Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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Räumlicher Geltungsbereich:
Österreichweit
Ende der 1970er Jahre sind die Sozialpartner bei der Erstellung des Mindestgagentarifs übereingekommen, dass je kürzer das Arbeitsverhältnis ist, desto "höher" sollte die entsprechende Abgeltung sein.
Erläuterung der einzelnen Gagenpositionen:
Tagesgagen:
Die Tagesgagen für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse (= weniger als eine durchgehende Arbeitswoche) beträgt 1⁄4 der Wochengage. Wird der Arbeitnehmer für mehr als einen Wochentag beschäftigt, aber weniger als eine Arbeitswoche (= 5 Tage), so beträgt die Tagesgage 1⁄5 der Wochengage.
Wochengagen:
Die Wochengage ist die Monatsgage (1. Arbeitsjahr) dividiert durch 4,33 plus 66,7 %.
Wochenpauschale/Projektbezogene befristete Arbeitsleistung § 7:
Die Wochenpauschale beinhaltet die Abgeltung der Arbeitsleistung in der wöchentlichen Normalarbeitszeit (40 Stunden von Montag bis Freitag) und eine Überstundenleistung bis zu 2 Stunden (9. und 10. Stunde) täglich anschließend an die tägliche Normalarbeitszeit. Die Arbeitnehmer erhalten für die ersten 2 Stunden nach Beendigung der täglichen Normalarbeitszeit einen 50%-igen Zuschlag. Weiters sind 10 Arbeitsstunden (NAZ) Arbeitsbereitschaft enthalten.
Der Regelfall ist eine Beschäftigung der Dienstnehmer:innen von Mo−Fr je 12 Stunden/Tag; eine Beschäftigung Mo - Sa je 10 Stunden/Tag ist gem. KV Filmberufe zulässig.
Die 60 Stunden per Arbeitswoche sind gemäß AZG die absolute Höchstgrenze der zulässigen Arbeitszeit; eine Überschreitung ist gesetzlich unzulässig – auch bei zusätzlichem (Überstunden-)entgelt.
Für Nachtarbeit gelten Sonderreglungen im KV, die eine zusätzliche Entlohnung über die im Mindestgagentarif genannten Beträge notwendig machen könnten, da die Wochenpauschale nur die Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit abdeckt.
Berechnung: Die Wochengage für projektbezogene Arbeitsverträge gemäß § 7 ist das 1,385-fache der Wochengage auf Basis der 40-stündigen Normalarbeitszeit. Wir empfehlen, die in der Wochenpauschale enthaltenen Überstundenzuschläge unter Nachweis der Überstundenleistung gemäß obiger Berechnungsgrundlage gesondert abzurechnen.
Monatsgage
Die Monatsgage ist gem. § 4 KV Filmberufe nur bei unbefristeten Arbeitsverträgen bzw. Arbeitsverträgen mit einer Befristung von mindestens 3 Monaten zulässig.
Berechnung:
Die Monatsgage ist das 4,33-fache der Wochengage auf Basis der 40-stündigen Normalarbeitszeit minus 40 % (1. Arbeitsjahr), 35 % (2. Arbeitsjahr) bzw. 30 % (ab dem 3. Arbeitsjahr) bzw. wird im 2. Arbeitsjahr um 8,33 % und ab dem 3. Arbeitsjahr um weitere 7,69 % angehoben.