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odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/wko/texts/lohnordnung-steinarbeiter-steinmetze-arbeiter-2026.md
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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

8.9 KiB
Raw Blame History

Räumlicher Geltungsbereich:

Österreichweit

Persönlicher Geltungsbereich:

Arbeiter

Geltungsdauer: gültig ab 1.5.2026

Beilage zum Kollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe (Steinmetze)

Artikel I Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag erstreckt sich:

1. Räumlich: Auf das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Auf alle in der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe erfassten Mitglieder, die dem Berufszweig der Steinmetze mit Ausnahme der Berufsgruppe der Terrazzomacher angehören.

3. Persönlich: Auf alle Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, die nicht angestelltenversicherungspflichtig sind und nicht auf Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe.

Artikel II Lohnerhöhung

Lohntafel (Lohnordnung und Lohnsätze) gemäß § 6 Rahmenkollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe

A) Alle Berufsgruppen außer Kunststeinerzeuger

a) Lohntafel

| Lohngruppe | Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro |

|---|---|

| 1. Spezialfacharbeiterz.B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer,Vorarbeiter | 20,11 |

| **2. **Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik | 19,70 |

| 3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der imerlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer | 19,25 |

| 4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, derim erlernten Beruf verwendet wird | 18,67 |

| 5. Angelernte | 18,01 |

| **6. **Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | 16,22 |

| **7. **Steinbildhauer | |

| a) Steinbildhauer* (#anmerkung-1)), Modelleure | 22,94 |

| b) Gipsbildhauer, Former, Gießer | 20,11 |

****) *Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetz oder Steinmetztechnik und einer Zusatzausbildung für Steinbildhauer mit einer der Zusatzausbildung nachfolgenden dreijährigen Praxis als Steinbildhauer oder facheinschlägigem Studium mit einer dem Studium nachfolgenden dreijährigen Praxis als Steinbildhauer.

**b) **Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

c) Lohngruppen Lohngruppenmerkmale

Mit der neuen Darstellung der bisherigen Lohngruppen erfolgt keine neue Einreihung oder Umreihung von Arbeitnehmern, sondern diese gibt einen Überblick über die in den einzelnen Lohngruppen bisher erfassten Lohngruppenmerkmale.

1. Spezialfacharbeiter

*z.B.

Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter Hilfspoliere

Sprengmeister

Arbeiter* mit Sprengbefugnis

2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik

**3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer

**Steingraveure Schriftenhauer und *Graveure Facharbeiter

Steinmetze

Kraftfahrzeugfahrer, gelernte Metallhandwerker Gelernte Gehilfen

Professionisten* mit abgeschlossener *Lehre Steinmetzmonteure

Handwerker*

Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".

**4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird

**Wie 3. jedoch ohne Lehrabschlussprüfung

**5. Angelernte

**Schleifer und *Einschläger Eisenbieger

Mineure* (Schießer), Ritzer, Bossierer, Säger, *Fräser Kraftfahrzeugfahrer, nicht gelernte Metallhandwerker Staplerfahrer mit Prüfung, Kranführer Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit Angelernte Hilfsarbeiter (Steinmetzhelfer) Qualifizierte Hilfsarbeiter (Kranführer usw.)

Angelernte Arbeiter, wie Asphaltierer, Rohrleger, Gerüster, Eisenbiegerhelfer, Schmiedehelfer, Maschinisten, Eisenbetonarbeiter,

Säger, Packer, Transportarbeiter, Betonsteinarbeiter, Maschinenwärter, Bossierer,

Verlader* (ungelernte *Metallhandwerker)

Kreissäger, Bediener von Schotterquetschen und -brechern, Gatteristen, Arbeiter an Schurmaschinen

Handschleifer, Maschinensteinschleifer, Kraftfahrer, Kranführer, Maschinisten ohne handwerkliche Lehre, Hilfshandwerker ohne* handwerkliche Lehre, z.B. Schmiede für *Steinmetzwerkzeuge

Steindreher* und Steinsäger, Kunststeinschläger, *Schablonieren und Bläserei, selbständige Steinversetzer am Friedhof und am Bau

Versetzhelfer am Friedhof und am Bau nach zweijähriger Tätigkeit*

**6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal

***Hilfsarbeiter

Helfer*

7. Steinbildhauer

***a) *Steinbildhauer (Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetz oder Steinmetztechnik und einer Zusatzausbildung für Steinbildhauer mit einer der Zusatzausbildung nachfolgenden dreijährigen Praxis als Steinbildhauer oder facheinschlägiges Studium mit einer dem Studium nachfolgenden dreijährigen Praxis als Steinbildhauer), Modelleure

***b) *Gipsbildhauer, Former, Gießer

B) Kunststeinerzeuger

a) Lohntafel

| Lohngruppe | Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro |

|---|---|

| **1. **Vorarbeiter, ständiger Partieführer | 19,24 |

| 2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 18,71 |

| 3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 17,85 |

| **4. **Angelernte | 17,22 |

| 5. Hilfsarbeiter | 15,77 |

| **6. **Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten) | 14,16 |

b) Die Spannengarantieklausel lautet:

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

**c) Lohngruppen Lohngruppenmerkmale

**Mit der neuen Darstellung der bisherigen Lohngruppen erfolgt keine neue Einreihung oder Umreihung von Arbeitnehmern, sondern diese gibt einen Überblick über die in den einzelnen Lohngruppen bisher erfassten Lohngruppenmerkmale.

1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer

2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird

*Betonsteinfacharbeiter Hochqualifizierte Facharbeiter Spezialfacharbeiter

Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind Terrazzoleger und Kunststeinfacharbeiter Professionisten mit abgeschlossener Lehrzeit Facharbeiter

Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".

**3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird

**Wie 2. jedoch ohne Lehrabschlussprüfung

**4. Angelernte

***Former Einschläger Betonsteinschleifer Eisenbieger Betonsteinarbeiter

Kraftfahrer, soweit sie nicht gelernte Metallhandwerker sind Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit

Wärter* von *Maschinen

Einschaler

Hilfsmauerer

Angelernte Facharbeiter

Qualifizierte* Hilfsarbeiter

5. Hilfsarbeiter

6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)

C) Lehrlingseinkommen für alle Berufsgruppen

| Lehrlingseinkommen für | Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro |

|---|---|

| Lehrlinge im1. Lehrjahr | 7,70 |

| Lehrlinge im 2. Lehrjahr | 9,90 |

| Lehrlinge im 3. Lehrjahr | 14,20 |

| Lehrlinge im 4. Lehrjahr | 16,40 |

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher. Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

D) Zulagen für alle Berufsgruppen

Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.

Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.

Artikel III Praktikanten

**a) **Pflichtpraktikanten , das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.

**b) **Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft Bau-Holz ist ausgeschlossen.