Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
10 KiB
Räumlicher Geltungsbereich:
Österreichweit
Geltungsdauer: 1.6.2026 - 31.5.2027
Zusatzkollektivvertrag
Zum Kollektivvertrag der Glashütten vom 27. Juni 1988, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Glasindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Chemiearbeiter, andererseits.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
I. Geltungsbereich
Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.
Persönlich: für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.
**Fachlich: **für alle Glashütten.
Glashütten sind jene Betriebe, die sich mit der Erschmelzung von Glas befassen, gleichgültig in welcher Art und Form das erschmolzene Glas innerhalb des Betriebes zur Weiterverarbeitung oder Veredelung gelangt.
II. Lohnrechtlicher Teil zum Kollektivvertrag der Glashütten
A. Flachglas
**1. **Die Akkorde sind zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat so zu vereinbaren, dass bei durchschnittlicher Leistung ein Mehrverdienst von mindestens 20 % über dem kollektivvertraglichen Monatsbezug der jeweiligen Lohngruppe erreicht wird.
2. Die in diesem Vertrag enthaltenen Monatsbezüge haben die 38-Stunden-Woche zur Grundlage.
**3. Lohngruppe I
z.B. Spezialglasschneider, Vorarbeiter, Maschinfahrer, Professionisten mit besonderen Kenntnissen, Wannenführer an Tel-Anlagen, Linienführer I, Maschinisten I ... 3.732,30 Euro**
**4. Lohngruppe II
**z.B. Professionisten, Härter, Glasschneider, Kraftfahrer, Linienführer II, Maschinisten II ... 3.440,82 Euro
**5. Lohngruppe III
z.B. angelernte Fachkräfte, angelernte Professionisten, Gemengemacher, Gussglaspacker, Schichthelfer, Mattierer, Härterhelfer, Schleifer, Staplerfahrer, Kraftfahrer, Einsteller, Stepper ... 3.263,50 Euro**
**6. Lohngruppe IV
z.B. Profilglasschneider, Abträger, Verlader, Linienarbeiter, Maschinenarbeiter ... 2.949,62 Euro**
**7. Lohngruppe V
**z.B. Packer, Elektrokarrenfahrer, Kistennagler, Werkstätten-helfer ... 2.749,15 Euro
**8. Lohngruppe VI
**Hilfsarbeiter ... 2.593,96 Euro
**9. Lohngruppe VII
**Ferialarbeiter (während der Sommerferien) ... 2.220,29 Euro
**10. **Schmelzer am Hafenofen oder an der Tageswanne erhalten einen pauschalierten Monatsbezug von ... 4.164,19 Euro
Portiere und Nachtwächter erhalten bei einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden einen pauschalierten Monatsbezug von mindestens ... 3.147,37 Euro
In diesen Beträgen sind alle Überstunden-, Sonntags- und Nachtarbeitszuschläge sowie Schichtzulagen enthalten. Anfallende Feiertagsarbeit ist mit dem entsprechenden Zuschlag zu entlohnen.
B. Hohlglas
**1. **Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in diesem Vertrag enthaltenen Monatsbezüge die 38-Stunden-Woche als Grundlage haben.
2. Kommt ein 100%iger Glasmacher oder Schleifer bei nachgewiesener durchschnittlicher Arbeit nicht auf seinen Akkordverdienst, so hat er Anspruch auf einen Mindestmonatsbezug.
Der garantierte Mindestmonatsbezug eines 100%igen Glasmachers beträgt im Monat ... 3.875,74 Euro
In diese Kategorie gehören:
Glasmacher, Automatenfahrer, Kugler, Schleifer, Graveure, Einbohrer und gelernte Glasmaler.
Arbeiter dieser Kategorie unter 100 % erhalten den aliquoten Teil, mindestens jedoch im Monat ... 2.978,64 Euro
Kölblmacher, Anhefter und Nachbläser erhalten während der ersten 4 Wochen mindestens 40 %, nach 4 Wochen mindestens 45 %, Ringabheber mindestens 40 % vom jeweiligen Akkordlohn des 100%igen Glasmachers. Dieser Anteil darf jedoch nicht unter den im Betrieb üblichen Lohn eines Hilfsarbeiters sinken.
**3. **Schmelzer am Hafenofen oder an der Tageswanne erhalten einen pauschalierten Monatsbezug von ... 4.164,19 Euro
Anfallende Feiertagsarbeit ist mit dem entsprechenden Zuschlag zusätzlich zu entlohnen (siehe allgemeiner Vertrag Pkt. 30).
**4. Lohngruppe I
**z.B. Professionisten mit besonderen Fähigkeiten sowie Professionisten, die eigenständig, alleine und selbstverantwortlich zumindest ein Jahr im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb beschäftigt sind, Hafenmacher ... 3.543,35 Euro
**5. Lohngruppe II
**z.B. Professionisten nach dem 1. Gehilfenjahr, geprüfte Heizer, Kraftfahrer mit Mechaniker- oder Schlosserprüfung, Ziseleure ... 2.904,26 Euro
**6. Lohngruppe III
**z.B. Professionisten im 1. Gehilfenjahr, Maschinisten, Obersortierer, Einleger, Schürer, Schmelzergehilfen am Hafenofen oder an der Tageswanne, Vorarbeiten bei Siebdruck, Brenner, ausgenommen an elektrischen Öfen, Kraftfahrer, Ätzer, Sandmattierer, Graviereicher, Gemengemacher, Hubstaplerfahrer ... 2.757,67 Euro
**7. Lohngruppe IV
**z.B. Sortierer, Pfleger am Kühlofen und Förderband, Hilfsmaler, Abrauher, Schleifer, Tonstubenarbeiter, Sandstrahleicher, Brenner an elektrischen Öfen, Absprengen, Formenputzen, Siebdrucken, Abnehmer an mehrarmigen Automaten ... 2.555,25 Euro
**8. Lohngruppe V
**Tätigkeiten, zu denen keine besonderen Kenntnisse erforderlich sind (z.B. Altglasaufbereiter) ... 2.457,36 Euro
**9. Lohngruppe VI
**Ferialarbeiter ... 2.136,18 Euro
**10. **Portiere und Nachtwächter erhalten bei einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden einen pauschalierten Monatsbezug von ... 3.147,37 Euro
In diesem Betrag sind alle Überstunden-, Sonntags- und Nacht-arbeitszuschläge sowie Schichtzulagen enthalten. Anfallende Feiertagsarbeit ist mit dem entsprechenden Zuschlag zusätzlich zu entlohnen.
C. Firma D. Swarovski & Co, Wattens, Tirol
**1. **Die Akkorde sind zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat so zu vereinbaren, dass bei durchschnittlicher Leistung ein Mehrverdienst von mindestens 20 % über dem kollektivvertraglichen Monatsbezug der jeweiligen Lohngruppe erreicht wird.
**2. **Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in diesem Vertrag enthaltenen Monatsbezüge die 38-Stunden-Woche zur Grundlage haben.
3. Lohngruppe I
z.B. Professionisten mit besonderen Fähigkeiten (z.B. Meisterprüfung) ... 3.779,61 Euro
**4. Lohngruppe II
z.B. Professionisten nach dem 1. Gehilfenjahr, qualifizierte Schleifer, qualifizierte Drucker, Schmelzer ... ** 3.430,54 Euro
5. Lohngruppe III
z.B. Professionisten im 1. Gehilfenjahr, Schmelzergehilfen, Schleifer, Drucker, qualifizierte Umdrucker, Sieber, speziell angelernte Metallarbeit ... 3.005,43 Euro
6. Lohngruppe IV
**a) **z.B. Umdrucker, Rundierer, Steinwäscher, Sieber, angelernte Metallarbeiter, Schleifer während der ersten 3 Monate Anlernzeit ... 2.789,53 Euro
**b) **Kontrollieren und Stempeln, Portiere und Transportarbeiter ... 2.637,83 Euro
7. Lohngruppe V
Angelernte Arbeiter (Aussuchen, Packen, Zählen usw.) ... 2.508,21 Euro
8. Lohngruppe VI
Arbeiter während der vierwöchigen Probezeit beim Anlernen und männliche und weibliche Hilfsarbeiter ... 2.492,75 Euro
9. Lohngruppe VII
Ferialarbeiter ... 2.136,18 Euro
**10. **Vorarbeiter erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als Vorarbeiter eine Zulage in der Höhe von 10 % ihrer Grundvergütung gemäß Punkt 25 des Rahmenkollektivvertrages.
D. Zulagen
Die Zulagen nach Punkt 28 des rahmenrechtlichen Teiles betragen:
Schichtzulagen für die 2. Schicht ** 1,8433 Euro**
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von 184,33 Euro)
Nachtarbeitszulagen für Schichtarbeiter ** 4,0239 Euro**
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von 402,39 Euro)
E. Lehrlingseinkommen
Das monatliche Lehrlingseinkommen in allen Glashütten beträgt:
im 1. Lehrjahr** .... 1.035,78 Euro
**im 2. Lehrjahr .... ** 1.228,73 Euro
**im 3. Lehrjahr .... 1.746,43 **Euro
**im 4. Lehrjahr gebührt der Monatsbezug:
-
bei Hohlglas gem. Lohngruppe V
-
bei Flachglas und
-
D. Swarovski & Co gem. Lohngruppe VI
Der Lehrberechtigte hat die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen. Der Lehrberechtigte kann einen Ersatz der Kosten bei der für ihn zuständigen Lehrlingsstelle beantragen.
Günstigere Regelungen werden davon nicht berührt.
F. Taggeld für Kraftfahrer und Mitfahrer
**1. **Kraftfahrer und Mitfahrer, die außerhalb ihres Arbeitsortes zu fahren haben, erhalten:
bei Fahrten, mit denen eine Nächtigung verbunden ist, ein Taggeld von 64,74 Euro
Übernachtungsspesen von** 44,00 Euro**
Falls die Übernachtungsspesen den genannten Betrag übersteigen, wird bei Rechnungslegung der nachgewiesene Betrag vergütet.
**2. **Sind Kraftfahrer bzw. Mitfahrer auf Grund der ihnen aufgetragenen Fahrten verhindert, im Betrieb das Mittagessen einzunehmen, so erhalten sie, sofern die Abwesenheit die Zeit zwischen 11.30 und 14.00 Uhr umfasst, falls sie nicht ein Taggeld nach Punkt 1 erhalten, eine Essensvergütung von ... 25,60 Euro
III. Erhöhung der Monatsbezüge
Die Ist-Löhne sind um 1,75 % und einen Fixbetrag i.H.v. 22 Euro brutto pro Monat zu erhöhen (ausgenommen Lehrlinge).
Erreichen die so erhöhten Ist-Löhne nicht die neuen Mindestlöhne, so sind sie entsprechend anzuheben.
Bei Teilzeitbeschäftigten aliquotiert sich der obig genannte Fixbetrag in dem Umfang, das dem Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit im Verhältnis zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entspricht. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist der Lohn für Mai 2026.
Arbeiter und Arbeiterinnen, die nach dem 31.5.2026 in ein Unternehmen eintreten, haben keinen Anspruch auf die jeweilige Erhöhung ihres Ist-Lohnes.
Prämien und innerbetriebliche Zulagen sind um 2,3 % zu erhöhen.
VI. Geltungsbeginn
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Juni 2026 in Kraft. Der lohnrechtliche Teil gilt bis 31. Mai 2027.
Wien, am 10. Juni 2026
FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE
Der Obmann:
DI Johann Eggerth e.h.
Der Geschäftsführer:
MMag. Alexander Krissmanek e.h.
**ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Produktionsgewerkschaft**
Der Bundesvorsitzende:
Reinhold Binder e.h.
Der Bundesgeschäftsführer:
Peter Schleinbach e.h.
Der Sekretär:
Patrick Stockreiter e.h.