Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
5.8 KiB
Räumlicher Geltungsbereich:
Salzburg
Persönlicher Geltungsbereich:
Arbeiter
Geltungsdauer: ab 1.7.2026
Kollektivvertrag
Arbeiter
(Lohnvertrag)
abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe für Salzburg, 5027 Salzburg, Julius-Raab-Platz 1, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Pro-Ge, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
I. Geltungsbereich
**Räumlich: **Bundesland Salzburg.
**Fachlich: **Für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe Salzburg, die der Berufsgruppe der Fleischer angehören.
**Persönlich: **Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge und Ladner(innen), mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
II. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag (Lohnvertrag) tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft. Die Laufzeit beträgt 12 Monate.
| Lohnkategorie | Monatslohnin Euro | |
|---|---|---|
| ** 1. ** | Facharbeiter/in (Wurster/in, Salzer/in, Ausschneider/in Selcher/in) in Betrieben mit mehr als 2000 kg Wurstfleisch pro Woche; Partieführer/in | 3.352,39 |
| ** 2. ** | Facharbeiter/in (Ausbeinler/in, Schmalzer/in) | 3.081,18 |
| 3. | Facharbeiter/in nach dem 2. Berufsjahr; Maschinist/in, Heizer/in, Stockarbeiter/in, Professionist/in, Kraftfahrer/in | 2.897,12 |
| ** 4. ** | Facharbeiter/in im 2. Berufsjahr | 2.742,55 |
| ** 5. ** | Facharbeiter/in im 1. Berufsjahr | 2.450,10 |
| ** 6. ** | Angelernte/r Arbeitnehmer/in | 2.370,72 |
| ** 7. ** | Arbeitnehmer/in | 2.276,19 |
| ** 8. ** | Arbeitnehmer/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 7; Reinigungspersonal | 2.061,54 |
| ** 9. ** | Ladner/in nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in | 2.277,22 |
| ** 10. ** | Ladner/in im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in | 2.065,15 |
| ** 11. ** | Ladner/in – Anfänger/in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 10 | 2.061,54 |
| Lehrlingseinkommen im | Monatslohn Euro |
|---|---|
| 1. Lehrjahr | 974,96 |
| 2. Lehrjahr | 1.243,22 |
| 3. Lehrjahr | 1.656,67 |
| 4. Lehrjahr | 1.758,58 |
Die Lehrlingseinkommen, wie sie im Lohnvertrag für Arbeiter:innen enthalten sind, gelten nur für Lehrlinge der Lehrberufe Fleischverarbeitung und Lebensmitteltechniker:innen, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf. Für den Lehrberuf Fleischverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter Lehrlingseinkommen angeführt sind.
Zuschlag für Aushilfskräfte: Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.
III. Lohnsätze
Die oben angeführten Lohnsätze gelten auf Basis einer 40-stündigen Wochenarbeitszeit. Der Stundenlohn ist Monatslohn : 4,33 : 40 (Stundenlöhne werden auf zwei Kommastellen ausgewiesen).
IV. Dienstalterszulage
DAZ-Stundensatz = mtl. DAZ : 4,33 : 40. Sie beträgt nach dem vollendeten
-
Dienstjahr ........... € 38,21 Zulage zum Monatslohn
-
Dienstjahr ........... € 57,76 Zulage zum Monatslohn
-
Dienstjahr ........... € 76,13 Zulage zum Monatslohn
-
Dienstjahr ........... € 100,49 Zulage zum Monatslohn
Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen. Sofern bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.
V. Angelernte Arbeitnehmer/innen
Angelernten Arbeitnehmern/innen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche
a) Facharbeit in der Fleischzerlegung oder
b) Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüller) oder
c) Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden oder
d) Schlachtarbeiten
für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 %, wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.
VI. Zehrgelder
Alle Arbeitnehmer/innen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:
Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden € 13,38 bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden € 23,66.
Arbeitnehmer/innen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von € 9,05.
VII. Sätze für Kost und Quartier
Die Kost- und Quartiersätze bleiben unverändert:
Die aktuellen Quartiersätze für Männer und Frauen belaufen sich auf € 1,38 täglich, für Lehrlinge auf € 1,38 wöchentlich.
Die aktuellen Kostsätze belaufen sich für Männer und für Frauen auf € 3,74 täglich und für Lehrlinge auf € 8,87 wöchentlich.
VIII. Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Fairness im Umgang mit überlassenen ArbeitnehmerInnen im Fleischsektor
Bekenntnis der Sozialpartner, dass Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abgeschlossen werden sollen, die sich an die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes halten.
Salzburg, am 16. Juni 2026
LANDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE FÜR SALZBURG
Landesinnungsmeister:
DI (FH) Helmut Karl
Geschäftsführerin:
Mag. Priska Pallauf-Lorenzoni
**ÖSTERREICHISCHE GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE**
Bundesvorsitzender:
Reinhold Binder
Bundesgeschäftsführer:
Peter Schleinbach
Sekretär:
Erwin A. Kinslechner