Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
36 KiB
Rauchfangkehrer S
- Variante:
SI-2497_de(Grupperauchfangkehrer) - Anstellungsart: Arbeiter:innen
- Bundesländer: Salzburg
- Gewerkschaft: Gewerkschaft Bau-Holz
- Gültig ab / Stand: 2026-08-18 / 2026-08-18
- Quelle: https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=rauchfangkehrer&variant-id=SI-2497_de&topic-id=1
- Abgerufen: 2026-09-09
Teil: Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20260901, gültig ab 2026-08-31)
Zusatzkollektivvertrag zum Bundeskollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe vom 1. Jänner 1988
abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Rauchfangkehrer Salzburg einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz
§ 1 Geltungsbereich
a)
Räumlich:
Für das Bundesland Salzburg
b)
Fachlich:
Für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Rauchfangkehrer in Salzburg
c)
Persönlich:
Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, das sind Geschäftsführer, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes.
§ 2 Entlohnung
Der Brutto-Lohn beträgt ab 1. September 2026 (bei 40-stündiger Arbeitszeit und ohne Kost und Quartier) pro Monat:
| | Gesellen | Gehilfen (85 % des Gesellenlohns) |
|---|---|---|
| im 1. und 2. Berufsjahr | € 2.245,68 | € 1.908,83 |
| im 3. und 4. Berufsjahr | € 2.445,58 | € 2.078,74 |
| ab dem 5. Berufsjahr | € 2.629,92 | € 2.235,43 |
Gesellen sind Arbeitnehmer mit absolvierter einschlägiger Lehre und abgeschlossener einschlägiger Lehrabschlussprüfung.
Gehilfen sind Arbeitnehmer ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer.
§ 3 Lehrlinge
Die Brutto-Lehrlingsentschädigung beträgt pro Monat ohne Kost und Quartier:
| | Lehrlingsentschädigung |
|---|---|
| 1. Lehrjahr | € 1.000,00 |
| 2. Lehrjahr | € 1.200,00 |
| 3. Lehrjahr | € 1.400,00 |
Wird im Lehrvertrag die kostenlose Zurverfügungstellung von Kost und Logis vereinbart, entfällt das Taggeld (§ 4b).
§ 4 Zulagen
a)
Im Sinne des § 7 des bundeseinheitlichen Kollektivvertrages hat der Gehilfe, Geselle (Geschäftsführer) Anspruch auf eine Schmutzzulage. Diese beträgt€ 373,21 monatlich.
b)
Arbeitnehmer, die außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes, für den sie aufgenommen wurden, zur Arbeit eingesetzt werden, erhalten pro Arbeitstag eine Außerhauszulage (Taggeld) im Sinne des § 26 Ziffer 4 in Verbindung mit (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40275479/Einkommensteuergesetz-1988/§-3-Steuerbefreiungen)§ 3 Einkommensteuergesetz für jene Tage, an denen eine tatsächliche Arbeitsleistung von mehr als 3 Stunden erbracht wird, von €9,00 pro Arbeitstag, für jene Tage, an denen eine tatsächliche Arbeitsleistung von mehr als 5 Stunden erbracht wird, von € 13,00 pro Arbeitstag, für jene Tage, an denen eine tatsächliche Arbeitsleistung von mehr als 7 Stunden erbracht wird, von € 16,00 pro Arbeitstag.
c)
Lehrlingen ist für die Dauer der Lehrzeit ein Rußgewand und Arbeitsschuhe zur Verfügung zu stellen. Allen anderen Arbeitnehmern wird das Rußgewand nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Es handelt sich hierbei um die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer typischen Berufsbekleidung. Die Arbeitsschuhe sind feste, knöchelhohe Schuhe und unterliegen der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20008821)Verordnung Persönliche Schutzausrüstung.
d)
Das Rußgewand, welches aus Hose und Koller besteht und die Schuhe sind bei Bedarf - in der Regel alle 2 Jahre - zu erneuern. Um die Haltbarkeit von ca. 2 Jahren zu gewährleisten, ist eine mittlere Qualität mit mittlerem Besatz zur Verfügung zu stellen. Handschuhe erhält der Arbeitnehmer nach Bedarf.
e)
Für Nachtarbeit in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 5.00 Uhr früh gebührt ein Zuschlag von 50 % auf den normalen Stundenlohn. Für Nachtarbeitsstunden, die gleichzeitig Überstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 100 % auf den normalen Stundenlohn. AIie übrigen Überstunden sind mit einem fünfzigprozentigen Aufschlag auf den normalen Stundenlohn zu entlohnen (§ 8 des Bundeskollektivvertrages für das Rauchfangkehrergewerbe).
f)
Für Gesellen mit Meisterprüfung erhöht sich der KV-Lohn um 10 % des jeweiligen Gesellenlohnes, für Meister in verantwortungsvoller Position um 20 %.
§ 5 Lehrlingsprämie
Die Betriebe erhalten derzeit gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40248378/Berufsausbildungsgesetz/§-19c-Beihilfen-fuer-die-betriebliche-Ausbildung-von-Lehrlingen)§ 19c BAG eine Förderung, wenn ihre Lehrlinge die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren in Höhe von € 200,00, wenn sie die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung absolvieren, in Höhe von € 250,00. Diese Prämie wird wie folgt an die Lehrlinge weitergegeben:
•
Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von € 200,00.
•
Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von € 250,00.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.
§ 6 Bildungsfreistellung
Der Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge) hat Anspruch auf zwei Tage Bildungsfreistellung pro Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts für rein berufsbezogene Schulungen bzw. Weiterbildungen, die von einem Bildungsgremium (3 Mitglieder der Landesinnung der Rauchfangkehrer Salzburg und 3 Mitglieder der Gewerkschaft Bau-Holz) angeboten oder autorisiert werden. Dieses Bildungsgremium trifft sich mindestens einmal im Kalenderjahr.
§ 7 Schlussbestimmungen
Mit Inkrafttreten dieses Zusatzkollektivvertrages treten alle bisherigen Zusatzkollektivverträge, Zusatzübereinkommen und Lohnordnungen außer Kraft.
Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere betriebliche Lohnbedingungen, werden durch den Abschluss dieses Kollektivvertrages nicht berührt.
Wirksamkeitsbeginn:
Die Bestimmungen dieses Zusatzkollektivvertrages treten mit 1. September 2026 in Kraft.
Salzburg, am 7. August 2026
| Landesinnung der Rauchfangkehrer für Salzburg | |
|---|---|
| Landesinnungsmeister: | Innungsgeschäftsführerin: |
| Mst. Mathias Gadenstätter | Mag. Julia Roos, LLB.oec |
| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |
| Gewerkschaft Bau-Holz | |
| Bundesvorsitzender: | Bundesgeschäftsführer: |
| Abg.z.NR. Josef Muchitsch | Mag. Herbert Aufner |
Thema: Löhne, Schmutzzulage und Außerhauszulage
§ 2
Entlohnung
Der Brutto-Lohn beträgt ab 1. September 2026 (bei 40-stündiger Arbeitszeit und ohne Kost und Quartier) pro Monat:
| | Gesellen | Gehilfen (85 % des Gesellenlohns) |
|---|---|---|
| im 1. und 2. Berufsjahr | € 2.245,68 | € 1.908,83 |
| im 3. und 4. Berufsjahr | € 2.445,58 | € 2.078,74 |
| ab dem 5. Berufsjahr | € 2.629,92 | € 2.235,43 |
Gesellen sind Arbeitnehmer mit absolvierter einschlägiger Lehre und abgeschlossener einschlägiger Lehrabschlussprüfung.
Gehilfen sind Arbeitnehmer ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer.
§ 3
Lehrlinge
Die Brutto-Lehrlingsentschädigung beträgt pro Monat ohne Kost und Quartier:
| | Lehrlingsentschädigung |
|---|---|
| 1. Lehrjahr | € 1.000,00 |
| 2. Lehrjahr | € 1.200,00 |
| 3. Lehrjahr | € 1.400,00 |
Wird im Lehrvertrag die kostenlose Zurverfügungstellung von Kost und Logis vereinbart, entfällt das Taggeld (§ 4b).
§ 4
Zulagen
a)
Im Sinne des § 7 des bundeseinheitlichen Kollektivvertrages hat der Gehilfe, Geselle (Geschäftsführer) Anspruch auf eine Schmutzzulage. Diese beträgt€ 373,21 monatlich.
b)
Arbeitnehmer, die außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes, für den sie aufgenommen wurden, zur Arbeit eingesetzt werden, erhalten pro Arbeitstag eine Außerhauszulage (Taggeld) im Sinne des § 26 Ziffer 4 in Verbindung mit (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40275479/Einkommensteuergesetz-1988/§-3-Steuerbefreiungen)§ 3 Einkommensteuergesetz für jene Tage, an denen eine tatsächliche Arbeitsleistung von mehr als 3 Stunden erbracht wird, von €9,00 pro Arbeitstag, für jene Tage, an denen eine tatsächliche Arbeitsleistung von mehr als 5 Stunden erbracht wird, von € 13,00 pro Arbeitstag, für jene Tage, an denen eine tatsächliche Arbeitsleistung von mehr als 7 Stunden erbracht wird, von € 16,00 pro Arbeitstag.
c)
Lehrlingen ist für die Dauer der Lehrzeit ein Rußgewand und Arbeitsschuhe zur Verfügung zu stellen. Allen anderen Arbeitnehmern wird das Rußgewand nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Es handelt sich hierbei um die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer typischen Berufsbekleidung. Die Arbeitsschuhe sind feste, knöchelhohe Schuhe und unterliegen der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20008821)Verordnung Persönliche Schutzausrüstung.
d)
Das Rußgewand, welches aus Hose und Koller besteht und die Schuhe sind bei Bedarf - in der Regel alle 2 Jahre - zu erneuern. Um die Haltbarkeit von ca. 2 Jahren zu gewährleisten, ist eine mittlere Qualität mit mittlerem Besatz zur Verfügung zu stellen. Handschuhe erhält der Arbeitnehmer nach Bedarf.
e)
Für Nachtarbeit in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 5.00 Uhr früh gebührt ein Zuschlag von 50 % auf den normalen Stundenlohn. Für Nachtarbeitsstunden, die gleichzeitig Überstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 100 % auf den normalen Stundenlohn. AIie übrigen Überstunden sind mit einem fünfzigprozentigen Aufschlag auf den normalen Stundenlohn zu entlohnen (§ 8 des Bundeskollektivvertrages für das Rauchfangkehrergewerbe).
f)
Für Gesellen mit Meisterprüfung erhöht sich der KV-Lohn um 10 % des jeweiligen Gesellenlohnes, für Meister in verantwortungsvoller Position um 20 %.
§ 10
Urlaubszuschuss
Alle Arbeitnehmer erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe von 4,33 Wochenlöhnen* zuzüglich der Schmutzzulage*. Bei gewerblichen Lehrlingen wird der Urlaubszuschuss unter Zugrundelegung der wöchentlichen (monatlichen) Lehrlingsentschädigung ermittelt.
Für die Bundesländer Wien, Oberösterreich, Vorarlberg gilt: Die Berechnung des Urlaubszuschusses erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes.
Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes auszuzahlen. Bei Teilung des Urlaubs gebührt nur der entsprechende Teil des Urlaubszuschusses je nach Länge des Urlaubsteiles. Wird ein Urlaub, auf den bereits Anspruch besteht, in einem Kalenderjahr nicht angetreten bzw verbraucht, ist der für dieses Kalenderjahr noch zustehende Urlaubszuschuss mit der Abrechnung für Dezember auszuzahlen.
Zwischen Firmenleitung und Betriebsrat (dort, wo kein Betriebsrat vorhanden ist, schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern) können andere Zahlungsmodalitäten vereinbart werden. In diesem Fall ist der Urlaubszuschuss spätestens am Ende des Kalenderjahres auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis früher, ist der Urlaubszuschuss mit Lösung des Dienstverhältnisses fällig.
Den während des Kalenderjahres eintretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit (je Woche 1/52). Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres eintreten und bis zum Ende des Kalenderjahres noch nicht urlaubsberechtigt sind, ist der aliquote Teil des Urlaubszuschusses am Ende des Kalenderjahres auszuzahlen.
Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit (je Woche 1/52). Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn der Arbeitnehmer gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 GewO (1859) (ausgenommen lit. h) bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 3 BAG entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a GewO (1859) bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 4 BAG vorzeitig austritt.
Arbeitnehmer, die den Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss aliquot zurückzuzahlen, wenn sie gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 GewO (1859) (ausgenommen lit. h) bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 3 BAG entlassen werden oder ohne wichtigen Grund gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a GewO bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 4 BAG vorzeitig austreten.
Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes, einer Schutzfrist oder eines Karenzurlaubes nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz, so vermindert sich der Urlaubszuschuss anteilsmäßig (je Woche 1/52).
§ 11
Weihnachtsremuneration
Alle Arbeitnehmer erhalten einmal in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von 4,33 Wochenlöhnen* zuzüglich der Schmutzzulage*. Bei gewerblichen Lehrlingen wird die Weihnachtsremuneration unter Zugrundelegung der wöchentlichen (monatlichen) Lehrlingsentschädigung ermittelt. Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat spätestens am Ende jener Arbeitswoche zu erfolgen, in die der 1. Dezember fällt.
Den während des Kalenderjahres eintretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit (je Woche 1/52).
Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit je Woche 1/52). Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn der Arbeitnehmer gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 GewO (1859) (ausgenommen lit. h) bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 3 BAG entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a GewO bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 4 BAG vorzeitig austritt.
Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes, einer Schutzfrist oder eines Karenzurlaubes nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz, so mindert sich die Weihnachtsremuneration anteilsmäßig (je Woche 1/52).
§ 7
Allgemeine Lohnbestimmungen
Die Rahmenlohnordnung gilt bundeseinheitlich (Anhang II), wobei die Kategorisierung A – G nach den Erfordernissen der Bundesländer anzuwenden ist. Die Löhne, Zulagen und Zuschläge sind in den Lohnverträgen der Bundesländer geregelt. Alle in diesen Lohnverträgen angeführten Lohnsätze sind Mindestlöhne.
Die Verrechnungsperiode und der Lohnauszahlungstermin sind zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren.*
Eine bargeldlose Lohnauszahlung bedarf einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine übersichtliche schriftliche Lohnabrechnung. Diese hat insbesondere auszuweisen
a)
die Verrechnungsperiode und den Lohnauszahlungstermin,
b)
geleistete Normalstunden und deren Entlohnung,
c)
Überstunden,
d)
Zulagen beziehungsweise Zuschläge,
e)
allfälliges Urlaubsentgelt, beziehungsweise Sonderzahlungen,
f)
Abzüge und deren Bemessungsgrundlage.
Die Auszahlung erfolgt vereinbarungsgemäß und ist so vorzunehmen, dass dadurch keine Verlängerung der Arbeitszeit eintritt. Der Arbeitnehmer ist zur sofortigen Nachprüfung des bar ausbezahlten Betrages verpflichtet. Stimmt dieser mit dem Lohnausweis nicht überein, so hat der Arbeitnehmer dies sofort dem Auszahlenden zu melden. Spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt.
Die Abgeltung von Zeitzuschlägen, Erschwerniszulagen, Wegegeld usw. durch erhöhten Lohn ist unzulässig.
Anhang II*
Rahmenlohnordnung – Rauchfangkehrergewerbe
- Anhang II in der Fassung des Zusatzkollektivvertrages vom 30. Juni 2021.
I.
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen)
A)
Qualifizierte Gesellen
a)
Gesellen mit Meisterprüfung
b)
Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde.
B)
Gesellen, die nicht unter A) a) fallen
a)
ohne Gliederung nach Gesellenjahren einheitlich:
b)
Gliederung nach Gesellenjahren:
im 1. und 2. Gesellenjahr
im 3. und 4. Gesellenjahr
ab dem 5. Gesellenjahr
II.
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin
a)
ohne Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe einheitlich:
b)
Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe:
im 1. und 2. Jahr
im 3. und 4. Jahr
ab dem 5. Jahr
III.
Lehrlinge
- Lehrjahr
- Lehrjahr
- Lehrjahr
IV.
Zulagen und Zuschläge, Pauschalien
•
qualifizierte Überstundenzuschläge
•
Geschäftsführerzulage
•
Schmutz- (Ruß-, Erschwernis-) Zulage
•
Dampfkesselzulage
•
Schlieferzulage, Nachtzulage
•
Mehrleistungszulage
•
Fahrradpauschale
•
Bekleidungspauschale
V.
Nachtarbeitszeit von – bis
Thema: Einstufung und Kategorien im Rauchfangkehrergewerbe
Anhang II*
Rahmenlohnordnung – Rauchfangkehrergewerbe
- Anhang II in der Fassung des Zusatzkollektivvertrages vom 30. Juni 2021.
I.
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen)
A)
Qualifizierte Gesellen
a)
Gesellen mit Meisterprüfung
b)
Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde.
B)
Gesellen, die nicht unter A) a) fallen
a)
ohne Gliederung nach Gesellenjahren einheitlich:
b)
Gliederung nach Gesellenjahren:
im 1. und 2. Gesellenjahr
im 3. und 4. Gesellenjahr
ab dem 5. Gesellenjahr
II.
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin
a)
ohne Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe einheitlich:
b)
Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe:
im 1. und 2. Jahr
im 3. und 4. Jahr
ab dem 5. Jahr
III.
Lehrlinge
- Lehrjahr
- Lehrjahr
- Lehrjahr
IV.
Zulagen und Zuschläge, Pauschalien
•
qualifizierte Überstundenzuschläge
•
Geschäftsführerzulage
•
Schmutz- (Ruß-, Erschwernis-) Zulage
•
Dampfkesselzulage
•
Schlieferzulage, Nachtzulage
•
Mehrleistungszulage
•
Fahrradpauschale
•
Bekleidungspauschale
V.
Nachtarbeitszeit von – bis
§ 15
Geschäftsführer
Als Geschäftsführer können nur Personen mit dem vorgeschriebenen Befähigungsnachweis eingestellt werden. Die Zulage für den Geschäftsführer bleibt der Landesregelung vorbehalten, doch soll sie mindestens 20% vom höchsten Gesellenlohn betragen.
Administrative Arbeiten, die vom Geschäftsführer für den Betrieb verrichtet werden und über die jeweils festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehen, sind als Überstunden zu vergüten.
Thema: Arbeitszeit und Überstunden
§ 3
Arbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen darf 40 Stunden nicht überschreiten. Sie soll in der Regel auf nicht weniger als 5 Tage aufgeteilt werden. Die Einteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren. Dort, wo kein Betriebsrat vorhanden ist, schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern.
Die 40stündige Wochenarbeitszeit der Jugendlichen kann entsprechend der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs. 2 zweiter Satz des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes auf die einzelnen Werktage der Woche aufgeteilt werden.
Fallen der 24. und 31. Dezember auf einen Arbeitstag, sind diese unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.
Die Arbeitszeit beginnt mit Betreten der Werkstätte (Betrieb) oder mit Betreten des Kehrobjektes im Rahmen der betrieblich vereinbarten Arbeitszeit.
Wird über Anordnung des Arbeitgebers die Arbeit am Kehrobjekt aufgenommen, ist die zum Erreichen des ersten Kehrobjektes erforderliche Wegzeit, sofern sie in die Arbeitszeit fällt, als Arbeitszeit zu bezahlen. Für Wegzeiten außerhalb der Arbeitszeit gilt § 4 Kollektivvertrag.
§ 8
Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
Für die Leistung von Überstunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die auch das zulässige Höchstausmaß enthalten. Als Überstunde gilt jede Arbeitzeit, welche außerhalb der auf Grundlage der geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbarten täglichen Normalarbeitszeit liegt. Der Überstundenzuschlag beträgt 50% auf den Normalstundenlohn. Wenn zwecks Erfüllung der feuerpolizeilichen Vorschriften und der Kehrordnungen sowie aufgrund anderer einschlägiger Gesetze und Verordnungen Überstunden unabwendbar sind, sind diese vom Arbeitnehmer zu leisten. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden bei Bekannt werden des Umstandes dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Voraussehbare Überstunden sind dem Arbeitnehmer nach Möglichkeit eine Woche vor Anfall mitzuteilen.
Beginn und Ende sowie Entlohnung der Nachtarbeit ist in den Lohnverträgen der Länder zu regeln. Hiebei ist auf die Bestimmungen der Kehrordnungen in den Bundesländern Bedacht zu nehmen.
Bei Sonn- und Feiertagsarbeiten sind die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes (BGBl. Nr 144/83) sowie der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008556)Arbeitsruhegesetzverordnung (Ausnahmekatalog Artikel XVI, Dienstleistungen, Ziffer 4, Rauchfangkehrer) (BGBl. Nr 149/1984) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
An gesetzlichen Feiertagen gebührt das regelmäßige Entgelt. Als regelmäßiges Entgelt gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer für die Arbeit gebührt, die er nach der für den Betrieb geltenden Arbeitszeiteinteilung an dem Tag, auf den der Feiertag fällt, zu leisten hätte, wenn dieser Tag ein Werktag wäre ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243257/Arbeitsruhegesetz/§-9-Entgelt-fuer-Feiertage-und-Ersatzruhe)§ 9 Arbeitsruhegesetz).
Wird aufgrund geltender Ausnahmebestimmungen an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet, gebührt dem Arbeitnehmer außer dem regelmäßigen Entgelt auch noch das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt, es sei denn, es wird Zeitausgleich im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40213419/Arbeitsruhegesetz/§-7-Feiertagsruhe)§ 7 Abs. 6 Arbeitsruhegesetz vereinbart. Allfällige Zuschläge für Feiertagsarbeit sind in den Lohnverträgen der Länder zu regeln.
Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100%. Diese Überstundenzuschläge sind den in den Bundesländerverträgen allenfalls festgelegten Feiertagszuschlägen anzurechnen.
Gesetzliche Feiertage im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40213419/Arbeitsruhegesetz/§-7-Feiertagsruhe)§ 7 Arbeitsruhegesetz sind: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember.
Fällt der Karfreitag auf einen Arbeitstag, ist dieser unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.
Wird an einem anderen Tag, als den angeführten gesetzlichen Feiertagen über Anordnung des Betriebsinhabers nicht gearbeitet, so gebührt der volle Lohn für die ausfallende Normalarbeitszeit.
Hinsichtlich der Sonntagsarbeit gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes (BGBl. Nr. 144/83) in der jeweils geltenden Fassung. Allfällige Zuschläge für Sonntagsarbeit sind in den Lohnverträgen der Länder geregelt.
Für Überstundenarbeit an Sonntagen bis zum Höchstausmaß der gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095918/Arbeitszeitgesetz/§-3-Normalarbeitszeit)§ 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz zulässigen täglichen Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50%. Übersteigt die an einem Sonntag geleistete Arbeit die gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095918/Arbeitszeitgesetz/§-3-Normalarbeitszeit)§ 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz festgelegte tägliche Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100%. Diese Überstundenzuschläge sind den in den Bundesländerverträgen allenfalls festgelegten Sonntagszuschlägen anzurechnen.
§ 4
Gehstunden, Wartezeiten, Kraftfahrzeugbenützung
Außerhalb der Landeshauptstädte werden wöchentlich 3 Geh-(Weg-)Stunden (sofern sie nicht in die Arbeitszeit fallen) nicht entlohnt. Alle übrigen Geh-(Weg-)Zeiten werden mit dem normalen Stundenlohn entlohnt.
Wird über Anordnung des Arbeitgebers in den Landeshauptstädten die Arbeit am Kehrobjekt aufgenommen, ist die zum Erreichen des 1. Kehrobjektes erforderliche Wegzeit, sofern sie nicht in die Arbeitszeit fällt, mit dem normalen Stundenlohn zu entlohnen.
Wartezeiten von Beendigung der Nachtarbeit bis zum Beginn der normalen täglichen Arbeitszeit im Höchstausmaß von 2 Stunden sind mit dem Normalstundenlohn zu vergüten.
Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Benützung des arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeuges vereinbart, so gebührt für Dienstfahrten das amtliche Kilometergeld.
§ 6
Landarbeit, Nächtigungsgeld, Trennungsgeld, Quartierbeistellung
Bei Arbeitnehmern, die auf Landarbeit sind (das heißt, die tägliche Rückkehr zum Betrieb ist nicht zumutbar bzw der Arbeitgeber ordnet eine Nächtigung außer Haus an), beginnt die Arbeitszeit mit dem Betreten des ersten Kehrobjektes und endet beim letzten Kehrobjekt. In diesem Fall sind Geh-(Weg-)Zeiten vom letzten Kehrobjekt des Vortages bis zum ersten Kehrobjekt des darauf folgenden Tages, soweit sie wöchentlich 3 Stunden übersteigen, mit dem Normalstundenlohn zu bezahlen.
Wenn die Beschäftigung einschließlich der Geh-(Weg-)Zeit eine Nächtigung außer Haus erfordert oder wenn eine solche angeordnet wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes zumutbares Quartier zuzüglich eines Nächtigungsgeldes in der Höhe von S 50,00* täglich. Wird vom Arbeitgeber kein Quartier zur Verfügung gestellt,
a)
werden die Nächtigungskosten für ein angemessenes Quartier gegen Vorlage eines Beleges vergütet oder
b)
gebühren als Entschädigung für die Nächtigungskosten täglich S 100,00*, wenn kein Beleg vorgelegt wird.
Arbeitnehmer, die auf Landarbeit sind, erhalten ein Trennungsgeld als Abgeltung für die erhöhten Kosten der Verpflegung. Das Trennungsgeld beträgt einen Kollektivvertragsstundenlohn der entsprechenden Lohnkategorie des Arbeitnehmers gemäß der Lohnordnung des betreffenden Bundeslandes ohne Zulagen und Zuschläge pro Arbeitstag. Ein Trennungsgeld gebührt nicht, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber beigestellt wird.
§ 9
Urlaub
Hinsichtlich des Urlaubes gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung (BGBl. Nr. 390/76) in der jeweils geltenden Fassung.
Thema: Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 16
Probezeit und Kündigung
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden kann.
Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Gewerbes der Rauchfangkehrer wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Rauchfangkehrern um eine Saisonbranche im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 (2) ABGB, idF BGBl I. 153/2017, handelt.
Wird das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt, so kann es beidseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen jeweils zum Ende der Arbeitswoche aufgelöst werden. Nach dreijähriger Beschäftigung im Betrieb erhöht sich die Kündigungsfrist auf drei Wochen, nach einer fünfjährigen Beschäftigung im Betrieb auf vier Wochen und nach zehnjähriger Beschäftigung auf sechs Wochen.
Bei saisonalen Beschäftigten sind sämtliche Dienstzeiten innerhalb eines Kalenderjahres im gleichen Betrieb zusammenzurechnen.
Bei Kündigung oder Entlassung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist der Betriebsrat gemäß den einschlägigen Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetzes zu verständigen.
§ 19
Verfall von Ansprüchen
Ansprüche jeglicher Art aus dem Arbeitsverhältnis und Reklamationen in Bezug auf die Abrechnung müssen innerhalb von 5 Monaten nach Empfangnahme der Abrechnung bei sonstigem Ausschluss beim Arbeitgeber beziehungsweise bei dessen Beauftragten erhoben werden.
Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen 3 Monaten gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung bei sonstigem Erlöschen beim Arbeitgeber geltend zu machen. Handelt es sich um einen kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruch, beträgt die Geltendmachungsfrist 5 Monate. Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht innerhalb von 8 Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
§ 17
Abfertigung
Der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008465)Arbeiter-Abfertigungsgesetzes 1979 (BGBl. Nr. 107179).
Ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch schließt einen Abfertigungsanspruch gemäß Kollektivvertrag vom 31.8.1975 (Anhang I) aus.
§ 2
Entschädigung bei Lösung des Dienstverhältnisses (Abfertigung)
Alle Arbeitnehmer erhalten nach einer 15jährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit eine Entschädigung (Abfertigung) von 3 Wochenlöhnen, nach einer 25jährigen Betriebszugehörigkeit von 6 Wochenlöhnen, wenn sie
a)
vom Arbeitgeber gekündigt werden, ausgenommen der Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wiedereinstellung innerhalb von 100 Tagen zusichert,
b)
unverschuldet entlassen wird,
c)
mit einem wichtigen Grund austreten oder
d)
wenn Arbeitnehmer – Männer bei Erreichung des 60., Frauen bei Erreichung des 55. Lebensjahres – ihr Dienstverhältnis lösen.
Für Betriebe unter 5 Arbeitnehmer finden die Bestimmungen über die Abfertigung keine Anwendung.
Thema: Rußgewand und Schutzausrüstung
§ 4
Zulagen
a)
Im Sinne des § 7 des bundeseinheitlichen Kollektivvertrages hat der Gehilfe, Geselle (Geschäftsführer) Anspruch auf eine Schmutzzulage. Diese beträgt€ 373,21 monatlich.
b)
Arbeitnehmer, die außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes, für den sie aufgenommen wurden, zur Arbeit eingesetzt werden, erhalten pro Arbeitstag eine Außerhauszulage (Taggeld) im Sinne des § 26 Ziffer 4 in Verbindung mit (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40275479/Einkommensteuergesetz-1988/§-3-Steuerbefreiungen)§ 3 Einkommensteuergesetz für jene Tage, an denen eine tatsächliche Arbeitsleistung von mehr als 3 Stunden erbracht wird, von €9,00 pro Arbeitstag, für jene Tage, an denen eine tatsächliche Arbeitsleistung von mehr als 5 Stunden erbracht wird, von € 13,00 pro Arbeitstag, für jene Tage, an denen eine tatsächliche Arbeitsleistung von mehr als 7 Stunden erbracht wird, von € 16,00 pro Arbeitstag.
c)
Lehrlingen ist für die Dauer der Lehrzeit ein Rußgewand und Arbeitsschuhe zur Verfügung zu stellen. Allen anderen Arbeitnehmern wird das Rußgewand nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Es handelt sich hierbei um die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer typischen Berufsbekleidung. Die Arbeitsschuhe sind feste, knöchelhohe Schuhe und unterliegen der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20008821)Verordnung Persönliche Schutzausrüstung.
d)
Das Rußgewand, welches aus Hose und Koller besteht und die Schuhe sind bei Bedarf - in der Regel alle 2 Jahre - zu erneuern. Um die Haltbarkeit von ca. 2 Jahren zu gewährleisten, ist eine mittlere Qualität mit mittlerem Besatz zur Verfügung zu stellen. Handschuhe erhält der Arbeitnehmer nach Bedarf.
e)
Für Nachtarbeit in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 5.00 Uhr früh gebührt ein Zuschlag von 50 % auf den normalen Stundenlohn. Für Nachtarbeitsstunden, die gleichzeitig Überstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 100 % auf den normalen Stundenlohn. AIie übrigen Überstunden sind mit einem fünfzigprozentigen Aufschlag auf den normalen Stundenlohn zu entlohnen (§ 8 des Bundeskollektivvertrages für das Rauchfangkehrergewerbe).
f)
Für Gesellen mit Meisterprüfung erhöht sich der KV-Lohn um 10 % des jeweiligen Gesellenlohnes, für Meister in verantwortungsvoller Position um 20 %.
§ 13c
Persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung
Seitens des Arbeitgebers ist die Arbeitskleidung, welche die Schutz- und Sicherheitsbestimmungen erfüllt, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Weiters erfolgt durch den Arbeitgeber eine kostenlose Zurverfügungstellung je nach Bedarf an Arbeitsschuhen mit Stahlkappen, Arbeitshandschuhen, Schutzbrillen und Staubmasken. Auch diese haben den Anforderungen der Schutz- und Sicherheitsbestimmungen zu entsprechen.
Seitens des Arbeitgebers ist die laut der Arbeitnehmerschutzverordnung vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.
Thema: Bildungsfreistellung
§ 6
Bildungsfreistellung
Der Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge) hat Anspruch auf zwei Tage Bildungsfreistellung pro Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts für rein berufsbezogene Schulungen bzw. Weiterbildungen, die von einem Bildungsgremium (3 Mitglieder der Landesinnung der Rauchfangkehrer Salzburg und 3 Mitglieder der Gewerkschaft Bau-Holz) angeboten oder autorisiert werden. Dieses Bildungsgremium trifft sich mindestens einmal im Kalenderjahr.
§ 13a
Bildungsfreistellung
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf zwei Tage bezahlte Bildungsfreistellung pro Kalenderjahr für rein berufsbezogene Schulungen bzw Weiterbildungen, die von der jeweiligen Landesinnung der Rauchfangkehrer angeboten werden. Weitere berufsbezogene externe Schulungen und Weiterbildungen sind einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unter Fortzahlung des Entgelts zu vereinbaren.