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odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/wko/texts/lohnordnung-dachdecker-2026.md
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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

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Raw Blame History

Räumlicher Geltungsbereich:

Österreichweit

Persönlicher Geltungsbereich:

Arbeiter

Geltungsdauer: 1.5.2026 - 30.04.2027

b) Anhang gemäß § 17 RKV

Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)

Lohnordnung für Burgenland, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg

I. Kollektivvertragslöhne

| | Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro |

|---|---|

| **I. **Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis | 19,60 |

| II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre | 19,01 |

| **III. **Dachdeckerhelfer (=Steiger) bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter | 17,65 |

| **IV. **Hilfsarbeiter | 16,08 |

Lehrlingseinkommen

| | Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro |

|---|---|

| im 1. Lehrjahr | 7,50 |

| im 2. Lehrjahr | 9,50 |

| im 3. Lehrjahr | 11,20 |

| im 4. Lehrjahr | 12,90 |

**II. **Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Kärnten

I. Kollektivvertragslöhne

| | Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro |

|---|---|

| **I. **Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis | 18,84 |

| II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre | 18,12 |

| **III. **Dachdeckerhelfer (=Steiger) bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter | 16,59 |

| **IV. **Hilfsarbeiter | 15,30 |

Lehrlingseinkommen

| | Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro |

|---|---|

| im 1. Lehrjahr | 7,50 |

| im 2. Lehrjahr | 9,50 |

| im 3. Lehrjahr | 11,20 |

| im 4. Lehrjahr | 12,90 |

Zulagen

Für nachstehende Arbeiten gebühren die Zulagen für die Zeit, während welcher diese Tätigkeit ausgeübt wird.

a) Gefahrenzulagen:

Fahrstuhlarbeiten an Kirchtürmen und Arbeiten an Türmen mit und ohne Gerüst 40%

Schneearbeiten (Rinnen auseisen, Lawinen abschaufeln) 15%

b) Schmutzzulagen:

Schwarzarbeiten (Teer, Holzzement, Bitumen und gekochte Masse sowie Dachpappearbeiten im Allgemeinen) 10%

vom Facharbeiterlohn der Kategorie I.

**II. **Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Oberösterreich

I. Kollektivvertragslöhne

| | Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro |

|---|---|

| **I. **Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis | 19,60 |

| II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre | 19,01 |

| **III. **Dachdeckerhelfer (=Steiger) bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter | 17,65 |

| **IV. **Hilfsarbeiter | 16,08 |

Lehrlingseinkommen

| | Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro |

|---|---|

| im 1. Lehrjahr | 7,50 |

| im 2. Lehrjahr | 9,50 |

| im 3. Lehrjahr | 11,20 |

| im 4. Lehrjahr | 12,90 |

Erschwerniszulagen

Für nachstehende Arbeiten gebühren Zulagen auf den jeweiligen Lohn-, Stunden- bzw. Akkordlohn, für die Zeit, während welcher diese Tätigkeit ausgeübt wird:

Fahrstuhlarbeiten, Arbeiten an Türmen usw. ohne festes Gerüst 40 %

Schneearbeiten (Rinnen auseisen, Lawinen abschaufeln und dergleichen) 15 %

Vorarbeiter 10 %

**Schmutzzulagen

**Schwarzarbeiten (Teer, Holzzement, Bitumen und sonstige sogenannte gekochte Massen) 10 %

Werkzeugzulage

Arbeiter mit einem Ziegel- und Schieferdeckerhandwerkzeug erhalten pro Stunde 2,5 Prozent vom Dachdeckerlohn. Zum Werkzeug gehören: Schieferhammer, Haubrücke, Nageleisen, Nageltasche, Zange, Ziegelhammer, Spitzhammer, Kelle, Verstreichkelle, Pinsel.

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Tirol

I. Kollektivvertragslöhne

| | Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro |

|---|---|

| **I. **Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis | 19,60 |

| II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre | 19,01 |

| **III. **Dachdeckerhelfer (=Steiger) bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter | 17,65 |

| **IV. **Hilfsarbeiter | 16,08 |

Lehrlingseinkommen

| | Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro |

|---|---|

| im 1. Lehrjahr | 7,50 |

| im 2. Lehrjahr | 9,50 |

| im 3. Lehrjahr | 11,20 |

| im 4. Lehrjahr | 12,90 |

Zulagen

1. Bei Teerarbeiten wird eine Schmutzzulage von 5 Prozent des jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohns gewährt.

2. Bei Turmarbeiten ohne festes Gerüst, Fahrstuhlarbeiten, 30 Prozent vom jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn.

3. Bei Umdeckarbeiten als solche werden bezeichnet: Abtragen alter Dächer und Lattungen sowie Wiedereindecken mit altem Material eine Schmutzzulage von 10 Prozent auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn.

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Wien

I. Kollektivvertragslöhne

| | Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro |

|---|---|

| **I. **Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis | 19,60 |

| II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre | 19,01 |

| **III. **Dachdeckerhelfer (=Steiger) bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter | 17,65 |

| **IV. **Hilfsarbeiter | 16,08 |

Lehrlingseinkommen

| | Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro |

|---|---|

| im 1. Lehrjahr | 7,50 |

| im 2. Lehrjahr | 9,50 |

| im 3. Lehrjahr | 11,20 |

| im 4. Lehrjahr | 12,90 |

Partieführer

Arbeitnehmer, die mit der Führung einer Arbeitspartie von mehr als drei Arbeitnehmern betraut sind, erhalten für diese Zeit eine Zulage von 5 Prozent auf den jeweiligen Stundenlohn.

Zulagen

**1. **Allen Arbeitnehmern gebührt eine Schmutz-, Erschwernis-oder Gefahrenzulage ab 1. Mai

2026 in der Höhe von € 1,60 für die Zeit, in der Arbeiten durchgeführt werden, die

  • in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken

  • im Vergleich zu den allgemeinen üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen

  • infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitlichen Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.

Bei Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen wird nur eine der Zulagen gewährt.

**2. **Arbeitnehmer mit eigenem Ziegel- und Schieferhandwerkzeug erhalten pro Stunde eine Vergütung in der Höhe von 2,5 Prozent des jeweiligen Stundenlohnes. Zum Werkzeug gehören: Schieferhammer, Haubrücke, Nageleisen, Nageltasche, Zange, Ziegelhammer, Spitzhammer, Verstreichkelle, Ausstoßeisen und Pinsel.

Wenn der Firmeninhaber oder der Meister das komplette Werkzeug beistellt, entfällt die Zulage.

**II. **Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Artikel III Lehrlinge

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher. Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Artikel IV Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr.

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft Bau-Holz ist ausgeschlossen.