Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
8.0 KiB
Albertina
- Variante:
SI-2956_de(Gruppealbertina) - Anstellungsart: Angestellte
- Bundesländer: Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten
- Gewerkschaft: göd
- Gültig ab / Stand: 2026-06-25 / 2026-06-25
- Quelle: https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=albertina&variant-id=SI-2956_de&topic-id=1
- Abgerufen: 2026-09-09
Teil: Zusatz (Version 20240101, gültig ab 2023-12-31)
Kollektivvertrag
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
abgeschlossen zwischen
der ALBERTINA, Albertinaplatz 1, 1010 Wien
und
dem Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7
1 Geltungsbereich
a)
Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
b)
Fachlich: Für die Albertina als wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes.
c)
Persönlich: Für alle Arbeitnehmer:innen der Albertina, die im Auszahlungsmonat in einem aktiven Dienstverhältnis stehen.
2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.1.2024 in Kraft. Die Geltungsdauer ist mit dem 31.12.2024 beschränkt.
3 Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024
1
Die Albertina kann mittels Betriebsvereinbarung für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40279895/Einkommensteuergesetz-1988/§-124b)§ 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023) in Höhe von maximal€ 3.000,00 steuer- und abgabenfrei( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40264389/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-49-Entgelt)§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBI. 1 200/2023) gewähren. Sollte kein Betriebsrat bestehen, kann eine vertragliche Vereinbarung iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40279895/Einkommensteuergesetz-1988/§-124b)§ 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023 für alle Arbeitnehmer:innen getroffen werden.
2
Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.
3
Dabei sind unter anderem folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe zulässig:
•
Aliquotierung für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit
•
Aliquotierung nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024
•
Degressive Staffelung abhängig vom Bruttolohn
•
Minderung für Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch. Dies gilt nicht bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) oder Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.
4
Individuelle Zielerreichungen (z.B. besondere Arbeitsleistung) sind keine taugliche Grundlage für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Arbeitnehmer:innen als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.
5
Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig.
6
Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des/der Arbeitnehmer:in, steht den unterhaltsberechtigten Erb:innen der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht zurückzuzahlen.
Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40275479/Einkommensteuergesetz-1988/§-3-Steuerbefreiungen)§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40279895/Einkommensteuergesetz-1988/§-124b)§ 124b Z 447 lit b EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023) zu beachten.
| Mag. Renate Landstetter | Mag. Hans Zöhling |
|---|---|
| Wirtschaft!. Geschäftsführerin | Vorsitzender-Stellvertreter |
| Albertina | GÖD |
Wien, am 29. Oktober 2024
Thema: Mitarbeiterprämien und betriebliche Vereinbarungen
3
Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024
1
Die Albertina kann mittels Betriebsvereinbarung für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40275482/Einkommensteuergesetz-1988/§-124b)§ 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023) in Höhe von maximal€ 3.000,00 steuer- und abgabenfrei( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40264389/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-49-Entgelt)§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBI. 1 200/2023) gewähren. Sollte kein Betriebsrat bestehen, kann eine vertragliche Vereinbarung iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40275482/Einkommensteuergesetz-1988/§-124b)§ 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023 für alle Arbeitnehmer:innen getroffen werden.
2
Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.
3
Dabei sind unter anderem folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe zulässig:
•
Aliquotierung für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit
•
Aliquotierung nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024
•
Degressive Staffelung abhängig vom Bruttolohn
•
Minderung für Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch. Dies gilt nicht bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) oder Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.
4
Individuelle Zielerreichungen (z.B. besondere Arbeitsleistung) sind keine taugliche Grundlage für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Arbeitnehmer:innen als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.
5
Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig.
6
Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des/der Arbeitnehmer:in, steht den unterhaltsberechtigten Erb:innen der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht zurückzuzahlen.
Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40275479/Einkommensteuergesetz-1988/§-3-Steuerbefreiungen)§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40275482/Einkommensteuergesetz-1988/§-124b)§ 124b Z 447 lit b EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023) zu beachten.
Kollektivvertrag
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
abgeschlossen zwischen
der ALBERTINA, Albertinaplatz 1, 1010 Wien
und
dem Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7
Thema: Geltungsbereich und Laufzeit des Vertrags
1
Geltungsbereich
a)
Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
b)
Fachlich: Für die Albertina als wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes.
c)
Persönlich: Für alle Arbeitnehmer:innen der Albertina, die im Auszahlungsmonat in einem aktiven Dienstverhältnis stehen.
2
Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.1.2024 in Kraft. Die Geltungsdauer ist mit dem 31.12.2024 beschränkt.