Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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Räumlicher Geltungsbereich:
Wien
Geltungsdauer: ab 1.12.2025
Lohnvertrag
abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der Lebensmittelgewerbe, 1020 Wien, Straße der Wiener Wirtschaft 1 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
- Geltungsbereich
Der Lohnvertrag gilt
a) örtlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung Wien der Lebensmittelgewerbe Berufszweig der Fleischer.
**b) persönlich: **Für alle in den vorgenannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer/innen, sofern sie nicht dem Angestelltengesetz unterstehen.
- Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Die in diesem Lohnvertrag angeführten Lohnsätze und Vereinbarungen treten mit 1. Dezember 2025 in Kraft.
Unbeschadet der im Lohnvertrag vom 1. Juli 2024 vereinbarten Geltungsdauer, gelten die mit 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Löhne und Lehrlingseinkommen bis einschließlich 30. November 2025 weiter.
- Günstigkeitsklausel
Derzeit bestehende günstigere Vereinbarungen oder Bedingungen werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
- Lohnsätze
Die nachstehend angeführten Lohnsätze gelten auf Basis einer 40-stündigen Wochenarbeitszeit. Der Stundenlohn ist Monatslohn : 4,33 : 40 (Stundenlöhne werden auf zwei Nachkommastellen ausgewiesen).
Wiener Löhne (Gültig ab 1. Dezember 2025)
Für Fleischer/In, Pferdefleischer/In, Innereienhändler/In, Geflügel-, und Wildbretausschroter
| Lohnkategorie | Monatslohnin Euro |
|---|---|
| **1. **Facharbeiter/in (Wurster/in, Salzer/in, Ausschneider/in, Selcher/in) in Betrieben mit mehr als 2000kg Wurstfleisch pro Woche; Partieführer/in | 3.265,48 |
| **2. **Facharbeiter/in (Ausbeinler/in, Schmalzer/in) | 3.000,81 |
| 3. Facharbeiter/in nach dem 2. Berufsjahr; Maschinist/in, Heizer/in, Stockarbeiter/in, Professionist/in, Kraftfahrer/in | 2.819,32 |
| **4. **Facharbeiter/in im 2. Berufsjahr | 2.668,72 |
| **5. **Facharbeiter/in im 1. Berufsjahr | 2.383,89 |
| 6. Angelernte(r) Arbeitnehmer/in | 2.306,37 |
| 7. Arbeitnehmer/in | 2.215,02 |
| **8. **Arbeitnehmer/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat.7; Reinigungspersonal | 2.004,43 |
| 9. Ladner/in nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in | 2.215,02 |
| **10. **Ladner/in im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in | 2.007,96 |
| 11. Ladner/in – Anfänger/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 10 | 2.004,43 |
Lehrlingseinkommen: FleischerInnen/Fleischverarbeitung (#anmerkung)*)
| Lehrjahr | Lehrlingseinkommen monatlich in Euro |
|---|---|
| 1. Lehrjahr | € 942,90 |
| 2. Lehrjahr | € 1.202,34 |
| 3. Lehrjahr | € 1.602,20 |
| 4. Lehrjahr (Doppellehre) | € 1.700,75 |
*) Dieses Lehrlingseinkommen gilt nur für Lehrlinge des bisherigen Lehrberufes Fleischer/in bzw. des neuen Berufsbildes Fleischverarbeitung, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf, für den die monatlichen Sätze des Lehrlingseinkommens im Angestelltenkollektivvertrag zur Anwendung gelangen.
Aushilfskräfte:
Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.
Dienstalterszulage:
| Nach dem vollendeten | Zulage zum Monatslohn in Euro | |
|---|---|---|
| 10. Dienstjahr | 37,31 | Die Rückrechnung auf die Zulage zum Stundenlohn erfolgt durch die Formel **Monatliche DAZ : 4,33 : 40 ** |
| 15. Dienstjahr | 56,41 | |
| 20. Dienstjahr | 74,35 | |
| 25. Dienstjahr | 98,13 | |
Die Dienstalterszulage gebührt allen ArbeitnehmerInnen, die mindestens 10 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sind. Sie hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Sonderzahlungen, Krankengeld sowie bei der Abfertigung und bei Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen. Bereits bestehende Regelungen sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.
Angelernten Arbeitnehmern/innen:
Diesen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche:
**a) **Facharbeit in der Fleischzerlegung
b) Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüller)
**c) **Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden
**d) **Schlachtarbeiten
für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 %, wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.
Zehrgelder:
Alle ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsvorrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:
Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden € 12,99, bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden € 22,97.
ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von € 8,79.
Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Fairness im Umgang mit überlassenen ArbeitnehmerInnen im Fleischsektor
Bekenntnis der Sozialpartner, dass Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abgeschlossen werden sollen, die sich an die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes halten.
Einmalige Kaufkraftsicherungsprämie
Arbeiter;innen, die mindestens seit 1. Juli 2025 in einem ununterbrochenen, aufrechten Dienstverhältnis zur/zum selben Arbeitgeber:in stehen, erhalten spätestens am 15. Dezember 2025 eine Kaufkraftsicherungsprämie. Sie beträgt für Vollzeitbeschäftigten € 350,00.
Teilzeitbeschäftigte erhalten den ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit entsprechenden aliquoten Teil der Kaufkraftsicherungsprämie.
Für Lehrlinge, die sich am 1.7.2025 in einem aufrechten Lehrverhältnis im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes befunden haben, gelten folgende Regelungen:
a) Bei weiterhin aufrechtem Lehrverhältnis zum 30. November 2025 im gleichen Ausbildungsbetrieb erhalten Lehrlinge spätestens mit 15. Dezember 2025 eine Kaufkraftsicherungsprämie in Höhe von € 175,00.
b) Bei einem in der Zeit zwischen 1. Juli 2025 und 30. November 2025 erfolgten Wechsel von einem Lehrverhältnis in ein Arbeitsverhältnis gebührt spätestens mit 15. Dezember 2025 anstelle lit. a) eine Kaufkraftsicherungsprämie in Höhe von € 350,00.
Für entgeltfreie Zeiten gebührt keine Kaufkraftsicherungsprämie.
Die Kaufkraftsicherungsprämie ist eine einmalige, zusätzliche Zahlung ohne Entgeltcharakter.
Zusatzvereinbarung − Wiener Löhne (Gültig ab 1. Dezember 2025)
Für die Betriebe des Fleischgroßmarktes f-eins
| | Alle Beträge in Euro |
|---|---|
| 1. Stabile Gehilfen (pro Woche) | 755,03 |
| 2. Chauffeure (pro Woche) | 659,80 |
| 3. Tageshelfer (pro Tag) | 205,00 |
| 4. Überstunde des Helfers | 35,01 |
Für die Betriebe des Wiener Fleischgroßmarktes f-eins gilt die kollektivvertragliche Zusatzvereinbarung der Landesinnung Wien (Anhang 4 zu § 17 des Bundeskollektivvertrages vom 12. Oktober 1992, betreffend die Abgeltung der Werkzeuge, Überschürzen und Arbeitsstiefel); in Abänderung dieser Vereinbarung wird die Vergütung für die Bestellung der Arbeitsutensilien jedoch auf der Basis der Tarifposition des Stabilen Gehilfen berechnet.
Zusatzvereinbarung − Wiener Löhne (Gültig ab 1. Dezember 2025)
Für die Darmarbeiter/in
| | Pro Woche in Euro |
|---|---|
| 1. Facharbeiter/in | 441,54 |
| 2. Angelernte(r) Arbeitnehmer/in | 411,89 |
Wien, am 17. Dezember 2025
LANDESINNUNG WIEN DER LEBENSMITTELGEWERBE
Landesinnungsmeister:
KommR Mst. Josef Angelmayer
Geschäftsführer:
Dr. Klaus Puza
**ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE**
Bundesvorsitzender:
Reinhold Binder
Bundesgeschäftsführer:
Peter Schleinbach
Sekretär:
Erwin A. Kinslechner