Files
odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/wko/texts/lohnordnung-tischler-holzgestalter-2026.md
T
fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

15 KiB
Raw Blame History

Räumlicher Geltungsbereich:

Österreichweit

Persönlicher Geltungsbereich:

Arbeiter

Beilage 2026

zum

Kollektivvertrag für das

holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs

in der für die

Tischler und Holzgestalter

geltenden Fassung

**Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen

Gültig ab

  1. Mai 2026**

Anhang I

Lohnordnungen für die Berufszweige der Tischler und Holzgestalter

Kollektivvertrag

Kollektivvertrag abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Artikel I Geltungsbereich

1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.

**2. Fachlich: **für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter.

3. Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.

Artikel II Lohnordnung für die Berufszweige der Tischler

Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter für die Berufszweige der Tischler:

1. Die bis 30.4.2026 geltenden kollektivvertraglichen Mindeststundenlöhne werden per 1. Mai 2026 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 3,5 % erhöht und in Artikel II B neu festgesetzt. Die Lehrlingseinkommen werden ab 1.5.2024 um 3,5 % erhöht, auf die nächste ganze Eurostelle kaufmännisch gerundet und in Artikel II B neu festgelegt.

2. Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne werden per 1.5.2026 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 3,5 % erhöht.

**3. **Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlung "Parallelverschiebung":

Die am 30.4.2026 bestehende Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindeststundenlohnes ohne Zulagen ist in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber dem ab 1.5.2026 erhöhten kollektivvertraglichen Mindeststundenlohn ohne Zulagen aufrechtzuerhalten.

Die bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Mindeststundenlohn und dem tatsächlich bezahlten Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.

A. Lohngruppen

I. Spitzenfacharbeiter/in

Facharbeiter/in, der/die selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten des Tischlergewerbes, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern, mit hohem Entscheidungsspielraum und Ergebnisverantwortung ausführt und dauernd mit der selbständigen Abwicklung von Aufträgen und Projekten betraut ist,

sowie

Facharbeiter/in, der/die regelmäßig und überwiegend mit der selbständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Teams (zumindest 10 Arbeitnehmer/innen, worunter sich mindestens 5 Arbeitnehmer/innen der LG II, III oder LG IV befinden müssen), beauftragt ist.

**II. Qualifizierte/r Facharbeiter/in

**Facharbeiter/in mit besonderen Fachkenntnissen, nach mindestens zwei Jahren Tätigkeit als Facharbeiter/in in der LG III oder IV und der/die nach kurzer Anweisung selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst Tätigkeiten des Tischlergewerbes ausführt,

sowie

Facharbeiter/in, der/die regelmäßig und dauernd mit der selbständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Arbeitsgruppen (mindestens 3 Arbeitnehmer/innen der LG II bis VII bei ständiger Montagearbeit, mindestens 5 Arbeitnehmer/innen der LG II bis VII bei Produktions- bzw. Fertigungsarbeiten) beauftragt ist.

**III. Facharbeiter/in mit LAP Tischlereitechnik

**Facharbeiter/in mit LAP im Lehrberuf Tischlereitechnik.

IV. Facharbeiter/in mit LAP Tischlerei oder Professionist/in mit LAP

Facharbeiter/in mit LAP im Lehrberuf Tischlerei

sowie

Professionist/in mit LAP in einem Lehrberuf eines anderen Gewerbes, der/die in seinem/ihrem erlernten Beruf verwendet wird.

V. Facharbeiten ohne LAP

Arbeitnehmer/in mit abgeschlossener Lehrzeit in den Lehrberufen der Tischlerei oder Tischlereitechnik, aber ohne LAP, der/die Facharbeiten des Tischlergewerbes verrichtet.

VI. Angelernte Tätigkeiten oder Kraftfahrer/in

Arbeitnehmer/in mit nachgewiesener Teilqualifikation (Abschlussprüfung) im Tischlergewerbe

sowie

Arbeitnehmer/in, der/die überwiegend, angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten des Tischlergewerbes verrichtet

sowie

Arbeitnehmer/in, der/die ausschließlich als Kraftfahrer/in eingesetzt wird (ausgenommen Professionist/in der LG IV).

**VII. Hilfsarbeiten **

Arbeitnehmer/in ohne fachspezifische Ausbildung, der/die Hilfsarbeiten, egal welcher Art oder Reinigungsarbeiten im Betrieb verrichtet

sowie

Portiere/innen oder Wächter/innen.

Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Tischler

1. Lehrlinge

Lehrlinge, die im laufenden Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten ab der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung fortsetzen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres bis zum Ende des 3. Lehrjahres.

**2. Ausbildungsverhältnisse **

Personen, mit denen ein Ausbildungsvertrag über eine Teilqualifikation gemäß § 8b BAG geschlossen wurde, erhalten im ersten, zweiten und dritten Ausbildungsjahr die entsprechende Entlohnung wie Lehrlinge im ersten, zweiten bzw. im dritten Lehrjahr (gemäß dem Lohnschema). Zeiten einer vorangegangenen Ausbildung sind für die Höhe der Entlohnung anzurechnen. Z 1 gilt sinngemäß.

**3. Praktikanten/innen **

**a) Pflichtpraktikanten/innen **

Pflichtpraktikanten/innen sind Schüler/innen und Studenten/innen, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten müssen.

Bei erstmaliger Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in gebührt eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr pro Monat.

Bei Vorlage eines Nachweises für ein bereits absolviertes Pflichtpraktikum gebührt bei jeder weiteren Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr pro Monat.

**b) Ferialarbeitnehmer/innen **

Ferialarbeitnehmer/innen sind Schüler/innen und Studenten/innen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund einer schulrechtlichen oder studienrechtlichen Vorschrift dazu verpflichtet zu sein, während der Schul- bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt werden.

Ferialarbeitnehmern/innen gebührt ein Lohn in Höhe von 65 % der Lohngruppe V der jeweils geltenden Lohnordnung.

B. Lohnschema

Kollektivvertragliche Mindeststundenlöhne für die Berufszweige der Tischler

| Lohngruppe | Euro 1.5.2026 - 30.4.2027 |

|---|---|

| I. | € 17,39 |

| II. | € 16,72 |

| III. | € 15,99 |

| IV. | € 15,17 |

| V. | € 14,55 |

| VI. | € 14,45 |

| VII. | € 14,14 |

Kollektivvertragliche Lehrlingseinkommenssätze pro Monat

| Allgemein | Euro 1.5.2026 - 30.4.2027 |

|---|---|

| im 1. Lehrjahr | € 921,00 |

| im 2. Lehrjahr | € 1.107,00 |

| im 3. Lehrjahr | € 1.304,00 |

| im 4. Lehrjahr | € 1.459,00 |

Für Lehrlinge im Lehrberuf "Tischlereitechnik"

| Lehrjahr | Euro 1.5.2026 - 30.4.2027 |

|---|---|

| im 1. Lehrjahr | € 921,00 |

| im 2. Lehrjahr | € 1.107,00 |

| im 3. Lehrjahr | € 1.666,00 |

| im 4. Lehrjahr | € 2.091,00 |

Artikel III Lohnordnung für die Berufszweige der Holzgestalter

Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter für die Berufszweige der Holzgestalter:

1. Die bis 30.4.2026 geltenden kollektivvertraglichen Mindeststundenlöhne werden per 1. Mai 2026 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 3,5 % erhöht und in Artikel II B neu festgesetzt.

Die kollektivvertraglichen Lehrlingseinkommen werden um die betragsmäßige Erhöhung der Lehrlingseinkommen der Tischler Allgemein im jeweiligen Lehrjahr erhöht und in Artikel II B neu festgelegt.

2. Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne werden per 1.5.2026 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 3,5 % erhöht.

3. Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlung "Parallelverschiebung":

Die am 30.4.2026 bestehende Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindeststundenlohnes ohne Zulagen ist in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber dem ab 1.5.2026 erhöhten kollektivvertraglichen Mindeststundenlohn ohne Zulagen aufrechtzuerhalten.

Die bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Mindeststundenlohn und dem tatsächlich bezahlten Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.

A. Lohngruppen

**I. Spitzenfacharbeiter/in **

Facharbeiter/in, der/die selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten des Holzgestaltenden Gewerbes, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern, mit hohem Entscheidungsspielraum und Ergebnisverantwortung ausführt und dauernd mit der selbständigen Abwicklung von Aufträgen und Projekten betraut ist.

**II. Qualifizierte/r Facharbeiter/in **

Facharbeiter/in mit besonderen Fachkenntnissen, nach mindestens zwei Jahren Tätigkeit als Facharbeiter/in in der LG III und der/die nach kurzer Anweisung selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst Tätigkeiten des Holzgestaltenden Gewerbes ausführt,

sowie

Arbeitnehmer/in, der/die regelmäßig und dauernd mit der selbständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Arbeitsgruppen (mindestens 3 Arbeitnehmer/innen der LG II bis VI) beauftragt ist.

III. Facharbeiter/in mit LAP oder Professionist/in mit LAP

Facharbeiter/in mit LAP im Lehrberuf Drechsler/in, Fassbinder/in oder Bildhauerei

sowie

Professionist/in mit LAP in einem Lehrberuf eines anderen Gewerbes, der/die in seinem/ihrem erlernten Beruf verwendet wird.

IV. Facharbeiten ohne LAP und angelernte Tätigkeiten

Arbeitnehmer/in mit abgeschlossener Lehrzeit in den Lehrberufen Drechsler/in, Fassbinder/in oder Bildhauerei, aber ohne LAP, der/die Facharbeiten des Holzgestaltenden Gewerbes verrichtet

sowie

Arbeitnehmer/in mit nachgewiesener Teilqualifikation (Abschlussprüfung) im Holzgestaltenden Gewerbe

sowie

Arbeitnehmer/in, der/die überwiegend, angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten des Holzgestaltenden Gewerbes verrichten

V. Hilfsarbeiten

Arbeitnehmer/in ohne fachspezifische Ausbildung, der/die Hilfsarbeiten, egal welcher Art oder Reinigungsarbeiten im Betrieb verrichtet.

**Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Holzgestalter **

1. Lehrlinge

Lehrlinge, die im laufenden Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten ab der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung fortsetzen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres bis zum Ende des 3. Lehrjahres.

**2. Ausbildungsverhältnisse **

Personen, mit denen ein Ausbildungsvertrag über eine Teilqualifikation gemäß § 8b BAG geschlossen wurde, erhalten im ersten, zweiten und dritten Ausbildungsjahr die entsprechende Entlohnung wie Lehrlinge im ersten, zweiten bzw. im dritten Lehrjahr (gemäß dem Lohnschema). Zeiten einer vorangegangenen Ausbildung sind für die Höhe der Entlohnung anzurechnen. Z 1 gilt sinngemäß.

**3. Praktikanten/innen **

**a) Pflichtpraktikanten/innen **

Pflichtpraktikanten/innen sind Schüler/innen und Studenten/innen, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten müssen.

Bei erstmaliger Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in gebührt eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr pro Monat.

Bei Vorlage eines Nachweises für ein bereits absolviertes Pflichtpraktikum gebührt bei jeder weiteren Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr pro Monat.

**b) Ferialarbeitnehmer/innen **

Ferialarbeitnehmer/innen sind Schüler/innen und Studenten/innen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund einer schulrechtlichen oder studienrechtlichen Vorschrift dazu verpflichtet zu sein, während der Schul- bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt werden.

Ferialarbeitnehmern/innen gebührt ein Lohn in Höhe von 65 % der Lohngruppe IV der jeweils geltenden Lohnordnung.

B) Lohnschema

Kollektivvertragliche Mindeststundenlöhne für die Berufszweige der Holzgestalter

| Lohngruppe | Euro 1.5.2026 - 30.4.2027 |

|---|---|

| I. | € 14,55 |

| II. | € 13,98 |

| III. | € 12,66 |

| IV. | € 12,15 |

| V. | € 12,09 |

Kollektivvertragliche Lehrlingseinkommenssätze pro Monat für die Berufszweige der Holzgestalter

| Lehrjahr | Euro 1.5.2026 - 30.4.2027 |

|---|---|

| im 1. Lehrjahr | € 881,00 |

| im 2. Lehrjahr | € 1.077,00 |

| im 3. Lehrjahr | € 1.254,00 |

| im 4. Lehrjahr | € 1.369,00 |

Artikel IV Änderung des Rahmenkollektivvertrages in der für Tischler und Holzgestalter geltenden Fassung

§ 11 Dienstreisevergütungen wird wie folgt abgeändert:

§ 11 Abschnitt I Ziffer 2 erster Satz lautet ab 1. Mai 2026: "Bei Außerhausarbeiten gebührt bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als 5 Stunden ausschließlich unbezahlter Pausen - ein Taggeld in der Höhe von € 2,50 je angefangener Stunde."

§ 11 Abschnitt I Ziffer 3 letzter Satz lautet ab 1. Mai 2026: „Werden die Kosten für Mittagessen und/oder Abendessen durch den/die Arbeitgeber/in übernommen, wird das Taggeld pro bezahlten Essen um € 15,00 gekürzt. Eine Kürzung unter Null ist nicht vorzunehmen.

Artikel V Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2026 in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles bis 30. April 2027.

Nach dem 31. Jänner 2027 sind Verhandlungen wegen der Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt.

Wien, am 25.3.2026

Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter

KommR Gerhard Spitzbart

Bundesinnungsmeister

Mag. (FH) Dieter Jank

Geschäftsführer

**Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft Bau-Holz**

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer