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odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/wko/texts/zusatzkollektivvertrag-rauchfangkehrergewerbe-2021.md
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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

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Raw Blame History

Räumlicher Geltungsbereich:

Österreichweit

Zusatzkollektivvertrag

zum Kollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe

vom 1.1.1988

§ 1 Kollektivvertragspartner

Dieser Zusatzkollektivvertrag zum (/kollektivvertrag/rauchfangkehrergewerbe-kollektivvertrag-arbeiter)Kollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe, gültig ab 1.1.1988, wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Rauchfangkehrer und der Bestatter einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.

§ 2 Geltungsbereich

Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt

a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich;

**b) fachlich: **für alle Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Rauchfangkehrer in der Bundesinnung der Rauchfangkehrer und Bestatter;

c) persönlich: für alle bei diesen Mitgliedsbetrieben beschäftigten Geschäftsführer, Gesellen, Gehilfen, Helfer und gewerbliche Lehrlinge mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes; im folgenden Arbeitnehmer genannt.

§ 3 Änderungen im Rahmenrecht

§ 3 Z 3 wird geändert und lautet wie folgt:

Fallen der 24. und 31. Dezember auf einen Arbeitstag, sind diese unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.

§ 8 Z 6 wird geändert und lautet wie folgt:

Fällt der Karfreitag auf einen Arbeitstag, ist dieser unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.

§ 13a Bildungsfreistellung wird neu geregelt und lautet:

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf zwei Tage bezahlte Bildungsfreistellung pro Kalenderjahr für rein berufsbezogene Schulungen bzw. Weiterbildungen, die von der jeweiligen Landesinnung der Rauchfangkehrer angeboten werden. Weitere berufsbezogene externe Schulungen und Weiterbildungen sind einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unter Fortzahlung des Entgelts zu vereinbaren.

§ 13b Prämie für guten und ausgezeichneten Erfolg bei der Lehrabschlussprüfung wird neu geregelt und lautet:

Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen gemäß der "Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß 19c BAG", in der Fassung vom 27. Jänner 2011, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie.

Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung absolvieren, erhaltenen eine Prämie in der Höhe von € 250,-.

Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in der Höhe von € 200,-.

Eine Änderung oder Aufhebung dieser Förderung für den Arbeitgeber gemäß obiger Richtlinie zu § 19c BAG führt zum Entfall der Prämie für den Lehrling ab diesem Zeitpunkt.

§ 13 c Persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung wird neu geregelt und lautet:

Seitens des Arbeitgebers ist die Arbeitskleidung, welche die Schutz- und Sicherheitsbestimmungen erfüllt, kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Weiters erfolgt durch den Arbeitgeber eine kostenlose Zurverfügungstellung je nach Bedarf an Arbeitsschuhen mit Stahlkappen, Arbeitshandschuhen, Schutzbrillen und Staubmasken. Auch diese haben den Anforderungen der Schutz- und Sicherheitsbestimmungen zu entsprechen.

Seitens des Arbeitgebers ist die laut der Arbeitnehmerschutzverordnung vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.

**Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, wird § 16 Kündigung geändert und lautet wie folgt:

**

§ 16 Probezeit und Kündigung

**1. **Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden kann.

**2. **Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Gewerbes der Rauchfangkehrer wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Rauchfangkehrern um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017, handelt.

**3. **Wird das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt, so kann es beidseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen jeweils zum Ende der Arbeitswoche aufgelöst werden. Nach dreijähriger Beschäftigung im Betrieb erhöht sich die Kündigungsfrist auf drei Wochen, nach einer fünfjährigen Beschäftigung im Betrieb auf vier Wochen und nach zehnjähriger Beschäftigung auf sechs Wochen.

Bei saisonalen Beschäftigten sind sämtliche Dienstzeiten innerhalb eines Kalenderjahres im gleichen Betrieb zusammenzurechnen.

**4. **Bei Kündigung oder Entlassung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist der Betriebsrat gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes zu verständigen.

**Änderung des Anhang II Rahmenlohnordnung Rauchfangkehrergewerbe

**

Anhang II Rahmenlohnordnung Rauchfangkehrergewerbe lautet neu:

I. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen)

A) Qualifizierte Gesellen

**a) **Gesellen mit Meisterprüfung

**b) **Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde.

**B) **Gesellen, die nicht unter A) a) fallen

**a) **ohne Gliederung nach Gesellenjahren einheitlich:

b) Gliederung nach Gesellenjahren:

im 1. und 2. Gesellenjahr

im 3. und 4. Gesellenjahr

ab dem 5. Gesellenjahr

II. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/ Rauchfangkehrerin

**a) **ohne Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe einheitlich:

**b) **Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe:

im 1. und 2. Jahr

im 3. und 4. Jahr

ab dem 5. Jahr

III. Lehrlinge

Lehrjahr

Lehrjahr

Lehrjahr

IV. Zulagen und Zuschläge, Pauschalien

qualifizierte Überstundenzuschläge

Geschäftsführerzulage

Schmutz- (Ruß-, Erschwernis-) Zulage

Dampfkesselzulage

Schlieferzulage, Nachtzulage

Mehrleistungszulage

Fahrradpauschale

Bekleidungspauschale

V. Nachtarbeitszeit von bis

§ 4 Geltungsbeginn

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

Wien, am 30. Juni 2021

Für die Bundesinnung der Rauchfangkehrer und Bestatter

KommR MSt. Peter Engelbrechtsmüller

Bundesinnungsmeister

Mag. Jakob Wild

Geschäftsführer

Für den Österreichischen Gewerkschaftbund, Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundessekretär