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odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/wko/texts/erlaeuterungen-zusatz-kv-arbeitskraefteueberlasser-2021.md
T
fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

2.6 KiB
Raw Blame History

Räumlicher Geltungsbereich:

Österreichweit

Erläuterungen der Kollektivvertragspartner zur neuen Zusammenrechnungsregelung des Zusatz-KV AKÜ (Abschnitt IV Punkt 3a)

gültig ab 1.10.2021

Die Regelung über die Zusammenrechnung von Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 30. September 2021 neu begründet werden. Der Anspruch auf Zusammenrechnung besteht nur dann, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Begründung des aktuellen Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der Beendigung des zuletzt vorhergehenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr als 12 Monate liegen. Daraus folgt, dass eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von mehr als 12 Monaten beim selben Arbeitgeber dazu führt, dass Dienstzeiten aus davor liegenden Arbeitsverhältnissen bei der Zusammenrechnung nicht zu berücksichtigen sind.

Beispiel 1

Arbeitsverhältnisse von Max Mustermann beim Arbeitgeber:

1.10.2000 1.10.2008

1.10.2012 1.10.2015

1.11.2021 1.6.2022

Da zwischen dem Zeitpunkt der Begründung des aktuellen Arbeitsverhältnisses am 1.11.2021 und dem Zeitpunkt der Beendigung des zuletzt vorhergehenden Arbeitsverhältnisses (1.10.2015) mehr als 12 Monate liegen, findet keine Zusammenrechnung statt und die Kündigungsfrist beträgt daher 2 Wochen (ab 1.1.2023: 3 Wochen)

Beispiel 2

**Arbeitsverhältnisse von Max Mustermann beim Arbeitgeber:

**1.7.2019 31.12.2019

1.7.2020 31.12.2020

1.10.2021 31.12.2021

1.7.2022 31.12.2022

Zwischen dem Zeitpunkt der Begründung des aktuellen Arbeitsverhältnisses am 1.7.2022 und dem Zeitpunkt der Beendigung des zuletzt vorhergehenden Arbeitsverhältnisses (1.11.2021) liegen weniger als 12 Monate, sodass alle Dienstzeiten, die nicht länger als 12 Monate unterbrochen wurden, zusammenzurechnen sind (in diesem Fall daher alle Dienstzeiten) und sich daher eine Betriebszugehörigkeit von 21 Monaten ergibt. Die Kündigungsfrist beträgt daher 6 Wochen.

Beispiel 3

Arbeitsverhältnisse von Max Mustermann beim Arbeitgeber:

1.1.2014 31.12.2019

1.10.2021 31.12.2021

1.3.2022 31.12.2022

Zwischen dem Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses am 1.3.2022 und dem Zeitpunkt der Beendigung des zuletzt vorhergehenden Arbeitsverhältnisses (31.12.2021) liegen weniger als 12 Monate, sodass alle Dienstzeiten, die nicht länger als 12 Monate unterbrochen wurden, zusammenzurechnen sind. In diesem Fall sind daher die Dienstzeiten seit dem 1.10.2021 zusammenzurechnen sodass sich eine Betriebszugehörigkeit von 13 Monaten ergibt. Die Kündigungsfrist beträgt daher 4 Wochen.