Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
8.0 KiB
Räumlicher Geltungsbereich:
Tirol
Persönlicher Geltungsbereich:
Arbeiter
Geltungsdauer: ab 1.12.2025
Lohnvertrag
abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe TIROL einerseits und der Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.
I. Geltungsbereich
a) räumlich: für das Bundesland Tirol
b) fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe Tirol, die den Berufszweigen der Fleischer, Kleinverkäufer von frischem Fleisch, Wildbret, Geflügeleinzelhändler und Klassifizierung von Schlachtkörpern angehören
c) persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter:innen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes.
II. Geltungsbeginn
Die vereinbarten Lohnsätze treten mit 1. Dezember 2025 in Kraft.
Unbeschadet der im Lohnvertrag vom 25. Juni 2024 vereinbarten Geltungsdauer, gelten die mit 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Löhne und Lehrlingseinkommen bis einschließlich 30. November 2025 weiter.
III. Lohnsätze
| Lohnkategorie | Monatslohn in Euro | |
|---|---|---|
| 1. | Facharbeiter*): Vorarbeiter, Wurster (m + w) | 3.287,98 |
| 2. | Facharbeiter/in*): Stocker, Selcher, Salzer, Tafelbursch (m+w) | 3.021,14 |
| *3. ** | Facharbeiter/in) nach 3-jähriger Lehrzeit | 2.686,06 |
| **4. ** | Gehilfe nach 3-jähriger Lehrzeit | 2.363,43 |
| 5. | Kraftfahrer/in | 2.761,41 |
| 6. | Sonstige gelernte Professionisten, Maschinisten, Kesselheizer mit Prüfung, Kraftfahrer, die gelernte Mechaniker sind (m+w), sind je nach Leistung in die Lohngruppe 1 - 3 einzureihen. | |
| 7. | Qualifizierte/r Arbeitnehmer/in | 2.321,26 |
| **8. ** | Arbeitnehmer/in | 2.229,62 |
| 9. | Arbeitnehmer/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 8; Reinigungspersonal | 2.004,43 |
| 10. | Ladner/in | |
| | a) nach dem 3. Dienstjahr | 2.229,62 |
| | b) nach dem 3. Monat bis Ende 3. Dienstjahr | 2.017,79 |
| | c) in den ersten 3 Monaten | 2.004,43 |
*) d. h. mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung
| Lehrlingseinkommen | Monatslohn in Euro |
|---|---|
| 1. Lehrjahr | 942,90 |
| 2. Lehrjahr | 1.202,34 |
| 3. Lehrjahr | 1.602,20 |
| 4. Lehrjahr | 1.700,75 |
Stundenlohn = Monatslohn: 4,33:40; der Stundenlohn wird mit 2 Nachkommastellen ausgewiesen
Die Lehrlingseinkommen, wie sie in der Lohntafel für Arbeiter enthalten sind, gelten nur für Lehrlinge des bisherigen Lehrberufes Fleischer:innen und für das neugeschaffene Berufsbild Fleischerverarbeitung, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf. Für den Lehrberuf Fleischerverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter "Lehrlingseinkommen" angeführt sind.
Zuschlag für Aushilfskräfte: Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.
IV. Angelernte Arbeitnehmer:innen
Angelernten Arbeitnehmer:innen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche
a) Facharbeit in der Fleischzerlegung oder
b) Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüller) oder
c) Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden oder
**d) **Schlachtarbeiten
für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 %, wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.
V. Zehrgelder
Alle Arbeitnehmer:innen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:
Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden € 12,99 bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden € 22,97.
Arbeitnehmer(innen), die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des
Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von € 8,79. Günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.
VI. Dienstalterszulage
DAZ – Stundensatz = monatliche DAZ = 4,33:40.
Die Dienstalterszulage beträgt nach dem vollendeten
-
Dienstjahr ...... € 39,25 Zulage zum Monatslohn
-
Dienstjahr ...... € 58,92 Zulage zum Monatslohn
-
Dienstjahr ...... € 78,59 Zulage zum Monatslohn
-
Dienstjahr .... € 101,51 Zulage zum Monatslohn
Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen. So ferne bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.
VII. Begünstigungsklausel
a) Der Abschluss dieses Lohnvertrages darf nicht zum Anlass genommen werden, um günstigere betriebliche Vereinbarungen herabzusetzen.
b) Die auf den kollektivvertraglichen Stundenlohn umgelegten Anschaffungskosten dürfen nicht in bestehende Überzahlungen eingerechnet werden.
VIII. Sätze für Kost und Quartier
Die Kost- und Quartiersätze bleiben unverändert.
IX. Kündigung des Lohnvertrages
Dieser Lohnvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
X. Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Fairness im Umgang mit überlassenen ArbeitnehmerInnen im Fleischsektor
Bekenntnis der Sozialpartner, dass Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abgeschlossen werden sollen, die sich an die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes halten.
XI. Einmalige Kaufkraftsicherungsprämie
Arbeiter;innen, die mindestens seit 1. Juli 2025 in einem ununterbrochenen, aufrechten Dienstverhältnis zur/zum selben Arbeitgeber:in stehen, erhalten spätestens am 15. Dezember 2025 eine Kaufkraftsicherungsprämie. Sie beträgt für Vollzeitbeschäftigten € 350,00.
Teilzeitbeschäftigte erhalten den ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit entsprechenden aliquoten Teil der Kaufkraftsicherungsprämie.
Für Lehrlinge, die sich am 1. Juli 2025 in einem aufrechten Lehrverhältnis im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes befunden haben, gelten folgende Regelungen:
a) Bei weiterhin aufrechtem Lehrverhältnis zum 30. November 2025 im gleichen Ausbildungsbetrieb erhalten Lehrlinge spätestens mit 15. Dezember 2025 eine Kaufkraftsicherungsprämie in Höhe von € 175,00.
b) Bei einem in der Zeit zwischen 1. Juli 2025 und 30. November 2025 erfolgten Wechsel von einem Lehrverhältnis in ein Arbeitsverhältnis gebührt spätestens mit 15. Dezember 2025 anstelle lit. a) eine Kaufkraftsicherungsprämie in Höhe von € 350,00.
Für entgeltfreie Zeiten gebührt keine Kaufkraftsicherungsprämie.
Die Kaufkraftsicherungsprämie ist eine einmalige, zusätzliche Zahlung ohne Entgeltcharakter.
Ergänzende Anmerkung zur Kaufkraftsicherungsprämie:
Aufgrund der Verzögerungen hat die Gewerkschaft in diesem Zusammenhang klargestellt, dass bei der eindeutigen Widmung der Kaufkraftsicherungsprämie für das Jahr 2025, sie steuerfrei auch noch bis spätestens Mitte Februar 2026 an die Mitarbeiter:innen ausbezahlt werden kann.
Die Rechtsansicht, dass die Kaufkraftsicherungsprämie, unter der Voraussetzung, dass auf betrieblicher Ebene nicht bereits eine Mitarbeiterprämie bis zu einem Betrag von € 1.000,00 bezahlt wurde – steuerfrei ist, wurde gesondert bestätigt.
Innsbruck, am 9. Dezember 2025
**LI DER LEBENSMITTELGWERBE TIROL
**6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 7
Georg Schuler
Innungsmeister
Mag. Simon Franzoi
Innungsgeschäftsführer
GEWERKSCHAFT PRO-GE
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
Reinhold Binder
Bundesvorsitzender
Peter Schleinbach
Bundesgeschäftsführer
Erwin A. Kinslechner
Sekretär