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odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/wko/texts/lohnordnung-floristen-2026.md
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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

4.5 KiB

Räumlicher Geltungsbereich:

Österreichweit

Persönlicher Geltungsbereich:

Arbeiter

Geltungsdauer: ab 1.3.2026

Lohntafel

für die Floristen und Blumeneinzelhändler Österreichs

gültig ab 1. März 2026

| Lohnkategorie | Monats-Bruttolohn in Euro ab 1.3.2026 |

|---|---|

| FloristIn im 1. und 2. Jahr | 2.026,19 |

| FloristIn ab dem 3. Jahr | 2.103,30 |

| FloristIn mit Meisterprüfung | 2.301,32 |

| FloristIn - Erste Kraft | 2.173,07 |

| FacharbeiterIn ohne LAP; Hilfskräfte, LadnerIn im Einzelhandel | 1.960,46 |

Der Normalstundenlohn errechnet sich wie folgt: Monatslohn dividiert durch den Teilungsfaktor 173,3.

Einmalige Kaufkraftsicherungsprämie

Allen Arbeiter:innen, die zum 30.09.2026 in einem aufrechten Dienstverhältnis zur/zum selben Arbeitgeber:in stehen, erhalten spätestens mit der Lohnauszahlung für das Monat September eine Kaufkraftsicherungsprämie. Sie beträgt für Vollzeitbeschäftigten € 100,00.

Teilzeitbeschäftigte erhalten den ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit entsprechenden aliquoten Teil der Kaufkraftsicherungsprämie.

Für entgeltfreie Zeiten gebührt keine Kaufkraftsicherungsprämie.

Die Kaufkraftsicherungsprämie ist eine einmalige, zusätzliche Zahlung ohne Entgeltcharakter.

Lehrlingseinkommen

| | Lehrlingseinkommenbrutto in Euro ab 1.3.2026 | Lehrlingseinkommen für Teilqualifiziertebrutto in Euro ab 1.3.2026 |

|---|---|---|

| Lehrlinge im 1. Lehrjahr, monatlich | 756,00 | 756,00 |

| Lehrlinge im 2. Lehrjahr, monatlich | 878,00 | 817,00 |

| Lehrlinge im 3. Lehrjahr, monatlich | 1.079,00 | 940,00 |

| Lehrlinge im 4. Lehrjahr, monatlich (bei Doppellehre) | 1.308,00 | −− |

Praktikanten: siehe (/kollektivvertrag/floristen-blumeneinzelhaendler-kv-arbeiter-2021#heading_geltungsbereich)Kollektivvertrag § 1 Zi. 3

Berufsausbildung gem. § 8b BAG idF. BGBl. I Nr. 32/2018

Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. § 8 b Abs. 1 BAG idF BGBl. I Nr. 32/2018 werden für die Bemessung der Höhe des Lehrlingseinkommens die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten gebührt für das ganze Monat das höhere Lehrlingseinkommen.

Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das dem Lehrlingseinkommen zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf das Lehrlingseinkommen eines höheren Lehrjahres ergibt.

Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. § 8b Abs. 2 BAG idF. BGBl. I Nr. 32/2018 gebührt das Lehrlingseinkommen in Höhe der oben angeführten Beträge.

Anrechnung einer Berufsausbildung gem. § 8b BAG idF BGBl. I Nr. 32/2018

Wird eine teilqualifizierende Lehrausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf das spätere Lehrlingseinkommen jedenfalls nicht niedriger sein als das während der teilqualifizierten Lehrausbildung zuletzt bezahlte.

Erläuterung zu den einzelnen Lohnkategorien:

| | Lohnkategorien: |

|---|---|

| a) | Als **Florist:in **gelten alle Arbeiternehmer:innen, welche eine positive facheinschlägige Lehrabschlussprüfung oder eine gleichgehaltene schulische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und nachgewiesen haben. |

| b) | Als Jahre der Berufstätigkeit gelten alle Zeiten als Florist:in. Für die Anrechnung von Jahren der Berufstätigkeit ist es ohne Bedeutung, ob diese bei einer/einem oder verschiedenen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern verbracht wurden. |

| c) | **Erste Kräfte **sind Florist:innen, die vorwiegend Tätigkeiten als Florist:in im Betrieb ausüben und schriftlich vereinbart haben, dass mindestens drei zusätzliche Arbeiten, wie zum Beispiel die Arbeitseinteilung, die Führung von Stundenlisten, die Entgegennahme von Warenbestellungen, das Auf- und Zusperren des Geschäftes, die Zählung des tatsächlich vorhandenen Kassenbestandes am Ende des Arbeitstages (Kassasturz), im untergeordnetem Ausmaß neben der Tätigkeit als Florist:in verrichtet werden. |

| d) | **Facharbeiter:innen ohne Lehrabschlussprüfung (LAP) **sind alle ArbeitnehmerInnen, die eine abgeschlossene Lehrzeit im Lehrberuf Florist:in absolviert haben aber keine LAP erfolgreich abgelegt haben, sowie ArbeitnehmerInnen mit einer erfolgreich abgelegten LAP in verwandten Lehrberufen. |