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odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/wko/texts/lohnordnung-glasbe-verarbeitung-flachglasschleiferei-2026.md
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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

4.5 KiB
Raw Blame History

Räumlicher Geltungsbereich:

Österreichweit

Persönlicher Geltungsbereich:

Arbeiter

Geltungsdauer: 1.6.2026 - 31.5.2027

Zusatzkollektivvertrag

zum Kollektivvertrag der glasbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Flachglasschleiferbetriebe vom 1. Jänner 1990.

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

I. Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt:

1. räumlich: für das gesamte Gebiet der Republik Österreich

2. fachlich: für die industriellen Betriebe der Glasbe- und -verarbeitung einschließlich der Flachglasschleiferbetriebe

3. persönlich: für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge

II. Lohnrechtlicher Teil

1. Glasschleifer mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt ....... € 3.018,07

2. Professionisten mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt ....... € 2.793,08

3. Qualifizierte Arbeiter ............ € 2.521,48

4. Arbeiter, angelernt ............... € 2.316,61

5. Hilfsarbeiter ..................... € 2.138,09

Lehrlingseinkommen

Das Lehrlingseinkommen beträgt pro Monat

im 1. Lehrjahr ................................. **33,5 %

**im 2. Lehrjahr ................................... **41 %

**im 3. Lehrjahr ................................... **61 %

**im 4. Lehrjahr ................................... 75 %

des kollektivvertraglichen Monatsbezuges (siehe Punkt 22) der Lohngruppe 2, Professionisten mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt.

Der Lehrberechtigte hat die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen. Der Lehrberechtigte kann einen Ersatz der Kosten bei der für ihn zuständigen Lehrlingsstelle beantragen.

Günstigere Regelungen werden davon nicht betroffen.

Nachtarbeitszulage

Die Nachtarbeitszulage beträgt ... **€ 3,1531

**(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von € 315,31)

Nachmittagsschichtzulage

Die Nachmittagsschichtzulage beträgt ... **€ 1,0153

**(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von € 101,53)

In den Flachglasschleiferbetrieben wird weiterhin Nässezulage im Ausmaß von 5 % der jeweiligen Grundvergütung gemäß Punkt 25 gewährt.

Essensvergütung

Sind Kraftfahrer bzw. mitfahrende Arbeitnehmer auf Grund der ihnen aufgetragenen Fahrten außerhalb des Arbeitsortes verhin-dert, im Betrieb das Mittagessen einzunehmen, so erhalten sie, sofern die Abwesenheit die Zeit zwischen 11.30 und 14 Uhr umfaßt, eine Essensvergütung von ... € 18,56

Dauert die Abwesenheit im Sinne des vorhergehenden Satzes länger als 8 Stunden, beträgt die Essensvergütung insgesamt...** € 31,25**

Dauert eine solche Abwesenheit länger als 12 Stunden und ist diese mit einer beantragten und genehmigten Übernachtung ver­bunden, so beträgt die Essensvergütung insgesamt ... € 41,52

III. Erhöhung der Monatsbezüge (Ist-Erhöhung)

Die Ist-Löhne sind um 1,75 % und einen Fixbetrag i.H.v. 22,- Euro brutto pro Monat zu erhöhen (ausgenommen Lehrlinge).

Erreichen die so erhöhten Ist-Löhne nicht die neuen Mindestlöhne, so sind sie entsprechend anzuheben.

Bei Teilzeitbeschäftigten aliquotiert sich der obig genannte Fixbetrag in dem Umfang, das dem Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit im Verhältnis zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entspricht.

Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist der Lohn für Mai 2026.

Arbeiter und Arbeiterinnen, die nach dem 31.5.2026 in ein Unternehmen eintreten, haben keinen Anspruch auf die jeweilige Erhöhung ihres Ist-Lohnes.

Die innerbetrieblichen Zulagen sind um 2,3 % zu erhöhen.

IV. Geltungsbeginn

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.

Der lohnrechtliche Teil vom 4. Juni 2025 tritt außer Kraft. Der lohnrechtliche Teil gilt bis 31. Mai 2027.

Wien, am 10. Juni 2026

FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE

Der Obmann:

DI Johann Eggerth

Der Geschäftsführer:

MMag. Alexander Krissmanek

**ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

Produktionsgewerkschaft**

Der Bundesvorsitzende:

Reinhold Binder

Der Bundesgeschäftsführer:

Peter Schleinbach

Der Sekretär:

Patrick Stockreiter