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fegger 97aa3c1c82 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

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kv-kvt-458 1 Lohnordnung Hut-, Kappen- und Pelzindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2026 WKO.at Kollektivvertrag Lohnordnung kollektivvertraege WKO 2026-07
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kollektivvertrag
lohnordnung
jahr-2026

Lohnordnung Hut-, Kappen- und Pelzindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2026

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-07 (kv-kvt-458). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-hut-kappen-pelzindustrie-2026

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Wien
Persönlicher Geltungsbereich Arbeiter
Geltungsdauer ab 1.7.2026

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-, Bekleidung-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie für die Hut-, Kappen- und Pelzindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.

I. Geltungsbereich

a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg.

b) fachlich: Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie angehörigen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der Hut-, Kappen- und Pelzindustrie.

c) persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge.

II. Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2026 in Geltung.

III. Erhöhung der Zeitlöhne

Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (IST-Löhne) werden mit Wirkung ab 1. Juli 2026 um 2,5 % erhöht. Der so erhöhte Istlohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem kollektivvertraglichen Stundenlohn vom 1.7.2026 entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der IST-Lohn auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.

IV. Erhöhung der Zeitlöhne mit variablen Leistungsprämien

Zeitlöhnern, die neben ihrem tatsächlichen Stundenlohn variable Leistungsprämien erhalten, ist der effektive Verdienst zum 1. Juli 2026 um 2,5 % zu erhöhen.

V. Erhöhung der Akkorde und akkordähnlichen Prämien

Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen ( Akkordrichtsätze ) zum 1. Juli 2026 so anzuheben, dass sich die Effektivverdienste um 2,5 % erhöhen.

Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 2,5 %, der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher gemäß § 7 (5) 4. RKV im Durchschnitt 20 % über dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn liegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen. Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen (Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4. RKV (Kollektivvertragslohn + 20 %) erreicht wird.

VI. Urlaubszuschuss

Der Urlaubszuschuss 2026 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.

VII. Lohntarif für die Hutindustrie

Ab 1. Juli 2026 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:

*) Die Mindestlöhne in diesen Lohngruppen sind mit 31.12.2026 auf 11,55 Euro zu erhöhen.

a) Herrenhutindustrie

Lohngruppe I Euro
Handhaarschneiden, Fell vom Anfang bis zum Ende fertigmachen Alle Walkarbeiten ohne Unterschied der Qualität und der Maschine, ausgenommen Wolltwistern und Multiroller Handvelourbürsten Glocknen (Stockziehen von Haar-, Velour- oder Wollstumpen) Handrandbrechen oder Handausstoßen Handanformen Hand- oder Maschinplattieren Alle Zurichtarbeiten, Hydraulisch- oder Hebelpressen, sowie Byjounieren Warenprüfen, Fuchsen (Fachkraft) Professionisten, Fahrer(in), wenn gelernte Schlosser(in) oder Mechaniker(in), geprüfte Maschinen- und Kesselwärter(in) Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. 11,88
Lohngruppe II: Euro
Entpechen, Karbonisieren Beizen oder Trocknen gebeizter Felle Blasen bei Hantieren mit großen Säcken oder Kisten Haarfachen Handanstoßen Handkratzen Stampfen mit Aufsicht und Stumpenausziehen von Hand Wolltwistern (Fertigwalken) Handreiben (Bandeaux- Haar- oder Wollstumpen ohne Nebenarbeit) Konusscheren Bürsten auf halbautomatischer Velourbürstmaschine Färben am Konusapparat mit Glocknen Sandsackpressen ohne Nebenarbeit Fahrer(in) 11,73
Lohngruppe III: Euro
Stumpenausziehen bei der Stampfe mit Stecker Färbereiarbeiten Ausrollen Maschinausstoßen oder Ränder mit Fuß- oder Handarbeit Maschinformen Hand- oder Maschinstreifen Dekatieren im Kessel Magazineur(in) Pumpenwärter(in), Schmierer(in), Kohlenschieber(in) Mitfahrer(in) mit Inkasso 11,59
Lohngruppe IV: Euro
Fellausziehen Wolfen Abdecken Schleudern oder Trocknen Maschinausstoßen oder Rändern (automatisch) Hofarbeiter(in), sonstige Hilfskräfte, die nicht bei der Produktion beschäftigt sind. 11,50 *)
Lohngruppe V: Euro
Maschinfellstutzen oder -schneiden Haarfilzen Wollvortwistern Damenhutmaschinreiben, Glänzen und Lüstrieren Wolfen und Hantieren mit schweren Säcken Blasen Wollfachen oder Wollfilzen Schleudern Anstoßen am Multiroller Maschinreiben, Glänzen oder Lüstrieren Haaraufstellen, Scheren mit Handschermaschine Hand- oder Maschincharieren Maschinkratzen Maschinvelourbürsten Staffieren oder Steppen, Futtermachen Goldprägen Futterpressen ohne Motor Werkstättenschreibkräfte Fallweise Kundenbedienung 11,40 *)
Lohngruppe VI: Euro
Fellaufschneiden Fellputzen Fellabziehen Fellklopfen Fellanfeuchten Fellauframpfteln Fellmaschinbürsten Kaninrupfen Haarschneiden von Fellstücken mit der Hand Haarsortieren Auswiegen oder Auflegen Noppen Umkreuzen bei der Stampfe oder Putztisch Trocknen ohne Nebenarbeit Krempeln Auflockern, Sengen, Entsaugen, Klopfmaschine, Schmieren und Waschen Velouraufbürsten nach der Färberei Ledervorarbeiten (Passepoilieren, Benähen, etc) Futterpressen mit Motor Kartonagearbeiten Packen oder Expedieren 11,34 *)
Lohngruppe VII: Euro
andere Hilfskräfte ohne Facharbeit, Portier(in), Nachtwächter(in) 11,31 *)

b) Damenhutindustrie

1. Appreteur(in) Euro
11,87
2. Strohhutnähen: Euro
a) Anlernlinge während der dreimonatigen Anlernzeit 11,31 *)
b) während der ersten drei Monate nach der Anlernzeit (Auslehre) 11,34 *)
c) Strohhutnähen 11,59
3. Kesselwärter(in) und Professionisten: Euro
a) Professionisten, Fahrer(in) (wenn gelernte(r) Schlosser(in) oder Mechaniker(in) 11,80
b) detto bei besonders qualifizierter Arbeit 11,88
c) Fahrer(in) 11,76
Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %.
4. Modist(innen) und Staffierer(innen) Euro
a) nicht selbständiges Handarbeiten im 1. Jahr nach der Auslehre 11,34 *)
b) Staffieren und Steppen 11,40 *)
c) selbständiges Handarbeiten 11,50 *)
d) Tischerste(r) 11,59
e) Modellmodist(in) 11,76
5. andere Arbeitskräfte: Euro
a) Aufsetzen, Papierledern und Etikettnähen 11,31 *)
b) Glänzen und Reiben 11,40 *)
c) Hilfsarbeiten 11,34 *)
d) Bediener(in) 11,31 *)

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 2,9 % zu erhöhen.

VIII. Lohntarif für die Kappenindustrie

Seit 1. Juli 2026 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:

*) Die Mindestlöhne in diesen Lohngruppen sind mit 31.12.2026 auf 11,55 Euro zu erhöhen.

Gelernte Arbeiten, Bügeln, Zuschneiden: Euro
Unselbständig 11,35 *)
Selbständig 12,16
Maschinnähen: Euro
Unselbständig 11,27 *)
Selbständig 11,35 *)
Handnähen: 11,27 *)
Handbügeln: 11,50 *)

Unter den im vorstehenden Schema als selbständig bezeichneten Arbeitnehmern sind solche zu verstehen, die sämtliche in ihren Sparten im Betrieb anfallenden Arbeiten (Kappenarbeiten) selbständig ausführen können.

Anlernlinge erhalten in den ersten 3 Monaten der Beschäftigung 90 % des Lohnes der Kategorie, in der sie beschäftigt sind, zumindest jedoch € 11,27 ab 1.7.2026*).

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 2,9 % zu erhöhen.

IX. Lohntarif für die Pelzindustrie

Seit 1. Juli 2026 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:

*) Die Mindestlöhne in diesen Lohngruppen sind mit 31.12.2026 auf 11,55 Euro zu erhöhen.

Euro
Selbständige Kürschner-Präparatorenfachkraft, Klasse 1 12,19
Kürschner-Präparatorenfachkraft Klasse 2 nach dem 2. Gehilfenjahr, die der selbständigen Kürschner-Präparatorenkraft zur Hand arbeitet 11,46 *)
Kürschner-Präparatorenfachkraft Klasse 3, im 1. und 2. Jahr nach der Auslehre 11,51 *)
Pelz-Maschinnähen, Klasse 1 11,47 *)
Pelz-Maschinnähen, Klasse 2 im 1. und 2. Jahr der Beschäftigung 11,27 *)
Staffieren 11,27 *)

Die Klopfzulage beträgt 15 % vom Lohn der Kürschner-Präparatorenfachkraft der Klasse 2.

Bediener(innen) erhalten 90 % des niedrigsten oben angeführten Stundenlohnes, zumindest jedoch € 11,27 ab 1.7.2026*).

Anlernlinge erhalten in den ersten drei Monaten der Beschäftigung 90 % des Lohnes der Kategorie, in der sie beschäftigt sind, zumindest jedoch € 11,27 ab 1.7.2026*).

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 2,9 % zu erhöhen.

X. Lehrlingseinkommen

bei drei-/vierjähriger Lehrzeit:
im 1. Lehrjahr monatlich EUR 913,00
im 2. Lehrjahr monatlich EUR 1.052,00
im 3. Lehrjahr monatlich EUR 1.231,00
im 4. Lehrjahr monatlich EUR 1.439,00
Für die Hutindustrie bei zweijähriger Lehrzeit:
im 1. Lehrjahr monatlich EUR 1.052,00
im 2. Lehrjahr monatlich EUR 1.231,00
Für die Kappenindustrie bei zweijähriger Lehrzeit:
im 1. Lehrjahr monatlich EUR 913,00
im 2. Lehrjahr monatlich EUR 1.052,00

Wien, am 18. Mai 2026

FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

Der Obmann:

DI Thomas Menitz

Die Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser

Berufsgruppe Bekleidungsindustrie

Der Berufsgruppenvorsitzende:

Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND, Gewerkschaft PRO-GE

Der Bundesvorsitzende:

Reinhold Binder

Der Bundesgeschäftsführer:

Peter Schleinbach

Der Sekretär:

Gerald Cuny-Kreuzer