Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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Räumlicher Geltungsbereich:
Tirol
Geltungsdauer: 1.1.2025 - 31.12.2025
Zusatzkollektivvertrag
zum Kollektivvertrag für das
Rauchfangkehrergewerbe vom 1. Mai 1988
abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Rauchfangkehrer Tirols einerseits, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau - Holz, andererseits.
§ 1 – Geltungsbereich
**a) räumlich: **für das Bundesland Tirol
b) fachlich: für die Mitglieder der Tiroler Rauchfangkehrerinnung
c) persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, ausgenommen der kaufmännischen Lehrlinge
§ 2 – Lohnordnung
Der Bruttolohn beträgt ab 1.1.2025:
1. Qualifizierte Gesellen) € 2.671,05*
*)
**(a) **Gesellen mit Meisterprüfung
**(b) **Gesellen (Arbeitnehmer mit Lehrabschlussprüfung), die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), sofern der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde.
2. Gesellen (Arbeitnehmer mit erfolgreicher Lehrabschlussprüfung), die nicht unter 1.a) fallen
(a) Gliederung nach Gesellenjahren:
ab dem 5. Jahr ......... € 2.586,36
im 3. und 4. Jahr ...... € 2.516,50
im 1. und 2. Jahr ...... € 2.439,20
3. Gehilfen (Arbeitnehmer ohne Lehrabschlussprüfung)
(a) Gliederung nach Jahren der Betriebszugehörigkeit:
ab dem 5. Jahr ...... € 2.439,20
bis zum 5. Jahr ..... € 2.251,38
4. Lehrlinge
im 1. Lehrjahr € 675,77
im 2. Lehrjahr € 943,72
im 3. Lehrjahr € 1.188,94
§ 3 − Zulagen
a) Schmutzzulage:
Die den in § 2 definierten Arbeitnehmern gebührende Schmutzzulage beträgt 14 % vom kollektivvertraglichen Bruttolohn. Sie stellt eine Abgeltung für die erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung, z.B. durch Ruß dar. Aufgrund dieses zweckgebundenen Charakters der Schmutzzulage besteht ein Anspruch auf Schmutzzulage nur für die Zeit tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung.
b) Erschwerniszulage:
Für Dampfkesselarbeiten während der normalen Arbeitszeit wird ein Erschwerniszuschlag von 60 % zum Stundenlohn gewährt. Werden diese Arbeiten während der Überstunden geleistet, beträgt der Zuschlag 120 % vom Grundstundenlohn, für die gleiche Arbeit während der Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden beträgt der Zuschlag 240 % vom Grundstundenlohn.
Bei sonstigen wesentlichen Erschwernissen (z.B. Hitzearbeiten, schliefbare
Arbeiten größeren Umfanges, Arbeiten an Anlagen mit Heizöl schwer) kann eine Erschwerniszulage bis zu 50 % des Stundenlohnes gewährt werden.
c) Außerhauszulage:
Arbeitnehmern, welche das Mittagessen außer Haus (Betriebsstätte-Betriebssitz) einnehmen müssen, gebührt je Arbeitstag für den Mehraufwand ein Betrag von mindestens Euro 12,76 höchstens aber den amtlichen Satz § 26 Ziffer 4b des Einkommenssteuergesetzes 1998 (in geltender Fassung).
§ 4 − Begünstigungsklausel
Bestehende betriebliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen als dieser Kollektivvertrag, bleiben aufrecht.
§ 5 − Geltungsbereich
Die neue Lohnordnung tritt rückwirkend mit 1.1.2025 in Kraft.
§ 6 − Schlussbestimmung
Mit dem Inkrafttreten der gegenständlichen Lohnordnung treten die diesbezüglichen bisher in Geltung stehenden Bestimmungen für das Tiroler Rauchfangkehrergewerbe außer Kraft.
Innsbruck, im Jänner 2025
**WIRTSCHAFTSKAMMER TIROL
Innung der Rauchfangkehrer**
MMst. Franz Jirka
Innungsmeister
Mag. Peter Huber
Innungsgeschäftsführer
**ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft Bau-Holz**
Bundesvorsitzender
Josef Muchitsch
Bundesgeschäftsführer
Mag. Herbert Aufner