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| lb-atz-11 | 1 | Inhalt einer Altersteilzeitvereinbarung | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | altersteilzeit | Marek | 2026-09 |
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Inhalt einer Altersteilzeitvereinbarung
Lexis Briefings Personalrecht, Marek, Stand September 2026 (lb-atz-11).
Zusammenfassung
- Kein Abschlusszwang (sofern der KV nichts anderes bestimmt — einzelne KVs räumen ein Recht auf kontinuierliche ATZ ein); per Betriebsvereinbarung kann sich der Arbeitgeber zur ATZ-Ermöglichung verpflichten.
- Pflichtinhalt der Vereinbarung: Ausmaß der Arbeitszeitreduktion; Verpflichtung zur Zahlung eines Lohnausgleichs in bestimmter Mindesthöhe; Entrichtung der SV-Beiträge von der Beitragsgrundlage der vorigen Arbeitszeit; Abfertigung (Alt) nach der Arbeitszeit vor ATZ-Beginn bzw. Vorsorgekassenbeiträge nach dem entsprechenden Entgelt. Praktisch zusätzlich: Nebenbeschäftigungsverbot (seit 1. 1. 2026), ATZ-Dauer, Pensionskassen-BG, Jubiläumsgeld-/Gratifikationsberechnung, Sachbezüge (z. B. Dienstauto), einvernehmliche Beendigung mit ATZ-Ende oder Teilzeitanschluss; bei geblockter ATZ: Beginn der Freizeitphase (nicht starr!) und ggf. beiderseitiger Kündigungsverzicht.
- Reduktionsgrenzen: Die vorige Normalarbeitszeit ist um mindestens 40 %, höchstens 60 % zu reduzieren. Vorige NAZ: KV-Arbeitszeit (Vollbeschäftigte; ohne KV gesetzliche NAZ — frühere Überstunden ändern nichts), bei Teilzeit die vereinbarte NAZ; NAZ-Änderungen in den letzten 12 vollen Kalendermonaten → Ø-NAZ der 12 Monate (Beispiel: 10 × 24 h + 2 × 30 h → 25 h → zulässige ATZ-Zeit 10–15 Wochenstunden). Eine wiederholte einvernehmliche Änderung des Reduktionsausmaßes innerhalb der 40–60 %-Grenzen ist zulässig (Änderungsmeldung an das AMS; Unterwert, Teilzeitentgelt, Lohnausgleich und Differenzbeitragsgrundlage ändern sich, Oberwert und BG nicht).
- Lohnausgleich: kontinuierliche ATZ ab 2026 ohne Überstunden-/ Mehrstunden-/Rufbereitschaftsentgelt (Blockzeit: Oberwert weiterhin inklusive, Unterwert ohne). Teilzeitentgelt + Lohnausgleich darf vertraglich mit der HBG begrenzt werden; das AMS berücksichtigt den Lohnausgleich ohnehin nur bis zur HBG — ein höherer freiwilliger Lohnausgleich wird nicht ersetzt.
- Beitragsgrundlage (§ 44 Abs 1 Z 10 ASVG): grundsätzlich die letzte Monatsbeitragsgrundlage — Grundgehalt/gleichbleibende Zulagen zum Letztbezug, variable Entgelte und Überstundenentgelte (sowie längerfristige, als laufender Bezug geltende Prämien) zum valorisierten 12-Monats-Ø; einmalige Prämien und schon im Vormonat weggefallene Zulagen zählen nicht. Beispiel: 4.160 € + Nachtzulagen-Ø 184 € + Überstunden-Ø 78 € = 4.422 €. Zulagen-/Sachbezugs-Entfall mit ATZ-Beginn ändert die BG nicht; BG steigt durch KV-/kollektive Erhöhungen, Biennalsprünge und mit 1. Jänner, wenn BG = HBG.
- Abfertigung (§ 27 Abs 2 Z 4 AlVG): Teilzeitentgelt bei Dienstende auf das Entgelt der vorigen Arbeitszeit aufgestockt; das AMS zahlt für die höhere Abfertigung nichts; Vor-ATZ-Überstunden erhöhen sie. Vorsorgekasse (BMSVG): Beiträge vom Bruttoentgelt der vorigen Arbeitszeit (steigt analog), vom AMS nicht erstattet. Pensionskassenbeiträge: keine gesetzliche BG-Regelung; meist Ist-Bruttoeinkommen, keine Judikatur.
- Ende: Ohne Vereinbarung lebt das Vollarbeitsverhältnis wieder auf (wie nach Mutterschaftskarenz) — deshalb fast immer einvernehmliche Auflösung mit ATZ-Ende vereinbart.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-09)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Reduktionsgrenzen | 40 %–60 % der vorigen NAZ (Stand 2026-09); Beispiel 25 h → ATZ 10–15 Wochenstunden |
| Ø-NAZ-Regel | NAZ-Änderungen in den letzten 12 vollen Kalendermonaten → Ø über 12 Monate |
| BG-Regel | § 44 Abs 1 Z 10 ASVG: letzte Monats-BG; fixe Bestandteile Letztbezug, variable 12-Monats-Ø valorisiert (Beispiel-BG 4.422 €) |
| BG-Anstiege | KV-/kollektive Erhöhungen, Biennalsprünge, 1. Jänner bei BG = HBG |
| Abfertigung | § 27 Abs 2 Z 4 AlVG: Aufstockung auf Entgelt der vorigen Arbeitszeit; keine AMS-Erstattung |
| Vorsorgekasse | BMSVG-Beiträge nach Entgelt der vorigen Arbeitszeit; keine AMS-Erstattung |
| HBG-Limit Lohnausgleich | AMS-ersetzbar nur bis Teilzeitentgelt + Lohnausgleich = HBG |
| SZ im Beginnjahr | meist Mischberechnung (sofern KV nichts anderes bestimmt) |
| Jubiläumsgeld / Treueprämie | Jubiläumsgeld meist nach Vor-ATZ-Arbeitszeit; gehaltsabhängige Treueprämie nach Teilzeitentgelt + Lohnausgleich |
Rechtsgrundlagen
- § 44 Abs 1 Z 10 ASVG — Beitragsgrundlage ATZ ✅ (ausdrücklich zitiert).
- § 27 Abs 2 Z 4 AlVG — Abfertigungsaufstockung ✅ (ausdrücklich zitiert).
- BMSVG — Vorsorgekassenbeiträge nach Entgelt der vorigen Arbeitszeit ✅ (ohne §-Zitat genannt).
- ⚠ Die Kündigungsrechts- und Formvorschriften (AZG § 19e-Zusammenhang, vgl. lb-atz-07) sind hier nur als Praxishinweis (Verzicht) referenziert.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Vertragsdatenmodell ATZ: Pflichtinhalt als strukturierte Felder am ATZ-Vertrag (hr.version-Kontext): Reduktionsausmaß (40–60 %-Validierung), ATZ-Form, Freizeitphase-Beginn (geblockt), HBG-Limit-Flag, Abfertigungsmodus, Sachbezugsregelung — die Vereinbarung ist die Parameterquelle der Abrechnung.
- Reduktionsänderungen als neue Version desselben Vertrags; nur abgeleitete Größen (Unterwert/Teilzeitentgelt/Lohnausgleich/ Differenzbeitragsgrundlage) neu berechnen, BG/Oberwert fixiert halten.
- BG-Zusammensetzung (fixe Anteile Letztbezug + valorisiertes variable-Ø) als zweistufige Berechnungsvorschrift mit Kennzeichnung fix/variabel je Bezugsart — deckungsgleich mit lb-atz-06/10.
- Abfertigung/BMSVG auf Vor-ATZ-Basis: eigene Regeln, die nicht das Ist-Entgelt konsumieren; BMSVG-1,53 %-Beitrag (Projektkontext) auf der fiktiven Basis — nicht AMS-erstattbar → in der Erstattungssimulation ausnehmen.
- ATZ-Ende-Handling: Auflösung/Weiterleben konfigurierbar am Vertrag; Default „einvernehmliche Auflösung mit ATZ-Ende" als Konvention im Mandanten-Setup dokumentieren.
- Die im Original referenzierten Vertragsmuster (gleichmäßige Reduktion, Blockzeit) sind im Layer-1-Export nicht enthalten → bei Bedarf Original- PDF konsultieren.
Verweise
- KB-intern: lb-atz-01 (Nebenbeschäftigungsverbot) · lb-atz-04 (Lohnausgleich) · lb-atz-06 (BG-Valorisierung) · lb-atz-07 (Überblick) · lb-atz-09 (Altersteilzeitgeld-Erstattung) · lb-atz-10 (Abrechnung) · lb-atz-12 (Formen)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(BMSVG/EOSB-Kontext).