Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
5.9 KiB
Räumlicher Geltungsbereich:
Steiermark
Geltungsdauer: ab 1.7.2026
Lohntarif
abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe, Berufszweig Fleischer, 8010 Graz, Körblergasse 111-113 einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.
I. Geltungsbereich
a) räumlich: für das Gebiet des Bundeslandes Steiermark
b) fachlich: für alle Betriebe, der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe, die dem Berufszweig Fleischer, Kleinverkäufer von frischem Fleisch, Wildbret, Geflügeleinzelhändler, Klassifizierung von Schlachtkörpern Steiermark angehören.
c) persönlich: für alle ArbeitnehmerInnen, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge
II. Geltungstermin
Dieser Lohnvertrag tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft und gilt bis 30. Juni 2027.
III. Lohnsätze
| Lohnkategorie | Brutto Monatslohn in Euro |
|---|---|
| 1. Facharbeiter/in (Wurster/in, Salzer/in, Ausschneider/in Selcher/in) in Betrieben mit mehr als 2000 kg Wurstfleisch pro Woche; Partieführer/in | ** ** 3.358,18 |
| 2. Facharbeiter/in (Ausbeinler/in, Schmalzer/in) | 3.091,25 |
| 3. Facharbeiter/in nach dem 2. Berufsjahr; Maschinist/in, Heizer/in, Stockarbeiter/in, Professionist/in, Kraftfahrer/in | ** ** 2.900,33 |
| 4. Facharbeiter/in im 2. Berufsjahr | 2.751,17 |
| 5. Facharbeiter/in im 1. Berufsjahr | 2.453,24 |
| 6. Angelernte/r Arbeitnehmer/in | 2.373,86 |
| 7. Arbeitnehmer/in | 2.281,85 |
| 8. Arbeitnehmer/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 7; Reinigungspersonal | 2.068,10 |
| 9. Ladner/in nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in | 2.281,85 |
| 10. Ladner/in im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in | 2.065,15 |
| 11. Ladner/in – Anfänger/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 10 | 2.061,54 |
Stundenlohn = Monatslohn : 4,33 : 40; der Stundenlohn wird auf 4-Nachkommastellen
ausgewiesen.
IV. Lehrlingseinkommen: FleischerInnen/Fleischverarbeitung
| Lehrlingseinkommen | pro Monat brutto |
|---|---|
| 1. Lehrjahr | € 974,96 |
| 2. Lehrjahr | € 1.243,22 |
| 3. Lehrjahr | € 1.656,67 |
| 4. Lehrjahr (Doppellehre) | € 1.758,58 |
Die Lehrlingseinkommen, wie sie in der Lohntafel für Arbeiter/innen enthalten sind, gelten nur für Lehrlinge des Berufsbildes Fleischverarbeitung, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf. Für den Lehrberuf Fleischverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter „Lehrlingseinkommen" angeführt sind.
Zuschlag für Aushilfskräfte: Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.
V. Angelernte ArbeitnehmerInnen
Angelernten Arbeitnehmer(n)innen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche
a. Facharbeit in der Fleischzerlegung oder
b. Wurst abfüllen (ausgenommen Handfüller) oder
**c. **Wurst abdrehen bzw. Wurst abbinden oder
d. Schlachtarbeiten
für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 % zum kollektivvertraglichen Lohn, wobei die Höhe der Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt.
Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen aus diesem Titel werden angerechnet.
VI. Zehrgelder
Alle ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:
a. Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden täglich Euro 13,38
**b. **bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden täglich Euro 23,66
ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von Euro 9,05, nicht zusätzlich zu a) und b). Günstigere Regelungen bleiben aufrecht.
VII. Dienstalterszulage
| | Zulage zum Monatslohn |
|---|---|
| Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr | € 38,21 |
| Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr | € 57,76 |
| Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr | € 76,13 |
| Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr | € 100,49 |
Achtung: DAZ-Stundensatz = monatliche DAZ : 4,33 : 40.
Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung, sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.
Sofern bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.
VIII. Sätze für Kost und Quartier
Die Kost- und Quartiersätze bleiben unverändert.
IX. Parallelverschiebung
Die Mitgliedsbetriebe werden angehalten, die vereinbarten Eurobeträge auf die tatsächlichen Löhne aufzustocken (Empfehlung).
X. Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Fairness im Umgang mit überlassenen ArbeitnehmerInnen im Fleischsektor
Bekenntnis der Sozialpartner, dass Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abgeschlossen werden sollen, die sich an die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes halten.
**WIRTSCHAFTSKAMMER STEIERMARK
Sparte Gewerbe und Handwerk
LANDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE
Berufszweig Fleischer**
Ing. Josef Moßhammer
Innungsmeister des
Berufszweiges Fleischer
Mag. Manuel Höfferer
Geschäftsführer
**ÖSTERREICHISCHEGEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE**
Reinhold Binder
Bundesvorsitzender
Peter Schleinbach
Bundesgeschäftsführer
Erwin A. Kinslechner
Sekretär
Graz, am 5. Juni 2026