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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

11 KiB

Räumlicher Geltungsbereich:

Burgenland,

Kärnten,

Niederösterreich,

Oberösterreich,

Salzburg,

Steiermark,

Tirol,

Wien

Persönlicher Geltungsbereich:

Arbeiter

Geltungsdauer: ab 1.7.2026

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-, Bekleidung-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie **für die Hut-, Kappen- und Pelzindustrie **und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.

I. Geltungsbereich

**a) räumlich: **Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg.

**b) fachlich: **Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie angehörigen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der Hut-, Kappen- und Pelzindustrie.

**c) persönlich: **Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge.

II. Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2026 in Geltung.

III. Erhöhung der Zeitlöhne

Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (IST-Löhne) werden mit Wirkung ab 1. Juli 2026 um 2,5 % erhöht. Der so erhöhte Istlohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem kollektivvertraglichen Stundenlohn vom 1.7.2026 entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der IST-Lohn auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.

IV. Erhöhung der Zeitlöhne mit variablen Leistungsprämien

Zeitlöhnern, die neben ihrem tatsächlichen Stundenlohn variable Leistungsprämien erhalten, ist der effektive Verdienst zum 1. Juli 2026 um 2,5 % zu erhöhen.

V. Erhöhung der Akkorde und akkordähnlichen Prämien

Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen ( Akkordrichtsätze ) zum 1. Juli 2026 so anzuheben, dass sich die Effektivverdienste um 2,5 % erhöhen.

Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 2,5 %, der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher gemäß § 7 (5) 4. RKV im Durchschnitt 20 % über dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn liegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.

Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen (Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4. RKV (Kollektivvertragslohn + 20 %) erreicht wird.

VI. Urlaubszuschuss

Der Urlaubszuschuss 2026 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.

VII. Lohntarif für die Hutindustrie

Ab 1. Juli 2026 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:

*) Die Mindestlöhne in diesen Lohngruppen sind mit 31.12.2026 auf 11,55 Euro zu erhöhen.

a) Herrenhutindustrie

| Lohngruppe I | Euro |

|---|---|

| Handhaarschneiden, Fell vom Anfang bis zum Ende fertigmachenAlle Walkarbeiten ohne Unterschied der Qualität und der Maschine, ausgenommen Wolltwistern und MultirollerHandvelourbürstenGlocknen (Stockziehen von Haar-, Velour- oder Wollstumpen)Handrandbrechen oder HandausstoßenHandanformenHand- oder MaschinplattierenAlle Zurichtarbeiten, Hydraulisch- oder Hebelpressen, sowie ByjounierenWarenprüfen, Fuchsen (Fachkraft)Professionisten, Fahrer(in), wenn gelernte Schlosser(in) oder Mechaniker(in), geprüfte Maschinen- und Kesselwärter(in)Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. | 11,88 |

| Lohngruppe II: | Euro |

| Entpechen, KarbonisierenBeizen oder Trocknen gebeizter FelleBlasen bei Hantieren mit großen Säcken oder KistenHaarfachenHandanstoßenHandkratzenStampfen mit Aufsicht und Stumpenausziehen von HandWolltwistern (Fertigwalken)Handreiben (Bandeaux- Haar- oder Wollstumpen ohne Nebenarbeit)KonusscherenBürsten auf halbautomatischer VelourbürstmaschineFärben am Konusapparat mit GlocknenSandsackpressen ohne NebenarbeitFahrer(in) | 11,73 |

| Lohngruppe III: | Euro |

| Stumpenausziehen bei der Stampfe mit SteckerFärbereiarbeitenAusrollenMaschinausstoßen oder Ränder mit Fuß- oder HandarbeitMaschinformenHand- oder MaschinstreifenDekatieren im KesselMagazineur(in)Pumpenwärter(in), Schmierer(in), Kohlenschieber(in)Mitfahrer(in) mit Inkasso | 11,59 |

| Lohngruppe IV: | Euro |

| FellausziehenWolfenAbdeckenSchleudern oder TrocknenMaschinausstoßen oder Rändern (automatisch)Hofarbeiter(in), sonstige Hilfskräfte, die nicht bei der Produktion beschäftigt sind. | 11,50 (#anmerkung-1)*) |

| Lohngruppe V: | Euro |

| Maschinfellstutzen oder -schneidenHaarfilzenWollvortwisternDamenhutmaschinreiben, Glänzen und LüstrierenWolfen und Hantieren mit schweren SäckenBlasenWollfachen oder WollfilzenSchleudernAnstoßen am MultirollerMaschinreiben, Glänzen oder LüstrierenHaaraufstellen, Scheren mit HandschermaschineHand- oder MaschincharierenMaschinkratzenMaschinvelourbürstenStaffieren oder Steppen, FuttermachenGoldprägenFutterpressen ohne MotorWerkstättenschreibkräfteFallweise Kundenbedienung | 11,40 (#anmerkung-1)*) |

| Lohngruppe VI: | Euro |

| FellaufschneidenFellputzenFellabziehenFellklopfenFellanfeuchtenFellauframpftelnFellmaschinbürstenKaninrupfenHaarschneiden von Fellstücken mit der HandHaarsortierenAuswiegen oder AuflegenNoppenUmkreuzen bei der Stampfe oder PutztischTrocknen ohne NebenarbeitKrempelnAuflockern, Sengen, Entsaugen, Klopfmaschine, Schmieren und WaschenVelouraufbürsten nach der FärbereiLedervorarbeiten (Passepoilieren, Benähen, etc)Futterpressen mit MotorKartonagearbeitenPacken oder Expedieren | 11,34 (#anmerkung-1)*) |

| Lohngruppe VII: | Euro |

| andere Hilfskräfte ohne Facharbeit, Portier(in), Nachtwächter(in) | 11,31 (#anmerkung-1)*) |

b) Damenhutindustrie

| 1. Appreteur(in) | Euro |

|---|---|

| | 11,87 |

| 2. Strohhutnähen: | Euro |

| a) Anlernlinge während der dreimonatigen Anlernzeit | 11,31 (#anmerkung-1)*) |

| b) während der ersten drei Monate nach der Anlernzeit (Auslehre) | 11,34 (#anmerkung-1)*) |

| c) Strohhutnähen | 11,59 |

| 3. Kesselwärter(in) und Professionisten: | Euro |

| a) Professionisten, Fahrer(in) (wenn gelernte(r) Schlosser(in) oder Mechaniker(in) | 11,80 |

| b) detto bei besonders qualifizierter Arbeit | 11,88 |

| c) Fahrer(in) | 11,76 |

| Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. | |

| 4. Modist(innen) und Staffierer(innen) | Euro |

| a) nicht selbständiges Handarbeiten im 1. Jahr nach der Auslehre | 11,34 (#anmerkung-1)*) |

| b) Staffieren und Steppen | 11,40 (#anmerkung-1)*) |

| c) selbständiges Handarbeiten | 11,50 (#anmerkung-1)*) |

| d) Tischerste(r) | 11,59 |

| e) Modellmodist(in) | 11,76 |

| 5. andere Arbeitskräfte: | Euro |

| a) Aufsetzen, Papierledern und Etikettnähen | 11,31 (#anmerkung-1)*) |

| b) Glänzen und Reiben | 11,40 (#anmerkung-1)*) |

| c) Hilfsarbeiten | 11,34 (#anmerkung-1)*) |

| d) Bediener(in) | 11,31 (#anmerkung-1)*) |

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 2,9 % zu erhöhen.

VIII. Lohntarif für die Kappenindustrie

Seit 1. Juli 2026 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:

*) *Die Mindestlöhne in diesen Lohngruppen sind mit **31.12.2026 **auf **11,55 Euro *zu erhöhen.

| Gelernte Arbeiten, Bügeln, Zuschneiden: | Euro |

|---|---|

| Unselbständig | 11,35 (#anmerkung-2)*) |

| Selbständig | 12,16 |

| Maschinnähen: | Euro |

| Unselbständig | 11,27 (#anmerkung-2)*) |

| Selbständig | 11,35 (#anmerkung-2)*) |

| | |

| Handnähen: | 11,27 (#anmerkung-2)*) |

| Handbügeln: | 11,50 (#anmerkung-2)*) |

Unter den im vorstehenden Schema als selbständig bezeichneten Arbeitnehmern sind solche zu verstehen, die sämtliche in ihren Sparten im Betrieb anfallenden Arbeiten (Kappenarbeiten) selbständig ausführen können.

**Anlernlinge **erhalten in den ersten 3 Monaten der Beschäftigung 90 % des Lohnes der Kategorie, in der sie beschäftigt sind, zumindest jedoch € 11,27 ab 1.7.2026 (#anmerkung-2)*).

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 2,9 % zu erhöhen.

IX. Lohntarif für die Pelzindustrie

Seit 1. Juli 2026 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:

*) *Die Mindestlöhne in diesen Lohngruppen sind mit **31.12.2026 **auf **11,55 Euro *zu erhöhen.

| | Euro |

|---|---|

| Selbständige Kürschner-Präparatorenfachkraft, Klasse 1 | 12,19 |

| Kürschner-Präparatorenfachkraft Klasse 2 nach dem 2. Gehilfenjahr, die der selbständigen Kürschner-Präparatorenkraft zur Hand arbeitet | 11,46 (#anmerkung-3)*) |

| Kürschner-Präparatorenfachkraft Klasse 3, im 1. und 2. Jahr nach der Auslehre | 11,51 (#anmerkung-3)*) |

| Pelz-Maschinnähen, Klasse 1 | 11,47 (#anmerkung-3)*) |

| Pelz-Maschinnähen, Klasse 2 im 1. und 2. Jahr der Beschäftigung | 11,27 (#anmerkung-3)*) |

| Staffieren | 11,27 (#anmerkung-3)*) |

Die Klopfzulage beträgt 15 % vom Lohn der Kürschner-Präparatorenfachkraft der Klasse 2.

Bediener(innen) erhalten 90 % des niedrigsten oben angeführten Stundenlohnes, zumindest jedoch € 11,27 ab 1.7.2026 (#anmerkung-3)*).

Anlernlinge erhalten in den ersten drei Monaten der Beschäftigung 90 % des Lohnes der Kategorie, in der sie beschäftigt sind, zumindest jedoch € 11,27 ab 1.7.2026 (#anmerkung-3)*).

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 2,9 % zu erhöhen.

X. Lehrlingseinkommen

| bei drei-/vierjähriger Lehrzeit: | |

|---|---|

| im 1. Lehrjahr monatlich | EUR 913,00 |

| im 2. Lehrjahr monatlich | EUR 1.052,00 |

| im 3. Lehrjahr monatlich | EUR 1.231,00 |

| im 4. Lehrjahr monatlich | EUR 1.439,00 |

| Für die Hutindustrie bei zweijähriger Lehrzeit: | |

|---|---|

| im 1. Lehrjahr monatlich | EUR 1.052,00 |

| im 2. Lehrjahr monatlich | EUR 1.231,00 |

| Für die Kappenindustrie bei zweijähriger Lehrzeit: | |

|---|---|

| im 1. Lehrjahr monatlich | EUR 913,00 |

| im 2. Lehrjahr monatlich | EUR 1.052,00 |

Wien, am 18. Mai 2026

FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

Der Obmann:

DI Thomas Menitz

Die Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser

Berufsgruppe Bekleidungsindustrie

Der Berufsgruppenvorsitzende:

Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima

**ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND,

Gewerkschaft PRO-GE**

Der Bundesvorsitzende:

Reinhold Binder

Der Bundesgeschäftsführer:

Peter Schleinbach

Der Sekretär:

Gerald Cuny-Kreuzer