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fegger 97aa3c1c82 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

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kv-kvt-407 1 Lohnordnung Fleischer Niederösterreich, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2026 WKO.at Kollektivvertrag Lohnordnung kollektivvertraege WKO 2026-07
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kollektivvertrag
lohnordnung
jahr-2026

Lohnordnung Fleischer Niederösterreich, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2026

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-07 (kv-kvt-407). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-fleischer-niederoesterreich-2026

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Niederösterreich
Persönlicher Geltungsbereich Arbeiter
Geltungsdauer 1.7.2026 - 30.6.2027

Lohnvertrag

abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe, Berufszweig der Fleischer für NÖ, 3100 St. Pölten, Wirtschaftskammer-Platz 1 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

I. Geltungsbereich

  1. Räumlich: Für das Bundesland Niederösterreich

  2. Fachlich: Für alle Betriebe, die der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe, Berufszweig der Fleischer für Niederösterreich angehören (gewerbliche, fleischverarbeitende Betriebe und Fleischhauerbetriebe)

  3. Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.

II. Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag (Lohnvertrag) tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.

III. Mindestlöhne

Stundenlohn = Monatslohn: 4,33 : 40; der Stundenlohn wird auf 2 Nachkommastellen ausgewiesen.

Kategorien Neue Monatslöhne in Euro
1. Facharbeiter/in, (Wurster/in,Salzer/in, Ausschneider/in,Selcher/in) in Betrieben mit mehr als 2.000 kg Wurstfleisch pro Woche; Partieführer/in 3.352,85
2. Facharbeiter/in (Ausbeinler/in, Schmalzer/in) 3.081,83
3. Facharbeiter/in nach dem 2. Berufsjahr; Maschinist/in, Heizer/in, Stockarbeiter/in, Professionist/in, Kraftfahrer/in 2.895,98
4. Facharbeiter/in im 2. Berufsjahr 2.727,77
5. Facharbeiter/in im 1.Berufsjahr 2.450,10
6. Angelernte/r Arbeitnehmer/in 2.370,72
7. Arbeitnehmer/in 2.277,18
8. Arbeitnehmer/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 7; Reinigungspersonal 2.064,61
9. Ladner/in nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in 2.277,18
10. Ladner/in im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in 2.062,15
11. Ladner/in Anfänger/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 10 2.061,54

IV. Lehrlingseinkommen: Fleischer/innen/Fleischverarbeitung

Lehrjahr monatlich in Euro
1. Lehrjahr 974,96
2. Lehrjahr 1.243,22
3. Lehrjahr 1.656,67
4. Lehrjahr 1.758,58

Die Lehrlingseinkommen, wie sie im Lohnvertrag für Arbeiter:innen enthalten sind, gelten nur für Lehrlinge des Lehrberufes Fleischverarbeitung. Für den Lehrberuf Fleischverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter "Lehrlingseinkommen" angeführt sind.

Zuschlag für Aushilfskräfte: Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.

V. Angelernte Arbeitnehmer/innen

Angelernten Arbeitnehmer/innen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche

a) Facharbeit in der Fleischzerlegung oder

b) Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüller) oder

c) Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden oder

d) Schlachtarbeiten

für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5%, wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10% ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.

VI. Dienstalterszulage

Die Dienstalterszulage wird auf Monatsbasis dargestellt und in EUR angeführt. Zur Rückrechnung auf die Zulage zum Stundenlohn wird der Vermerk DAZ - Stundensatz = monatliche DAZ : 4,33 : 40 hinzugefügt.

Die Dienstalterszulage beträgt nach dem vollendeten

Dienstjahre monatlich in Euro
10. Dienstjahr € 38,21 Zulage zum Monatslohn
15. Dienstjahr € 57,76 Zulage zum Monatslohn
20. Dienstjahr € 76,13 Zulage zum Monatslohn
25. Dienstjahr € 100,49 Zulage zum Monatslohn

Diese Dienstalterszulage hat Entgeltscharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.

Sofern bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.

VII. Zehrgelder

Alle Arbeitnehmer/innen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:

Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden € 13,38 bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden € 23,66.

Arbeitnehmer/innen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von € 9,05.

VIII. Begünstigungsklausel

Bestehende günstigere Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden durch diesen Lohnvertrag nicht berührt.

IX. Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Fairness im Umgang mit überlassenen ArbeitnehmerInnen im Fleischsektor

Bekenntnis der Sozialpartner, dass Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abgeschlossen werden sollen, die sich an die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes halten.

St. Pölten, am 5.6.2026

Landesinnung der Lebensmittelgewerbe Berufszweig der Fleischer für Niederösterreich

Innungsmeister der Fleischer: Jakob Ellinger

Innungsgeschäftsführer: Mag. Heinrich Schmid

Landesinnungsmeister: Mag. Thomas Hagmann, MSc

Bundesvorsitzender: Reinhold Binder

Bundesgeschäftsführer: Peter Schleinbach

Sekretär: Erwin A. Kinslechner