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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

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2026-09-09 19:10:07 +02:00

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Banken und Bankiers

Teil: Pensionsrecht / Rahmen (Version 20260401, gültig ab 2026-03-31)

Kollektivvertrag Pensionskassen in der ab 1. April 2025 geltenden Fassung

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle : Gewerkschaft GPA

abgeschlossen am 23. Dezember 1996

zwischen dem

Verband österreichischer Banken und Bankiers

1010 Wien, Börsegasse 11

und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft GPA

Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften

1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1

zuletzt geändert am

  1. März 2025

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zeitlicher Geltungsbereich

Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

§ 2 Persönlicher Geltungsbereich *

Der Kollektivvertrag gilt für alle dem KV 49*

Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers vom 21. Oktober 1949 in der jeweils gültigen Fassung.

in der jeweils geltenden Fassung unterliegenden aktiven Dienstnehmer des Verbandes österreichischer Banken und Bankiers und der nachfolgenden Banken:

Bank für Arbeit und Wirtschaft Aktiengesellschaft

Bank für Kärnten und Steiermark Aktiengesellschaft

Oberbank AG

Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft

Bank für Wirtschaft und Freie Berufe Aktiengesellschaft

Central Wechsel- und Creditbank Actiengesellschaft

Creditanstalt AG

Donau-Bank Aktiengesellschaft

Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft

Investkredit Bank Aktiengesellschaft

Österreichischer Exportfonds GmbH

Salzburger Kredit- und Wechsel-Bank Aktiengesellschaft

für Dienstzeiten ab dem 1. Jänner 1997 (unbeschadet der Ausnahme des § 13 Abs 57) sowie für Pensionsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsleistungen aus diesem KV haben. Ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40264322/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-5-Ausnahmen-von-der-Vollversicherung)§ 5 Abs 2 ASVG.

§ 3 Beitritt zur Pensionskasse

(1)

Jede der in § 2 genannten Banken verpflichtet sich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 für die Anwartschaftsberechtigten (§ 2) durch Abschluss eines Pensionskassenvertrages im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055,NOR40139479/Pensionskassengesetz/§-15-Pensionskassenvertrag)§ 15 Pensionskassengesetz ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055)PKG BGBl Nr 281/90 idF BGBl Nr 755/1996) einer Pensionskasse beizutreten.

(2)

Jede nicht in § 2 genannte Bank, die Mitglied des Verbandes österreichischer Banken und Bankiers und/oder Mitglied des Fachverbandes österreichischer Banken und Bankiers ist, hat die Möglichkeit durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach dem Muster der, diesem Kollektivvertrag als integrierender Bestandteil beigeschlossenen Rahmen-Betriebsvereinbarung einer Pensionskasse beizutreten. (diese steht unter www.gpa.at/banken zum Download zur Verfügung).

§ 3a Abschluss einer betrieblichen Kollektivversicherung (bKV)

(1)

Jedem der im § 2 genannten Arbeitgeber steht die Möglichkeit offen, auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat auf Grundlage einer nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036,NOR40062801/Betriebspensionsgesetz/§-18-Gleichbehandlungsgebot)§ 18 BPG geschlossenen Einzelvereinbarung eine betriebliche Kollektivversicherung (bKV) gem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036,NOR40168644/Betriebspensionsgesetz/§-6a-Voraussetzungen-fuer-den-Abschluss-einer-betrieblichen-Kollektivversicherung)§ 6a BPG abzuschließen. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036)BPG und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20009095)VAG gelangen für die bKV zur Anwendung.

(2)

Die Bestimmungen, die in diesem Kollektivvertrag für das Beitrags- und Leistungsrecht festgehalten sind, sind im Hinblick auf eine Gesamtbetrachtung beider Vorsorgemodelle für den Abschluss einer bKV sinngemäß zu berücksichtigen. Die Beitragshöhe gemäß § 13 gilt ident für beide Vorsorgemodelle, wobei sich allfällige künftige Änderungen der Dienstgeberbeiträge gem § 13 Abs 1 ebenso auf die Arbeitgeberbeiträge in die bKV ident auszuwirken haben. Im Hinblick auf das Leistungsrecht ist bei der bKV auch die Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspension gleichwertig abzubilden.

(3)

Für den Fall, dass innerbetrieblich günstigere Regelungen (auf welcher Rechtsgrundlage immer) bereits bestehen bzw neu abgeschlossen werden, als dieser Kollektivvertrag vorsieht, sind diese Regelungen ebenfalls für den Bereich der bKV zu übernehmen.

(4)

Besteht neben oder anstatt einer beitragsorientierten Pensionskassenzusage nach diesem Kollektivvertrag allfällig eine leistungsorientierte Pensionskassenzusage und soll diese ebenso dem Wahlrecht nach § 20a unterliegen, so ist diese sowohl in den Versicherungsverträgen als auch in der Betriebsvereinbarung zur bKV gleichwertig abzubilden.

(5)

In der Betriebsvereinbarung bzw Einzelvereinbarung kann auch vorgesehen werden, dass (nach dem 31. 12. 2012) neu eintretende Arbeitnehmer, sofern die Bank bereits eine bKV gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036,NOR40168644/Betriebspensionsgesetz/§-6a-Voraussetzungen-fuer-den-Abschluss-einer-betrieblichen-Kollektivversicherung)§ 6a BPG abgeschlossen hat, alternativ zur Einbeziehung in die Pensionskasse den sofortigen Eintritt in eine bKV (ebenso auch unter Berücksichtigung einer einjährigen Wartezeit) erklären können, wobei diesfalls ein allfälliger Anspruch nach § 4 Abs 3 unberührt bleibt. § 20a kann dabei sinngemäß für diese Arbeitnehmer mit der Maßgabe zur Anwendung gebracht werden, dass ein Wechsel von der bKV in die Pensionskasse ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036,NOR40168646/Betriebspensionsgesetz/§-6e-Wechsel-in-die-Pensionskasse-im-aufrechten-Arbeitsverhaeltnis)§ 6e BPG) bzw wieder zurück in die bKV ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036,NOR40168643/Betriebspensionsgesetz/§-5a-Wechsel-in-die-betriebliche-Kollektivversicherung-im-aufrechten-Arbeitsverhaeltnis)§ 5a Abs 4 BPG) vorgesehen werden kann.

II. Versorgungsleistungen, Anwartschaften

§ 4 Versorgungsziele, Arten der Versorgungsleistungen

Ziel dieses Kollektivvertrages ist es, den Anwartschaftsberechtigten (vgl dazu (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055,NOR40275760/Pensionskassengesetz/§-5-Begriffsbestimmungen)§ 5 (1) PKG in der jeweils geltenden Fassung), Leistungsberechtigten (vgl dazu (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055,NOR40275760/Pensionskassengesetz/§-5-Begriffsbestimmungen)§ 5 (2) PKG in der jeweils geltenden Fassung) und deren Hinterbliebenen (vgl dazu (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055,NOR40275760/Pensionskassengesetz/§-5-Begriffsbestimmungen)§ 5 (3) PKG in der jeweils geltenden Fassung) einen Anspruch auf folgende Versorgungsleistungen zu sichern:

(1)

Versorgungsleistungen an Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte:

a)

Alterspension/vorzeitige Alterspension

b)

Berufsunfähigkeitspension/Berufsunfallspension

(2)

Versorgungsleistungen an Hinterbliebene:

a)

Witwenpension

b)

Witwerpension

c)

Waisenpension

(3)

Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung seitens des Dienstgebers erhöht sich ab dem vollendeten 20. Dienstjahr die kollektivvertragliche Abfertigung (§ 13 KV 49, § 16 TZ-KV 1986) um 3 Monatsentgelte, ab dem vollendeten 25. Dienstjahr um 4 Monatsentgelte. Über entsprechenden Wunsch des Dienstnehmers erfolgt diesfalls während laufender Kündigungsfrist eine Freistellung vom Dienst, soferne dadurch nicht die ordnungsgemäße Übergabe allenfalls offener Geschäftsfälle beeinträchtigt wird. Offene Urlaubsansprüche sind jedenfalls während der Phase der Dienstfreistellung in natura zu konsumieren.

Für jedes unterhaltsberechtigte Kind, für welches im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses Kinderzulage gemäß § 8 III (2) KV 49 bzw § 10 III (2) TZ-KV 1986 gebührt, erhält der Dienstnehmer, soferne im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses 20 Dienstjahre vorliegen, bei Kündigung durch den Dienstgeber eine Einmalleistung im Ausmaß des 12-fachen jenes Betrages, der als Kinderzulage für das erste Kind bezahlt wird (§ 8 III (2) KV 49, § 10 III (2) TZ-KV 1986). Ist der gekündigte Dienstnehmer Alleinerhalter, so gebührt ihm diesfalls das 24-fache jenes Betrages, der als Kinderzulage für das erste Kind bezahlt wird (§ 8 III (2) KV 49, § 10 III (2) TZ-KV 1986).

Für bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung seitens des Dienstgebers laufende Kredite und Darlehen gelten, soferne der Dienstnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses 20 Dienstjahre vollendet hat, die Angestelltenkonditionen in der jeweils gültigen Form bis zur vereinbarten Fälligkeit der offenen Verbindlichkeiten weiter.

Die gegenständliche Regelung (3) kommt nur dann zum Tragen, wenn der Dienstnehmer nicht infolge Pensionsantritts aus der Bank ausscheidet und ab dem 1. Jänner 1997 in die Bank eingetreten ist.

(4)

Scheidet der Dienstnehmer infolge Kündigung seitens des Dienstgebers fünf Jahre vor Vollendung des Lebensjahres, ab dem weibliche Dienstnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf vorzeitige Alterspension besitzen, aus der Bank aus, so hat er soferne im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses 20 vollendete Dienstjahre vorliegen die Möglichkeit, bereits ab diesem Zeitpunkt Pensionskassenleistungen in Anspruch zu nehmen.

§ 5 Anspruch auf Versorgungsleistungen

5.1.

Alterspension

Eine Alterspension gebührt mit Vollendung des Lebensjahres, ab dem weibliche Dienstnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Alterspension besitzen, soferne das Dienstverhältnis aufgelöst wurde. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Bank oder den Dienstnehmer veranlasst wurde.

5.2.

Vorzeitige Alterspension

Eine vorzeitige Alterspension gebührt Dienstnehmern mit Vollendung des Lebensjahres, ab dem weibliche Dienstnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer besitzen, soferne ein Einvernehmen über die Lösung des Dienstverhältnisses erzielt wurde.

5.3.

Berufsunfähigkeitspension/Berufsunfallspension

Eine Berufsunfähigkeitspension gebührt, wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses Berufsunfähigkeit gegeben ist, insofern und insolange aus diesem Grund ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40276439/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-271-Berufsunfaehigkeitspension)§ 271 (1) ASVG bzw vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40043198/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-270-Leistungen-mit-Ausnahme-der-Berufsunfaehigkeitspension)§§ 270, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)253d ASVG) gegeben ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Bank oder den Dienstnehmer veranlasst wurde.

Eine Berufsunfallspension gebührt, wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses Berufsunfähigkeit infolge

a)

eines in der Bank erlittenen Arbeitsunfalls bzw eines Unfalls im Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit oder

b)

von Gewaltanwendungen gegen die Bank oder im Zusammenhang damit gegen den Dienstnehmer

gegeben ist und dem Beschädigten aus diesem Anlass eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gebührt. Auf diese Pension besteht insofern und insolange Anspruch, als eine Berufsunfähigkeitspension gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40276439/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-271-Berufsunfaehigkeitspension)§ 271 (1) ASVG bzw vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40043198/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-270-Leistungen-mit-Ausnahme-der-Berufsunfaehigkeitspension)§§ 270, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)253d ASVG) gebührt; hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Bank oder den Dienstnehmer veranlasst wurde.

Eine Berufsunfallspension gebührt jedoch nicht, wenn sich der Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder bei Ausübung einer Nebenbeschäftigung ereignet hat, auch wenn gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung ein Anspruch besteht.

5.4.

Witwen-/Witwerpension

(1)

Im Falle des Ablebens des Dienstnehmers während des aktiven Dienstverhältnisses oder im Pensionsstand gebührt dem Ehegatten, soferne die Ehe mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Ablebens aufrecht war, eine Witwen-/Witwerpension. Nach jedem Dienstnehmer gebührt nur eine Witwen-/Witwerpension.

(2)

Eine Witwen-/Witwerpension gebührt nur insofern und insolange, als es im Pensionskassenvertrag vorgesehen ist.

5.5.

Waisenpension

(1)

Waisenpension erhalten längstens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eheliche, legitimierte, sowie Wahlkinder, Stiefkinder und uneheliche Kinder, alle diese, wenn im Zeitpunkt des Ablebens des Dienstnehmers oder des Pensionisten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzulage(n) gemäß § 8 III (2) KV 49 oder § 10 III (2) TZ-KV 1986 gegeben waren oder wären, für die Dauer des Zutreffens dieser Voraussetzungen.

(2)

Waisen, die wegen geistiger oder körperlicher Behinderung nachweislich außerstande sind, sich ihren Unterhalt selbst zu verschaffen, erhalten über das 18. Lebensjahr hinaus, längstens jedoch bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, eine Waisenpension.

(3)

Waisen, die ihre wissenschaftliche oder fachliche Ausbildung fortsetzen und sich nicht selbst erhalten können, kann bei Nachweis eines befriedigenden Studienfortganges über das 18. Lebensjahr hinaus die Waisenpension bis zum ordentlichen Abschluss der Studien, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden.

§ 6 Höhe der Versorgungsleistungen

(1)

Die Höhe der Alterspension bzw vorzeitigen Alterspension ergibt sich aus der Verrentung des Guthabens des Pensionskontos ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055,NOR40062581/Pensionskassengesetz/§-18-Pensionskonten)§ 18 PKG) des Anwartschaftsberechtigten zum Zeitpunkt des Anfalls der Alterspension bzw vorzeitigen Alterspension gemäß dem genehmigten Geschäftsplan der Pensionskasse.

(2)

Die Höhe der Berufsunfähigkeitspension für Dienstnehmer, die vor dem 1. Jänner 1997 eingetreten sind, ergibt sich aus der Verrentung des Guthabens des Pensionskontos ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055,NOR40062581/Pensionskassengesetz/§-18-Pensionskonten)§ 18 PKG) des Anwartschaftsberechtigten zum Zeitpunkt des Anfalles der Berufsunfähigkeitspension gemäß dem genehmigten Geschäftsplan der Pensionskasse. Für Teilzeitbeschäftigte, die vor dem 1. Jänner 1997 in die Bank eingetreten sind und für Dienstnehmer, die ab dem 1. Jänner 1997 in die Bank eingetreten sind, errechnet sich die Höhe der Berufsunfähigkeitspension nach der Alterspension, die der Anwartschaftsberechtigte bei Fortzahlung der Beiträge bis zum vollendeten 50. Lebensjahr erreicht hätte. Dabei wird jener Beitrag zugrunde gelegt, der gemäß § 13 (1) zum 1. Jänner des Jahres, in dem der Leistungsfall eingetreten ist, ermittelt wurde. Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres ergibt sich die Höhe dieser Versorgungsleistung aus der Verrentung des Guthabens des Pensionskontos des Anwartschaftsberechtigten zum Zeitpunkt des Anfalles der Berufsunfähigkeitspension gemäß dem genehmigten Geschäftsplan der Pensionskasse.

(3)

Die Höhe der Witwen-/Witwerpension beträgt 60 % der vom Leistungsberechtigten bezogenen Versorgungsleistung. Bei Anfall der Witwen-/Witwerpension in der Anwartschaftsphase beträgt die Höhe 60% der Berufsunfähigkeitspension gemäß (2).

(4)

Die Höhe der Waisenpension beträgt für Halbwaisen 10 %, für Vollwaisen 20 % der vom Leistungsberechtigten bezogenen Versorgungsleistung. Bei Anfall der Waisenpension in der Anwartschaftsphase beträgt die Höhe 10 % (Halbwaise) bzw 20 % (Vollwaise) der Berufsunfähigkeitspension gemäß (2).

(5)

Die Summe der Versorgungsleistungen an die Hinterbliebenen ist begrenzt mit der Höhe der vom verstorbenen Leistungsberechtigten bezogenen Versorgungsleistungen bzw mit der Höhe der gemäß (2) errechneten Berufsunfähigkeitspension, auf die der verstorbene Anwartschaftsberechtigte Anspruch gehabt hätte. Bei Übersteigen dieser Grenzen werden die Pensionen anteilsmäßig gekürzt.

(6)

Die laufenden Versorgungsleistungen werden alljährlich zum Bilanzstichtag der Pensionskasse (31. 12.) unter Verwendung des rechnungsmäßigen Überschusses im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des jeweiligen genehmigten Geschäftsplanes der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Pensionskasse im vorangegangenen Jahr valorisiert.

§ 7 Erbringung der Versorgungsleistungen

(1)

Die vorstehend angeführten Versorgungsleistungen werden durch die Pensionskasse 14-mal jährlich aufgrund eines zwischen dieser und den Banken abzuschließenden Pensionskassenvertrages erbracht.

(2)

Ein Anspruch auf Erbringung der Versorgungsleistungen durch die Banken kann von den Anwartschaftsberechtigten nicht geltend gemacht werden.

§ 8 Ausscheiden vor Eintritt des Leistungsfalles

(1)

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles haben die Anwartschaftsberechtigten Anspruch auf den Unverfallbarkeitsbetrag. Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht der aufgrund des Risikos des Alters und des Todes in der Pensionskasse geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung (§ 5 (la) (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036)BPG), abzüglich der Verwaltungskosten für die Leistungen dieses Betrages.

(2)

Sofern die Unverfallbarkeitsfrist des § 14 (1) erfüllt ist bzw § 14 (2) zur Anwendung kommt, sind die aus den Beiträgen der Banken erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung unverfallbar. Aus eigenen Beiträgen des Anwartschaftsberechtigten erworbene Anwartschaften sind immer unverfallbar.

(3)

Über diesen Unverfallbarkeitsbetrag gemäß (1) kann der Anwartschaftsberechtigte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036,NOR40168642/Betriebspensionsgesetz/§-5-Unverfallbarkeit)§ 5 (2) und (3) des Betriebspensionsgesetzes (BPG) in der jeweils gültigen Fassung verfügen.

(4)

Für den Fall des Verbleibens des Anwartschaftsberechtigten in der Pensionskasse ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036,NOR40168642/Betriebspensionsgesetz/§-5-Unverfallbarkeit)§ 5 (2) Z 1 und 5 BPG) ist über die daraus resultierenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen den Anwartschaftsberechtigten und der Pensionskasse eine Einzelvereinbarung abzuschließen. Solange eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen ist, gelten die Bestimmungen des jeweiligen Pensionskassenvertrages als Einzelvereinbarung.

§ 9 Barabfindung

Sofern der Barwert der Ansprüche zum Zeitpunkt des Leistungsanfalles bzw. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis den in (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055,NOR40163776/Pensionskassengesetz/§-1-Allgemeine-Bestimmungen)§ 1 (2) PKG bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036,NOR40168642/Betriebspensionsgesetz/§-5-Unverfallbarkeit)§ 5 (4) BPG in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Betrag (derzeit S 120.000,) nicht übersteigt, kann auch eine Barabfindung des Anwartschaftsberechtigten bzw. der Hinterbliebenen erfolgen. Über Verlangen des Anwartschaftsberechtigten bzw. seiner Hinterbliebenen ist in den genannten Fällen jeweils die Barabfindung vorzunehmen.

§ 10 Anfall der Versorgungsleistungen

(1)

Die Versorgungsleistungen fallen erstmals mit dem auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monat an, frühestens mit dem Monat, für welches wegen Eintritt des Leistungsfalles keine Beitragsverpflichtung mehr besteht.

(2)

Bei Gewährung einer Abfertigung an den Dienstnehmer gemäß gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Bestimmungen wird der Anfallszeitpunkt bis zum Ende des Abfertigungszeitraumes hinausgeschoben.

§ 11 Verwirken der Versorgungsleistungen

Eine Versorgung steht nicht zu:

Den Anwartschaftsberechtigten, die den Leistungsfall durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben;

den Anwartschaftsberechtigten bzw Hinterbliebenen, die den Leistungsfall durch Verübung einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung veranlasst haben, derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt sind.

§ 12 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Versorgungsleistungen

(1)

Die Pensionskasse ist berechtigt, zu Unrecht erbrachte Versorgungsleistungen zurückzufordern, insbesondere wenn der Bezug durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Informationspflicht herbeigeführt wurde oder wenn für den Leistungsempfänger zu erkennen war, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt.

(2)

Die Pensionskasse ist berechtigt, die Rückforderungsansprüche mit den Ansprüchen der Leistungsberechtigten auf Versorgungsleistungen bzw mit den Ansprüchen der Hinterbliebenen aufzurechnen.

III. Beiträge

§ 13 Dienstgeberbeiträge

(1)

Die Bank verpflichtet sich, zur Finanzierung der Versorgungsleistungen für die Anwartschaftsberechtigten und Hinterbliebenen Beiträge (Dienstgeberbeiträge) in Höhe von 2,85 %*

Der vorliegende Kollektivvertrag tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Der um 0,15 Prozentpunkte erhöhte Dienstgeberbeitrag ist daher erstmals für das Kalendermonat April 2025 zu entrichten. Davor ab 1. Februar 2008 bis inklusive März 2025: 2,7 %, davor bis Jänner 2008: 2,5 %.

der Bemessungsgrundlage des Anwartschaftsberechtigten an die Pensionskasse zu entrichten.

(2)

Die Bemessungsgrundlage ist der aus dem Dienstverhältnis gebührende pensionsfähige Jahresbezug, dh der 14fache schematische monatliche Gehaltsbezug (Anlage zu § 8 KV 49 in der jeweils gültigen Fassung), zuzüglich allfälliger prozentualer Zuschläge und außertourlicher Avancements in Form von festen Beträgen. Die Bemessungsgrundlage beträgt jedoch höchstens das 14fache des Schemabezuges VI/28 mal 1,25. Die Beitragsleistung der Bank setzt das Zurücklegen einer ununterbrochenen, in der Bank tatsächlich verbrachten Dienstzeit von mindestens einem Jahr (= Wartezeit) voraus. Die Beitragsleistung erfolgt jedoch frühestens mit 1. Jänner jenes Jahres, in dem der Dienstnehmer das 19. Lebensjahr vollendet, soferne die einjährige Wartezeit bereits erfüllt ist. Vor dem 1. Jänner 1997 zurückgelegte, ununterbrochen in der Bank tatsächlich verbrachte Dienstzeiten sind hierauf zur Anrechnung zu bringen.

(3)

Die Beiträge im Sinne von (1) enthalten einen Finanzierungs- und einen Verwaltungskostenanteil laut Pensionskassenvertrag, nicht jedoch die Versicherungssteuer im Sinne von § 6 (1) Z 2 Versicherungssteuergesetz.

(4)

Die Überweisung der Beiträge an die Pensionskasse erfolgt in 14 Fälligkeiten monatlich im Nachhinein.

(5)

Am 1. Jänner 1997 teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer eines der in § 2 genannten Institute erhalten für jedes vollendete Dienstjahr ab dem 1. Jänner 1991, maximal jedoch für sechs Dienstjahre, einen Einmalbeitrag in Höhe von 2,5 % des 14fachen pensionsfähigen Bezuges des Monats Dezember 1996. Befinden sich im jeweiligen Beobachtungszeitraum Zeiten eines mutterschafts-/vaterschaftsbedingten Karenzurlaubes bzw eines Präsenz-/Zivildienstes, so wird der Beobachtungszeitraum jeweils in diesem zeitlichen Ausmaß in den Zeitraum vor dem 1. Jänner 1991 erstreckt. Sofern in dem solcherart verlängerten Beobachtungszeitraum bis zu sechs volle, in der Bank zugebrachte Dienstjahre liegen, wird für den Dienstnehmer gleichfalls der in Rede stehende Einmalbetrag geleistet. Die Einzahlung dieses Beitrages durch die Bank hat längstens bis zum 31. März 1997 zu erfolgen, soferne bis dahin ein Pensionskassenvertrag abgeschlossen wurde.

(6)

Für am 1. Jänner 1997 teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer, die im Rahmen ihres Dienstverhältnisses im Dienststand eines der in § 2 genannten Institute ununterbrochen mehr als 15 (im Sinne des § 2 des Kollektivvertrages betreffend die Neuregelung der Pensionsrechte 1961 idF 1997) pensionsfähige Dienstjahre als Vollzeitbeschäftigter aufweisen, wird in sinngemäßer Anwendung des § 20 (5) lit b) des Kollektivvertrages betreffend die Neuregelung der Pensionsrechte 1961 idF 1997 auf Basis ihres Teilzeitbezuges eine Besitzstandspension errechnet. Abs (5) findet keine Anwendung. Von der gegenständlichen Regelung ausgenommen sind jene Dienstnehmer, die sich im Rahmen eines Vollzeit-Dienstverhältnisses in Karenzurlaub nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)§ 15 Mutterschutzgesetz ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG BGBl Nr 221/79)*

In der jeweils gültigen Fassung

und den Bestimmungen des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG BGBl Nr 651/89)3 befinden und am 1. Jänner 1997 einer Teilzeitbeschäftigung nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40178146/Mutterschutzgesetz-1979/§-15c-Karenz-der-Adoptiv-oder-Pflegemutter)§ 15c MSchG bzw § 8 EKUG oder einer geringfügigen Karenzbeschäftigung nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)§ 15 (1a) MSchG bzw § 3 (2) EKUG nachgehen. Für diese Dienstnehmer wird auf Basis ihres (fiktiven) Vollzeitbezuges eine Besitzstandspension gemäß § 20 (5) lit b) des Kollektivvertrages betreffend die Neuregelung der Pensionsrechte 1961 idF 1997 errechnet.

(7)

Sofern Dienstnehmer vom KV 49 in der Fassung vom 1. 1. 2000 und vom § 2 dieses KV neu erfasst werden, sind für die seit dem 1. 1. 1997 in der Bank geleisteten Beschäftigungsmonate (ausgenommen Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung), für die bisher keine Dienstgeberbeiträge geleistet wurden, unter sinngemäßer Anwendung von § 13 Abs 13 vom Dienstgeber Beiträge an die Pensionskasse zu leisten. Für diese Dienstnehmer gilt Abs 5 bzw 6, soweit sie am Stichtag 1. 1. 1997 bereits in der Bank teilzeitbeschäftigt waren. Die Einzahlung dieser Dienstgeberbeiträge durch die Bank hat längstens bis zum 30. 6. 2000 zu erfolgen.

§ 14 Unverfallbarkeitsfrist für Dienstgeberbeiträge

(1)

Die aus Beiträgen der Bank erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden erst nach Ablauf eines Zeitraumes von vier Jahren, für Arbeitsverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2012 liegt, nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren unverfallbar. Dieser Zeitraum beginnt mit der Aufnahme der Beitragsleistung für den einzelnen Anwartschaftsberechtigten durch die Bank. Vor dem 1. Jänner 1997 zurückgelegte, ununterbrochen in der Bank tatsächlich verbrachte Dienstzeiten, frühestens jedoch ab 1. Jänner jenes Jahres, in dem der Dienstnehmer das 19. Lebensjahr vollendete, verkürzen die Unverfallbarkeitsfrist. Das erste dieser Dienstjahre zählt auf die Wartezeit gemäß § 13 (2), die weiteren Dienstjahre zählen auf die Unverfallbarkeitsfrist.

(2)

Die Frist des (1) gilt nicht bei Widerruf der Dienstgeberbeiträge (§ 15) sowie bei Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Insolvenz der Bank, infolge einer Betriebsstilllegung oder wenn im Zuge der Übertragung des Unternehmens der neue Dienstgeber die Fortzahlung der Beiträge verweigert.

§ 15 Einstellen, Aussetzen und Einschränken der Dienstgeberbeiträge

Es gelten die Regelungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036,NOR12088315/Betriebspensionsgesetz/§-6-Einstellen-Aussetzen-oder-Einschraenken-der-Beitragsleistung)§ 6 BPG mit der Maßgabe, dass die existenzielle Gefährdung des Weiterbestandes der Bank als Voraussetzung für das Einstellen der Beitragsleistung durch ein Gutachten des Bankprüfers zu bestätigen und die Beitragszahlung nach Wegfall dieser Gefährdung wieder aufzunehmen ist.

§ 16 Dienstnehmerbeiträge

(1)

Die Anwartschaftsberechtigten können 25 %, 50 %, 75 % oder 100 % der Dienstgeberbeiträge gemäß § 13 (1) in Form von eigenen Beiträgen (Dienstnehmerbeiträge) an die Pensionskasse leisten. Die genaue Höhe der Dienstnehmerbeiträge wird in den abzuschließenden Einzelvereinbarungen festgelegt. Solche Vereinbarungen können jeweils mit Wirksamkeit zum 1. Jänner eines jeden Jahres geschlossen werden.

(2)

Beiträge im Sinne von (1) enthalten nur einen Finanzierungsanteil, nicht jedoch die Versicherungssteuer im Sinne von § 6 (1) Z 2 Versicherungssteuergesetz, der Verwaltungskostenanteil wird von der Bank getragen.

(3)

Die Überweisungen der Beiträge an die Pensionskasse erfolgt entsprechend den Regelungen der einzelnen Vereinbarungen gemäß (1).

§ 17 Einstellen, Aussetzen und Einschränken der Dienstnehmerbeiträge

Der Anwartschaftsberechtigte kann seine eigene Beitragsleistung jederzeit einstellen, für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken. Er kann seine Beitragsleistung auch dann einstellen, aussetzen oder einschränken, wenn der Dienstgeber eine entsprechende Änderung seiner Beitragsleistung zulässigerweise ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036,NOR12088315/Betriebspensionsgesetz/§-6-Einstellen-Aussetzen-oder-Einschraenken-der-Beitragsleistung)§ 6 BPG) vornimmt. Eine solche Erklärung bedarf der Schriftform und ist mindestens vier Wochen im Voraus abzugeben.

IV. Ergänzende Rechte und Pflichten der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

§ 18 Information durch die Pensionskasse

(1)

Die Pensionskasse wird jedem Anwartschaftsberechtigten einmal jährlich über die Bank einen schriftlichen Auszug über die erworbenen Ansprüche auf die Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsvorsorge zur Verfügung stellen. Dieser Auszug enthält auch eine Information über die von der Bank und vom Anwartschaftsberechtigten geleisteten Beiträge.

(2)

Der Inhalt des Pensionskassenvertrages sowie jede Änderung desselben ist den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

§ 19 Informationspflichten der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

(1)

Alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind verpflichtet, die Pensionskasse über allfällige Änderungen der für die Bemessung der Beiträge, Anwartschaften und Leistungen maßgeblichen Daten, insbesondere des Familienstandes und der Anzahl der Kinder sowie über die Zuerkennung bzw Aberkennung der Leistungen des gesetzlichen Pensionsversicherungsträgers zu informieren. Die Information der Pensionskasse durch die Anwartschaftsberechtigten hat über die Bank zu erfolgen, welche sich verpflichtet, die Daten unverzüglich weiterzuleiten.

(2)

Die Änderung der Daten im Sinne von (1) führt erst dann zur Entstehung von Anwartschaften und Leistungsansprüchen, wenn sie der Pensionskasse nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden.

§ 20 Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse

(1)

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055,NOR40139494/Pensionskassengesetz/§-29-Hauptversammlung)§ 29 PKG können die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Hauptversammlung der Pensionskasse teilnehmen, wobei ihnen die Informationsrechte des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10002070,NOR40130146/Aktiengesetz/§-112-Teilnahmeberechtigung-bei-einer-nicht-boersenotierten-Gesellschaft)§ 112 (1) AktG, insbesondere in Bezug auf ihre eigene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zustehen. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt durch Bekanntmachung im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“.

(2)

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055,NOR40155838/Pensionskassengesetz/§-27-Aufsichtsrat)§ 27 PKG und den satzungsmäßigen Bestimmungen der Pensionskasse sind auch Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind im Rahmen der Hauptversammlung zu wählen.

(3)

Der Betriebsrat ist als gesetzlicher Beauftragter der Anwartschaftsberechtigten der Bank im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055,NOR40155838/Pensionskassengesetz/§-27-Aufsichtsrat)§ 27 (5) Z 1 PKG für die Wahl der Vertreter der Anwartschaftsberechtigten in den Aufsichtsrat der Pensionskasse anzusehen. Dem einzelnen Anwartschaftsberechtigten steht jedoch das Recht zu, diese gesetzliche Beauftragung jederzeit ohne Angabe von Gründen zu widerrufen und das Wahlrecht in der Hauptversammlung selbst auszuüben. In diesem Fall verliert der Betriebsrat das Stimmrecht für die betreffenden Anwartschaftsberechtigten. Die Satzung der Pensionskasse sieht entsprechend (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055,NOR40155838/Pensionskassengesetz/§-27-Aufsichtsrat)§ 27 (5) Z 10 PKG die Briefwahl anstelle der Wahl in der Hauptversammlung ab 100 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vor. Dem Betriebsrat steht hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechtes für einzelne Anwartschaftsberechtigte ebenfalls ein Widerrufsrecht zu.

(4)

Um den Anwartschaftsberechtigten einen Einblick in die Gestion der Pensionskasse zu ermöglichen, verpflichtet sich die Bank dem Betriebsrat den Prüfbericht des Prüfaktuars der Pensionskasse oder dessen Kurzfassung ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055,NOR40209135/Pensionskassengesetz/§-21-Schluesselfunktionen)§ 21 (6) PKG) und den Rechenschaftsbericht ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055,NOR40243411/Pensionskassengesetz/§-30-Jahresabschluss-und-Rechenschaftsbericht)§ 30 (5) PKG) unverzüglich nach Einlangen von der Pensionkasse zu übermitteln.

§ 20a Wechsel in die betriebliche Kollektivversicherung im aufrechten Arbeitsverhältnis gemäß § 5a BPG

Der Arbeitnehmer kann, sofern die Bank unter Berücksichtigung von § 3a eine betriebliche Kollektivversicherung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036,NOR40168644/Betriebspensionsgesetz/§-6a-Voraussetzungen-fuer-den-Abschluss-einer-betrieblichen-Kollektivversicherung)§ 6a BPG abgeschlossen hat, unter den in (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036,NOR40168643/Betriebspensionsgesetz/§-5a-Wechsel-in-die-betriebliche-Kollektivversicherung-im-aufrechten-Arbeitsverhaeltnis)§ 5a BPG vorgesehenen Bedingungen und Rechtsfolgen den Wechsel in eine betriebliche Kollektivversicherung erklären (bzw. allfällig einen Wechsel zurück in die Pensionskasse gem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036,NOR40168646/Betriebspensionsgesetz/§-6e-Wechsel-in-die-Pensionskasse-im-aufrechten-Arbeitsverhaeltnis)§ 6e BPG). Ab Wechsel sind laufende Beiträge des Arbeitgebers nur in das vom Arbeitnehmer jeweils gewählte Vorsorgemodell zu erbringen. Ein allfälliger Anspruch nach § 4 Abs 3 bleibt unabhängig vom gewählten Vorsorgemodell unberührt.

Dies gilt ebenso für gem § 4a bis 4e PR61 (Auslagerungskollektivvertrag) beitragsorientiert ausgelagerte Pensionsansprüche.

§ 20b Wechsel zwischen VRGs bzw Sub-VGs gemäß § 12 Abs 7 PKG

Sofern die Pensionskasse mehrere VRG oder Sub-VG (mit Ausnahme der Sicherheits-VRG) mit unterschiedlichen Veranlagungsstrategien anbietet und dies im Pensionskassenvertrag vereinbart wurde, kann der Anwartschaftsberechtigte unter den in (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055,NOR40209128/Pensionskassengesetz/§-12-Veranlagungs-und-Risikogemeinschaft)§ 12 Abs 7 PKG vorgesehenen Bedingungen und Rechtsfolgen gegenüber der Pensionskasse den Wechsel in eine andere VRG oder Sub-VG erklären. Dieser Wechsel kann mit einem Wechsel des anzuwendenden Rechnungszinssatzes verbunden sein.

Dies gilt ebenso für gem § 4a bis 4e PR61 (Auslagerungskollektivvertrag) beitragsorientiert ausgelagerte Pensionsansprüche.

V. Kündigung des Pensionskassenvertrages Beendigung und Abänderung des Kollektivvertrages

§ 21 Austritt aus der Pensionskasse

(1)

Der mit der Pensionskasse zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung gegenüber den Anwartschaftsberechtigten und deren Hinterbliebenen abgeschlossene Pensionskassenvertrag kann unter Einhaltung der Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055,NOR40209132/Pensionskassengesetz/§-17-Kuendigung-und-Ausscheiden)§ 17 PKG zum Bilanzstichtag der Pensionskasse (31. 12.) mit einer einjährigen Frist gekündigt werden.

(2)

Vor Ausspruch der Kündigung durch die Bank muss die Übertragung der Vermögensteile der Anwartschaftsberechtigten und der Bank an der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse gesichert sein. Die Sicherung des Überganges ist von der Bank dem Betriebsrat schriftlich nachzuweisen. Eine Pensionskasse, deren Geschäftsplan die Erfüllung der Versorgungsleistungen im Sinne dieses Kollektivvertrages nicht ermöglicht, darf für eine Vermögensübertragung bzw einen Beitritt nicht gewählt werden.

(3)

Im Falle der Kündigung des Pensionskassenvertrages durch die Bank sind 95 % der der Bank und den Anwartschaftsberechtigten zugeordneten Vermögensteile, zuzüglich 95 % des Anteils an der Schwankungsrückstellung ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055,NOR40139488/Pensionskassengesetz/§-24-Schwankungsrueckstellung-allgemeine-Bestimmungen)§ 24 PKG) zu übertragen.

(4)

Von der Kündigung nicht erfasst werden solche Anwartschaften und Leistungsansprüche, welche zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits auf einer Einzelvereinbarung gemäß § 8 (4) beruhen.

§ 22 Beendigung des Kollektivvertrages

Bezüglich der Beendigung und Abänderung des gegenständlichen Kollektivvertrages wird auf die entsprechenden Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

Wien, am 18. 3. 2025

| VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS | |

|---|---|

| Robert ZadrazilPräsident | MMag. Dr. Gerald ReschGeneralsekretär |

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT GPA | |

| Barbara Teiber, MAVorsitzende | Karl DürtscherBundesgeschäftsführer |

| WIRTSCHAFTSBEREICHBANKEN UND NATIONALBANK/KREDITKARTENGESELLSCHAFTEN | |

| Mag. Adolf LehnerVorsitzender | Anita PalkovichWirtschaftsbereichssekretärin |

Kollektivvertrag

betreffend

Pensionssicherungsbeitrag und Altersvorsorge-Sonderkonto

vom 23. Dezember 1996

zuletzt geändert am 11. November 2023

abgeschlossen am 18. März 2025

zwischen dem

VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS

1010 Wien, Börsegasse 11

und dem

ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND

Gewerkschaft GPA

Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften

1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1

in der ab 1. April 2025 gültigen Fassung

§ 1 Geltungsbereich

(1)

Der Kollektivvertrag gilt für alle dem Banken-KV (vormals „KV49“) und dem Fachverbands-Kollektivvertrag (FV-KV idF 2025) unterliegenden aktiven Dienstnehmer.

(2)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (zB Dienstnehmer, Ehegatte, Pensionist) gilt im Folgenden die gewählte Form für beide Geschlechter (vgl § 1 (4) GleichbG).

§ 2 Einmaliger Pensionssicherungsbeitrag

(1)

Die Bank ist verpflichtet, monatlich im Zuge der Gehaltsauszahlungen in 14 Fälligkeiten den Jahresbetrag für die Monate Februar 1997 bis Jänner 1998 bis zur Einstufung in das Gehaltsschema der Angestellten der Banken und Bankiers in Tätigkeitsstufe Vl/27 in Höhe von 1,5 % für die Einstufung in Tätigkeitsstufe Vl/28 in Höhe von 1,9 % des pensionsfähigen Gesamtbezuges (bemessen auf der Basis Bezug Jänner 1997 mal 14) und für die Monate Februar 1998 bis Jänner 1999 für die Einstufung in Tätigkeitsstufe Vl/28 in Höhe von 0,1 % des pensionsfähigen Gesamtbezuges (bemessen auf der Basis Bezug Jänner 1998 mal 14) für alle aktiven Dienstnehmer als Pensionskassenbeitrag in die Pensionskasse einzuzahlen.

(2)

Für den Fall, dass eine Bank keiner Pensionskasse beitritt, ist der Pensionssicherungsbeitrag einem für jeden aktiven Dienstnehmer gesondert zu führenden, verzinsten Sonderkonto zuzuführen. Tritt die Bank nachträglich einer Pensionskasse bei, sind die auf dem Sonderkonto erliegenden Guthaben in die Pensionskasse einzuzahlen. Festgehalten wird, dass der Beitritt zur Pensionskasse in sinngemäßer Anwendung der Musterbetriebsvereinbarung gemäß Pensionskassen-Kollektivvertrag erfolgen soll.

(3)

Der Pensionssicherungsbeitrag ist in sinngemäßer Anwendung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036,NOR40168642/Betriebspensionsgesetz/§-5-Unverfallbarkeit)§ 5 BPG sofort unverfallbar.

(4)

Mitgliedsinstitute, die von der Ermächtigung des § 3 Abs 2 des Pensionskassen-Kollektivvertrages betroffen sind, haben die Möglichkeit, den Pensionssicherungsbeitrag im Sinne dieses Kollektivvertrages spätestens bis 1. Februar 2001 in der Weise einzuheben, dass dieser von einer kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung in Abzug gebracht und an eine Pensionskasse einbezahlt wird.

§ 3 Laufende Einzahlungen auf das Sonderkonto

Banken, die bis zum 1. Jänner 1998 keiner Pensionskasse beigetreten sind, haben rückwirkend, beginnend mit 1. Februar 1997, einen Betrag in Höhe von 2,85 %*

Anmerkung: Der um 0,15 Prozentpunkte erhöhte Betrag für die laufenden Einzahlungen auf das Sonderkonto ist erstmals für das Kalendermonat April 2025 zu entrichten. Davor: bis Jänner 2008: 2,5 %; von Februar 2008 bis März 2025: 2,7 %

der Bemessungsgrundlage gemäß § 13 (2) Pensionskassen-Kollektivvertrag auf das Sonderkonto gemäß § 2 (2) einzuzahlen. Tritt eine Bank nachträglich einer Pensionskasse oder betrieblichen Kollektivversicherung bei, sind die auf dem Sonderkonto erliegenden Guthaben in die Pensionskasse bzw betriebliche Kollektivversicherung einzuzahlen. Dasselbe gilt für neu gegründete Banken vom Zeitpunkt ihrer Gründung.

§ 4 Sonstige Bestimmungen

Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren, vor dem 31. Dezember 2006 keine Vertragsverhandlungen über eine Abänderung der zwischen ihnen bestehenden Pensions-Kollektivverträge zu verlangen und dieselben zu einem Termin vor dem 31. Dezember 2006 nicht zu kündigen (10-jährige Stillhaltefrist).

Wien, am 18. 3. 2025

| VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS | |

|---|---|

| Robert ZadrazilPräsident | MMag. Dr. Gerald ReschGeneralsekretär |

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT GPA | |

| Barbara Teiber, MAVorsitzende | Karl DürtscherBundesgeschäftsführer |

| WIRTSCHAFTSBEREICHBANKEN UND NATIONALBANK/KREDITKARTENGESELLSCHAFTEN | |

| Mag. Adolf LehnerVorsitzender | Anita PalkovichWirtschaftsbereichssekretärin |

KOLLEKTIVVERTRAG betreffend Änderungen zum Kollektivvertrag betreffend Neuregelung der Pensionsrechte(kurz genannt „Pensionsreform 1961“)vom 16. November 1961

zuletzt geändert

am 30.3.2016

abgeschlossen am 30.3.2017

zwischen dem

VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS

1010 Wien, Börsegasse 11,

und dem

ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck Journalismus - Papier

Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften

1030 Wien, Alfred Dallinger Platz 1

I. Entkoppelung der Valorisierung von Direktpensionen von der Valorisierung der Bezüge der aktiven Mitarbeiter

§ 19 Automatik

(1)

Jede kollektivvertragliche Veränderung in den pensionsfähigen Bezügen der aktiven Angestellten wirkt sich mit dem gleichen Verhältnissatz auf die in diesem KV geregelten Pensionen, (Ausgangsbasis gem. § 15 Absatz 1 abzüglich einer gesetzlichen Pension gem. § 20) nach Maßgabe des Absatz 5. aus.

(2)

Wenn die Veränderung der Aktivitätsbezüge eine einheitliche ist, gilt der einheitliche Veränderungssatz. Verändern sich jedoch die Aktivitätsbezüge in verschiedenem Ausmaß, so gilt der Veränderungssatz jener Gehaltestufe, in die der Pensionist unmittelbar vor seinem Pensionsanfall eingestuft war. Bei einer Berufsunfallspension ist jene Gehaltsstufe maßgebend, die sich nach § 14 (1), zweiter Satz, ergibt.

Für Pensionisten, die vor Inkrafttreten des Tätigkeitsgruppenschemas (1.7.1971) in den dauernden Ruhestand getreten sind, gilt bei Veränderungen der Aktivitätsbezüge für die nach dem Beamtenschema entlohnten Pensionisten der Veränderungssatz der Stufe 28 der Tätigkeitsgruppe V, für jene, die nach dem Skontistenschema eingereiht waren, der Veränderungssatz der Stufe 30 der Tätigkeitsgruppe II.

(3)

Die Auswirkung der Veränderung von Aktivitätsbezügen findet jedoch keine Anwendung auf die Sozialzulagen (§ 9), da diese ohnehin auf die den aktiven Angestellten jeweils gebührenden gleichartigen Leistungen abgestellt sind.

(4)

Ein Hilflosenzuschuß (§ 11 Abs 1 und 2) wird bei Veränderung der Pension in Folge Auswirkung des Abs 1 innerhalb der vorgesehenen Grenzbeträge neu errechnet. Die in § 11 Abs 1 festgelegten Mindest- und Höchstbeträge ändern sich bei einer allfälligen Änderung der gesetzlichen Mindest- oder Höchstleistungen für Hilflose im gleichen Ausmaß.

(5)

Findet eine Erhöhung der Pensionsleistungen nach den Absätzen 1, 2 bzw. 4 statt, ist diese mit der Maßgabe durchzuführen, dass der Verhältnis- bzw. Veränderungssatz der Erhöhung (in %, 1 Dezimalstelle) mit dem Verbraucherpreisindex (VPI in %, 1 Dezimalstelle) des Kalenderjahres vor dem Valorisierungsstichtag beschränkt ist.

Absatz 5 gilt erstmals für Pensionserhöhungen nach dem 31.3.2017. Günstigere Regelungen auf Basis von Einzelverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen sind hiervon nicht betroffen.

II. Wirksamkeitsbeginn

§ 19 tritt in dieser Fassung mit 1.4.2017 in Kraft.

Wien, am 30.3.2017

| VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS | ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGewerkschaft der Privatangestellten |

|---|---|

| GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTENDRUCK JOURNALISMUS PAPIERWirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften | |

KOLLEKTIVVERTRAG betreffend Änderungen zum Kollektivvertrag betreffend Neuregelung der Pensionsrechte(kurz genannt „Pensionsreform 1961“)vom 16. November 1961

zuletzt geändert

am 30.3.2017

abgeschlossen am 4.5.2026

zwischen dem

VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS

1010 Wien, Börsegasse 11,

und dem

ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND

Gewerkschaft GPA

Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften

1030 Wien, Alfred Dallinger Platz 1

I. Änderungen hinsichtlich Kinderzulage

§ 9 lautet samt Überschrift wie nachfolgend:

§ 9 Sozialzulagen (Familien- und Kinderzulagen)

(1)

Altpensionisten, Administrativpensionisten und Übergangspensionisten werden neben der Bankleistung Sozialzulagen gewährt, insofern und insolange die für die Gewährung der Sozialzulagen an aktive Dienstnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 21 und § 22 Absatz 1 bis 5, nicht jedoch Absatz 6, Banken-KV in der jeweiligen Fassung) erfüllt sind. Besitzstandspensionisten haben nur dann Anspruch auf Sozialzulagen im Sinne des 1. Satzes, wenn sie spätestens am 31. Dezember 1996 die Anwartschaft für die Inanspruchnahme von Administrativpension gemäß § 8 erfüllt haben.

(2)

Das Ausmaß der Sozialzulagen beträgt:

a.

für Familienzulagen 80% der an aktive Dienstnehmer gewährten Familienzulage,

b.

für Kinderzulagen die Ergänzung der gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40021985/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-262-Kinderzuschuesse)§§ 262, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40043198/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-270-Leistungen-mit-Ausnahme-der-Berufsunfaehigkeitspension)270 ASVG gewährten Kinderzuschüsse zur gesetzlichen Pension auf das Ausmaß von 100% der an aktive Dienstnehmer gewährten Kinderzulage/n (§ 22 Abs 5 Banken-KV in der jeweiligen Fassung), wobei die Bankleistung jedoch mindestens 12% dieser Kinderzulage/n betragen muss. Administrativpensionisten erhalten 100% der an aktive Dienstnehmer gewährten Kinderzulage/n (§ 22 Abs 5 Banken-KV in der jeweiligen Fassung).

II. Wirksamkeitsbeginn

Der vorliegende Kollektivvertrag tritt mit 1. 4. 2026 in Kraft.

Wien, am 4. 5. 2026

| VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS | |

|---|---|

| Mag. Enver SiručićPräsident | MMag. Dr. Gerald ReschGeneralsekretär |

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGewerkschaft GPA | |

| Barbara Teiber, MAVorsitzende | Mario FerrariBundesgeschäftsführer |

| GEWERKSCHAFT GPAWirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften | |

| Verena SpitzVorsitzende | Anita PalkovichWirtschaftsbereichssekretärin |

Teil: Rahmen (Version 20260401, gültig ab 2026-03-31)

Kollektivvertrag betreffend Änderungen desKollektivvertrages für Angestellte der Banken und Bankiersvom 21. Oktober 1949 (Kurzzitierung „KV 49"); künftige Kurzzitierung „Banken-KV“

zuletzt geändert am 30. 6. 2025

abgeschlossen am 4. 5. 2026

zwischen dem

VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND

BANKIERS

1010 Wien, Börsegasse 11,

und dem

ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND

Gewerkschaft GPA

Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften

1030 Wien, Alfred Dallinger Platz 1

(Kurzzitierung „Banken-KV 2026/II”)

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft GPA

+3 % und zusätzlich 5 Euro Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter (Durchschnittliche Erhöhung von 3,13 %) ab 1. 4. 2026

Die Lehrlingseinkommen werden ab 1. 4. 2026 um 3,13 % erhöht.

Die Kinderzulagen werden ab 1. 4. 2026 um 3,13 % erhöht.

Familien & Pflege: +2 Tage Pflegefreistellung pro Jahr sowie Ausdehnung der Altersgrenze bei Kindern auf 14 Jahre für die zweite Woche

Inklusion: doppelte Kinderzulage für Beschäftigte mit behinderten Kindern (Bezug der erhöhten Familienbeihilfe)

I. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Dienstnehmer, die dem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages für Angestellte der Banken und Bankiers in der mit 1. 7. 2025 in Kraft getretenen Fassung des Kollektivvertrages vom 30. 6. 2025 unterliegen.

II. Schemareform

Der Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers in der mit 1. 2. 2009 in Kraft getretenen Fassung des Kollektivvertrages vom 24. 2. 2009 wird samt seinen Anlagen*

Die Anlagen 1 bis 3 zu § 8 des KV49 idF vom 1. Februar 2009 werden daher durch die in der Anlage zu diesem Kollektivvertrag ersichtlichen Schemata ersetzt, die einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bilden.

geändert und lautet ab 1. 7. 2009 wie folgt:

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Personenbezogene Bezeichnungen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (zB Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Dienstgeber, Dienstnehmer, etc) gilt im Folgenden die gewählte Form für alle Geschlechter.

§ 2 Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt

(1)

räumlich für das gesamte Bundesgebiet Österreichs;

(2)

fachlich für alle dem Verband österreichischer Banken und Bankiers als ordentliche Mitglieder angehörigen Kreditinstitute und für deren österreichische Niederlassungen und Filialen sowie für die Angestellten des Verbandes österreichischer Banken und Bankiers; und

(3)

persönlich für alle Arbeitnehmer (= Angestellte) und Lehrlinge mit Ausnahme von:

a)

leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Betriebsführung zusteht ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12097004/Arbeitsverfassungsgesetz/§-36-Arbeitnehmerbegriff)§ 36 Abs 2 Z 1 und 3 ArbVG). Wer unter diesen Personenkreis fällt, kann in Instituten mit 50 Arbeitnehmern und mehr durch Betriebsvereinbarungen im Einzelnen festgelegt werden;

b)

Personen mit einem freien Dienstvertrag;

c)

Hausbesorgern und Bedienerinnen;

d)

stundenweise im Kurier- und Begleitdienst tätigen Personen;

e)

Volontären, Praktikanten, Ferialaushilfen sowie Personen, die in einem überwiegend zu Ausbildungs- bzw Informationszwecken dienenden Vertragsverhältnis stehen;

f)

Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer kollektivvertragsangehörigen Unternehmung tätig sind, soweit auf diese Arbeitnehmer das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008073)Gutsangestelltengesetz (Gesetz vom 26. 9. 1923, BGBl Nr 538) oder eine im Rahmen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524)Landarbeitsgesetzes (Gesetz vom 2. 6. 1948, BGBl Nr 140) erlassene Landarbeitsordnung Anwendung findet;

(4)

Für dienstzeitabhängige Ansprüche von Arbeitnehmern, die bis 1. 7. 2009 weder dem KV 49 noch dem TZ-KV unterlagen, sind anrechenbare Dienstzeiten im Sinne von § 7 längstens ab 1. 7. 1990 zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen und die sonstigen bestehenden kollektivvertraglichen Anrechnungsbestimmungen.

§ 3 Geltungsdauer und Aufkündigung des Kollektivvertrages

(1)

Der Kollektivvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem vertragsschließenden Teil gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden, soferne bei einzelnen Regelungen (zB Valorisierungen) nichts anderes vereinbart wird.

(2)

Die Bestimmungen über das Schemagehalt und die Sozialzulagen (§§ 12, 21 und 22), das Gehaltsschema (Anlage 1), über die Überstundenentlohnung (§ 26) und über die Mehrarbeitsentlohnung (§ 27) können von jedem vertragsschließenden Teil unabhängig vom gesamten Kollektivvertrag gekündigt werden. Eine allfällige derartige Kündigung kann nur für sämtliche in Satz 1 aufgezählten Bereiche und nicht für einzelne Bestimmungen erfolgen.

§ 4 Gleichbehandlung

(1)

Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf kein Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung.

(Abs 1 idF ab 1. Juli 2025)

(2)

Sämtliche sich aus diesem Kollektivvertrag für Ehepartner bzw aus einer Eheschließung ableitenden Ansprüche gelten in gleicher Weise für Partner in eingetragenen Partnerschaften.

(§ 4 idF ab 1. Februar 2010)

Abschnitt II Gehaltsregelung

Unterabschnitt A Allgemeines
§ 5 Beschäftigungsgruppen und Gehaltsstufen

(1)

Alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme von Lehrlingen, sind bei ihrem Eintritt nach der Art ihrer überwiegend auszuübenden Tätigkeit in eine der Beschäftigungsgruppen A bis G einzureihen:

Beschäftigungsgruppe A

Arbeitnehmer, die manipulative, technische oder administrative Tätigkeiten ausführen. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden durch eine kurze Anlernzeit erworben.

Beispiele:

Hilfsdienste, Kurierdienste;

Beschäftigungsgruppe B

Arbeitnehmer, die schematische Tätigkeiten nach Richtlinien und genauen Anweisungen ausführen. Die Aufgaben sind in hohem Ausmaß standardisiert. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden durch eine Zweckausbildung und längere Einarbeitungszeit erworben.

Absolventen von Handelsschulen sind, sofern diese Ausbildung für die Tätigkeit von Bedeutung ist, in die Beschäftigungsgruppe B einzureihen.

Arbeitnehmer dieser Beschäftigungsgruppe können in der Einarbeitungszeit maximal 6 Monate in die Beschäftigungsgruppe A voreingereiht werden.

Beispiele:

einfache Tätigkeiten nach absolvierter Einarbeitung im Bereich Datenerfassung, Telefon, Empfang;

Beschäftigungsgruppe C

Arbeitnehmer, die nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen einfache Geschäftsfälle oder Organisationsaufgaben ausführen.

Absolventen einer Banklehre sowie einer Allgemein- oder Berufsbildenden höheren Schule sind, sofern diese Ausbildung für die Tätigkeit von Bedeutung ist, in die Beschäftigungsgruppe C einzureihen. Die Berufsreifeprüfung ist im Hinblick auf die Einreihung einer AHS-Matura gleichzustellen.

Arbeitnehmer dieser Beschäftigungsgruppe können in der Ausbildungszeit zwölf bis maximal 24 Monate in die Beschäftigungsgruppe B voreingereiht werden.

Beispiele:

Servicezonenmitarbeiter, Sachbearbeiter (von standardisierten Geschäftsfällen);

Beschäftigungsgruppe D

Arbeitnehmer, die in ihrem Wirkungsbereich qualifizierte Tätigkeiten mit entsprechender Verantwortung selbstständig ausführen.

Ferner Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von kleinen Arbeitnehmergruppen, im Regelfall maximal fünf Arbeitnehmer, betraut sind, deren Tätigkeiten den Beschäftigungsgruppen A bis C zugeordnet sind.

Absolventen von Universitäten und Fachhochschulen mit einschlägigen Studienabschlüssen sind, sofern diese Ausbildung für die Tätigkeit von Bedeutung ist, in die Beschäftigungsgruppe D einzureihen.

Arbeitnehmer dieser Beschäftigungsgruppe können in der Ausbildungszeit 24 bis maximal 36 Monate in die Beschäftigungsgruppe C voreingereiht werden.

Beispiele:

Sachbearbeiter; Privatkundenbetreuer; Assistenten mit Sach- oder Vertriebsaufgaben;

Beschäftigungsgruppe E

Arbeitnehmer, die schwierigere, mit beträchtlicher Verantwortung versehene Tätigkeiten selbstständig ausführen. Die Tätigkeit erfordert durch vertiefte Berufsfortbildung (zB unternehmens- oder sektorspezifisch) erworbene Fachkenntnisse und längere Arbeitserfahrung.

Ferner Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von Arbeitnehmergruppen betraut sind, deren Tätigkeiten den Beschäftigungsgruppen A bis D zugeordnet sind. In begründeten Ausnahmefällen (beispielsweise im Zusammenhang mit Expertenlaufbahnen) können solchen Arbeitnehmergruppen auch einzelne Arbeitnehmer angehören, deren Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe E oder einer höheren Beschäftigungsgruppe zuzuordnen sind. Ferner Arbeitnehmer, die in beträchtlichem Ausmaß wiederholt mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieser Beschäftigungsgruppe tätig werden.

Arbeitnehmer dieser Beschäftigungsgruppe können in der Ausbildungszeit 24 bis maximal 36 Monate in die Beschäftigungsgruppe D voreingereiht werden.

Beispiele:

Leiter von Kleinstgeschäftsstellen mit aus­schließ­li­chem Privatkundengeschäft; gehobene Privat-Kundenbetreuer, Experten, Schalterleiter/Teamleiter, Controller, gehobene Assistenz, Individualkundenberater, Kommerzkundenbetreuer;

Beschäftigungsgruppe F

Arbeitnehmer, die in ihrem Wirkungsbereich Tätigkeiten mit komplexer Struktur und hoher Verantwortung ausführen.

Ferner Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von Arbeitnehmergruppen betraut sind, deren Tätigkeiten den Beschäftigungsgruppen A bis E zugeordnet sind. In begründeten Ausnahmefällen (beispielsweise im Zusammenhang mit Expertenlaufbahnen) können solchen Arbeitnehmergruppen auch einzelne Arbeitnehmer angehören, deren Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe F oder einer höheren Beschäftigungsgruppe zuzuordnen sind.

Beispiele:

stellvertretender Filial-/Abteilungsleiter, gehobene Experten, gehobene Individualkundenberater, gehobene Kommerzkundenbetreuer, Standard Großkundenbetreuer;

Beschäftigungsgruppe G

Arbeitnehmer, die eigenverantwortlich in einem eigenständigen Wirkungsbereich Tätigkeiten mit komplexer Struktur und entsprechendem Entscheidungsspielraum ausführen.

Ferner Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von Arbeitnehmergruppen betraut sind, deren Tätigkeiten den Beschäftigungsgruppen A bis F zugeordnet sind. In begründeten Ausnahmefällen (beispielsweise im Zusammenhang mit Expertenlaufbahnen) können solchen Arbeitnehmergruppen auch einzelne Arbeitnehmer angehören, deren Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe G zuzuordnen sind.

Beispiele:

Filial-/Abteilungsleiter, Top-Experten, gehobene Großkundenbetreuer;

Die angeführten Beispiele sind Hinweise, die für alle Beschäftigungsgruppen nach den Erfordernissen der einzelnen Institute durch Betriebsvereinbarung (§ 42) im Sinne der allgemeinen Beschäftigungsgruppendefinitionen ergänzt bzw angepasst werden können.

(2)

(Gehaltsstufen)

Jede der Beschäftigungsgruppen A bis G beinhaltet 9 Gehaltsstufen. Die Verweildauern je Gehaltsstufe betragen

| in der Gehaltsstufe 1 | 1 Verweildauerjahr, |

|---|---|

| in der Gehaltsstufe 2 | 1 Verweildauerjahr, |

| in der Gehaltsstufe 3 | 2 Verweildauerjahre, |

| in der Gehaltsstufe 4 | 2 Verweildauerjahre, |

| in der Gehaltsstufe 5 | 2 Verweildauerjahre, |

| in der Gehaltsstufe 6 | 4 (bzw 3 im Falle der §§ 19 oder 20) Verweildauerjahre, |

| in der Gehaltsstufe 7 | 4 (bzw 3 im Falle der §§ 19 oder 20) Verweildauerjahre und |

| in der Gehaltsstufe 8 | 4 (bzw 3 im Falle der §§ 19 oder 20) Verweildauerjahre. |

(3)

(Lehrlinge)

Die Einstufung von Lehrlingen und damit die Festsetzung des Lehrlingseinkommens richtet sich nach dem Lehrjahr ( Anlage 1 , Seite ).

§ 6 Einreihung

(1)

Unter Einreihung ist die Festlegung der jeweiligen Beschäftigungsgruppe für neu eintretende Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von § 5 Abs 1 zu verstehen. Die formale Ausbildung ist zu berücksichtigen, sofern diese für die Tätigkeit von Bedeutung ist. Hierbei sind Absolventen

a)

von berufsbildenden mittleren Schulen (zum Beispiel Handelsschulen) mindestens in die Beschäftigungsgruppe B,

b)

einer Banklehre, AHS oder BHS mindestens in die Beschäftigungsgruppe C und

c)

von Fachhochschulen oder Universitäten mindestens in die Beschäftigungsgruppe D

einzureihen.

Die Einreihung ist durch das Kreditinstitut vorzunehmen. Der Betriebsrat ist hierüber in Kenntnis zu setzen, auf Verlangen des Betriebsrates hat hierüber eine Beratung stattzufinden.

(2)

Arbeitnehmer der Beschäftigungsgruppen B bis E können während der Einarbeitungs- bzw Ausbildungszeit nach Maßgabe des § 9 in die jeweils niedrigere Beschäftigungsgruppe voreingereiht werden.

§ 7 Einstufung, für das Schema anrechenbare Zeiten und erstes Dienstjahr

(1)

(Einstufung)

Unter Einstufung ist die Festlegung der Gehaltsstufe (§ 5 Abs 2) in der nach § 6 festgestellten Beschäftigungsgruppe für neu eintretende Arbeitnehmer zu verstehen.

(2)

(für das Schema anrechenbare Zeiten)

Bei der Ersteinstufung in die Beschäftigungsgruppen A bis G sind folgendermaßen Vordienstzeiten (lit a) und/oder Studienzeiten (lit b) als Verweildauerjahre zu berücksichtigen:

(a)

Bei Neuaufnahmen sind die in Angestelltenverhältnissen bei Kreditinstituten oder anderen Finanzdienstleistern verbrachten Vordienstzeiten bis zu höchstens acht Jahren voll und darüber hinaus zur Hälfte als Verweildauerjahre anzurechnen. Beträgt eine Vordienstzeit weniger als 6 Monate, hat sie unberücksichtigt zu bleiben.

Bei anderen Dienstgebern als Kreditinstitute oder Finanzdienstleister verbrachte Vordienstzeiten sind zumindest zu einem Drittel als Verweildauerjahre anzurechnen, sofern für die im Kreditinstitut in Aussicht gestellte Tätigkeit eine verwendbare einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen wird. Beträgt eine solche Vordienstzeit weniger als 6 Monate, hat sie unberücksichtigt zu bleiben. Tätigkeiten im Verkauf, in der Kundenberatung oder im Vertrieb stellen keine verwendbare einschlägige Berufserfahrung im Sinne dieser Anrechnungsbestimmung dar.

(Zielgruppe dieser Bestimmung sind beispielsweise Bilanzbuchhalter, Contoller, Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Steuerberater, nicht aber zB Verkäufer oder Kassiere im Handel.)

(b)

Ein vollendetes Studium an einer Fachhochschule oder Universität ist bis zum Höchstausmaß der vorgeschriebenen Mindeststudiendauer (max. jedoch 5 Jahre) anzurechnen, sofern der betreffende Arbeitnehmer für eine seiner Vorbildung entsprechende Tätigkeit in Aussicht genommen ist.

(c)

Fallen nach lit a) und b) anzurechnende Zeiten in den selben Zeitraum, so sind sie nur einmal anzurechnen. Im Zweifelsfall erfolgt die für den Arbeitnehmer günstigere Anrechnung.

Im Ausland verbrachte Vordienstzeiten sind bei geeignetem Nachweis durch den Arbeitnehmer unter den selben Voraussetzungen wie im Inland verbrachte Vordienstzeiten anzurechnen.

Im Ausland verbrachte Hochschulzeiten sind, sofern diese auf Grund europäischer oder inländischer Normen gleichwertig sind, bei geeignetem Nachweis (beispielsweise Nostrifizierung) durch den Arbeitnehmer, unter denselben Voraussetzungen wie im Inland verbrachte Hochschulzeiten anzurechnen.

Eine Anrechnung von Karenzeiten und Präsenzdienstzeiten aus einem Vordienstverhältnis kann außer Ansatz bleiben.

(Die letzten beiden Absätze gelten ab 1. Juli 2025)

(3)

(erstes Dienstjahr)

Erfolgte der Eintritt vor dem 1. Oktober eines Jahres, gilt das Kalendereintrittsjahr; erfolgte der Eintritt nach dem 30. September eines Jahres, gilt das dem Eintrittsjahr folgende Kalenderjahr als erstes Dienst- und auch Verweildauerjahr. In diesem Fall bleibt das Jahr des tatsächlichen Eintritts im Hinblick auf die tourliche Vorrückung unberücksichtigt.

(4)

Sind nach Absatz 2 lit a) und/oder b) anrechenbare Dienstzeiten zu berücksichtigen, wird vom tatsächlichen Eintrittstag rückgerechnet. Gelangt man bei dieser Rückrechnung zu einem ermittelten Eintrittstag vor dem 1. Oktober, gilt bereits dieses Jahr, gelangt man zu einem ermittelten Eintrittstag nach dem 30. September, gilt erst das folgende Kalenderjahr als erstes Dienst- und auch Verweildauerjahr.

§ 8 Zeitabhängige Vorrückung tourliches Avancement

(1)

(Tourliches Avancement)

Nach Ablauf der in § 5 Abs 2 vorgesehenen Verweildauern hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine tourliche Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe.

(2)

Das tourliche Avancement hat unter Berücksichtigung der Verweildauerjahre immer am 1. Jänner zu erfolgen.

(3)

Werden im Kreditinstitut neben den in § 13 Abs 2 und 3 vorgesehenen, auch andere Formen des außertourlichen Avancements vergeben, so wird der Anspruch auf ein tourliches Avancement durch diese anderen Formen eines außertourlichen Avancements nicht berührt.

(4)

entfällt ab 1. Juli 2025

§ 9 Umreihung nach erfolgter Einarbeitung bzw Ausbildung für neu eingetretene Arbeitnehmer

(1)

Arbeitnehmer, die gemäß § 6 Abs 2 iVm § 5 Abs 1 in die jeweils niedrigere Beschäftigungsgruppe voreingereiht worden sind, sind nach erfolgter Einarbeitung bzw Ausbildung in die nächst höhere Beschäftigungsgruppe umzureihen. Die vorgesehenen Einarbeitungs- bzw Ausbildungszeiten orientieren sich grundsätzlich an den innerbetrieblichen Ausbildungsregeln. Die Umreihungen haben jedoch innerhalb der in § 5 Absatz 1 vorgesehenen Maximalzeiten, spätestens jedoch zu dem nach der Maximalzeit nächstfolgenden Umreihungstermin zu erfolgen, sofern nicht in der Person des Arbeitnehmers liegende persönliche Gründe, die dem Ausbildungserfolg entgegenstehen, dagegen sprechen. In diesem Fall können sich die vorgesehenen Maximalzeiten um die Dauer des persönlichen Verhinderungsgrundes verlängern. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 2 bis 5 sinngemäß.

(2)

Der Arbeitgeber hat innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Zeiten die für die entsprechende Tätigkeit erforderliche Ausbildung anzubieten.

§ 10 Tätigkeitsbezogene Umreihung

(1)

Unter Umreihung ist die tätigkeitsbezogene Umstufung in eine andere Beschäftigungsgruppe zu verstehen. Die bestehenden Einreihungen sind im Hinblick auf eine Umreihung einmal im Jahr an einem durch das Kreditinstitut festzulegenden Termin zu überprüfen. Die Umreihung ist spätestens mit 1. Juli des Kalenderjahres wirksam.

(2)

Wird ein Arbeitnehmer von einer Beschäftigungsgruppe in eine andere umgereiht, so ist er in die gegenüber seinem bisherigen Schemagehalt betragsmäßig nächst höhere Stufe der neuen Beschäftigungsgruppe umzureihen.

(3)

Erfolgt eine Umreihung in eine Stufe, in der eine mehrjährige Verweildauer vorgesehen ist, ist grundsätzlich in das erste Verweildauerjahr dieser mehrjährigen Stufe der neuen Beschäftigungsgruppe einzureihen. Nur bei einer Umreihung aus einer Stufe mit vier Verweildauerjahren in eine Stufe mit vier Verweildauerjahren der neuen Beschäftigungsgruppe sind die bereits zurückgelegten Verweildauerjahre anzurechnen.

(4)

Das Kalenderjahr, in dem die Umreihung erfolgt, ist immer das erste Verweildauerjahr in der neuen Stufe der neuen Beschäftigungsgruppe. Erfolgt eine Umreihung in eine Stufe mit einer einjährigen Verweildauer, erfolgt daher das nächste tourliche Avancement (§ 8) zum nächsten 1. Jänner des auf die Umreihung folgenden Kalenderjahres. Erfolgt eine Umreihung in eine Stufe mit einer mehrjährigen Verweildauer, beginnt das zweite Verweildauerjahr daher am nächsten 1. Jänner des auf die Umreihung folgenden Kalenderjahres.

(5)

Fällt eine Umreihung mit einem tourlichen Avancement (§ 8) zusammen, ist zuerst das tourliche Avancement in der alten Beschäftigungsgruppe vorzunehmen und dann in die neue Beschäftigungsgruppe umzureihen.

§ 11 Umreihung bei Erteilung der Prokura

Bei Erteilung einer Prokura nach dem 1. 7. 2009 ist der Arbeitnehmer in die nächsthöhere Beschäftigungsgruppe umzureihen, sofern im Zusammenhang mit der Prokuraerteilung ein höheres Maß an Verantwortung einhergeht. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 2 bis 5 sinngemäß. Wird unter der selben Voraussetzung einem Arbeitnehmer, der in der Beschäftigungsgruppe G eingereiht ist, Prokura erteilt, ist stattdessen eine Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe vorzunehmen, sofern vor Prokuraerteilung der pensionsfähige monatliche Gesamtbezug das Schemagehalt der Gehaltsstufe 9 der Beschäftigungsgruppe G nicht übersteigt. Als pensionsfähig im Sinne dieser Bestimmung sind jene Gehaltsbestandteile anzusehen, die Basis für die Bemessungsgrundlage einer betrieblichen Pensionskassenleistung darstellen.

§ 12 Schemagehalt

(1)

Die Schemagehälter laut Anlage 1 sind Mindestgehälter und gelangen 14 mal im Jahr zur Auszahlung, und zwar 12 Bezüge monatlich im Vorhinein, der 13. Monatsgehalt als Urlaubsgeld in der ersten Hälfte des Monats Juni, der 14. Monatsgehalt als Weihnachtsremuneration in der ersten Hälfte des Monats Dezember. Sofern eine innerbetriebliche Regelung vor dem 1. 7. 2009 bestanden hat, wonach in bestimmten Fällen die Gehaltszahlung im Nachhinein erfolgte, bleibt es bei dieser generellen Regelung.

(2)

Den während des Kalenderjahres ein- oder austretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil des 13. und 14. Monatsgehalts entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit. Der verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil des 13. und 14. Monatsgehalts wird anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses in Abzug gebracht. Von diesem Abzug wird Abstand genommen, wenn das Dienstverhältnis nach Auszahlung infolge Inanspruchnahme einer ASVG-Pension oder durch Ableben endet.

(3)

Der Stundenlohn eines stundenweise Beschäftigten oder Teilzeitbeschäftigten errechnet sich durch Dividieren des schemamäßigen Monatsgehalts durch 4,33 Wochen und 38,5 Stunden. Im Übrigen gilt Absatz 1 und 2 sinngemäß.

Unterabschnitt B Kompetenzabhängige Vorrückungssystematik

Die Informations- und Beratungsrechte des Betriebsrates gemäß den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)ArbVG, insbesondere dessen §§ 96 und 96a, werden durch diesen Abschnitt weder eingeschränkt noch erweitert.

§ 13 Außertourliches Avancement Kompetenzabhängige Vorrückung, Kompetenzzulage

(1)

Die Kompetenzabhängie Vorrückung oder die Kompetenzzulage sind Formen des außertourlichen Avancement. Sie sind nach Maßgabe der in den §§ 14 bis 18 vorgesehenen Regelungen zu vergeben.

(2)

(Kompetenzabhängige Vorrückung)

Arbeitnehmern, die in den Stufen 6 bis 8 der Beschäftigungsgruppe A bis G eingereiht bzw eingestuft sind, ist schon vor Ablauf der vierjährigen Verweildauer eine kompetenzabhängige Vorrückung um eine Stufe innerhalb ihrer Beschäftigungsgruppe zuzuerkennen, wenn sie eines der in § 16 definierten Kompetenzkriterien erfüllen.

(3)

(Kompetenzzulage)

Arbeitnehmern, die in den Stufen 9 der Beschäftigungsgruppen A bis F eingereiht beziehungsweise eingestuft sind, ist eine auf vier Bezugsjahre befristete Zulage in der Höhe von 6 % seines Schemagehaltes (Bemessungsgrundlage) gemäß Anlage zu § 12 Absatz 1 zuzuerkennen, wenn sie eines der in § 16 definierten Kompetenzkriterien erfüllen. Diese Kompetenzzulage ist nach Ablauf der vier Bezugsjahre aufzuzehren, das heißt, sie verringert sich betraglich in dem Ausmaß, um das sich die Bemessungsgrundlage aufgrund einer kollektivvertraglich vorgesehenen Anhebung der Schemagehälter gemäß Anlage 1 zu § 12 (Valorisierung) betraglich erhöht. Während des Aufzehrungszeitraumes erfolgt keine Valorisierung der sich aufzehrenden Kompetenzzulage.

Eine neuerliche Gewährung der Kompetenzzulage ist bereits unmittelbar nach Ablauf des 4-jährigen Bezugszeitraumes möglich. Wird eine Kompetenzzulage unmittelbar nach dem Bezugszeitraum oder während des Zeitraumes der Aufzehrung neuerlich zuerkannt, so entfällt die sich aufzehrende Kompetenzzulage zur Gänze. Erfolgt während des Bezugs- oder Aufzehrungszeitraumes der Kompetenzzulage eine Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe, so ist die Kompetenzzulage im Zeitpunkt der Umreihung um jenen Differenzbetrag betraglich zu mindern, um den sich das Schemagehalt durch die Umreihung erhöht. Im Übrigen gilt bezüglich des Bezugszeitraumes und des Aufzehrungsmodus Satz 2 und 3 sinngemäß.

(4)

Das Kalenderjahr, in dem ein außertourliches Avancement erfolgt, ist gleichzeitig das erste Verweildauerjahr in der neuen Stufe beziehungsweise das erste Bezugsjahr der Kompetenzzulage. Das zweite Verweildauer- beziehungsweise Bezugsjahr beginnt daher am 1. Jänner des dem außertourlichen Avancement folgenden Kalenderjahres.

§ 14 Vergaberichtlinien

(1)

Für das außertourliche Avancement nach § 13 sind im Kreditinstitut schriftliche, jedem Arbeitnehmer leicht zugängliche Vergaberichtlinien festzulegen. Vor der Festlegung durch das Kreditinstitut sind Beratungen über diese Richtlinien mit dem Betriebsrat durchzuführen.

(2)

In dieser Richtlinie sind jedenfalls zu regeln

Die Termine, an denen das Vorliegen von Kompetenzkriterien einmal im Kalenderjahr zu überprüfen ist;

Die Berechtigung von Arbeitnehmern, Anträge auf Zuerkennung eines außertourlichen Avancements wegen Vorliegens von Kompetenzkriterien zu stellen;

Die Art und Weise der Beteiligung des Mitarbeiters am Vergabeprozess;

Das Beurteilungsverfahren zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für das außertourliche Avancement im Einzelfall;

Die Informations- und Beratungsrechte des Betriebsrates;

Die Entscheidungskompetenz innerhalb des Kreditinstitutes für das Vorliegen der Voraussetzungen für das außertourliche Avancement;

Rechte der Arbeitnehmer, eine Überprüfung der Entscheidung beim nächsthöheren Vorgesetzten zu veranlassen.

(3)

Die erstmalige Festlegung von Vergaberichtlinien hat innerhalb von 6 Monaten nach Wirksamwerden dieser Bestimmungen für das Kreditinstitut zu erfolgen.

§ 15 Zuerkennung

(1)

Die Zuerkennung eines außerordentlichen Avancements wegen des Vorliegens von Kompetenzkriterien erfolgt durch das Kreditinstitut. Voraussetzung für die Vergabe eines Kompetenzkriteriums ist eine positive Gesamtleistung. Im Hinblick auf die genannten Kompetenzkriterien muss die Leistung des Arbeitnehmers überdurchschnittlich und in einem einjährigen Beobachtungszeitraum eine nachhaltige Qualität der Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Kompetenzkriteriums erkennbar sein.

(2)

Arbeitnehmer haben den Anspruch, dass das Verfahren auf Zuerkennung eines außerordentlichen Avancements wegen des Vorliegens von Kompetenzkriterien nach den zugänglich gemachten Vergaberichtlinien (§ 14) durchgeführt wird.

(3)

Die Zuerkennung eines außertourlichen Avancements wegen Vorliegens eines Kompetenzkriteriums ist den Arbeitnehmern durch das Kreditinstitut unverzüglich nach der Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung begründet den Rechtsanspruch auf ein außertourliches Avancement ab dem in der Zuerkennung genannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 1. 7. des Jahres.

§ 16 Kompetenzkriterien

a)

Arbeitsqualität

Der Arbeitnehmer erfüllt je nach Funktion seine Aufgaben mit überdurchschnittlicher Qualität. Dabei wird besonders auf Kundenorientierung und Kostenverantwortung geachtet. Die Qualität wird auch bei fallweise erschwerten Bedingungen wie beispielsweise erhöhtem Arbeitsanfall beibehalten.

b)

Aufgabenmobilität

Der Arbeitnehmer übernimmt immer wieder (aber nicht überwiegend) über seine Funktion hinausgehende unterschiedliche unternehmensrelevante Aufgaben, die über seine stellentypischen Anforderungen hinausgehen, jedoch in der Regel der Wertigkeit seiner Beschäftigungsgruppe entsprechen.

c)

Kommunikation/Teamfähigkeit/Kundenverhalten

Der Arbeitnehmer bleibt auch in schwierigen/komplexen Situationen im Kommunikationsverhalten effizient und lösungsorientiert. Konflikte werden verantwortungsvoll und konsensorientiert bearbeitet. Der Arbeitnehmer versteht es, seine kommunikativen Fähigkeiten bei Verhandlungen und Akquisition erfolgreich einzusetzen.

d)

Weiterbildung

Der Arbeitnehmer eignet sich über die betriebliche Ausbildung hinaus eigenständig für das Kreditinstitut verwertbares Zusatzwissen an (beispielsweise durch einschlägige Fachliteratur) und macht es für den eigenen Tätigkeitsbereich oder das Unternehmen nutzbar.

e)

Innovation

Der Arbeitnehmer sucht aktiv und eigeninitiativ Innovationsmöglichkeiten und -potentiale, die auch im Unternehmen umgesetzt oder weiterverfolgt werden. Er erkennt und verfolgt frühzeitig Trends und lässt diese Erkenntnisse nutzbringend/wertschöpfend in die tägliche Arbeit einfließen.

f)

Umsetzungsverhalten

Der Arbeitnehmer führt unabhängig von seiner Zuständigkeit für Kunden/Kollegen rasch und unbürokratisch eine Lösung im Sinne des Kunden/Kollegen und des Unternehmens mit hoher (Service-)Qualität herbei.

g)

Wissens- und Kompetenzvermittlung

Der Arbeitnehmer übernimmt zusätzlich zu seinen Hauptaufgaben aufgrund seiner fachlichen und sozialen Kompetenz immer wieder Ausbildungs- oder Coachingfunktionen.

§ 17 Quotenregelung

(1)

Die kompetenzabhängige Vorrückung bzw Kompetenzzulage ist jährlich an mindestens 6 % der Arbeitnehmer, die zum Vergabezeitpunkt unter die Bestimmungen des § 13 Abs 2 und 3 fallen, zuzuerkennen.

(2)

Bei der Zuerkennung eines außertourlichen Avancements ist durch das Kreditinstitut auf eine ausgewogene Verteilung über die Stufen und Gruppen zu achten. In Kreditinstituten, in denen zum Vergabezeitpunkt mehr als 150 Arbeitnehmer eine für ein außertourliches Avancement gemäß § 13 Absatz 2 und 3 maßgebliche Einstufung vorweisen, ist die Quote von 6 % sowohl für die Gruppe der in die Beschäftigungsgruppen A bis D als auch für die Gruppe der in die Beschäftigungsgruppen E bis G eingereihten Arbeitnehmer zu erfüllen.

(3)

Außertourliche Avancements im Sinne des § 13 Abs 2 und 3, die ohne Erfüllung eines Kompetenzkriteriums vergeben werden, sind in der Quote mit zu berücksichtigen.

(4)

Andere Gehaltsmaßnahmen als jene nach § 13 Abs 2 und 3 (zum Beispiel in Form einer allenfalls aufzehrbaren Zulage oder in Form einer nicht-tätigkeitsbezogenen Umreihung) sind unter den folgenden Voraussetzungen ebenfalls bei der Quotenermittlung gemäß Absatz 1 mit zu berücksichtigen:

Gleichwertigkeit der Maßnahme mit einer Gehaltsmaßnahme gemäß § 13 Abs 2 und 3 (dh zumindest im Ausmaß einer Stufenvorrückung bzw einer Kompetenzzulage in Stufe 9)

Pensionskassenfähigkeit dieser Gehaltsmaßnahme

Vorliegen eines Kompetenzkriteriums

der betroffene Arbeitnehmer befindet sich im Erwartungsschutz gemäß § 38

auf eine ausgewogene Verteilung zwischen im Erwartungsschutz und nicht im Erwartungsschutz befindlichen Arbeitnehmern ist zu achten

Absatz 2 gilt sinngemäß.

§ 18 Transparenzgebot

(1)

Im Rahmen des Vergabeverfahrens hat der Betriebsrat ein Informations- und Beratungsrecht, insbesondere sind ihm alle erforderlichen Daten aller Arbeitnehmer offen zu legen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Quote erforderlich sind.

(2)

In Betrieben, in denen kein Betriebsrat eingerichtet ist, ist die Anzahl der zuerkannten außertourlichen Avancements sowie die Anzahl der in den Stufen 6 bis 8 der Beschäftigungsgruppen A bis G befindlichen Arbeitnehmer einmal jährlich durch Aushang oder im Intranet zur Information der Belegschaft über einen vierjährigen Betrachtungszeitraum zu veröffentlichen.

(3)

In begründeten Fällen hat der Bankenverband auf entsprechenden Antrag der zuständigen Gewerkschaft Informationen über die seitens eines Kreditinstitutes jährlich zu erfüllende Quote über einen vierjährigen Betrachtungszeitraum beim Kreditinstitut einzuholen. Dieses hat dem Bankenverband diese Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser mit der Gewerkschaft darüber zu beraten.

§ 19 Nichterfüllung der Quote

(1)

Wird die gemäß § 17 jährlich jeweils zum Vergabezeitpunkt zu erfüllende 6 %-Quote in einem vierjährigen Betrachtungszeitraum*

Der vierjährige Betrachtungszeitraum beginnt am 1. 1. 2010.

zum Vergabezeitpunkt, spätestens aber mit Wirksamkeit 30. Juni, im Durchschnitt unterschritten, werden die vierjährigen Verweildauern der Beschäftigungsgruppen A bis G mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem diese Feststellung erfolgt ist, durch dreijährige Verweildauern ersetzt. In diesem Fall kommen die Bestimmungen der §§ 13 bis 18 und § 20 des Unterabschnitts B nicht mehr zur Anwendung.

(2)

Das Kreditinstitut kann frühestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtsfolge gemäß Absatz 1 dem Ban­ken­ver­band und der zuständigen Gewerkschaft gegenüber schriftlich erklären, zur kompetenzabhängigen Vorrückungssystematik dieses Kollektivvertrags (Unterabschnitt B, §§ 13 bis 18 und § 20) zurückzukehren. In diesem Fall sind die Bestimmungen der §§ 13 bis 18 und § 20 sowie die vierjährige Verweildauer (Abs 1 erster Satz) ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Erklärung erfolgt ist, anzuwenden. Eine solche Erklärung ist dem Betriebsrat spätestens ein Monat vor ihrer Abgabe zur Kenntnis zu bringen, auf Verlangen ist mit ihm darüber zu beraten.

(3)

Die mit den in Abs 1 und 2 verbundenen Rechtsfolgen sind den betroffenen Arbeitnehmern zeitgerecht und schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

§ 20 Optionsrecht

(1)

Das Kreditinstitut kann durch einseitige, schriftliche Erklärung gegenüber dem Bankenverband und der zuständigen Gewerkschaft die Anwendung der Bestimmungen dieses Kollektivvertrags über die kompetenzabhängige Vorrückungssystematik (Unterabschnitt B, §§ 13 bis 19) für die Arbeitnehmer des eigenen Unternehmens ausschließen. Diese Erklärung ist nur gültig, wenn mindestens ein Monat vor ihrer Abgabe der Betriebsrat verständigt wurde, und bei einem entsprechenden Verlangen des Betriebsrates eine Beratung über die Auswirkung dieser Erklärung für das Unternehmen und die Dienstnehmer stattgefunden hat.

(2)

Die Erklärung bewirkt, dass die vierjährige Verweildauer der Stufen 6 bis 8 der Beschäftigungsgruppen A bis G durch jeweils dreijährige Verweildauern ersetzt werden. Dies gilt ab sofort, wenn die Erklärung innerhalb von 6 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen des Kollektivvertrags (1. 7. 2009) abgegeben wurde, bei einer späteren Abgabe der Erklärung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Erklärung abgegeben wurde. In diesen Fällen kommen die Bestimmungen der §§ 13 bis 19 des Unterabschnitts B nicht mehr zur Anwendung.

(3)

Das Kreditinstitut kann frühestens drei Jahre nach Abgabe einer Erklärung nach Abs 1 dem Bankenverband und der zuständigen Gewerkschaft gegenüber schriftlich erklären, zur kompetenzabhängigen Vorrückungssystematik dieses Kollektivvertrags (Unterabschnitt B, §§ 13 bis 19) zurückzukehren. In diesem Fall sind die Bestimmungen der §§ 13 bis 19 und die vierjährige Verweildauer (Abs 2 erster Satz) ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Erklärung erfolgt ist, anzuwenden. Eine solche Erklärung ist dem Betriebsrat spätestens ein Monat vor ihrer Abgabe zur Kenntnis zu bringen, auf Verlangen ist mit ihm darüber zu beraten.

(4)

Die mit den in Abs 1 und 3 verbundenen Rechtsfolgen sind den betroffenen Arbeitnehmern zeitgerecht und schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Abschnitt III Sozialzulagen

Als Sozialzulage werden Familien- und Kinderzulagen gewährt.

§ 21 Familienzulage

(1)

Familienzulagen

erhalten über Antrag folgende Arbeitnehmer:

a)

Verheiratete, sofern und solange der Ehepartner keine Familienzulage, Haushaltszulage oder gleichartige Leistung oder Zulage bezieht.

b)

Verheiratete unter der Voraussetzung der lit a) sowie Ledige, Geschiedene oder Verwitwete, alle insofern und insolange dem Arbeitnehmer der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerhalterabsetzbetrag gebührt und Anspruch auf mindestens eine Kinderzulage gemäß § 22 besteht. Wird der Alleinverdienerabsetzbetrag bzw der Alleinerhalterabsetzbetrag rückwirkend zuerkannt oder rückwirkend aberkannt, so ist die entsprechende Nachzahlung durch das Kreditinstitut oder Rückzahlung durch den Arbeitnehmer vorzunehmen.

c)

Ledige, Geschiedene und Verwitwete, solange sie Anspruch auf mindestens eine Kinderzulage gemäß § 22 haben oder sie mindestens einen unterhaltsberechtigten Angehörigen überwiegend erhalten*

In Auslegung des Begriffes „überwiegend erhalten“ wird festgelegt, dass die Familienzulage nur insolange gebührt, als der Dienstnehmer zu einer monatlichen Leistung verpflichtet ist, welche die Hälfte des jeweiligen pfändungsfreien Existenzminimums übersteigt.

.

Die Familienzulage laut Anlage 2 gelangt 14-mal jährlich mit den Monatsgehältern zur Auszahlung.

(2)

Die Familienzulagen für stundenweise Beschäftigte oder im Stundenlohn stehende Arbeitnehmer sowie Teilzeitbeschäftigte werden errechnet, indem die entsprechenden Zulagen für Vollzeitbeschäftigte (siehe Anlage , Seite ) durch die kollektivvertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) dividiert und mit der Anzahl der vereinbarten Wochenarbeitsstunden multipliziert werden.

(3)

Den Wegfall der Voraussetzungen für den Bezug der Familienzulage hat der Arbeitnehmer unverzüglich mitzuteilen. Zu Unrecht bezogene Familienzulagen können vom Kreditinstitut zurück gefordert werden.

§ 22 Kinderzulage

(1)

Für jedes Kind, für das ein Arbeitnehmer Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008220)Familienlastenausgleichsgesetz hat und diese nachweislich selbst bezieht, erhält er über Antrag eine Kinderzulage. Bezieht das Kind die Familienbeihilfe direkt, besteht der Anspruch ebenso.

Besteht im Falle einer Scheidung oder Auflösung einer Lebensgemeinschaft Anspruch des anderen Elternteils auf die gesetzliche Familienbeihilfe, die von diesem oder dem Kind direkt bezogen wird, besteht ebenso über Antrag Anspruch auf Kinderzulage(n), sofern und solange der Arbeitnehmer nachweislich Unterhaltsleistung(en) für das jeweilige Kind zumindest in der Höhe der im Kollektivvertrag für das erste Kind vorgesehenen Kinderzulage erbringt und der andere Elternteil keine Kinderzulage aus diesem Kollektivvertrag für das jeweilige Kind bezieht.

(2)

Beginn, Dauer und Ende für den Bezug einer Kinderzulage gemäß Absatz 1 richten sich nach jenem Zeitraum, der für das jeweilige Kind im korrespondierenden aufrechten Familienbeihilfebescheid angegeben ist. Sie gebührt daher unter Berücksichtigung von Absatz 3 erstmals für jenen Kalendermonat, für den gesetzliche Familienbeihilfe bezogen wird bzw letztmals für jenen Kalendermonat, für den sie bezogen wurde.

(3)

Ein Antrag auf Kinderzulage ist möglichst zeitnahe zur Geburt des Kindes oder sonst zum Bezug auslösenden Ereignis vorzubringen. Wird er verspätet vorgebracht, so beginnt der Zeitraum für den Bezug der Kinderzulage frühestens für jenen Kalendermonat, der sechs Monate vor Antragstellung liegt. Auf die Notwendigkeit einer Antragstellung sowie auf die Rechtsfolgen einer verspäteten Antragstellung ist seitens des Kreditinstitutes unter Berücksichtigung von § 23 Absatz 6 in geeigneter Form hinzuweisen.

(4)

Bei Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate danach, sowie in weiterer Folge auch auf Verlangen des Kreditinstitutes hat der Arbeitnehmer den Familienbeihilfebescheid vorzulegen und im Hinblick auf Absatz 1 zweiter oder dritter Satz allfällige weitere Nachweise zu erbringen. In begründeten Ausnahmefällen kann von diesen Nachweisen seitens des Kreditinstitutes Abstand genommen werden. Der Arbeitnehmer hat den Wegfall von Voraussetzungen für den Bezug der Kinderzulage dem Kreditinstitut unverzüglich mitzuteilen (§ 23 Abs 6). Zu Unrecht bezogene Kinderzulagen können vom Kreditinstitut zurückgefordert werden.

(5)

Die Höhe der Kinderzulage richtet sich nach Anlage 2. Die Kinderzulage gelangt 14 mal jährlich zur Auszahlung und ist gemeinsam mit dem Monatsgehalt und anteilsmäßig auch mit den kollektivvertraglichen Sonderzahlungen anzuweisen. Die Kinderzulage für Teilzeitbeschäftigte ist zu aliquotieren (§ 12 Abs 3).

(6)

Für jedes Kind, für das ein Arbeitnehmer dem Grunde nach Anspruch auf erhöhte gesetzliche Familienbeihilfe gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008220,NOR40269646/Familienlastenausgleichsgesetz-1967/§-8)§ 8 Absatz 4 Familienlastenausgleichsgesetz (idF des BGBl I Nr 115/2025) nachweist, besteht ab dem Monat, in welchem dem Arbeitgeber der Bezugsnachweis erbracht wurde, Anspruch auf eine Kinderzulage in doppelter Höhe des nach diesem Kollektivvertrag für das jeweilige Kind ausgewiesenen Zulagenbetrages. Der Anspruch besteht in weiterer Folge solange der Anspruch auf erhöhte gesetzliche Familienbeihilfe besteht. Die Absätze 1, 4 vorletzter und letzter Satz sowie 5 gelten sinngemäß. Allfällig auf betrieblicher Ebene bestehende günstigere Regelungen bleiben hiervon unberührt und gehen vor.

(Abs 6 gültig ab 1. April 2026)

(§ 22 idF ab 1. Juli 2025)

Abschnitt IV Dienstrecht

§ 23 Pflichten der Arbeitnehmer

(1)

Allgemeine Pflichten

Die Arbeitnehmer haben die Verpflichtung, durch vollen Einsatz ihrer Arbeitskraft stets ihr Bestes zu leisten, sich gegenüber Kunden, Mitarbeitern und Vorgesetzten wertschätzend und respektvoll zu verhalten und die Interessen des Kreditinstitutes zu wahren, auch außerhalb des Dienstes, wie insbesondere in sozialen Medien. Allgemeine und für den jeweiligen Arbeitsbereich bestehende sowie individuelle Arbeitsanweisungen sind einzuhalten.

(2)

Verschwiegenheitspflichten

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, über alle geschäftlichen Angelegenheiten oder ihnen in Ausübung ihres Dienstes bekannt gewordenen Umstände unbedingte Verschwiegenheit zu bewahren, insbesondere sind die gesetzlichen Regelungen zum Schutz des Bankgeheimnisses und Datenschutzes jederzeit einzuhalten. Die Verschwiegenheitspflichten bestehen auch nach allfälliger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter.

(3)

Dienstverhinderung

Ist ein Arbeitnehmer vorübergehend verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies unter Angabe des Grundes ohne unnötigen Aufschub seinem zuständigen Vorgesetzten anzuzeigen bzw anzeigen zu lassen.

(4)

Nebenbeschäftigungen

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die beabsichtigte Ausübung von Nebenbeschäftigungen, gleichgültig, ob sie gegen Entgelt erfolgen oder nicht, der Personalabteilung unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes sowie der Lage der Arbeitszeiten ebenso umgehend zu melden, wie gesellschaftsrechtliche Beteiligungen. Die Personalabteilung wird gesellschaftsrechtliche Beteiligungen sowie die Ausübung von Nebenbeschäftigungen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat dann untersagen, wenn diese Beschäftigung bzw. geschäftliche Erwerbstätigkeit mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist oder den Interessen des Kreditinstitutes widerstreitet oder zu Interessenskonflikten des Arbeitnehmers führen kann. Interessenskonflikte können aus wirtschaftlichen, organisatorischen oder ethischen Gründen als auch durch persönliche Naheverhältnisse entstehen. Kommt es zu keinem Einvernehmen, so entscheidet die Geschäftsleitung. Wird eine nicht untersagte Nebenbeschäftigung oder gesellschaftsrechtliche Beteiligung beendet, oder sind sonst Veränderungen eingetreten, ist die Personalabteilung zu informieren, um eine Neubewertung im Hinblick auf eine mögliche Untersagung vornehmen zu können.

(5)

Verbotene Geschäfte, Geschenkannahme

Jeder Arbeitnehmer hat seine persönliche Wirtschaftsführung einkommens- und vermögensadäquat zu gestalten, um Überschuldung zu vermeiden. Die Übernahme von insbesondere Zahlungs-, Wechsel- und Bürgschaftsverbindlichkeiten, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse übersteigen, sind verboten, ebenso spekulative Börsenoperationen, oder sonstige spekulative Geschäfte für eigene Rechnung oder für Rechnung dritter Personen, in welcher Form immer, sowie die Beteiligung an solchen Geschäften, soweit nicht ein Auftrag oder die Erlaubnis des Kreditinstituts vorliegt. Innerbetriebliche Regelungen über verbotene Geschäfte und Regelungen über den Umgang zu Geschenkannahmen sind einzuhalten (Compliance).

(6)

Informationspflichten

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine jeweils aktuelle Wohnadresse durch Übermittlung des Meldezettels dem Kreditinstitut bekanntzugeben. Außerdem hat er Veränderungen in seinen Standes- und Familienverhältnissen der Personalabteilung unverzüglich unter Vorlage geeigneter Urkunden (wie zum Beispiel Heirats- und Geburtsurkunden, usw) mitzuteilen.

(§ 23 idF ab 1. Juli 2025)

§ 23a Beschwerderecht

Falls sich ein Arbeitnehmer durch eine Verfügung oder Weisung eines Vorgesetzten beschwert erachtet, kann er hierüber bei dem nächsthöheren Vorgesetzten oder unmittelbar bei der Geschäftsleitung Beschwerde erheben. Er kann mit der Erhebung der Beschwerde auch den Betriebsrat beauftragen. Ein solcher Schritt darf dem Arbeitnehmer nicht zum Vorwurf gereichen.

§ 24 Sicherheit;Banküberfälle und Gewaltanwendung *

(1)

Durch Sicherheitseinrichtungen und Schulungen soll die Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer verhindert bzw verringert werden.

(2)

Das Kreditinstitut hat dafür Sorge zu tragen, dass Arbeitnehmer und Lehrlinge entsprechend der Art ihrer Tätigkeit und Verwendung im Unternehmen und der Art des Arbeitsplatzes im Hinblick auf die Gefahren und Risiken im Zusammenhang mit Banküberfällen und damit verbundene, gegen den Arbeitnehmer in dieser Eigenschaft gerichtete Gewaltanwendungen (zB Geiselnahme, Bombendrohung) geschult und unterwiesen werden.

(3)

Die Schulungs- und Unterweisungsmaßnahmen haben so zu erfolgen, dass Arbeitnehmer und Lehrlinge in einem nahen zeitlichen Zusammenhang - tunlichst unmittelbar - mit der Aufnahme oder Änderung ihrer Tätigkeit die hierfür erforderlichen sicherheitsrelevanten Kenntnisse für den konkreten Arbeitsplatz, auf dem sie eingesetzt werden, vermittelt bekommen. Sie haben insbesondere präventive Maßnahmen, das Verhalten im Überfallsanlass sowie geeignete Unterstützungsmaßnahmen zu beinhalten. Darüber hinaus ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Kenntnisse durch regelmäßig wiederkehrende Unterweisungen und Übungen tunlichst 1x jährlich aufgefrischt und zusätzlich bedarfsabhängig oder anlassfallbezogen (zB Alarmproben) vertieft werden.

(4)

Arbeitnehmern und Lehrlingen, die in dieser Eigenschaft von einem Banküberfall oder einer damit zusammenhängenden Gewaltanwendung (zB Geiselnahme, Bombendrohung) betroffen sind, ist in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Anlassfall, tunlichst am selben Tag, ein Gespräch mit einer psychosozialen Fachkraft mit Erfahrung im Gewalttraumabereich und darüber hinaus unter Berücksichtigung von Leistungen der Sozialversicherungsträger eine therapeutisch angemessene psychologische Nachbetreuung anzubieten.

§ 25 Arbeitszeit

(1)

Die Normalarbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen 38,5 Stunden in der Woche. Auf den Kollektivvertrag betreffend die Arbeitszeitverkürzung und Flexibilisierung in den Kreditinstituten vom 3. März 1988 wird hingewiesen.

(2)

Für jugendliche Arbeitnehmer gilt die gleiche Tages- und Wochenarbeitszeit wie für die übrigen Arbeitnehmer ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs 5 KJBG).

(3)

Mehrarbeitsleistungen von täglich weniger als einer Viertelstunde unmittelbar vor Beginn oder nach Schluss der festgesetzten Dienststunden gelten nicht als Überstunden.

(4)

Bei Arbeitnehmern, bei denen regelmäßig und in erheblichem Umfange Arbeitsbereitschaft besteht, kann die Dienstzeit einschließlich der Mittagspause bei Kraftfahrern und ständigen Beifahrern bis zu wöchentlich 60 Stunden, bei Wächtern bis zu wöchentlich 54 Stunden, höchstens jedoch auf 12 Stunden täglich, erstreckt werden. Diesen Arbeitnehmern wird für die über die kollektivvertragliche Arbeitszeit hinausgehende Dienstverwendung bis zu 60 bzw 54 Wochenstunden ein Pauschale auf Basis des halben normalen Überstundensatzes gewährt. Bei Kraftfahrern und ständigen Beifahrern ist durch diese Pauschale eine Dienstleistung an Samstagen ab 13 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht abgegolten. Für Dienststunden von 20 Uhr bis 6 Uhr ist bei Kraftfahrern und ständigen Beifahrern jedenfalls der 100-prozentige Mehrarbeitszuschlag (Nachtarbeitszuschlag) zu bezahlen. Bei Nachtwächtern wird die Vergütung einer über 54 Wochenstunden hinausgehenden Dienstzeit durch Betriebsvereinbarungen geregelt. Auch für Portiere kann die wöchentliche Dienstzeit bis zu 54 Stunden, jedoch auf höchstens 12 Stunden täglich, für Frauen auf höchstens 10 Stunden täglich, erstreckt werden, wobei eine Dienstzeit über 40 Wochenstunden nach § 26 zu bezahlen ist.

(5)

Außer den gesetzlichen Feiertagen gelten als Bankfeiertage der Karsamstag, der Pfingstsamstag und der 24. Dezember. An diesen Bankfeiertagen kann ein eingeschränkter Schalterdienst im Höchstausmaß von zwei Stunden ausschließlich zur Einlösung von Wechseln und zur Entgegennahme von Anmeldungen zu Generalversammlungen, für welche die Anmeldefrist abläuft, verrichtet werden. Der Yom Kippur ist für mosaische Glaubensangehörige dienstfrei.

(Abs 5 idF ab 1. Juli 2025)

(5a)

Der Tag des Landespatrons ist soweit er nicht auf einen Tag fällt, der gemäß Abs 5 als dienstfrei gilt ein Arbeitstag. Sofern und solange dieser Tag auf Grund eines Landesgesetzes oder einer landesbehördlichen Regelung als Feiertag begangen und für die Landesbediensteten generell als dienstfrei erklärt wird, gebührt allen an diesem Tag arbeitenden Arbeitnehmern für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung ein gesonderter Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1. Dieser gesonderte Freizeitausgleich ist tunlichst zeitnahe, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres, zu konsumieren und auf Wunsch des Arbeitnehmers auch in einem ganzen Tag geblockt. Mit Arbeitnehmern, die an diesem Tag Kindergartenkinder oder schulpflichtige Kinder zu betreuen haben, ist unter Rücksichtnahme auf die betrieblichen Erfordernisse vorrangig am Landesfeiertag die Inanspruchnahme dieses gesonderten Freizeitausgleiches bereits vorab zu vereinbaren. Insgesamt sind die Einsatzzeiten der betroffenen Arbeitnehmer spätestens zwei Wochen vor dem Landespatronstag zu klären.

(Abs 5a gilt ab 1. Juli 2025)

(6)

Die Beschäftigung von stundenweise Beschäftigten oder im Stundenlohn stehenden Arbeitnehmern sowie Teilzeitbeschäftigten kann grundsätzlich nur während der betriebs- bzw abteilungsüblichen Arbeitszeit erfolgen.

(7)

Ein Überwechseln von der Teilzeit- auf die Vollzeitbeschäftigung oder von der Vollzeitbeschäftigung auf die Teilzeitbeschäftigung kann nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Übertritt oder auf eine Umreihung ist außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen nicht gegeben.

(8)

Besondere Regelungen zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung:

a)

Für Arbeitnehmer im Rechnungswesen, für mittelbar oder unmittelbar mit Arbeiten für den Jahresabschluss befasste Arbeitnehmer in Organisations- und IT-Abteilungen können durch Betriebsvereinbarung iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs 6 bis Abs 9 AZG folgende Flexibilisierungsmöglichkeiten vorgesehen werden:

Durchrechnungszeitraum maximal 52 Wochen

wöchentliche Normalarbeitszeit maximal 48 Stunden

tägliche Normalarbeitszeit maximal 10 Stunden, falls ein zusammenhängender mehrtägiger Zeitausgleich ermöglicht wird.

b)

Durch Betriebsvereinbarung kann iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs 7 AZG eine 4-Tage-Woche vorgesehen werden, wobei die tägliche Normalarbeitszeit auf maximal 10 Stunden ausgedehnt werden kann, wenn die regelmäßige Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage erfolgt.

c)

In Gleitzeitvereinbarungen iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206199/Arbeitszeitgesetz/§-4b-Gleitende-Arbeitszeit)§ 4b AZG kann durch Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung die tägliche Normalarbeitszeit mit maximal 10 Stunden angesetzt werden, wenn ein Zeitausgleich in ganzen Tagen ermöglicht wird.

(lit c idF ab 1. Juli 2025)

d)

Bei Arbeitsbereitschaft kann iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113692/Arbeitszeitgesetz/§-5-Verlaengerung-der-Normalarbeitszeit-bei-Arbeitsbereitschaft)§ 5 AZG durch Betriebsvereinbarung eine wöchentliche Normalarbeitszeit von maximal 60 Stunden, eine tägliche Normalarbeitszeit von maximal 12 Stunden vorgesehen werden.

§ 25a Telearbeit

Bei Einführung von Telearbeit sind mittels Betriebsvereinbarung nachstehende Inhalte jedenfalls zu regeln:

a)

Voraussetzungen; für die Beschäftigung an außerbetrieblichen Arbeitsstätten

b)

Aufteilung der Arbeitszeit zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte

c)

Bereitstellen von Arbeitsmitteln bzw Aufwanderstattung

d)

Haftung für spezielle Risken, die sich aus den Besonderheiten einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte ergeben.

e)

Beendigungsbedingungen

§ 26 Überstundenentlohnung *

(1)

Eine über die Arbeitszeit gemäß § 25 Abs 1 hinausgehende Arbeitsleistung ist als Überstundenleistung zu betrachten. Beide Vertragsteile erklären die Leistung von Überstunden als unerwünscht und verpflichten sich, alles Zweckdienliche vorzukehren, um Überstunden zu vermeiden. Durch die Leistung von Überstunden kann im Bedarfsfall die Arbeitszeit bis zu 10 Stunden täglich verlängert werden.

(2)

Der Anspruch auf Überstundenentlohnung entsteht nach Ablauf der in § 25 festgesetzten Arbeitszeit unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 25 Abs 3, sofern die Überstundenleistung angeordnet oder nachträglich genehmigt wurde.

(Abs 2 idF ab 1. Juli 2025)

(3)

Die Vergütung von Überstunden erfolgt auf Basis von 1/150 des Monatsbezuges, ausschließlich der Sozialzulagen und sonstiger Zulagen, die mit der Leistung von Überstunden nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Hiezu tritt ein Mehrarbeitszuschlag von 50 % für die Zeit ab Dienstschluss bis 20 Uhr pro Arbeitstag und von 100 % für eine Mehrarbeitsleistung in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr (Nachtarbeitszuschlag) sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. An Samstagen wird der 100-prozentige Zuschlag nur für Arbeitnehmer bezahlt, deren Normalarbeitszeit auf die 5-Tage-Woche abgestellt ist, nicht jedoch für regelmäßige Schichtdienstarbeit bzw für Arbeitnehmer, die sechs Tage in der Woche arbeiten.

(4)

Bei regelmäßig wiederkehrender Mehrarbeit, Bilanzabschluss und Ähnlichem oder bei Arbeiten aus besonderen Anlässen können von der Geschäftsleitung Überstundenpauschalien gewährt werden, deren Höhe im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, bei Funktionären vom Prokuristen aufwärts mit Zustimmung des Betreffenden, festgesetzt wird. Die Auszahlung von Jahrespauschalien erfolgt in 12 Monatsraten*

Bei Überstundenpauschalien ist der darin enthaltene Mehrarbeitszuschlag gesondert ersichtlich zu machen.

.

(5)

Für die am 1. bzw 6. Jänner geleisteten Arbeitsstunden gebührt die gleiche Entlohnung, wie dies für Sonntagsüberstunden vorgesehen ist. Der Anspruch auf dieses Entgelt besteht neben dem laufenden Monatsgehalt. Der Personenkreis jener Arbeitnehmer, die für Abschlussarbeiten an den genannten Tagen benötigt werden, soll mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Bisher bestehende günstigere Regelungen bleiben aufrecht.

(6)

Die Regelungen des Abs 5 gelten auch für an weiteren Feiertagen geleistete Arbeitsstunden. Allfällige Überstunden sind gemäß Abs 5 abzugelten. Die Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit gemäß dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz sind zu beachten. Durch Betriebsvereinbarungen sind festzulegen:

der Arbeitszeitrahmen (Beginn und Ende der Feiertagsarbeit);

der Jahresplan über die Arbeitseinsätze der Arbeitnehmer. Ein Arbeitnehmer soll nach Möglichkeit nicht an mehr als fünf Feiertagen tätig sein;

Regelungen für Arbeitnehmer, deren Überstunden nicht einzeln abgerechnet werden, sowie für Arbeitnehmer, die an mehr als fünf Feiertagen im Jahr beschäftigt werden.

(7)

Überstundenentlohnungen müssen binnen drei Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung in der Personalabteilung geltend gemacht werden, widrigenfalls erlischt der Anspruch.

§ 27 Mehrarbeitsentlohnung

(1)

Über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistungen von stundenweise Beschäftigten oder im Stundenlohn stehenden Arbeitnehmern sowie Teilzeitbeschäftigten werden bis zur vollen Normalarbeitszeit (§ 25) mit dem Stundenlohn zuzüglich 16,67 % (laufende Berücksichtigung des auf den 13. und 14. Monatsbezug entfallenden Anteils) vergütet.*

Die vorstehende Bestimmung ist nicht als Abweichung iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40259173/Arbeitszeitgesetz/§-19d-Teilzeitarbeit)§ 19d Absatz 3f AZG von den Absätzen 3a bis 3e leg.cit. zu verstehen.

Mehrarbeitsleistungen von täglich weniger als einer Viertelstunde unmittelbar vor Beginn oder nach Schluss der jeweils vereinbarten Arbeitszeit gelten nicht als Mehrarbeitsstunde.

(2)

Der Anspruch auf Mehrarbeitsentlohnung entsteht nur, sofern die Mehrarbeitsstundenleistung angeordnet oder nachträglich genehmigt wurde.

(3)

Mehrarbeitsentlohnungen müssen binnen drei Monaten nach dem Tage der Leistung der Mehrarbeit in der Personalabteilung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

(4)

Falls ein Teilzeitbeschäftigter Überstunden im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes leistet, werden diese unter sinngemäßer Anwendung des § 26 entlohnt.

§ 28 Urlaub

(1)

Für die Bemessung der Urlaubsdauer gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die bei Kreditinstituten verbrachten Dienstzeiten unbegrenzt angerechnet werden.

Werden Dienstzeiten bei anderen Kreditinstituten von fünf oder mehr Jahren angerechnet, sind einem Arbeitnehmer, der vor Eintritt in ein Kreditinstitut die Reifeprüfung abgelegt hat, zwei Jahre für die Urlaubsbemessung anzurechnen. Damit ist die Anrechnungsbestimmung des § 3 Abs 2 Z 2 des Bundesgesetzes vom 7. 7. 1976, BGBl Nr 390/76, erfüllt. Karenzurlaube, die bei anderen Arbeitgebern (Vordienstzeiten) in Anspruch genommen wurden, können für die Berechnung des Urlaubsausmaßes außer Ansatz bleiben.

Bei Kreditinstituten, die die wöchentliche Arbeitszeit auf 5 Tage in der Woche aufgeteilt haben, sind für das Urlaubsausmaß an Stelle von Werktagen Arbeitstage heranzuziehen.

Das Urlaubsausmaß beträgt bis zum vollendeten

| 20. Dienstjahr 30 Werktage | 25 Arbeitstage, |

|---|---|

| 25. Dienstjahr 38 Werktage | 32 Arbeitstage, |

| ab dem 26. Dienstjahr 39 Werktage | 33 Arbeitstage. |

(2)

Kuraufenthalte, die vom Sozialversicherungsträger bewilligt wurden, werden auf den Urlaub nicht angerechnet, jedoch ist der zusätzliche Urlaub gemäß Abs 3 in den Kuraufenthalt einzurechnen.

(3)

Arbeitnehmer im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008253,NOR40149374/Behinderteneinstellungsgesetz/Art-2-§-2-Beguenstigte-Behinderte)§ 2 Abs 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und weiters jene Arbeitnehmer, die dauernd in unterirdischen Räumen (Tresor) beschäftigt sind, haben weiteren Anspruch auf sechs Werktage bzw fünf Arbeitstage.

(4)

Durch Betriebsvereinbarungen kann die Urlaubseinteilung auch nach Kalenderjahren oder anderen Zeitabschnitten (§ 2 Abs 4 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes, BGBl Nr 390/76) vorgenommen werden. Doch darf dadurch keinesfalls der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer verringert werden.

(5)

wird ab 1. Juli 2025 zu Abs 4.

(§ 28 idF ab 1. Juli 2025)

§ 28a Freistellungsanspruch

Unter Bedachtnahme auf § 4 Absatz 2 ist ein Freistellungsanspruch bei Fortzahlung des Entgelts im nachstehenden Ausmaß aus den angeführten besonderen Gründen der Dienstverhinderung zu gewähren:

| bei eigener Eheschließung | 3 Arbeitstage |

|---|---|

| bei Tod des Ehegatten (Ehegattin) oder Lebensgefährten (Lebensgefährtin) | 3 Arbeitstage |

| bei Ableben von Eltern oder Kindern | 2 Arbeitstage |

| bei Ableben von Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern | 1 Arbeitstag |

| bei Niederkunft der Ehegattin bzw Lebensgefährtin | 1 Arbeitstag |

| bei Eheschließung von Geschwistern oder Kindern | 1 Arbeitstag |

| bei Übersiedlung, wenn bereits ein eigener Haushalt geführt wurde, | |

| im Ortsgebiet | 1 Arbeitstag |

| in sonstigen Fällen | 2 Arbeitstage |

Allfällige bestehende günstigere Regelungen bleiben hievon unberührt. Für andere Gründe der Dienstverhinderung gilt (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Abs 3 AngG.

(§ 28a idF ab 1. Juli 2025)

§ 28b Sabbatical

(1)

Ein Sabbatical liegt vor, wenn während eines aufrechten Dienstverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung über eine besondere Verteilung der Arbeitszeit eine mehrwöchige/mehrmonatige zusammenhängende bezahlte Freizeitphase (Zeitausgleich) in Anspruch genommen wird, die das Dienstverhältnis nicht unterbricht. Es besteht in der Regel aus einer Ansparphase und einer Freizeitphase, beide zusammen bilden den Sabbatical-Zeitraum. Ein Sabbatical bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Vorhinein.

(2)

Jedenfalls zu vereinbaren sind

der Aufbau der Freizeitphase, der u.a. erfolgen kann durch

eine prozentuelle Entgeltverminderung (entsprechend einer befristeten Teilzeitvereinbarung) während des gesamten Sabbatical-Zeitraumes, bei gleichbleibender Arbeitszeit während der Ansparphase und Zeitausgleich ohne Arbeitsverpflichtung in der Freizeitphase (zum Beispiel: während eines Sabbatical-Zeitraums von 60 Monaten werden anstelle von 100 % nur 80 % des Bruttoentgelts geleistet, jedoch besteht während einer Ansparphase von 48 Monaten 100 %ige Arbeitsverpflichtung, wobei in der verbleibenden Freizeitphase von 12 Monaten Zeitausgleich ohne Arbeitsverpflichtung in Anspruch genommen wird)

Ansparen bzw Einarbeiten von Zeitguthaben im Rahmen von Gleitzeitvereinbarungen

sowie Beginn, Dauer und Reihenfolge von Anspar- und Freizeitphase. Die Dauer der Ansparphase soll dabei in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der Freizeitphase stehen.

(3)

Darüber hinaus sollte über folgende Rahmenbedingungen Einvernehmen erzielt werden:

Regelungen hinsichtlich der Abänderung der Sabbaticalvereinbarung oder dem Rücktritt hiervon bei Auftreten von unvorhersehbaren wichtigen Ereignissen, die eine Änderung oder den gänzlichen Entfall der Vereinbarung notwendig erscheinen lassen (zB Eintritt einer Schwangerschaft, Präsenzdienst, lange Krankenstände) inklusive Modalitäten der Rückabwicklung

Regelungen hinsichtlich einer allfälligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Anspar- oder Freizeitphase und Modalitäten hinsichtlich der Rückabwicklung

Abklärung hinsichtlich des Urlaubsverbrauchs während des Sabbatical-Zeitraums, insbesondere im Zusammenhang mit der Freizeitphase

Regelungen hinsichtlich der Rückkehr zum ursprünglichen bzw zu einem gleichwertigen Arbeitsplatz nach der Freizeitphase (Wiedereingliederungsmaßnahmen)

Möglichkeit, das Sabbatical vor dem Pensionsantritt in Anspruch zu nehmen

Möglichkeit und Rahmenbedingungen der Vereinbarung eines Sabbaticals für Teilzeitbeschäftigte

Die beiden letzten Punkte sind nur dann zu behandeln, wenn die Sabbaticalregelung mit einem Pensionsantritt gekoppelt wird, bzw wenn das Sabbatical mit einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer geschlossen wird.

(4)

Bereits vor dem 1. Juli 2010 abgeschlossene Sabbatical-Vereinbarungen bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

(§ 28b idF ab 1. 7. 2010)

§ 28c Papamonat

(1)

Einem Arbeitnehmer ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40057689/Mutterschutzgesetz-1979/§-5-Beschaeftigungsverbote-nach-der-Entbindung)§ 5 Abs 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Papamonat) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wesentlichen betrieblichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40057689/Mutterschutzgesetz-1979/§-5-Beschaeftigungsverbote-nach-der-Entbindung)§ 5 Abs 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2)

Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer des Papamonats spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.

(3)

Der Papamonat endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.

(4)

Die Zeit des Papamonats ist für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche zu berücksichtigen.

(5)

Diese Regelung gilt für Geburten ab dem 1. 7. 2011.

§ 28d Lehre mit Matura

Wird seitens des Kreditinstitutes das Ausbildungsmodell „Lehre mit Matura“ mit dem Lehrling vereinbart (das bedeutet, dass im Rahmen der Lehrlingsausbildung der Lehrling die Berufsmatura macht), so ist dem Lehrling pro Lehrjahr eine Woche (5 Arbeitstage) bezahlte „Lernzeit“ für Belange der Berufsmatura zu gewähren. Bestehende betriebliche Modelle, bei welchen derartige Freistellungszeiten oder eine Anrechnung auf die Arbeitszeit gewährt werden, können darin eingerechnet werden.*

*§ 28d ist erstmals auf Lehrjahre anzuwenden, die nach dem 31. 3. 2022 begonnen haben sowie auch auf am 1. 4. 2022 bereits laufende Lehrjahre. Lehrjahre, die vor dem 1. 4. 22 abgeschlossen wurden, fallen nicht unter diese Regelung.

(§ 28d gilt ab 1. 4. 2022)

§ 28e Erweiterte Pflegefreistellung

(1)

Abweichend von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40255835/Urlaubsgesetz/§-16-Pflegefreistellung)§ 16 Abs 1 Urlaubsgesetz (idF des BGBl I Nr 115/2023) hat der wegen einem der in § 16 Abs 1 Z 1 bis 3 normierten Fälle an der Arbeitsleistung nachweislich verhinderte Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß des 1,4-fachen seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres.

(2)

(https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40255835/Urlaubsgesetz/§-16-Pflegefreistellung)§ 16 Absatz 2 Urlaubsgesetz (idF des BGBl I Nr 115/2023) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zu pflegende Kind das vierzehnte Lebensjahr noch nicht überschritten hat.

(3)

Bestehen auf betrieblicher Ebene allfällig günstigere Regelungen, bleiben diese hiervon unberührt und gehen vor. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40255835/Urlaubsgesetz/§-16-Pflegefreistellung)§ 16 UrlG (idF des BGBl I Nr 115/2023) unverändert.

(4)

Wirksamkeitsbeginn

Die erweiterte Pflegefreistellung gemäß § 28e Absatz 1 gilt für nach dem 30. 6. 2026 neu beginnende Arbeitsjahre; für auslaufende Arbeitsjahre gilt das erweiterte Kontingentausmaß noch für ab dem 1. 7. 2026 neu eintretende Fälle, wobei diesfalls im Hinblick auf die noch verbleibenden Monate des auslaufenden Arbeitsjahres aliquotiert werden kann.

Die erweiterte Pflegefreistellung gemäß § 28e Absatz 2 gilt für nach dem 30. 6. 2026 neu beginnende Arbeitsjahre; für auslaufende Arbeitsjahre gilt die angehobene Altersgrenze für ab dem 1. 7. 2026 neu eintretende Fälle, wobei diesfalls im Hinblick auf die noch verbleibenden Monate des auslaufenden Arbeitsjahres aliquotiert werden kann.

(§ 28e gilt ab 1. Juli 2026)

§ 29 Bezüge im Krankheitsfall

(1)

Im Allgemeinen gelten hinsichtlich Fortzahlung des Entgeltes im Falle der Erkrankung eines Arbeitnehmers die Bestimmungen der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§§ 8, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198598/Angestelltengesetz/Art-1-§-9)9 AngG mit der Maßgabe, dass das volle Entgelt auch dann bezahlt wird, wenn nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Abs 1 und 2 AngG nur eine teilweise Entgeltszahlung gebührt.

Es gilt das System der Entgeltfortzahlung in der Fassung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)AngG vor den Änderungen durch das BGBl I Nr 153/2017. Jede Änderung des Banken-KV außerhalb von § 29 ist keine Neuregelung iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40260831/Angestelltengesetz/Art-10)Art 10 Abs 2 Z 18 AngG (idF BGBl I Nr 153/2017).

(Abs 1 idF ab 1. Juli 2025)

(2)

Über die im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 AngG vorgesehenen Zeiträume hinaus erhalten in ungekündigtem Dienstverhältnis stehende Arbeitnehmer

a)

nach Vollendung einer fünfjährigen im lnstitut verbrachten Dienstzeit bis zu einer Krankheitsdauer von sechs Monaten,

b)

nach Vollendung einer zehnjährigen im Institut verbrachten Dienstzeit bis zu einer Krankheitsdauer von zwölf Monaten

(beide Male vom Ende des Anspruches auf volles Entgelt gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Abs 1 AngG an gerechnet) einen monatlichen Zuschuss zu den gesetzlichen Leistungen (Krankengeld, Familien-[Tag-]geld bzw gesetzliche Berufsunfähigkeits- und Alterspension).

(Letzter Satz idF ab 1. Juli 2025)

(3)

Dieser Zuschuss beträgt 49 % der vollen Geld- und Sachbezüge.

(4)

Krankheitszeiten, die durch einen Zeitraum von nicht mehr als acht Wochen getrennt sind, werden zusammengezählt.

(5)

Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Unfälle und Erkrankungen, die nachgewiesenermaßen durch die Ausübung einer Nebenbeschäftigung verursacht wurden.

(6)

Falls der Anspruch auf laufendes Entgelt wegen einer lang andauernden Erkrankung zur Gänze oder teilweise entfällt, gebühren die kollektivvertraglichen Sonderzahlungen gemäß § 12 Abs 1 im unverkürzten Ausmaß.

§ 29a Betriebliche Gesundheitsvorsorge und Betriebliches Eingliederungsmanagement

(1)

Die betriebliche Gesundheitsförderung ist eine moderne Unternehmensstrategie und zielt darauf ab, Krankheiten am Arbeitsplatz vorzubeugen (einschließlich arbeitsbedingter Erkrankungen, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Stress), Gesundheitspotentiale zu stärken und das Wohlbefinden am Arbeitsplatz zu erhöhen. Als Grundlage können betriebliche Gesundheitsindikatoren und -daten dienen, die im Gesundheitsausschuss einvernehmlich festgelegt werden. Die betriebliche Gesundheitsförderung ersetzt nicht die rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen des ArbeitnehmerInnenschutzes, sondern muss als Ergänzung und Erweiterung gesehen werden.

Zur Wahrnehmung der oben proklamierten Zielsetzung haben Kreditinstitute, in denen ein Arbeitsschutzausschuss ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008910,NOR40166428/ArbeitnehmerInnenschutzgesetz/§-88-Arbeitsschutzausschuss)§ 88 ASchG) einzurichten ist, einen Gesundheitsausschuss zu etablieren, dem Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite (Betriebsrat) sowie sachlich zuständige Präventivdienste angehören. Darüber hinaus können im Einvernehmen auch externe Experten beigezogen werden.

(2)

Das betriebliche Eingliederungsmanagement stellt ein System dar, wie Arbeitnehmer nach längeren krankheitsbedingten Abwesenheiten wieder in den Arbeitsprozess integriert werden können. Damit soll erreicht werden, dass Arbeitnehmer nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen wieder auf den gleichen Arbeitsplatz zurückkehren können bzw an einem anderen adäquaten Arbeitsplatz dem Unternehmen erhalten bleiben. Mit einem derartigen betrieblichen Eingliederungsmanagement haben sich Kreditinstitute, in denen ein Arbeitsschutzausschuss ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008910,NOR40166428/ArbeitnehmerInnenschutzgesetz/§-88-Arbeitsschutzausschuss)§ 88 ASchG) einzurichten ist, im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsausschusses auseinander zusetzen.

Beim betrieblichen Eingliederungsmanagement sollen folgende Prinzipien beachtet werden:

Freiwilligkeit der Teilnahme betroffener Arbeitnehmer

Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen

Transparenz des Systems

Berücksichtigung der konkreten Arbeitsbedingungen

§ 29a trit mit 1. 7. 2011 in Kraft.

§ 30 Dienstreisevergütung

(1)

Aus Anlass einer Dienstreise gebühren dem Arbeitnehmer Dienstreisevergütungen und Tages- und Nächtigungsgelder.

(2)

Das volle Tagesgeld in der Höhe von 30,00 EUR gebührt pro Kalendertag, das ist die Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr, bei einer Abwesenheit vom Dienstort von mind. 8 Std. kalendertäglich. Bei einer kürzeren Abwesenheit von jedoch mind. 5 Std. pro Kalendertag gebührt ein Tagesgeld in der Höhe von 17,00 EUR. Bei einer Abwesenheit unter 5 Stunden gebührt kein Tagesgeld.

(Werte gültig ab 1. Juli 2025)

(3)

Das Nächtigungsgeld in der Höhe von 17,00 EUR steht dann zu, wenn infolge der Dienstreise eine auswärtige Nächtigung tatsächlich erfolgte, jedoch keine höheren Nächtigungskosten nachgewiesen werden.

(Wert gültig ab 1. Juli 2025)

(4)

Sonstige in Betriebsvereinbarungen oder betrieblichen oder individuellen Regelungen vereinbarte günstigere Bedingungen über Dienstreisevergütungen bleiben unter Einrechnung der kollektivvertraglich zustehenden Tages und Nächtigungsgelder unverändert aufrecht.

(5)

Künftige günstigere Änderungen und Ergänzungen können im Wege von Betriebsvereinbarungen erfolgen.

§ 30a Auslandsentsendung Checkliste

(1)

Eine Auslandsentsendung liegt vor, wenn vereinbart wird, dass ein Arbeitnehmer von seinem Dienstort in Österreich vorübergehend zur Dienstleistung ins Ausland entsendet wird. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann gegeben wenn die Entsendung den Zeitraum von einem Jahr voraussichtlich übersteigt. Darunter liegende Zeiten der Dienstleistung im Ausland können als Dienstreise oder als Entsendung gestaltet werden, wobei bei Zeiträumen unter sechs Monaten nach Maßgabe der Möglichkeiten einer Dienstreise der Vorzug zu geben ist. Eine Entsendungsvereinbarung hat jedenfalls schriftlich zu erfolgen.

(2)

Die nachstehende Checkliste findet nur auf eine Auslandsentsendung im obigen Sinn Anwendung. Sie dient dazu, mögliche Rahmenbedingungen aufzuzeigen, über die im Zuge der Vereinbarung einer Entsendung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer Einvernehmen hergestellt werden soll:

Dauer der Entsendung

Entlohnungs- und Abrechnungszeiträume

Entgelt während der Entsendung (zB Auslandszulage) / Aufwandsentschädigungen (zB Wohnungskosten)

Art und Höhe eventueller zusätzlicher Versicherungen

Beförderungsmittel und Fahrtkosten

Sprachkurse bei Bedarf

Arbeitszeit und Wochenruhe

Familienheimfahrten

Heimfahrten aufgrund des Todes naher Angehöriger

Familiennachzug

Besuch von Kindergärten/Schulen der Kinder im Falle des Familiennachzuges

Höhere Gewalt (insb. Unruhen und Krieg) am Zielort der Entsendung

Weiterverwendung nach Ende der Entsendung

(3)

Vor Abschluss der Entsendungsvereinbarung ist dem Arbeitnehmer zur Abklärung sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Belange tunlichst bzw bei Bedarf ein Beratungsgespräch bei einem Steuerberater zu ermöglichen. Die Kosten für dieses Beratungsgespräch hat der Arbeitgeber zu tragen.

§ 31 Dienstenthebung

Wenn die Sicherheit des Geschäftsbetriebes oder die Interessen des Kreditinstitutes es als notwendig erscheinen lassen, kann ein Arbeitnehmer von der Geschäftsleitung vom Dienst vorübergehend enthoben werden. Die Dienstenthebung ist keine Strafe, sondern nur eine Verwaltungsmaßnahme. Der Arbeitnehmer bleibt während der Enthebung im Genuss der ihm zustehenden Bezüge. Der Betriebsrat ist hiervon sofort zu verständigen.

§ 32 Lösung des Dienstverhältnisses

(1)

Soweit im Nachstehenden nichts anderes geregelt ist, gelten für die Lösung des Dienstverhältnisses die gesetzlichen Bestimmungen.

(2)

Im Falle einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung eines Arbeitnehmers mit mehr als fünf im Institut verbrachten Jahren erhöht sich die gesetzliche Kündigungsfrist um zwei Monate. Die gebührende gesetzliche Abfertigung erhöht sich in diesen Fällen um zwei Monatsentgelte.

(3)

Sofern nicht bereits nach Abs 2 eine erhöhte Abfertigung gebührt, erhöht sich die gesetzliche Abfertigung um zwei Monatsentgelte, wenn das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre gedauert hat und die Lösung des Dienstverhältnisses aus einem im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40210630/Angestelltengesetz/Art-1-§-23a)§ 23a Abs 1, Z 1 oder 2 Angestelltengesetz angeführten Grund oder wegen Zuerkennung der gesetzlichen Berufsunfähigkeitspension erfolgt.

(4)

Für den Fall eines Personalabbaues wird auf die gesetzlichen Bestimmungen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetz) hingewiesen, wobei Pensionierungen wegen Eintritts eines gesetzlichen Versicherungsfalles nicht als Personalabbau anzusehen sind.

§ 32a Ausbildungskostenrückersatz

(1)

Für den Rückersatz von Ausbildungskosten gelten die gesetzlichen Bestimmungen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40177161/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2d-Ausbildungskostenrueckersatz)§ 2d AVRAG) mit folgender Maßgabe:

(a)

(rückersatzfähige Beendigungsarten)

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht nur, wenn das Dienstverhältnis auf eine der folgenden Arten beendet wird:

bei Kündigung durch den Arbeitnehmer, ausgenommen

bei Kündigung wegen Antritts einer Pension, wenn unbeschadet der Bestimmung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40047757/Angestelltengesetz/Art-1-§-42)§ 42 Abs 3 erster Halbsatz AngG*

Anmerkung: (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40047757/Angestelltengesetz/Art-1-§-42)§ 42 Abs 3 erster Halbsatz AngG: „Die §§ 23 und 23a sind auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt, nicht mehr anzuwenden, […]“

die Voraussetzungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40210630/Angestelltengesetz/Art-1-§-23a)§ 23a Abs 1 AngG (idF des BGBl I Nr 35/2006) erfüllt sind sowie

bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG, wenn unbeschadet der Bestimmung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40047757/Angestelltengesetz/Art-1-§-42)§ 42 Abs 3 erster Halbsatz AngG die Voraussetzungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40210630/Angestelltengesetz/Art-1-§-23a)§ 23a Abs 4a AngG (idF des BGBl I Nr 35/­2006) erfüllt sind;

bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigem Grund, ausgenommen bei vorzeitigem Austritt nach Niederkunft oder Karenz nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG, wenn unbeschadet der Bestimmung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40047757/Angestelltengesetz/Art-1-§-42)§ 42 Abs 3 erster Halbsatz AngG die Voraussetzungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40210630/Angestelltengesetz/Art-1-§-23a)§23a Abs 3 und 4 AngG (idF des BGBl I Nr 35/2006) erfüllt sind;

bei begründeter Entlassung;

bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgt ein Rückersatz, wenn dies vereinbart wird.

(b)

(Ausbildungskosten)

Unter Ausbildungskosten fallen insbesondere Kurs, Seminar- und Tagungsgebühren, Fahrt- und Aufenthaltskosten, Prüfungskosten sowie Kosten für Lernbehelfe. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Ausbildung vom Kreditinstitut selbst, oder von einem externen Ausbildungsveranstalter durchgeführt wird.

(c)

(fortgezahltes Entgelt)

Eine Vereinbarung der Rückforderung des während einer Ausbildung fortgezahlten Entgelts ist auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer der Ausbildung von der Dienstleistung freigestellt ist.

(d)

(Bindungsdauer)

Eine Verpflichtung zur Rückerstattung besteht insbesondere dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nach mehr als drei Jahren, in besonderen Fällen nach mehr als fünf Jahren nach Ende der Ausbildung oder vorher durch Fristablauf (Befristung) geendet hat.

Ein besonderer Fall, der eine längere als dreijährige Bindungsdauer rechtfertigt, liegt bei kostenintensiven Ausbildungen mit Ausbildungskosten ab 10.000 Euro, bei lange andauernden Ausbildungen ab einer Ausbildungsdauer von mehr als 6 Monaten oder bei Ausbildungen vor, die es dem Arbeitnehmer erlauben ein wesentlich höheres Entgelt zu erzielen. Erfolgreich absolvierte Einzelmodule modularer Ausbildungen sind hierbei zusammenzurechnen und gelten als eine Gesamtausbildung.

(e)

(Aliquotierung)

Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung nimmt mit dem Verstreichen der Bindungsdauer monatlich linear um 1/36 bzw 1/60 der Ausbildungskosten ab.

(f)

(Transparenzgebot)

Die auf den Arbeitnehmer entfallenden rückersatzfähigen Ausbildungskosten sind vor Antritt der Ausbildung (beispielsweise in einem Ausbildungskatalog) transparent zu machen. Wird ein Ausbildungskostenrückersatz seitens des Arbeitgebers geltend gemacht, ist dem Arbeitnehmer eine Aufstellung über Art und Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes unter Berücksichtigung der Aliquotierung zur Verfügung zu stellen.

(2)

Die vorstehende Regelung gilt für alle ab dem 1. Oktober 2007 neu geschlossenen Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen.

§ 33 Sterbequartal

(1)

Im Falle des Ablebens eines aktiven Arbeitnehmers gebührt ein Sterbequartal in der Höhe eines Viertels des dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührenden Jahresbezuges. Anspruchsberechtigt sind nachfolgende Hinterbliebene:

a)

die Witwe oder der Witwer, wenn die Ehe nicht gerichtlich aufgelöst wurde; einer Witwe ist hinsichtlich des Sterbequartals eine Lebensgefährtin gleichgestellt, die mit dem Arbeitnehmer mindestens die letzten drei Jahre vor dem Tode einen gemeinsamen Haushalt führte, falls eine anspruchsberechtigte Witwe nicht vorhanden ist;

b)

die ehelichen Kinder des Verstorbenen;

c)

die Eltern;

d)

die Geschwister und unehelichen Kinder, sofern sie mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und von ihm unterstützt wurden.

Das Sterbequartal gebührt nur einmal und steht jener Person zu, die für das Begräbnis vorgesorgt hat, im Zweifels- oder Streitfalle gilt derjenige als zum Erhalt des Sterbequartals berechtigt, der die materiellen Aufwendungen für das Begräbnis gemacht hat.

(2)

In Ermangelung von anspruchsberechtigten Hinterbliebenen (Abs 1) wird solchen Personen, welche den Verstorbenen nachweisbar gepflegt oder dessen Begräbniskosten aus eigenem bestritten haben, eine Vergütung der Pflege- und Begräbniskosten bis zur Höhe des Sterbequartals gewährt, sofern sie binnen vier Wochen nach dem Tode des Arbeitnehmers ihre Ansprüche beim Kreditinstitut geltend machen. Haben mehrere Personen Aufwendungen gemacht, deren Summe den Betrag des Sterbequartals überschreitet, so erhalten sie die Vergütung anteilsmäßig im Verhältnis zu den von ihnen nachweislich getragenen Kosten.

(3)

Für die Berechnung des Sterbequartals ist der letzte Bezug vor dem Tode maßgeblich. Das Sterbequartal gebührt neben einer allfälligen Abfertigung.

Abschnitt V Überleitung und Erwartungsschutz

§ 34 Geltungsbereich

Abschnitt V gilt ausschließlich für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli 2009 bereits bestanden hat.

§ 35 Überleitungssystematik

Alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli 2009 bereits bestanden hat, sind mit Stichtag 1. Juli 2009 (Überleitungsstichtag) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von den Verwendungsgruppen I bis VI des § 2 des Kollektivvertrages der Banken und Bankiers in der Fassung des Kollektivvertrages vom 24. 2. 2009 („Schema Alt“) in die Beschäftigungsgruppen gemäß § 5 dieses Kollektivvertrages („Schema Neu“) überzuleiten. Dabei ist auf die tatsächliche/aktuelle Einstufung zu achten.*

Die Kollektivvertragsparteien sind übereingekommen, dass bestehende, einzelvertraglich gewährte Zulagen nicht Gegenstand der Überleitung in das neue Schema sind (dh kein Eingriff, keine Abschmelzung oder Anrechnungsbestimmungen).

§ 36 Gruppenüberleitung

(1)

Arbeitnehmer in der Verwendungsgruppe I in den Stufen 1 bis 10 sind in die Beschäftigungsgruppe A, in den Stufen 11 bis 30 in die Beschäftigungsgruppe B einzureihen.

(2)

Arbeitnehmer in der Verwendungsgruppe II in den Stufen 1 bis 10 sind in die Beschäftigungsgruppe B, in den Stufen 11 bis 30 in die Beschäftigungsgruppe C einzureihen.

(3)

Arbeitnehmer in der Verwendungsgruppe III in den Stufen 1 bis 10 sind in die Beschäftigungsgruppe C, in den Stufen 11 bis 30 in die Beschäftigungsgruppe D einzureihen.

(4)

Arbeitnehmer in der Verwendungsgruppe IV in den Stufen 1 bis 10 sind in die Beschäftigungsgruppe D, in den Stufen 11 bis 30 in die Beschäftigungsgruppe E einzureihen.

(5)

Arbeitnehmer in der Verwendungsgruppe V in den Stufen 1 bis 10 sind in die Beschäftigungsgruppe E, in den Stufen 11 bis 30 in die Beschäftigungsgruppe F einzureihen.

(6)

Arbeitnehmer in der Verwendungsgruppe VI in den Stufen 1 bis 10 sind in die Beschäftigungsgruppe F, in den Stufen 11 bis 28 in die Beschäftigungsgruppe G einzureihen.

(7)

Vor Durchführung der Gruppenüberleitung ist ein allfällig zum Überleitungsstichtag vorgesehenes tourliches Avancement im alten Schema zu berücksichtigen.

§ 37 Stufenüberleitung

Die Arbeitnehmer sind nach der Gruppenüberleitung gemäß § 36 in die betragsmäßig gegenüber dem vor der Gruppenüberleitung bestandenen Schemagehalt primär in die gleiche, andernfalls in die nächst niedrigere Gehaltsstufe und dort in das erste Verweildauerjahr einzustufen. Ist eine Einstufung in eine betragsmäßig gleiche bzw nächst niedrigere Stufe in der nach § 36 festgestellten Beschäftigungsgruppe nicht möglich, ist der Arbeitnehmer in die erste Stufe einzustufen. Ein betragsmäßiger Unterschied zum bisherigen Schemagehalt wird in den §§ 38 bis 40 geregelt.

§ 38 Erwartungsschutz

(1)

Für jeden unter diesen Abschnitt fallenden Arbeitnehmer ist zum Zeitpunkt der Überleitung entsprechend der nachfolgenden Matrix ein Erwartungsschutzzeitraum (in Jahren) festzustellen. Der Erwartungsschutzzeitraum richtet sich hierbei nach der Anzahl der zum Überleitungszeitpunkt im Unternehmen ununterbrochen zurückgelegten ganzen Dienstjahre sowie nach der nach erfolgter Gruppenüberleitung gemäß § 36 festgestellten neuen Beschäftigungsgruppe.

| Beschäftigungsgruppen neu | A | B | C | D | E | F | G |

|---|---|---|---|---|---|---|---|

| Dienstjahre | Erwartungsschutz | | | | | | |

| 4 und 5 | 3 | 3 | 3 | 3 | 2 | 2 | 2 |

| 6 und 7 | 4 | 4 | 4 | 4 | 3 | 3 | 2 |

| 8 und 9 | 5 | 5 | 5 | 5 | 4 | 4 | 3 |

| 10 und 11 | 6 | 6 | 6 | 5 | 5 | 4 | 3 |

| 12 und 13 | 7 | 7 | 7 | 6 | 6 | 5 | 4 |

| 14 und 15 | 8 | 8 | 8 | 7 | 6 | 6 | 4 |

| 16 und 17 | 9 | 9 | 9 | 8 | 7 | 6 | 5 |

| 18 und 19 | 10 | 10 | 10 | 9 | 8 | 7 | 5 |

| 20 und mehr | 11 | 11 | 11 | 10 | 9 | 8 | 6 |

(2)

Weiters ist für jeden unter diesen Abschnitt fallenden Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Überleitung eine Einstufung im „Schema Alt“ laut Anlage 3 festzuhalten. Die Einstufung richtet sich hierbei an der vor der Überleitung bestandenen Einstufung im alten Schema zuzüglich eines nach dem alten Schema zum Überleitungsstichtag allfällig vorzunehmenden tourlichen Avancements.

(3)

Die im alten Schema ausgewiesenen Schemagehälter sind über einen Zeitraum von 11 Jahren ab dem Überleitungszeitpunkt so zu valorisieren, wie die Schemagehälter gemäß Anlage 1 zu § 12.

(4)

Innerhalb des nach Absatz 1 individuell festgestellten Erwartungsschutzzeitraumes hat jeder unter diesen Abschnitt fallende Arbeitnehmer ab der Überleitung Anspruch auf jenes Schemagehalt, der für ihn im Vergleich „Schema Neu“ ( Anlage 1 , Seite ) und „Schema Alt“ ( Anlage 3 , Seite ) günstiger ist, allenfalls in Form einer jährlich neu zu berechnenden Zulage. Umreihungen oder außertourliche Avancements sind nur mehr im „Schema Neu“ möglich. Tourliche Vorrückungen erfolgen während des Erwartungsschutzzeitraums nach den im jeweiligen Schema vorgesehenen Verweildauern sowohl im „Schema Neu“ als auch im „Schema Alt“. Nach Ende des Erwartungsschutzzeitraumes erfolgen Vorrückungen nur mehr im „Schema Neu“.

(5)

Ist für Arbeitnehmer bei Ablauf des Erwartungsschutzzeitraumes der Schemagehalt nach dem „Schema Alt“ günstiger, so gebührt zum Ausgleich einer Bezugsverminderung ab diesem Zeitpunkt eine Überleitungszulage gemäß § 40.

(6)

Wenn es für den Arbeitnehmer nicht ungünstiger ist, kann zur Erreichung des in Abs 1 bis 5 geregelten Erwartungsschutzes auf Unternehmensebene auch eine andere technische Lösung umgesetzt werden. Diese technische Regelung ist durch eine Betriebsvereinbarung zu regeln.

§ 39 Zusätzlicher Erwartungsschutz

(1)

Arbeitnehmer, die gemäß § 36 Absatz 1 bis 4 in die jeweils niedrigere Beschäftigungsgruppe übergeleitet werden, haben, sofern sie nach der Überleitung keine weitere Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe erfahren, nach Ablauf von vier Jahren in Stufe 9 Anspruch auf eine Erwartungsschutzzulage in der Höhe von 6 % des Schemagehalts der Stufe 9 jener Beschäftigungsgruppe, in der sie eingereiht sind.

(2)

Die Erwartungsschutzzulage ist unbefristet, zu valorisieren und nicht aufzehrbar. Sie fällt jedoch weg, wenn eine Umreihung vorgenommen wird. In diesem Fall ist in die betragsmäßig gegenüber das um 6 % erhöhte Schemagehalt nächst höhere Stufe der neuen Beschäftigungsgruppe und dort jedenfalls in das erste Verweildauerjahr umzureihen.

(3)

Der zusätzliche Erwartungsschutz ist unabhängig von der allfälligen Ausübung eines Optionsrechtes gemäß § 20 anwendbar.

(4)

Wenn es für den Arbeitnehmer nicht ungünstiger ist, kann zur Erreichung des in Abs 1 bis 3 geregelten zusätzlichen Erwartungsschutzes auf Unternehmensebene auch eine andere technische Lösung umgesetzt werden. Diese technische Regelung ist durch Betriebsvereinbarung zu regeln.

§ 40 Überleitungszulage

(1)

Arbeitnehmer, für die kein Erwartungsschutz gilt, sowie Arbeitnehmer, deren Erwartungsschutz abläuft (§ 38 Abs 5), haben ab Überleitung beziehungsweise ab Ende des Erwartungsschutzzeitraumes Anspruch auf eine Überleitungszulage, wenn das Schemagehalt im „Schema Neu“ geringer ist als das Schemagehalt im „Schema Alt“. Die Höhe der Überleitungszulage entspricht zum im Satz 1 genannten Zeitpunkt der Differenz zwischen dem Schemagehalt im „Schema Neu“ und dem Schemagehalt im „Schema Alt“. Die Überleitungszulage ist wie die Schemagehälter gemäß Anlage 1 zu § 12 zu valorisieren, durch Vorrückungen oder Umreihungen im neuen Schema wird sie allerdings vermindert, oder sie fällt je nach Höhe zur Gänze weg.

(2)

Für die Überleitungszulage gelten alle Regelungen, die für das Schemagehalt maßgeblich sind, insbesondere ist sie auch in die Bemessungsgrundlage für einen Pensionskassenbeitrag mit einzubeziehen.

Abschnitt VI Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 41 Evaluierung

Spätestens im ersten Halbjahr 2013 wird von den Vertragspartnern eine Evaluierung der praktischen Umsetzung der Schemareform 2009 durchgeführt. Spätestens im zweiten Halbjahr 2012 ist zwischen den Vertragspartnern darüber zu beraten, welche Daten und Sachverhaltsfeststellungen für diese Evaluierung erforderlich und zu erheben sind.

§ 42 Ergänzende Bestimmungen

(1)

Für Angelegenheiten, die nicht durch diesen Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarungen geregelt werden, sind die gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung zu bringen.

(2)

Zu den nachfolgenden Punkten ermächtigt der Kollektivvertrag Betriebsvereinbarungen abzuschließen

nähere Regelung gemäß § 2 Abs 3 lit a;

die Anführung von Beispielen für alle Beschäftigungsgruppen gemäß § 5;

besondere Arbeitszeitregelungen gemäß § 25 Abs 8;

nähere Regelung gemäß § 26 Abs 5 und 6;

allfällige Vereinbarungen gemäß § 28 Abs 5;

Dienstreisevergütungen gemäß § 30;

allfällige Vereinbarungen gemäß § 44d;

Vereinbarungen gemäß § 46 dieses Kollektivvertrages; weiters

die Abgeltung von über die Normalarbeitszeit hinausgehenden Fahrtzeiten bei Dienstreisen;

die Zuerkennung von Jubiläumsgeschenken;

die Zuerkennung von Maschinenzulagen, Kassierzulagen, Trennungszulagen;

die Zuerkennung von Prämien für Verbesserungsvorschläge;

13

die Zuerkennung von Heirats-, Geburts- und Sterbebeihilfen; sowie

die Zuerkennung von Kilometergeldern.

(Abs 2 idF ab 1. 4. 2024)

§ 43 Günstigkeitsklausel

Kein Arbeitnehmer darf durch den Kollektivvertrag in seinen Bezügen verkürzt werden. Günstigere Rechte, die in Einzelverträgen enthalten sind, welche zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kollektivvertrages in Geltung stehen, bleiben gewahrt, es sei denn, dass in diesem Vertrag ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde.

§ 44 Deckelung der Erhöhung kollektivvertraglicher und überkollektivvertraglicher Bezugsbestandteile im Rahmen des Gehaltsabschlusses 2009, 2012 und 2013 (Ordnungsnorm)

(1)

Auf Grund der durch die internationale Finanzmarktkrise hervorgerufenen Rahmenbedingungen und Begleitumstände des Gehaltsabschlusses 2009 sind die Sozialpartner nach Abwägung der gegenläufigen Interessenslagen sowie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit einer derartigen Maßnahme übereingekommen, dass kollektivvertragliche und überkollektivvertragliche Bezugsbestandteile im Rahmen des Gehaltsabschlusses 2009 mit der Maßgabe zu erhöhen sind, dass die maximale Erhöhung des gesamten Bezuges (dh inklusive der kollektivvertraglichen und überkollektivvertraglichen Bezugsbestandteile jedoch exklusive Überstundenpauschalien) € 200, pro Monat brutto nicht übersteigt. Bei Teilzeitbeschäftigten ist dieser Betrag entsprechend dem Arbeitszeitfaktor zu aliquotieren. Bei der Berechnung leistungsorientierter Pensionen ist höchstens dieser Betrag von € 200, mit dem Steigerungsprozentsatz zu multiplizieren.

(2)

Aufgrund der durch die internationale Finanzkrise hervorgerufenen Rahmenbedingungen und Begleitumstände des Gehaltsabschlusses 2012 sind die Sozialpartner nach Abwägung der gegenläufigen Interessenslagen sowie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit einer derartigen Maßnahme übereingekommen, dass kollektivvertragliche und überkollektivvertragliche Bezugsbestandteile im Rahmen des Gehaltsabschlusses 2012 mit der Maßgabe zu erhöhen sind, dass die maximale Erhöhung des gesamten Bezuges (dh inklusive der kollektivvertraglichen und überkollektivvertraglichen Bezugsbestandteile jedoch exklusive Überstundenpauschalien) € 150,00 pro Monat brutto nicht übersteigt. Bei Teilzeitbeschäftigten ist dieser Betrag entsprechend dem Arbeitszeitfaktor zu aliquotieren. Bei der Berechnung leistungsorientierter Pensionen ist höchstens dieser Betrag von € 150,00 mit dem Steigerungsprozentsatz zu multiplizieren.

(Abs 2 gilt ab 1. 4. 2012)

(3)

Auf Grund der durch die internationale Finanzkrise hervorgerufenen und nach wie vor andauernden bzw verschärften Rahmenbedingungen und Begleitumstände des Gehaltsabschlusses 2013 sind die Sozialpartner nach Abwägung der gegenläufigen Interessenslagen sowie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit einer derartigen Maßnahme übereingekommen, dass kollektivvertragliche und überkollektivvertragliche Bezugsbestandteile im Rahmen des Gehaltsabschlusses 2013 mit der Maßgabe zu erhöhen sind, dass die maximale Erhöhung des gesamten Bezuges (dh inklusive der kollektivvertraglichen und überkollektivvertraglichen Bezugsbestandteile jedoch exklusive Überstundenpauschalien, Kinderzulagen und Kompetenzzulagen) jenen Eurobetrag brutto pro Monat nicht übersteigen darf, der sich aus der Erhöhung der höchsten Stufe jener Verwendungsgruppe/Beschäftigungsgruppe ergibt, in die der Angestellte am 1. 4. 2013 eingereiht ist*

Das sind in der Anlage 1 zu § 12 Banken-KV für die Beschäftigungsgruppe A € 52,26, für die BG B € 55,80, für die BG C € 64,15, für die BG D € 72,77, für die BG E € 79,86, für die BG F € 90,30 und für die BG G € 103,26; in der Anlage 3 zu § 38 Banken-KV für die Verwendungsgruppe I € 58,78, für die VwG II € 67,62, für die VwG III € 75,64, für die VwG IV € 85,39, für die VwG V € 98,65 und für die VwG VI € 103,26.

, maximal jedoch 109,66 Euro. Bei Teilzeitbeschäftigten ist dieser Betrag entsprechend dem Arbeitszeitfaktor zu aliquotieren. Bei der Berechnung leistungsorientierter Pensionen werden höchstens diese Beträge mit dem Steigerungsprozentsatz multipliziert.

(Abs 3 gilt ab 1. 4. 2013)

§ 44a Sonderregelung zur Erhöhung von betraglich über den G9 Wert 2013 hinausgehenden kollektiv- und überkollektivvertraglichen valorisierbaren Bezugsbestandteilen sowie zur Erhöhung von Pensionen aus direkten Leistungsansprüchen im Rahmen des Gehaltsabschlusses 2014 (Ordnungsnorm)

(1)

Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen und Begleitumstände des Gehaltsabschlusses 2014 sind die Sozialpartner nach Abwägung der unterschiedlichen Interessenslagen sowie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit einer derartigen Maßnahme übereingekommen, dass die über den höchsten Schemaansatz G9 idF 2013 (Schwellenwert auf Vollzeitbasis: € 4.259,83) betraglich hinausgehenden kollektivvertraglich und überkollektivvertraglich bestehenden Bezugsbestandteile, sofern diese valorisierbar gestaltet sind, mit 0,4 % anzuheben sind. Überstundenpauschalien und Kinderzulagen bleiben hierbei außer Ansatz, ebenso prozentmäßige Zulagen, sofern diese bei der Valorisierung 2012 und 2013 bei der Berechnung der Deckelung gemäß § 44 auf Betriebsebene exkludiert wurden.

Für Teilzeitbeschäftigte ist der Schwellenwert entsprechend dem Arbeitszeitfaktor zu aliquotieren.

Führt eine vereinbarte Valorisierungsklausel für Bezüge über dem höchsten Schemaansatz zu einer Anhebung in geringerem Ausmaß, ist diese in Ansatz zu bringen.

(2)

Die Erhöhung von Pensionen aus direkten Leistungsansprüchen erfolgt mit der Maßgabe, dass die maximale Erhöhung der gesamten Pension € 88,21, multipliziert mit dem Steigerungsprozentsatz, pro Monat brutto nicht übersteigen darf.

§ 44b Sonderregelung zur Erhöhung von betraglich über den G9 Wert 2014 hinausgehenden kollektiv- und überkollektivvertraglichen valorisierbaren Bezugsbestandteilen sowie zur Erhöhung von Pensionen aus direkten Leistungsansprüchen im Rahmen des Gehaltsabschlusses 2015 (Ordnungsnorm)

(1)

Unter Berücksichtigung der branchenrelevanten Rahmenbedingungen und Begleitumstände des Gehaltsabschlusses 2015 sind die Sozialpartner nach Abwägung der unterschiedlichen Interessenslagen sowie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit einer derartigen Maßnahme übereingekommen, dass die über den höchsten Schemaansatz G9 idF 2014 (Schwellenwert auf Vollzeitbasis: € 4.348,04) betraglich hinausgehenden kollektivvertraglich und überkollektivvertraglich bestehenden Bezugsbestandteile, sofern diese valorisierbar gestaltet sind, mit 0,4 % anzuheben sind. Überstundenpauschalien und Kinderzulagen bleiben hierbei außer Ansatz, ebenso prozentmäßige Zulagen, sofern diese bei der Valorisierung 2012, 2013 und 2014 bei der Berechnung der Deckelung gemäß § 44 bzw bei der Berechnung der Erhöhung gemäß § 44a auf Betriebsebene exkludiert wurden.

Für Teilzeitbeschäftigte ist der Schwellenwert entsprechend dem Arbeitszeitfaktor zu aliquotieren.

Führt eine vereinbarte Valorisierungsklausel für Bezüge über dem höchsten Schemaansatz zu einer Anhebung in geringerem Ausmaß, ist diese in Ansatz zu bringen.

(2)

Die Erhöhung von Pensionen aus direkten Leistungsansprüchen erfolgt ebenso mit der Maßgabe, dass jene Pensionsteile, die über dem höchsten kollektivvertraglichen Schemabezug (G/9 bzw VI/28alt idF 2014: Schwellenwert € 4.348,04), multipliziert mit dem zur Anwendung kommenden Steigerungsprozentsatz, liegen, mit 0,4 % anzuheben sind, sofern diese valorisierbar gestaltet sind.

(§ 44b gilt ab 1. 4. 2015)

§ 44c Sonderregelung zur Erhöhung von betraglich über 5.714,29 EUR brutto p.m. hinausgehenden kollektiv- und überkollektivvertraglichen valorisierbaren Bezugsbestandteilen sowie zur Erhöhung von Pensionen aus direkten Leistungsansprüchen im Rahmen des Gehaltsabschlusses 2016 (Ordnungsnorm)

(1)

Unter Berücksichtigung der branchenrelevanten Rahmenbedingungen und Begleitumstände des Gehaltsabschlusses 2016 sowie vor dem Hintergrund der von der OeNB im Rahmen des Finanzmarktstabilitätsberichts 2015 prognostizierten Personalabbauerwartungen im Gefolge des krisenbedingten strukturellen Wandels des Finanz-Sektors sind die Sozialpartner nach Abwägung der unterschiedlichen Interessenslagen sowie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit einer derartigen Maßnahme übereingekommen, dass die über 5.714,29 EUR brutto p.m. (per 31. 3. 2016; Schwellenwert auf Vollzeitbasis) betraglich hinausgehenden kollektivvertraglichen und überkollektivvertraglich bestehenden Bezugsbestandteile, sofern diese valorisierbar gestaltet sind, mit 0,4 % anzuheben sind. Überstundenpauschalien und Kinderzulagen bleiben hierbei außer Ansatz, ebenso prozentmäßige Zulagen, sofern diese bei der Valorisierung 2012, 2013, 2014 und 2015 bei der Berechnung der Deckelung gemäß § 44 bzw bei der Berechnung der Erhöhung gemäß § 44a und b auf Betriebsebene exkludiert wurden.

Für Teilzeitbeschäftigte ist der o.a. Schwellenwert entsprechend dem Arbeitszeitfaktor zu aliquotieren.

(2)

Die Erhöhung von Pensionen aus direkten Leistungsansprüchen erfolgt ebenso mit der Maßgabe, dass jene Pensionsteile, die über dem o.a. Schwellenwert, multipliziert mit dem zur Anwendung kommenden Steigerungsprozentsatz, liegen, mit 0,4 % anzuheben sind, sofern diese valorisierbar gestaltet sind.

§ 44d Ermächtigung für eine Mitarbeiterprämie 2024 gemäß § 124b Z 477 EStG 1988

Für das Kalenderjahr 2024 kann eine Mitarbeiterprämie gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40279895/Einkommensteuergesetz-1988/§-124b)§ 124b Z 447 EStG (idF BGBl I Nr 200/2023) unter den dort genannten Voraussetzungen und Rechtsfolgen freiwillig zur Auszahlung gebracht werden.

(1)

In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiterprämie abzuschließen.

(2)

Kann mangels Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ersetzt werden. Über allfällig getroffene sachliche Differenzierungen ist im Zuge der Auszahlung zu informieren.

(Gilt ab 1. April 2024 bis 31. Dezember 2024)

§ 44e Ermächtigung für eine Mitarbeiterprämie 2026 gemäß § 124b Z 478 lit. f EStG 1988

Für das Kalenderjahr 2026 kann eine Mitarbeiterprämie gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40279895/Einkommensteuergesetz-1988/§-124b)§ 124b Z 478 lit f EStG (idF BGBl I Nr. 43/2026) unter den dort genannten Voraussetzungen und Rechtsfolgen freiwillig zur Auszahlung gebracht werden.

(1)

In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiterprämie abzuschließen.

(2)

Kann mangels Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ersetzt werden. Über allfällig getroffene sachliche Differenzierungen ist im Zuge der Auszahlung zu informieren.

(§ 44e gilt ab 1. Juli 2026)

§ 45 Schiedskommission

Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes ein paritätisch aus je 3 Vertretern der vertragsschließenden Teile zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst dem Kreise der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, ist das Bundeseinigungsamt zuständig.

§ 46 Kollision

Betriebsvereinbarungen bleibt es vorbehalten, im Falle des Einwirkens mehrerer Kollektivverträge auf dieselben Arbeitsverhältnisse (Kollision) den Kollektivvertrag zu bestimmen, der für diese Arbeitsverhältnisse allein maßgebend sein soll. Dabei können auch einzelne Bestimmungen der verdrängten Kollektivverträge ausdrücklich für wirksam erklärt werden.

III. Wirksamkeitsbeginn

Der vorliegende Kollektivvertrag tritt mit 1. 4. 2026 in Kraft.

Wien, am 4. 5. 2026

| VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS | |

|---|---|

| Mag. Enver SiručićPräsident | MMag. Dr. Gerald ReschGeneralsekretär |

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGewerkschaft GPA | |

| Barbara Teiber, MAVorsitzende | Mario FerrariBundesgeschäftsführer |

| GEWERKSCHAFT GPAWirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften | |

| Verena SpitzVorsitzende | Anita PalkovichWirtschaftsbereichssekretärin |

Anlage 1 zu § 12 des Banken-KVin der Fassung des Kollektivvertrages vom 1. 4. 2026(„KV 2026“)

1. Gehaltsschema für Arbeitnehmer der Banken und Bankiers

gültig ab 1. April 2026

| BeschäftigungsgruppenStufen | A | B | C | D | E | F | G |

|---|---|---|---|---|---|---|---|

| 1 (1 VWDJ) | 2.456,89 | 2.619,73 | 2.981,98 | 3.375,40 | 3.725,93 | 4.206,12 | 4.806,29 |

| 2 (1 VWDJ) | 2.529,32 | 2.697,54 | 3.071,77 | 3.478,16 | 3.840,26 | 4.336,22 | 4.956,26 |

| 3 (2 VWDJ) | 2.604,15 | 2.777,90 | 3.164,46 | 3.584,26 | 3.958,35 | 4.470,67 | 5.111,15 |

| 4 (2 VWDJ) | 2.688,53 | 2.868,47 | 3.274,78 | 3.710,56 | 4.095,07 | 4.626,45 | 5.285,78 |

| 5 (2 VWDJ) | 2.775,83 | 2.962,29 | 3.389,29 | 3.841,56 | 4.236,91 | 4.787,93 | 5.466,63 |

| 6 (4 VWDJ) | 2.866,34 | 3.059,49 | 3.508,12 | 3.977,61 | 4.384,00 | 4.955,40 | 5.653,97 |

| 7 (4 VWDJ) | 2.970,56 | 3.171,42 | 3.646,09 | 4.135,50 | 4.548,88 | 5.143,13 | 5.869,67 |

| 8 (4 VWDJ) | 3.085,62 | 3.295,07 | 3.789,94 | 4.300,16 | 4.720,33 | 5.338,38 | 6.093,97 |

| 9 | 3.205,65 | 3.424,03 | 3.939,84 | 4.471,79 | 4.909,81 | 5.554,17 | 6.354,44 |

| Kompetenzzulage | 192,34 | 205,44 | 236,39 | 268,31 | 294,59 | 333,25 | — |

2. Lehrlingseinkommen für Lehrlinge der Banken und Bankiers gültig ab 1. April 2026

| Lehrlingseinkommen für das 1. Lehrjahr | 1.168,68 |

|---|---|

| Lehrlingseinkommen für das 2. Lehrjahr | 1.401,34 |

| Lehrlingseinkommen für das 3. Lehrjahr | 1.635,41 |

Anlage 2 zu §§ 21 und 22 des Banken-KVin der Fassung des Kollektivvertrages vom 1. 4. 2026(„KV 2026“)

Sozialzulagen gültig ab 1. April 2026

Familienzulage

Die Familienzulage beträgt

| für Dienstnehmer gemäß § 21 Abs 1 lit a) oder c) | 27,62 |

|---|---|

| für Dienstnehmer gemäß § 21 Abs 1 lit b) | 47,96 |

Kinderzulagen

Die Kinderzulage gem § 22 beträgt für das

| 1. Kind | 176,12 |

|---|---|

| 2. Kind | 184,08 |

| 3. Kind | 188,67 |

| 4. und jedes weitere Kind | 192,25 |

Anlage 3 zu § 38 des Banken-KVin der Fassung des Kollektivvertrages vom 1. 4. 2020(„KV 2020“)

„Schema Alt“ für im Erwartungsschutz befindliche Arbeitnehmer der Banken und Bankiers

gültig ab 1. April 2020

| Stufe | I | II | III | IV | V | VI |

|---|---|---|---|---|---|---|

| 1 | 1.753,68 | 1.875,39 | 2.037,60 | 2.201,99 | 2.620,20 | 2.803,39 |

| 2 | 1.785,19 | 1.916,20 | 2.086,86 | 2.258,47 | 2.690,33 | 2.883,03 |

| 3 | 1.819,68 | 1.956,39 | 2.136,59 | 2.318,17 | 2.759,76 | 2.962,28 |

| 4 | 1.850,72 | 1.997,16 | 2.186,67 | 2.377,99 | 2.829,37 | 3.038,77 |

| 5 | 1.885,20 | 2.037,60 | 2.233,11 | 2.438,17 | 2.899,53 | 3.118,44 |

| 6 | 1.916,20 | 2.080,69 | 2.282,52 | 2.500,62 | 2.968,94 | 3.194,58 |

| 7 | 1.949,90 | 2.121,28 | 2.334,62 | 2.560,23 | 3.038,77 | 3.274,40 |

| 8 | 1.981,02 | 2.161,38 | 2.388,23 | 2.620,20 | 3.108,52 | 3.353,85 |

| 9 | 2.015,29 | 2.201,99 | 2.438,17 | 2.683,15 | 3.178,16 | 3.430,42 |

| 10 | 2.046,10 | 2.242,25 | 2.490,72 | 2.743,20 | 3.247,99 | 3.509,97 |

| 11 | 2.080,69 | 2.282,52 | 2.544,48 | 2.803,39 | 3.317,28 | 3.587,06 |

| 12 | 2.111,79 | 2.324,46 | 2.597,45 | 2.866,03 | 3.387,14 | 3.666,07 |

| 13 | 2.146,07 | 2.367,77 | 2.647,07 | 2.924,78 | 3.456,87 | 3.745,92 |

| 14 | 2.176,98 | 2.410,98 | 2.699,72 | 2.989,07 | 3.526,89 | 3.822,18 |

| 15 | 2.211,46 | 2.457,63 | 2.753,22 | 3.048,15 | 3.597,09 | 3.902,14 |

| 16 | 2.242,25 | 2.500,62 | 2.803,39 | 3.108,52 | 3.666,07 | 3.978,30 |

| 17 | 2.273,03 | 2.544,48 | 2.855,94 | 3.171,08 | 3.735,92 | 4.057,83 |

| 18 | 2.308,27 | 2.587,69 | 2.909,33 | 3.231,45 | 3.805,64 | 4.137,87 |

| 19 | 2.344,84 | 2.630,62 | 2.962,28 | 3.290,86 | 3.875,60 | 4.214,06 |

| 20 | 2.377,99 | 2.674,21 | 3.012,45 | 3.353,85 | 3.945,26 | 4.293,99 |

| 21 | 2.410,98 | 2.716,56 | 3.065,02 | 3.413,66 | 4.014,73 | 4.370,49 |

| 22 | 2.447,95 | 2.759,76 | 3.118,44 | 3.473,85 | 4.084,35 | 4.449,36 |

| 23 | 2.480,82 | 2.803,39 | 3.171,08 | 3.536,71 | 4.153,86 | 4.529,11 |

| 24 | 2.517,03 | 2.849,61 | 3.221,48 | 3.597,09 | 4.224,27 | 4.605,79 |

| 25*ab Stufe 25 in allen Gruppen 2-jährige Vorrückungen | 2.550,33 | 2.892,72 | 3.274,40 | 3.655,82 | 4.293,99 | 4.660,97 |

| 26 | 2.587,69 | 2.942,50 | 3.327,50 | 3.725,71 | 4.363,52 | 4.737,35 |

| 27 | 2.620,20 | 2.995,47 | 3.380,60 | 3.795,99 | 4.433,57 | 4.816,99 |

| 28 | 2.656,74 | 3.048,15 | 3.430,42 | 3.865,48 | 4.502,88 | 4.863,31 |

| 29 | 2.690,33 | 3.101,47 | 3.483,37 | 3.935,42 | 4.572,04 | — |

| 30 | 2.726,46 | 3.151,18 | 3.536,71 | 4.005,13 | 4.642,14 | — |

Hinweis: Das Schema-Alt wird ab 2021 nicht mehr valorisiert, da die Übergangsbestimmungen ausgelaufen sind.

Zusatzprotokoll abgeschlossen im Rahmen der dienstrechtlichen Kollektivvertragsverhandlungen zum Banken-KV 2010

Für den Erwartungsschutz sind gemäß § 38 Abs 1 Banken-KV nur solche ganzen Dienstjahre zu berücksichtigen, die im Unternehmen ununterbrochen zurückgelegt wurden. Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, dass auch solche ganze Dienstjahre, die zwar nicht im (ins neue Schema überleitenden) Unternehmen selbst, jedoch bei einem dem Konzern angehörenden Unternehmen mit banknahen Tätigkeiten in einem unmittelbar vorangegangen Dienstverhältnis verbracht wurden, für die Feststellung des Erwartungsschutzzeitraumes berücksichtigt werden können, sofern beim Wechsel innerhalb des Konzerns dieserart Vordienstzeiten nicht abgefertigt wurden. Betroffen sind Wechsel innerhalb des Konzerns vor dem 1. 7. 2009.

Wien, am 30. 3. 2010

Verband Österreichischer Banken und Bankiers

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften

Zusatzprotokoll zum Kollektivvertrag 2003

„Einvernehmlich wird festgestellt, dass der Kündigungsschutz gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG bzw EKUG auf die Dauer des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes ausgeweitet wird, maximal jedoch auf einen Zeitraum von 3 Jahren ab Geburt des Kindes.”

„Zu § 8 III (2) wird festgehalten, dass der Anspruch auf Kinderzulage(n) auch dann nicht verloren geht, wenn und so lange der im selben Haushalt lebende andere Elternteil Kinderbetreuungsgeld bezieht und für diesen Zeitraum die gesetzliche Familienbeihilfe bezieht.”

Verband Österreichischer Banken und Bankiers

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Gewerkschaft der Privatangestellten

Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften

Empfehlung des Verbandes österreichischer Banken und Bankiers zum Banken-KV 2010

Der Verband österreichischer Banken und Bankiers empfiehlt jenen Mitgliedsinstituten, die Lehrlinge ausbilden und für den Ausbildungsnachweise zur Mitte der Lehrzeit die sog. „Förderung bis zu 3.000 Euro. Mit Ausbildungsdokumentation und Praxistest.” (siehe auch den nachfolgenden Link

(http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=413056&dstid=8631&opennavid=0))http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=413056&dstid=8631&opennavid=0)

in Anspruch nehmen, die in Anspruch genommene Förderung zu einem überwiegenden Anteil (mind. 50 %) in eine über das gesetzliche Maß hinausgehende Lehrlingsausbildung bzw in Lehrlingsfördermaßnahmen zu investieren oder in anderer Form den Lehrlingen, die einen solcherart positiven Praxistest vorweisen können, direkt zu gute kommen zu lassen.

Wien, am 30. 3. 2010

VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS

Empfehlung

Die KV-Parteien kommen überein, dass der Verband österreichischer Banken und Bankiers seinen Mitgliedern Folgendes empfehlen wird:

„Studentinnen und Studenten einer Fachhochschule, die im Rahmen der Absolvierung des nach der Studienordnung vorgeschriebenen Pflichtpraktikums in einem Mitgliedsinstitut tätig sind, sollen eine Entschädigung von mindestens € 1.000, pro Monat erhalten.”

Wien, am 15. Dezember 2001

Verband Österreichischer Banken und Bankiers

Wien I., Börsegasse 11

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Wien I., Deutschmeisterplatz 2

Kollektivvertrag betreffend die Berechnung des Entgeltes gemäß § 6 Urlaubsgesetz, BGBl Nr 390/76, abgeschlossen am 12. Februar 1979

zwischen dem Verband österreichischer Banken und Bankiers, 1013 Wien, Börsegasse 11, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Geld und Kredit, 1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2, in der ab 1. 1. 2000 geltenden Fassung.

§ 1 Geltungsbereich

Für alle Dienstnehmer der dem KV 49*

Kollektivvertrag vom 21. 10. 1949

angeschlossenen Mitglieder des Verbandes österreichischer Banken und Bankiers, die in den Geltungsbereich des “Bundesgesetz vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung”, BGBl Nr 390/76, fallen.

§ 2 Entgeltbegriff

(1)

Als Entgelt im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR12097975/Urlaubsgesetz/§-6-Urlaubsentgelt)§ 6 Urlaubsgesetz (UrlG) gelten nicht Aufwandsentschädigungen sowie jene Sachbezüge und sonstigen Leistungen, welche wegen ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit der Erbringung der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern während des Urlaubs gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40144614/Urlaubsgesetz/§-2)§ 2 Urlaubsgesetz nicht in Anspruch genommen werden können.

Als derartige Leistungen kommen insbesondere in Betracht: Kassierfehlgelder, Tages- und Nächtigungsgelder, Trennungsgelder, Entfernungszulagen, Fahrtkostenvergütungen, freie oder verbilligte Mahlzeiten oder Getränke, die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers sowie der teilweise oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

(2)

Als Bestandteil des regelmäßigen Entgeltes im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR12097975/Urlaubsgesetz/§-6-Urlaubsentgelt)§ 6 Urlaubsgesetz gelten auch Überstundenpauschalien sowie Leistungen für Mehrarbeitsstunden bzw Überstunden, die aufgrund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Hat der Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt regelmäßig Mehrarbeitsstunden bzw Überstunden geleistet, so sind diese bei der Entgeltbemessung im bisherigen Ausmaß mit zu berücksichtigen, es sei denn, dass sie infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalles nicht oder nur im geringeren Ausmaß zu leisten gewesen wären.

§ 3 Regelmäßigkeit

Eine regelmäßige Mehrarbeitsstunden- bzw Überstundenleistung liegt nur dann vor, wenn während eines Kalenderjahres (Betrachtungszeitraum) durch mindestens acht Monate Mehrarbeitsstunden bzw Überstunden geleistet werden.

§ 4 Einmalzahlung

Zur Abgeltung der in das Urlaubsentgelt einzurechnenden Entgeltteile für regelmäßige, nicht pauschalierte Mehrarbeitsstunden- bzw Überstundenleistungen gewährt der Dienstgeber eine Einmalzahlung. Diese beträgt für jeden Urlaubstag, auf den der Dienstnehmer im Betrachtungszeitraum gemäß § 10 Abs 1 und 3 KV 49 Anspruch hatte, 0,38 % des ihm im Betrachtungszeitraum zugeflossenen Entgeltes für einzeln verrechnete Mehrarbeitsstunden bzw Überstunden.

§ 5 Auszahlung

Die Einmalzahlung ist jeweils bis zum 30. April des dem Entstehen des Urlaubsanspruches folgenden Kalenderjahres im Nachhinein flüssig zu machen. Als Basis für die Berechnung der Einmalzahlung gelten die laut Lohnkonto im Betrachtungszeitraum verrechneten Entgelte für effektiv geleistete Mehrarbeitsstunden bzw Überstunden.

§ 6 Geltungsdauer und Aufkündigung des Kollektivvertrages

Der Kollektivvertrag gilt auf unbestimmte Zeit; er kann von beiden vertragsschließenden Teilen zu jedem Jahresende mit dreimonatiger Frist gekündigt werden.

§ 7 In-Kraft-Treten

Der vorliegende Text stellt die ab 1. 1. 2000 geltende Fassung dieses am 1. Jänner 1978 in Kraft getretenen Kollektivvertrages dar.

Wien, am 1. Dezember 1999

Verband Österreichischer Banken und Bankiers

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Geld und Kredit

Bundesfachgruppe Banken

KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bestimmter Mitglieder des Fachverbandes der Banken und Bankiers der Wirtschaftskammer Österreich(„FV-KV 2026”Kurzzitierung abgeschlossen am 4. 5. 2026

zwischen dem

Fachverband der Banken und Bankiers

der Wirtschaftskammer Österreich

1010 Wien, Börsegasse 11,

und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft GPA

Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften

1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1

I. Geltungsbereich

Der gegenständliche Kollektivvertrag hat den gleichen räumlichen und persönlichen Geltungsbereich wie der Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers (Banken-KV*

vormalige Kurzzitierung „KV 49“

) in der mit 1. 4. 2026 in Kraft tretenden Fassung des Kollektivvertrages vom 4. 5. 2026, abgeschlossen zwischen dem Verband österreichischer Banken und Bankiers und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften. Der fachliche Geltungsbereich erstreckt sich auf folgende, dem Fachverband der Banken und Bankiers als Mitglieder angehörige Banken:

(1)

FactorBank AG

(2)

Intermarket Bank AG

(3)

MUFG Bank (Europe) N.V., Vienna Branch *

vormals: Bank of Tokyo-Mitsubishi UFJ (Holland) N.V. (Zweigniederlassung Wien)

(4)

Österreichische Hotel- und Tourismusbank

Ges.m.b.H.

(5)

STELLANTIS BANK SA Niederlassung Österreich*

vormals: PSA Bank Österreich, Zweigniederlassung der PSA Bank Deutschland GmbH

II. Inhalt

Als Inhalt des gegenständlichen Kollektivvertrages werden die Bestimmungen folgender Kollektivverträge vereinbart:

(1)

Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers in der mit 1. 4. 2026 in Kraft tretenden Fassung des Kollektivvertrages vom 4. 5. 2026, abgeschlossen zwischen dem Verband österreichischer Banken und Bankiers und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften, mit Ausnahme von dessen § 2 Abs 2

(Banken-KV);

(2)

Kollektivvertrag betreffend Ausnahmebestimmungen nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR12113679/Arbeitsruhegesetz/§-12a-Ausnahmen-durch-Kollektivvertrag)§ 12a ARG, abgeschlossen am 17. 1. 2001 zwischen dem Verband österreichischer Banken und Bankiers und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften, in der Fassung vom 11. 4. 2016, mit Ausnahme dessen § 1

(BankshopKV);

(3)

Kollektivvertrag betreffend die Berechnung des Entgeltes gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR12097975/Urlaubsgesetz/§-6-Urlaubsentgelt)§ 6 Urlaubsgesetz, BGBl Nr 390/76, abgeschlossen am 12. Februar 1979 zwischen dem Verband österreichischer Banken und Bankiers und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften, in der ab 1. Jänner 2000 geltenden Fassung, mit Ausnahme dessen § 1;

(4)

Kollektivvertrag betreffend die Arbeitszeitverkürzung und Flexibilisierung in den Kreditinstituten vom 3. März 1988, abgeschlossen zwischen dem Verband österreichischer Banken und Bankiers und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften, mit Ausnahme dessen Allgemeine Bestimmungen (AZV-KV).

III. In-Kraft-Treten

Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt mit 1. 4. 2026 in Kraft.

Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages tritt der „Kollektivvertrag für Angestellte bestimmter Mitglieder des Fachverbandes der Banken und Bankiers der Wirtschaftskammer Österreich“ vom 18. 3. 2025 (FV-KV 2025) ohne Nachwirkung außer Kraft.

Wien, am 4. 5. 2026

| FACHVERBAND DER BANKEN UND BANKIERS | |

|---|---|

| Mag. Nikolaus JuhászObmann | MMag. Dr. Gerald ReschFachverbandsgeschäftsführer |

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT GPA | |

| Barbara Teiber, MAVorsitzende | Mario FerrariBundesgeschäftsführer |

| WIRTSCHAFTSBEREICHBANKEN UND NATIONALBANK/KREDITKARTENGESELLSCHAFTEN | |

| Verena SpitzVorsitzende | Anita PalkovichWirtschaftsbereichssekretärin |

Kollektivvertrag betreffend die Ausnahmebestimmung nach § 12a ARGabgeschlossen am 17. 1. 2001 in der zuletzt am 11. 4. 2016 geänderten Fassung

Der besondere Zuschlag in Abschnitt II. Z 4 zweiter Unterpunkt wird (um 1,78 % plus 1,24 %, gerundet auf den übernächsten ganzen Eurobetrag) valorisiert. Der Betrag von „€ 98,88“ wird daher durch den Betrag „€ 103,00“ ersetzt.

zwischen dem

Verband der österreichischen Banken und Bankiers

Wien I., Börsegasse 11,

und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank / Kreditkartengesellschaften

1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1

I. Geltungsbereich

Der gegenständliche Kollektivvertrag hat den gleichen räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich wie der Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers (Banken-KV).

Dieser Kollektivvertrag ist befristet bis 31. 3. 2017.

II.

(1)

Aufgrund des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR12113679/Arbeitsruhegesetz/§-12a-Ausnahmen-durch-Kollektivvertrag)§ 12a ARG wird für Banken das Beschäftigen von Arbeitnehmern an Samstagen nach 13 Uhr in Bankstellen, die in Einkaufszentren oder Einkaufsstraßen gelegen sind, zur Durchführung von Privatkundengeschäften unter folgenden Bedingungen zugelassen. Die generelle Arbeitszeitregelung ist gem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Abs 1 Z 2 ArbVG zu vereinbaren. Arbeitnehmer dürfen in diesen Bankstellen an Samstagen bis 17 Uhr beschäftigt werden; an den letzten 4 Samstagen vor dem 24. Dezember hingegen bis 18 Uhr.

(2)

Ein Arbeitnehmer darf an höchstens 2 Samstagnachmittagen monatlich beschäftigt werden. Sollte die Beschäftigung an mehr als 2 Samstagnachmittagen ausnahmsweise nötig sein, so ist diese Arbeit entweder mit 100 %igem Überstundenzuschlag oder mit Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 2 abzugelten. Arbeitnehmer mit weniger als 4 Arbeitstagen pro Woche können jeden Samstag eingesetzt werden, wenn der Samstag als Arbeitstag vertraglich vereinbart wurde.

(3)

Die Anzahl der Bankstellen ist pro Institut auf maximal 10 % der Bankstellen im Sinne der Ziff 1 beschränkt, wobei jedenfalls eine Bankstelle zugelassen ist.

(4)

Diese Beschäftigung an Samstagen ist Arbeitnehmern wie folgt zu vergüten:

„verkürzte Normalarbeitszeit”: Die Normalarbeitszeit der Arbeitnehmer, die auch an Samstagen eingesetzt werden, wird bei Beibehaltung der vollen Bezüge und regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage auf 36 Stunden wöchentlich eingeschränkt

oder

besonderer Zuschlag: Bei Beibehaltung der 38,5 Stunden und 5-Tage-Woche (wobei jedenfalls Samstag enthalten ist) erhalten ständig beschäftigte Arbeitnehmer jeweils für an Samstagen ganztägig geleistete Arbeit eine Zulage in der Höhe von € 103,*.

  • Wert gilt ab 1. 4. 2016

Bei stundenweisem Einsatz an Samstagen gebührt pro geleisteter Stunde 1/8 der vorstehenden Zulage.

Ob die Vergütung durch “verkürzte Normalarbeitszeit” oder entgeltlich erfolgt, bleibt der Regelung durch Betriebsvereinbarung vorbehalten.

(5)

Der Einsatz von Bankmitarbeitern in Bankstellen, die an Samstagnachmittagen geöffnet haben, erfolgt freiwillig. Den in diesen Bankstellen eingesetzten Mitarbeitern steht die Möglichkeit offen, unter Wahrung einer 1-monatigen Ankündigungsfrist an einen adäquaten Arbeitsplatz im regulären Bankdienst zurückzukehren.

Das gilt nicht für neu für die Tätigkeit in der Bankstelle (gem Punkt 1) aufgenommene Arbeitnehmer.

(6)

Vor Einsatz in Bankstellen in Einkaufszentren und Einkaufsstraßen sind die Mitarbeiter neben der banküblichen Ausbildung produkt- und verkaufsspezifisch zu schulen.

III.

Der vorliegende Kollektivvertrag tritt mit 1. 4. 2015 in Wirksamkeit; die Erhöhung des besonderen Zuschlages gemäß Punkt III. jedoch erst mit 1. 4. 2016.

Wien, am 11. 4. 2016

| VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS |

|---|

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER |

| GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIERWirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften |

Zusatzprotokoll zum Kollektivvertrag betreffend Änderung des KV 49 vom 15. Juni 1971(KV 71/2)

Zu § 8 I „Einstufung”

Maturanten einer allgemein bildenden höheren Schule können bei ihrem Eintritt nach III/3 und Maturanten einer Handelsakademie bzw Absolventen des Abiturientenkurses nach III/5 eingestuft werden.

Zu § 8 I „Einstufung”, 3. Absatz

Absolventen der Handelsschule, die vor dem In-Kraft-Treten des Schulorganisationsgesetzes die zweijährige Handelsschule abgeschlossen haben, sind sinngemäß einzustufen.

Zu § 8 II „Umreihung”

Grundsätzlich ist eine Umreihung sowohl in die jeweils nächsthöhere als auch nächstniedrigere Tätigkeitsgruppe möglich.

Zu § 8 IV „Übergangsbestimmungen Einreihung”

Die vertragsschließenden Parteien nehmen in Aussicht, dass die erstmalige Einreihung der per 1. 7. 1971 bereits in den Instituten angestellten Mitarbeiter in den Filialen durch die Personal-Abteilung im Einvernehmen mit dem zuständigen Filialbetriebsrat (Vertrauensmann) unter Mitwirkung des jeweiligen Zentralbetriebsrates vorgenommen wird.

Diese Mitwirkung des Zentralbetriebsrates hat die möglichst gleichmäßige Behandlung aller Mitarbeiter des Institutes zum Ziel. Durch diese Regelung wird die im KV vorgesehene endgültige Entscheidung der Geschäftsleitung nicht berührt.

Zusatzprotokoll Zum KV 49,abgeschlossen am 14. Februar 1994

zwischen dem Verband österreichischer Banken und Bankiers, Wien I., Börsegasse 11 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Geld und Kredit, Wien I., Deutschmeisterplatz 2.

zu § 8 III Abs 2 KV 49

Die Kinderzulage gebührt gemäß § 8 (2) KV 49 Dienstnehmern für jene Kinder, für die sie Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe haben.

Erhält der in der Bank beschäftigte Dienstnehmer die Familienbeihilfe aufgrund Verzicht des primär Anspruchberechtigten ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008220,NOR12095458/Familienlastenausgleichsgesetz-1967/§-2a)§ 2a Abs 2 FLAG), so wird die Kinderzulage rückwirkend ab dem Monat bezahlt, in dem die Verzichtserklärung nachweislich abgegeben wurde und zwar so lange, als der in der Bank beschäftigte Elternteil die Familienbeihilfe bezieht.

Als Nachweis für den Familienbeihilfenbezug ist die Mitteilung des Finanzamtes lautend auf den Namen des Mitarbeiters vorzulegen.

Wien, am 20. April 1994

GELD- UND WERTTRANSPORTE (GWT)

Der Umgang mit und die Disposition über Bargeld ist und bleibt, trotz Zunahme des bargeldlosen und elektronischen Zahlungsverkehrs, mit dem Alltag des Bankmitarbeiters verbunden. Obwohl Banken die Beförderung größerer Bargeldbeträge und sonstiger Werte in Ballungsgebieten immer mehr an hierauf spezialisierte externe Unternehmen übertragen, sind nach wie vor Bargeldbewegungen zur Versorgung der Bankstellen und Bargeldtransporte zwischen Banken und Kunden abzuwickeln.

Im Sinne einer bestmöglichen Erfüllung der Fürsorgepflicht für die Gesundheit und das Leben der Bankangestellten und Bankkunden, einigen sich der Verband österreichischer Banken und Bankiers und die Bundesfachgruppe Banken der Sektion Geld und Kredit der Gewerkschaft der Privatangestellten auf die

EMPFEHLUNG:

bei Geld- und Werttransporten die in der Anlage einvernehmlich festgehaltenen Richt- und Leitlinien einzuhalten.

Wien, am 13. April 1993

Verband Österreichischer Banken und Bankiers

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Geld und Kredit

Bundesfachgruppe Banken

Anlage zur Empfehlung vom 13. April 1993

  1. Geltungsbereich, Grundsätze für alle Geld- und Werttransporte (GWT):

Diese Empfehlung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die regelmäßig oder fallweise Bargeld oder andere Werte mit sich führen.

Von allen Beteiligten wird größtmögliche Umsicht und Sorgfalt erwartet.

1.1.

Routen, Zeiten und Diskretion;

Die Routen und Zeiten für Fahrten oder Botengänge sollen variiert werden, soweit dies betrieblich möglich und sinnvoll ist. Abfahrts- und Ankunftszeiten sollen unter Berücksichtigung der in Punkt 4.6. festgehaltenen Grundsätze in der jeweiligen Zentrale oder Filiale bekannt sein. Es ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit keine Fahrtunterbrechungen erfolgen.

Für alle GWT, insbesondere für jene durch Boten und handelsübliche Fahrzeuge, soll möglichst die Unauffälligkeit gelten und zwar in dem Sinne, dass Mitarbeiter oder Fahrzeuge nicht durch Berufskleidung, Institutsnamen, Hinweise auf den Inhalt der Transporte, Werte für Außenstehende erkennbar sein sollen. Im Zusammenhang damit steht auch die Notwendigkeit eines hohen Maßes an Diskretion, dh keinerlei Information an Dritte hinsichtlich Details von Transport oder Lagerung.

1.2.

Beobachtungen, Verkehrsunfälle, Verfolgung

Verdächtiges, ungewöhnliche Ereignisse oder die Sicherheit betreffende Wahrnehmungen sind zu notieren und dem jeweiligen Vorgesetzten zu melden. Dazu gehören insbesondere Kennzeichen verdächtiger Fahrzeuge, Fahrzeugs- und Personenbeschreibungen, allenfalls auch durch Fotografie.

Besondere Sorgfalt ist bei Unfällen anzuwenden. Die Möglichkeit von vorgetäuschten Unfällen ist zu bedenken. Dazu gehört ua Stehenbleiben in sicherer Entfernung, Verständigung von Rettung und Feuerwehr. Ein Aussteigen ist ausgenommen zum Zwecke der gesetzlichen Hilfeleistungspflicht in solchen Situationen zu vermeiden.

Bei offensichtlicher Verfolgung ist nach Möglichkeit in Abstimmung mit der Zentrale eine geänderte Fahrtroute (oder Weg) zu wählen. Dazu gehört auch die Wahl “sinnloser” Routen (Kreisen um einen Häuserblock oder Ähnliches). Lässt sich der Verfolger auf diese Weise nicht abschütteln, ist die Exekutive zu verständigen.

Besondere Sorgfalt samt Beobachtung ist vor allem bei Anhalten durch “Zivilstreifen” analog verdächtigen Situationen anzuwenden.

Begründung: Relativ leicht zu beobachtende Regelmäßigkeiten erleichtern potenziellen Angreifern das Ausspähen ebenso wie offensichtliche Sorglosigkeit oder Informationen an Außenstehende (an Bekannte oder gar in öffentlichen Lokalen gemachte Bemerkungen). Die Meldung von ungewöhnlichen Ereignissen oder Wahrnehmungen soll den Verantwortlichen die Möglichkeit geben, vorbeugende Maßnahmen zu treffen, um eine spätere Aufklärung zu beschleunigen und zu erleichtern bzw Verfolger abzuschütteln bzw das Risiko von Überfällen zu minimieren.

Bei einem Überfall auf einen GWT gilt der Grundsatz Schutz des Lebens und der Gesundheit hat Vorrang vor dem Schutz von Sachwerten.

Personelle Mindestvoraussetzungen für GWT:

GWT dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die für diese Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sind. Auf die physische und psychische Verfassung dieser Personen ist daher seitens der Vorgesetzten Rücksicht zu nehmen (Anforderungs- und Leistungsprofil). Die für GWT eingesetzten Mitarbeiter werden umfassend und wiederholt geschult und gegen die Risken dieser Tätigkeit ausreichend versichert.

Begründung: Personen, für die der Transport von Werten eine zu große körperliche (Münzen) oder psychische (zB Personen, die bereits einmal Ziel eines tätlichen Angriffes waren) Belastung wäre, sollen nicht überfordert werden. Eine missbräuchliche Ausnutzung der gebotenen Rücksichtnahme ist damit nicht angesprochen.

Übertragung von GWT an Spezialfirmen:

Wenn im Einzugsgebiet (= am Sitz bzw Ort) einer Bank ein anerkanntes Geldtransportunternehmen verfügbar ist, soll in der Regel dieses mit der Durchführung von GWT außerhalb der Bank beauftragt werden. Dies ist derzeit in den Großstädten und sonstigen Ballungsräumen bereis weitgehend der Fall.

Die Dienstnehmer dieser Spezialfirmen sind speziell für ihre Arbeit ausgebildet und haben diese im Bewusstsein des Überfallsrisikos übernommen. Die Bank spart dadurch zum Teil Kosten für Spezialfahrzeuge samt Ausstattung etc

Eine weitere denkbare Möglichkeit ist die Übertragung der GWT an die Post.

Kann ein Geldtransportunternehmen nicht sinnvoll eingesetzt werden, so empfehlen sich folgende:

  1. Arten von Geldtransporten

4.1.

Geldtransport durch Boten

Der Geldbote soll weder durch seine Kleidung (Dienstkleidung, Embleme, Anstecknadeln) noch durch die Verwendung spezieller Geldtransportbehältnisse, wie Geldtaschen oder Geldbomben, als solcher erkannt werden können. Das kann erreicht werden, wenn das Geld in Geldtransportwesten, in der Kleidung oder zB in üblichen Aktentaschen, Handtaschen, Einkaufstüten oder Rucksäcken mitgeführt wird. Feste Verbindungen zwischen Geldboten und Transportbehälter (zB Handketten etc) sind zu vermeiden.

Begründung: Die früher übliche Uniformierung von Bankboten ist kontraproduktiv und sollte auf jeden Fall unterbleiben. Auch Geldtransportbehältnisse sollen nicht als solche erkennbar sein.

4.2.

Geldtransport mit handelsüblichem Kraftfahrzeug

Die Durchführung von Geldtransporten darf ohne zusätzliche Maßnahme in serienmäßigen Fahrzeugen nur erfolgen, wenn der Geldtransport nicht durch

äußere Hinweise auf dem Fahrzeug,

die Bauart des Fahrzeuges oder

die Ausrüstung der Personen

am oder im Fahrzeug angebrachten Aufschriften („Ladetätigkeit für ...-Bank”) als Geldtransport zu erkennen ist.

4.3.

Geldtransport mit Spezialfahrzeug;

Hierbei handelt es sich um Fahrzeuge, die speziell für den Zweck des Wert- und Geldtransportes entsprechend umgerüstet werden. Sie unterscheiden sich von handelsüblichen Fahrzeugen im Wesentlichen durch die Panzerung. Diese Spezialfahrzeuge sollen sich aufgrund ihrer äußeren Beschaffenheit von handelsüblichen Fahrzeugen nicht unterscheiden.

4.4.

Geldtransport mit optimal gesichertem Spezialfahrzeug

Unter diesen Begriff fallen alle Spezialfahrzeuge, die ausschließlich zum GWT konstruiert werden und dem neuesten Stand der Technik entsprechen.

4.5.

Transportarten für Sammeltransporte

Sammeltransporte sind Transporte, bei denen regelmäßig mehrere Stellen angefahren und höhere Werte befördert werden, wobei nach Ablieferung (bzw Einholung) höhere Werte im Fahrzeug verbleiben.

Mindestbesatzung für GWT sollen zwei Personen sein.

4.6.

Sonstige Hinweise

Bei Geldtransporten sind möglichst Transportzeiten und Transportwege, auch Transportfahrzeuge und -behältnisse, in unregelmäßiger Reihenfolge zu wechseln und derart geheim zu halten, dass keine Regelmäßigkeiten, die auszukundschaften sind, entstehen.

Bei Geldtransporten mit Fahrzeugen sollen die Fahrzeuge nach Möglichkeit in geschlossenen Räumen oder Innenhöfen geparkt sowie be- und entladen werden. Dies gilt ganz besonders bei Geldtransporten größeren Umfangs, bei denen aufgrund der verwendeten Transportbehältnisse auch Nicht-Sachkundige auf das Ladegut schließen können.

In jedem Falle soll die Geldübergabe so rasch und unauffällig wie möglich erfolgen. Dies setzt auch eine entsprechende Vorbereitung in den angefahrenen Stellen (Filialen) voraus (Vorbereitung des Transportgutes an gesicherten Zwischenlagerstellen im Kassenbereich).

Beim Einsatz von Spezialfahrzeugen kann das Be- und Entladen an öffentlich zugänglichen Stellen vorgenommen werden, soferne der Ladevorgang über Ladeschleusen erfolgt. Lange Fußwege sind zu vermeiden (“Gehsteigrisiko”).

Die Banken werden trachten, an Stellen, an denen häufig Be- und Entladetätigkeiten stattfinden, Ladezonen einrichten zu lassen und Geldübergaben intern und extern in gesicherten Zonen durchzuführen.

Mit Geldtransporten dürfen keine zusätzlichen, die Konzentration beeinträchtigenden Tätigkeiten verbunden werden. Die GWT sind womöglich bei Tageslicht durchzuführen und im Regelfalle telefonisch zu avisieren, bzw abzustimmen; nicht vorgesehene Fahrtunterbrechungen haben zu unterbleiben.

Begleitpersonen dürfen sich im Freien nicht in unmittelbarer Nähe des Geldboten aufhalten und keine Werte transportieren.

Der Geldbote und sein(e) Begleiter sollen womöglich untereinander mittels Sprechfunk in Verbindung treten können.

Für GWT benützte Kraftfahrzeuge sollen tunlichst mit Auto- oder Mobiltelefon ausgerüstet sein.

Begründung: Es soll sowohl die Möglichkeit gegeben sein, den Geldboten bzw die Wagenbesatzung vor allfälligen Gefahren zu warnen als auch das Herbeirufen von Hilfe, nicht nur im Falle von Angriffen, sondern auch etwa bei Pannen etc rasch und sicher gewährleistet sein.

Über den Punkt “Transportarten und Grenzbeträge für Direkttransporte” soll institutsbezogen das Einvernehmen hergestellt werden.

Teil: Pensionsreform 1961 / Rahmen (Version 20170401, gültig ab 1996-12-31)

Pensionsreform 1996 Kollektivvertrag betreffend

Neuregelung der Pensionsrechte(kurz genannt "Pensionsreform 1961")

abgeschlossen am 16. November 1961 zwischen dem

VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERSWien 1, Börsegasse 11und demÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN SEKTION GELD UND KREDITWien 1, Deutschmeisterplatz 2

in der ab 1. Jänner 1997geltenden Fassung desKollektivvertrages vom23. Dezember 1996

ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

Gilt ab: 01.01.2000

ÄnderungenKV vom 01.12.1999

(1)

Der Kollektivvertrag gilt für alle dem KV 49 unterliegenden aktiven Dienstnehmer des Verbandes österreichischer Banken und Bankiers und der nachfolgenden Banken:

Bank für Arbeit und Wirtschaft Aktiengesellschaft

Bank für Kärnten und Steiermark Aktiengesellschaft

Oberbank AG

Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft

Bank für Wirtschaft und Freie Berufe Aktiengesellschaft

Central Wechsel- und Creditbank Actiengesellschaft

Creditanstalt AG

Donau-Bank Aktiengesellschaft

Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft

Investkredit Bank Aktiengesellschaft

Österreichischer Exportfonds GmbH

Salzburger Kredit- und Wechsel-Bank Aktiengesellschaft

sowie sie am 31.12.1996 dem KV 49 in der damals geltenden Fassung*

Der § 1 des KV 49 in der am 31.12.1996 geltenden Fassung lautet wie folgt:

“Räumlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt:

(1)

Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.

(2)

Fachlich: Für alle dem Verband österreichischer Banken und Bankiers als ordentliche Mitglieder angehörigen Kreditinstitute und für deren österreichische Niederlassungen und Filialen mit Ausnahme der Landes-Hypothekenbanken und der Steiermärkischen Bank Gesellschaft m.b.H. sowie für die Angestellten des Verbandes österreichischer Banken und Bankiers.

(3)

Persönlich: Für alle Dienstnehmer mit Ausnahme von:

(a)

Direktoren und leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Betriebsführung zusteht ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12097004/Arbeitsverfassungsgesetz/§-36-Arbeitnehmerbegriff)§ 36 Abs. 2 Z. 1 und 3 ArbVG). Wer unter diesen Personenkreis fällt, kann in Instituten mit 50 Dienstnehmern und mehr durch Betriebsvereinbarungen im einzelnen festgelegt werden;

(b)

Konsulenten;

(c)

Hausbesorgern und Bedienerinnen;

(d)

stundenweise beschäftigten oder im Stundenlohn stehenden Dienstnehmern, Teilzeitbeschäftigten;

(e)

Volontären, Ferialpraktikanten und Ferialaushilfen;

(f)

Dienstnehmern, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer kollektivvertragsangehörigen Unternehmung tätig sind, soweit auf diese Dienstnehmer das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008073)Gutsangestelltengesetz (Gesetz vom 26.9.1923, BGBl. Nr. 538) oder eine im Rahmen des Landarbeitergesetztes (Gesetz vom 2.6.1948, BGBl. Nr. 140) erlassene Landarbeitsordnung Anwendung findet;

(g)

Pfandwahrern (Pfandhaltern)”.

tatsächlich bereits unterlegen sind, sowie für Pensionsempfänger dieser Institute, sofern sich ihr Pensionsanspruch auf ein Dienstverhältnis gründet, das ab dem 1. Jänner 19503) aufgelöst worden ist.

Redaktionelle Anmerkungen

Der Inhalt der Fußnote 3) zu § 1 des KV 49 idF 31.12.1996 wird in der hinterlegten Fassung der Änderung nicht angeführt.

Die Fußnote lautete in der idF 31.12.1999 “3) Für Creditanstalt-Bankverein und Bank für Oberösterreich und Salzburg ab 1. Juli 1949.”

Ende

(2)

Die Kollektivvertragsangehörigkeit setzt ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit voraus. Ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit begründet die Kollektivvertragsangehörigkeit dann, wenn es über ein Jahr währt, es sei denn, daß die seinerzeitige Aufnahme zur Bewältigung zeitlich begrenzter Aufgaben erfolgte, die nach Ablauf des einen Jahres noch nicht abgeschlossen sind.

(3)

Ausgenommen von der Kollektivvertragsangehörigkeit sind männliche Dienstnehmer, die bei ihrem Eintritt in die Bank das 50. Lebensjahr, weibliche das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben. Im Falle des Wiedereintritts in die Bank ist das Alter im Zeitpunkt des Ersteintrittes in dieselbe Bank maßgebend.

§ 1a Begriffsbestimmungen

(1)

Altpensionisten

im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Pensionsempfänger der in § 1 (1) aufgezählten Institute, deren Pensionsanspruch vor dem 1. Jänner 1997 entstanden ist.

(2)

Übergangspensionisten

im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Pensionsempfänger der in § 1 (1) aufgezählten Institute, deren Pensionsanspruch nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist und die als Dienstnehmer ein Eintrittsdatum - bei Männern - 1. Jänner 1967 oder früher und - bei Frauen 1. Jänner 1972 oder früher aufweisen, sowie Männer/Frauen, die spätestens am 31. Dezember 1996 das 50./45. Lebensjahr vollendeten.

(3)

Übergangspensions-Anwartschaftsberechtigte

(ÜP-Anwartschaftsberechtigte) im Sinne dieses Kollektivvertrages sind Dienstnehmer der in § 1 (1) aufgezählten Institute, mit einem Eintrittsdatum - bei Männern - 1. Jänner 1967 oder früher und - bei Frauen - 1. Jänner 1972 oder früher, sowie Männer/Frauen, die spätestens am 31. Dezember 1996 das 50./45. Lebensjahr vollendeten.

(4)

Besitzstandspensionisten

im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Pensionsempfänger der in § 1 (1) aufgezählten Institute, deren Pensionsanspruch nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist und die als Dienstnehmer ein Eintrittsdatum - bei Männern - nach dem 1. Jänner 1967 - bei Frauen - nach dem 1. Jänner 1972 aufweisen, ausgenommen Männer/Frauen, die spätestens am 31. Dezember 1996 das 50./45. Lebensjahr vollendeten.

(5)

Besitzstandspensions-Anwartschaftsberechtigte

(BP-Anwartschaftsberechtigte) im Sinne dieses Kollektivvertrages sind Dienstnehmer der in § 1 (1) aufgezählten Institute, mit einem Eintrittsdatum - bei Männern - nach dem 1. Jänner 1967 - bei Frauen - nach dem 1. Jänner 1972, ausgenommen Männer/Frauen, die spätestens am 31. Dezember 1996 das 50./45. Lebensjahr vollendeten.

(6)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (zB. Dienstnehmer, Ehegatte, Pensionist) gilt im folgenden die gewählte Form für beide Geschlechter (vgl. § 1 (4) GleichbG).

§ 2 Pensionsfähige Dienstzeit

(1)

Als pensionsfähige Dienstzeit gilt die bei der Bank als vollzeitbeschäftigter Dienstnehmer verbrachte Dienstzeit ab 1. Jänner jenes Jahres, in welchem der Dienstnehmer das 19. Lebensjahr vollendet. Ferner werden in Betracht kommende Dienstzeiten bei der Bank als teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer, der dem Teilzeit-KV unterlag, bis zum 31. Dezember 1986 zur Hälfte und Dienstzeiten als teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer ab dem 1. Jänner 1987 aliquot im Verhältnis der vereinbarten Dienstzeit zur jeweiligen wöchentlichen, im KV 49 festgelegten Normalarbeitszeit angerechnet. Dienstzeiten, die vor Übernahme in den Stand der Bankangestellten in der Bank als Fach- oder Hilfsarbeiter verbracht wurden, gelten in keinem Fall als pensionsfähige Zeiten. Pensionsfähige Dienstzeiten, die gemäß § 2 PR 1958, § 2 PR 1961 festgestellt worden sind, sowie günstigere Feststellungen der pensionsfähigen Dienstzeiten durch den Dienstgeber bzw. durch eine Pensionseinrichtung desselben, werden hiedurch nicht berührt.

(2)

BP-Anwartschaftsberechtigte erwerben pensionsfähige Dienstzeiten nach der gegenständlichen Regelung grundsätzlich nur bis zum 31. Dezember 1996. Lediglich in Bezug auf den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension (§ 5), Berufsunfallspension (§ 5a) und Administrativpension (§ 8) können BP-Anwartschaftsberechtigte pensionsfähige Dienstzeiten auch nach dem 31. Dezember 1996 erwerben.4

(3)

Als pensionsfähige Dienstzeiten gelten auch - soferne sie nicht nach (1) anzurechnen sind -

a)

abgeschlossene Universitätsstudien, wenn die vorgeschriebene Studienzeit vor Eintritt in die Bank zurückgelegt wurde, im Ausmaß der tatsächlich zurückgelegten Studienhalbjahre bis zum Höchstausmaß von vier Jahren. Ein Universitätsstudium gilt als abgeschlossen, wenn der auf Grund der vorgeschriebenen Studienzeit erreichbare akademische Grad erlangt wurde.5 Die Anrechnung erfolgt nur:

Für Funktionäre im Sinne des § 8 (2) KV 1949.

Für sonstige Angestellte über deren Antrag bei fachlichem Einsatz und überdurchschnittlicher Qualifikation unter der Voraussetzung einer mindestens fünfjährigen Bankzugehörigkeit.

b)

Präsenzdienstzeiten gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20001612,NOR40218190/Wehrgesetz-2001/§-28-Entlassung-aus-dem-Praesenzdienst)§ 28 des Wehrgesetzes 1978 (BGBl. Nr. 150/78)6 bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10005603,NOR40263249/Zivildienstgesetz-1986/§-7)§§ 7 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10005603,NOR40221549/Zivildienstgesetz-1986/§-21)21 des Zivildienstgesetzes (BGBl. Nr. 679/86)6, soweit sie gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008788,NOR40196022/Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz-1991/§-8-Anrechnungsbestimmungen)§ 8 des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes (BGBl. Nr. 683/91)6 bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10005603)§ 35 Zivildienstgesetz auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen sind.

(4)

Soweit pensionsfähige Dienstzeiten gemäß § 2 (2) lit. b), c), Pkt. 1 und 2 sowie d) der Pensionsreform 1958 noch nicht gemäß § 2 (1) der Pensionsreform 1958 festgestellt wurden, ist deren Feststellung während der Geltungsdauer dieses Kollektivvertrages nachzuholen.

§ 3 Wartezeit

(1)

Der Anfall jeder Pension nach diesem Kollektivvertrag setzt die Zurücklegung einer ununterbrochenen, in der Bank bis zum 31. Dezember 1996 tatsächlich verbrachten und für die Pension anrechenbaren Dienstzeit von mindestens 5 Jahren (Wartezeit) voraus. Für den Anfall der Administrativpension gilt die besondere Regelung des § 8. Eine Dienstzeit als teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer wird nur in dem Ausmaß als tatsächliche Dienstzeit anerkannt, soweit sie gemäß § 2 (1) 2. Satz als pensionsfähige Dienstzeit angerechnet wird.

(2)

Tritt Berufsunfähigkeit oder Tod ein, so wird von dem Erfordernis der Wartezeit abgesehen.

LEISTUNGEN

§ 4 Arten der Bankleistungen

(1)

Für Altpensionisten, Übergangspensionisten und ÜP-Anwartschaftsberechtigte

1.1.

Für den Dienstnehmer:

a)

eine Berufsunfähigkeitspension (§ 5)

b)

eine Berufsunfallspension (§ 5a)

c)

eine Alterspension (§ 6)

d)

eine vorzeitige Alterspension (§ 7)

e)

eine Administrativpension (§ 8)

f)

Sozialzulagen (§ 9)

g)

einen Pflegegeldzuschuß (§ 11)

Außerdem werden die Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung für Administrativpensionisten entsprechend den Bestimmungen der §§ 29 und 30 von der Bank getragen.

1.2.

Für die Hinterbliebenen:

a)

eine Witwen-/Witwerpension (§ 10)

b)

eine Waisenpension (§ 12)

c)

ein Pflegegeldzuschuß (§ 11)

d)

eine Witwen-/Witwerabfindung (§ 10 (3))

e)

ein Sterbequartal (§ 13).

(2)

Für Besitzstandspensionisten und BP-Anwartschaftsberechtigte

1.1.

Für den Dienstnehmer:

a)

eine Berufsunfähigkeitspension (§ 5)

b)

eine Berufsunfallspension (§ 5a)

c)

eine Besitzstandspension (§ 20 (5) lit.b)

d)

eine Administrativpension (§ 8)

e)

Sozialzulagen (§ 9)

f)

einen Pflegegeldzuschuß (§ 11)

Außerdem werden die Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung für Administrativpensionisten entsprechend den Bestimmungen der §§ 29 und 30 von der Bank getragen.

1.2.

Für die Hinterbliebenen:

a)

eine Witwen-/Witwerpension (§ 10)

b)

eine Waisenpension (§ 12)

c)

eine Witwen-/Witwerabfindung (§ 10 (3))

d)

ein Sterbequartal (§ 13).

§ 5 Berufsunfähigkeitspension

(1)

Eine Berufsunfähigkeitspension gebührt,

a)

wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses Berufsunfähigkeit gegeben ist, insofern und insolange aus diesem Grund ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40276439/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-271-Berufsunfaehigkeitspension)§ 271 (1) ASVG gegeben ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Bank oder den Dienstnehmer veranlaßt wurde;

b)

wenn ein Administrativpensionist berufsunfähig wird, insofern und insolange ihm eine Berufsunfähigkeitspension gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40276439/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-271-Berufsunfaehigkeitspension)§ 271 (1) ASVG gebührt.

(2)

Verliert ein Berufsunfähigkeitspensionist infolge Wiedererlangung der Berufsfähigkeit den Anspruch auf die Berufsunfähigkeitspension nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40276439/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-271-Berufsunfaehigkeitspension)§ 271

(1)

ASVG und damit den Pensionsanspruch gemäß (1), so erhält er bei Erfüllung der in § 8 geregelten Voraussetzungen eine Administrativpension, sofern er nicht von der Bank wieder zur Dienstleistung einberufen wird. Erfüllt er die in § 8 geregelten Voraussetzungen für den Anfall einer Administrativpension nicht, so ist er berechtigt, die Wiedereinstellung zu verlangen. Dieses Verlangen kann nicht gestellt werden, wenn die Bank dem Dienstnehmer eine Pension gewährt, die nach den Grundsätzen der Administrativpension und unter Zugrundelegung von mindestens 15 Dienstjahren berechnet wird. Diese Pension gebührt jedoch nur bis zum neuerlichen Entstehen eines gesetzlichen Pensionsanspruches.

(3)

Eine Berufsunfähigkeitspension im Sinne des (1) wird auch dann gewährt, wenn der Dienstnehmer Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)§ 253d ASVG) hat. (2) kommt sinngemäß zur Anwendung.

§ 5a Berufsunfallspension

(1)

Eine Berufsunfallspension gebührt, wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses Berufsunfähigkeit infolge

a)

eines in der Bank erlittenen Arbeitsunfalls (Dienstunfalls) bzw. eines Unfalls im Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit oder

b)

von Gewaltanwendungen gegen die Bank oder im Zusammenhang damit gegen den Dienstnehmer gegeben ist und dem Beschädigten aus diesem Anlaß eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gebührt. Auf diese Pension besteht insofern und insolange Anspruch, als eine Berufsunfähigkeitspension gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40276439/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-271-Berufsunfaehigkeitspension)§ 271 (1) ASVG gebührt; hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Bank oder den Dienstnehmer veranlaßt wurde.

(2)

Eine Berufsunfallspension gemäß (1) lit. a gebührt jedoch nicht, wenn sich der Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder bei Ausübung einer Nebenbeschäftigung ereignet hat, auch wenn gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung ein Anspruch besteht.

(3)

§ 5 (2) ist sinngemäß anzuwenden, wobei jedoch die sechs- bzw. zwölfjährige ordentliche Vorrückung gemäß § 14 (1) 2. Satz in Wegfall kommt.

§ 6 Alterspension

Eine Alterspension gebührt, wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses oder bei Bestand eines Pensionsverhältnisses ein Anspruch auf Alterspension aus dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG (§§ 253, 270) gegeben ist, für die Dauer des Anspruches auf die gesetzliche Alterspension. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Bank oder den Dienstnehmer veranlaßt wurde.

§ 7 Vorzeitige Alterspension

Eine vorzeitige Alterspension gebührt, wenn ein Anspruch auf vorzeitige Alterspension gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)§§ 253 b, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40043198/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-270-Leistungen-mit-Ausnahme-der-Berufsunfaehigkeitspension)270 ASVG gegeben ist,

a)

Dienstnehmern, wenn ein Einvernehmen über die Lösung des Dienstverhältnisses erzielt wurde und mindestens 25 pensionsfähige Dienstjahre (§ 2), im Falle von Besitzstandspensionisten 25 tatsächlich in der Bank oder einer von ihr übernommenen Bank zugebrachte Dienstjahre - gerechnet ab dem 1. Jänner jenes Jahres, in welchem der Dienstnehmer das 19. Lebensjahr vollendete - erworben wurden. Wurden bei der Berechnung der Besitzstandspension Vordienstzeiten angerechnet (§ 2), so werden diese auch bei der Bemessung der 25 Dienstjahre berücksichtigt.

b)

bei Bestand eines Pensionsverhältnisses (Administrativpensionist), wenn ein Einvernehmen über die Inanspruchnahme der gesetzlichen vorzeitigen Alterspension gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)§§ 253b, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40043198/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-270-Leistungen-mit-Ausnahme-der-Berufsunfaehigkeitspension)270 ASVG erzielt wird.

§ 8 Administrativpension

(1)

Dienstnehmern, die vor dem 1. Jänner 1987 in die Bank eingetreten sind, gebührt eine Administrativpension bei einer durch die Bank ausgesprochenen Kündigung oder aufgrund eines die Pension zusichernden Einvernehmens zwischen Bank und Dienstnehmer, wenn im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses mindestens 15 Dienstjahre vollendet wurden und Pensionsansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung der Angestellten nicht gebühren.

(2)

Dienstnehmern, die ab 1. Jänner 1987 in die Bank eingetreten sind, gebührt eine Administrativpension bei einer durch die Bank ausgesprochenen Kündigung oder aufgrund eines die Pension zusichernden Einvernehmens zwischen Bank und Dienstnehmer, wenn im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses mindestens 15 Dienstjahre vorliegen und der Dienstnehmer das 40. Lebensjahr bereits vollendet hat, sowie Pensionsansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung der Angestellten nicht gebühren.

(3)

Die in (1) und (2) erwähnten Dienstjahre müssen in der Bank oder in einer von ihr übernommenen Bank tatsächlich verbrachte und für die Pension anrechenbare Dienstzeiten sein. Als tatsächlich verbrachte Dienstzeiten gelten auch Wehr- und Zivildienstzeiten (siehe Zitierung zu § 2). Eine Dienstzeit als teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer wird nur in dem Ausmaß als tatsächliche Dienstzeit anerkannt, soweit sie gemäß § 2 (1) 2. Satz als pensionsfähige Dienstzeit angerechnet wird.

(4)

Für Verwirkung, Ruhen und Erlöschen des Anspruches gelten die §§ 23 bis 25 entsprechend.

(5)

Treten in der Person eines Administrativpensionisten Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Pensionsanspruches nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG ein, so gebührt vom Zeitpunkt des Vorliegens dieser Voraussetzungen an Stelle der Administrativpension eine Pension gemäß §§ 5, 6 oder 7 lit. b. Die Berechnung derselben erfolgt gemäß § 20 (5) lit. a.

§ 9 Sozialzulagen (Familien- und Kinderzulagen)

(1)

Altpensionisten, Administrativpensionisten und Übergangspensionisten werden neben der Bankleistung Sozialzulagen gewährt, insofern und insolange die für die Gewährung der Sozialzulagen an aktive Dienstnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 8 III KV 49 in der jeweiligen Fassung) erfüllt sind. Besitzstandspensionisten haben nur dann Anspruch auf Sozialzulagen im Sinne des 1. Satzes, wenn sie spätestens am 31. Dezember 1996 die Anwartschaft für die Inanspruchnahme von Administrativpension gemäß § 8 erfüllt haben.

(2)

Das Ausmaß der Sozialzulagen beträgt:

a)

für Familienzulagen 80% der an aktive Dienstnehmer gewährten Familienzulage,

b)

für Kinderzulagen die Ergänzung der gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40021985/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-262-Kinderzuschuesse)§§ 262, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40043198/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-270-Leistungen-mit-Ausnahme-der-Berufsunfaehigkeitspension)270 ASVG gewährten Kinderzuschüsse zur gesetzlichen Pension auf das Ausmaß von 100 % der an aktive Dienstnehmer gewährten Kinderzulage(n), wobei die Bankleistung jedoch mindestens 12 % dieser Kinderzulage(n) betragen muß. Administrativpensionisten erhalten 100 % der an aktive Dienstnehmer gewährten Kinderzulage(n).

§ 10 Witwen-/Witwerpension

(1)

Im Falle des Ablebens des Dienstnehmers während seines aktiven Dienstverhältnisses oder im Pensionsstand gebührt der Ehegattin, sofern die Ehe mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens aufrecht war, eine Witwenpension. Nach jedem Dienstnehmer gebührt nur eine Witwenpension.

(2)

Eine Witwenpension gebührt nur insofern und insolange, als der Witwe ein Anspruch auf Witwenpension gemäß §§ 258 (1)-(3), 270 (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG zusteht. Siehe jedoch § 23 (1).

(3)

Im Falle der Wiederverehelichung erhält die Witwe eine Abfindung in Höhe des fünffachen Jahresbetrages der von ihr im Zeitpunkt der Verehelichung bezogenen Bankleistung. Diese lebt im Sinne des (2) nach Maßgabe der Bestimmung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40110546/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-265-Abfertigung-und-Wiederaufleben-der-WitwenWitwerpension)§ 265 (2) ASVG wieder auf.

(4)

Falls beim Tode des Dienstnehmers keine anspruchsberechtigte Witwe vorhanden ist, gebührt der geschiedenen Gattin eine Witwenpension unter nachstehenden Voraussetzungen:

Es muß eine Witwenpension gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40264355/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-258-WitwenWitwerpension)§ 258 (4) ASVG gebühren;

die Ehe muß mindestens 10 Jahre gedauert haben; dieses Erfordernis entfällt, wenn in der Ehe ein Kind lebend geboren wurde.

(5)

Dem Witwer gebührt Witwerpension in sinngemäßer Anwendung der (1)-(4).

§ 11 Pflegegeldzuschuß

Pflegegeldzuschuß gebührt Altpensionisten und Übergangspensionisten, wenn Pflegegeld gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008859,NOR40168007/Bundespflegegeldgesetz/§-4-Anspruchsvoraussetzungen)§ 4 (2) und (3) Bundespflegegeldgesetz ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008859)BPGG - BGBl. Nr. 110/937) ab der Stufe 2 gewährt wird. Der von der Bank zu leistende Pflegegeldzuschuß beträgt S 1000,- je Fälligkeit. Besitzstandspensionisten haben nur dann Anspruch auf Pflegegeldzuschuß, wenn sie spätestens am 31. Dezember 1996 die Anwartschaft für die Inanspruchnahme von Administrativpension gemäß § 8 erfüllt haben.

§ 12 Waisenpension

(1)

Waisenpension erhalten längstens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eheliche, legitimierte, sowie Wahlkinder, Stiefkinder und uneheliche Kinder; alle diese, wenn im Zeitpunkt des Ablebens des Dienstnehmers oder des Pensionisten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzulage(n) gemäß § 8 III (2) KV 49 gegeben waren oder wären, für die Dauer des Zutreffens dieser Voraussetzungen.

(2)

Waisen, die wegen geistiger oder körperlicher Behinderung nachweisbar außerstande sind, sich ihren Unterhalt selbst zu verschaffen, erhalten über das 18. Lebensjahr hinaus, längstens jedoch bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, eine Waisenpension. In besonderen Härtefällen kann die Waisenpension auch über das 24. Lebensjahr hinaus gewährt werden.

(3)

Waisen, die ihre wissenschaftliche oder fachliche Ausbildung fortsetzen und sich nicht selbst erhalten können, kann bei Nachweis eines befriedigenden Studienfortganges über das 18. Lebensjahr hinaus die Waisenpension bis zum ordentlichen Abschluß der Studien, längstens jedoch solange gewährt werden, als eine Waisenpension gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40276438/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-260-Waisenpension)§§ 260 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40043198/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-270-Leistungen-mit-Ausnahme-der-Berufsunfaehigkeitspension)270 ASVG gebührt.

(4)

Hat eine Waise nach diesen Bestimmungen mehrfach Anspruch auf Waisenpension, gebührt nur die höchste Bankleistung.

(5)

Eine Waisenpension gebührt nach den vorstehenden Bestimmungen der (1)-(4) nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, daß der Waise ein Anspruch auf eine Waisenpension gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40276438/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-260-Waisenpension)§§ 260 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40043198/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-270-Leistungen-mit-Ausnahme-der-Berufsunfaehigkeitspension)270 ASVG zusteht. Siehe jedoch § 23 (1).

§ 13 Sterbequartal

(1)

Im Falle des Ablebens eines Altpensionisten, Administrativpensionisten, oder Übergangspensionisten gebührt ein Sterbequartal in Höhe eines Viertels der gemäß § 15 (1) ermittelten Ausgangsbasis, aufgewertet um allfällige zwischenzeitliche Kollektivverträge (§ 19). Im Falle des Ablebens eines Besitzstandspensionisten gebührt ein Sterbequartal in Höhe von 3,5 Monatspensionen gemäß § 20 (5) lit. b.

(2)

Das Sterbequartal gebührt nur einmal, und zwar der Reihe nach

a)

dem Ehegatten, der mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes im gemeinsamen Haushalt gelebt hat,

b)

den ehelichen Kindern,

c)

den Eltern,

d)

Geschwistern und unehelichen Kindern, soferne sie mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

Ein Anspruch von Personen gemäß lit. b - d muß bei sonstiger Verwirkung binnen 3 Monaten nach dem Ableben des Pensionisten schriftlich bei der Bank geltend gemacht werden.

(3)

Hat eine andere als die nach (2) anspruchsberechtigte Person für das Begräbnis gesorgt, ohne hiezu aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Vorschriften verpflichtet zu sein, so sind ihr die ausgelegten Bestattungskosten bis zur Höhe des Sterbequartals über Ansuchen, das bei sonstiger Verwirkung ebenfalls binnen 3 Monaten nach dem Ableben des Pensionisten schriftlich bei der Bank geltend zu machen ist, auszuzahlen. Um diesen Betrag ist ein gemäß (2) gebührendes Sterbequartal zu kürzen.

(4)

Bei Ableben einer pensionsberechtigten Witwe/eines pensionsberechtigten Witwers gebührt eine Leistung in der Höhe der Bestattungskosten - zuhöchst im Ausmaß von 35 % jenes Sterbequartals, das nach einem zu diesem Zeitpunkt erfolgten Ableben des Eigenpensionisten angefallen wäre - demjenigen, der sie ausgelegt hat.

(3)

  1. Satz findet sinngemäß Anwendung.

AUSMASS DER LEISTUNGEN

§ 14 Pensionsfähiger Jahresbezug - Pensionsbemessungsgrundlage (für Altpensionisten und Übergangspensionisten)

(1)

Pensionsfähiger Jahresbezug ist der 14fache schematische monatliche Gehaltsbezug (Anlage zu § 8 KV 49 in der jeweils gültigen Fassung), zuzüglich allfälliger prozentualer Zuschläge und außertourlicher Avancements in Form von festen Beträgen. Im Falle der Berufsunfallspension ist der pensionsfähige Jahresbezug zu erhöhen, und zwar im Falle des § 5a (1) lit.a um das Ausmaß, das einer 6jährigen Vorrückung und im Falle des § 5a (1) lit. b um das Ausmaß, das einer 12jährigen Vorrückung entspricht, in beiden Fällen soweit ordentliche Vorrückungen in der jeweiligen Tätigkeitsgruppe noch möglich sind.

(2)

Die Pensionsbemessungsgrundlage beträgt 80 % des im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses gebührenden pensionsfähigen Jahresbezuges gemäß (1), berechnet auf Grund jenes pensionsfähigen Monatsbezuges, der dem Dienstnehmer unmittelbar vor dem Pensionsanfall gebührte, wobei auf (1) 2. Satz Bedacht zu nehmen ist. Die Pensionsbemessungsgrundlage darf den pensionsfähigen Jahresbezug eines Bankangestellten in der zur Zeit der Pensionierung geltenden höchsten schematischen Gehaltsstufe der Tätigkeitsgruppe VI (derzeit VI/28) nicht übersteigen.

§ 15 Höhe der Pension

(1)

Bei Altpensionisten und Übergangspensionisten wird die Pension wie folgt ermittelt: Die Ausgangsbasis für die Berechnung beträgt bei einer pensionsfähigen Dienstzeit bis zu 15 Jahren 50 % der Pensionsbemessungsgrundlage gemäß § 14 (2) und steigt mit jedem weiteren vollendeten Jahr um 2 %, sodaß nach 40 vollendeten pensionsfähigen Dienstjahren 100 % der Pensionsbemessungsgrundlage erreicht werden. Darüberhinaus findet eine weitere Steigerung nicht statt. Für die Pensionsberechnung werden neben vollen Dienstjahren vollendete Monate verhältnismäßig berücksichtigt. Von der vorstehend errechneten Ausgangsbasis gelangt eine allfällige gemäß § 20 einrechenbare gesetzliche Pension in Abzug. Der verbleibende Betrag ergibt die von der Bank zu leistende Pension des Dienstnehmers.

(2)

Der Berechnung einer Berufsunfähigkeits- oder einer Berufsunfallspension wird eine Mindestdienstzeit von 20 pensionsfähigen Jahren zugrunde gelegt, bei einer Berufsunfallspension gemäß § 5a (1) lit. b eine solche von 25 pensionsfähigen Jahren.

(3)

Die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Bankleistung muß mindestens 15 % der Pensionsbemessungsgrundlage betragen (Mindest-Bankleistung), darf aber zusammen mit der aus eigener Versicherung erfließenden gesetzlichen Pension den jeweiligen pensionsfähigen Bruttobezug (Basis für die Berechnung der Bankpension) nicht übersteigen.

(4)

Bei einer Administrativpension wird die sich nach (1) ergebende Pension um 10 % gekürzt. Eine Dienstzeit als teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer wird nur in dem Ausmaß als tatsächliche Dienstzeit anerkannt, soweit sie gemäß § 2 (1) 2. Satz als pensionsfähige Dienstzeit angerechnet wird. Dienstnehmer, die im Zeitpunkt ihrer Pensionierung das 50. Lebensjahr und 25 tatsächliche Dienstjahre in der Bank oder einer von ihr übernommenen Bank vollendet haben, erhalten den ungekürzten Betrag als Administrativpension.

(5)

Die Ausgangsbasis für die Berechnung der Besitzstandspension beträgt bei einer pensionsfähigen Dienstzeit von 5 bis 6 vollendeten Jahren 5 % und steigt mit jedem weiteren vollendeten Jahr bis zum 15. Jahr um jeweils 5 % pro Jahr und danach mit jedem weiteren vollendeten Jahr um 2 %, sodaß nach 40 vollendeten pensionsfähigen Dienstjahren 100 % der Pensionsbemessungsgrundlage erreicht werden. § 14 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der pensionsfähige Jahresbezug zum 31. Dezember 1996 heranzuziehen ist. Für die Pensionsberechnung werden neben vollen Dienstjahren vollendete Monate verhältnismäßig berücksichtigt.

§ 16 Höhe der Witwen-/Witwerpension

(1)

Die Witwenpension beträgt 60 % der Pension bzw. Besitzstandspension, auf welche der verstorbene Gatte im Zeitpunkt seines Ablebens Anspruch oder Anwartschaft hatte.

(2)

Für die Berechnung der Witwenpension nach einem Altpensionisten oder Übergangspensionisten mit weniger als 20 pensionsfähigen Dienstjahren ist die Dienstnehmerpension im Zeitpunkt des Ablebens durch den Prozentsatz zu teilen, welcher der Pensionsberechnung seinerzeit gemäß § 15 (1) zugrunde gelegt wurde. Der daraus resultierende Betrag ist mit 60 zu vervielfachen. Hievon wird der vorstehende Prozentbetrag (gemäß 1. Satz) zur Ermittlung der Witwenpension angewendet. Im Falle einer Witwenpension bei Tod infolge Berufsunfalls gemäß § 5a (1) lit. b wird eine pensionsfähige Dienstzeit von 25 Jahren zugrunde gelegt. Bei Tod infolge Berufsunfalls ist die Bestimmung des § 14 (1) 2. Satz anzuwenden. Die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Witwen-Bankleistung muß mindestens 9 % der jeweiligen Pensionsbemessungsgrundlage des verstorbenen Gatten (Mindest-Bankleistung für Witwen) betragen.

(3)

Falls der Verstorbene um mehr als 15 Lebensjahre älter war als die hinterbliebene Witwe, kürzt sich die Witwen-Bankleistung um je 2 % für jedes volle Jahr, um das die Altersdifferenz diese Grenze bis zu 20 Jahren und um je 3 % für jedes volle Jahr, um das die Altersdifferenz 20 Jahre überstieg.

(4)

Eine Witwen-Bankleistung gemäß § 10 (4) wird nach den Bestimmungen der (1)-(3) errechnet, darf jedoch zusammen mit der gesetzlichen Witwenpension die Höhe des zur Zeit des Todes des Dienstnehmers geleisteten Unterhaltsbetrages nicht übersteigen. Sind nach den Bestimmungen des § 10 (4) mehrere Frauen anspruchsberechtigt, so wird die nach (1) sich ergebende Witwen-Bankleistung im Verhältnis der zur Zeit des Todes geleisteten Unterhaltsbeträge aufgeteilt. Der letzte Satz des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40270818/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-264-WitwenWitwerpension-Ausmass)§ 264 (9) ASVG gilt entsprechend.

(5)

Für den Fall, daß das Ausmaß der gesetzlichen Witwenpension ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40270818/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-264-WitwenWitwerpension-Ausmass)§§ 264, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40043198/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-270-Leistungen-mit-Ausnahme-der-Berufsunfaehigkeitspension)270 ASVG), unter Zugrundelegung der gesetzlichen Berufsunfähigkeitspension, auf die der Versicherte im Zeitpunkt seines Ablebens Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, sich ändert, gebührt eine Witwenpension mit dem gleichen Verhältnissatz, mindestens aber im Ausmaß von 55 %. Entsprechend ändert sich auch der Prozentsatz des (2), wobei 8,25 % nicht unterschritten werden dürfen. Die gegenständliche Regelung gilt nur für den Fall, daß der Versicherte Altpensionist war bzw. gewesen wäre.

(6)

Bezüglich der Bemessung der Witwerpension kommen die (1)-(5) sinngemäß zur Anwendung.

§ 17 Höhe der Waisenpension

(1)

Die Waisenpension beträgt 20 % der Pension bzw. Besitzstandspension, auf welche der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Ablebens Anspruch oder Anwartschaft hatte; gegebenenfalls ist auf § 14 (1) 2. Satz Bedacht zu nehmen. Die Waisenpension darf jedoch nicht niedriger sein, als die den aktiven Angestellten gebührende(n) Kinderzulage(n).

(2)

Bei der Berechnung der Waisenpension nach einem Altpensionisten oder Übergangspensionisten ist analog § 16 (2) vorzugehen. Die Waisenpension darf diesfalls jedoch nicht niedriger sein, als die den aktiven Angestellten jeweils gebührende(n) Kinderzulage(n).

(3)

Vollwaisen erhalten die doppelte, sich nach (1) ergebende Leistung. Als Vollwaise gilt nicht ein Kind, dessen Stiefmutter/Stiefvater seitens der Bank Anspruch auf Witwen-/Witwerpension hat.

§ 18 Maximierung der Hinterbliebenenpensionen

Die Summe der nach einem Dienstnehmer gebührenden Witwen-/Witwer- und Waisenpension(en) darf die Pension zuzüglich Kinderzulage(n) nicht übersteigen, auf die der Verstorbene nach diesem Kollektivvertrag Anspruch oder Anwartschaft hatte; sofern dieses Höchstausmaß überschritten wird, sind alle Bankleistungen für Hinterbliebene verhältnismäßig so weit zu kürzen, daß die Summe der Hinterbliebenenpensionen die Pension des Dienstnehmers zuzüglich Kinderzulage(n) nicht übersteigt. Die in den §§ 16 und 17 normierten Mindest-Bankleistungen für Witwen, Witwer und Waisen unterliegen jedoch keiner Kürzung.

§ 19 Automatik

Gilt ab: 01.04.2017

ÄnderungenKollektivvertrag vom 30.3.2017 / gilt ab 1.4.2017

(1)

Jede kollektivvertragliche Veränderung in den pensionsfähigen Bezügen der aktiven Angestellten wirkt sich mit dem gleichen Verhältnissatz auf die in diesem KV geregelten Pensionen, (Ausgangsbasis gem. § 15 Absatz 1 abzüglich einer gesetzlichen Pension gem. § 20) nach Maßgabe des Absatz 5. aus.

(2)

Wenn die Veränderung der Aktivitätsbezüge eine einheitliche ist, gilt der einheitliche Veränderungssatz. Verändern sich jedoch die Aktivitätsbezüge in verschiedenem Ausmaß, so gilt der Veränderungssatz jener Gehaltestufe, in die der Pensionist unmittelbar vor seinem Pensionsanfall eingestuft war. Bei einer Berufsunfallspension ist jene Gehaltsstufe maßgebend, die sich nach § 14 (1), zweiter Satz, ergibt.

Für Pensionisten, die vor Inkrafttreten des Tätigkeitsgruppenschemas (1.7.1971) in den dauernden Ruhestand getreten sind, gilt bei Veränderungen der Aktivitätsbezüge für die nach dem Beamtenschema entlohnten Pensionisten der Veränderungssatz der Stufe 28 der Tätigkeitsgruppe V, für jene, die nach dem Skontistenschema eingereiht waren, der Veränderungssatz der Stufe 30 der Tätigkeitsgruppe II.

(3)

Die Auswirkung der Veränderung von Aktivitätsbezügen findet jedoch keine Anwendung auf die Sozialzulagen (§ 9), da diese ohnehin auf die den aktiven Angestellten jeweils gebührenden gleichartigen Leistungen abgestellt sind.

(4)

Ein Hilflosenzuschuß (§ 11 Abs 1 und 2) wird bei Veränderung der Pension in Folge Auswirkung des Abs 1 innerhalb der vorgesehenen Grenzbeträge neu errechnet. Die in § 11 Abs 1 festgelegten Mindest- und Höchstbeträge ändern sich bei einer allfälligen Änderung der gesetzlichen Mindest- oder Höchstleistungen für Hilflose im gleichen Ausmaß.

(5)

Findet eine Erhöhung der Pensionsleistungen nach den Absätzen 1, 2 bzw. 4 statt, ist diese mit der Maßgabe durchzuführen, dass der Verhältnis- bzw. Veränderungssatz der Erhöhung (in %, 1 Dezimalstelle) mit dem Verbraucherpreisindex (VPI in %, 1 Dezimalstelle) des Kalenderjahres vor dem Valorisierungsstichtag beschränkt ist. Absatz 5 gilt erstmals für Pensionserhöhungen nach dem 31.3.2017. Günstigere Regelungen auf Basis von Einzelverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen sind hiervon nicht betroffen.

Ende

§ 19a Deckelung der automatischen Erhöhung der in diesem Kollektivvertrag geregelten leistungsorientierten Pensionen im Rahmen des Gehaltsabschlusses 2009, 2012 und 2013 (Ordnungsnorm)

Gilt ab: 01.04.2013

ÄnderungenKV vom 24.02.2009 / gilt ab 01.02.2009

(1)

Auf Grund der durch die internationale Finanzmarktkrise hervorgerufenen Rahmenbedingungen und Begleitumstände des Gehaltsabschlusses 2009 sind die Sozialpartner nach Abwägung der gegenläufigen Interessenslagen sowie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit einer derartigen Maßnahme übereingekommen, dass kollektivvertragliche und überkollektivvertragliche Bezugsbestandteile im Rahmen des Gehaltsabschlusses 2009 mit der Maßgabe zu erhöhen sind, dass die maximale Erhöhung des gesamten Bezuges (d.h. inklusive der kollektivvertraglichen und überkollektivvertraglichen Bezugsbestandteile jedoch exklusive Überstundenpauschalien) 200, Euro pro Monat brutto nicht übersteigt. Bei Teilzeitbeschäftigten ist dieser Betrag entsprechend dem Arbeitszeitfaktor zu aliquotieren.

Bei der Berechnung leistungsorientierter Pensionen ist höchstens dieser Betrag von 200, Euro mit dem Steigerungsprozentsatz zu multiplizieren.

Ende

ÄnderungenKV vom 28.03.2012 / gilt ab 01.04.2012

(2)

Auf Grund der durch die internationale Finanzkrise hervorgerufenen Rahmenbedingungen und Begleitumstände des Gehaltsabschlusses 2012 sind die Sozialpartner nach Abwägung der gegenläufigen Interessenslagen sowie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit einer derartigen Maßnahme übereingekommen, dass kollektivvertragliche und überkollektivvertragliche Bezugsbestandteile im Rahmen des Gehaltsabschlusses 2012 mit der Maßgabe zu erhöhen sind, dass die maximale Erhöhung des gesamten Bezuges (d.h. inklusive der kollektivvertraglichen und überkollektivvertraglichen Bezugsbestandteile jedoch exklusive Überstundenpauschalien) 150,00 Euro pro Monat brutto nicht übersteigt. Bei Teilzeitbeschäftigten ist dieser Betrag entsprechend dem Arbeitszeitfaktor zu aliquotieren. Bei der Berechnung leistungsorientierter Pensionen ist höchstens dieser Betrag von 150,00 Euro mit dem Steigerungsprozentsatz zu multiplizieren.

Ende

ÄnderungenKV vom 28.03.2013 / gilt ab 01.04.2013

(3)

Auf Grund der durch die internationale Finanzkrise hervorgerufenen und nach wie vor andauernden bzw. verschärften Rahmenbedingungen und Begleitumstände des Gehaltsabschlusses 2013 sind die Sozialpartner nach Abwägung der gegenläufigen Interessenslagen sowie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit einer derartigen Maßnahme übereingekommen, dass kollektivvertragliche und überkollektivvertragliche Bezugsbestandteile im Rahmen des Gehaltsabschlusses 2013 mit der Maßgabe zu erhöhen sind, dass die maximale Erhöhung des gesamten Bezuges (d.h. inklusive der kollektivvertraglichen und überkollektivvertraglichen Bezugsbestandteile jedoch exklusive Überstundenpauschalien, Kinderzulagen und Kompetenzzulagen) jenen Eurobetrag brutto pro Monat nicht übersteigen darf, der sich aus der Erhöhung der höchsten Stufe jener Verwendungsgruppe/Beschäftigungsgruppe ergibt, in die der Pensionist zum Pensionsantritt eingereiht war*

Das sind in der Anlage 1 zu § 12 Banken-KV für die Beschäftigungsgruppe A EUR 52,26, für die BG B EUR 55,80, für die BG C EUR 64,15, für die BG D EUR 72,77, für die BG E EUR 79,86, für die BG F EUR 90,30 und für die BG G EUR 103,26; in der Anlage 3 zu § 38 Banken-KV für die Verwendungsgruppe I EUR 58,78, für die VwG II EUR 67,62, für die VwG III EUR 75,64, für die VwG IV EUR 85,39, für die VwG V 98,65 und für die VwG VI EUR 103,26.

, maximal jedoch € 109,66. Bei Teilzeitbeschäftigten ist dieser Betrag entsprechend dem Arbeitszeitfaktor zu aliquotieren. Bei der Berechnung leistungsorientierter Pensionen werden höchstens diese Beträge mit dem Steigerungsprozentsatz multipliziert.

Ende

§ 19b Sonderregelung zu Erhöhung von Pensionen aus direkten Leistungsansprüchen im Rahmen des Gehaltsabschlusses 2015 (Ordnungsnorm)

Gilt ab: 01.04.2015

Unter Berücksichtigung der branchenrelevanten Rahmenbedingungen und Begleitumstände des Gehaltsabschlusses 2015 sind die Sozialpartner nach Abwägung der unterschiedlichen Interessenslagen sowie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit einer derartigen Maßnahme übereingekommen, dass die Erhöhung von Pensionen aus direkten Leistungsansprüchen mit der Maßgabe erfolgt, dass jene Pensionsteile, die über dem höchsten kollektivvertraglichen Schemabezug (G/9 bzw VI/28alt idF 2014: Schwellenwert € 4.348,04), multipliziert mit dem zur Anwendung kommenden Steigerungsprozentsatz, liegen, mit 0,4 % anzuheben sind, sofern diese valorisierbar gestaltet sind.

§ 19c Sonderregelung zur Erhöhung von Pensionen aus direkten Leistungsansprüchen im Rahmen des Gehaltsabschlusses 2016 (Ordnungsnorm)

Gilt ab: 01.04.2016

ÄnderungenKollektivvertrag vom 30.3.2016 / gilt ab 1.4.2016

Unter Berücksichtigung der branchenrelevanten Rahmenbedingungen und Begleitumstände des Gehaltsabschlusses 2016 sowie vor dem Hintergrund der von der OeNB im Rahmen des Finanzmarktstabilitätsberichts 2015 prognostizierten Personalabbauerwartungen im Gefolge des krisenbedingten strukturellen Wandels des Finanz-Sektors sind die Sozialpartner nach Abwägung der unterschiedlichen Interessenslagen sowie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit einer derartigen Maßnahme übereingekommen, dass die Erhöhung von Pensionen aus direkten Leistungsansprüchen mit der Maßgabe erfolgt, dass jene Pensionsteile, die über dem Schwellenwert von 5.714,29 EUR brutto p.m., multipliziert mit dem zur Anwendung kommenden Steigerungsprozentsatz, liegen, mit 0,4% anzuheben sind, sofern diese valorisierbar gestaltet sind.

Ende

§ 20 Einrechnung von Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und Berechnung der Besitzstandspension

(1)

Für Altpensionisten gilt folgende Regelung: Die in die gemäß § 15 (1) errechnete Ausgangsbasis einrechenbare Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung wird unter Zugrundelegung der pensionsfähigen Dienstzeit (§ 2), maximal 40 Jahre, und der jeweils gültigen Bemessungsgrundlage entsprechend den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG), jedoch unter Zugrundelegung eines dreizehnjährigen Bemessungszeitraumes gemäß 44. ASVG-Novelle festgestellt, so daß die wie vorstehend ermittelte, einrechenbare gesetzliche Pension zuhöchst 72 % derselben beträgt. Sollte sich nach den gesetzlichen Vorschriften ein kürzerer Bemessungszeitraum als dreizehn Jahre ergeben, so ist dieser zu berücksichtigen. Steigerungsbeträge für eine freiwillige Pensionsversicherung werden insoweit von der Einrechnung erfaßt, als sie für Rechnung der Bank vorgenommen wurde. Fallen jedoch in die Bemessungszeit nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, so ist das für diese Zeiten erzielte Entgelt auf ein Entgelt einer Vollzeitbeschäftigung aufzufüllen. Bei einer Administrativpension ist bei Eintritt des Versicherungsfalles gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG die einzurechnende Pension unter sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Regelung zu ermitteln, wobei auch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung durch die Bank zu berücksichtigen sind. Bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage bleibt eine Erhöhung derselben außer Betracht, die durch eine von der Bank nicht bezahlte freiwillige oder Pflichtversicherung des Administrativpensionisten zustandekommt.

(2)

Die gesetzliche Pension gelangt im jeweiligen Jahresausmaß (einschließlich Sonderzahlungen) zur Einrechnung, wobei gesetzliche Pensionsansprüche als im vollen Ausmaß angefallen gelten, auch wenn wegen Fortdauer einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des Pensionisten, wegen Annahme bzw. Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, wegen Gewährung einer Bankleistung, wegen Unterlassung der freiwilligen Weiterversicherung trotz Aufforderung der Bank oder aus einem anderen gesetzlichen Grund der Pensionsanspruch auf Grund des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG nicht, nur teilweise, oder nicht in vollem Ausmaß anfällt, gekürzt wird, ruht oder erlischt.

(3)

Bei Ermittlung einer Pension, bei welcher nach den §§ 5 (2), 15 (2), 16 (2) und 17 (2) eine Mindestdienstzeit von 15, 20 bzw. 25 Jahren zugrunde zu legen ist, sind bei Errechnung der gesetzlichen Pension die durch die Tätigkeit in der Bank erworbenen Versicherungszeiten durch sonstige Versicherungszeiten bis zur Höhe der Mindestdienstzeit zu ergänzen. Hiebei werden diese Versicherungszeiten nur für die Steigerungsprozente berücksichtigt.

(4)

Der Pensionist ist verpflichtet, einen gesetzlichen Pensionsanspruch geltend zu machen und alles vorzukehren, um ohne Verzug in den Genuß der gesetzlichen Pension zu gelangen oder in deren Bezug zu verbleiben. Hinsichtlich der vorzeitigen Alterspension ist § 7 lit. b zu beachten. Darüberhinaus ist der Pensionist verpflichtet, der Bank die ihm seitens der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zukommenden Bescheide und sonstige schriftliche Mitteilungen unverzüglich vorzulegen und alle von der Bank gewünschten Rechtsmittel und Schriftsätze nach den von ihr vorgelegten Entwürfen einzubringen.

Handelt er den vorstehenden Vorschriften entgegen oder fällt die gesetzliche Pension aus einem anderen in seinem Verhalten liegenden Grund nicht bzw. nicht in vollem Ausmaß oder verspätet an, wird sie eingestellt oder ruht sie zum Teil oder zur Gänze, so ist dies für die Einrechnung der gesetzlichen Pension ohne Belang.

(5)

a)

Für Übergangspensionisten, Berufsunfähigkeitspensionisten, Berufsunfallspensionisten sowie Administrativpensionisten (vgl. dazu § 8 (5)) wird die einrechenbare Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung unter Zugrundelegung der pensionsfähigen Dienstzeit (§ 2), unabhängig von der tatsächlichen Höhe, wie folgt berechnet: Die Bemessungsgrundlage für die einrechenbare gesetzliche Pension ist die Summe der sozialversicherungspflichtigen Jahresbezüge der letzten 13 Jahre vor Pensionsantritt, gewichtet mit dem Aufwertungs- und Beitragsbelastungsfaktor (Tabelle 4 des Technischen Anhangs zu § 20), dividiert durch 13, maximal S 487.550,- für das Jahr 1996. Die maximale Bemessungsgrundlage (1996) ist jährlich, erstmals 1997, um den Veränderungssatz der Tätigkeitsstufe IV/14 des Gehaltsschemas der Angestellten der Banken und Bankiers aufzuwerten. Die maximale Höchstbeitragsgrundlage (19968) ist jährlich, erstmals 1998, um den Veränderungssatz der Tätigkeitsstufe IV/14 des Gehaltsschemas der Angestellten der Banken und Bankiers aufzuwerten. Die einrechenbare gesetzliche Pension ergibt sich durch Multiplikation der Bemessungsgrundlage mit dem Steigerungsprozentsatz für pensionsfähige Dienstjahre (Tabelle 3 des einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildenden Technischen Anhangs zu § 20). § 20 (2) bis (4) gelten sinngemäß.

b)

Für Besitzstandspensionisten, die spätestens mit 31. Dezember 1996 die Wartezeit erfüllt haben, wird mit Stichtag 31. Dezember 1996 unter Zugrundlegung der zu diesem Zeitpunkt gültigen Bemessungsgrundlage (§ 14), sowie bereits aufgelaufener pensionsfähiger Dienstzeiten und der, nach Maßgabe des einen integrierenden Bestandteils dieses Kollektivvertrages bildenden Technischen Anhanges zu § 20, bei jedem Dienstnehmer zu treffenden Annahmen eine fiktive Bankpension (Besitzstandspension) berechnet und festgestellt. Auf die so ermittelte Besitzstandspension wird § 19 sinngemäß angewendet (vgl. dazu § 19 (4)). Die Besitzstandspension ist auf Basis eines Pensionsantrittes zum 55. Lebensjahr für Frauen und 60. Lebensjahr für Männer ermittelt und ist bis zum 30. Juni 1997 festzustellen. Bei Inanspruchnahme einer Administrativpension, einer Berufsunfähigkeitspension oder Berufsunfallspension entfällt der Anspruch auf Besitzstandspension (vgl. dazu § 20 (5) lit. a).9 In allen übrigen Versorgungsfällen wird dem Anspruchsberechtigten Besitzstandspension bei Inanspruchnahme der entsprechenden, gesetzlich vorgesehenen Pensionsleistung ausgezahlt.

§ 21 Einrechnung von Leistungen der Pensionskasse der ehemaligen Österreichischen Länderbank AG, des Beamtenversicherungsvereines und der Pensionskasse, der die Bank beigetreten ist

Nachfolgende Leistungen werden in die nach diesem Kollektivvertrag anfallenden Leistungen eingerechnet:

Leistungen, die aufgrund der Bestimmung der Satzung der Pensionskasse der Österreichischen Länderbank AG bzw. des sie ergänzenden Schreibens dieses Instituts vom Juli 1942, dessen Inhalt durch diesen Kollektivvertrag erfüllt wird, erfließen.

Leistungen des Beamtenversicherungsvereines des deutschen Bank- und Bankiergewerbes (a.G.) aufgrund von Beiträgen, die von einer der kollektivvertragsangehörigen Banken und von deren Dienstnehmern an diesen Verein bezahlt wurden. Es ändert nichts an der Einrechnung, wenn solche Leistungen auf Antrag des Versicherten oder dessen Hinterbliebenen vom Versicherungsträger abgefertigt werden.

Für Dienstnehmer, deren Pension gemäß § 20 (5) lit. a berechnet wird, die von der Bank finanzierten Pensionskassenleistungen oder eine allfällige Pensionsabfindung.

Im Falle der Berufsunfähigkeitspension gemäß § 5, die von der Bank finanzierten Pensionskassenleistungen oder eine allfällige Pensionsabfindung.

Im Falle der Berufsunfallspension gemäß § 5a, die von der Bank finanzierten Pensionskassenleistungen oder eine allfällige Pensionsabfindung.

Im Falle der Witwen-/Witwerpension gemäß § 10 nach einem Übergangspensionisten oder ÜP-Anwartschaftsberechtigten, die von der Bank finanzierten Pensionskassenleistungen oder eine allfällige Pensionsabfindung.

Im Falle der Waisenpension gemäß § 12 nach einem Übergangspensionisten oder ÜP-Anwartschaftsberechtigten sowie - im Falle der Mindest-Waisenpension (§ 17 (1) letzter Satz) - nach einem Besitzstandspensionisten oder BP-Anwartschaftsberechtigten, die von der Bank finanzierten Pensionskassenleistungen oder eine allfällige Pensionsabfindung.

Im Falle der Administrativpension gemäß § 8 eine allfällige, von der Bank finanzierte Pensionskassenleistung oder eine allfällige Pensionsabfindung.

§ 22 Einrechnung eines anderweitigen Einkommens aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit

(1)

Insoweit ein anderweitiges Einkommen eines Pensionsempfängers/Besitzstandspensionsempfängers aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit den Betrag von S 189.360,- p.a. nicht übersteigt, findet keine Einrechnung statt. Ruhe- und Versorgungsgenüsse - mit Ausnahme gesetzlicher Pensionsleistungen nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG - ferner Abfertigungen und dergleichen gelten als Einkommen aus Erwerbstätigkeit.

(2)

Überschreitet das anderweitige Einkommen diesen Betrag, so ruht die Bankleistung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a)

Bei einem anderweitigen Einkommen über S 189.360,- p.a. mit 30 % des S 189.360,- übersteigenden Betrages und mit 50 % des S 378.720,- p.a. übersteigenden Betrages.

b)

Für männliche Pensionsempfänger, die das 65. Lebensjahr, und für weibliche, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, verdreifachen sich die in (1) und (2) lit. a genannten Einkommensgrenzen.

c)

Wird die Freigrenze von S 189.360,- bzw. S 568.080,- p.a. überschritten, so gelangt eine allfällig gebührende Familienzulage (§ 9) in Wegfall.

d)

Bei Anwendung der Einrechnungsbestimmungen müssen dem Pensionsempfänger mindestens 40 % der Bankleistung frei bleiben.

(3)

Bei Erwerbstätigkeit während eines Teiles des Kalenderjahres gelten vorstehende Beträge anteilsmäßig. Sämtliche Beträge verstehen sich brutto. Sie ändern sich im gleichen Ausmaß, wie sich der in (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001700,NOR40233792/Exekutionsordnung/§-291a-Existenzminimum)§ 291a Exekutionsordnung (RGBl. Nr. 1896/79 idF BGBl. Nr. 624/94) genannte, der Pfändung entzogene, feste (nicht nach der Höhe des Arbeitseinkommens variable) Betrag ändert.10

(4)

Der Pensionsempfänger ist verpflichtet, der Bank (Pensionseinrichtung der Bank) die Höhe seines anderweitigen Einkommens nachzuweisen. Zum Zwecke der Oberprüfung kann die Bank (Pensionseinrichtung der Bank) die Vorlage von Unterlagen, insbesondere vom unselbständig erwerbstätigen Pensionsempfänger die Beibringung der von der Krankenkasse bestätigten Anmeldung zur Sozialversicherung sowie des von seinem Dienstgeber ausgefertigten Lohnzettels ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40263372/Einkommensteuergesetz-1988/§-84-Lohnzettel)§ 84 ESTG 1988), vom selbständig erwerbstätigen Pensionsempfänger die Vorlage seines Einkommensteuerbescheides und seiner Einkommensteuererklärung verlangen.

(5)

Kommt der Pensionsempfänger einer solchen Aufforderung nicht nach, so kann mit der Auszahlung der Bankleistung ausgesetzt werden, bis der Pensionsempfänger den Nachweis erbracht hat. Hat ein Pensionsempfänger, dessen Bankleistung nach den vorstehenden Bestimmungen zu kürzen wäre, die rechtzeitige oder richtige Anmeldung des anderweitigen Einkommens unterlassen, so sind die zu Unrecht bezogenen Beträge von deren Empfänger zu ersetzen.

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

§ 23 Anfall und Verwirkung des Pensionsanspruches bzw. des Anspruches auf Besitzstandspension

(1)

Eine Pension des Dienstnehmers (Alters-, vorzeitige Alters-, Besitzstands-, Berufsunfähigkeits- oder Berufsunfallspension und Administrativpension) fällt mit dem auf den Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses folgenden Tag, eine Hinterbliebenenpension (Witwen-, Witwer- (§ 10) und Waisenpension (§ 12)) mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monatsersten an.

(2)

Jeder Anspruch auf Bankleistung eines Dienstnehmers erlischt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Dienstnehmer wieder in die Dienste der die Pension zahlenden Bank tritt. Bei zeitlich befristeter Wiedereinstellung ruht die Bankleistung für die Dauer des Dienstverhältnisses.

(3)

Wurde die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer verschuldet (4), so tritt der Verlust der Bankleistung (Anwartschaft der Angehörigen) in folgenden Fällen ein:

wenn der Dienstnehmer wegen eines Verbrechens aus gewinnsüchtigen Motiven rechtskräftig verurteilt wurde,

wenn er sich einer Handlung gegen die Bank schuldig machte, die nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10002296)Strafgesetzbuch den Tatbestand eines Verbrechens darstellt,

in anderen Fällen, wenn durch eine besonders verwerfliche Handlung oder eine grobe Verletzung der Dienstpflicht ein Entlassungsgrund gegeben ist. Der Vorstand der Bank kann Sustentationsleistungen an bedürftige, versorgungsberechtigte Angehörige gewähren.

(4)

Unter verschuldeter Auflösung des Dienstverhältnisses ist eine Entlassung ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092396/Angestelltengesetz/Art-1-§-27)§ 27 AngG) zu verstehen oder eine Kündigung, wenn die Bank zur Entlassung des Dienstnehmers berechtigt gewesen wäre. Längere Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall gilt jedoch nicht als vom Dienstnehmer verschuldet.

§ 24 Ruhen und Erlöschen der Bankleistung

(1)

Die Bankleistung ruht:

Falls ein Pensionsempfänger länger als einen Monat eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in einer Sonderanstalt gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10002296,NOR40250129/Strafgesetzbuch/§-23-Unterbringung-von-gefaehrlichen-Rueckfallstaetern-und-gefaehrlichen-terroristischen-Straftaetern-in-einer-Anstalt-fuer-gefaehrliche-Rueckfallstae)§ 23 StGB angehalten wird. In diesem Fall gebührt jedoch den unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern jene Leistung, die ihnen im Falle des Ablebens des Bezugsberechtigten gebühren würde, ausgenommen bei gerichtlich festgestellter Mitschuld oder Teilnahme an der strafbaren Handlung.

Wenn ein Administrativpensionist die Wiedereinberufung zur aktiven Dienstleistung, obwohl sie zumutbar ist, ablehnt, für die Dauer der Ablehnung. Wird die Zumutbarkeit bestritten, so entscheidet hierüber die nach § 25 zu bildende Beschwerdekommission. In diesem Fall gilt bei Stimmengleichheit die Wiedereinberufung als nicht zumutbar.

Wenn sich ein Pensionsempfänger ohne Zustimmung der Bank länger als drei Monate im Ausland aufhält, für die Dauer seines Aufenthaltes im Ausland, ausgenommen es handelt sich hiebei um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Das gleiche gilt, wenn die Zustimmung der Bank nur auf eine bestimmte Zeit oder für ein bestimmtes Land oder unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt wurde, nach Ablauf der Zeit oder bei Aufenthalt in einem anderen Land oder bei erfolgtem Widerruf. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn infolge eines zwischenstaatlichen Übereinkommens zur Wahrung der Gegenseitigkeit eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung überwiesen wird.

Wenn die vorzeitige Alterspension ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)§§ 253b, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40043198/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-270-Leistungen-mit-Ausnahme-der-Berufsunfaehigkeitspension)270 ASVG) wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entfällt, bis zum Wiederaufleben einer gesetzlichen Pension. Nach Vollendung des 65. (60.) Lebensjahres gebührt in solchen Fällen die Bankleistung aus dem Titel der Alterspension unter Beachtung der Bestimmungen des § 22.

Für den Dienstnehmer während des Zeitraumes, für den er Abfertigung erhält.

Mit der Hälfte der von der kleineren Pension abgeleiteten Bankleistung, wenn mehrere Pensionsansprüche in einer Person zusammentreffen, bzw. mit der Hälfte der Bankleistung bei Zusammentreffen eines Aktivbezuges mit einer Hinterbliebenenpension, für die Dauer des Zusammentreffens, sofern sich die Ansprüche gegen dieselbe Bank oder deren Pensionseinrichtung richten.

Wenn ein Administrativpensionist ohne Zustimmung der Bank bei einem anderen Kreditinstitut eine Stellung annimmt.

(2)

Die Bankleistung kann ganz oder teilweise eingestellt werden, wenn ein Pensionist

wegen eines gegen die Bank begangenen Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde,

überwiesen wird, daß er Geschäftsgeheimnisse der Bank preisgegeben hat, wodurch der Bank oder Dritten ein Schaden erwachsen ist,

eine die Interessen der Bank schädigende Konkurrenztätigkeit entwickelt,

wenn ein Pensionsempfänger gemäß §§ 5, 5a, 6 oder 7 ohne Zustimmung der Bank bei einem anderen Kreditinstitut eine Stellung annimmt.

§ 25 Beschwerdekommission

(1)

Im Falle des § 23 (3) Z.3 und des § 24 (1) Z. 2 und 7 und (2) Z. 2, 3 und 4 wird über Verlangen des Betroffenen eine Beschwerdekommission gebildet. Das Verlangen ist bei sonstigem Ausschluß binnen 3 Monaten nach Erhalt der Mitteilung der Maßnahme, gegen die Beschwerde erhoben wird, schriftlich an den Personalchef (Personaldirektor) zu richten.

(2)

Die fallweise zu bildende Kommission kann lediglich

a)

die Zuerkennung der vollen Bankleistung beschließen oder

b)

die Zuerkennung eines Teiles der Bankleistung oder

c)

den vollständigen Verlust der Bankleistung bestätigen.

Werden in einem solchen Fall Sustentationsleistungen (§ 23 (3)) vom Vorstand nicht gewährt, so sind die vom Dienstnehmer eingezahlten Pensionsbeiträge zurückzuzahlen.

(3)

Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden sowie je drei Vertretern der Direktion und des Betriebsrates. Als Vorsitzender fungiert der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Bank oder ein von ihm designierter Vertreter, der jedoch nicht dem Stand der aktiven oder ehemaligen Dienstnehmer angehören darf. Der Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende (Ausnahme siehe § 24 (1) Z.2).

§ 26 Fälligkeiten, Steuern und Verjährung

(1)

Die errechnete Jahresbankleistung wird in vierzehn gleichen Teilbeträgen zuzüglich Sozialzulagen (§ 9) und eines allfälligen Pflegegeldzuschusses (§ 11) zur Auszahlung gebracht; hievon gebühren zwölf Teilbeträge monatlich im voraus, der dreizehnte Teilbetrag in der ersten Hälfte des Monats Juni und der vierzehnte am 1. Dezember.

(2)

Die auf die Bankleistung entfallenden Steuern und Abgaben trägt der Pensionsempfänger.

(3)

Hinsichtlich der Verjährung gilt folgendes:

a)

das Recht auf die Pension erlischt, wenn es durch 10 Jahre vom Anspruchsberechtigten nicht geltend gemacht wurde, soweit dieses Recht nicht nach den gesetzlichen Vorschriften innerhalb einer kürzeren Frist verjährt;

b)

der Anspruch auf den einzelnen Teilbetrag der Bankleistung erlischt ein Jahr vom Zeitpunkt seiner Fälligkeit an gerechnet.

Im übrigen richtet sich die Verjährung nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 27 Anzeigepflicht der Pensionisten

(1)

Der Pensionist ist verpflichtet der Bank jede Änderung, welche für den Bestand oder die Höhe seines Anspruches von Belang ist, unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere hat er die Bank von seiner Verehelichung unter Vorlage der Heiratsurkunde, ferner der Geburts-(Tauf-)urkunde der Gattin/des Gatten, von der Geburt eines Kindes durch Vorlage der Geburtsurkunde, von seiner Ehescheidung unter Beilage der gerichtlichen Entscheidung, von dem Tod der Gattin/des Gatten oder eines Kindes durch Vorlage der Sterbeurkunde, schließlich von dem Antritt oder der Beendigung eines Dienstverhältnisses, von der Aufnahme oder Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit, von jeder Änderung seines Erwerbseinkommens sowie von jeder nicht bloß vorübergehenden Veränderung seines Aufenthaltsortes unverzüglich zu verständigen.

(2)

Die Bank ist berechtigt, die Auszahlung eines Bezuges von dem Nachweis der diesen Bezug rechtfertigenden Voraussetzung (Lebensbestätigung, Einkommensnachweis udgl.) abhängig zu machen.

(3)

Wurden infolge Nichtbeachtung der Vorschriften des (1) nicht gebührende Leistungen ausbezahlt, so gilt § 22 (5) entsprechend.

§ 28 Pensionsbeiträge

Durch Betriebsvereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)ArbVG kann die Einhebung von Pensionsbeiträgen und deren Rückerstattung im Falle eines pensionslosen Ausscheidens aus der Bank geregelt werden.

§ 29 Freiwillige Weiterversicherung der Administrativpensionisten in der Krankenversicherung

Nimmt ein Administrativpensionist (§ 8) die freiwillige Weiterversicherung in der Krankenversicherung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40275015/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-16-Selbstversicherung-in-der-Krankenversicherung)§ 16 ASVG in Anspruch, so ersetzt ihm die Bank über seinen Antrag die Hälfte der zu entrichtenden Beiträge.

§ 30 Freiwillige Weiterversicherung der Administrativpensionisten in der Pensionsversicherung

(1)

Der Administrativpensionist hat über Aufforderung der Bank die freiwillige Weiterversicherung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40211020/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-17-Weiterversicherung-in-der-Pensionsversicherung)§ 17 ASVG in Anspruch zu nehmen und alle Vorschriften zur Erlangung und Aufrechterhaltung der freiwilligen Weiterversicherung zeitgerecht zu erfüllen; andernfalls wird er so behandelt, als ob die freiwillige Weiterversicherung durchgeführt wäre.

(2)

Die Bank kann auf die Durchführung der Weiterversicherung verzichten, wovon der Administrativpensionist schriftlich zu verständigen ist.

(3)

Die Kosten der über Aufforderung der Bank vorgenommenen freiwilligen Weiterversicherung trägt bis zur Mitteilung des Verzichts (2) die Bank.

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 31 Schlichtungskommission

Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des Arbeits- und Sozialgerichtes eine paritätisch aus je drei Vertretern der vertragsschließenden Teile zusammengesetzte Schlichtungskommission zu befassen, deren Mitglieder tunlichst dem Kreise der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig.

§ 32 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Gilt ab: 01.01.2000

ÄnderungenKV vom 01.12.1999 / gilt ab 01.01.2000

(1)

Der vorliegende Kollektivvertrag, zuzüglich dessen einen integrierenden Bestandteil desselben bildenden technischen Anhanges zu § 20, tritt mit 1.1.1997 anstelle der Pensionsreform 1961 in der Fassung 1990 in Wirksamkeit. Die Pensionsrechte der unter den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages fallenden Personen werden vom genannten Tage an ausschließlich durch den vorstehenden Kollektivvertrag geregelt; es treten daher mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Kollektivvertrages für den in seinen Geltungsbereich fallenden Personenkreis alle bis dahin gültigen pensionsrechtlichen Regelungen außer Kraft.

Günstigere Einzelvereinbarungen bleiben hievon ausgenommen die Regelung des § 20 Abs. 5 dieses Kollektivvertrages (Splitting), die jedenfalls Anwendung findet und auch günstigere Einzelvereinbarungen verdrängt, unberührt.

Die Bestimmungen der Satzung der Pensionskasse der österreichischen Länderbank AG bleiben hievon ebenfalls unberührt.

Ende

(2)

Der Kollektivvertrag gilt auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jedem der beiden vertragsschließenden Teile mit dreimonatiger Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Technischer Anhang zu § 20

KOLLEKTIVVERTRAG (PR61)

Feststellung der Besitzstandspension

Bei der Berechnung der Besitzstandspension sind im Sinne von Z 5 nachstehende individuelle Daten zu berücksichtigen:

| JB | = | pensionsfähiger Jahresbezug (im Sinne der PR 61 § 14/2) zum 31. 12. 1996 |

|---|---|---|

| BZJ | = | Jahresbezug |

| MB | = | pensionsfähiger Monatsbezug |

| BZ | = | Monatsbezug |

| GB | = | Geburtsmonat |

| GBJ | = | Geburtsjahr |

| BDZ | = | bis zum 31. 12. 1996 erworbene Anzahl der pensionsfähigen Dienstzeit (im Sinne der PR 61) in Monaten |

| B | = | Besitzstandspension |

| BB | = | fiktive Bankpension |

| FDZ | = | fiktive pensionsfähige Dienstzeit |

| GP | = | Gesamtpension |

| NDZ | = | Dienstzeit 1. 1. 1997 bis Alterspension (60/55) |

| PP | = | Prozentsatz Bankpension |

| PR 61 | = | PR 61 in der Fassung 1996 |

| SBB | = | Bemessungsgrundlage einrechenbare ASVG-Pension |

| SVM | = | einrechenbare Versicherungszeiten (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG |

| SVP | = | fiktive einrechenbare ASVG-Pension |

| SPP | = | Prozentsatz ASVG-Pension |

Die Besitzstandspension (B) ermittelt sich aus der fiktiven Bankpension (BB) dividiert durch den Prozentsatz gemäß Tabelle (2), die fiktive pensionsfähige Dienstzeit (FDZ) und multipliziert mit dem Prozentsatz gemäß Tabelle (2) für die bis zum 31. 12. 1996 erworbene Anzahl der pensionsfähigen Dienstjahre (BDZ):

| B | = | BB/Tabelle (2) für FDZ x Tabelle (2) für BDZ |

|---|---|---|

Als fiktive pensionsfähige Dienstzeit (FDZ) gelten die bis zum 31. 12. 1996 erworbene Anzahl der pensionsfähigen Dienstzeit (BDZ) zuzüglich der bis zur Alterspension (60 LJ Männer, 55 LJ Frauen) fiktiv erreichbaren vollendeten Dienstmonate (NDZ):

| FDZ | = | NDZ + BDZ max. 480 Monate |

|---|---|---|

| und | | |

| NDZ | = | (GBJ + 60 - 97) x 12 + (GBM + 1) - 1 für Männer |

| | (GBJ + 55 - 97) x 12 + (GBM + 1) - 1 für Frauen. | |

Die fiktive Bankpension (BB) ist die Differenz aus einer Gesamtpension (GP) abzüglich einer fiktiven gesetzlichen Sozialversicherungspension (SVP)

| BB | = | GP - SVP |

|---|---|---|

Maximaler pensionsfähiger Monatbezug

| MB | = | ≤ Stufe VI/28 1996: 50.215,- |

|---|---|---|

Mindestbankleistung

| BB | = | ≥ 0,15 x JB x 0,8 |

|---|---|---|

Die Gesamtpension (GP) ermittelt sich aus dem pensionsfähigen Jahresbezug zum 31.12.1996 (JB) multipliziert mit dem Pensionsprozentsatz (PP)

| GP | = | JB x PP |

|---|---|---|

Der Pensionsprozentsatz (PP) beträgt bei einer fiktiven pensionsfähigen Dienstzeit (FDZ)

| 0 bis 5 Jahre: | 0 % | p.a. |

|---|---|---|

| 6 bis 15 Jahre: | 4 % | p.a. |

| ab 15 Jahre: | 1,6 % | p.a. |

max.80%.

| PP | = | 0 wenn FDZ < 60 |

|---|---|---|

| 0,0033333 x (FDZ - 60), wenn 180 > FDZ > 60 | | |

| 0,4 + 0,0013333 x (FDZ-180), wenn 480 ≥ FDZ >180 | | |

| 0,8 wenn FDZ = 480 | | |

Die gesetzliche Sozialversicherungspension (SVP) wird zum Stichtag der gesetzlichen Alterspension so ermittelt wie sie sich fiktiv näherungsweise aufgrund der Rechtslage für den Durchrechnungszeitraum vor Inkrafttreten der 44. ASVG- Novelle und Steigerungsbeträgen gemäß Strukturanpassungsgesetz ergibt:

Dabei werden die Versicherungszeiten zur gesetzlichen Sozialversicherungspension (SVM) den pensionsfähigen Dienstzeiten (FDZ) gleichgesetzt.

| SVM | = | FDZ |

|---|---|---|

Die Bemessungsgrundlage (SBB) zur Ermittlung der gesetzlichen Sozialversicherungspension ist die Summe der sozialversicherungspflichtigen Jahresbezüge der letzten 13 Jahre vor dem 31. 12. 1995, gewichtet mit den Aufwertungs- und Beitragsbelastungsfaktoren (Tabelle 4), dividiert durch 13. Fehlende Jahresbezüge werden durch eine 5%ige Abwertung p.a. ausgehend vom letzten verfügbaren Jahresbezug errechnet.

| SBB | = | 487.550,-, wenn JB ≥ 546.000,- |

|---|---|---|

| und | | |

| SPP | = | 0,7165 wenn SVM = 480 |

| (SVM - 360) x 0,001395833 + 0,549 wenn 480 ≥ SVM > 360 | | |

| SVM x 0,001525 wenn SVM < 360 | | |

Die einrechenbare gesetzliche Pension (SVP) ergibt sich durch Multiplikation der Bemessungsgrundlage (SBB) mit den Steigerungsbeträgen (SPP) gemäß Tabelle (3).

| SVP | = | SBB x SPP |

|---|---|---|

Die Pension zum Pensionsantritt setzt sich aus der Besitzstandspension zum 31.12.1996 und der Pensionskassenpension ab 1. 1. 1997 zusammen. Die Besitzstandspension wird bis zum Pensionsantritt gemäß § 19 wertangepaßt. Der Anspruch hinsichtlich der Besitzstandspension richtet sich an den Arbeitgeber, der hinsichtlich der Pensionskassenpension an die Pensionskasse.

Beispiel:

| MB | = | 30.000,- (pensionsfähiger Monatsbezug) |

|---|---|---|

| BZ | = | 31.000,- (Monatsbezug) |

| GBM | = | 1 (Geburtsmonat) |

| GBJ | = | 1952 (Geburtsjahr) |

| BDZ | = | 25 x 12 = 300 (pensionsfähige Dienstzeit bis zum 31. 12. 1996) pensionsfähige Dienstzeit ab 1. 1. 1972 |

| NDZ | = | (52 + 60-97) x 12 + (1 + 1) - 1 = 181 |

| FDZ | = | 300 + 181 = 481 aber max. 480 |

| PP | = | 0,4 + 0,00133333 x (480 - 180) = 0,8 |

| GP | = | 30.000,- x 0,8 = 24.000,- |

| SPP | = | 0,7165 (da SVM = FDZ = 480) |

| SBB | = | 23.995,- (Durchschnitt der letzten 13 sozialversicherungspflichtigen Jahresbezüge vor 31. 12. 1995 gewichtet mit den Aufwertungsfaktoren und Beitragsbelastungsfaktoren gemäß Tabelle 4 |

| SVP | = | 23.995,- x 0,7165 = 17.192,42 |

| BB | = | 24.000,- - 17.192,42 = 6.807,58 |

| Prozentsatz Tabelle 2 BDZ = 56% | | |

| Prozentsatz Tabelle 2 FDZ = 80% | | |

| B | = | (6.807,58 : 0,80) x 0,56 = 4.765,31 x 14 p.a. = 66.714,34 |

Besitzstandspension wird bis zum Pensionsantritt gemäß § 19 (PR 61) aufgewertet.

Kontrolle: Mindestpension 30.000,- x 0,8 x 0,15 ≤ 6.807,58

Anlage:

Tabelle 2

Steigerungsprozentsätze (PP) für Gesamtpension bezogen auf den pensionsfähigen Bezug.

Tabelle 3

Steigerungsprozentsätze (SPP) für einrechenbare ASVG-Pension gemäß Strukturanpassungsgesetz 1996

Tabelle 4

Aufwertungsfaktoren und Beitragsbelastungsfaktoren

Technischer Anhang

TABELLE 2

Steigerungsprozentsätze Gesamtpension(PP) bezogen auf den pensionsfähigen Bezug für die Errechnung der Besitzstandspension

| Dienstjahre | p.a. | PP |

|---|---|---|

| 1 | 0,00 % | 0,00 % |

| 2 | 0,00 % | 0,00 % |

| 3 | 0,00 % | 0,00 % |

| 4 | 0,00 % | 0,00 % |

| 5 | 0,00 % | 0,00 % |

| 6 | 4,00 % | 4,00 % |

| 7 | 4,00 % | 8,00 % |

| 8 | 4,00 % | 12,00 % |

| 9 | 4,00 % | 16,00 % |

| 10 | 4,00 % | 20,00 % |

| 11 | 4,00 % | 24,00 % |

| 12 | 4,00 % | 28,00 % |

| 13 | 4,00 % | 32,00 % |

| 14 | 4,00 % | 36,00 % |

| 15 | 4,00 % | 40,00 % |

| 16 | 1,60 % | 41,60 % |

| 17 | 1,60 % | 43,20 % |

| 18 | 1,60 % | 44,80 % |

| 19 | 1,60 % | 46,40 % |

| 20 | 1,60 % | 48,00 % |

| 21 | 1,60 % | 49,60 % |

| 22 | 1,60 % | 51,20 % |

| 23 | 1,60 % | 52,80 % |

| 24 | 1,60 % | 54,40 % |

| 25 | 1,60 % | 56,00 % |

| 26 | 1,60 % | 57,60 % |

| 27 | 1,60 % | 59,20 % |

| 28 | 1,60 % | 60,80 % |

| 29 | 1,60 % | 62,40 % |

| 30 | 1,60 % | 64,00 % |

| 31 | 1,60 % | 65,60 % |

| 32 | 1,60 % | 67,20 % |

| 33 | 1,60 % | 68,80 % |

| 34 | 1,60 % | 70,40 % |

| 35 | 1,60 % | 72,00 % |

| 36 | 1,60 % | 73,60 % |

| 37 | 1,60 % | 75,20 % |

| 38 | 1,60 % | 76,80 % |

| 39 | 1,60 % | 78,40 % |

| 40 | 1,60 % | 80,00 % |

TABELLE 3

Steigerungsbeträge gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40218687/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-261-AltersInvaliditaetspension-Ausmass)§ 261 (1) ASVG in der Fassung Strukturanpassungsgesetz 1996

| Dienstjahre | p.a. | SPP |

|---|---|---|

| 1 | 1,830 % | 1,830 % |

| 2 | 1,830 % | 3,660 % |

| 3 | 1,830 % | 5,490 % |

| 4 | 1,830 % | 7,320 % |

| 5 | 1,830 % | 9,150 % |

| 6 | 1,830 % | 10,980 % |

| 7 | 1,830 % | 12,810 % |

| 8 | 1,830 % | 14,640 % |

| 9 | 1,830 % | 16,470 % |

| 10 | 1,830 % | 18,300 % |

| 11 | 1,830 % | 20,130 % |

| 12 | 1,830 % | 21,960 % |

| 13 | 1,830 % | 23,790 % |

| 14 | 1,830 % | 25,620 % |

| 15 | 1,830 % | 27,450 % |

| 16 | 1,830 % | 29,280 % |

| 17 | 1,830 % | 31,110 % |

| 18 | 1,830 % | 32,940 % |

| 19 | 1,830 % | 34,770 % |

| 20 | 1,830 % | 36,600 % |

| 21 | 1,830 % | 38,430 % |

| 22 | 1,830 % | 40,260 % |

| 23 | 1,830 % | 42,090 % |

| 24 | 1,830 % | 43,920 % |

| 25 | 1,830 % | 45,750 % |

| 26 | 1,830 % | 47,580 % |

| 27 | 1,830 % | 49,410 % |

| 28 | 1,830 % | 51,240 % |

| 29 | 1,830 % | 53,070 % |

| 30 | 1,830 % | 54,900 % |

| 31 | 1,675 % | 56,575 % |

| 32 | 1,675 % | 58,250 % |

| 33 | 1,675 % | 59,925 % |

| 34 | 1,675 % | 61,600 % |

| 35 | 1,675 % | 63,275 % |

| 36 | 1,675 % | 64,950 % |

| 37 | 1,675 % | 66,625 % |

| 38 | 1,675 % | 68,300 % |

| 39 | 1,675 % | 68,300 % |

| 40 | 1,675 % | 71,650 % |

TABELLE 4

Aufwertungsfaktoren und Beitragsbelastungsfaktoren

| Berechnungsjahre vor Pensionsantritt | Aufwertungsfaktor | Belastungsfaktor | Multiplikator für Jahresbezug |

|---|---|---|---|

| 1 | 1,0000 | 0,99385 | 0,99385 |

| 2 | 1,0280 | 0,99382 | 1,02165 |

| 3 | 1,0540 | 0,99780 | 1,05168 |

| 4 | 1,0960 | 1,00000 | 1,09600 |

| 5 | 1,1410 | 1,00000 | 1,14100 |

| 6 | 1,1940 | 1,00000 | 1,19400 |

| Berechnungsjahre vor Pensionsantritt | Aufwertungsfaktor | Belastungsfaktor | Multiplikator für Jahresbezug |

|---|---|---|---|

| 7 | 1,2440 | 1,00000 | 1,24400 |

| 8 | 1,2770 | 1,00000 | 1,27700 |

| 9 | 1,3000 | 1,00000 | 1,30000 |

| 10 | 1,3300 | 1,00000 | 1,33000 |

| 11 | 1,3590 | 1,00000 | 1,35900 |

| 12 | 1,4120 | 1,00000 | 1,41200 |

| 13 | 1,4600 | 1,00000 | 1,46000 |

Unterzeichnungsprotokoll

Wien, am 23. Dezember 1996

| VERBAND ÖSTERREICHISCHERBanken und Bankiers | |

|---|---|

| Dr. Schmidt-Chiari | Ovesny |

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN | |

| Sallmutter | Katzian |

| GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTENSEKTION GELD UND KREDIT | |

| Wasser | Degen |

| GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTENSEKTION GELD UND KREDITBUNDESFACHGRUPPE BANKEN | |

| Haiberger | Haumer |

Zusatzprotokolle zur Pensionsreform 61

DIE NACHSTEHEND ANGEFÜHRTEN ZUSATZPROTOKOLLE BLEIBEN NACH DEM ERKLÄRTEN WILLEN DER KOLLEKTIVVERTRAGSSCHLIESSENDEN PARTEIEN AUCH WEITERHIN MASSGEBLICH

1. ZUSATZPROTOKOLL (17. Februar 1977) I. und II.

Gegenstandslos.

III.

Zeiten des Karenzurlaubes, die aufgrund des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetzes (BGBl. 76/57) im Institut in Anspruch genommen wurden und in Zukunft gewährt werden, sind bis zur Höchstdauer von je einem Jahr, gerechnet ab Geburt des Kindes, für die Berechnung des Urlaubsausmaßes, beginnend ab dem Urlaubsjahr 1977, zu berücksichtigen. Die Bestimmung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)§ 15 (3) MSchG wird hievon nicht berührt.

Karenzurlaube, die bei anderen Dienstgebern (Vordienstzeiten) in Anspruch genommen wurden, fallen nicht unter diese Regelung.

IV.

Ein nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG gewährter bzw. in Zukunft zu gewährender Karenzurlaub zählt bei allen Dienstnehmern, die unter die Bestimmungen der PR 61 fallen, bis zum Höchstausmaß von je einem Jahr ab Geburt des Kindes als pensionsfähige Dienstzeit für das Ausmaß, nicht jedoch für die Wartezeit gemäß den §§ 3 und 8 PR 61. Diese Regelung gilt für alle ab 1. Jänner 1977 anfallenden Pensionen.

V.

Die Gewerkschaft erklärt aus Anlaß des Abschlusses des KV 77, Zusatzprotokoll Punkte III und IV, in Zukunft keine Forderungen zu stellen, wonach der Karenzurlaub nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG auch für andere Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, berücksichtigt werden soll.

2. ZUSATZPROTOKOLL (14. Mai 1969) I.

Auf Grund der 9. Novelle zum (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG (BGBl. 13/62) können seit 1. Jänner 1962 bei einem Arbeitsunfalll für jugendliche Dienstnehmer, ohne Zurücklegung einer fünfjährigen Wartezeit, Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Todes anfallen.

Im Rahmen der Verhandlungen zwischen Gewerkschaft und Bankenverband über die Novellierung der PR 61 hat der Bankenverband unter Berufung auf § 33 (2) letzter Satz1 eine Klarstellung des Geltungsbereiches in der Form angestrebt, daß durch die oben erwähnte 9. Novelle zum (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG, die nach Abschluß der PR 61 in Kraft trat, Jugendliche nicht unter den Geltungsbereich der PR 61 fallen. In dem vom Bankenverband ausgearbeiteten Entwurf der Abänderung der PR 61 war die Bestimmung enthalten, daß die Kollektivvertragsangehörigkeit frühestens mit 1. Jänner jenes Kalenderjahres beginnt, in welchem der Dienstnehmer das 19. Lebensjahr vollendet.

Die Gewerkschaft hat in den Verhandlungen den Standpunkt vertreten, daß durch die oben erwähnte Novellierung zum (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG jugendliche Dienstnehmer automatisch in den Geltungsbereich der PR 61 fallen.

Da in dieser Frage keine Einigung zwischen den kollektivvertragsfähigen Parteien erzielt werden konnte, unterblieb die vom Bankenverband angestrebte Änderung des § 1 (3) PR 61.

Beide vertragsschließenden Parteien erklären, an ihrem Standpunkt festzuhalten: Der Bankenverband ist der Ansicht, daß durch die 9. Novelle zum (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG die Jugendlichen nicht automatisch vom Geltungsbereich der PR 61 erfaßt werden, während die Gewerkschaft den gegenteiligen Standpunkt vertritt.

In einem konkreten Fall wird es daher notwendig sein, durch Austragung eines Prozesses bei den zuständigen Gerichten diese Frage zu klären.

II.

Gegenstandslos.

3. ZUSATZPROTOKOLL (20. Mai 1969, 17. November 1961)

Die kollektivvertragsangehörigen Banken nehmen grundsätzlich in Aussicht, in Fällen von Berufsunfähigkeit und Ableben nach einer effektiven fünfjährigen Dienstzeit im Insititut, bei Betriebsunfällen auch ohne diese Voraussetzung, eine freiwillige, angemessene Ergänzungsleistung zur gesetzlichen Rentenleistung zu gewähren, soweit nicht ohnehin kollektivvertragliche Pensionsansprüche gegeben sind.

4. ZUSATZPROTOKOLL (25. Oktober 1973)

Tritt Berufsunfähigkeit oder Tod eines Dienstnehmers, auf den die Bestimmungen des § 5a PR 61 anzuwenden sind, infolge von Gewaltanwendung gegen die Bank oder im Zusammenhang damit gegen deren Dienstnehmer ein, so sind der Pensionsberechnung eine Mindestdienstzeit von 25 pensionsfähigen Jahren und statt der sechsjährigen, eine zwölfjährige Vorrückung im Sinne des § 14 (1) PR 61 zugrunde zu legen.

Die dem Geltungsbereich der PR 61 angehörenden Banken erklären sich ausdrücklich bereit, unbeschadet des persönlichen Geltungsbereiches der PR 61 die Bestimmungen über die Berufsunfallpension gemäß Z.1 auf alle Dienstnehmer anzuwenden, und zwar ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter oder die Art und Dauer ihres Dienstverhältnisses (so z.B. auch auf Teilzeit- und Ultimokräfte).

Gegenstandslos.

Gegenstandslos.

5. ZUSATZPROTOKOLL (3. Jänner 1980)

Zu § 7 lit.a PR 61 wird den der PR 61 (§ 1 (1) PR 61) angehörigen Mitgliedsinstituten empfohlen, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension ein Einvernehmen mit dem jeweiligen gesuchstellenden Dienstnehmer herzustellen.

6. ZUSATZPROTOKOLL (1. Februar 1991)

Zu § 2

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40178146/Mutterschutzgesetz-1979/§-15c-Karenz-der-Adoptiv-oder-Pflegemutter)Mutterschutzgesetz 1979 (§ 15c) oder Elternkarenzurlaubsgesetz 1989 (§ 8) werden für die Wartezeit gemäß § 3 PR 61, § 7 PR 61 (vorzeitige Alterspension) und § 8 PR 61 (Administrativpension) voll, für die Ermittlung der Steigerungsbeträge jedoch anteilig, und zwar im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur jeweiligen wöchentlichen, im KV 49 festgelegten Normalarbeitszeit angerechnet.

Zu § 14

Ist der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Entstehens eines Pensionsanspruches gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40178146/Mutterschutzgesetz-1979/§-15c-Karenz-der-Adoptiv-oder-Pflegemutter)Mutterschutzgesetz 1979 (§ 15c) oder Elternkarenzurlaubsgesetz 1989 (§ 8) teilzeitbeschäftigt, gilt, soferne auf ihn unmittelbar vor Beginn dieser Teilzeitbeschäftigung der KV 49 anzuwenden war, als pensionsfähiger Jahresbezug der der Teilzeit-Einstufung entsprechende, 14-fache monatliche Gehaltsbezug (§ 14 (1) PR 61) bei Vollzeitbeschäftigung.

7. ZUSATZPROTOKOLL (20. April 1994)

Zu § 9

Bei bereits pensionierten Dienstnehmern gebührt eine Kinderzulage nach § 9 PR 61 insoferne und insolange, als ein Kinderzuschuß gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG seitens der Pensionsversicherungsanstalt angewiesen wird.

Teil: Pensionsreform 1961 / Beilage (Version 20160401, gültig ab 2016-03-31)

KOLLEKTIVVERTRAG Kollektivvertrages betreffend Neuregelung der Pensionsrechte (kurz genannt “Pensionsreform 1961”) vom 16. November 1961 betreffend Änderungen zum

zuletzt geändert

am 10.3.2015

abgeschlossen am 30.3.2016

zwischen dem

VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS

1010 Wien, Börsegasse 11,

und dem

ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck Journalismus Papier

Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften

1030 Wien, Alfred Dallinger Platz 1

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft GPA

I. Sonderregelung zur Erhöhung von Pensionen aus direkten Leistungsansprüchen im Rahmen des Gehaltsabschlusses 2016 (Ordnungsnorm)

Nach § 19b wird nachfolgender § 19c samt Überschrift eingefügt:

„§ 19c - Sonderregelung zur Erhöhung von Pensionen aus direkten Leistungsansprüchen im Rahmen des Gehaltsabschlusses 2016 (Ordnungsnorm)

Unter Berücksichtigung der branchenrelevanten Rahmenbedingungen und Begleitumstände des Gehaltsabschlusses 2016 sowie vor dem Hintergrund der von der OeNB im Rahmen des Finanzmarktstabilitätsberichts 2015 prognostizierten Personalabbauerwartungen im Gefolge des krisenbedingten strukturellen Wandels des Finanz-Sektors sind die Sozialpartner nach Abwägung der unterschiedlichen Interessenslagen sowie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit einer derartigen Maßnahme übereingekommen, dass die Erhöhung von Pensionen aus direkten Leistungsansprüchen mit der Maßgabe erfolgt, dass jene Pensionsteile, die über dem Schwellenwert von 5.714,29 EUR brutto p.m., multipliziert mit dem zur Anwendung kommenden Steigerungsprozentsatz, liegen, mit 0,4% anzuheben sind, sofern diese valorisierbar gestaltet sind.

II. Wirksamkeitsbeginn

Der vorliegende Kollektivvertrag tritt mit 1.4.2016 in Kraft.

Wien, am 30.03.2016

| VERBAND ÖSTERREICHISCHER | ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |

|---|---|

| BANKEN UND BANKIERS | Gewerkschaft der Privatangestellten |

| GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN | |

| DRUCK JOURNALISMUS PAPIER | |

| Wirtschaftsbereich Banken und | |

| Nationalbank/Kreditkartengesellschaften | |

Teil: Chauffeur-KV / Zusatz (Version 20121101, gültig ab 2012-10-31)

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers betreffend Ausnahmebestimmungen für Chauffeure gemäß § 12 Abs 2 und §§ 13b bis 16 AZG 1969 idF des BGBl I Nr 35/2012 VOM 24. 10. 2012 abgeschlossen zwischen dem VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS 1010 Wien, Börsegasse 11, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK JOURNALISMUS PAPIER Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften 1030 Wien, Alfred Dallinger Platz 1 (Kurzzitierung „Chauffeur-KV 2012“ )

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten Druck, Journalismus, Papier [Druckfassung]

§ 1 Geltungsbereich

(1)

Der Kollektivvertrag gilt räumlich für das Bundesgebiet der Republik Österreich.

(2)

Der Kollektivvertrag gilt fachlich für die UniCredit Bank Austria AG.

(3)

Der Kollektivvertrag gilt persönlich für Lenker von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Chauffeure).

§ 2 Betriebsvereinbarungsermächtigung und Rahmenbedingungen

(1)

(Betriebsvereinbarungsermächtigung)

Im Rahmen seines fachlichen Geltungsbereiches ermächtigt der gegenständliche Kollektivvertrag eine Betriebsvereinbarung zur Festlegung der maximalen Arbeitszeit (iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40080992/Arbeitszeitgesetz/§-13b-Arbeitszeit)§ 13b Abs 1 AZG) gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40080992/Arbeitszeitgesetz/§-13b-Arbeitszeit)§§ 13b bis (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40114805/Arbeitszeitgesetz/§-16-Einsatzzeit)16 AZG sowie der Ruhezeiten gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206203/Arbeitszeitgesetz/§-12-Ruhezeiten)§ 12 Abs 2 AZG (jeweils idF des BGBl I Nr 35/2012) für Chauffeure abzuschließen.

(2)

(Rahmenbedingungen)

Die maximale Lenkzeit für Chauffeure kann auf 9 Stunden täglich (2 x die Woche maximal 10 Stunden), die maximalen Einsatzzeit auf bis zu 14 Stunden täglich ausgedehnt werden. Die Ruhezeit kann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im § 12 Abs 2 auf 8 Stunden verkürzt werden. Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. Die diesfalls erforderlichen geeigneten Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung sind ebenfalls in der Betriebsvereinbarung festzulegen.

§ 3 Wirksamkeitsbeginn

(1)

Der vorliegende Kollektivvertrag tritt mit 1. 11. 2012 in Wirksamkeit.

(2)

Der Kollektivvertrag kann von beiden vertragsschließenden Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

(3)

Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen über Erneuerungen bzw Abänderungen dieses Kollektivvertrages geführt werden.

Unterzeichnungsprotokoll

Wien, am 24. 10. 2012

| VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS |

|---|

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier |

| GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIERWirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften |

ZUSATZPROTOKOLL zum Zusatzkollektivvertrag betreffend Ausnahmebestimmungen für Chauffeure gemäß § 12 Abs 2 und §§ 13b bis 16 AZG 1969 idF des BGBl I Nr 35/2012 vom 24. 10. 2012

ZUSATZPROTOKOLL

Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, dass bei einem übereinstimmenden Antrag von Betriebsrat und Geschäftsleitung eines dem Verband österreichischer Banken und Bankiers als ordentliches Mitglied angehörenden Kreditinstitutes, Gespräche über eine Ausdehnung des fachlichen Geltungsbereiches des oben genannten Kollektivvertrages für dieses Kreditinstitut geführt werden. Vor Aufnahme dieser Gespräche ist ein Beratungsgespräch zur Überprüfung und Ausschöpfung aller alternativen Arbeitszeitmodelle (Arbeitszeitverteilungen) zwischen dem Betriebsrat des antragstellenden Kreditinstitutes und dem Bundesausschuss Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften der GPA-djp zu führen.

Wien, am 24. 10. 2012

| VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS |

|---|

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier |

| GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIERWirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften |

Thema: Arbeitszeit, Urlaub und Dienstverhinderung

§ 25

Arbeitszeit

(1)

Die Normalarbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen 38,5 Stunden in der Woche. Auf den Kollektivvertrag betreffend die Arbeitszeitverkürzung und Flexibilisierung in den Kreditinstituten vom 3. März 1988 wird hingewiesen.

(2)

Für jugendliche Arbeitnehmer gilt die gleiche Tages- und Wochenarbeitszeit wie für die übrigen Arbeitnehmer ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs 5 KJBG).

(3)

Mehrarbeitsleistungen von täglich weniger als einer Viertelstunde unmittelbar vor Beginn oder nach Schluss der festgesetzten Dienststunden gelten nicht als Überstunden.

(4)

Bei Arbeitnehmern, bei denen regelmäßig und in erheblichem Umfange Arbeitsbereitschaft besteht, kann die Dienstzeit einschließlich der Mittagspause bei Kraftfahrern und ständigen Beifahrern bis zu wöchentlich 60 Stunden, bei Wächtern bis zu wöchentlich 54 Stunden, höchstens jedoch auf 12 Stunden täglich, erstreckt werden. Diesen Arbeitnehmern wird für die über die kollektivvertragliche Arbeitszeit hinausgehende Dienstverwendung bis zu 60 bzw 54 Wochenstunden ein Pauschale auf Basis des halben normalen Überstundensatzes gewährt. Bei Kraftfahrern und ständigen Beifahrern ist durch diese Pauschale eine Dienstleistung an Samstagen ab 13 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht abgegolten. Für Dienststunden von 20 Uhr bis 6 Uhr ist bei Kraftfahrern und ständigen Beifahrern jedenfalls der 100-prozentige Mehrarbeitszuschlag (Nachtarbeitszuschlag) zu bezahlen. Bei Nachtwächtern wird die Vergütung einer über 54 Wochenstunden hinausgehenden Dienstzeit durch Betriebsvereinbarungen geregelt. Auch für Portiere kann die wöchentliche Dienstzeit bis zu 54 Stunden, jedoch auf höchstens 12 Stunden täglich, für Frauen auf höchstens 10 Stunden täglich, erstreckt werden, wobei eine Dienstzeit über 40 Wochenstunden nach § 26 zu bezahlen ist.

(5)

Außer den gesetzlichen Feiertagen gelten als Bankfeiertage der Karsamstag, der Pfingstsamstag und der 24. Dezember. An diesen Bankfeiertagen kann ein eingeschränkter Schalterdienst im Höchstausmaß von zwei Stunden ausschließlich zur Einlösung von Wechseln und zur Entgegennahme von Anmeldungen zu Generalversammlungen, für welche die Anmeldefrist abläuft, verrichtet werden. Der Yom Kippur ist für mosaische Glaubensangehörige dienstfrei.

(Abs 5 idF ab 1. Juli 2025)

(5a)

Der Tag des Landespatrons ist soweit er nicht auf einen Tag fällt, der gemäß Abs 5 als dienstfrei gilt ein Arbeitstag. Sofern und solange dieser Tag auf Grund eines Landesgesetzes oder einer landesbehördlichen Regelung als Feiertag begangen und für die Landesbediensteten generell als dienstfrei erklärt wird, gebührt allen an diesem Tag arbeitenden Arbeitnehmern für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung ein gesonderter Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1. Dieser gesonderte Freizeitausgleich ist tunlichst zeitnahe, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres, zu konsumieren und auf Wunsch des Arbeitnehmers auch in einem ganzen Tag geblockt. Mit Arbeitnehmern, die an diesem Tag Kindergartenkinder oder schulpflichtige Kinder zu betreuen haben, ist unter Rücksichtnahme auf die betrieblichen Erfordernisse vorrangig am Landesfeiertag die Inanspruchnahme dieses gesonderten Freizeitausgleiches bereits vorab zu vereinbaren. Insgesamt sind die Einsatzzeiten der betroffenen Arbeitnehmer spätestens zwei Wochen vor dem Landespatronstag zu klären.

(Abs 5a gilt ab 1. Juli 2025)

(6)

Die Beschäftigung von stundenweise Beschäftigten oder im Stundenlohn stehenden Arbeitnehmern sowie Teilzeitbeschäftigten kann grundsätzlich nur während der betriebs- bzw abteilungsüblichen Arbeitszeit erfolgen.

(7)

Ein Überwechseln von der Teilzeit- auf die Vollzeitbeschäftigung oder von der Vollzeitbeschäftigung auf die Teilzeitbeschäftigung kann nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Übertritt oder auf eine Umreihung ist außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen nicht gegeben.

(8)

Besondere Regelungen zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung:

a)

Für Arbeitnehmer im Rechnungswesen, für mittelbar oder unmittelbar mit Arbeiten für den Jahresabschluss befasste Arbeitnehmer in Organisations- und IT-Abteilungen können durch Betriebsvereinbarung iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs 6 bis Abs 9 AZG folgende Flexibilisierungsmöglichkeiten vorgesehen werden:

Durchrechnungszeitraum maximal 52 Wochen

wöchentliche Normalarbeitszeit maximal 48 Stunden

tägliche Normalarbeitszeit maximal 10 Stunden, falls ein zusammenhängender mehrtägiger Zeitausgleich ermöglicht wird.

b)

Durch Betriebsvereinbarung kann iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs 7 AZG eine 4-Tage-Woche vorgesehen werden, wobei die tägliche Normalarbeitszeit auf maximal 10 Stunden ausgedehnt werden kann, wenn die regelmäßige Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage erfolgt.

c)

In Gleitzeitvereinbarungen iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206199/Arbeitszeitgesetz/§-4b-Gleitende-Arbeitszeit)§ 4b AZG kann durch Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung die tägliche Normalarbeitszeit mit maximal 10 Stunden angesetzt werden, wenn ein Zeitausgleich in ganzen Tagen ermöglicht wird.

(lit c idF ab 1. Juli 2025)

d)

Bei Arbeitsbereitschaft kann iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113692/Arbeitszeitgesetz/§-5-Verlaengerung-der-Normalarbeitszeit-bei-Arbeitsbereitschaft)§ 5 AZG durch Betriebsvereinbarung eine wöchentliche Normalarbeitszeit von maximal 60 Stunden, eine tägliche Normalarbeitszeit von maximal 12 Stunden vorgesehen werden.

§ 26

Überstundenentlohnung*

(1)

Eine über die Arbeitszeit gemäß § 25 Abs 1 hinausgehende Arbeitsleistung ist als Überstundenleistung zu betrachten. Beide Vertragsteile erklären die Leistung von Überstunden als unerwünscht und verpflichten sich, alles Zweckdienliche vorzukehren, um Überstunden zu vermeiden. Durch die Leistung von Überstunden kann im Bedarfsfall die Arbeitszeit bis zu 10 Stunden täglich verlängert werden.

(2)

Der Anspruch auf Überstundenentlohnung entsteht nach Ablauf der in § 25 festgesetzten Arbeitszeit unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 25 Abs 3, sofern die Überstundenleistung angeordnet oder nachträglich genehmigt wurde.

(Abs 2 idF ab 1. Juli 2025)

(3)

Die Vergütung von Überstunden erfolgt auf Basis von 1/150 des Monatsbezuges, ausschließlich der Sozialzulagen und sonstiger Zulagen, die mit der Leistung von Überstunden nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Hiezu tritt ein Mehrarbeitszuschlag von 50 % für die Zeit ab Dienstschluss bis 20 Uhr pro Arbeitstag und von 100 % für eine Mehrarbeitsleistung in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr (Nachtarbeitszuschlag) sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. An Samstagen wird der 100-prozentige Zuschlag nur für Arbeitnehmer bezahlt, deren Normalarbeitszeit auf die 5-Tage-Woche abgestellt ist, nicht jedoch für regelmäßige Schichtdienstarbeit bzw für Arbeitnehmer, die sechs Tage in der Woche arbeiten.

(4)

Bei regelmäßig wiederkehrender Mehrarbeit, Bilanzabschluss und Ähnlichem oder bei Arbeiten aus besonderen Anlässen können von der Geschäftsleitung Überstundenpauschalien gewährt werden, deren Höhe im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, bei Funktionären vom Prokuristen aufwärts mit Zustimmung des Betreffenden, festgesetzt wird. Die Auszahlung von Jahrespauschalien erfolgt in 12 Monatsraten*.

(5)

Für die am 1. bzw 6. Jänner geleisteten Arbeitsstunden gebührt die gleiche Entlohnung, wie dies für Sonntagsüberstunden vorgesehen ist. Der Anspruch auf dieses Entgelt besteht neben dem laufenden Monatsgehalt. Der Personenkreis jener Arbeitnehmer, die für Abschlussarbeiten an den genannten Tagen benötigt werden, soll mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Bisher bestehende günstigere Regelungen bleiben aufrecht.

(6)

Die Regelungen des Abs 5 gelten auch für an weiteren Feiertagen geleistete Arbeitsstunden. Allfällige Überstunden sind gemäß Abs 5 abzugelten. Die Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit gemäß dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz sind zu beachten. Durch Betriebsvereinbarungen sind festzulegen:

der Arbeitszeitrahmen (Beginn und Ende der Feiertagsarbeit);

der Jahresplan über die Arbeitseinsätze der Arbeitnehmer. Ein Arbeitnehmer soll nach Möglichkeit nicht an mehr als fünf Feiertagen tätig sein;

Regelungen für Arbeitnehmer, deren Überstunden nicht einzeln abgerechnet werden, sowie für Arbeitnehmer, die an mehr als fünf Feiertagen im Jahr beschäftigt werden.

(7)

Überstundenentlohnungen müssen binnen drei Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung in der Personalabteilung geltend gemacht werden, widrigenfalls erlischt der Anspruch.

§ 27

Mehrarbeitsentlohnung

(1)

Über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistungen von stundenweise Beschäftigten oder im Stundenlohn stehenden Arbeitnehmern sowie Teilzeitbeschäftigten werden bis zur vollen Normalarbeitszeit (§ 25) mit dem Stundenlohn zuzüglich 16,67 % (laufende Berücksichtigung des auf den 13. und 14. Monatsbezug entfallenden Anteils) vergütet.* Mehrarbeitsleistungen von täglich weniger als einer Viertelstunde unmittelbar vor Beginn oder nach Schluss der jeweils vereinbarten Arbeitszeit gelten nicht als Mehrarbeitsstunde.

(2)

Der Anspruch auf Mehrarbeitsentlohnung entsteht nur, sofern die Mehrarbeitsstundenleistung angeordnet oder nachträglich genehmigt wurde.

(3)

Mehrarbeitsentlohnungen müssen binnen drei Monaten nach dem Tage der Leistung der Mehrarbeit in der Personalabteilung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

(4)

Falls ein Teilzeitbeschäftigter Überstunden im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes leistet, werden diese unter sinngemäßer Anwendung des § 26 entlohnt.

§ 28

Urlaub

(1)

Für die Bemessung der Urlaubsdauer gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die bei Kreditinstituten verbrachten Dienstzeiten unbegrenzt angerechnet werden.

Werden Dienstzeiten bei anderen Kreditinstituten von fünf oder mehr Jahren angerechnet, sind einem Arbeitnehmer, der vor Eintritt in ein Kreditinstitut die Reifeprüfung abgelegt hat, zwei Jahre für die Urlaubsbemessung anzurechnen. Damit ist die Anrechnungsbestimmung des § 3 Abs 2 Z 2 des Bundesgesetzes vom 7. 7. 1976, BGBl Nr 390/76, erfüllt. Karenzurlaube, die bei anderen Arbeitgebern (Vordienstzeiten) in Anspruch genommen wurden, können für die Berechnung des Urlaubsausmaßes außer Ansatz bleiben.

Bei Kreditinstituten, die die wöchentliche Arbeitszeit auf 5 Tage in der Woche aufgeteilt haben, sind für das Urlaubsausmaß an Stelle von Werktagen Arbeitstage heranzuziehen.

Das Urlaubsausmaß beträgt bis zum vollendeten

| 20. Dienstjahr 30 Werktage | 25 Arbeitstage, |

|---|---|

| 25. Dienstjahr 38 Werktage | 32 Arbeitstage, |

| ab dem 26. Dienstjahr 39 Werktage | 33 Arbeitstage. |

(2)

Kuraufenthalte, die vom Sozialversicherungsträger bewilligt wurden, werden auf den Urlaub nicht angerechnet, jedoch ist der zusätzliche Urlaub gemäß Abs 3 in den Kuraufenthalt einzurechnen.

(3)

Arbeitnehmer im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008253,NOR40149374/Behinderteneinstellungsgesetz/Art-2-§-2-Beguenstigte-Behinderte)§ 2 Abs 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und weiters jene Arbeitnehmer, die dauernd in unterirdischen Räumen (Tresor) beschäftigt sind, haben weiteren Anspruch auf sechs Werktage bzw fünf Arbeitstage.

(4)

Durch Betriebsvereinbarungen kann die Urlaubseinteilung auch nach Kalenderjahren oder anderen Zeitabschnitten (§ 2 Abs 4 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes, BGBl Nr 390/76) vorgenommen werden. Doch darf dadurch keinesfalls der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer verringert werden.

(5)

wird ab 1. Juli 2025 zu Abs 4.

(§ 28 idF ab 1. Juli 2025)

§ 28a

Freistellungsanspruch

Unter Bedachtnahme auf § 4 Absatz 2 ist ein Freistellungsanspruch bei Fortzahlung des Entgelts im nachstehenden Ausmaß aus den angeführten besonderen Gründen der Dienstverhinderung zu gewähren:

| bei eigener Eheschließung | 3 Arbeitstage |

|---|---|

| bei Tod des Ehegatten (Ehegattin) oder Lebensgefährten (Lebensgefährtin) | 3 Arbeitstage |

| bei Ableben von Eltern oder Kindern | 2 Arbeitstage |

| bei Ableben von Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern | 1 Arbeitstag |

| bei Niederkunft der Ehegattin bzw Lebensgefährtin | 1 Arbeitstag |

| bei Eheschließung von Geschwistern oder Kindern | 1 Arbeitstag |

| bei Übersiedlung, wenn bereits ein eigener Haushalt geführt wurde, | |

| im Ortsgebiet | 1 Arbeitstag |

| in sonstigen Fällen | 2 Arbeitstage |

Allfällige bestehende günstigere Regelungen bleiben hievon unberührt. Für andere Gründe der Dienstverhinderung gilt (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Abs 3 AngG.

(§ 28a idF ab 1. Juli 2025)

§ 25a

Telearbeit

Bei Einführung von Telearbeit sind mittels Betriebsvereinbarung nachstehende Inhalte jedenfalls zu regeln:

a)

Voraussetzungen; für die Beschäftigung an außerbetrieblichen Arbeitsstätten

b)

Aufteilung der Arbeitszeit zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte

c)

Bereitstellen von Arbeitsmitteln bzw Aufwanderstattung

d)

Haftung für spezielle Risken, die sich aus den Besonderheiten einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte ergeben.

e)

Beendigungsbedingungen

§ 28b

Sabbatical

(1)

Ein Sabbatical liegt vor, wenn während eines aufrechten Dienstverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung über eine besondere Verteilung der Arbeitszeit eine mehrwöchige/mehrmonatige zusammenhängende bezahlte Freizeitphase (Zeitausgleich) in Anspruch genommen wird, die das Dienstverhältnis nicht unterbricht. Es besteht in der Regel aus einer Ansparphase und einer Freizeitphase, beide zusammen bilden den Sabbatical-Zeitraum. Ein Sabbatical bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Vorhinein.

(2)

Jedenfalls zu vereinbaren sind

der Aufbau der Freizeitphase, der u.a. erfolgen kann durch

eine prozentuelle Entgeltverminderung (entsprechend einer befristeten Teilzeitvereinbarung) während des gesamten Sabbatical-Zeitraumes, bei gleichbleibender Arbeitszeit während der Ansparphase und Zeitausgleich ohne Arbeitsverpflichtung in der Freizeitphase (zum Beispiel: während eines Sabbatical-Zeitraums von 60 Monaten werden anstelle von 100 % nur 80 % des Bruttoentgelts geleistet, jedoch besteht während einer Ansparphase von 48 Monaten 100 %ige Arbeitsverpflichtung, wobei in der verbleibenden Freizeitphase von 12 Monaten Zeitausgleich ohne Arbeitsverpflichtung in Anspruch genommen wird)

Ansparen bzw Einarbeiten von Zeitguthaben im Rahmen von Gleitzeitvereinbarungen

sowie Beginn, Dauer und Reihenfolge von Anspar- und Freizeitphase. Die Dauer der Ansparphase soll dabei in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der Freizeitphase stehen.

(3)

Darüber hinaus sollte über folgende Rahmenbedingungen Einvernehmen erzielt werden:

Regelungen hinsichtlich der Abänderung der Sabbaticalvereinbarung oder dem Rücktritt hiervon bei Auftreten von unvorhersehbaren wichtigen Ereignissen, die eine Änderung oder den gänzlichen Entfall der Vereinbarung notwendig erscheinen lassen (zB Eintritt einer Schwangerschaft, Präsenzdienst, lange Krankenstände) inklusive Modalitäten der Rückabwicklung

Regelungen hinsichtlich einer allfälligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Anspar- oder Freizeitphase und Modalitäten hinsichtlich der Rückabwicklung

Abklärung hinsichtlich des Urlaubsverbrauchs während des Sabbatical-Zeitraums, insbesondere im Zusammenhang mit der Freizeitphase

Regelungen hinsichtlich der Rückkehr zum ursprünglichen bzw zu einem gleichwertigen Arbeitsplatz nach der Freizeitphase (Wiedereingliederungsmaßnahmen)

Möglichkeit, das Sabbatical vor dem Pensionsantritt in Anspruch zu nehmen

Möglichkeit und Rahmenbedingungen der Vereinbarung eines Sabbaticals für Teilzeitbeschäftigte

Die beiden letzten Punkte sind nur dann zu behandeln, wenn die Sabbaticalregelung mit einem Pensionsantritt gekoppelt wird, bzw wenn das Sabbatical mit einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer geschlossen wird.

(4)

Bereits vor dem 1. Juli 2010 abgeschlossene Sabbatical-Vereinbarungen bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

(§ 28b idF ab 1. 7. 2010)

§ 28c

Papamonat

(1)

Einem Arbeitnehmer ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40057689/Mutterschutzgesetz-1979/§-5-Beschaeftigungsverbote-nach-der-Entbindung)§ 5 Abs 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Papamonat) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wesentlichen betrieblichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40057689/Mutterschutzgesetz-1979/§-5-Beschaeftigungsverbote-nach-der-Entbindung)§ 5 Abs 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2)

Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer des Papamonats spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.

(3)

Der Papamonat endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.

(4)

Die Zeit des Papamonats ist für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche zu berücksichtigen.

(5)

Diese Regelung gilt für Geburten ab dem 1. 7. 2011.

§ 28e

Erweiterte Pflegefreistellung

(1)

Abweichend von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40255835/Urlaubsgesetz/§-16-Pflegefreistellung)§ 16 Abs 1 Urlaubsgesetz (idF des BGBl I Nr 115/2023) hat der wegen einem der in § 16 Abs 1 Z 1 bis 3 normierten Fälle an der Arbeitsleistung nachweislich verhinderte Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß des 1,4-fachen seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres.

(2)

(https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40255835/Urlaubsgesetz/§-16-Pflegefreistellung)§ 16 Absatz 2 Urlaubsgesetz (idF des BGBl I Nr 115/2023) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zu pflegende Kind das vierzehnte Lebensjahr noch nicht überschritten hat.

(3)

Bestehen auf betrieblicher Ebene allfällig günstigere Regelungen, bleiben diese hiervon unberührt und gehen vor. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40255835/Urlaubsgesetz/§-16-Pflegefreistellung)§ 16 UrlG (idF des BGBl I Nr 115/2023) unverändert.

(4)

Wirksamkeitsbeginn

Die erweiterte Pflegefreistellung gemäß § 28e Absatz 1 gilt für nach dem 30. 6. 2026 neu beginnende Arbeitsjahre; für auslaufende Arbeitsjahre gilt das erweiterte Kontingentausmaß noch für ab dem 1. 7. 2026 neu eintretende Fälle, wobei diesfalls im Hinblick auf die noch verbleibenden Monate des auslaufenden Arbeitsjahres aliquotiert werden kann.

Die erweiterte Pflegefreistellung gemäß § 28e Absatz 2 gilt für nach dem 30. 6. 2026 neu beginnende Arbeitsjahre; für auslaufende Arbeitsjahre gilt die angehobene Altersgrenze für ab dem 1. 7. 2026 neu eintretende Fälle, wobei diesfalls im Hinblick auf die noch verbleibenden Monate des auslaufenden Arbeitsjahres aliquotiert werden kann.

(§ 28e gilt ab 1. Juli 2026)

§ 28d

Lehre mit Matura

Wird seitens des Kreditinstitutes das Ausbildungsmodell „Lehre mit Matura“ mit dem Lehrling vereinbart (das bedeutet, dass im Rahmen der Lehrlingsausbildung der Lehrling die Berufsmatura macht), so ist dem Lehrling pro Lehrjahr eine Woche (5 Arbeitstage) bezahlte „Lernzeit“ für Belange der Berufsmatura zu gewähren. Bestehende betriebliche Modelle, bei welchen derartige Freistellungszeiten oder eine Anrechnung auf die Arbeitszeit gewährt werden, können darin eingerechnet werden.*

(§ 28d gilt ab 1. 4. 2022)

Thema: Gehälter und Zulagen

Anlage 1

zu § 12 des Banken-KVin der Fassung des Kollektivvertrages vom 1. 4. 2026(„KV 2026“)

Anlage 2

zu §§ 21 und 22 des Banken-KVin der Fassung des Kollektivvertrages vom 1. 4. 2026(„KV 2026“)

§ 12

Schemagehalt

(1)

Die Schemagehälter laut Anlage 1 sind Mindestgehälter und gelangen 14 mal im Jahr zur Auszahlung, und zwar 12 Bezüge monatlich im Vorhinein, der 13. Monatsgehalt als Urlaubsgeld in der ersten Hälfte des Monats Juni, der 14. Monatsgehalt als Weihnachtsremuneration in der ersten Hälfte des Monats Dezember. Sofern eine innerbetriebliche Regelung vor dem 1. 7. 2009 bestanden hat, wonach in bestimmten Fällen die Gehaltszahlung im Nachhinein erfolgte, bleibt es bei dieser generellen Regelung.

(2)

Den während des Kalenderjahres ein- oder austretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil des 13. und 14. Monatsgehalts entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit. Der verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil des 13. und 14. Monatsgehalts wird anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses in Abzug gebracht. Von diesem Abzug wird Abstand genommen, wenn das Dienstverhältnis nach Auszahlung infolge Inanspruchnahme einer ASVG-Pension oder durch Ableben endet.

(3)

Der Stundenlohn eines stundenweise Beschäftigten oder Teilzeitbeschäftigten errechnet sich durch Dividieren des schemamäßigen Monatsgehalts durch 4,33 Wochen und 38,5 Stunden. Im Übrigen gilt Absatz 1 und 2 sinngemäß.

§ 21

Familienzulage

(1)

Familienzulagen

erhalten über Antrag folgende Arbeitnehmer:

a)

Verheiratete, sofern und solange der Ehepartner keine Familienzulage, Haushaltszulage oder gleichartige Leistung oder Zulage bezieht.

b)

Verheiratete unter der Voraussetzung der lit a) sowie Ledige, Geschiedene oder Verwitwete, alle insofern und insolange dem Arbeitnehmer der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerhalterabsetzbetrag gebührt und Anspruch auf mindestens eine Kinderzulage gemäß § 22 besteht. Wird der Alleinverdienerabsetzbetrag bzw der Alleinerhalterabsetzbetrag rückwirkend zuerkannt oder rückwirkend aberkannt, so ist die entsprechende Nachzahlung durch das Kreditinstitut oder Rückzahlung durch den Arbeitnehmer vorzunehmen.

c)

Ledige, Geschiedene und Verwitwete, solange sie Anspruch auf mindestens eine Kinderzulage gemäß § 22 haben oder sie mindestens einen unterhaltsberechtigten Angehörigen überwiegend erhalten*.

Die Familienzulage laut Anlage 2 gelangt 14-mal jährlich mit den Monatsgehältern zur Auszahlung.

(2)

Die Familienzulagen für stundenweise Beschäftigte oder im Stundenlohn stehende Arbeitnehmer sowie Teilzeitbeschäftigte werden errechnet, indem die entsprechenden Zulagen für Vollzeitbeschäftigte (siehe Anlage , Seite ) durch die kollektivvertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) dividiert und mit der Anzahl der vereinbarten Wochenarbeitsstunden multipliziert werden.

(3)

Den Wegfall der Voraussetzungen für den Bezug der Familienzulage hat der Arbeitnehmer unverzüglich mitzuteilen. Zu Unrecht bezogene Familienzulagen können vom Kreditinstitut zurück gefordert werden.

§ 22

Kinderzulage

(1)

Für jedes Kind, für das ein Arbeitnehmer Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008220)Familienlastenausgleichsgesetz hat und diese nachweislich selbst bezieht, erhält er über Antrag eine Kinderzulage. Bezieht das Kind die Familienbeihilfe direkt, besteht der Anspruch ebenso.

Besteht im Falle einer Scheidung oder Auflösung einer Lebensgemeinschaft Anspruch des anderen Elternteils auf die gesetzliche Familienbeihilfe, die von diesem oder dem Kind direkt bezogen wird, besteht ebenso über Antrag Anspruch auf Kinderzulage(n), sofern und solange der Arbeitnehmer nachweislich Unterhaltsleistung(en) für das jeweilige Kind zumindest in der Höhe der im Kollektivvertrag für das erste Kind vorgesehenen Kinderzulage erbringt und der andere Elternteil keine Kinderzulage aus diesem Kollektivvertrag für das jeweilige Kind bezieht.

(2)

Beginn, Dauer und Ende für den Bezug einer Kinderzulage gemäß Absatz 1 richten sich nach jenem Zeitraum, der für das jeweilige Kind im korrespondierenden aufrechten Familienbeihilfebescheid angegeben ist. Sie gebührt daher unter Berücksichtigung von Absatz 3 erstmals für jenen Kalendermonat, für den gesetzliche Familienbeihilfe bezogen wird bzw letztmals für jenen Kalendermonat, für den sie bezogen wurde.

(3)

Ein Antrag auf Kinderzulage ist möglichst zeitnahe zur Geburt des Kindes oder sonst zum Bezug auslösenden Ereignis vorzubringen. Wird er verspätet vorgebracht, so beginnt der Zeitraum für den Bezug der Kinderzulage frühestens für jenen Kalendermonat, der sechs Monate vor Antragstellung liegt. Auf die Notwendigkeit einer Antragstellung sowie auf die Rechtsfolgen einer verspäteten Antragstellung ist seitens des Kreditinstitutes unter Berücksichtigung von § 23 Absatz 6 in geeigneter Form hinzuweisen.

(4)

Bei Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate danach, sowie in weiterer Folge auch auf Verlangen des Kreditinstitutes hat der Arbeitnehmer den Familienbeihilfebescheid vorzulegen und im Hinblick auf Absatz 1 zweiter oder dritter Satz allfällige weitere Nachweise zu erbringen. In begründeten Ausnahmefällen kann von diesen Nachweisen seitens des Kreditinstitutes Abstand genommen werden. Der Arbeitnehmer hat den Wegfall von Voraussetzungen für den Bezug der Kinderzulage dem Kreditinstitut unverzüglich mitzuteilen (§ 23 Abs 6). Zu Unrecht bezogene Kinderzulagen können vom Kreditinstitut zurückgefordert werden.

(5)

Die Höhe der Kinderzulage richtet sich nach Anlage 2. Die Kinderzulage gelangt 14 mal jährlich zur Auszahlung und ist gemeinsam mit dem Monatsgehalt und anteilsmäßig auch mit den kollektivvertraglichen Sonderzahlungen anzuweisen. Die Kinderzulage für Teilzeitbeschäftigte ist zu aliquotieren (§ 12 Abs 3).

(6)

Für jedes Kind, für das ein Arbeitnehmer dem Grunde nach Anspruch auf erhöhte gesetzliche Familienbeihilfe gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008220,NOR40269646/Familienlastenausgleichsgesetz-1967/§-8)§ 8 Absatz 4 Familienlastenausgleichsgesetz (idF des BGBl I Nr 115/2025) nachweist, besteht ab dem Monat, in welchem dem Arbeitgeber der Bezugsnachweis erbracht wurde, Anspruch auf eine Kinderzulage in doppelter Höhe des nach diesem Kollektivvertrag für das jeweilige Kind ausgewiesenen Zulagenbetrages. Der Anspruch besteht in weiterer Folge solange der Anspruch auf erhöhte gesetzliche Familienbeihilfe besteht. Die Absätze 1, 4 vorletzter und letzter Satz sowie 5 gelten sinngemäß. Allfällig auf betrieblicher Ebene bestehende günstigere Regelungen bleiben hiervon unberührt und gehen vor.

(Abs 6 gültig ab 1. April 2026)

(§ 22 idF ab 1. Juli 2025)

§ 30

Dienstreisevergütung

(1)

Aus Anlass einer Dienstreise gebühren dem Arbeitnehmer Dienstreisevergütungen und Tages- und Nächtigungsgelder.

(2)

Das volle Tagesgeld in der Höhe von 30,00 EUR gebührt pro Kalendertag, das ist die Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr, bei einer Abwesenheit vom Dienstort von mind. 8 Std. kalendertäglich. Bei einer kürzeren Abwesenheit von jedoch mind. 5 Std. pro Kalendertag gebührt ein Tagesgeld in der Höhe von 17,00 EUR. Bei einer Abwesenheit unter 5 Stunden gebührt kein Tagesgeld.

(Werte gültig ab 1. Juli 2025)

(3)

Das Nächtigungsgeld in der Höhe von 17,00 EUR steht dann zu, wenn infolge der Dienstreise eine auswärtige Nächtigung tatsächlich erfolgte, jedoch keine höheren Nächtigungskosten nachgewiesen werden.

(Wert gültig ab 1. Juli 2025)

(4)

Sonstige in Betriebsvereinbarungen oder betrieblichen oder individuellen Regelungen vereinbarte günstigere Bedingungen über Dienstreisevergütungen bleiben unter Einrechnung der kollektivvertraglich zustehenden Tages und Nächtigungsgelder unverändert aufrecht.

(5)

Künftige günstigere Änderungen und Ergänzungen können im Wege von Betriebsvereinbarungen erfolgen.

+3 % und zusätzlich 5 Euro Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter (Durchschnittliche Erhöhung von 3,13 %) ab 1. 4. 2026

Die Lehrlingseinkommen werden ab 1. 4. 2026 um 3,13 % erhöht.

Die Kinderzulagen werden ab 1. 4. 2026 um 3,13 % erhöht.

Familien & Pflege: +2 Tage Pflegefreistellung pro Jahr sowie Ausdehnung der Altersgrenze bei Kindern auf 14 Jahre für die zweite Woche

Inklusion: doppelte Kinderzulage für Beschäftigte mit behinderten Kindern (Bezug der erhöhten Familienbeihilfe)

§ 29

Bezüge im Krankheitsfall

(1)

Im Allgemeinen gelten hinsichtlich Fortzahlung des Entgeltes im Falle der Erkrankung eines Arbeitnehmers die Bestimmungen der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§§ 8, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198598/Angestelltengesetz/Art-1-§-9)9 AngG mit der Maßgabe, dass das volle Entgelt auch dann bezahlt wird, wenn nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Abs 1 und 2 AngG nur eine teilweise Entgeltszahlung gebührt.

Es gilt das System der Entgeltfortzahlung in der Fassung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)AngG vor den Änderungen durch das BGBl I Nr 153/2017. Jede Änderung des Banken-KV außerhalb von § 29 ist keine Neuregelung iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40260831/Angestelltengesetz/Art-10)Art 10 Abs 2 Z 18 AngG (idF BGBl I Nr 153/2017).

(Abs 1 idF ab 1. Juli 2025)

(2)

Über die im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 AngG vorgesehenen Zeiträume hinaus erhalten in ungekündigtem Dienstverhältnis stehende Arbeitnehmer

a)

nach Vollendung einer fünfjährigen im lnstitut verbrachten Dienstzeit bis zu einer Krankheitsdauer von sechs Monaten,

b)

nach Vollendung einer zehnjährigen im Institut verbrachten Dienstzeit bis zu einer Krankheitsdauer von zwölf Monaten

(beide Male vom Ende des Anspruches auf volles Entgelt gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Abs 1 AngG an gerechnet) einen monatlichen Zuschuss zu den gesetzlichen Leistungen (Krankengeld, Familien-[Tag-]geld bzw gesetzliche Berufsunfähigkeits- und Alterspension).

(Letzter Satz idF ab 1. Juli 2025)

(3)

Dieser Zuschuss beträgt 49 % der vollen Geld- und Sachbezüge.

(4)

Krankheitszeiten, die durch einen Zeitraum von nicht mehr als acht Wochen getrennt sind, werden zusammengezählt.

(5)

Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Unfälle und Erkrankungen, die nachgewiesenermaßen durch die Ausübung einer Nebenbeschäftigung verursacht wurden.

(6)

Falls der Anspruch auf laufendes Entgelt wegen einer lang andauernden Erkrankung zur Gänze oder teilweise entfällt, gebühren die kollektivvertraglichen Sonderzahlungen gemäß § 12 Abs 1 im unverkürzten Ausmaß.

Thema: Einstufung und Vorrückung

§ 5

Beschäftigungsgruppen und Gehaltsstufen

(1)

Alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme von Lehrlingen, sind bei ihrem Eintritt nach der Art ihrer überwiegend auszuübenden Tätigkeit in eine der Beschäftigungsgruppen A bis G einzureihen:

Beschäftigungsgruppe A

Arbeitnehmer, die manipulative, technische oder administrative Tätigkeiten ausführen. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden durch eine kurze Anlernzeit erworben.

Beispiele:

Hilfsdienste, Kurierdienste;

Beschäftigungsgruppe B

Arbeitnehmer, die schematische Tätigkeiten nach Richtlinien und genauen Anweisungen ausführen. Die Aufgaben sind in hohem Ausmaß standardisiert. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden durch eine Zweckausbildung und längere Einarbeitungszeit erworben.

Absolventen von Handelsschulen sind, sofern diese Ausbildung für die Tätigkeit von Bedeutung ist, in die Beschäftigungsgruppe B einzureihen.

Arbeitnehmer dieser Beschäftigungsgruppe können in der Einarbeitungszeit maximal 6 Monate in die Beschäftigungsgruppe A voreingereiht werden.

Beispiele:

einfache Tätigkeiten nach absolvierter Einarbeitung im Bereich Datenerfassung, Telefon, Empfang;

Beschäftigungsgruppe C

Arbeitnehmer, die nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen einfache Geschäftsfälle oder Organisationsaufgaben ausführen.

Absolventen einer Banklehre sowie einer Allgemein- oder Berufsbildenden höheren Schule sind, sofern diese Ausbildung für die Tätigkeit von Bedeutung ist, in die Beschäftigungsgruppe C einzureihen. Die Berufsreifeprüfung ist im Hinblick auf die Einreihung einer AHS-Matura gleichzustellen.

Arbeitnehmer dieser Beschäftigungsgruppe können in der Ausbildungszeit zwölf bis maximal 24 Monate in die Beschäftigungsgruppe B voreingereiht werden.

Beispiele:

Servicezonenmitarbeiter, Sachbearbeiter (von standardisierten Geschäftsfällen);

Beschäftigungsgruppe D

Arbeitnehmer, die in ihrem Wirkungsbereich qualifizierte Tätigkeiten mit entsprechender Verantwortung selbstständig ausführen.

Ferner Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von kleinen Arbeitnehmergruppen, im Regelfall maximal fünf Arbeitnehmer, betraut sind, deren Tätigkeiten den Beschäftigungsgruppen A bis C zugeordnet sind.

Absolventen von Universitäten und Fachhochschulen mit einschlägigen Studienabschlüssen sind, sofern diese Ausbildung für die Tätigkeit von Bedeutung ist, in die Beschäftigungsgruppe D einzureihen.

Arbeitnehmer dieser Beschäftigungsgruppe können in der Ausbildungszeit 24 bis maximal 36 Monate in die Beschäftigungsgruppe C voreingereiht werden.

Beispiele:

Sachbearbeiter; Privatkundenbetreuer; Assistenten mit Sach- oder Vertriebsaufgaben;

Beschäftigungsgruppe E

Arbeitnehmer, die schwierigere, mit beträchtlicher Verantwortung versehene Tätigkeiten selbstständig ausführen. Die Tätigkeit erfordert durch vertiefte Berufsfortbildung (zB unternehmens- oder sektorspezifisch) erworbene Fachkenntnisse und längere Arbeitserfahrung.

Ferner Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von Arbeitnehmergruppen betraut sind, deren Tätigkeiten den Beschäftigungsgruppen A bis D zugeordnet sind. In begründeten Ausnahmefällen (beispielsweise im Zusammenhang mit Expertenlaufbahnen) können solchen Arbeitnehmergruppen auch einzelne Arbeitnehmer angehören, deren Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe E oder einer höheren Beschäftigungsgruppe zuzuordnen sind. Ferner Arbeitnehmer, die in beträchtlichem Ausmaß wiederholt mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieser Beschäftigungsgruppe tätig werden.

Arbeitnehmer dieser Beschäftigungsgruppe können in der Ausbildungszeit 24 bis maximal 36 Monate in die Beschäftigungsgruppe D voreingereiht werden.

Beispiele:

Leiter von Kleinstgeschäftsstellen mit aus­schließ­li­chem Privatkundengeschäft; gehobene Privat-Kundenbetreuer, Experten, Schalterleiter/Teamleiter, Controller, gehobene Assistenz, Individualkundenberater, Kommerzkundenbetreuer;

Beschäftigungsgruppe F

Arbeitnehmer, die in ihrem Wirkungsbereich Tätigkeiten mit komplexer Struktur und hoher Verantwortung ausführen.

Ferner Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von Arbeitnehmergruppen betraut sind, deren Tätigkeiten den Beschäftigungsgruppen A bis E zugeordnet sind. In begründeten Ausnahmefällen (beispielsweise im Zusammenhang mit Expertenlaufbahnen) können solchen Arbeitnehmergruppen auch einzelne Arbeitnehmer angehören, deren Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe F oder einer höheren Beschäftigungsgruppe zuzuordnen sind.

Beispiele:

stellvertretender Filial-/Abteilungsleiter, gehobene Experten, gehobene Individualkundenberater, gehobene Kommerzkundenbetreuer, Standard Großkundenbetreuer;

Beschäftigungsgruppe G

Arbeitnehmer, die eigenverantwortlich in einem eigenständigen Wirkungsbereich Tätigkeiten mit komplexer Struktur und entsprechendem Entscheidungsspielraum ausführen.

Ferner Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von Arbeitnehmergruppen betraut sind, deren Tätigkeiten den Beschäftigungsgruppen A bis F zugeordnet sind. In begründeten Ausnahmefällen (beispielsweise im Zusammenhang mit Expertenlaufbahnen) können solchen Arbeitnehmergruppen auch einzelne Arbeitnehmer angehören, deren Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe G zuzuordnen sind.

Beispiele:

Filial-/Abteilungsleiter, Top-Experten, gehobene Großkundenbetreuer;

Die angeführten Beispiele sind Hinweise, die für alle Beschäftigungsgruppen nach den Erfordernissen der einzelnen Institute durch Betriebsvereinbarung (§ 42) im Sinne der allgemeinen Beschäftigungsgruppendefinitionen ergänzt bzw angepasst werden können.

(2)

(Gehaltsstufen)

Jede der Beschäftigungsgruppen A bis G beinhaltet 9 Gehaltsstufen. Die Verweildauern je Gehaltsstufe betragen

| in der Gehaltsstufe 1 | 1 Verweildauerjahr, |

|---|---|

| in der Gehaltsstufe 2 | 1 Verweildauerjahr, |

| in der Gehaltsstufe 3 | 2 Verweildauerjahre, |

| in der Gehaltsstufe 4 | 2 Verweildauerjahre, |

| in der Gehaltsstufe 5 | 2 Verweildauerjahre, |

| in der Gehaltsstufe 6 | 4 (bzw 3 im Falle der §§ 19 oder 20) Verweildauerjahre, |

| in der Gehaltsstufe 7 | 4 (bzw 3 im Falle der §§ 19 oder 20) Verweildauerjahre und |

| in der Gehaltsstufe 8 | 4 (bzw 3 im Falle der §§ 19 oder 20) Verweildauerjahre. |

(3)

(Lehrlinge)

Die Einstufung von Lehrlingen und damit die Festsetzung des Lehrlingseinkommens richtet sich nach dem Lehrjahr ( Anlage 1 , Seite ).

§ 6

Einreihung

(1)

Unter Einreihung ist die Festlegung der jeweiligen Beschäftigungsgruppe für neu eintretende Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von § 5 Abs 1 zu verstehen. Die formale Ausbildung ist zu berücksichtigen, sofern diese für die Tätigkeit von Bedeutung ist. Hierbei sind Absolventen

a)

von berufsbildenden mittleren Schulen (zum Beispiel Handelsschulen) mindestens in die Beschäftigungsgruppe B,

b)

einer Banklehre, AHS oder BHS mindestens in die Beschäftigungsgruppe C und

c)

von Fachhochschulen oder Universitäten mindestens in die Beschäftigungsgruppe D

einzureihen.

Die Einreihung ist durch das Kreditinstitut vorzunehmen. Der Betriebsrat ist hierüber in Kenntnis zu setzen, auf Verlangen des Betriebsrates hat hierüber eine Beratung stattzufinden.

(2)

Arbeitnehmer der Beschäftigungsgruppen B bis E können während der Einarbeitungs- bzw Ausbildungszeit nach Maßgabe des § 9 in die jeweils niedrigere Beschäftigungsgruppe voreingereiht werden.

§ 7

Einstufung, für das Schema anrechenbare Zeiten und erstes Dienstjahr

(1)

(Einstufung)

Unter Einstufung ist die Festlegung der Gehaltsstufe (§ 5 Abs 2) in der nach § 6 festgestellten Beschäftigungsgruppe für neu eintretende Arbeitnehmer zu verstehen.

(2)

(für das Schema anrechenbare Zeiten)

Bei der Ersteinstufung in die Beschäftigungsgruppen A bis G sind folgendermaßen Vordienstzeiten (lit a) und/oder Studienzeiten (lit b) als Verweildauerjahre zu berücksichtigen:

(a)

Bei Neuaufnahmen sind die in Angestelltenverhältnissen bei Kreditinstituten oder anderen Finanzdienstleistern verbrachten Vordienstzeiten bis zu höchstens acht Jahren voll und darüber hinaus zur Hälfte als Verweildauerjahre anzurechnen. Beträgt eine Vordienstzeit weniger als 6 Monate, hat sie unberücksichtigt zu bleiben.

Bei anderen Dienstgebern als Kreditinstitute oder Finanzdienstleister verbrachte Vordienstzeiten sind zumindest zu einem Drittel als Verweildauerjahre anzurechnen, sofern für die im Kreditinstitut in Aussicht gestellte Tätigkeit eine verwendbare einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen wird. Beträgt eine solche Vordienstzeit weniger als 6 Monate, hat sie unberücksichtigt zu bleiben. Tätigkeiten im Verkauf, in der Kundenberatung oder im Vertrieb stellen keine verwendbare einschlägige Berufserfahrung im Sinne dieser Anrechnungsbestimmung dar.

(Zielgruppe dieser Bestimmung sind beispielsweise Bilanzbuchhalter, Contoller, Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Steuerberater, nicht aber zB Verkäufer oder Kassiere im Handel.)

(b)

Ein vollendetes Studium an einer Fachhochschule oder Universität ist bis zum Höchstausmaß der vorgeschriebenen Mindeststudiendauer (max. jedoch 5 Jahre) anzurechnen, sofern der betreffende Arbeitnehmer für eine seiner Vorbildung entsprechende Tätigkeit in Aussicht genommen ist.

(c)

Fallen nach lit a) und b) anzurechnende Zeiten in den selben Zeitraum, so sind sie nur einmal anzurechnen. Im Zweifelsfall erfolgt die für den Arbeitnehmer günstigere Anrechnung.

Im Ausland verbrachte Vordienstzeiten sind bei geeignetem Nachweis durch den Arbeitnehmer unter den selben Voraussetzungen wie im Inland verbrachte Vordienstzeiten anzurechnen.

Im Ausland verbrachte Hochschulzeiten sind, sofern diese auf Grund europäischer oder inländischer Normen gleichwertig sind, bei geeignetem Nachweis (beispielsweise Nostrifizierung) durch den Arbeitnehmer, unter denselben Voraussetzungen wie im Inland verbrachte Hochschulzeiten anzurechnen.

Eine Anrechnung von Karenzeiten und Präsenzdienstzeiten aus einem Vordienstverhältnis kann außer Ansatz bleiben.

(Die letzten beiden Absätze gelten ab 1. Juli 2025)

(3)

(erstes Dienstjahr)

Erfolgte der Eintritt vor dem 1. Oktober eines Jahres, gilt das Kalendereintrittsjahr; erfolgte der Eintritt nach dem 30. September eines Jahres, gilt das dem Eintrittsjahr folgende Kalenderjahr als erstes Dienst- und auch Verweildauerjahr. In diesem Fall bleibt das Jahr des tatsächlichen Eintritts im Hinblick auf die tourliche Vorrückung unberücksichtigt.

(4)

Sind nach Absatz 2 lit a) und/oder b) anrechenbare Dienstzeiten zu berücksichtigen, wird vom tatsächlichen Eintrittstag rückgerechnet. Gelangt man bei dieser Rückrechnung zu einem ermittelten Eintrittstag vor dem 1. Oktober, gilt bereits dieses Jahr, gelangt man zu einem ermittelten Eintrittstag nach dem 30. September, gilt erst das folgende Kalenderjahr als erstes Dienst- und auch Verweildauerjahr.

§ 8

Zeitabhängige Vorrückung tourliches Avancement

(1)

(Tourliches Avancement)

Nach Ablauf der in § 5 Abs 2 vorgesehenen Verweildauern hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine tourliche Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe.

(2)

Das tourliche Avancement hat unter Berücksichtigung der Verweildauerjahre immer am 1. Jänner zu erfolgen.

(3)

Werden im Kreditinstitut neben den in § 13 Abs 2 und 3 vorgesehenen, auch andere Formen des außertourlichen Avancements vergeben, so wird der Anspruch auf ein tourliches Avancement durch diese anderen Formen eines außertourlichen Avancements nicht berührt.

(4)

entfällt ab 1. Juli 2025

§ 9

Umreihung nach erfolgter Einarbeitung bzw Ausbildung für neu eingetretene Arbeitnehmer

(1)

Arbeitnehmer, die gemäß § 6 Abs 2 iVm § 5 Abs 1 in die jeweils niedrigere Beschäftigungsgruppe voreingereiht worden sind, sind nach erfolgter Einarbeitung bzw Ausbildung in die nächst höhere Beschäftigungsgruppe umzureihen. Die vorgesehenen Einarbeitungs- bzw Ausbildungszeiten orientieren sich grundsätzlich an den innerbetrieblichen Ausbildungsregeln. Die Umreihungen haben jedoch innerhalb der in § 5 Absatz 1 vorgesehenen Maximalzeiten, spätestens jedoch zu dem nach der Maximalzeit nächstfolgenden Umreihungstermin zu erfolgen, sofern nicht in der Person des Arbeitnehmers liegende persönliche Gründe, die dem Ausbildungserfolg entgegenstehen, dagegen sprechen. In diesem Fall können sich die vorgesehenen Maximalzeiten um die Dauer des persönlichen Verhinderungsgrundes verlängern. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 2 bis 5 sinngemäß.

(2)

Der Arbeitgeber hat innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Zeiten die für die entsprechende Tätigkeit erforderliche Ausbildung anzubieten.

§ 10

Tätigkeitsbezogene Umreihung

(1)

Unter Umreihung ist die tätigkeitsbezogene Umstufung in eine andere Beschäftigungsgruppe zu verstehen. Die bestehenden Einreihungen sind im Hinblick auf eine Umreihung einmal im Jahr an einem durch das Kreditinstitut festzulegenden Termin zu überprüfen. Die Umreihung ist spätestens mit 1. Juli des Kalenderjahres wirksam.

(2)

Wird ein Arbeitnehmer von einer Beschäftigungsgruppe in eine andere umgereiht, so ist er in die gegenüber seinem bisherigen Schemagehalt betragsmäßig nächst höhere Stufe der neuen Beschäftigungsgruppe umzureihen.

(3)

Erfolgt eine Umreihung in eine Stufe, in der eine mehrjährige Verweildauer vorgesehen ist, ist grundsätzlich in das erste Verweildauerjahr dieser mehrjährigen Stufe der neuen Beschäftigungsgruppe einzureihen. Nur bei einer Umreihung aus einer Stufe mit vier Verweildauerjahren in eine Stufe mit vier Verweildauerjahren der neuen Beschäftigungsgruppe sind die bereits zurückgelegten Verweildauerjahre anzurechnen.

(4)

Das Kalenderjahr, in dem die Umreihung erfolgt, ist immer das erste Verweildauerjahr in der neuen Stufe der neuen Beschäftigungsgruppe. Erfolgt eine Umreihung in eine Stufe mit einer einjährigen Verweildauer, erfolgt daher das nächste tourliche Avancement (§ 8) zum nächsten 1. Jänner des auf die Umreihung folgenden Kalenderjahres. Erfolgt eine Umreihung in eine Stufe mit einer mehrjährigen Verweildauer, beginnt das zweite Verweildauerjahr daher am nächsten 1. Jänner des auf die Umreihung folgenden Kalenderjahres.

(5)

Fällt eine Umreihung mit einem tourlichen Avancement (§ 8) zusammen, ist zuerst das tourliche Avancement in der alten Beschäftigungsgruppe vorzunehmen und dann in die neue Beschäftigungsgruppe umzureihen.

§ 11

Umreihung bei Erteilung der Prokura

Bei Erteilung einer Prokura nach dem 1. 7. 2009 ist der Arbeitnehmer in die nächsthöhere Beschäftigungsgruppe umzureihen, sofern im Zusammenhang mit der Prokuraerteilung ein höheres Maß an Verantwortung einhergeht. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 2 bis 5 sinngemäß. Wird unter der selben Voraussetzung einem Arbeitnehmer, der in der Beschäftigungsgruppe G eingereiht ist, Prokura erteilt, ist stattdessen eine Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe vorzunehmen, sofern vor Prokuraerteilung der pensionsfähige monatliche Gesamtbezug das Schemagehalt der Gehaltsstufe 9 der Beschäftigungsgruppe G nicht übersteigt. Als pensionsfähig im Sinne dieser Bestimmung sind jene Gehaltsbestandteile anzusehen, die Basis für die Bemessungsgrundlage einer betrieblichen Pensionskassenleistung darstellen.

§ 13

Außertourliches Avancement Kompetenzabhängige Vorrückung, Kompetenzzulage

(1)

Die Kompetenzabhängie Vorrückung oder die Kompetenzzulage sind Formen des außertourlichen Avancement. Sie sind nach Maßgabe der in den §§ 14 bis 18 vorgesehenen Regelungen zu vergeben.

(2)

(Kompetenzabhängige Vorrückung)

Arbeitnehmern, die in den Stufen 6 bis 8 der Beschäftigungsgruppe A bis G eingereiht bzw eingestuft sind, ist schon vor Ablauf der vierjährigen Verweildauer eine kompetenzabhängige Vorrückung um eine Stufe innerhalb ihrer Beschäftigungsgruppe zuzuerkennen, wenn sie eines der in § 16 definierten Kompetenzkriterien erfüllen.

(3)

(Kompetenzzulage)

Arbeitnehmern, die in den Stufen 9 der Beschäftigungsgruppen A bis F eingereiht beziehungsweise eingestuft sind, ist eine auf vier Bezugsjahre befristete Zulage in der Höhe von 6 % seines Schemagehaltes (Bemessungsgrundlage) gemäß Anlage zu § 12 Absatz 1 zuzuerkennen, wenn sie eines der in § 16 definierten Kompetenzkriterien erfüllen. Diese Kompetenzzulage ist nach Ablauf der vier Bezugsjahre aufzuzehren, das heißt, sie verringert sich betraglich in dem Ausmaß, um das sich die Bemessungsgrundlage aufgrund einer kollektivvertraglich vorgesehenen Anhebung der Schemagehälter gemäß Anlage 1 zu § 12 (Valorisierung) betraglich erhöht. Während des Aufzehrungszeitraumes erfolgt keine Valorisierung der sich aufzehrenden Kompetenzzulage.

Eine neuerliche Gewährung der Kompetenzzulage ist bereits unmittelbar nach Ablauf des 4-jährigen Bezugszeitraumes möglich. Wird eine Kompetenzzulage unmittelbar nach dem Bezugszeitraum oder während des Zeitraumes der Aufzehrung neuerlich zuerkannt, so entfällt die sich aufzehrende Kompetenzzulage zur Gänze. Erfolgt während des Bezugs- oder Aufzehrungszeitraumes der Kompetenzzulage eine Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe, so ist die Kompetenzzulage im Zeitpunkt der Umreihung um jenen Differenzbetrag betraglich zu mindern, um den sich das Schemagehalt durch die Umreihung erhöht. Im Übrigen gilt bezüglich des Bezugszeitraumes und des Aufzehrungsmodus Satz 2 und 3 sinngemäß.

(4)

Das Kalenderjahr, in dem ein außertourliches Avancement erfolgt, ist gleichzeitig das erste Verweildauerjahr in der neuen Stufe beziehungsweise das erste Bezugsjahr der Kompetenzzulage. Das zweite Verweildauer- beziehungsweise Bezugsjahr beginnt daher am 1. Jänner des dem außertourlichen Avancement folgenden Kalenderjahres.

§ 14

Vergaberichtlinien

(1)

Für das außertourliche Avancement nach § 13 sind im Kreditinstitut schriftliche, jedem Arbeitnehmer leicht zugängliche Vergaberichtlinien festzulegen. Vor der Festlegung durch das Kreditinstitut sind Beratungen über diese Richtlinien mit dem Betriebsrat durchzuführen.

(2)

In dieser Richtlinie sind jedenfalls zu regeln

Die Termine, an denen das Vorliegen von Kompetenzkriterien einmal im Kalenderjahr zu überprüfen ist;

Die Berechtigung von Arbeitnehmern, Anträge auf Zuerkennung eines außertourlichen Avancements wegen Vorliegens von Kompetenzkriterien zu stellen;

Die Art und Weise der Beteiligung des Mitarbeiters am Vergabeprozess;

Das Beurteilungsverfahren zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für das außertourliche Avancement im Einzelfall;

Die Informations- und Beratungsrechte des Betriebsrates;

Die Entscheidungskompetenz innerhalb des Kreditinstitutes für das Vorliegen der Voraussetzungen für das außertourliche Avancement;

Rechte der Arbeitnehmer, eine Überprüfung der Entscheidung beim nächsthöheren Vorgesetzten zu veranlassen.

(3)

Die erstmalige Festlegung von Vergaberichtlinien hat innerhalb von 6 Monaten nach Wirksamwerden dieser Bestimmungen für das Kreditinstitut zu erfolgen.

§ 15

Zuerkennung

(1)

Die Zuerkennung eines außerordentlichen Avancements wegen des Vorliegens von Kompetenzkriterien erfolgt durch das Kreditinstitut. Voraussetzung für die Vergabe eines Kompetenzkriteriums ist eine positive Gesamtleistung. Im Hinblick auf die genannten Kompetenzkriterien muss die Leistung des Arbeitnehmers überdurchschnittlich und in einem einjährigen Beobachtungszeitraum eine nachhaltige Qualität der Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Kompetenzkriteriums erkennbar sein.

(2)

Arbeitnehmer haben den Anspruch, dass das Verfahren auf Zuerkennung eines außerordentlichen Avancements wegen des Vorliegens von Kompetenzkriterien nach den zugänglich gemachten Vergaberichtlinien (§ 14) durchgeführt wird.

(3)

Die Zuerkennung eines außertourlichen Avancements wegen Vorliegens eines Kompetenzkriteriums ist den Arbeitnehmern durch das Kreditinstitut unverzüglich nach der Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung begründet den Rechtsanspruch auf ein außertourliches Avancement ab dem in der Zuerkennung genannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 1. 7. des Jahres.

Thema: Kündigung und Verfall von Ansprüchen

§ 32

Lösung des Dienstverhältnisses

(1)

Soweit im Nachstehenden nichts anderes geregelt ist, gelten für die Lösung des Dienstverhältnisses die gesetzlichen Bestimmungen.

(2)

Im Falle einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung eines Arbeitnehmers mit mehr als fünf im Institut verbrachten Jahren erhöht sich die gesetzliche Kündigungsfrist um zwei Monate. Die gebührende gesetzliche Abfertigung erhöht sich in diesen Fällen um zwei Monatsentgelte.

(3)

Sofern nicht bereits nach Abs 2 eine erhöhte Abfertigung gebührt, erhöht sich die gesetzliche Abfertigung um zwei Monatsentgelte, wenn das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre gedauert hat und die Lösung des Dienstverhältnisses aus einem im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40210630/Angestelltengesetz/Art-1-§-23a)§ 23a Abs 1, Z 1 oder 2 Angestelltengesetz angeführten Grund oder wegen Zuerkennung der gesetzlichen Berufsunfähigkeitspension erfolgt.

(4)

Für den Fall eines Personalabbaues wird auf die gesetzlichen Bestimmungen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetz) hingewiesen, wobei Pensionierungen wegen Eintritts eines gesetzlichen Versicherungsfalles nicht als Personalabbau anzusehen sind.

§ 26

Überstundenentlohnung*

(1)

Eine über die Arbeitszeit gemäß § 25 Abs 1 hinausgehende Arbeitsleistung ist als Überstundenleistung zu betrachten. Beide Vertragsteile erklären die Leistung von Überstunden als unerwünscht und verpflichten sich, alles Zweckdienliche vorzukehren, um Überstunden zu vermeiden. Durch die Leistung von Überstunden kann im Bedarfsfall die Arbeitszeit bis zu 10 Stunden täglich verlängert werden.

(2)

Der Anspruch auf Überstundenentlohnung entsteht nach Ablauf der in § 25 festgesetzten Arbeitszeit unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 25 Abs 3, sofern die Überstundenleistung angeordnet oder nachträglich genehmigt wurde.

(Abs 2 idF ab 1. Juli 2025)

(3)

Die Vergütung von Überstunden erfolgt auf Basis von 1/150 des Monatsbezuges, ausschließlich der Sozialzulagen und sonstiger Zulagen, die mit der Leistung von Überstunden nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Hiezu tritt ein Mehrarbeitszuschlag von 50 % für die Zeit ab Dienstschluss bis 20 Uhr pro Arbeitstag und von 100 % für eine Mehrarbeitsleistung in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr (Nachtarbeitszuschlag) sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. An Samstagen wird der 100-prozentige Zuschlag nur für Arbeitnehmer bezahlt, deren Normalarbeitszeit auf die 5-Tage-Woche abgestellt ist, nicht jedoch für regelmäßige Schichtdienstarbeit bzw für Arbeitnehmer, die sechs Tage in der Woche arbeiten.

(4)

Bei regelmäßig wiederkehrender Mehrarbeit, Bilanzabschluss und Ähnlichem oder bei Arbeiten aus besonderen Anlässen können von der Geschäftsleitung Überstundenpauschalien gewährt werden, deren Höhe im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, bei Funktionären vom Prokuristen aufwärts mit Zustimmung des Betreffenden, festgesetzt wird. Die Auszahlung von Jahrespauschalien erfolgt in 12 Monatsraten*.

(5)

Für die am 1. bzw 6. Jänner geleisteten Arbeitsstunden gebührt die gleiche Entlohnung, wie dies für Sonntagsüberstunden vorgesehen ist. Der Anspruch auf dieses Entgelt besteht neben dem laufenden Monatsgehalt. Der Personenkreis jener Arbeitnehmer, die für Abschlussarbeiten an den genannten Tagen benötigt werden, soll mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Bisher bestehende günstigere Regelungen bleiben aufrecht.

(6)

Die Regelungen des Abs 5 gelten auch für an weiteren Feiertagen geleistete Arbeitsstunden. Allfällige Überstunden sind gemäß Abs 5 abzugelten. Die Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit gemäß dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz sind zu beachten. Durch Betriebsvereinbarungen sind festzulegen:

der Arbeitszeitrahmen (Beginn und Ende der Feiertagsarbeit);

der Jahresplan über die Arbeitseinsätze der Arbeitnehmer. Ein Arbeitnehmer soll nach Möglichkeit nicht an mehr als fünf Feiertagen tätig sein;

Regelungen für Arbeitnehmer, deren Überstunden nicht einzeln abgerechnet werden, sowie für Arbeitnehmer, die an mehr als fünf Feiertagen im Jahr beschäftigt werden.

(7)

Überstundenentlohnungen müssen binnen drei Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung in der Personalabteilung geltend gemacht werden, widrigenfalls erlischt der Anspruch.

§ 27

Mehrarbeitsentlohnung

(1)

Über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistungen von stundenweise Beschäftigten oder im Stundenlohn stehenden Arbeitnehmern sowie Teilzeitbeschäftigten werden bis zur vollen Normalarbeitszeit (§ 25) mit dem Stundenlohn zuzüglich 16,67 % (laufende Berücksichtigung des auf den 13. und 14. Monatsbezug entfallenden Anteils) vergütet.* Mehrarbeitsleistungen von täglich weniger als einer Viertelstunde unmittelbar vor Beginn oder nach Schluss der jeweils vereinbarten Arbeitszeit gelten nicht als Mehrarbeitsstunde.

(2)

Der Anspruch auf Mehrarbeitsentlohnung entsteht nur, sofern die Mehrarbeitsstundenleistung angeordnet oder nachträglich genehmigt wurde.

(3)

Mehrarbeitsentlohnungen müssen binnen drei Monaten nach dem Tage der Leistung der Mehrarbeit in der Personalabteilung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

(4)

Falls ein Teilzeitbeschäftigter Überstunden im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes leistet, werden diese unter sinngemäßer Anwendung des § 26 entlohnt.

§ 32a

Ausbildungskostenrückersatz

(1)

Für den Rückersatz von Ausbildungskosten gelten die gesetzlichen Bestimmungen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40177161/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2d-Ausbildungskostenrueckersatz)§ 2d AVRAG) mit folgender Maßgabe:

(a)

(rückersatzfähige Beendigungsarten)

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht nur, wenn das Dienstverhältnis auf eine der folgenden Arten beendet wird:

bei Kündigung durch den Arbeitnehmer, ausgenommen

bei Kündigung wegen Antritts einer Pension, wenn unbeschadet der Bestimmung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40047757/Angestelltengesetz/Art-1-§-42)§ 42 Abs 3 erster Halbsatz AngG* die Voraussetzungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40210630/Angestelltengesetz/Art-1-§-23a)§ 23a Abs 1 AngG (idF des BGBl I Nr 35/2006) erfüllt sind sowie

bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG, wenn unbeschadet der Bestimmung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40047757/Angestelltengesetz/Art-1-§-42)§ 42 Abs 3 erster Halbsatz AngG die Voraussetzungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40210630/Angestelltengesetz/Art-1-§-23a)§ 23a Abs 4a AngG (idF des BGBl I Nr 35/­2006) erfüllt sind;

bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigem Grund, ausgenommen bei vorzeitigem Austritt nach Niederkunft oder Karenz nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG, wenn unbeschadet der Bestimmung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40047757/Angestelltengesetz/Art-1-§-42)§ 42 Abs 3 erster Halbsatz AngG die Voraussetzungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40210630/Angestelltengesetz/Art-1-§-23a)§23a Abs 3 und 4 AngG (idF des BGBl I Nr 35/2006) erfüllt sind;

bei begründeter Entlassung;

bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgt ein Rückersatz, wenn dies vereinbart wird.

(b)

(Ausbildungskosten)

Unter Ausbildungskosten fallen insbesondere Kurs, Seminar- und Tagungsgebühren, Fahrt- und Aufenthaltskosten, Prüfungskosten sowie Kosten für Lernbehelfe. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Ausbildung vom Kreditinstitut selbst, oder von einem externen Ausbildungsveranstalter durchgeführt wird.

(c)

(fortgezahltes Entgelt)

Eine Vereinbarung der Rückforderung des während einer Ausbildung fortgezahlten Entgelts ist auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer der Ausbildung von der Dienstleistung freigestellt ist.

(d)

(Bindungsdauer)

Eine Verpflichtung zur Rückerstattung besteht insbesondere dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nach mehr als drei Jahren, in besonderen Fällen nach mehr als fünf Jahren nach Ende der Ausbildung oder vorher durch Fristablauf (Befristung) geendet hat.

Ein besonderer Fall, der eine längere als dreijährige Bindungsdauer rechtfertigt, liegt bei kostenintensiven Ausbildungen mit Ausbildungskosten ab 10.000 Euro, bei lange andauernden Ausbildungen ab einer Ausbildungsdauer von mehr als 6 Monaten oder bei Ausbildungen vor, die es dem Arbeitnehmer erlauben ein wesentlich höheres Entgelt zu erzielen. Erfolgreich absolvierte Einzelmodule modularer Ausbildungen sind hierbei zusammenzurechnen und gelten als eine Gesamtausbildung.

(e)

(Aliquotierung)

Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung nimmt mit dem Verstreichen der Bindungsdauer monatlich linear um 1/36 bzw 1/60 der Ausbildungskosten ab.

(f)

(Transparenzgebot)

Die auf den Arbeitnehmer entfallenden rückersatzfähigen Ausbildungskosten sind vor Antritt der Ausbildung (beispielsweise in einem Ausbildungskatalog) transparent zu machen. Wird ein Ausbildungskostenrückersatz seitens des Arbeitgebers geltend gemacht, ist dem Arbeitnehmer eine Aufstellung über Art und Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes unter Berücksichtigung der Aliquotierung zur Verfügung zu stellen.

(2)

Die vorstehende Regelung gilt für alle ab dem 1. Oktober 2007 neu geschlossenen Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen.

§ 3

Geltungsdauer und Aufkündigung des Kollektivvertrages

(1)

Der Kollektivvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem vertragsschließenden Teil gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden, soferne bei einzelnen Regelungen (zB Valorisierungen) nichts anderes vereinbart wird.

(2)

Die Bestimmungen über das Schemagehalt und die Sozialzulagen (§§ 12, 21 und 22), das Gehaltsschema (Anlage 1), über die Überstundenentlohnung (§ 26) und über die Mehrarbeitsentlohnung (§ 27) können von jedem vertragsschließenden Teil unabhängig vom gesamten Kollektivvertrag gekündigt werden. Eine allfällige derartige Kündigung kann nur für sämtliche in Satz 1 aufgezählten Bereiche und nicht für einzelne Bestimmungen erfolgen.

Thema: Familien- und Kinderzulagen

§ 22

Kinderzulage

(1)

Für jedes Kind, für das ein Arbeitnehmer Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008220)Familienlastenausgleichsgesetz hat und diese nachweislich selbst bezieht, erhält er über Antrag eine Kinderzulage. Bezieht das Kind die Familienbeihilfe direkt, besteht der Anspruch ebenso.

Besteht im Falle einer Scheidung oder Auflösung einer Lebensgemeinschaft Anspruch des anderen Elternteils auf die gesetzliche Familienbeihilfe, die von diesem oder dem Kind direkt bezogen wird, besteht ebenso über Antrag Anspruch auf Kinderzulage(n), sofern und solange der Arbeitnehmer nachweislich Unterhaltsleistung(en) für das jeweilige Kind zumindest in der Höhe der im Kollektivvertrag für das erste Kind vorgesehenen Kinderzulage erbringt und der andere Elternteil keine Kinderzulage aus diesem Kollektivvertrag für das jeweilige Kind bezieht.

(2)

Beginn, Dauer und Ende für den Bezug einer Kinderzulage gemäß Absatz 1 richten sich nach jenem Zeitraum, der für das jeweilige Kind im korrespondierenden aufrechten Familienbeihilfebescheid angegeben ist. Sie gebührt daher unter Berücksichtigung von Absatz 3 erstmals für jenen Kalendermonat, für den gesetzliche Familienbeihilfe bezogen wird bzw letztmals für jenen Kalendermonat, für den sie bezogen wurde.

(3)

Ein Antrag auf Kinderzulage ist möglichst zeitnahe zur Geburt des Kindes oder sonst zum Bezug auslösenden Ereignis vorzubringen. Wird er verspätet vorgebracht, so beginnt der Zeitraum für den Bezug der Kinderzulage frühestens für jenen Kalendermonat, der sechs Monate vor Antragstellung liegt. Auf die Notwendigkeit einer Antragstellung sowie auf die Rechtsfolgen einer verspäteten Antragstellung ist seitens des Kreditinstitutes unter Berücksichtigung von § 23 Absatz 6 in geeigneter Form hinzuweisen.

(4)

Bei Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate danach, sowie in weiterer Folge auch auf Verlangen des Kreditinstitutes hat der Arbeitnehmer den Familienbeihilfebescheid vorzulegen und im Hinblick auf Absatz 1 zweiter oder dritter Satz allfällige weitere Nachweise zu erbringen. In begründeten Ausnahmefällen kann von diesen Nachweisen seitens des Kreditinstitutes Abstand genommen werden. Der Arbeitnehmer hat den Wegfall von Voraussetzungen für den Bezug der Kinderzulage dem Kreditinstitut unverzüglich mitzuteilen (§ 23 Abs 6). Zu Unrecht bezogene Kinderzulagen können vom Kreditinstitut zurückgefordert werden.

(5)

Die Höhe der Kinderzulage richtet sich nach Anlage 2. Die Kinderzulage gelangt 14 mal jährlich zur Auszahlung und ist gemeinsam mit dem Monatsgehalt und anteilsmäßig auch mit den kollektivvertraglichen Sonderzahlungen anzuweisen. Die Kinderzulage für Teilzeitbeschäftigte ist zu aliquotieren (§ 12 Abs 3).

(6)

Für jedes Kind, für das ein Arbeitnehmer dem Grunde nach Anspruch auf erhöhte gesetzliche Familienbeihilfe gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008220,NOR40269646/Familienlastenausgleichsgesetz-1967/§-8)§ 8 Absatz 4 Familienlastenausgleichsgesetz (idF des BGBl I Nr 115/2025) nachweist, besteht ab dem Monat, in welchem dem Arbeitgeber der Bezugsnachweis erbracht wurde, Anspruch auf eine Kinderzulage in doppelter Höhe des nach diesem Kollektivvertrag für das jeweilige Kind ausgewiesenen Zulagenbetrages. Der Anspruch besteht in weiterer Folge solange der Anspruch auf erhöhte gesetzliche Familienbeihilfe besteht. Die Absätze 1, 4 vorletzter und letzter Satz sowie 5 gelten sinngemäß. Allfällig auf betrieblicher Ebene bestehende günstigere Regelungen bleiben hiervon unberührt und gehen vor.

(Abs 6 gültig ab 1. April 2026)

(§ 22 idF ab 1. Juli 2025)

§ 21

Familienzulage

(1)

Familienzulagen

erhalten über Antrag folgende Arbeitnehmer:

a)

Verheiratete, sofern und solange der Ehepartner keine Familienzulage, Haushaltszulage oder gleichartige Leistung oder Zulage bezieht.

b)

Verheiratete unter der Voraussetzung der lit a) sowie Ledige, Geschiedene oder Verwitwete, alle insofern und insolange dem Arbeitnehmer der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerhalterabsetzbetrag gebührt und Anspruch auf mindestens eine Kinderzulage gemäß § 22 besteht. Wird der Alleinverdienerabsetzbetrag bzw der Alleinerhalterabsetzbetrag rückwirkend zuerkannt oder rückwirkend aberkannt, so ist die entsprechende Nachzahlung durch das Kreditinstitut oder Rückzahlung durch den Arbeitnehmer vorzunehmen.

c)

Ledige, Geschiedene und Verwitwete, solange sie Anspruch auf mindestens eine Kinderzulage gemäß § 22 haben oder sie mindestens einen unterhaltsberechtigten Angehörigen überwiegend erhalten*.

Die Familienzulage laut Anlage 2 gelangt 14-mal jährlich mit den Monatsgehältern zur Auszahlung.

(2)

Die Familienzulagen für stundenweise Beschäftigte oder im Stundenlohn stehende Arbeitnehmer sowie Teilzeitbeschäftigte werden errechnet, indem die entsprechenden Zulagen für Vollzeitbeschäftigte (siehe Anlage , Seite ) durch die kollektivvertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) dividiert und mit der Anzahl der vereinbarten Wochenarbeitsstunden multipliziert werden.

(3)

Den Wegfall der Voraussetzungen für den Bezug der Familienzulage hat der Arbeitnehmer unverzüglich mitzuteilen. Zu Unrecht bezogene Familienzulagen können vom Kreditinstitut zurück gefordert werden.

§ 9

Sozialzulagen (Familien- und Kinderzulagen)

(1)

Altpensionisten, Administrativpensionisten und Übergangspensionisten werden neben der Bankleistung Sozialzulagen gewährt, insofern und insolange die für die Gewährung der Sozialzulagen an aktive Dienstnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 21 und § 22 Absatz 1 bis 5, nicht jedoch Absatz 6, Banken-KV in der jeweiligen Fassung) erfüllt sind. Besitzstandspensionisten haben nur dann Anspruch auf Sozialzulagen im Sinne des 1. Satzes, wenn sie spätestens am 31. Dezember 1996 die Anwartschaft für die Inanspruchnahme von Administrativpension gemäß § 8 erfüllt haben.

(2)

Das Ausmaß der Sozialzulagen beträgt:

a.

für Familienzulagen 80% der an aktive Dienstnehmer gewährten Familienzulage,

b.

für Kinderzulagen die Ergänzung der gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40021985/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-262-Kinderzuschuesse)§§ 262, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40043198/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-270-Leistungen-mit-Ausnahme-der-Berufsunfaehigkeitspension)270 ASVG gewährten Kinderzuschüsse zur gesetzlichen Pension auf das Ausmaß von 100% der an aktive Dienstnehmer gewährten Kinderzulage/n (§ 22 Abs 5 Banken-KV in der jeweiligen Fassung), wobei die Bankleistung jedoch mindestens 12% dieser Kinderzulage/n betragen muss. Administrativpensionisten erhalten 100% der an aktive Dienstnehmer gewährten Kinderzulage/n (§ 22 Abs 5 Banken-KV in der jeweiligen Fassung).

§ 9

Sozialzulagen (Familien- und Kinderzulagen)

(1)

Altpensionisten, Administrativpensionisten und Übergangspensionisten werden neben der Bankleistung Sozialzulagen gewährt, insofern und insolange die für die Gewährung der Sozialzulagen an aktive Dienstnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 8 III KV 49 in der jeweiligen Fassung) erfüllt sind. Besitzstandspensionisten haben nur dann Anspruch auf Sozialzulagen im Sinne des 1. Satzes, wenn sie spätestens am 31. Dezember 1996 die Anwartschaft für die Inanspruchnahme von Administrativpension gemäß § 8 erfüllt haben.

(2)

Das Ausmaß der Sozialzulagen beträgt:

a)

für Familienzulagen 80% der an aktive Dienstnehmer gewährten Familienzulage,

b)

für Kinderzulagen die Ergänzung der gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40021985/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-262-Kinderzuschuesse)§§ 262, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40043198/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-270-Leistungen-mit-Ausnahme-der-Berufsunfaehigkeitspension)270 ASVG gewährten Kinderzuschüsse zur gesetzlichen Pension auf das Ausmaß von 100 % der an aktive Dienstnehmer gewährten Kinderzulage(n), wobei die Bankleistung jedoch mindestens 12 % dieser Kinderzulage(n) betragen muß. Administrativpensionisten erhalten 100 % der an aktive Dienstnehmer gewährten Kinderzulage(n).

Thema: Krankheit und Entgeltfortzahlung

§ 29

Bezüge im Krankheitsfall

(1)

Im Allgemeinen gelten hinsichtlich Fortzahlung des Entgeltes im Falle der Erkrankung eines Arbeitnehmers die Bestimmungen der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§§ 8, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198598/Angestelltengesetz/Art-1-§-9)9 AngG mit der Maßgabe, dass das volle Entgelt auch dann bezahlt wird, wenn nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Abs 1 und 2 AngG nur eine teilweise Entgeltszahlung gebührt.

Es gilt das System der Entgeltfortzahlung in der Fassung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)AngG vor den Änderungen durch das BGBl I Nr 153/2017. Jede Änderung des Banken-KV außerhalb von § 29 ist keine Neuregelung iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40260831/Angestelltengesetz/Art-10)Art 10 Abs 2 Z 18 AngG (idF BGBl I Nr 153/2017).

(Abs 1 idF ab 1. Juli 2025)

(2)

Über die im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 AngG vorgesehenen Zeiträume hinaus erhalten in ungekündigtem Dienstverhältnis stehende Arbeitnehmer

a)

nach Vollendung einer fünfjährigen im lnstitut verbrachten Dienstzeit bis zu einer Krankheitsdauer von sechs Monaten,

b)

nach Vollendung einer zehnjährigen im Institut verbrachten Dienstzeit bis zu einer Krankheitsdauer von zwölf Monaten

(beide Male vom Ende des Anspruches auf volles Entgelt gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Abs 1 AngG an gerechnet) einen monatlichen Zuschuss zu den gesetzlichen Leistungen (Krankengeld, Familien-[Tag-]geld bzw gesetzliche Berufsunfähigkeits- und Alterspension).

(Letzter Satz idF ab 1. Juli 2025)

(3)

Dieser Zuschuss beträgt 49 % der vollen Geld- und Sachbezüge.

(4)

Krankheitszeiten, die durch einen Zeitraum von nicht mehr als acht Wochen getrennt sind, werden zusammengezählt.

(5)

Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Unfälle und Erkrankungen, die nachgewiesenermaßen durch die Ausübung einer Nebenbeschäftigung verursacht wurden.

(6)

Falls der Anspruch auf laufendes Entgelt wegen einer lang andauernden Erkrankung zur Gänze oder teilweise entfällt, gebühren die kollektivvertraglichen Sonderzahlungen gemäß § 12 Abs 1 im unverkürzten Ausmaß.

§ 29a

Betriebliche Gesundheitsvorsorge und Betriebliches Eingliederungsmanagement

(1)

Die betriebliche Gesundheitsförderung ist eine moderne Unternehmensstrategie und zielt darauf ab, Krankheiten am Arbeitsplatz vorzubeugen (einschließlich arbeitsbedingter Erkrankungen, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Stress), Gesundheitspotentiale zu stärken und das Wohlbefinden am Arbeitsplatz zu erhöhen. Als Grundlage können betriebliche Gesundheitsindikatoren und -daten dienen, die im Gesundheitsausschuss einvernehmlich festgelegt werden. Die betriebliche Gesundheitsförderung ersetzt nicht die rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen des ArbeitnehmerInnenschutzes, sondern muss als Ergänzung und Erweiterung gesehen werden.

Zur Wahrnehmung der oben proklamierten Zielsetzung haben Kreditinstitute, in denen ein Arbeitsschutzausschuss ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008910,NOR40166428/ArbeitnehmerInnenschutzgesetz/§-88-Arbeitsschutzausschuss)§ 88 ASchG) einzurichten ist, einen Gesundheitsausschuss zu etablieren, dem Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite (Betriebsrat) sowie sachlich zuständige Präventivdienste angehören. Darüber hinaus können im Einvernehmen auch externe Experten beigezogen werden.

(2)

Das betriebliche Eingliederungsmanagement stellt ein System dar, wie Arbeitnehmer nach längeren krankheitsbedingten Abwesenheiten wieder in den Arbeitsprozess integriert werden können. Damit soll erreicht werden, dass Arbeitnehmer nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen wieder auf den gleichen Arbeitsplatz zurückkehren können bzw an einem anderen adäquaten Arbeitsplatz dem Unternehmen erhalten bleiben. Mit einem derartigen betrieblichen Eingliederungsmanagement haben sich Kreditinstitute, in denen ein Arbeitsschutzausschuss ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008910,NOR40166428/ArbeitnehmerInnenschutzgesetz/§-88-Arbeitsschutzausschuss)§ 88 ASchG) einzurichten ist, im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsausschusses auseinander zusetzen.

Beim betrieblichen Eingliederungsmanagement sollen folgende Prinzipien beachtet werden:

Freiwilligkeit der Teilnahme betroffener Arbeitnehmer

Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen

Transparenz des Systems

Berücksichtigung der konkreten Arbeitsbedingungen

§ 29a trit mit 1. 7. 2011 in Kraft.