Endet das Arbeitsverhältnis durch Selbstkündigung, verschuldete Entlassung oder einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, einen pauschalierten Teil der Ausbildungskosten zurückzuzahlen, und zwar:
bei Beendigung nach Abschluss der ersten Klasse: siehe Spalte 1
Dieser Betrag sinkt monatlich um ein Zwölftel ab
bei Beendigung nach Abschluss der zweiten Klasse: siehe Spalte 2
Dieser Betrag sinkt monatlich um ein Vierundzwanzigstel ab.
bei Beendigung nach Abschluss der dritten Klasse: siehe Spalte 3
Dieser Betrag sinkt monatlich um ein Sechsunddreißigstel ab.