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odoo-at-payroll/pv-agent/wissensbasis/dokumente/kv_zusatzkollektivvertrag-arbeitszeitmodell-feinkeramik-2024.md
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fegger 97aa3c1c82 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

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kv-kvt-596 1 Zusatzkollektivvertrag Arbeitszeitmodell Feinkeramik, Arbeiter/innen, gültig ab 1.2.2024  WKO.at Kollektivvertrag Zusatz-KV kollektivvertraege WKO 2024-02
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kollektivvertrag
zusatz-kv
jahr-2024

Zusatzkollektivvertrag Arbeitszeitmodell Feinkeramik, Arbeiter/innen, gültig ab 1.2.2024 

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2024-02 (kv-kvt-596). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/zusatzkollektivvertrag-arbeitszeitmodell-feinkeramik-2024

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Österreichweit
Geltungsdauer 1.2.2024 - 31.1.2026

Zusatzkollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Stein- und keramischen Industrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits zum Kollektivvertrag für Arbeiter in der Stein- und keramischen Industrie in der geltenden Fassung.

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt

  1. räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich

  2. persönlich: für alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des AngG, überlassende Arbeitskräfte im Sinne des AÜG oder Lehrlinge im Sinne des BAG sind und die bei einem der unter 3 genannten Betrieben beschäftigt werden

  3. fachlich: für alle Unternehmen, die dem Fachverband der Stein - und keramischen Industrie, gem. WKG iVm FOO angehören und die gem. § 1 Abs 3 c dem Geltungsbereich "Feinkeramikindustrie" des Rahmenkollektivvertrags für die Arbeiter in der Stein- und keramischen Industrie unterliegen

  4. zeitlich: ab 1. Februar 2024 und tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2026 außer Kraft

§ 2 Arbeitszeitmodell "3-Tage-Woche"

Im Rahmen einer betrieblich vereinbarten 3-Tagewoche kann für den Ofenbereich im Zweischichtbetrieb durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung und vorangegangener arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeitsprüfung die tägliche Normalarbeitszeit gem. § 4a Abs. 4 Z 2 AZG auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden. In die Normalarbeitszeit sind 30 Minuten bezahlte Pause zu inkludieren.

Für die 11. und 12. Arbeitsstunde gebührt zusätzlich zum Stundenlohn ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent des Stundenlohnes. Dieser Zuschlag gebührt nicht kumulativ zu anderen Zuschlägen; es gebührt jeweils der höhere Zuschlag.

Die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeitsprüfung hat von einem im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ausgewählten Experten durchgeführt zu werden.

Wien, am 22. Jänner 2024

Für den Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich

Mag. Robert Schmid eH

Fachverbandsobmann

DI Dr. Andreas Pfeiler eH

Geschäftsführer

Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch eH

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner eH

Bundesgeschäftsführer