Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
8.6 KiB
Räumlicher Geltungsbereich:
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Wien
Geltungsdauer: 1.7.2025 - 30.6.2026
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, für die industriellen Wäschereien, Chemischputzereien und Kleiderfärbereien und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.
I. Geltungsbereich
**a) räumlich: **Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg.
**b) fachlich: **Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-,
Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie,
angehörigen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der
industriellen Wäschereien, Chemischputzereien und Kleiderfärbereien im
obigen räumlichen Geltungsbereich.
**c) persönlich: **Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge.
II. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
III. Lohnerhöhung
1) Stundenlöhne:
Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (IST-Löhne) werden mit Wirkung ab 1. Juli 2025 um 2,6 %, max. jedoch um € 115,00 erhöht. Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich der Maximalbetrag aliquot entsprechend ihrer vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit. Der so erhöhte IST-Lohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem kollektivvertraglichen Stundenlohn vom 1.7.2025 entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der erhöhte IST-Lohn auf den kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.
2) Prämienlöhne:
Werden neben dem tatsächlichen Stundenlohn Prämien welcher Art immer gewährt, ist der tatsächliche Stundenlohn, sofern er nicht dem neuen tariflichen Stundenlohn entspricht, auf den ab 1. Juli 2025 geltenden Tariflohn aufzustocken. Prämien sind in ihrer Höhe so abzuändern, dass der bisherige tatsächlich bezahlte und um 2,6 % erhöhte Stundenverdienst erreicht wird.
Bei der Prüfung, ob der neue tarifliche Stundenlohn erreicht ist, ist der bisherige und um 2,6 % erhöhte Gesamtverdienst des Dienstnehmers einschließlich aller wie immer gearteten Zulagen und Prämien, ausgenommen die in Absatz 3) genannten, heranzuziehen.
Die tatsächlichen Stundenverdienste der Prämiengruppen mit variablen Leistungsprämien dürfen jedoch keinesfalls im Zeitpunkt der Aufstockung im Durchschnitt der Prämiengruppe unter den neuen tariflichen Stundenlohn der entsprechenden Lohngruppe plus 2,6 % zu liegen kommen.
Für die Durchschnittsberechnung sind die Durchschnittsverdienste der Prämiengruppen mit variablen Leistungsprämien, die in den letzten dreizehn Lohnwochen bzw. in den letzten drei Abrechnungsperioden mit der Sozialversicherung vor Inkrafttreten dieses Tariflohnes verdient wurden, heranzuziehen.
**3) **Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen bleiben ihrer Höhe nach unverändert.
IV. Erhöhung der Akkorde
Bei Akkorden, gleichgültig ob es sich um Geld- oder Zeitakkorde handelt, werden die inner- betrieblichen Akkordgrundlagen (Minutenfaktoren bzw. Akkordsätze) zum 1. Juli 2025 so angehoben, dass die Effektivverdienste um 2,6 % erhöht werden.
Durch das Inkrafttreten dieses Lohntarifes sind bestehende Akkorde nur in jenen Fällen neu zu erstellen, in denen der um 2,6 % erhöhte Effektivverdienst den neuen Akkordrichtsatz (Tariflohn + 20%) gemäß § 6 (1) des RKV vom 1. April 1996 nicht erreicht wird.
V. Urlaubszuschuss
Der Urlaubszuschuss 2025 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.
VI. Lohntarife
A – Wäschereien
Seit 1. Juli 2025 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
| Lohngruppe I | Euro |
|---|---|
| Waschmeister(in) (welche vom Betrieb als solche bezeichnet werden) | 11,87 |
| Lohngruppe II | Euro |
| Frackhemd bügeln, Kragenrunden | 11,47 |
| Lohngruppe III | Euro |
| Maschinwaschen, Handwaschen, Zentrifugieren | 11,42 |
| Lohngruppe IV | Euro |
| Hauswäsche bügeln, Ausfertigen, Nähen Mitfahren, Expedieren | 11,26 |
| Lohngruppe V | Euro |
| Gladironbügeln, Pressen, Sortieren von reiner und unreiner Wäsche, Merken (Maschine und Hand), Maschinbügeln (Legen, Einlegen, Ausschlagen) | 11,10 |
| Lohngruppe VI | Euro |
| Heizer(in), Professionisten, Fahrer(in) bei ausschließlicher Fahrertätigkeit Heizer(in) und Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 % | 11,64 |
| Nähen während der 6-wöchigen Anlernzeit | 11,18 |
| Ladner(in) erste selbständige Kraft | 11,26 |
| Ladner(in) zweite Kraft | 11,10 |
| Portier(in) | 11,10 |
B – Chemischputzereien und Kleinfärbereien
Seit 1. Juli 2025 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
| Lohngruppe I | Euro |
|---|---|
| Erste(r) gelernte(r) Chemisch- und Nasswäscher(in) sowie Detachieren, Erste(r) gelernte(r) Färber(in) | 11,87 |
| Lohngruppe II | Euro |
| Erste(r) Chemischbügler(in), Erste(r) Expedient(in) | 11,64 |
| Lohngruppe III | Euro |
| Zweite(r) Chemischwäscher(in) und Detacheur(in), Zweite(r) Chemischbügler(in), Zweite(r) gelernte(r) Färber(in), Plissieren, Maschinbügeln, Abrichten | 11,55 |
| Lohngruppe IV | Euro |
| Zweite(r) Nasswäscher(in), Detachieren nach dem 1. Jahr, Maschinbügeln, Gelernte(r) Chemisch- und Nasswäscher(in) sowie Detachieren im 1. Jahr nach der Auslehre, Zweite(r) Expedient(in), Dämpfen | 11,42 |
| Lohngruppe V | Euro |
| Detachieren im ersten Jahr der Anlernzeit, Chemischbügeln, Nähen, Schneider(in), Vorhangspannen, Hilfsarbeiten, Mitfahren | 11,21 |
| Lohngruppe VI | Euro |
| Heizer(in), Professionisten, Fahrer(in) bei ausschließlicher Fahrertätigkeit Heizer(in) und Professionisten erhalten zusätzlich zum tariflichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. | 11,64 |
| Ladner(in) erste selbständige Kraft | 11,42 |
| Ladner(in) zweite Kraft, | 11,21 |
| Portier(in) | 11,21 |
C – Teppichreinigungs- und Aufbewahrungsanstalten
Seit 1. Juli 2025 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
| Lohngruppe I | Euro |
|---|---|
| Erste(r) Teppichwäscher(in), Teppichstopfen | 11,87 |
| Lohngruppe II | Euro |
| Teppichwaschen, Teppichschneiden, Teppichklopfen, Spannen, Dämpfen und Fleckputzen, Stammpersonal | 11,47 |
| Lohngruppe III | Euro |
| Hilfsarbeiten | 11,21 |
| Lohngruppe IV | Euro |
| Heizer(in), Professionisten, Fahrer(in) bei ausschließlicher FahrertätigkeitHeizer(in) und Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. | 11,64 |
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 2,8 % zu erhöhen.
VII. Lehrlingseinkommenn
| Die Höhe des Lehrlingseinkommens beträgt | | |
|---|---|---|
| im 1. Lehrjahr monatlich | EUR | 887,00 |
| im 2. Lehrjahr monatlich | EUR | 1.022,00 |
| im 3. Lehrjahr monatlich | EUR | 1.196,00 |
| im 4. Lehrjahr monatlich | EUR | 1.398,00 |
VIII. Änderungen zum Rahmenkollektivvertrag vom 1.4.1996
Geändert wird Anhang 4 Ergänzung der bestehenden Wochenendruhebestimmungen gemäß § 12 Arg-VO im Sinne des § 12a ARG: Feiertagsarbeit in Wäschereien
In allen Wäschereien, die im Gesundheitsdienst tätig sind, kann Feiertagsarbeit nur im Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit Einzelvereinbarung eingeführt werden (Ankündigungsfrist in allen Fällen 2 Wochen), wobei auf die Erfüllung der Aufgabe des Betriebes im Gesundheitsdienst und auf die sozialen Belange der betroffenen ArbeitnehmerInnen Rücksicht zu nehmen ist.
Diese Bestimmung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft und gilt bis 30. Juni 2026.
IX. Kilometergeld – Verrechnng für Personenkraftwagen
Geändert wird in Anhang 6, "A) Kilometergeld"
§1 (3) Kilometergeld
Die Höhe des Kilometergeldes beträgt ab 1. Juli 2025:
| bis 10.000 km | € 0,50 |
|---|---|
| ab 10.001 bis 15.000 | € 0,456 |
| ab 15.001 bis 20.000 | € 0,43 |
| darüber | € 0,42 |
Das niedrigere Kilometergeld im Sinne obiger Tabelle gebührt jeweils ab dem Überschreiten der angeführten Kilometeruntergrenzen.
Wien, am 2. Juni 2025
FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Der Obmann:
DI Thomas Menitz
Die Geschäftsführerin:
Mag. Eva Maria Strasser
Berufsgruppe Bekleidungsindustrie
Der Berufsgruppenvorsitzende:
Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima
**ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND,
Gewerkschaft PRO-GE**
Der Bundesvorsitzende:
Reinhold Binder
Der Bundesgeschäftsführer:
Peter Schleinbach
Der Sekretär:
Gerald Cuny-Kreuzer