Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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Räumlicher Geltungsbereich:
Österreichweit
Persönlicher Geltungsbereich:
Angestellte
Abschlussprotokoll vom 7.4.2026
Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie
Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der Bundesinnung Bau und dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Bau, Wohnbau andererseits
Artikel I – Geltungsbereich
1. Örtlicher Geltungsbereich: Der Kollektivvertrag gilt für alle Bundesländer der Republik Österreich.
2. Fachlicher Geltungsbereich: Der Kollektivvertrag gilt für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie im Sinne der Fachgruppenordnung in der jeweils geltenden Fassung sind.
3. Persönlicher Geltungsbereich: Der Kollektivvertrag gilt für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmer der unter 2. genannten Betriebe sowie für Lehrverträge der Lehrberufe Bürokaufmann, Bautechnischer Zeichner, Informationstechnologie-Informatik, Informationstechnologie-Technik und Bautechnische Assistenz.
Er gilt nicht:
a) für Geschäftsführer von GmbH und Vorstandsmitglieder;
b) für Direktoren und Prokuristen, soweit sie nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind;
c) für Volontäre.
Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Ausbildung im Rahmen eines Studiums an einer Fachhochschule oder Universität für ein Pflichtpraktikum beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäftigt werden.
Artikel II – Gehälter
1. Die kollektivvertraglichen Gehälter werden ab 1.5.2026 für
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die Beschäftigungsgruppen A2, Lehrlinge und Ferialarbeitnehmer um 3,6 %,
-
die Beschäftigungsgruppen A3, M1/P1 um 3,2 % und
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die Beschäftigungsgruppen A4, A5, M2/P2 und OM/HP um 3,0 % angehoben.
Die kollektivvertraglichen Gehälter werden jeweils auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.
2. Die Ausgangsbasis für die Berechnung per 1.5.2027 sind die nicht aufgerundeten Gehaltssätze der Gehaltstabelle 2026.
3. Die Parallelverschiebungsklausel bleibt aufrecht.
**4. **Der Schichtzuschlag nach § 7 Z 7 wird um 3 % erhöht und auf ganze Cent kaufmännisch gerundet.
5. Die Erschwerniszulagen nach § 14 werden um 2 % erhöht und auf ganze Cent kaufmännisch gerundet.
Artikel III – Rahmenrecht
1. In § 6 wird an die Z 7 folgende neue Z 8 angefügt:
"8. Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eines Teilzeitbeschäftigten ein Zuschlag von 25 % (§ 19e Abs 2 AZG)".
**2. **In § 17 wird
-
der Betrag von 33,60 Euro per 1. Mai 2026 auf 34,20 Euro angehoben.
-
der Betrag von 18,15 Euro per 1. Mai 2026 auf 18,50 Euro angehoben.
3. § 12 Z 5 lautet wie folgt:
"Der Urlaubszuschuss ist am 30. Juni eines jeden Jahres, auszubezahlen. Angestellten, die nach dem 30. Juni eintreten, ist der aliquote Teil des 14. Monatsgehaltes für dieses Kalenderjahr gemeinsam mit dem gebührenden Weihnachtsgeld auszuzahlen."
4. In § 21 wird per 1. Mai 2026 der Betrag von 15,20 Euro auf 15,75 Euro angehoben.
Artikel IV – Zusatzkollektivvertrag Jahresarbeitszeit
Der Zusatzkollektivvertrag zur Jahresarbeitszeit wird um ein Jahr verlängert (Laufzeit: 1.4.2026 bis 31.3.2027).
Artikel V – Arbeitsgruppen
1. Die Kollektivvertragsparteien beschließen die Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Reform der Gehaltstafel mit Wirksamkeit ab 1. Mai 2027.
2. Die Kollektivvertragsparteien beschließen die Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der Zulage für Arbeiten im Gebirge.
Artikel VI – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
1. Dieser Kollektivvertrag tritt – sofern nicht gesondert anderes angeführt ist – am 1. Mai 2026 in Kraft.
2. Die Kollektivvertragsparteien beabsichtigen, den Gehaltsverhandlungen für den ab 1. Mai 2027 geltenden Kollektivvertrag den VPI des Kalenderjahres 2026 zugrunde zu legen.
Wien, am 7. April 2026