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odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/wko/texts/zusatzkollektivvertrag-verkauf-von-pyrotechnika-2023.md
T
fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

3.7 KiB

Räumlicher Geltungsbereich:

Österreichweit

Geltungsdauer: 31.12.2023

Kollektivvertrag

betreffend Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Pyrotechnika im Sinne des Öffnungszeitengesetzes, abgeschlossen am 28. August 2023 zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Handel, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Handel, 1030 Wien, Alfred Dallinger-Platz 1.

Die Begriffe "Arbeitgeber", "Angestellter“, "Arbeitnehmer" sowie "Lehrling" sind geschlechtsneutral zu verstehen.

I. Geltungsbereich

a) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.

b) Fachlich:

Für Unternehmen der Bundesgremien Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandel und Lebensmittelhandel sowie

für Unternehmen des Bundesgremiums Mode und Freizeitartikel, die ihren Jahresumsatz überwiegend mit Souvenirhandel erzielen,

für Unternehmen des Bundesgremiums Papier- und Spielwarenhandel, die ihren Jahresumsatz überwiegend mit Spielwaren erzielen,

hinsichtlich des Verkaufs von Pyrotechnika und Silvesterartikeln

in Verkaufsstellen, die ihren Jahresumsatz überwiegend mit Pyrotechnika und Silvesterartikel erzielen,

in Verkaufsstellen, die ihren Jahresumsatz überwiegend mit Souvenirartikeln erzielen,

in Verkaufsstellen, die ihren Jahresumsatz überwiegend mit Waffen, Munition und Pyrotechnika erzielen,

in mobilen Verkaufsstellen (z.B.: Containern), die temporär ausschließlich zum Verkauf von Pyrotechnika und Silvesterartikel außerhalb von immobilen Verkaufsstellen aufgestellt werden.

**c) Persönlich: **Für alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf die das Angestelltengesetz (BGBl. Nr. 292/1921) Anwendung findet.

II. Gegenstand

Abs (1) Auf Grund § 12a des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, in der Fassung des BGBl. I NR 46/1997 wird die Beschäftigung von Angestellten mit folgenden Tätigkeiten am Sonntag, den 31. Dezember 2023, von 10 Uhr bis 17 Uhr zugelassen:

Beratung der Kunden,

Warenverkauf

Tätigkeiten, die mit dem Warenverkauf bzw. der Beratung von Kunden in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären.

Abs (2) Vor- und Abschlussarbeiten sind über den im Abs. (1) genannten Zeitraum hinaus im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.

III. Verfahren

Arbeitgeber, die ihre Verkaufsstelle gem. Abschnitt I offenhalten und Arbeitsleistungen im Sinne des Abschnitts I in Anspruch nehmen wollen, haben dies bis spätestens 1. Dezember 2023 dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Der Arbeitnehmer, dem eine solche Mitteilung zeitgerecht zugegangen ist, hat das Recht, binnen einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung die Beschäftigung am 31. Dezember 2023 abzulehnen. Kein Arbeitnehmer darf wegen der Weigerung, an diesem Tag der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden.

IV. Vergütung

Gemäß ABSCHNITT 2) G.1.2. des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben gilt die geleistete Arbeit als Überstundenarbeit mit einem Zuschlag von 100 %.

V. Ersatzruhe

Für die geleisteten Arbeitsstunden gebührt Ersatzruhe im Sinne § 6 ARG.

WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH

Der Präsident:

Dr. Harald Mahrer

Der Generalsekretär:

Abg.z.NR Karlheinz Kopf

**SPARTE HANDEL

der WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH**

Der Obmann:

Dr. Rainer Trefelik

Die Spartengeschäftsführerin:

Mag. Iris Thalbauer

**ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT GPA**

Die Vorsitzende:

Barbara Teiber, MA

Der Bundesgeschäftsführer:

Karl Dürtscher

**ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT GPA

Wirtschaftsbereich Handel**

Der Vorsitzende:

Martin Müllauer

Die stellvertretende Abteilungsleiterin:

Helga Fichtinger