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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

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Dekaden-Kollektivverträge (Bauindustrie und Baugewerbe)

Teil: A26 Linzer Autobahn - Tunnel Freinberg, / Zusatz (Version 20260801, gültig ab 2026-07-31)

Zusatzkollektivvertrag

über die Regelung der wöchentlichen Ruhezeit zur Einführung der Dekade im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 (5) Arbeitsruhegesetz, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der geltenden Fassung.

§ 1 Geltungsbereich

a)

räumlich:

Linz, A26 Linzer Autobahn,

Etappe 2 - Tunnel Freinberg, 4020 Linz

Firma: Swietelsky Tunnelbau GmbH & Co. KG

b)

persönlich:

Auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes oder Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind.

c)

fachlich:

Auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.

§ 2 Zulassung der Dekadenarbeit

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 des Arbeitsruhegesetzes wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem 4-wöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.

Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

Wird in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten Woche eine mindestens 48-stündige ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095956/Arbeitszeitgesetz/§-4c-Dekadenarbeit)§ 4 c des Arbeitszeitgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet.

§ 2 A Rahmen-KV ist analog anzuwenden.

Die genauere Festsetzung des Schichtplanes bzw. die Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibt gern. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.

Ein- und Ausfahrtszeiten sind mindestens mit dem einfachen Stundenlohn zu entgelten.

§ 3 Feiertagsbezahlung

Im Arbeitszeitsystem der Dekadenarbeit sind Feiertage, die auf einen der Wochentage von Montag bis Freitag fallen, auch dann wie Arbeitstage der Dekade zu bezahlen, wenn sie auf Nichtarbeitstage fallen. Nichtarbeitstage in diesem Sinn sind Wochentage (ausgenommen Samstag/Sonntag), an denen aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung keine Arbeitsleistung vorgesehen ist.

§ 4 Anwartschaft gemäß Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40119892/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-6-Anwartschaftswoche)§ 6 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes gelten auch Wochen, in die auf Grund dieser Vereinbarung bzw. einer Vereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes weniger als 5 Arbeitstage an Beschäftigungszeiten fallen, als Anwartschaftswochen.

§ 5 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 01.08.2026 in Kraft und gilt bis 31.07.2027.

Er kann jedoch von jeder vertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

| BUNDESINNUNG BAU | BUNDESINNUNG BAU |

|---|---|

| Fachverband der Bauindustrie | |

| Ing. Robert JÄGERSBERGER | Mag. Michael STEIBL |

| Bundesinnungsmeister | Geschäftsführer |

| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |

| Gewerkschaft Bau.Holz | |

| Abg. z. NR Josef MUCHITSCH | Mag. Herbert AUFNER |

| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |

Teil: ARGE SBT 4.1 - Technische Ausrüstung / Zusatz (Version 20260801, gültig ab 2026-07-31)

Zusatzkollektivvertrag

über die Regelung der wöchentlichen Ruhezeit zur Einführung der Dekade im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 (5) Arbeitsruhegesetz, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der geltenden Fassung.

§ 1 Geltungsbereich

a)

räumlich:

Arge SBT 4.1- Technische Ausrüstung

8680 Mürzzuschlag, Zöchlingweg 1

Fa. Rhomberg Sersa Bahntechnik GmbH

Fa. PORR Bau GmbH

b)

persönlich:

Auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes oder Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind.

c)

fachlich:

Auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.

§ 2 Zulassung der Dekadenarbeit

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 des Arbeitsruhegesetzes wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem 4-wöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.

Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

Wird in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten Woche eine mindestens 48-stündige ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095956/Arbeitszeitgesetz/§-4c-Dekadenarbeit)§ 4 c des Arbeitszeitgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet.

§ 2 A Rahmen-KV ist analog anzuwenden.

Die genauere Festsetzung des Schichtplanes bzw. die Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage - unter Heranziehung der Bestimmung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes - bleibt gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.

Ein- und Ausfahrtszeiten sind mindestens mit dem einfachen Stundenlohn zu entgelten.

§ 3 Feiertagsbezahlung

Im Arbeitszeitsystem der Dekadenarbeit sind Feiertage, die auf einen der Wochentage von Montag bis Freitag fallen, auch dann wie Arbeitstage der Dekade zu bezahlen, wenn sie auf Nichtarbeitstage fallen. Nichtarbeitstage in diesem Sinn sind Wochentage (ausgenommen Samstag/Sonntag), an denen aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung keine Arbeitsleistung vorgesehen ist.

§ 4 Anwartschaft gemäß Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40119892/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-6-Anwartschaftswoche)§ 6 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes gelten auch Wochen, in die auf Grund dieser Vereinbarung bzw. einer Vereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes weniger als 5 Arbeitstage an Beschäftigungszeiten fallen, als Anwartschaftswochen.

§ 5 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 01.08.2026 in Kraft und gilt bis 31.07.2027.

Er kann jedoch von jeder vertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

| Bundesinnung Bau | Bundesinnung Bau |

|---|---|

| Fachverband der Bauindustrie | |

| Ing. Robert JÄGERSBERGER | Mag. Michael STEIBL |

| Bundesinnungsmeister | Geschäftsführer |

| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |

| Gewerkschaft Bau.Holz | |

| Abg.z.NR Josef MUCHITSCH | Mag. Herbert AUFNER |

| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |

Teil: ARGE Tunnel Fröschnitzgraben / Zusatz (Version 20260801, gültig ab 2026-07-31)

Zusatzkollektivvertrag

über die Regelung der wöchentlichen Ruhezeit zur Einführung der Dekade im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 (5) Arbeitsruhegesetz, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der geltenden Fassung.

§ 1 Geltungsbereich

a)

räumlich:

Baustelle: ARGE Tunnel Fröschnitzgraben

Semmering Basistunnel SBT 2.1.

Firmen: lmplenia Schweiz AG, 5020 Salzburg

Swietelsky Tunnelbau GmbH & Co KG, 5020 Salzburg

b)

persönlich:

Auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes oder Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind.

c)

fachlich:

Auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.

§ 2 Zulassung der Dekadenarbeit

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 des Arbeitsruhegesetzes wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem 4-wöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.

Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

Wird in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten Woche eine mindestens 48-stündige ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095956/Arbeitszeitgesetz/§-4c-Dekadenarbeit)§ 4 c des Arbeitszeitgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet.

§ 2A Rahmen-KV ist analog anzuwenden.

Die genauere Festsetzung des Schichtplanes bzw. die Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibt gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.

Ein- und Ausfahrtszeiten sind mindestens mit dem einfachen Stundenlohn zu entgelten.

§ 3 Feiertagsbezahlung

Im Arbeitszeitsystem der Dekadenarbeit sind Feiertage, die auf einen der Wochentage von Montag bis Freitag fallen, auch dann wie Arbeitstage der Dekade zu bezahlen, wenn sie auf Nichtarbeitstage fallen. Nichtarbeitstage in diesem Sinn sind Wochentage (ausgenommen Samstag/Sonntag), an denen aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung keine Arbeitsleistung vorgesehen ist.

§ 4 Anwartschaft gemäß Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40119892/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-6-Anwartschaftswoche)§ 6 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes gelten auch Wochen, in die auf Grund dieser Vereinbarung bzw. einer Vereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes weniger als 5 Arbeitstage an Beschäftigungszeiten fallen, als Anwartschaftswochen.

§ 5 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1.8.2026 in Kraft und gilt bis 31.7.2027.

Er kann jedoch von jeder vertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

| Bundesinnung Bau | Bundesinnung Bau |

|---|---|

| Fachverband der Bauindustrie | |

| Ing. Robert JÄGERSBERGER | Mag. Michael STEIBL |

| Bundesinnungsmeister | Geschäftsführer |

| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |

| Gewerkschaft Bau-Holz | |

| Abg. z. NR Josef MUCHITSCH | Mag. Herbert AUFNER |

| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |

Teil: ARGE Stadttunnel Feldkirch / Zusatz (Version 20260601, gültig ab 2026-05-31)

Zusatzkollektivvertrag

über die Regelung der wöchentlichen Ruhezeit zur Einführung der Dekade im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 (5) Arbeitsruhegesetz, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der geltenden Fassung.

§ 1 Geltungsbereich

a)

räumlich:

Baustelle: ARGE Stadttunnel Feldkirch (Umfahrung Feldkirch)

Firmen:

Jäger Bau GmbH, Herrengasse 27, 6700 Bludenz

STRABAG AG, Donau-City-Strasse 1, 1220 Wien

Hilti & Jehle GmbH, Hirschgraben 20, 6800 Feldkirch

b)

persönlich:

Auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes oder Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind.

c)

fachlich:

Auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.

§ 2 Zulassung der Dekadenarbeit

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 des Arbeitsruhegesetzes wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem 4-wöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.

Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

Wird in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten Woche eine mindestens 48-stündige ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095956/Arbeitszeitgesetz/§-4c-Dekadenarbeit)§ 4 c des Arbeitszeitgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet.

§ 2 A Rahmen-KV ist analog anzuwenden.

Die genauere Festsetzung des Schichtplanes bzw. die Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibt gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.

§ 3 Feiertagsbezahlung

Im Arbeitszeitsystem der Dekadenarbeit sind Feiertage, die auf einen der Wochentage von Montag bis Freitag fallen , auch dann wie Arbeitstage der Dekade zu bezahlen, wenn sie auf Nichtarbeitstage fallen. Nichtarbeitstage in diesem Sinn sind Wochentage (ausgenommen Samstag/Sonntag), an denen aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung keine Arbeitsleistung vorgesehen ist.

§ 4 Anwartschaft gemäß Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40119892/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-6-Anwartschaftswoche)§ 6 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes gelten auch Wochen, in die auf Grund dieser Vereinbarung bzw. einer Vereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1 ) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes weniger als 5 Arbeitstage an Beschäftigungszeiten fallen , als Anwartschaftswochen.

§ 5 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 01.06.2026 in Kraft und gilt bis 30.05.2027.

Er kann jedoch von jeder vertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

| BUNDESINNUNG BAU | BUNDESINNUNG BAU |

|---|---|

| Fachverband der Bauindustrie | |

| Ing. Robert JÄGERSBERGER | Mag. Michael STEIBL |

| Bundesinnungsmeister | Geschäftsführer |

| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |

| Gewerkschaft Bau.Holz | |

| Abg. z. NR Josef MUCHITSCH | Mag. Herbert AUFNER |

| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |

Teil: Innstufe Imst - Haiming / Zusatz (Version 20260601, gültig ab 2026-05-31)

Zusatzkollektivvertrag

über die Regelung der wöchentlichen Ruhezeit zur Einführung der Dekade im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 (5) Arbeitsruhegesetz, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der geltenden Fassung.

§ 1 Geltungsbereich

a)

räumlich:

Baustelle: lnnstufe Imst - Haiming

Swietelsky Tunnelbau GmbH & Co KG, lnnsbrucker Bundesstraße 61, 5020 Salzburg

Ing. Hans Bodner Baugesellschaft mbH & Co KG, Aloisia Bodner-Straße 1, 6330 Kufstein

lmplenia Österreich GmbH, lnnsbrucker Bundesstraße 67, 5020 Salzburg

b)

persönlich:

Auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes oder Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind.

c)

fachlich:

Auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.

§ 2 Zulassung der Dekadenarbeit

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 des Arbeitsruhegesetzes wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem 4-wöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.

Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

Wird in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten Woche eine mindestens 48-stündige ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095956/Arbeitszeitgesetz/§-4c-Dekadenarbeit)§ 4 c des Arbeitszeitgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet.

§ 2 A Rahmen-KV ist analog anzuwenden.

Die genauere Festsetzung des Schichtplanes bzw. die Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibt gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) einer Betriebsvereinbarung vorbehalten. Diese Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung ist dem Zusatzkollektivvertrag beizulegen.

Ein- und Ausfahrtszeiten sind mindestens mit dem einfachen Stundenlohn zu entgelten.

§ 3 Feiertagsbezahlung

Im Arbeitszeitsystem der Dekadenarbeit sind Feiertage, die auf einen der Wochentage von Montag bis Freitag fallen, auch dann wie Arbeitstage der Dekade zu bezahlen, wenn sie auf Nichtarbeitstage fallen. Nichtarbeitstage in diesem Sinn sind Wochentage (ausgenommen Samstag/Sonntag), an denen aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung keine Arbeitsleistung vorgesehen ist.

§ 4 Anwartschaft gemäß Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40119892/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-6-Anwartschaftswoche)§ 6 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes gelten auch Wochen, in die auf Grund dieser Vereinbarung bzw. einer Vereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes weniger als 5 Arbeitstage an Beschäftigungszeiten fallen, als Anwartschaftswochen.

§ 5 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 01.06.2026 in Kraft und gilt bis 31.05.2027.

Er kann jedoch von jeder vertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

| BUNDESINNUNG BAU | BUNDESINNUNG BAU |

|---|---|

| Fachverband der Bauindustrie | |

| Ing. Robert JÄGERSBERGER | Mag. Michael STEIBL |

| Bundesinnungsmeister | Geschäftsführer |

| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |

| Gewerkschaft Bau.Holz | |

| Abg. z. NR Josef MUCHITSCH | Mag. Herbert AUFNER |

| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |

Teil: ARGE FRS Schmittentunnel Nord / Zusatz (Version 20260501, gültig ab 2026-04-30)

Zusatzkollektivvertrag

über die Regelung der wöchentlichen Ruhezeit zur Einführung der Dekade im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 (5) Arbeitsruhegesetz, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der geltenden Fassung.

§ 1 Geltungsbereich

a)

räumlich:

ARGE FRS Schmittentunnel Nord

Professor-Ferry-Porsche-Straße 34, 5700 Zell am See

Fa. PORR Bau GmbH

Fa. ÖSTU-STETTIN Hoch- und Tiefbau GmbH

b)

persönlich:

Auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes oder Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind.

c)

fachlich:

Auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.

§ 2 Zulassung der Dekadenarbeit

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 des Arbeitsruhegesetzes wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem 4-wöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.

Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

Wird in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten Woche eine mindestens 48-stündige ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095956/Arbeitszeitgesetz/§-4c-Dekadenarbeit)§ 4 c des Arbeitszeitgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet.

§ 2A Rahmen-KV ist analog anzuwenden.

Die genauere Festsetzung des Schichtplanes bzw. die Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibt gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.

§ 3 Feiertagsbezahlung

Im Arbeitszeitsystem der Dekadenarbeit sind Feiertage, die auf einen der Wochentage von Montag bis Freitag fallen, auch dann wie Arbeitstage der Dekade zu bezahlen, wenn sie auf Nichtarbeitstage fallen. Nichtarbeitstage in diesem Sinn sind Wochentage (ausgenommen Samstag/Sonntag), an denen aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung keine Arbeitsleistung vorgesehen ist.

§ 4 Anwartschaft gemäß Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40119892/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-6-Anwartschaftswoche)§ 6 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes gelten auch Wochen, in die auf Grund dieser Vereinbarung bzw. einer Vereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes weniger als 5 Arbeitstage an Beschäftigungszeiten fallen, als Anwartschaftswochen.

§ 5 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1.5.2026 in Kraft und gilt bis 30.4.2027.

Er kann jedoch von jeder vertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

| Bundesinnung Bau | Bundesinnung Bau |

|---|---|

| Fachverband der Bauindustrie | |

| Ing. Robert JÄGERSBERGER | Mag. Michael STEIBL |

| Bundesinnungsmeister | Geschäftsführer |

| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |

| Gewerkschaft Bau-Holz | |

| Abg. z. NR Josef MUCHITSCH | Mag. Herbert AUFNER |

| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |

Teil: ARGE U2 17-21 / Zusatz (Version 20260501, gültig ab 2026-04-30)

Zusatzkollektivvertrag

über die Regelung der wöchentlichen Ruhezeit zur Einführung der Dekade im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 (5) Arbeitsruhegesetz, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der geltenden Fassung.

§ 1 Geltungsbereich

a)

räumlich:

Baustelle ARGE U2 17-21

1100 Wien, Landgutgasse 61

Fa. PORR Bau GmbH, STRABAG AG

b)

persönlich:

Auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes oder Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind.

c)

fachlich:

Auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.

§ 2 Zulassung der Dekadenarbeit

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 des Arbeitsruhegesetzes wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem 4-wöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.

Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

Wird in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten Woche eine mindestens 48-stündige ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095956/Arbeitszeitgesetz/§-4c-Dekadenarbeit)§ 4 c des Arbeitszeitgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet.

§ 2 A Rahmen-KV ist analog anzuwenden.

Die genauere Festsetzung des Schichtplanes bzw. die Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibt gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 ( 1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.

§ 3 Feiertagsbezahlung

Im Arbeitszeitsystem der Dekadenarbeit sind Feiertage, die auf einen der Wochentage von Montag bis Freitag fallen, auch dann wie Arbeitstage der Dekade zu bezahlen, wenn sie auf Nichtarbeitstage fallen. Nichtarbeitstage in diesem Sinn sind Wochentage (ausgenommen Samstag/Sonntag), an denen aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung keine Arbeitsleistung vorgesehen ist.

§ 4 Anwartschaft gemäß Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40119892/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-6-Anwartschaftswoche)§ 6 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes gelten auch Wochen, in die auf Grund dieser Vereinbarung bzw. einer Vereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes weniger als 5 Arbeitstage an Beschäftigungszeiten fallen, als Anwartschaftswochen.

§ 5 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1.5.2026 in Kraft und gilt bis 30.4.2027.

Er kann jedoch von jeder vertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

| Bundesinnung Bau | Bundesinnung Bau |

|---|---|

| Fachverband der Bauindustrie | |

| Ing. Robert JÄGERSBERGER | Mag. Michael STEIBL |

| Bundesinnungsmeister | Geschäftsführer |

| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |

| Gewerkschaft Bau-Holz | |

| Abg. z. NR Josef MUCHITSCH | Mag. Herbert AUFNER |

| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |

Teil: Karawankentunnel Sanierung 1. Röhre / Zusatz (Version 20260501, gültig ab 2026-04-30)

Zusatzkollektivvertrag

über die Regelung der wöchentlichen Ruhezeit zur Einführung der Dekade im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 (5) Arbeitsruhegesetz, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der geltenden Fassung.

§ 1 Geltungsbereich

a)

räumlich:

Baustelle: A11 Karawankentunnel Sanierung 1. Röhre

ÖSTU-STETTIN Hoch- und Tiefbau GmbH

Münzenbergstraße 38, 8700 Leoben

b)

persönlich:

Auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes oder Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaften beschäftigt sind.

c)

fachlich:

Auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.

§ 2 Zulassung der Dekadenarbeit

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 des Arbeitsruhegesetzes wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem 4-wöchenigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.

Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

Wird in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten Woche eine mindestens 48- stündige ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095956/Arbeitszeitgesetz/§-4c-Dekadenarbeit)§ 4 c des Arbeitszeitgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet.

§ 2 A Rahmen-KV ist analog anzuwenden.

Die genauere Festsetzung des Schichtplanes bzw. die Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibt gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) einer Betriebsvereinbarung in Betrieben mit Betriebsrat vorbehalten und in Betrieben ohne Betriebsrat mit Einzelvereinbarungen.

Ein- und Ausfahrtszeiten sind mindestens mit dem einfachen Stundenlohn zu entgelten.

§ 3 Feiertagsbezahlung

Im Arbeitszeitsystem der Dekadenarbeit sind Feiertage, die auf einen der Wochentage von Montag bis Freitag fallen, auch dann wie Arbeitstage der Dekade zu bezahlen, wenn sie auf Nichtarbeitstage fallen. Nichtarbeitstage in diesem Sinn sind Wochentage (ausgenommen Samstag/Sonntag), an denen aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung keine Arbeitsleistung vorgesehen ist.

§ 4 Anwartschaft gemäß Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40119892/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-6-Anwartschaftswoche)§ 6 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes gelten auch Wochen, in die auf Grund dieser Vereinbarung bzw. einer Vereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes weniger als 5 Arbeitstage an Beschäftigungszeiten fallen , als Anwartschaftswochen.

§ 5 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1.5.2026 in Kraft und gilt bis 30.04.2027.

Er kann jedoch von jeder vertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

| BUNDESINNUNG BAU | BUNDESINNUNG BAU |

|---|---|

| Fachverband der Bauindustrie | |

| Ing. Robert JÄGERSBERGER | Mag. Michael STEIBL |

| Bundesinnungsmeister | Geschäftsführer |

| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |

| Gewerkschaft Bau-Holz | |

| Abg. z. NR Josef MUCHITSCH | Mag. Herbert AUFNER |

| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |

Teil: Pumpspeicherwerk Limberg III / Zusatz (Version 20260501, gültig ab 2026-04-30)

Zusatzkollektivvertrag

über die Regelung der wöchentlichen Ruhezeit zur Einführung der Dekade im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 (5) Arbeitsruhegesetz, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der geltenden Fassung.

§ 1 Geltungsbereich

a)

räumlich:

Baustelle Pumpspeicherwerk Limberg III

Kraftwerksgruppe Glockner Kaprun

Arbeitsgemeinschaft PSW Limberg III

bestehend aus den Partnerfirmen

Marti Tunnel AG, PORR Bau GmbH, Marti GmbH Österreich

Baubüro: Kesselfallstraße, 5710 Kaprun

b)

persönlich:

Auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes oder Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind.

c)

fachlich:

Auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.

§ 2 Zulassung der Dekadenarbeit

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 des Arbeitsruhegesetzes wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem 4-wöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.

Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

Wird in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten Woche eine mindestens 48-stündige ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095956/Arbeitszeitgesetz/§-4c-Dekadenarbeit)§ 4 c des Arbeitszeitgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet.

§ 2A Rahmen-KV ist analog anzuwenden.

Die genauere Festsetzung des Schichtplanes bzw. die Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibt gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.

§ 3 Feiertagsbezahlung

Im Arbeitszeitsystem der Dekadenarbeit sind Feiertage, die auf einen der Wochentage von Montag bis Freitag fallen, auch dann wie Arbeitstage der Dekade zu bezahlen, wenn sie auf Nichtarbeitstage fallen. Nichtarbeitstage in diesem Sinn sind Wochentage (ausgenommen Samstag/Sonntag), an denen aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung keine Arbeitsleistung vorgesehen ist.

§ 4 Anwartschaft gemäß Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40119892/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-6-Anwartschaftswoche)§ 6 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes gelten auch Wochen, in die auf Grund dieser Vereinbarung bzw. einer Vereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes weniger als 5 Arbeitstage an Beschäftigungszeiten fallen, als Anwartschaftswochen.

§ 5 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1.5.2026 in Kraft und gilt bis 30.4.2027.

Er kann jedoch von jeder vertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

| Bundesinnung Bau | Bundesinnung Bau |

|---|---|

| Fachverband der Bauindustrie | |

| Ing. Robert JÄGERSBERGER | Mag. Michael STEIBL |

| Bundesinnungsmeister | Geschäftsführer |

| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |

| Gewerkschaft Bau-Holz | |

| Abg. z. NR Josef MUCHITSCH | Mag. Herbert AUFNER |

| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |

Teil: ARGE SKW Kühtai / Zusatz (Version 20260419, gültig ab 2026-04-18)

Zusatzkollektivvertrag

über die Regelung der wöchentlichen Ruhezeit zur Einführung der Dekade im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 (5) Arbeitsruhegesetz, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der geltenden Fassung.

§ 1 Geltungsbereich

a)

räumlich:

Baustelle ARGE SKW Kühtai

Firmen: Swietelsky Tunnelbau GmbH & Co. KG, Swietelsky AG, Jäger Bau GmbH, Ing. Hans Bodner Baugesellschaft mbH & Co. KG

b)

persönlich:

Auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes oder Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind.

c)

fachlich:

Auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.

§ 2 Zulassung der Dekadenarbeit

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 des Arbeitsruhegesetzes wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem 4-wöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.

Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

Wird in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten Woche eine mindestens 48-stündige ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095956/Arbeitszeitgesetz/§-4c-Dekadenarbeit)§ 4 c des Arbeitszeitgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet.

§ 2A Rahmen-KV ist analog anzuwenden.

Die genauere Festsetzung des Schichtplanes bzw. die Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibt gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.

§ 3 Feiertagsbezahlung

Im Arbeitszeitsystem der Dekadenarbeit sind Feiertage, die auf einen der Wochentage von Montag bis Freitag fallen, auch dann wie Arbeitstage der Dekade zu bezahlen, wenn sie auf Nichtarbeitstage fallen. Nichtarbeitstage in diesem Sinn sind Wochentage (ausgenommen Samstag/Sonntag), an denen aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung keine Arbeitsleistung vorgesehen ist.

§ 4 Anwartschaft gemäß Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40119892/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-6-Anwartschaftswoche)§ 6 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes gelten auch Wochen, in die auf Grund dieser Vereinbarung bzw. einer Vereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes weniger als 5 Arbeitstage an Beschäftigungszeiten fallen, als Anwartschaftswochen.

§ 5 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 19.4.2026 in Kraft und gilt bis 18.4.2027.

Er kann jedoch von jeder vertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

| Bundesinnung Bau | Bundesinnung Bau |

|---|---|

| Fachverband der Bauindustrie | |

| Ing. Robert JÄGERSBERGER | Mag. Michael STEIBL |

| Bundesinnungsmeister | Geschäftsführer |

| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |

| Gewerkschaft Bau-Holz | |

| Abg. z. NR Josef MUCHITSCH | Mag. Herbert AUFNER |

| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |

Teil: ARGE H41 Sillschlucht-Pfons / Zusatz (Version 20260401, gültig ab 2026-03-31)

Zusatzkollektivvertrag

über die Regelung der wöchentlichen Ruhezeit zur Einführung der Dekade im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 (5) Arbeitsruhegesetz, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der geltenden Fassung.

§ 1 Geltungsbereich

a)

räumlich:

Baustelle ARGE H41 Sillschlucht- Pfons

Brenner Basistunnel (BBT)

6020 Innsbruck, Handlhofweg 82

Firmen: lmplenia Österreich GmbH., lmplenia Schweiz AG, Webuild S.P.A., csc Contruzioni SA

b)

persönlich:

Auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes oder Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind.

c)

fachlich:

Auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.

§ 2 Zulassung der Dekadenarbeit

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 des Arbeitsruhegesetzes wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem 4-wöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.

Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

Wird in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten Woche eine mindestens 48-stündige ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095956/Arbeitszeitgesetz/§-4c-Dekadenarbeit)§ 4 c des Arbeitszeitgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet.

§ 2 A Rahmen-KV ist analog anzuwenden.

Die genauere Festsetzung des Schichtplanes bzw. die Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibt gern. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.

Ein- und Ausfahrtszeiten sind mindestens mit dem einfachen Stundenlohn zu entgelten.

§ 3 Feiertagsbezahlung

Im Arbeitszeitsystem der Dekadenarbeit sind Feiertage, die auf einen der Wochentage von Montag bis Freitag fallen, auch dann wie Arbeitstage der Dekade zu bezahlen, wenn sie auf Nichtarbeitstage fallen. Nichtarbeitstage in diesem Sinn sind Wochentage (ausgenommen Samstag/Sonntag), an denen aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung keine Arbeitsleistung vorgesehen ist.

§ 4 Anwartschaft gemäß Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40119892/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-6-Anwartschaftswoche)§ 6 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes gelten auch Wochen, in die auf Grund dieser Vereinbarung bzw. einer Vereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes weniger als 5 Arbeitstage an Beschäftigungszeiten fallen, als Anwartschaftswochen.

§ 5 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 01.04.2026 in Kraft und gilt bis 31.03.2027.

Er kann jedoch von jeder vertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

| BUNDESINNUNG BAU | BUNDESINNUNG BAU |

|---|---|

| Fachverband der Bauindustrie | |

| Ing. Robert JÄGERSBERGER | Mag. Michael STEIBL |

| Bundesinnungsmeister | Geschäftsführer |

| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |

| Gewerkschaft Bau.Holz | |

| Abg. z. NR Josef MUCHITSCH | Mag. Herbert AUFNER |

| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |

Teil: ARGE U2 17-Wendeanlage Matzleinsdorferplatz / Zusatz (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31)

Zusatzkollektivvertrag

über die Regelung der wöchentlichen Ruhezeit zur Einführung der Dekade im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 (5) Arbeitsruhegesetz, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der geltenden Fassung.

§ 1 Geltungsbereich

a)

räumlich:

Baustelle: ARGE U2 17-Wendeanlage Matzleinsdorferplatz

1100 Wien, Landgutgasse 61

PORR Bau GmbH, STRABAG AG

b)

persönlich:

Auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes oder Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind.

c)

fachlich:

Auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.

§ 2 Zulassung der Dekadenarbeit

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 des Arbeitsruhegesetzes wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem 4-wöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.

Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

Wird in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten Woche eine mindestens 48-stündige ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095956/Arbeitszeitgesetz/§-4c-Dekadenarbeit)§ 4 c des Arbeitszeitgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet.

§ 2 A Rahmen-KV ist analog anzuwenden.

Die genauere Festsetzung des Schichtplanes bzw. die Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibt gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.

§ 3 Feiertagsbezahlung

Im Arbeitszeitsystem der Dekadenarbeit sind Feiertage, die auf einen der Wochentage von Montag bis Freitag fallen, auch dann wie Arbeitstage der Dekade zu bezahlen, wenn sie auf Nichtarbeitstage fallen. Nichtarbeitstage in diesem Sinn sind Wochentage (ausgenommen Samstag/Sonntag), an denen aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung keine Arbeitsleistung vorgesehen ist.

§ 4 Anwartschaft gemäß Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40119892/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-6-Anwartschaftswoche)§ 6 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes gelten auch Wochen, in die auf Grund dieser Vereinbarung bzw. einer Vereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes weniger als 5 Arbeitstage an Beschäftigungszeiten fallen, als Anwartschaftswochen.

§ 5 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 01.01.2026 in Kraft und gilt bis 31.12.2026.

Er kann jedoch von jeder vertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

| BUNDESINNUNG BAU | BUNDESINNUNG BAU |

|---|---|

| Fachverband der Bauindustrie | |

| Ing. Robert JÄGERSBERGER | Mag. Michael STEIBL |

| Bundesinnungsmeister | Geschäftsführer |

| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |

| Gewerkschaft Bau.Holz | |

| Abg. z. NR Josef MUCHITSCH | Mag. Herbert AUFNER |

| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |

Teil: Baustelle: PSKW Ebensee / Zusatz (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31)

Zusatzkollektivvertrag

über die Regelung der wöchentlichen Ruhezeit zur Einführung der Dekade im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 (5) Arbeitsruhegesetz, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der geltenden Fassung.

§ 1 Geltungsbereich

a)

räumlich:

Baustelle:

Baustelle: PSKW Ebensee

Hauptbaulager Offensee, 4802 Ebensee

PORR Bau GmbH, Wilhelm-Spazier-Straße 3, 5020 Salzburg

b)

persönlich:

Auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes oder Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind.

c)

fachlich:

Auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.

§ 2 Zulassung der Dekadenarbeit

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 des Arbeitsruhegesetzes wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem 4-wöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.

Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

Wird in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten Woche eine mindestens 48-stündige ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095956/Arbeitszeitgesetz/§-4c-Dekadenarbeit)§ 4 c des Arbeitszeitgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet.

§ 2 A Rahmen-KV ist analog anzuwenden.

Die genauere Festsetzung des Schichtplanes bzw. die Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibt gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.

§ 3 Feiertagsbezahlung

Im Arbeitszeitsystem der Dekadenarbeit sind Feiertage, die auf einen der Wochentage von Montag bis Freitag fallen, auch dann wie Arbeitstage der Dekade zu bezahlen, wenn sie auf Nichtarbeitstage fallen. Nichtarbeitstage in diesem Sinn sind Wochentage (ausgenommen Samstag/Sonntag), an denen aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung keine Arbeitsleistung vorgesehen ist.

§ 4 Anwartschaft gemäß Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40119892/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-6-Anwartschaftswoche)§ 6 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes gelten auch Wochen, in die auf Grund dieser Vereinbarung bzw. einer Vereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes weniger als 5 Arbeitstage an Beschäftigungszeiten fallen, als Anwartschaftswochen.

§ 5 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 01.01.2026 in Kraft und gilt bis 31.12.2026

Er kann jedoch von jeder vertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

| BUNDESINNUNG BAU | BUNDESINNUNG BAU |

|---|---|

| Fachverband der Bauindustrie | |

| Ing. Robert JÄGERSBERGER | Mag. Michael STEIBL |

| Bundesinnungsmeister | Geschäftsführer |

| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |

| Gewerkschaft Bau.Holz | |

| Abg. z. NR Josef MUCHITSCH | Mag. Herbert AUFNER |

| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |

Teil: PORR Bau GmbH, BU 1 Abt. Spezialtiefbau / Zusatz (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31)

Zusatzkollektivvertrag

über die Regelung der wöchentlichen Ruhezeit zur Einführung der Dekade im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 (5) Arbeitsruhegesetz, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der geltenden Fassung.

§ 1 Geltungsbereich

a)

räumlich:

PORR Bau GmbH, BU 1 Abt. Spezialtiefbau

2325 Himberg, Industriestraße 29

b)

persönlich:

Auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes oder Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind.

c)

fachlich:

Auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.

§ 2 Zulassung der Dekadenarbeit

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 des Arbeitsruhegesetzes wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem 4-wöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.

Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

Wird in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten Woche eine mindestens 48-stündige ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095956/Arbeitszeitgesetz/§-4c-Dekadenarbeit)§ 4 c des Arbeitszeitgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet.

§ 2 A Rahmen-KV ist analog anzuwenden.

Die genauere Festsetzung des Schichtplanes bzw. die Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibt gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.

§ 3 Feiertagsbezahlung

Im Arbeitszeitsystem der Dekadenarbeit sind Feiertage, die auf einen der Wochentage von Montag bis Freitag fallen, auch dann wie Arbeitstage der Dekade zu bezahlen, wenn sie auf Nichtarbeitstage fallen. Nichtarbeitstage in diesem Sinn sind Wochentage (ausgenommen Samstag/Sonntag), an denen aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung keine Arbeitsleistung vorgesehen ist.

§ 4 Anwartschaft gemäß Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40119892/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-6-Anwartschaftswoche)§ 6 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes gelten auch Wochen, in die auf Grund dieser Vereinbarung bzw. einer Vereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes weniger als 5 Arbeitstage an Beschäftigungszeiten fallen, als Anwartschaftswochen.

§ 5 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 01.01.2026 in Kraft und gilt bis 31.12.2026.

Er kann jedoch von jeder vertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

| BUNDESINNUNG BAU | BUNDESINNUNG BAU |

|---|---|

| Fachverband der Bauindustrie | |

| Ing. Robert JÄGERSBERGER | Mag. Michael STEIBL |

| Bundesinnungsmeister | Geschäftsführer |

| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |

| Gewerkschaft Bau.Holz | |

| Abg. z. NR Josef MUCHITSCH | Mag. Herbert AUFNER |

| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |

Teil: A12 lnntalautobahn - Landecker Tunnel / Zusatz (Version 20251001, gültig ab 2025-09-30)

Zusatzkollektivvertrag

über die Regelung der wöchentlichen Ruhezeit zur Einführung der Dekade im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 (5) Arbeitsruhegesetz, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der geltenden Fassung.

§ 1 Geltungsbereich

a)

räumlich:

Baustelle:

A12 lnntalautobahn, Landecker Tunnel

Flucht. Und Rettungswege, STSG und Generalsanierung

Bau und EM-Leistungen

Firma:

ÖSTU-STETTIN Hoch- und Tiefbau GmbH,

Münzenbergstraße 11 , 8700 Leoben

b)

persönlich:

Auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes oder Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind.

c)

fachlich:

Auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.

§ 2 Zulassung der Dekadenarbeit

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 des Arbeitsruhegesetzes wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem 4-wöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.

Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

Wird in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten Woche eine mindestens 48-stündige ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095956/Arbeitszeitgesetz/§-4c-Dekadenarbeit)§ 4 c des Arbeitszeitgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet.

§ 2 A Rahmen-KV ist analog anzuwenden.

Die genauere Festsetzung des Schichtplanes bzw. die Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibt gern. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) einer Betriebsvereinbarung vorbehalten. Diese Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung ist dem Zusatzkollektivvertrag beizulegen.

Ein- und Ausfahrtszeiten sind mindestens mit dem einfachen Stundenlohn zu entgelten.

§ 3 Feiertagsbezahlung

Im Arbeitszeitsystem der Dekadenarbeit sind Feiertage, die auf einen der Wochentage von Montag bis Freitag fallen, auch dann wie Arbeitstage der Dekade zu bezahlen, wenn sie auf Nichtarbeitstage fallen. Nichtarbeitstage in diesem Sinn sind Wochentage (ausgenommen Samstag/Sonntag), an denen aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung keine Arbeitsleistung vorgesehen ist.

§ 4 Anwartschaft gemäß Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40119892/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-6-Anwartschaftswoche)§ 6 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes gelten auch Wochen, in die auf Grund dieser Vereinbarung bzw. einer Vereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes weniger als 5 Arbeitstage an Beschäftigungszeiten fallen, als Anwartschaftswochen.

§ 5 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 01.10.2025 in Kraft und gilt bis 31.10.2026.

Er kann jedoch von jeder vertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

| BUNDESINNUNG BAU | BUNDESINNUNG BAU |

|---|---|

| Fachverband der Bauindustrie | |

| Ing. Robert JÄGERSBERGER | Mag. Michael STEIBL |

| Bundesinnungsmeister | Geschäftsführer |

| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |

| Gewerkschaft Bau.Holz | |

| Abg. z. NR Josef MUCHITSCH | Mag. Herbert AUFNER |

| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |

Teil: ARGE Wiental Kanal WSKE West / Zusatz (Version 20251001, gültig ab 2025-09-30)

Zusatzkollektivvertrag

über die Regelung der wöchentlichen Ruhezeit zur Einführung der Dekade im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 (5) Arbeitsruhegesetz, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der geltenden Fassung.

§ 1 Geltungsbereich

a)

räumlich:

ARGE Wiental Kanal WSKE West

BeMo Tunnelling GmbH,

Bernhard-Höfel-Straße 11, 6020 Innsbruck

ÖSTU-STETTIN Hoch- und Tiefbau GmbH,

Münzenbergstraße 11, 8700 Leoben

b)

persönlich:

Auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes oder Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind.

c)

fachlich:

Auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.

§ 2 Zulassung der Dekadenarbeit

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 des Arbeitsruhegesetzes wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem 4-wöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.

Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

Wird in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten Woche eine mindestens 48-stündige ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095956/Arbeitszeitgesetz/§-4c-Dekadenarbeit)§ 4 c des Arbeitszeitgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet.

§ 2 A Rahmen-KV ist analog anzuwenden.

Die genauere Festsetzung des Schichtplanes bzw. die Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibt gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.

Ein- und Ausfahrtszeiten sind mindestens mit dem einfachen Stundenlohn zu entgelten.

§ 3 Feiertagsbezahlung

Im Arbeitszeitsystem der Dekadenarbeit sind Feiertage, die auf einen der Wochentage von Montag bis Freitag fallen, auch dann wie Arbeitstage der Dekade zu bezahlen, wenn sie auf Nichtarbeitstage fallen. Nichtarbeitstage in diesem Sinn sind Wochentage (ausgenommen Samstag/Sonntag), an denen aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung keine Arbeitsleistung vorgesehen ist.

§ 4 Anwartschaft gemäß Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40119892/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-6-Anwartschaftswoche)§ 6 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes gelten auch Wochen, in die auf Grund dieser Vereinbarung bzw. einer Vereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes weniger als 5 Arbeitstage an Beschäftigungszeiten fallen, als Anwartschaftswochen.

§ 5 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 01.10.2025 in Kraft und gilt bis 30.09.2026.

Er kann jedoch von jeder vertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

| BUNDESINNUNG BAU | BUNDESINNUNG BAU |

|---|---|

| Fachverband der Bauindustrie | |

| Ing. Robert JÄGERSBERGER | Mag. Michael STEIBL |

| Bundesinnungsmeister | Geschäftsführer |

| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |

| Gewerkschaft Bau.Holz | |

| Abg. z. NR Josef MUCHITSCH | Mag. Herbert AUFNER |

| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |

Teil: Baustelle: Roitham, Kraftwerk Traunfall / Zusatz (Version 20251001, gültig ab 2025-09-30)

Zusatzkollektivvertrag

über die Regelung der wöchentlichen Ruhezeit zur Einführung der Dekade im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 (5) Arbeitsruhegesetz, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der geltenden Fassung.

§ 1 Geltungsbereich

a)

räumlich:

Baustelle:

Baustelle: Roitham, Kraftwerk Traunfall

4661 Roitham am Traunfall

Firma: Swietelsky Tunnelbau GmbH & Co. KG

b)

persönlich:

Auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes oder Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind.

c)

fachlich:

Auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.

§ 2 Zulassung der Dekadenarbeit

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 des Arbeitsruhegesetzes wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem 4-wöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.

Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

Wird in einerWoche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten Woche eine mindestens 48-stündige ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095956/Arbeitszeitgesetz/§-4c-Dekadenarbeit)§ 4 c des Arbeitszeitgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet.

§ 2 A Rahmen-KV ist analog anzuwenden.

Die genauere Festsetzung des Schichtplanes bzw. die Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibt gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.

§ 3 Feiertagsbezahlung

Im Arbeitszeitsystem der Dekadenarbeit sind Feiertage, die auf einen der Wochentage von Montag bis Freitag fallen, auch dann wie Arbeitstage der Dekade zu bezahlen, wenn sie auf Nichtarbeitstage fallen. Nichtarbeitstage in diesem Sinn sind Wochentage (ausgenommen Samstag/Sonntag), an denen aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung keine Arbeitsleistung vorgesehen ist.

§ 4 Anwartschaft gemäß Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40119892/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-6-Anwartschaftswoche)§ 6 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes gelten auch Wochen, in die auf Grund dieser Vereinbarung bzw. einer Vereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes weniger als 5 Arbeitstage an Beschäftigungszeiten fallen, als Anwartschaftswochen.

§ 5 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 01.10.2025 in Kraft und gilt bis 30.09.2026..

Er kann jedoch von jeder vertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

| BUNDESINNUNG BAU | BUNDESINNUNG BAU |

|---|---|

| Fachverband der Bauindustrie | |

| Ing. Robert JÄGERSBERGER | Mag. Michael STEIBL |

| Bundesinnungsmeister | Geschäftsführer |

| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |

| Gewerkschaft Bau.Holz | |

| Abg. z. NR Josef MUCHITSCH | Mag. Herbert AUFNER |

| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |

Teil: BVH Sanierung Südring B174 / Zusatz (Version 20250823, gültig ab 2025-08-22)

Zusatzkollektivvertrag

über die Regelung der wöchentlichen Ruhezeit zur Einführung der Dekade im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 (5) Arbeitsruhegesetz, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerks haft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der geltenden Fassung.

§ 1 Geltungsbereich

a)

räumlich:

BVH Sanierung Südring 8174, lnnsbrucker Straße, km2,9-km3,4

Fa. PORR Bau GmbH, 6175 Kematen, Porr-Straße 1

b)

persönlich:

Auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes oder Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind.

c)

fachlich:

Auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.

§ 2 Zulassung der Dekadenarbeit

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 des Arbeitsruhegesetzes wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem 4-wöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.

Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

Wird in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten Woche eine mindestens 48-stündige ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095956/Arbeitszeitgesetz/§-4c-Dekadenarbeit)§ 4 c des Arbeitszeitgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet.

§ 2 A Rahmen-KV ist analog anzuwenden.

Die genauere Festsetzung des Schichtplanes bzw. die Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage - unter Heranziehung der Bestimmung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes - bleibt gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.

§ 3 Feiertagsbezahlung

Im Arbeitszeitsystem der Dekadenarbeit sind Feiertage, die auf einen der Wochentage von Montag bis Freitag fallen, auch dann wie Arbeitstage der Dekade zu bezahlen, wenn sie auf Nichtarbeitstage fallen. Nichtarbeitstage in diesem Sinn sind Wochentage (ausgenommen Samstag/Sonntag), an denen aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung keine Arbeitsleistung vorgesehen ist.

§ 4 Anwartschaft gemäß Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40119892/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-6-Anwartschaftswoche)§ 6 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes gelten auch Wochen, in die auf Grund dieser Vereinbarung bzw. einer Vereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes weniger als 5 Arbeitstage an Beschäftigungszeiten fallen, als Anwartschaftswochen.

§ 5 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 23.08.2025 in Kraft und gilt bis 31.12.2026.

Er kann jedoch von jeder vertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

| BUNDESINNUNG BAU | BUNDESINNUNG BAU |

|---|---|

| Fachverband der Bauindustrie | |

| Ing. Robert JÄGERSBERGER | Mag. Michael STEIBL |

| Bundesinnungsmeister | Geschäftsführer |

| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |

| Gewerkschaft Bau.Holz | |

| Abg. z. NR Josef MUCHITSCH | Mag. Herbert AUFNER |

| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |

Thema: Löhne und Zulagen im Baugewerbe

Anhang I

Artikel 3

Lohntafel

Redaktionelle Anmerkungen

Hinweis: Die Löhne für Spezialisten Wien finden sich unter “Bauindustrie und Baugewerbe / ZKV Baulose” Zusatzkollektivvertrag Spezialisten Wien bzw “Bauindustrie und Baugewerbe / Gipser und Fassader”

| Beschäftigungsgruppe | ab 1.5.2026Stundenlohnin € | |

|---|---|---|

| I. | Vizepolier | |

| (Hauptgerüster, Hauptpartieführer im Straßenbau, Hilfspolier) | 22,57 | |

| II. | Facharbeiter | |

| (das sind Arbeitnehmer, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden bzw. für die Beschäftigung in diesem Beruf als Facharbeiter vermittelt oder aufgenommen wurden) | | |

| a) | Vorarbeiter | 21,96 |

| b) | Facharbeiter | 19,99 |

| III. | Angelernte Bauarbeiter | |

| (das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter) Die Einstufung in diese Beschäftigungsgruppe ist nicht von weiteren Qualifikationserfordernissen abhängig. | | |

| a) | Asphaltierervorarbeiter,Baggerführer,Drittelführer,Düsenführer von Mörtelspritzmaschinen,Eisenbahnoberbauvorarbeiter,Führer von motorisch betriebenen Turm- und Derrick-Kränen,Führer von Grädern, Straßenfertigern und Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 90 PS und darüber,Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 10 t Eigengewicht,Führer von Großraumfahrzeugen ab 7,5 t Nutzlast,Führer von Raupenfahrzeugen mit einem Eigengewicht von 10 t und darüber,Führer von Schrägaufzügen und Seilbahnen, wenn diese Verkehrsmittel zur Personenbeförderung zugelassen sind,Kabelkranführer,Partieführer im Straßenbau,Sprengmeister (Sprengbefugter laut Sprengarbeiten-Verordnung) | 19,98 |

| b) | Führer von Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 45 PS und darüber,Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 5 t Eigengewicht,Führer von Raupenfahrzeugen mit 5 bis 10 t Eigengewicht,Führer von Lokomotiven mit mindestens 5 t Eigengewicht,Maschinist an Heißmischmaschinen,Mineur,Montierer im Eisenbahnoberbau,Schweißer (für Autogen- und Elektroverfahren)Steinmaurer | 19,53 |

| c) | Asphaltierer, die mit Gußasphalt arbeiten,Gerüster,Schaler,Eisenbieger und Eisenflechter | 19,08 |

| d) | Abbrucharbeiter im Straßenbau von Hand aus,Asphaltierer, die mit qualifizierten Tätigkeiten beim Einbau bituminöser Beläge betraut sind und eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung aufweisen,Bermenschlichter,Betonierer,Fahrer von Fahrzeugen mit Eigenantrieb, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,Gleiswerker,Grundbauleger,Hilfskoch,Kesselmann,Maschinist an motorisch betriebenen Geräten und Maschinen, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,Planierer,Spritzer | 18,59 |

| e) | Baggerschmierer,Generator-, Kompressor- und Pumpenwärter,Gleisbauer,Grünverbauer,Stollenschlepper | 17,91 |

| IV. | Bauhilfsarbeiter | 17,03 |

| VI. | Lehrlinge | |

| a) | im 1. Lehrjahr 40 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind | 8,00 |

| b) | im 2. Lehrjahr 60 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind | 11,99 |

| c) | im 3. Lehrjahr 80 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind | 15,99 |

| d) | im 4. Lehrjahr 90 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind | 17,99 |

| e) | Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die Lehre eintreten, erhalten 80 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind | 15,99 |

| VII. Praktikanten | | |

| a) | Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten 30 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind | 6,00 |

| b) | Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten 50 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind | 10,00 |

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Dienstreisevergütungen

mit Geltung ab 1. Mai 2026

| Taggeld § 9 Z 4 lit. a | 12,85 | je Tag |

|---|---|---|

| Taggeld § 9 Z 4 lit. b | 20,70 | je Tag |

| Taggeld § 9 Z 5, 5a und 6 | 34,20 | je Tag |

| Übernachtungsgeld | 17,51 | je Nächtigung |

§ 6

Erschwerniszulagen

Gilt ab: 01.05.2026

I.

Für nachstehende Arbeiten gebühren Zulagen auf den Kollektivvertragslohn für die Zeit, während welcher diese Arbeiten geleistet werden. Bei Zusammentreffen mehrerer Zulagen sind grundsätzlich bis zu zwei Arbeitszulagen nebeneinander zu bezahlen, und zwar die beiden höchsten Zulagen. Ortsbedingte Höhenzulagen sowie Zulagen für Trockenbohrungen unter Tag fallen nicht unter diese Einschränkung.

| a) | Aufsicht | |

|---|---|---|

| Arbeitnehmer, die eine selbstständige Arbeitspartie von mehr als 3 Mann beaufsichtigen, erhalten auf die Dauer dieser Beschäftigung eine Zulage von | 10% | |

| Sie sind verpflichtet, selbst mitzuarbeiten. | | |

| b) | Bauarbeiten in Druckluft und Taucherarbeiten | |

| Bis zu 0,5 kg/cm² Überdruck | 20% | |

| Bis zu 1,0 kg/cm² Überdruck | 30% | |

| Bis zu 1,5 kg/cm² Überdruck | 40% | |

| Bis zu 2,0 kg/cm² Überdruck | 55% | |

| Bis zu 2,5 kg/cm² Überdruck | 95% | |

| Bis zu 3,0 kg/cm² Überdruck | 130% | |

| c) | Arbeiten unter Tag | |

| Für Arbeiten in Tunnels, Stollen und oben geschlossenen Kanälen | 25% | |

| ab 1. Mai 2023 | 30%* | |

| d) | Schmutz- und Abbrucharbeiten | |

| 1. | für Arbeiten in gebrauchten Abortanlagen sowie in verstopften Kanälen oder Kanälen mit direktem Kontakt mit Fäkalien, ferner für das Ausräumen von Latrinen und Jauchengruben | 25% |

| 2. | für Arbeitnehmer, die im Arbeitsprozess einer Schotterbettreinigungsmaschine beim Eisenbahnoberbau unmittelbar tätig sind | 20% |

| 3. | für Arbeiten, bei denen der Arbeitnehmer: | |

| aa) | mit sonstigen, besonders schmutzenden beziehungsweise bituminösen (Asphalte, Teere und dergleichen) Stoffen in Berührung kommt | 10% |

| bb) | bei der Entsorgung von Altlasten auf Mülldeponien ähnlichen Belastungen wie in aa) angeführt, ausgesetzt ist | 10% |

| cc) | ÄnderungenBeilage vom 20.2.2025 / gültig ab 1.5.2025Asphaltierungsarbeiten in Tiefgaragen (oder vergleichbaren geschlossenen Räumlichkeiten) ohne EntlüftungsanlagenEnde | 25% |

| 4. | Abbrucharbeiter, die mit Demolierungsarbeiten beschäftigt sind, sowie Arbeitnehmer, die im Zuge von Demolierungsarbeiten besonderer Staubentwicklung ausgesetzt sind | 15% |

| e) | Trockenbohrungen | |

| Mineure erhalten bei Trockenbohrungen unter Tag bei maschinell betriebenen Geräten | 10% | |

| f) | Erschütterungsarbeiten | |

| Arbeitnehmer erhalten für Arbeiten mit Bohrhämmern (ausgenommen Schlagbohrmaschinen) sofern diese zumindest 6,5 kg schwer sind | 10%, | |

| für Arbeiten mit Aufbruch- oder Bohrhämmern sowie Frösche, sofern diese zumindest 10 kg schwer sind | 20% | |

| g) | Künettenarbeiten | |

| Arbeitnehmer auf öffentlichen Verkehrsflächen (als solche gelten auch das Gleisplanum, Zufahrtstraßen und Wege, Höfe von Garagen, Straßen in Fabriksgeländen, Wohnhausanlagen und Anlagen ähnlicher Art) bei Herstellung von Erdgräben für Kabel-, Gas-, Wasser-, Telefon-, Ölleitungen und dergleichen mit einer oberen Weite bis 80 cm und einer Tiefe von mehr als 60 cm sowie beim Verlegen von Kabeln oder Leitungsrohren in der Künette; weiters Kanalarbeiter, die in einer Tiefe von mehr als 2 m, bei einer Breite bis zu 2 m beschäftigt sind, erhalten | 10% | |

| in einer Tiefe ab 4 m | 15% | |

| h) | Schachtarbeiten | |

| Für Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als 4 m² haben und mehr als 3m tief sind | 10% | |

| i) | Hohe Arbeiten | |

| 1. | Für Arbeiten an Türmen ab einer Höhe von 16 m über dem Terrain sowie bei der Eingerüstung von Türmen ab einer Höhe von 10m über dem Terrain | 15% |

| 2. | Für Arbeiten an Silos mit einer Mindesthöhe von 30 m und mehr über dem Terrain ist ab einer Höhe von 16m über dem Terrain, für Arbeiten an Gebäuden mit einer Mindesthöhe von 30m über dem Terrain ist ab dem 8. Geschoß über dem Terrain bei nachfolgenden Arbeiten eine Zulage zu bezahlen: | |

| aa) | Ein- und Ausschalen sowie Montieren von Betonschalungen an äußeren und seitlichen Gebäudewänden, soweit nicht ein angrenzendes Gebäude oder ein Hauptgerüst die Höhe der Arbeitsbühne erreicht, | 10% |

| bb) | Montage der Armierung vorgenannter Säulen unter den gleichen Bedingungen wie lit. aa), | |

| cc) | Verputzarbeiten in Silozellen ab 16 m, gemessen vom Trichterboden | |

| 3. | Für Arbeiten an Brücken und Durchlässen und an steinschlag- oder lawinengefährdeten Hängen, soweit diese mehr als 5m über dem Wasserspiegel bzw. 10 m über der Talsohle liegen | 10% |

| Diese Zulage entfällt, wenn sich unter oder über der Arbeitsstelle ein Schutzgerüst mit dichtem Belag befindet, sodass beispielsweise bei Wasserbauten das Durchfallen von Handwerkzeug verhindert wird. | | |

| 4. | Arbeitnehmer erhalten beim Bau von Hoch-, Plateau- oder ähnlichen Aufzügen für den über 16 m hinausgehenden Teil | 10% |

| j) | Auf-, Ab- und Umbauten an GerüstenFür Auf-, Ab- und Umbauarbeiten an Gerüsten gebührt | 15% |

| ab einer Höhe von 10 m | 10% | |

| | ab einer Höhe von 16 m | 15% |

| k) | für Arbeiten im angeseilten Zustande | 10% |

| l) | Maurer (nicht Fassadenmaurer)erhalten bei der Herstellung von Klinkerverblendungen (darunter sind sämtliche gefugten Klinkerflächen zu verstehen) | 15% |

| m) | Arbeiten im Gebirge | |

| 1. | Für Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung, zur Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder dem Abbruch von Berg- und Seilbahnen sowie zur Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder dem Abbruch von Beschneiungsanlagen einschließlich der dazugehörenden Nebenbauwerke wie Wasserreservoirs und dgl. beträgt die Höhenzulage: | |

| über 1200 m bis 1600 m | 10% | |

| über 1600 m bis 2000 m | 18% | |

| über 2000 m | 22% | |

| 2. | Für alle anderen Baustellen beträgt die Höhenzulage | |

| über 1600 m bis 2000 m | 12% | |

| über 2000 m | 20% | |

| Die Zuordnung von Bauvorhaben zur Ziffer 1 oder 2 erfolgt in Zweifelsfällen anhand der zugrundeliegenden behördlichen Genehmigung. Bauvorhaben, die von der Baubehörde genehmigt wurden, sind jedenfalls der Ziffer 2 zuzuordnen. | | |

| n) | Arbeiten mit Atemschutzgeräten | |

| 1. | für Arbeiten mit Atemschutzgeräten(-masken) gebührt eine Zulage auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn in Höhe von | 15% |

| 2. | bei gesetzlich vorgeschriebenem und tatsächlichem Tragen von Feinstaubmasken | 5%. |

| Soweit eine Zulage nach lit d oder e zusteht, steht eine Zulage nach lit n Z 2 nicht zu. | | |

| o) | Fließverkehrszulage | |

| Arbeitnehmer auf Straßen- und Brückenbaustellen für Arbeiten am Straßenkörper (Hauptfahrbahn, Gehsteig, Bankett) für die Dauer der Arbeiten neben fließendem Verkehr auf Autobahn- Schnellstraßen- und Landesstraßenbaustellen (B- und L-Netz) | 10% | |

| Die Fließverkehrszulage gebührt nicht, wenn | | |

| 1. | Die Arbeitsstelle vom fließenden Verkehr durch mind. 70 cm hohe Betonleitwände, andere sicherheitstechnisch vergleichbare massive Rückhalteabsicherungen oder bestehende Leitschienen abgetrennt ist, oder | |

| 2. | die höchstzulässige Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs neben der Arbeitsstelle 30km/h nicht übersteigt. | |

II.

Auf die im § 6 lit. a) bis o) festgelegten Zulagen haben jene Arbeitnehmer keinen Anspruch, in deren Lohnsätzen die Zulagen für Aufsicht bzw. Erschwernisse schon berücksichtigt sind. Dies gilt hinsichtlich der Zulage:

a)

Aufsicht

für Vizepoliere (Hauptgerüster, Hauptpartieführer

im Straßenbau, Hilfspoliere),

Asphaltierervorarbeiter,

Drittelführer,

Eisenbahnoberbau-Vorarbeiter,

Partieführer im Straßenbau,

Sprengmeister,

Maurer- und Zimmerer-Vorarbeiter.

Sie sind verpflichtet, selbst mitzuarbeiten.

d)

Schmutz- und Abbrucharbeiten

  1. aa) für Asphaltierervorarbeite,

Maschinisten an Heißmischmaschinen,

Kesselmänner,

Spritzer.

f)

Erschütterungsarbeiten

für Maschinisten auf Bohrwagen,

Mineure.

j)

Säurearbeiten

Auf-, Ab- und Umbauten an Gerüsten

für Gerüster.

III.

Abweichend von § 5 Z. 13 können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass Zulagen

ÄnderungenBeilage vom 20.02.2026 / gültig ab 01.05.2026

a)

mit Ausnahme der in Abschnitt I lit. a, b, c, e und m genannten mit einem Pauschalsatz ab 1. Mai 2026 von 37 Cent pro Stunde oder

b)

mit Ausnahme der in Abschnitt I lit. a, b, c, d Z. 3, e, m und o genannten mit einem Pauschalsatz ab 1. Mai 2026 von 18 Cent pro Stunde

Ende

abgerechnet werden.

Der Anspruch auf den Pauschalsatz besteht neben einem allfälligen Anspruch auf mehrere nicht pauschalierte Zulagen. Auf die nicht pauschalierten Zulagen selbst sind die Bestimmungen des Abschnitts I anzuwenden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Vereinbarung nach Z. 1 einseitig kündigen. Die Kündigung wird frühstens mit dem Ende des Lohnzahlungszeitraums des zweitfolgenden Monats nach der Aufkündigung der Pauschalvereinbarung wirksam.

§ 5

Arbeitslöhne

I. Allgemeine Bestimmungen

Für die Entlohnung ist der Lohn der Arbeitsstelle, für welche der Arbeitnehmer aufgenommen wurde, maßgebend (Einstelllohn).

Die Lohnsätze für die einzelnen Beschäftigungsgruppen werden in einer Lohntafel festgelegt.

Wird im Akkord- oder Prämiensystem gearbeitet, so sind die Ansätze für den Akkord- bzw. Prämienvertrag zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern schriftlich zu vereinbaren, und zwar so, dass für die Arbeitnehmer bei durchschnittlicher Akkordleistung und bei betriebsüblichen Arbeitsbedingungen ein Mehrverdienst von 30 Prozent erreichbar ist. Diese 30 Prozent sind jedoch keine Höchstgrenze. Der Akkordvertrag bzw. Leistungsvertrag ist unter Beachtung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40123095/Arbeitsverfassungsgesetz/§-96-Zustimmungspflichtige-Massnahmen)§ 96 Abs. 1 Ziffer 4 Arbeitsverfassungsgesetz vom Betriebsrat mitzufertigen.

Bei Akkord-, Prämien- oder sonstigen Leistungsarbeiten wird der jeweilige Stundenlohn garantiert.

Wenn ein Arbeitnehmer nach erfolgter Vereinbarung und Festsetzung eines weder irrtümlich noch falsch errechneten Akkordsatzes oder einer zwischen den vertragschließenden Teilen erfolgten Vereinbarung durch persönlichen Fleiß oder erworbene Geschicklichkeit seine Arbeitsleistung steigert und höheren Verdienst erreicht, so darf bei gleich bleibender Arbeitsmethode und gleich bleibenden Verhältnissen der Baustelle dieser Umstand nicht zur Herabsetzung des Akkordsatzes führen.

Akkordsätze sind bei gleicher Arbeit ohne Unterschied des Alters oder Geschlechtes der Arbeitnehmer gleich hoch festzusetzen.

Für gleiche Arbeit ist grundsätzlich innerhalb der Akkordpartie der gleiche Lohn zu bezahlen.

Für Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr und für Lehrlinge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist Akkordarbeit unzulässig.

Sofern die Akkordsätze und sonstigen Arbeitsbedingungen nicht durch die vertragschließenden Teile festgelegt wurden, sind diese vor Beginn der Arbeit festzusetzen und jedem einzelnen Akkordarbeiter auszuhändigen.

Akkord- und Prämienarbeit darf von keinem Arbeitnehmer erzwungen werden. Es besteht aber auch kein Anspruch auf Arbeit im Akkord- oder Prämiensystem. Ausnahmen hievon können von den vertragschließenden Teilen durch Zusatzvereinbarungen zu diesem Kollektivvertrag festgelegt werden.

Ein Grund zur Nachprüfung des Akkordes bzw. zur Neufestlegung desselben ist gegeben bei Änderung des Zeitlohnes (Akkordgrundlohnes), bei Änderung des Arbeitsganges und der Art des Materials, die sich auf die Arbeitsleistung auswirkt, ferner bei offensichtlich unrichtig erstellten Akkorden, insbesondere bei neuen unerprobten Akkorden.

Die Auszahlung des Akkordverdienstes erfolgt jeweils mit der Lohnzahlung. Erstrecken sich Akkordarbeiten über einen längeren Zeitraum, so ist anlässlich der Lohnzahlung eine etwa 75-prozentige Anzahlung vom Akkorddurchschnittsverdienst zur Auszahlung zu bringen. Eine durch elektronische Datenverarbeitung notwendige Änderung kann durch Betriebsvereinbarung neu geregelt werden.

Endabrechnungen von Akkordarbeiten sind schriftlich auszufertigen.

Die Aufteilung des Akkordüberschusses zwischen den Fach- und Hilfsarbeitern erfolgt entsprechend dem Verhältnis der beiden kollektivvertraglichen Stundenlöhne und der geleisteten Arbeitsstunden zueinander.

Die Abgeltung von Aufzahlungen (Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit) und von Zulagen sowie Taggeld, Übernachtungsgeld, Reiseaufwandsvergütungen, Fahrtkostenvergütungen und dergleichen durch erhöhten Lohn oder erhöhte Akkordsätze ist unzulässig.

Wer als Facharbeiter aufgenommen bzw. vermittelt wurde, behält für die Dauer dieses Dienstverhältnisses den Anspruch auf den Facharbeiterlohn.

Arbeitnehmer, die zu Arbeiten herangezogen werden, welche einem erlernten Beruf entsprechen, haben für die Dauer dieser Beschäftigung, wenn ihre Arbeit der eines Facharbeiters gleichkommt, Anspruch auf den Lohn des Facharbeiters.

Arbeitnehmer, die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221644/Berufsausbildungsgesetz/§-18-Weiterbeschaeftigung-von-ausgelernten-Lehrlingen)§ 18 Abs. 1 BAG weiterbeschäftigt werden, haben nur Anspruch auf das Lehrlingseinkommen gem. ihrer bisherigen Einstufung, sofern sie die Lehrabschlussprüfung nicht positiv absolviert haben. Die Umreihung erfolgt mit Beginn der darauffolgenden Arbeitswoche.

Legt der Arbeitnehmer die Lehrabschlussprüfung innerhalb der Behaltezeit ab, erhält er einen Einkommensausgleich. Dieser beträgt 500,00 Euro, wenn er die Prüfung im ersten Monat positiv ablegt, 1.000,00 Euro im zweiten Monat sowie 1.500,00 Euro im dritten Monat.

II. Lohnsätze

Die Lohnsätze sind im Anhang bzw. in der Beilage enthalten und bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.

§ 8

Lohnberechnung und Lohnzahlung

Gilt ab: 01.05.2026

Bezahlt wird die Zeit:

a)

in der gearbeitet wurde,

b)

der angeordneten oder üblichen Arbeitsbereitschaft, insbesondere bei Arbeitnehmern, deren regelmäßige Arbeitszeit mehr als 39 Stunden in der Woche beträgt, § 2, Ziffer 5 c), d), e),

c)

unverschuldete Arbeitsversäumnisse, sofern für diese im vorliegenden Vertrage die Zahlung eines Entgeltes vorgesehen ist.

1.a.

Auch bei einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 2A Ziffer 2. und 3. gebührt während des Durchrechnungszeitraumes der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden.

Bei Leistungslohnsystemen können durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung abweichende Regelungen getroffen werden.

Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z.B. Zulagen, Zuschläge) werden auf Grund der geleisteten Stunden abgerechnet.

ÄnderungenBeilage vom 20.02.2026 / gültig ab 01.05.2026

1.b.

Arbeitnehmer, die außerhalb der Normalarbeitszeit ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Mannschaftstransportfahrzeug zum Zweck der Beförderung anderer Arbeitnehmer zu oder von auswärtigen Arbeitsstellen (Baustellen) lenken, um dort die eigentliche Arbeitsleistung zu erbringen, haben für die Dauer des Lenkens des Fahrzeuges Anspruch auf eine Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2026 von € 15,75 pro Stunde. Die Lenkzeit ist nach der Fahrzeit, in der der Lenker neben sich noch mindestens einen weiteren Arbeitnehmer befördert, zu bemessen. Abweichend von § 5 Z 13 ist eine pauschalierte Regelung hiefür zulässig. Diese Zeiten sind beim Anspruch auf Taggeld zu berücksichtigen.

Für Zeiten, für welche eine Reiseaufwandsvergütung nach § 9 Abschn. III gebührt, gebührt keine Lenkzeitvergütung.

Ende

1.c.

Ein- und Ausfahrtszeiten in einen Tunnel werden mit dem kollektivvertraglichen Stundenlohn vergütet. Diese Zeiten sind beim Anspruch auf Taggeld zu berücksichtigen.

Festgesetzte Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausgenommen Pausen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40196082/Arbeitszeitgesetz/§-11-Ruhepausen)§ 11, Abs. 3 und 4 Arbeitszeitgesetz (BGBI. Nr. 473/92).

Die Lohnabrechnung und -zahlung erfolgt in der Regel monatlich. Der Lohnzahlungszeitraum ist der Kalendermonat. Die Lohnzahlung mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt auf ein Bankkonto des Arbeitsnehmers.

Die Auszahlung aller Entgelte für den Lohnzahlungszeitraum hat so zu erfolgen, dass diese Entgelte bis zum 15. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats verfügbar sind. Die Lohnabrechnungsbelege sind den Arbeitnehmern sofort nach Vorliegen, jedoch bis spätestens 15. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats in schriftlicher Form auszufolgen. (Durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Abs. 1 Ziffer 3 Arbeitsverfassungsgesetz kann eine Änderung vorgenommen werden.)

Fällt der 15. des Monats auf einen Samstag oder Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Werktag. Fällt der 15. auf einen Sonntag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Freitag.

entfällt

entfällt

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei der Lohnauszahlung eine genaue Abrechnung über Lohn, Zulagen und Abzüge zu geben.

Die gänzliche oder teilweise Abfindung des Lohnes in Sachleistungen ist unstatthaft.

Ein Lohnabzug für die Unterbringung, Verpflegung sowie für Reisekosten von Arbeitnehmern ist nicht zulässig. Ausgenommen davon ist der Abzug von vom Arbeitnehmer konsumierten Speisen und Getränken in Betriebskantinen, sofern die Preise marktüblich sind.

Die Bezahlung von Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erfolgt nur dann, wenn die Leistung auf ausdrückliche Anordnung des Dienstgebers bzw. dessen Beauftragten erfolgt.

§ 12

Weihnachtsgeld

Arbeitnehmer erhalten nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit ein Weihnachtsgeld von 3,41 Stundenlöhnen für während des laufenden Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr jeweils geleistete 39 Stunden.

Als Stundenlohn für die Errechnung des Weihnachtsgeldes gilt der kollektivvertragliche Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlages von 20 Prozent, für Lehrlinge der Stundenlohn ohne Zuschlag.

Der Urlaub gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie entgeltpflichtige Betriebsabwesenheit sind einzurechnen. Das gleiche gilt für die Zeit der Teilnahme an Truppenübungen bzw. lnspektionen, Instruktionen.

Bei der Abrechnung sind allfällige Reststunden aliquot zu berücksichtigen.

Alle Zeiten der Betriebszugehörigkeit innerhalb eines Kalenderjahres werden, nur soweit es die einmonatige Betriebszugehörigkeit zur Erwerbung des Anspruches betrifft, zusammengezählt.

Wurde die Betriebszugehörigkeit in der Zeit zwischen dem 1. November und dem 1. März des folgenden Kalenderjahres nicht länger als 90 Tage unterbrochen, so ist die unterbrochene Zeit als Betriebszugehörigkeit anzurechnen.

Das Weihnachtsgeld für die im Dezember Beschäftigten ist im ersten Dezemberdrittel auszubezahlen, wobei die restlichen Teile des Dezembers als anrechenbare Zeiten der Betriebszugehörigkeit gelten.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ausnahme einer gerechtfertigten Entlassung (ausgenommen gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 lit. h GewO RGBl. Nr. 227 vom 20.12.1859) oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund, hat der Arbeitnehmer bei Lösung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Bezahlung des nach den vorhergehenden Grundsätzen errechneten Weihnachtsgeldes.

Arbeitnehmer, die zur Geltendmachung ihres Anspruches auf Alterspension (vorzeitige Alterspension) oder wegen nicht selbstverschuldeter Berufsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis durch Kündigung lösen, haben bei Lösung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Bezahlung des aliquoten Teiles des Weihnachtsgeldes. Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil des Weihnachtsgeldes den gesetzlichen Erben der 1. Parentel ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40172957/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-731)§ 731 ABGB) sowie dem Ehegatten gemeinsam.

Bei Baustellen, für welche eine Höhenzulage gemäß § 6 lit. s) des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe gebührt und auf welchen die Bausaison witterungsbedingten Einschränkungen unterliegt, sind für die Erwerbung des Grundanspruches auf Weihnachtsgeld nur drei Viertel der in Ziffer 1 festgesetzten einmonatigen Betriebszugehörigkeit erforderlich.

Bei Überstellungen zu Arbeitsgemeinschaften oder Rücküberstellungen an die Stammfirma ist das Weihnachtsgeld anteilsmäßig der geleisteten Stunden auszuzahlen.

Thema: Einstufung und Vorrückung nach Qualifikation

Beschäftigungsgruppeneinteilung

I. Vizepolier

(Hauptgerüster, Hauptpartieführer im Straßenbau, Hilfspolier).

II. Facharbeiter

(das sind Arbeitnehmer, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden bzw. für die Beschäftigung in diesem Beruf als Facharbeiter vermittelt oder aufgenommen wurden):

a) Vorarbeiter,

b) Facharbeiter,

III. Angelernte Bauarbeiter

(das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter) Die Einstufung in diese Beschäftigungsgruppe ist nicht von weiteren Qualifikationserfordernissen abhängig.

a) Asphaltierervorarbeiter,

Baggerführer,

Drittelführer,

Düsenführer von Mörtelspritzmaschinen,

Eisenbahnoberbauvorarbeiter,

Führer von motorisch betriebenen Turm- und

Derrick-Kränen,

Führer von Grädern, Straßenfertigern und Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 90 PS und darüber,

Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 10 t Eigengewicht,

Führer von Großraumfahrzeugen ab 7,5 t Nutzlast,

Führer von Raupenfahrzeugen mit einem Eigengewicht von 10 t und darüber,

Führer von Schrägaufzügen und Seilbahnen, wenn diese Verkehrsmittel zur Personenbeförderung zugelassen sind, Kabelkranführer,

Partieführer im Straßenbau,

Sprengmeister (Sprengbefugter laut Sprengarbeiten-Verordnung),

b) Führer von Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 45 PS und darüber,

Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 5 t Eigengewicht,

Führer von Raupenfahrzeugen mit 5 bis 10 t Eigengewicht,

Führer von Lokomotiven mit mindestens 5 t Eigengewicht,

Maschinist an Heißmischmaschinen,

Mineur,

Montierer im Eisenbahnoberbau,

Schweißer (für Autogen- und Elektroverfahren),

Steinmaurer,

c) Asphaltierer, die mit Gußasphalt arbeiten,

Gerüster,

Schaler,

Eisenbieger u. Eisenflechter.

d) Abbrucharbeiter im Straßenbau von Hand aus,

Asphaltierer, die mit qualifizierten Tätigkeiten beim Einbau bituminöser Beläge betraut sind und eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung aufweisen,

Bermenschlichter,

Betonierer,

Fahrer von Fahrzeugen mit Eigenantrieb, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,

Gleiswerker,

Grundbauleger,

Hilfskoch,

Kesselmann,

Maschinist an motorisch betriebenen Geräten und Maschinen, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,

Planierer,

Spritzer.

e) Baggerschmierer,

Generator-, Kompressor- und Pumpenwärter,

Gleisbauer,

Grünverbauer,

Stollenschlepper.

IV. Bauhilfsarbeiter

V. entfällt

Alle Arbeitnehmer, die zum 30.4.2023 in die Lohngruppe V eingestuft sind, gehören ab 1.4.2023 der Lohngruppe IV an.

VI. Lehrlinge

a) im 1. Lehrjahr

b) im 2. Lehrjahr

c) im 3. Lehrjahr

d) im 4. Lehrjahr

e) Lehrlinge, welche nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die Lehre eintreten.

VII. Praktikanten

Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten.

Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden.

Anhang I

§ 5

Arbeitslöhne

I. Allgemeine Bestimmungen

Für die Entlohnung ist der Lohn der Arbeitsstelle, für welche der Arbeitnehmer aufgenommen wurde, maßgebend (Einstelllohn).

Die Lohnsätze für die einzelnen Beschäftigungsgruppen werden in einer Lohntafel festgelegt.

Wird im Akkord- oder Prämiensystem gearbeitet, so sind die Ansätze für den Akkord- bzw. Prämienvertrag zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern schriftlich zu vereinbaren, und zwar so, dass für die Arbeitnehmer bei durchschnittlicher Akkordleistung und bei betriebsüblichen Arbeitsbedingungen ein Mehrverdienst von 30 Prozent erreichbar ist. Diese 30 Prozent sind jedoch keine Höchstgrenze. Der Akkordvertrag bzw. Leistungsvertrag ist unter Beachtung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40123095/Arbeitsverfassungsgesetz/§-96-Zustimmungspflichtige-Massnahmen)§ 96 Abs. 1 Ziffer 4 Arbeitsverfassungsgesetz vom Betriebsrat mitzufertigen.

Bei Akkord-, Prämien- oder sonstigen Leistungsarbeiten wird der jeweilige Stundenlohn garantiert.

Wenn ein Arbeitnehmer nach erfolgter Vereinbarung und Festsetzung eines weder irrtümlich noch falsch errechneten Akkordsatzes oder einer zwischen den vertragschließenden Teilen erfolgten Vereinbarung durch persönlichen Fleiß oder erworbene Geschicklichkeit seine Arbeitsleistung steigert und höheren Verdienst erreicht, so darf bei gleich bleibender Arbeitsmethode und gleich bleibenden Verhältnissen der Baustelle dieser Umstand nicht zur Herabsetzung des Akkordsatzes führen.

Akkordsätze sind bei gleicher Arbeit ohne Unterschied des Alters oder Geschlechtes der Arbeitnehmer gleich hoch festzusetzen.

Für gleiche Arbeit ist grundsätzlich innerhalb der Akkordpartie der gleiche Lohn zu bezahlen.

Für Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr und für Lehrlinge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist Akkordarbeit unzulässig.

Sofern die Akkordsätze und sonstigen Arbeitsbedingungen nicht durch die vertragschließenden Teile festgelegt wurden, sind diese vor Beginn der Arbeit festzusetzen und jedem einzelnen Akkordarbeiter auszuhändigen.

Akkord- und Prämienarbeit darf von keinem Arbeitnehmer erzwungen werden. Es besteht aber auch kein Anspruch auf Arbeit im Akkord- oder Prämiensystem. Ausnahmen hievon können von den vertragschließenden Teilen durch Zusatzvereinbarungen zu diesem Kollektivvertrag festgelegt werden.

Ein Grund zur Nachprüfung des Akkordes bzw. zur Neufestlegung desselben ist gegeben bei Änderung des Zeitlohnes (Akkordgrundlohnes), bei Änderung des Arbeitsganges und der Art des Materials, die sich auf die Arbeitsleistung auswirkt, ferner bei offensichtlich unrichtig erstellten Akkorden, insbesondere bei neuen unerprobten Akkorden.

Die Auszahlung des Akkordverdienstes erfolgt jeweils mit der Lohnzahlung. Erstrecken sich Akkordarbeiten über einen längeren Zeitraum, so ist anlässlich der Lohnzahlung eine etwa 75-prozentige Anzahlung vom Akkorddurchschnittsverdienst zur Auszahlung zu bringen. Eine durch elektronische Datenverarbeitung notwendige Änderung kann durch Betriebsvereinbarung neu geregelt werden.

Endabrechnungen von Akkordarbeiten sind schriftlich auszufertigen.

Die Aufteilung des Akkordüberschusses zwischen den Fach- und Hilfsarbeitern erfolgt entsprechend dem Verhältnis der beiden kollektivvertraglichen Stundenlöhne und der geleisteten Arbeitsstunden zueinander.

Die Abgeltung von Aufzahlungen (Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit) und von Zulagen sowie Taggeld, Übernachtungsgeld, Reiseaufwandsvergütungen, Fahrtkostenvergütungen und dergleichen durch erhöhten Lohn oder erhöhte Akkordsätze ist unzulässig.

Wer als Facharbeiter aufgenommen bzw. vermittelt wurde, behält für die Dauer dieses Dienstverhältnisses den Anspruch auf den Facharbeiterlohn.

Arbeitnehmer, die zu Arbeiten herangezogen werden, welche einem erlernten Beruf entsprechen, haben für die Dauer dieser Beschäftigung, wenn ihre Arbeit der eines Facharbeiters gleichkommt, Anspruch auf den Lohn des Facharbeiters.

Arbeitnehmer, die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221644/Berufsausbildungsgesetz/§-18-Weiterbeschaeftigung-von-ausgelernten-Lehrlingen)§ 18 Abs. 1 BAG weiterbeschäftigt werden, haben nur Anspruch auf das Lehrlingseinkommen gem. ihrer bisherigen Einstufung, sofern sie die Lehrabschlussprüfung nicht positiv absolviert haben. Die Umreihung erfolgt mit Beginn der darauffolgenden Arbeitswoche.

Legt der Arbeitnehmer die Lehrabschlussprüfung innerhalb der Behaltezeit ab, erhält er einen Einkommensausgleich. Dieser beträgt 500,00 Euro, wenn er die Prüfung im ersten Monat positiv ablegt, 1.000,00 Euro im zweiten Monat sowie 1.500,00 Euro im dritten Monat.

II. Lohnsätze

Die Lohnsätze sind im Anhang bzw. in der Beilage enthalten und bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.

Thema: Arbeitszeit und Überstunden bei Dekadenarbeit

§ 2

Zulassung der Dekadenarbeit

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 des Arbeitsruhegesetzes wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem 4-wöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.

Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

Wird in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten Woche eine mindestens 48-stündige ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095956/Arbeitszeitgesetz/§-4c-Dekadenarbeit)§ 4 c des Arbeitszeitgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet.

§ 2 A Rahmen-KV ist analog anzuwenden.

Die genauere Festsetzung des Schichtplanes bzw. die Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibt gern. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.

Ein- und Ausfahrtszeiten sind mindestens mit dem einfachen Stundenlohn zu entgelten.

§ 3

Feiertagsbezahlung

Im Arbeitszeitsystem der Dekadenarbeit sind Feiertage, die auf einen der Wochentage von Montag bis Freitag fallen, auch dann wie Arbeitstage der Dekade zu bezahlen, wenn sie auf Nichtarbeitstage fallen. Nichtarbeitstage in diesem Sinn sind Wochentage (ausgenommen Samstag/Sonntag), an denen aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung keine Arbeitsleistung vorgesehen ist.

§ 2

Arbeitszeit

Die Wochenarbeitszeit beträgt für alle Arbeitnehmer 39 Stunden.

Die Mittagspause soll in der Regel eine Stunde betragen. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausgenommen Pausen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40196082/Arbeitszeitgesetz/§-11-Ruhepausen)§ 11 Abs. 3 und 4 Arbeitszeitgesetz (BGBl. Nr. 473/92).

Die Wochenarbeitszeit wird (ausgenommen im Mehrschichtbetrieb und bei Dekadenarbeit) auf nicht weniger als fünf aufeinander folgende Werktage verteilt.

Wenn an Tagen in Folge ungünstiger Witterung oder sonstiger Umstände die jeweils geltende Arbeitszeit nicht eingehalten werden kann, bestimmt der Dienstgeber oder dessen Beauftragter im Einvernehmen mit dem Betriebsrat deren Beginn und Ende bzw. deren allfällige Einarbeitung.

Die Wochenarbeitszeit von 39 Stunden findet auf folgende Fälle keine Anwendung:

a)

Auf Einbringungsstunden.

b)

Auf geringfügige Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten (Hilfsarbeiten), die dem eigentlichen Arbeitsprozess der Arbeitsstelle vorangehen oder nachfolgen müssen, zum Beispiel Holen und Abliefern der eigenen oder der vom Betrieb beigestellten Werkzeuge, das Reinigen und Instandhalten von Werkzeugen und dergleichen mehr. Hiezu gehören auch die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten des Aufsichtspersonals.

c)

Auf die Arbeitszeit der ständigen Platz- und Bauwächter sowie Portiere. Die Wochenarbeitszeit in diesen Fällen beträgt höchstens 48 Stunden. Die Tagesarbeitszeit darf in solchen Fällen 12 Stunden nicht überschreiten. Die von dieser Bestimmung betroffenen Personen haben nach sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen einen Ruhetag, das ist eine 36-stündige Arbeitsruhe. Jeder dritte Ruhetag muss ein Sonntag sein.

d)

Auf die Arbeitszeit der Lenker und Beifahrer, des Küchen- und sonstigen Lagerpersonals. Für diese kann im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206200/Arbeitszeitgesetz/§-7-Verlaengerung-der-Arbeitszeit-bei-Vorliegen-eines-hoeheren-Arbeitsbedarfes)§ 7 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz innerbetrieblich eine Überstundenleistung bis zu 8 Stunden je Woche vereinbart werden.

e)

Auf die Arbeitszeit jener Arbeitnehmer, die in einem Arbeitstrupp zur Gebrechensbehebung an einem Verkehrs- oder Leitungsnetz (z.B. Gas-, Wasser-, Strom-, Fernwärmeleitungen, Kanalisation) angehören, soweit in die Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt und eine Betriebsvereinbarung darüber bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat die Zustimmung der Kollektivvertragsparteien vorliegt. Die Wochenarbeitszeit in diesen Fällen beträgt höchstens 60 Stunden. Die Tagesarbeitszeit darf in diesen Fällen 12 Stunden nicht überschreiten.

5a.

Lenkzeiten und Lenkpausen

Für Lenker von Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, und die im Straßenverkehr eingesetzt werden („VO-Fahrzeuge“) kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40080992/Arbeitszeitgesetz/§-13b-Arbeitszeit)§ 13b AZG

zusätzlich zu den nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206200/Arbeitszeitgesetz/§-7-Verlaengerung-der-Arbeitszeit-bei-Vorliegen-eines-hoeheren-Arbeitsbedarfes)§ 7 Absatz 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zugelassen werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines aus technischen bzw. arbeitsorganisatorischen Gründen 26 Wochen umfassenden Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten;

die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit 55 Stunden betragen darf, wenn zumindest die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit in Form von Arbeitsbereitschaft geleistet wird.

Zur Arbeitsbereitschaft zählen insbesondere Zeiten, die nach der allgemeinen Verkehrsanschauung nicht dem Fahrvorgang oder verwandten Tätigkeiten zuzurechnen sind. Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit, in der der Lenker über seine Zeit nicht frei verfügen kann und sich bereithalten muss, um seine Arbeit jederzeit aufnehmen zu können. (z.B. Be- und Entladen durch Dritte).

Der Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist in der Betriebsvereinbarung (schriftlichen Einzelvereinbarung) festzulegen.

Für Lenker von Kraftfahrzeugen kann durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, dass gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40114805/Arbeitszeitgesetz/§-16-Einsatzzeit)§ 16 Absatz 3 AZG die Einsatzzeit über 12 Stunden hinaus soweit verlängert wird, dass die innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

Für Lenker von sonstigen Kraftfahrzeugen, (das sind solche, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt, oder die nicht im Straßenverkehr eingesetzt werden) kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40080995/Arbeitszeitgesetz/§-14a-Lenkzeit)§ 14a AZG

die Lenkzeit auf 9 Stunden und zweimal wöchentlich auf 10 Stunden ausgedehnt werden kann;

die Lenkzeit in einer Woche bis zu 56 Stunden zugelassen werden kann, in zwei Wochen jedoch 90 Stunden nicht überschreiten darf.

Fällt der 24. und 31. Dezember auf einen Arbeitstag, so sind diese Tage für die Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgeltes arbeitsfrei.

Der 24. und 31. Dezember gelten hinsichtlich der urlaubsrechtlichen Auswirkungen als Feiertag.

§ 2A

Andere Verteilung der Normalarbeitszeit

Allgemeines

In den Betrieben ist neben der regelmäßigen wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 2 von 39 Stunden eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit unter Anwendung der jeweiligen Mitwirkungsrechte und Zustimmungserfordernisse möglich. Im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs. 2a KJBG ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.

Ausdehnung der Normalarbeitszeit und Zeitausgleich

Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Zur Erreichung der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden hat der Zeitausgleich in ganzen Tagen zu erfolgen.

Der Zeitausgleich hat innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen bis zu höchstens 52 Wochen (1 Jahr) ist zur Festlegung eine Betriebsvereinbarung, und dort wo kein Betriebsrat besteht, eine schriftliche Einzelvereinbarung notwendig.

Zeitausgleich

Die Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit und der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (39 Stunden) ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen auszugleichen:

Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein durch Vereinbarung nach Ziffer 2 fest, ist der Zeitpunkt der Konsumation im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinderung vor Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40243248/Arbeitszeitgesetz/§-20-Aussergewoehnliche-Faelle)§ 20 AZG nicht möglich, kann er in die nächste Lohnabrechnungsperiode vorgetragen werden. Ist die Lage des Zeitausgleiches nicht im Voraus festgelegt, entsteht bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Ziffer 2 für die Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich (d.h. keine Zeitgutschrift für Zeitausgleich). Kann der Zeitausgleich aus Gründen, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, nicht erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes die über 39 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu werten und zu bezahlen; in den übrigen Fällen der Stundenlohn ohne Überstundenzuschlag.

Mit Ausnahme von einvernehmlich vereinbartem Urlaub, Feiertagen und Ersatzruhe gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetz bleibt in allen Fällen einer bezahlten und unbezahlten Dienstverhinderung eine bereits getroffene zeitliche Festlegung von Zeitausgleich aufrecht. Ein festgelegter Zeitausgleich gilt in diesen Fällen als konsumiert.

Schichtarbeit

Bei Schichtarbeit gemäß § 3 Ziffer 8 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe kann die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Schichtturnus bis zu 40 Stunden betragen. Wird die sich ergebende Zeitdifferenz gegenüber der durchschnittlichen kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht von vornherein im Schichtplan berücksichtigt, ist für Zeitguthaben ein Zeitausgleich in Form von Freischichten innerhalb der auf den Schichtturnus folgenden 13 Wochen zu gewähren. Durch Betriebsvereinbarung bzw. Individualvereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen (1 Jahr) ausgedehnt werden.

In Schichtbetrieben kann für den Zeitraum der Geltungsdauer der zuschlagsfreien Mehrarbeit durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass ein Anspruch auf Zeitausgleich, dessen Verbrauch in Freischichten nicht möglich ist, finanziell im Verhältnis 1:1 abgegolten wird.

Mitteilung der jeweiligen Wochenarbeitszeit

Im Rahmen der für den Durchrechnungszeitraum vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit ist das Ausmaß und die Lage unter Bedachtnahme auf (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Abs. 1 Ziff. 2 Arbeitsverfassungsgesetz jeweils 2 Wochen im Vorhinein festzulegen und den betroffenen Arbeitnehmern in geeigneter Form mitzuteilen, soweit nicht wichtige und unvorhersehbare Ereignisse, die vom Arbeitgeber nicht beeinflusst werden können, eintreten. In diesem Fall ist die Arbeitszeiteinteilung ehestmöglich zu treffen.

Mehrarbeit

Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1 Stunde in jeder Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit.

Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50% (§ 4).

Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine längere als 9-stündige tägliche Normalarbeitszeit auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Weiters darf durch die Mehrarbeit, ausgenommen bei Schichtarbeit, Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 AZG und in Fällen einer längeren Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 41 Stunden nicht überschritten werden. Für die Anordnung von Mehrarbeit gelten dieselben Bestimmungen wie für die Anordnung von Überstunden nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090336/Arbeitszeitgesetz/§-6-Ueberstundenarbeit)§ 6 Abs. 2 AZG. Mehrarbeitsstunden sind im Vorhinein anzuordnen und als solche zu bezeichnen; eine rückwirkende Bezeichnung ist unzulässig.

Arbeitszeiten, für die auf Grund des Kollektivvertrages ein höherer als 50%-iger Überstundenzuschlag zu zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern als Überstunden.

In Schichtbetrieben ist an Werktagen Mehrarbeit auch im Zeitraum von 20 Uhr bis 22 Uhr möglich; für diese Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50%; eine allfällige Schichtzulage oder ein allfälliger anderer Zuschlag entfällt für diesen Zeitraum. Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 30. Juni 1994.

Günstigkeitsklausel

Festgehalten wird, dass die Bestimmungen dieses Paragraphen über die andere Verteilung der Normalarbeitszeit und die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit auf 39 Stunden gegenüber dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz insgesamt die günstigere Regelung darstellen. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen sind durch die Absenkung der Normalarbeitszeit auf 39 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abgegolten.

§ 3

Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit

Als Überstunde gilt jene Arbeitszeit, durch welche die jeweilige festgesetzte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 2 bzw. 2A sowie eine Mehrarbeit nach § 2A Ziffer 6 überschritten wird.

Überstunde ist jedenfalls

a)

jede Zeiteinheit, die eine tägliche Normalarbeitszeit von 9 Stunden überschreitet, ausgenommen jene Fälle, in denen eine höhere tägliche Normalarbeitszeit gesetzlich zugelassen ist,

b)

jede Zeiteinheit über 1 Stunde Mehrarbeit wöchentlich.

Zur Leistung von Überstunden und Einbringungsstunden darf kein Arbeitnehmer gezwungen werden, doch müssen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten sowie unaufschiebbare Arbeiten über ausdrücklichen Auftrag des Arbeitgebers bzw. dessen Beauftragten geleistet werden.

Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr, bei Dreischichtbetrieb von Sonntag 6 Uhr bis Montag 6 Uhr.

Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr früh, mit Ausnahme der regelmäßigen Schichtarbeit. Geringfügige Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten, die dem eigentlichen Arbeitsprozess vorangehen oder nachfolgen, gelten nicht als Nachtarbeit.

Als gesetzliche Feiertage gelten der 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember. Der Karfreitag gilt im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)ARG) BGBl. Nr. 144/83 als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche.

Für die an gesetzlichen Feiertagen ausfallende Arbeitszeit (von 0 bis 24 Uhr, bei Dreischichtbetrieb von 6 Uhr bis 6 Uhr) ist das regelmäßige Entgelt gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/83 zu leisten. Wenn einer der in Ziffer 5 genannten Feiertage auf einen Sonntag fällt, so gilt er nicht als gesetzlicher Feiertag. Die Bezahlung allfälliger Arbeit erfolgt in einem solchen Falle nach den sonstigen für Sonntagsarbeit festgesetzten Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.

Arbeitnehmer, die an dem Arbeitstage vor und nach einem Feiertag der Arbeit fernbleiben, erhalten für den Feiertag ein Entgelt nur dann, wenn ein Verhinderungsgrund im Sinne des § 7 dieses Kollektivvertrages vorliegt. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn einvernehmlich ausgesetzt wird.

Wird an einem im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetz nicht aufgezählten Feiertage über Anordnung des Arbeitgebers nicht gearbeitet, so ist die entfallende Arbeitszeit kollektivvertraglich zu bezahlen.

a)

Schichtarbeit ist dann gegeben, wenn die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 2 dieses Kollektivvertrages für mindestens zwei Wochen in ablösender Folge und in zeitlich gleich bleibendem Wechsel festgesetzt wird.

Die ablösende Folge ist auch dann gegeben, wenn im Zweischichtbetrieb zwischen den Schichten Unterbrechungen eintreten.

b)

Kurzfristige Arbeiten, welche nur in einem Arbeitsgang durchgeführt werden können und nicht länger als zwei Tage dauern, gelten auch als Schichtarbeit, wenn die Merkmale von lit. a) zutreffen.

c)

Sollte in besonderen Ausnahmefällen das im vorhergehenden Absatz genannte Zeitausmaß nicht ausreichend sein, ist die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.

Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes auf Baustellen mit nachhaltiger Wirkung auf das öffentliche Interesse können gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206200/Arbeitszeitgesetz/§-7-Verlaengerung-der-Arbeitszeit-bei-Vorliegen-eines-hoeheren-Arbeitsbedarfes)§ 7 Abs. 2 AZG mittels Kollektivvertrag zusätzliche Überstunden zugelassen werden.

§ 4

Zuschläge für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- Nacht- und Schichtarbeit

Grundlage für die Berechnung der Zuschläge ist der Stundenlohn*, bei Wochenlohnempfängern der 39. Teil des Wochenlohnes ohne Mehrstundenpauschale.

Zulagen nach § 6 werden bei der Errechnung der Zuschläge nicht berücksichtigt.

Es werden, ausgenommen für Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten gemäß § 3/2 und für Arbeiten gemäß § 2/5 a) und b), folgende Zuschläge geleistet:

| a) | Für Überstunden in der Zeit von 5 bis 20 Uhr sowie für Mehrarbeit | 50% |

|---|---|---|

| b) | für Überstunden in der Zeit von 20 bis 5 Uhr | 100% |

| c) | für Schichtarbeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr | 50% |

| für Überstunden im Anschluss an die Nachtschichtarbeit (22 Uhr bis 6 Uhr) | 100% | |

| d) | für Arbeitsstunden (mit Ausnahme von Überstunden und Schichtarbeit) in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr | 50% |

| Wenn im Anschluss an diese Arbeitsstunden ab 5 Uhr Überstunden geleistet werden, sind diese mit einem Zuschlag von 100% zu bezahlen. | | |

| e) | für Sonntagsarbeit | 100% |

| f) | für Arbeiten, die an gesetzlichen Feiertagen verrichtet werden, | |

| aa) | wenn er auf einen Werktag fällt, an dem zufolge des Feiertages an sich Anspruch auf Arbeitsruhe unter Fortzahlung des Entgeltes besteht | 50% |

| (somit Feiertagsentgelt und Arbeitslohn mit 50 Prozent Zuschlag) | | |

| bb) | wenn er auf einen Werktag fällt, an dem auf Grund der wöchentlichen Arbeitszeiteinteilung regelmäßig nicht gearbeitet wird | 100% |

| (somit Arbeitslohn mit 100 Prozent Zuschlag) | | |

| g) | Werden Arbeiten durchgeführt, bei welchen der Arbeitnehmer in einem Zuge mehr als 16 Stunden arbeiten muss, wobei für je 8 Stunden Arbeitszeit innerhalb derselben bis zu 1 ½ Stunden Essens- und Ruhepausen nicht als Unterbrechung der Arbeit in einem Zuge gelten, dann wird für die gesamte Arbeitszeit, auch wenn dieselbe in die normale Arbeitszeit fällt, ein Zuschlag von | 150% |

| bezahlt. Die Essens- und Ruhepausen sind unbezahlte Pausen. | | |

Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der höchste Zuschlag.

§ 2C

Zulassung der Arbeitszeiteinteilung “kurze/lange Woche” oder “lange/lange/kurze Woche”*

  • Gemeinsame Empfehlung: Der Fachverband der Bauindustrie, die Bundesinnung Bau und die Gewerkschaft Bau-Holz empfehlen die Durchbeschäftigung der Arbeitnehmer über das ganze Jahr, sowie die Anwendung einer Arbeitszeiteinteilung nach § 2C lit. a) oder lit. b).

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 6 Ziff. 2 AZG (BGBI. Nr. I 1997/46) wird zugelassen, dass innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen die Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen folgendermaßen verteilt werden kann.*

Es kann vereinbart werden,

a)

dass in einem 2-wöchigen Zeitraum die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden überschritten wird, wobei die Normalarbeitszeit in der langen Woche 43 bis 45 und in der kurzen Woche 35 bis 36 Stunden betragen kann („kurze/lange Woche“), oder

b)

dass in einem 3-wöchigen Zeitraum die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden überschritten wird, wobei die Normalarbeitszeit in zwei langen Wochen 43 bis 45 und in der kurzen Woche 35 bis 36 Stunden betragen kann („lange/lange/kurze Woche“).

Diese Arbeitszeiteinteilung ist für höchstens 30 Kalenderwochen im Zeitraum von 1. April bis 30. November zulässig.

c)

Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes ist, bei Ausschluss der jeweils anderen Arbeitszeiteinteilung, nur die Vereinbarung nach lit. a) oder der lit. b) zulässig.

d)

Es dürfen innerhalb eines Jahres ab Stichtag 15.2. nicht mehr als 90 Zeitausgleichsstunden erworben werden. Die darüber hinausgehenden Stunden sind als Überstunden zu werten und zu bezahlen.

e)

Bei Änderung der Arbeitszeiteinteilung in Folge eines Wechsels des Arbeitnehmers aus dem oder in den Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat einer Einzelvereinbarung gem. lit. a) oder lit. b) ist dies dem Arbeitnehmer 2 Wochen vorher bekannt zu geben.

Dabei ist zu beachten, dass nicht mehr als 2 lange Wochen aufeinander folgen dürfen.

f)

Im Falle einer Arbeitszeiteinteilung „kurze/lange Woche“ hat der 2-wöchige Zeitraum aus einer Woche mit 5 Arbeitstagen („lange Woche“, Arbeitstage Montag bis Freitag) und einer Woche mit 4 Arbeitstagen („kurze Woche“, Arbeitstage von Montag bis Donnerstag) zu bestehen. Die Festlegung von Normalarbeitszeit für den Freitag der kurzen Woche und für den Samstag ist unzulässig.

g)

Im Falle einer Arbeitszeiteinteilung „lange/lange/kurze Woche“ hat der 3-wöchige Zeitraum aus 2 Wochen mit 5 Arbeitstagen („lange Wochen“, Arbeitstage Montag bis Freitag) und einer Woche mit 4 Arbeitstagen („kurze Woche“, Arbeitstage Montag bis Donnerstag) zu bestehen. Die Festlegung von Normalarbeitszeit für den Freitag der kurzen Woche und für den Samstag ist unzulässig.

h)

Die Arbeitszeiteinteilung muss jedem davon betroffenen Arbeitnehmer spätestens 2 Wochen vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes bekannt gegeben werden, und es dürfen nicht mehr als 2 lange Wochen hintereinander folgen.

Im Einvernehmen ist eine Änderung dieser Einteilung durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen zulässig.

Auch bei Anschluss eines weiteren Durchrechnungszeitraumes dürfen nicht mehr als 2 lange Wochen hintereinander folgen.

Änderungen des Arbeitszeitplanes hinsichtlich der Verlängerung bzw. Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit in Bezug auf die 44. und 45. Stunde einer langen Woche sowie der 36. Stunde in der kurzen Woche sind durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen möglich und den Arbeitnehmern eine Woche vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche bekannt zu geben.

i)

Die Möglichkeit einer Einarbeitung nach § 2E bleibt unberührt.

j)

Zeitausgleichsstunden sind jene Stunden, die im 2- oder 3-wöchigen Zeitraum der Arbeitszeiteinteilung gem. lit. a) oder lit. b) über die durchschnittliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden hinausgehen.

Diese Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit aus den Arbeitszeiteinteilungen gem. lit. a) oder lit. b) und der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (39 Stunden) ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen innerhalb des Durchrechnungszeitraumes auszugleichen, sofern in der Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat in der schriftlichen Einzelvereinbarung eine Übertragung der Zeitausgleichsstunden in den Zeitraum November bis 31. März nicht vorgesehen ist.

Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein durch Vereinbarung fest, ist der Zeitpunkt der Konsumation im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb des Durchrechnungszeitraumes oder von November bis 31. März festzulegen.

Kann ein Zeitausgleich nicht erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes, falls nicht ein Vortrag in den nächsten Durchrechnungszeitraum vereinbart wurde, spätestens jedoch zu jedem 31. März, die über 39 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu werten und zu bezahlen.

k)

Überstunden liegen jedenfalls dann vor, wenn die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung nach lit. a) oder lit. b) festgelegte tägliche bzw. wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird, sofern nicht Einarbeitung im Sinne des § 2E erfolgt.

l)

Für die Zeitausgleichsstunden nach lit. j) gebührt zum Zeitpunkt ihres Verbrauches ein Zuschlag von 10%.

Grundlage für die Berechnung des Zuschlages bildet der jeweilige Stundenlohn, bestehend aus dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn und den regelmäßigen Überzahlungen.

Bei Leistungslöhnern ist die Grundlage für die Berechnung des Zuschlages der Durchschnitt der letzten 13 Wochen. Im Fall des Zeitausgleiches nach dem 31. Dezember der Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor dem 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres.

Anstelle dieses Zuschlags kann auch vereinbart werden, dass das Ausmaß der erworbenen Zeitausgleichsstunden um 10% erhöht wird.

m)

Fällt in eine lange bzw. kurze Woche bei einer Arbeitzeitseinteilung gem. lit. a) oder lit. b) eine Urlaubswoche, so ist diese mit 39 Stunden zu bewerten.

n)

Scheidet der Arbeitnehmer vor Konsumation des Zeitguthabens aus, so sind die vorhandenen Zeitausgleichsstunden durch Zeitausgleich in ganzen Tagen unter Anwendung der lit. l) auszugleichen. Das Arbeitsverhältnis verlängert sich im Anschluss an die Kündigungsfrist um die nicht verbrauchten Tage des Zeitguthabens.

o)

Abweichend von § 8 gilt für die gemäß lit. j) angefallenen Zeitausgleichsstunden Folgendes:

Kollektivvertragliche Zulagen und Zuschläge, variable Leistungsentgelte und dgl. werden im Lohnabrechnungszeitraum, in dem die Arbeitsleistung erfolgt, abgerechnet und ausbezahlt.

Der Stundenlohn (gem. lit. l) wird in den Lohnabrechnungszeitraum der Konsumation der Zeitausgleichsstunden vorgetragen und ausbezahlt. Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Lohnabrechnung die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum geleisteten Zeitausgleichsstunden und der Stand des Zeitausgleichsstunden-Kontos (sowie das gebührende Brutto-Entgelt) bekannt zu geben.

Arbeitnehmern mit variablen Leistungslöhnen ist das gebührende Brutto-Entgelt zum Zeitpunkt der Feststellung des 13-Wochen-Durchschnittes gemäß lit . l) 3. Satz bekannt zu geben.

p)

Im Sinne des § 11 Abs. 2a (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632)Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.

§ 3

Durchrechnung der Jahresarbeitszeit

Bei Arbeitsverhältnissen, für die gemäß § 2 das Jahresarbeitszeitmodell vereinbart wurde, wird der Durchrechnungszeitraum gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206201/Arbeitszeitgesetz/§-9-Hoechstgrenzen-der-Arbeitszeit)§ 9 Abs 4 AZG mit 1. April 2026 bis 31. März 2027 festgelegt.

Die gesamte Arbeitszeit darf in diesem Zeitraum 2.340 Stunden nicht überschreiten, sodass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten darf.

Thema: Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 15

Lösung des Arbeitsverhältnisses

Gilt ab: 01.05.2025

Redaktionelle Anmerkungen

Alte Fassung gültig ab 1.5.2023

Beilage vom 8.4.2021: Artikel 7 Authentische Interpretation:

Die Kollektivvertragsparteien halten gemeinsam fest, dass gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 Abs. 2 und 4 ABGB idF BGBl I 153/2017 für den Geltungsbereich des Kollektivvertrages Bauindustrie und Baugewerbe die Bestimmung des § 15 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe auch über den 1.7.2021 hinaus zur Anwendung kommt.

Das Arbeitsverhältnis bis zu 5 Jahren kann jederzeit sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber vom Letzteren unter Einhaltung der im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehenen fünftägigen Verständigungsfrist nur zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche gelöst werden.

Die Kalenderwoche beginnt Montag, 0.00 Uhr, und endet Sonntag, 24.00 Uhr.

Eine Lösung des Arbeitsverhältnisses vor dem letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche ist nur bei Arbeitsverhältnissen bis zu 5 Jahren möglich:

a)

bei Beendigung der Baustelle und

b)

wenn die Arbeit auf einer Baustelle oder auf Teilabschnitten derselben, die arbeitsmäßig voneinander unabhängig sind, aus Gründen, die nicht im Ermessen des Arbeitgebers liegen, für länger als eine Woche stillgelegt wird.

Werden die Arbeiten auf der stillgelegten Baustelle binnen Wochenfrist wieder aufgenommen, weil die Gründe, welche zur Stilllegung geführt haben, weggefallen sind, so sind die vor der Stilllegung beschäftigt gewesenen Arbeiter wieder einzustellen. Das Arbeitsverhältnis gilt in diesem Falle als nicht unterbrochen.

Hat das Arbeitsverhältnis 5 Jahre gedauert, kann dieses sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber vom Letzteren unter Einhaltung der im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehenen Verständigungsfrist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Kalenderwoche, hat das Arbeitsverhältnis 10 Jahre gedauert von zwei Kalenderwochen, hat das Arbeitsverhältnis 15 Jahre gedauert von drei Kalenderwochen, nur zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche gelöst werden.

Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert.

Wird der Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nicht auf der Arbeitsstelle ausbezahlt, hat er zur Ordnung seiner Arbeitskleider und Werkzeuge einen halben Stundenlohn seiner Kategorie vergütet zu erhalten.

Wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gelöst, hat er Anspruch auf sofortige Ausbezahlung des Arbeitslohnes bei Austritt nur dann, wenn er die beabsichtigte Lösung dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter mindestens 24 Stunden vorher angezeigt hat. In anderen Fällen erfolgt die Auszahlung an dem der Anzeige folgenden Werktag auf der Arbeitsstelle oder am Sitz des Betriebes. (Durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Abs. 1 Ziffer 3 Arbeitsverfassungsgesetz, kann eine Änderung vorgenommen werden.)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer gleichzeitig mit dem Lohn auch seine Arbeitspapiere einschließlich der Arbeitgeberbestätigung und eine Steuerbestätigung auszufolgen, soweit sich diese im Betrieb befinden.

Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer für allen Schaden, den dieser durch schuldbare Verzögerung der Ausfolgung der Dokumente oder durch unrichtige und unwahre Angaben in der Arbeitgeberbestätigung nachweislich erlitten hat, es sei denn, dass die unrichtigen Angaben des Arbeitgebers auf ein Verschulden des Arbeitnehmers (unrichtige Angaben) zurückzuführen sind.

Der Kündigungsschutz des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)§ 15 Mutterschutzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt (idF BGBl I Nr. 103/2001).

ÄnderungenBeilage vom 20.2.2025 / gültig ab 1.5.2025

Redaktionelle Anmerkungen

Neue Fassung gemäß der Beilage vom 20.2.2025

Von den Kollektivvertragspartnern wird mit Verweis auf die Regelung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 Abs 2 ABGB idF vom 13.11.2017, BGBl I Nr 153/2017 übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen.

Abweichend von Punkt 1. 4 dieses Kollektivvertrags („Laufzeit“) gilt für das In-Kraft-Treten dieser Bestimmung folgendes vereinbart: Die Neufassung des § 15 tritt gleichzeitig mit jener gesetzlichen Änderung in Kraft, die die derzeit in (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 Abs 2 ABGB geregelte Möglichkeit der Änderung von Kündigungsfristen und -terminen zu Lasten des Arbeitnehmers durch Kollektivvertrag in Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, dahingehend ändert, dass das Vorliegen einer Saisonbranche nicht mehr Voraussetzung für die Zulässigkeit der Regelung durch Kollektivvertrag sind.

Das Arbeitsverhältnis kann in den ersten zehn Jahren der Betriebszugehörigkeit sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden. Nach einer zehnjährigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen und nach einer 15-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von drei Wochen.

Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert.

Bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung kann das Arbeitsverhältnis nur zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche beendet werden. Die Kalenderwoche beginnt Montag 0 Uhr und endet Sonntag 24 Uhr. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. oder letzten Tag des Kalendermonats ist nur zulässig, wenn es sich dabei um den letzten Arbeitstag der Kalenderwoche handelt.

Dem Arbeitnehmer steht bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zur Ordnung seiner Arbeitskleider und Werkzeuge ein halber Stundenlohn seiner Kategorie als Vergütung zu.

Der Kündigungsschutz des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)§ 15 Mutterschutzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt (idF BGBl I Nr. 103/2001).

Ende

§ 14

Verjährungsbestimmungen

Reklamationen wegen Nichtübereinstimmung des ausgezahlten Lohnes mit der Abrechnung müssen sofort bei Empfangnahme des Geldes erhoben werden. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.

Ansprüche jeglicher Art aus dem Dienstverhältnis und Reklamationen in Bezug auf die Abrechnung müssen innerhalb von 6 Monaten nach Empfangnahme der Abrechnung bei sonstigem Ausschlusse beim Dienstgeber bzw. dessen Beauftragten erhoben werden.

Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung bei sonstigem Erlöschen, beim Arbeitgeber geltend zu machen.

Handelt es sich um einen Abfertigungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Grund von Einzelvereinbarungen, Arbeitsordnungen oder Betriebsvereinbarungen, der durch das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)BUAG nicht erfasst ist (Mehranspruch gegenüber dem gesetzlichen Anspruch) gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Lehnt der Dienstgeber den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht innerhalb von acht Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.

§ 12

Weihnachtsgeld

Arbeitnehmer erhalten nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit ein Weihnachtsgeld von 3,41 Stundenlöhnen für während des laufenden Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr jeweils geleistete 39 Stunden.

Als Stundenlohn für die Errechnung des Weihnachtsgeldes gilt der kollektivvertragliche Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlages von 20 Prozent, für Lehrlinge der Stundenlohn ohne Zuschlag.

Der Urlaub gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie entgeltpflichtige Betriebsabwesenheit sind einzurechnen. Das gleiche gilt für die Zeit der Teilnahme an Truppenübungen bzw. lnspektionen, Instruktionen.

Bei der Abrechnung sind allfällige Reststunden aliquot zu berücksichtigen.

Alle Zeiten der Betriebszugehörigkeit innerhalb eines Kalenderjahres werden, nur soweit es die einmonatige Betriebszugehörigkeit zur Erwerbung des Anspruches betrifft, zusammengezählt.

Wurde die Betriebszugehörigkeit in der Zeit zwischen dem 1. November und dem 1. März des folgenden Kalenderjahres nicht länger als 90 Tage unterbrochen, so ist die unterbrochene Zeit als Betriebszugehörigkeit anzurechnen.

Das Weihnachtsgeld für die im Dezember Beschäftigten ist im ersten Dezemberdrittel auszubezahlen, wobei die restlichen Teile des Dezembers als anrechenbare Zeiten der Betriebszugehörigkeit gelten.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ausnahme einer gerechtfertigten Entlassung (ausgenommen gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 lit. h GewO RGBl. Nr. 227 vom 20.12.1859) oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund, hat der Arbeitnehmer bei Lösung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Bezahlung des nach den vorhergehenden Grundsätzen errechneten Weihnachtsgeldes.

Arbeitnehmer, die zur Geltendmachung ihres Anspruches auf Alterspension (vorzeitige Alterspension) oder wegen nicht selbstverschuldeter Berufsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis durch Kündigung lösen, haben bei Lösung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Bezahlung des aliquoten Teiles des Weihnachtsgeldes. Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil des Weihnachtsgeldes den gesetzlichen Erben der 1. Parentel ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40172957/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-731)§ 731 ABGB) sowie dem Ehegatten gemeinsam.

Bei Baustellen, für welche eine Höhenzulage gemäß § 6 lit. s) des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe gebührt und auf welchen die Bausaison witterungsbedingten Einschränkungen unterliegt, sind für die Erwerbung des Grundanspruches auf Weihnachtsgeld nur drei Viertel der in Ziffer 1 festgesetzten einmonatigen Betriebszugehörigkeit erforderlich.

Bei Überstellungen zu Arbeitsgemeinschaften oder Rücküberstellungen an die Stammfirma ist das Weihnachtsgeld anteilsmäßig der geleisteten Stunden auszuzahlen.

Thema: Dekadenarbeit und Ruhezeiten auf Baustellen

Zusatzkollektivvertrag

über die Regelung der wöchentlichen Ruhezeit zur Einführung der Dekade im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 (5) Arbeitsruhegesetz, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der geltenden Fassung.

§ 1

Geltungsbereich

a)

räumlich:

Linz, A26 Linzer Autobahn,

Etappe 2 - Tunnel Freinberg, 4020 Linz

Firma: Swietelsky Tunnelbau GmbH & Co. KG

b)

persönlich:

Auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes oder Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind.

c)

fachlich:

Auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.

§ 2

Zulassung der Dekadenarbeit

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)§ 5 des Arbeitsruhegesetzes wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem 4-wöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.

Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

Wird in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten Woche eine mindestens 48-stündige ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095956/Arbeitszeitgesetz/§-4c-Dekadenarbeit)§ 4 c des Arbeitszeitgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet.

§ 2 A Rahmen-KV ist analog anzuwenden.

Die genauere Festsetzung des Schichtplanes bzw. die Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibt gern. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.

Ein- und Ausfahrtszeiten sind mindestens mit dem einfachen Stundenlohn zu entgelten.

§ 3

Feiertagsbezahlung

Im Arbeitszeitsystem der Dekadenarbeit sind Feiertage, die auf einen der Wochentage von Montag bis Freitag fallen, auch dann wie Arbeitstage der Dekade zu bezahlen, wenn sie auf Nichtarbeitstage fallen. Nichtarbeitstage in diesem Sinn sind Wochentage (ausgenommen Samstag/Sonntag), an denen aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung keine Arbeitsleistung vorgesehen ist.

§ 4

Anwartschaft gemäß Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40119892/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-6-Anwartschaftswoche)§ 6 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes gelten auch Wochen, in die auf Grund dieser Vereinbarung bzw. einer Vereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes weniger als 5 Arbeitstage an Beschäftigungszeiten fallen, als Anwartschaftswochen.

§ 5

Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 01.08.2026 in Kraft und gilt bis 31.07.2027.

Er kann jedoch von jeder vertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

Thema: Zulagen für erschwerte Arbeitsbedingungen

§ 6

Erschwerniszulagen

Gilt ab: 01.05.2026

I.

Für nachstehende Arbeiten gebühren Zulagen auf den Kollektivvertragslohn für die Zeit, während welcher diese Arbeiten geleistet werden. Bei Zusammentreffen mehrerer Zulagen sind grundsätzlich bis zu zwei Arbeitszulagen nebeneinander zu bezahlen, und zwar die beiden höchsten Zulagen. Ortsbedingte Höhenzulagen sowie Zulagen für Trockenbohrungen unter Tag fallen nicht unter diese Einschränkung.

| a) | Aufsicht | |

|---|---|---|

| Arbeitnehmer, die eine selbstständige Arbeitspartie von mehr als 3 Mann beaufsichtigen, erhalten auf die Dauer dieser Beschäftigung eine Zulage von | 10% | |

| Sie sind verpflichtet, selbst mitzuarbeiten. | | |

| b) | Bauarbeiten in Druckluft und Taucherarbeiten | |

| Bis zu 0,5 kg/cm² Überdruck | 20% | |

| Bis zu 1,0 kg/cm² Überdruck | 30% | |

| Bis zu 1,5 kg/cm² Überdruck | 40% | |

| Bis zu 2,0 kg/cm² Überdruck | 55% | |

| Bis zu 2,5 kg/cm² Überdruck | 95% | |

| Bis zu 3,0 kg/cm² Überdruck | 130% | |

| c) | Arbeiten unter Tag | |

| Für Arbeiten in Tunnels, Stollen und oben geschlossenen Kanälen | 25% | |

| ab 1. Mai 2023 | 30%* | |

| d) | Schmutz- und Abbrucharbeiten | |

| 1. | für Arbeiten in gebrauchten Abortanlagen sowie in verstopften Kanälen oder Kanälen mit direktem Kontakt mit Fäkalien, ferner für das Ausräumen von Latrinen und Jauchengruben | 25% |

| 2. | für Arbeitnehmer, die im Arbeitsprozess einer Schotterbettreinigungsmaschine beim Eisenbahnoberbau unmittelbar tätig sind | 20% |

| 3. | für Arbeiten, bei denen der Arbeitnehmer: | |

| aa) | mit sonstigen, besonders schmutzenden beziehungsweise bituminösen (Asphalte, Teere und dergleichen) Stoffen in Berührung kommt | 10% |

| bb) | bei der Entsorgung von Altlasten auf Mülldeponien ähnlichen Belastungen wie in aa) angeführt, ausgesetzt ist | 10% |

| cc) | ÄnderungenBeilage vom 20.2.2025 / gültig ab 1.5.2025Asphaltierungsarbeiten in Tiefgaragen (oder vergleichbaren geschlossenen Räumlichkeiten) ohne EntlüftungsanlagenEnde | 25% |

| 4. | Abbrucharbeiter, die mit Demolierungsarbeiten beschäftigt sind, sowie Arbeitnehmer, die im Zuge von Demolierungsarbeiten besonderer Staubentwicklung ausgesetzt sind | 15% |

| e) | Trockenbohrungen | |

| Mineure erhalten bei Trockenbohrungen unter Tag bei maschinell betriebenen Geräten | 10% | |

| f) | Erschütterungsarbeiten | |

| Arbeitnehmer erhalten für Arbeiten mit Bohrhämmern (ausgenommen Schlagbohrmaschinen) sofern diese zumindest 6,5 kg schwer sind | 10%, | |

| für Arbeiten mit Aufbruch- oder Bohrhämmern sowie Frösche, sofern diese zumindest 10 kg schwer sind | 20% | |

| g) | Künettenarbeiten | |

| Arbeitnehmer auf öffentlichen Verkehrsflächen (als solche gelten auch das Gleisplanum, Zufahrtstraßen und Wege, Höfe von Garagen, Straßen in Fabriksgeländen, Wohnhausanlagen und Anlagen ähnlicher Art) bei Herstellung von Erdgräben für Kabel-, Gas-, Wasser-, Telefon-, Ölleitungen und dergleichen mit einer oberen Weite bis 80 cm und einer Tiefe von mehr als 60 cm sowie beim Verlegen von Kabeln oder Leitungsrohren in der Künette; weiters Kanalarbeiter, die in einer Tiefe von mehr als 2 m, bei einer Breite bis zu 2 m beschäftigt sind, erhalten | 10% | |

| in einer Tiefe ab 4 m | 15% | |

| h) | Schachtarbeiten | |

| Für Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als 4 m² haben und mehr als 3m tief sind | 10% | |

| i) | Hohe Arbeiten | |

| 1. | Für Arbeiten an Türmen ab einer Höhe von 16 m über dem Terrain sowie bei der Eingerüstung von Türmen ab einer Höhe von 10m über dem Terrain | 15% |

| 2. | Für Arbeiten an Silos mit einer Mindesthöhe von 30 m und mehr über dem Terrain ist ab einer Höhe von 16m über dem Terrain, für Arbeiten an Gebäuden mit einer Mindesthöhe von 30m über dem Terrain ist ab dem 8. Geschoß über dem Terrain bei nachfolgenden Arbeiten eine Zulage zu bezahlen: | |

| aa) | Ein- und Ausschalen sowie Montieren von Betonschalungen an äußeren und seitlichen Gebäudewänden, soweit nicht ein angrenzendes Gebäude oder ein Hauptgerüst die Höhe der Arbeitsbühne erreicht, | 10% |

| bb) | Montage der Armierung vorgenannter Säulen unter den gleichen Bedingungen wie lit. aa), | |

| cc) | Verputzarbeiten in Silozellen ab 16 m, gemessen vom Trichterboden | |

| 3. | Für Arbeiten an Brücken und Durchlässen und an steinschlag- oder lawinengefährdeten Hängen, soweit diese mehr als 5m über dem Wasserspiegel bzw. 10 m über der Talsohle liegen | 10% |

| Diese Zulage entfällt, wenn sich unter oder über der Arbeitsstelle ein Schutzgerüst mit dichtem Belag befindet, sodass beispielsweise bei Wasserbauten das Durchfallen von Handwerkzeug verhindert wird. | | |

| 4. | Arbeitnehmer erhalten beim Bau von Hoch-, Plateau- oder ähnlichen Aufzügen für den über 16 m hinausgehenden Teil | 10% |

| j) | Auf-, Ab- und Umbauten an GerüstenFür Auf-, Ab- und Umbauarbeiten an Gerüsten gebührt | 15% |

| ab einer Höhe von 10 m | 10% | |

| | ab einer Höhe von 16 m | 15% |

| k) | für Arbeiten im angeseilten Zustande | 10% |

| l) | Maurer (nicht Fassadenmaurer)erhalten bei der Herstellung von Klinkerverblendungen (darunter sind sämtliche gefugten Klinkerflächen zu verstehen) | 15% |

| m) | Arbeiten im Gebirge | |

| 1. | Für Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung, zur Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder dem Abbruch von Berg- und Seilbahnen sowie zur Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder dem Abbruch von Beschneiungsanlagen einschließlich der dazugehörenden Nebenbauwerke wie Wasserreservoirs und dgl. beträgt die Höhenzulage: | |

| über 1200 m bis 1600 m | 10% | |

| über 1600 m bis 2000 m | 18% | |

| über 2000 m | 22% | |

| 2. | Für alle anderen Baustellen beträgt die Höhenzulage | |

| über 1600 m bis 2000 m | 12% | |

| über 2000 m | 20% | |

| Die Zuordnung von Bauvorhaben zur Ziffer 1 oder 2 erfolgt in Zweifelsfällen anhand der zugrundeliegenden behördlichen Genehmigung. Bauvorhaben, die von der Baubehörde genehmigt wurden, sind jedenfalls der Ziffer 2 zuzuordnen. | | |

| n) | Arbeiten mit Atemschutzgeräten | |

| 1. | für Arbeiten mit Atemschutzgeräten(-masken) gebührt eine Zulage auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn in Höhe von | 15% |

| 2. | bei gesetzlich vorgeschriebenem und tatsächlichem Tragen von Feinstaubmasken | 5%. |

| Soweit eine Zulage nach lit d oder e zusteht, steht eine Zulage nach lit n Z 2 nicht zu. | | |

| o) | Fließverkehrszulage | |

| Arbeitnehmer auf Straßen- und Brückenbaustellen für Arbeiten am Straßenkörper (Hauptfahrbahn, Gehsteig, Bankett) für die Dauer der Arbeiten neben fließendem Verkehr auf Autobahn- Schnellstraßen- und Landesstraßenbaustellen (B- und L-Netz) | 10% | |

| Die Fließverkehrszulage gebührt nicht, wenn | | |

| 1. | Die Arbeitsstelle vom fließenden Verkehr durch mind. 70 cm hohe Betonleitwände, andere sicherheitstechnisch vergleichbare massive Rückhalteabsicherungen oder bestehende Leitschienen abgetrennt ist, oder | |

| 2. | die höchstzulässige Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs neben der Arbeitsstelle 30km/h nicht übersteigt. | |

II.

Auf die im § 6 lit. a) bis o) festgelegten Zulagen haben jene Arbeitnehmer keinen Anspruch, in deren Lohnsätzen die Zulagen für Aufsicht bzw. Erschwernisse schon berücksichtigt sind. Dies gilt hinsichtlich der Zulage:

a)

Aufsicht

für Vizepoliere (Hauptgerüster, Hauptpartieführer

im Straßenbau, Hilfspoliere),

Asphaltierervorarbeiter,

Drittelführer,

Eisenbahnoberbau-Vorarbeiter,

Partieführer im Straßenbau,

Sprengmeister,

Maurer- und Zimmerer-Vorarbeiter.

Sie sind verpflichtet, selbst mitzuarbeiten.

d)

Schmutz- und Abbrucharbeiten

  1. aa) für Asphaltierervorarbeite,

Maschinisten an Heißmischmaschinen,

Kesselmänner,

Spritzer.

f)

Erschütterungsarbeiten

für Maschinisten auf Bohrwagen,

Mineure.

j)

Säurearbeiten

Auf-, Ab- und Umbauten an Gerüsten

für Gerüster.

III.

Abweichend von § 5 Z. 13 können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass Zulagen

ÄnderungenBeilage vom 20.02.2026 / gültig ab 01.05.2026

a)

mit Ausnahme der in Abschnitt I lit. a, b, c, e und m genannten mit einem Pauschalsatz ab 1. Mai 2026 von 37 Cent pro Stunde oder

b)

mit Ausnahme der in Abschnitt I lit. a, b, c, d Z. 3, e, m und o genannten mit einem Pauschalsatz ab 1. Mai 2026 von 18 Cent pro Stunde

Ende

abgerechnet werden.

Der Anspruch auf den Pauschalsatz besteht neben einem allfälligen Anspruch auf mehrere nicht pauschalierte Zulagen. Auf die nicht pauschalierten Zulagen selbst sind die Bestimmungen des Abschnitts I anzuwenden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Vereinbarung nach Z. 1 einseitig kündigen. Die Kündigung wird frühstens mit dem Ende des Lohnzahlungszeitraums des zweitfolgenden Monats nach der Aufkündigung der Pauschalvereinbarung wirksam.

§ 6

Erschwerniszulagen

Der Pauschalsatz nach § 6 Abschn III Z 1 lit. a beträgt ab 1. Mai 2026 37 Cent pro Stunde.

Der Pauschalsatz nach § 6 Abschn III Z 1 lit. b beträgt ab 1. Mai 2026 18 Cent pro Stunde.

Thema: Taggeld und Reisekosten bei auswärtigen Baustellen

§ 9

Dienstreisevergütungen*

Gilt ab: 01.05.2026

  • Siehe den Auszug aus den Übergangsbestimmungen

I. Taggeld

Arbeitnehmer, die außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes, für den sie aufgenommen wurden, zur Arbeit auf Baustellen eingesetzt werden, haben Anspruch auf Taggeld. Arbeiten auf Baustellen gelten jedenfalls als Arbeit außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes.

Der Anspruch auf Taggeld besteht für jene Tage, an denen eine tatsächliche Arbeitsleistung von mehr als 3 Stunden erbracht wird oder bei Schlechtwetter eine Arbeitsbereitschaft von mehr als 3 Stunden besteht.

a)

Der ständige ortsfeste Betrieb des Arbeitgebers und der Wohnort des Arbeitnehmers sind im Arbeitsvertrag oder im Dienstzettel fest zu halten.

b)

Wohnort ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem der Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat. Einem Hauptwohnsitz in Österreich sind ausländische Hauptwohnsitze in Grenzbezirken gleichgestellt (Grenzgänger), sofern der Arbeitnehmer über keinen Hauptwohnsitz in Österreich verfügt.

c)

Der Nachweis des Hauptwohnsitzes, an dem der Arbeitnehmer seinen tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, erfolgt durch Vorlage einer amtlichen Bestätigung durch den Arbeitnehmer. Eine Änderung dieses Hauptwohnsitzes ist dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben. Erfolgt kein Nachweis durch den Arbeitnehmer oder besteht kein Hauptwohnsitz in Österreich oder in einem Grenzbezirk, so gilt der Erstaufnahmeort beim jeweiligen Arbeitgeber in Österreich als Anknüpfungspunkt.

Erfolgt der Arbeitsantritt vom Wohnort gemäß Z 3 des Arbeitnehmers aus, so hat er Anspruch auf Taggeld, sofern der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers auf Baustellen außerhalb des ständig ortsfesten Betriebes eingesetzt wird und täglich an seinen Wohnort zurückkehrt. Das Taggeld beträgt

ÄnderungenBeilage vom 20.2.2026 / gültig ab 1.5.2026

| | Betrag zum 30.4.2025 | Betrag ab 1.5.2025 | Betrag ab 1.5.2026 | |

|---|---|---|---|---|

| a) | bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden pro Arbeitstag, | 12,40 | 12,60 | 12,85 |

| b) | bei einer Arbeitzeit von mehr als 9 Stunden pro Arbeitstag, | 20,00 | 20,30 | 20,70 |

Ende

ÄnderungenBeilage vom 20.2.2026 / gültig ab 1.5.2026

Bei einer Erbringung von Arbeitsleistungen auf Baustellen im Auftrag des Arbeitgebers außerhalb des Wohnortes gemäß Z 3, bei denen eine auswärtige Übernachtung erforderlich ist und der Arbeitgeber den Auftrag dazu erteilt, erhalten Arbeitnehmer ein Taggeld ab 1. Mai 2023 in der Höhe von € 33,10 je gearbeitetem Tag.

Betrag ab 1.5.2025: € 33,60

Betrag ab 1.5.2026: € 34,20

Die Übernachtung ist jedenfalls erforderlich und der Auftrag zur Übernachtung gilt als erteilt, wenn die Wegstrecke zwischen Baustelle und Wohnort gemäß Z 3 mindestens 100 km beträgt oder die Heimfahrt zum Wohnort nachweislich nicht zugemutet werden kann.

Ende

ÄnderungenBeilage vom 20.2.2026 / gültig ab 1.5.2026

5a.

Das Taggeld in Höhe von € 33,10 je Arbeitstag steht auch dann zu, wenn die Arbeit wegen Krankheit oder Schlechtwetter entfallen ist und der Arbeitnehmer in der Nacht nach dem entfallenen Arbeitstag auswärts tatsächlich nächtigt und diese Nächtigung auch nachweist.

Betrag ab 1.5.2025: € 33,60

Betrag ab 1.5.2026: € 34,20

Ende

ÄnderungenBeilage vom 20.2.2026 / gültig ab 1.5.2026

Arbeitnehmer, die am ständig ortsfesten Betrieb, für den sie aufgenommen wurden, Arbeitsleistungen erbringen, erhalten ein Taggeld in der Höhe von € 33,10, sofern ihr Wohnort gemäß Z 3 mindestens 100 km vom ständig ortsfesten Betrieb entfernt ist oder eine auswärtige Übernachtung erforderlich ist und die Heimfahrt zum Wohnort nachweislich nicht zugemutet werden kann oder der Arbeitgeber den Auftrag zur Übernachtung erteilt hat. In diesem Fall kommt Abschnitt II Übernachtungsgeld zur Anwendung.

Betrag ab 1.5.2025: € 33,60

Betrag ab 1.5.2026: € 34,20

Ende

Bei Dienstreisen ins Ausland, die nicht länger als 30 Tage dauern, tritt an die Stelle des in den Z 5 und 5a genannten Betrags der für die Bundesbediensteten geltende Betrag. Dienstreisen ins Ausland sind nur solche Dienstreisen, bei denen das Reiseziel im Ausland liegt.

II. Übernachtungsgeld

Für den Fall, dass der Arbeitgeber keine zeitgemäße Unterkunft zur Verfügung stellt, erhalten die Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des Abschnittes I Z 5 und 6 ein Übernachtungsgeld ab 1. Mai 2023 von € 15,23 je Kalendertag, sofern eine auswärtige Übernachtung tatsächlich stattfindet und auch nachgewiesen wird.

Die Anpassung des Übernachtungsgeldes erfolgt jeweils zum Wirksamkeitsbeginn einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung (erstmals ab 1.5.2005) im gleichen Ausmaß wie die durchschnittliche Veränderung des von der Statistik Austria veröffentlichten Index der Verbraucherpreise im Vergleich zum vorhergehenden Kalenderjahr (d.h. zum 1.5.2012 im Ausmaß der Veränderung des VPI 2005 des Jahres 2011).

Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, um diesen Betrag ein Quartier zu finden, werden die tatsächlich erforderlichen Übernächtigungskosten gegen Beleg vergütet. Nicht notwendige Mehrausgaben sind zu vermeiden.

III. Reiseaufwandsvergütung

Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber von einer Arbeitsstätte auf eine andere Arbeitsstätte oder zu kurzfristigen Arbeiten abgeordnet werden, haben Anspruch auf:

a)

Ersatz der Reisekosten für die einmalige Hin- und Rückfahrt (Aufwendungen für die Verkehrsmittel, Gepäcksgebühren, notwendige Übernachtungskosten).

b)

Bezahlung der Reisestunden zum kollektivvertraglichen Stundenlohn ohne Aufzahlung, jedoch nicht mehr als 9,33 Stunden je Kalendertag.

Reiseweg und die zu benützenden Verkehrsmittel werden vom Arbeitgeber bzw. dessen Beauftragten vorgeschrieben.

Die Reisestunden umfassen die Zeit vom Verlassen des Wohnortes oder der Arbeitsstätte bis zum Eintreffen am Bestimmungsort.

Für die durch Dienstreisen ausgefallene Arbeitszeit gebührt, von der Bezahlung der Reisestunden und der tatsächlichen Arbeitsstunden abgesehen, keine Vergütung.

IV. Fahrtkostenvergütung

Jene Arbeitnehmer, die mehr als 3 km von ihrer Arbeitsstätte entfernt wohnen, erhalten eine Fahrtkostenvergütung für eine einmalige tägliche Hin- und Rückfahrt mittels eines Verkehrsmittels zum billigsten Tarif.

Der Bezug von Taggeld gemäß Abschnitt I Z 5 und Z 6 schließt den Bezug der Fahrtkostenvergütung aus, sofern von Seiten des Arbeitgebers eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden konnte, die weniger als 3 km von der jeweiligen Arbeitsstätte entfernt gelegen ist.

Die Fahrtkostenvergütung ist auch dann zu bezahlen, wenn an einem Tag die Arbeit wegen schlechter Witterung oder über Weisung des Arbeitgebers nicht aufgenommen wurde und der Arbeitnehmer zur Aufnahme der Arbeit erschienen ist.

Für die Berechnung der Entfernung ist der kürzeste zumutbare Weg maßgebend.

Im Falle einer Beförderung des Arbeitnehmers von und zur Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber entfällt für diese Strecke die Fahrtkostenvergütung. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme der Freifahrt für Lehrlinge.

Arbeitnehmer, deren Wohnung und Arbeitsstätte sich innerhalb der Wiener Gemeindebezirke I bis XXIII befinden, erhalten eine Fahrtkostenvergütung unter der Voraussetzung, dass sie auf einer Arbeitsstätte beschäftigt sind, die nicht in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung liegt und somit angenommen werden muss, dass sie zur Erreichung ihrer Arbeitsstätte auf die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angewiesen sind. Die Kosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel werden zum billigsten Tarif vergütet. Kosten für eine im Sinn dieser Regelung angeschaffte Fahrkarte, die ohne Verschulden des Arbeitnehmers nicht ausgenützt werden kann, sind vom Arbeitgeber zu vergüten.

Anstelle der Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel kann auch ein pauschaler Betrag von 10 Cent je km bezahlt werden. Diese Regelung gilt nicht für Arbeitnehmer, die unter Z 6 fallen.

V. Heimfahrt

Arbeitnehmer mit Anspruch auf Taggeld gemäß Abschnitt I Z 5 haben wöchentlich Anspruch auf Bezahlung der Reisekosten für die Hin- und Rückfahrt mittels eines Verkehrsmittels zum billigsten Tarif zu ihrem Wohnort (Abschn I Z 3).

1a.

Anstelle der Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel kann auch ein pauschaler Betrag von 10 Cent je km bezahlt werden.

Im Falle einer Beförderung des Arbeitnehmers vom und zum auswärtigen Ort durch den Arbeitgeber entfällt für diese Strecke die Heimfahrtsvergütung. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme der Freifahrt für Lehrlinge.

Bei Dekadenarbeit sind die Heimfahrtsintervalle betrieblich zu regeln.

Diese Regelung gilt nicht für auswärtige Arbeitsstellen außerhalb der Republik Österreich.

Lehrlinge, die nach § 10 Z 9 Anspruch auf Ersatz der Internatskosten haben, haben für die Dauer des Berufsschulbesuchs Anspruch auf die wöchentliche Erstattung der Heimfahrtskosten. Kann der Lehrlinge eine Schülerfreifahrt oder Schulfahrtsbeihilfe in Anspruch nehmen, wird der Erstattungsanspruch um diesen Betrag verringert.

§ 9

Dienstreisevergütungen

Die Sätze des Taggeldes (§ 9 Abschn I Z 4, 5, 5a und 6) werden laut nachstehender Tabelle festgesetzt:

| | Betrag zum 30.4.2025 | Betrag ab 1.5.2025 | Betrag ab 1.5.2026 |

|---|---|---|---|

| Z 4 lit a | 12,40 | 12,60 | 12,85 |

| Z 4 lit b | 20,00 | 20,30 | 20,70 |

| Z 5, 5a und 6 | 33,10 | 33,60 | 34,20 |

Dienstreisevergütungen

mit Geltung ab 1. Mai 2026

| Taggeld § 9 Z 4 lit. a | 12,85 | je Tag |

|---|---|---|

| Taggeld § 9 Z 4 lit. b | 20,70 | je Tag |

| Taggeld § 9 Z 5, 5a und 6 | 34,20 | je Tag |

| Übernachtungsgeld | 17,51 | je Nächtigung |