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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
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employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
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- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
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Austro Control / 2. KV

Teil: Rahmen (Version 20160101, gültig ab 1996-12-31)

2. Kollektivvertrag für die Bediensteten der AUSTRO CONTROL GmbH

I. GELTUNGSBEREICH

Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Bediensteten der AUSTRO CONTROL GmbH, die mit oder nach seinem Inkrafttreten in ein Dienstverhältnis zur AUSTRO CONTROL GmbH eintreten oder innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten gem. § 9 Abs. 3 des Austro Control-Gesetzes, BGBl. Nr. 898/1993, unter Weiterführung ihres Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung in diesen übertreten.

Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für

a)

die Geschäftsführer der AUSTRO CONTROL GmbH sowie

b)

für Ferialpraktikanten und Ferialarbeitnehmer.

Bei den in diesem Kollektivvertrag verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

II. GELTUNGSDAUER

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.1.1997 in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Dieser Kollektivvertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats mit eingeschriebenem oder empfangsbestätigtem Brief gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sollten von den Vertragsparteien Kollektivvertragsverhandlungen aufgenommen werden.

III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Soweit dieser Kollektivvertrag keine besonderen Bestimmungen enthält, finden auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes und der sonstigen für Angestellte geltenden arbeitsrechtlichen Gesetze Anwendung. Für Lehrverhältnisse gelten die Sonderbestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes.

Dem Bediensteten ist spätestens bei Beginn des Dienstverhältnisses ein schriftlicher Dienstvertrag oder eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten (Dienstzettel) im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260833/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2-Schriftliche-Aufzeichnung-des-Inhalts-des-Arbeitsvertrages)§ 2 AVRAG auszuhändigen. Der Dienstvertrag oder Dienstzettel muß zumindest die nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260833/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2-Schriftliche-Aufzeichnung-des-Inhalts-des-Arbeitsvertrages)§ 2 AVRAG vorgeschriebenen Angaben enthalten.

Die Bediensteten sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung und deren Weiterentwicklung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge der Vorgesetzten ordnungsgemäß und im Sinne eines modernen Luftfahrtunternehmens, welches auch behördliche Aufgaben im Sinne eines kundenorientierten Dienstleistungsbetriebes zu erfüllen hat durchzuführen. Die Bediensteten sind nicht berechtigt, irgendeine Zuwendung oder Entlohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Dienstgebers von Dritten anzunehmen.

Soweit der Dienstvertrag (Dienstzettel) keine abweichende Vereinbarung enthält, gilt der Bedienstete für den örtlichen Bereich einer Flugsicherungsstelle und deren Außenstellen oder der Zentrale Wien aufgenommen. Zuteilungen zu anderen Flugsicherungsstellen oder zur Zentrale sind möglich, dürfen aber im Einzelfall 3 Monate und im Kalenderjahr insgesamt 6 Monate nicht überschreiten.

Jede Nebenbeschäftigung ist vor Beginn zu melden. Nebenbeschäftigungen, die an der gewissenhaften Erfüllung der Dienstpflichten hindern oder die Vermutung einer Befangenheit oder Interessenskollision hervorrufen könnten, sind untersagt.

Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)ArbVG bleiben unberührt.

IV. NORMALARBEITSZEIT (DIENSTZEIT)

Gilt ab: 01.01.2006

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Änderungen Nachtrag 1a vom 31. Jänner 1999 / gilt ab 01.02.1999

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40114800/Arbeitszeitgesetz/§-2-Begriff-der-Arbeitszeit)§ 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 AZG) mehr als sechs Stunden, so wird die gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40196082/Arbeitszeitgesetz/§-11-Ruhepausen)§ 11 Abs. 1 AZG einzulegende halbstündige Arbeitspause gehaltsrechtlich (einschließlich der Überstundenabrechnung) als Dienstzeit behandelt.Ende

Die Verteilung der Normalarbeitszeit erfolgt unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen.

Die Normalarbeitszeit kann innerhalb von 52 Wochen bzw. eines Jahres so verteilt werden, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 6 AZG). Diese Durchrechnungsmöglichkeit gilt auch bei Schichtarbeit ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090333/Arbeitszeitgesetz/§-4a-Normalarbeitszeit-bei-Schichtarbeit)§ 4a AZG). In der Einzelwoche sind bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen höchstens 50, bei einem längeren Durchrechnungszeitraum höchstens 48 und bei Schichtarbeit höchstens 56 Normalarbeitsstunden zulässig ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 6 AZG). Eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum ist im Ausmaß bis zu +30/-10 Stunden zulässig ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 8 AZG). Wird der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 7 AZG).

Für Zwecke des Einarbeitens von in Verbindung mit Feiertagen ausfallender Arbeitszeit ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 AZG) kann der Einarbeitungszeitraum bis zu 52 Wochen betragen.

Bei gleitender Arbeitszeit gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206199/Arbeitszeitgesetz/§-4b-Gleitende-Arbeitszeit)§ 4b AZG kann die tägliche Normalarbeitszeit bis zu zehn Stunden betragen.

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206204/Arbeitszeitgesetz/§-18-Allgemeine-Sonderbestimmungen)§ 18 Abs. 2 zweiter Satz AZG darf die tägliche Normalarbeitszeit auch zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung des Luftverkehrs erfordert.

Fällt in die Arbeitszeit des Bediensteten regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113692/Arbeitszeitgesetz/§-5-Verlaengerung-der-Normalarbeitszeit-bei-Arbeitsbereitschaft)§ 5 AZG), kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden. Eine weitere Überschreitung der Tagesarbeitszeit ist insoweit zulässig, als dies die Aufrechterhaltung des Luftverkehrs ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206204/Arbeitszeitgesetz/§-18-Allgemeine-Sonderbestimmungen)§ 18 AZG) erfordert.

Für nicht dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632)KJBG unterliegende Bedienstete kann die ununterbrochene tägliche Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzt werden. Solche Verkürzungen sind innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit auszugleichen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206203/Arbeitszeitgesetz/§-12-Ruhezeiten)§ 12 Abs. 2 AZG). Durch Reisezeiten kann die tägliche Ruhezeit höchstens zweimal pro Kalenderwoche auf acht Stunden verkürzt werden ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206208/Arbeitszeitgesetz/§-20b-Reisezeit)§ 20b Abs. 4 bis 5 AZG).

Änderungen9. Nachtrag / gilt ab 01.01.2006

8a.

Für Flugverkehrsleiter kann die ununterbrochene tägliche Ruhezeit mit Zustimmung des Bediensteten auf zehn oder auf acht Stunden verkürzt werden. Für Verkürzungen bis zu zehn Stunden gilt, dass sie entweder innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit auszugleichen sind ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206203/Arbeitszeitgesetz/§-12-Ruhezeiten)§ 12 Abs. 2 AZG) oder in der unmittelbar auf diese verkürzte Ruhezeit folgenden Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden neben der Ruhepause gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40196082/Arbeitszeitgesetz/§-11-Ruhepausen)§ 11 AZG zusätzlich eine Ruhepause von 30 Minuten zu gewähren ist ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40051219/Arbeitszeitgesetz/§-18d-Arbeitnehmer-in-Luftfahrtunternehmen)§ 18d AZG). Verkürzungen auf bis zu acht Stunden sind nur zulässig, wenn der unmittelbar folgenden Arbeitszeit eine wöchentliche Ruhezeit folgt oder es sich um die unmittelbar erste Arbeitszeit nach einer wöchentlichen Ruhezeit handelt; den wöchentlichen Ruhezeiten stehen tägliche Ruhezeiten von mindestens 15 Stunden gleich. Durch Reisezeiten kann die tägliche Ruhezeit höchstens zweimal pro Kalenderwoche auf acht Stunden verkürzt werden ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206208/Arbeitszeitgesetz/§-20b-Reisezeit)§ 20b Abs. 4 bis 5 AZG).

Ende

Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird, wobei zur Berechnung nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden dürfen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40188880/Arbeitsruhegesetz/§-19-Sonderbestimmungen-fuer-Arbeitnehmer-in-Verkehrsbetrieben)§ 19 Abs. 2 ARG).

Eine allfällige Ersatzruhe nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR12099993/Arbeitsruhegesetz/§-6-Ersatzruhe)§ 6 ARG ist innerhalb von 13 Wochen zu gewähren. Ist auch dies zur Aufrechterhaltung des Flugverkehrs (der Flugsicherung) nicht möglich und erklärt sich der Arbeitnehmer nicht mit der Verschiebung um bis zu höchstens weitere 13 Wochen einverstanden, ist die Ersatzruhe finanziell abzugelten ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40188880/Arbeitsruhegesetz/§-19-Sonderbestimmungen-fuer-Arbeitnehmer-in-Verkehrsbetrieben)§ 19 Abs. 2 ARG).

Redaktionelle Anmerkungen

Siehe aktuellen Gehaltsabschluss für die Erhöhung der Zuschläge und Entschädigungen!

Stand 1.1.2006!

Die weiteren Erhöhungen der Schichtdienstzulage, Nachtdienstentschädigung und des Wochenendezuschlages im Überblick:

1.1.2007: 2,6% [Quelle: 10. Nachtrag]

1.1.2008: 3,2% [Quelle: 11. Nachtrag]

1.1.2009: 3,1% [Quelle: 12. Nachtrag]

1.1.2010: 1% [Quelle: 13. Nachtrag]

Für Bedienstete im Schichtdienst kann die Normalarbeitszeit in Monatsstunden umgerechnet werden. Bediensteten, die vorwiegend in Wechselschichten arbeiten, gebührt auf die Dauer ihrer Einteilung im Schichtdienst eine Schichtdienstzulage von € 115,66 monatlich.

Änderungen2. Nachtrag vom 2. Juni 1999 / gilt ab 01.05.1999

Nachtdienststunden zwischen 19:00 und 7:00 Uhr werden zusätzlich mit jeweils € 3,36 pro Stunde vergütet. Außerdem gebührt den Bediensteten im Schichtdienst bei kontinuierlicher Arbeit an Samstagen und/oder Sonntagen ein Wochenendzuschlag von € 1,87 pro Stunde.Ende

Dieser gebührt nicht, wenn für einen solchen Dienst Überstunden verrechnet werden. Alle diese Zulagen bleiben bei der Bemessung der Sonderzahlungen außer Ansatz.

Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein offenes Guthaben an Normalarbeitszeit, gebührt ein Zuschlag von 50%, sofern das Arbeitsverhältnis nicht durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder gerechtfertigte Entlassung aus Verschulden des Bediensteten endet. Soweit in der Kündigungszeit der Verbrauch des Zeitguthabens möglich oder zumutbar war, gebührt auch bei Selbstkündigung kein Zuschlag.

Für die Arbeitszeiteinteilung gelten die gesetzlichen Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrates, insbesondere § 97 Abs.1 Z-2 (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)ArbVG.

V. ÜBERSTUNDEN, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT

Gilt ab: 01.01.2009

Innerhalb der Grenzen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090336/Arbeitszeitgesetz/§-6-Ueberstundenarbeit)§ 6 Abs. 2 AZG ist der Bedienstete verpflichtet, angeordnete oder sich aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen ergebende Überstunden zu leisten.

Unbeschadet der nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206200/Arbeitszeitgesetz/§-7-Verlaengerung-der-Arbeitszeit-bei-Vorliegen-eines-hoeheren-Arbeitsbedarfes)§ 7 Abs. 1 AZG zulässigen Überstunden sind bis zu fünfzehn weitere Überstunden wöchentlich zugelassen, wobei das Höchstausmaß der Überstunden in der Woche insgesamt zwanzig Überstunden nicht überschreiten darf. Die Tagesarbeitszeit darf die normale gesetzliche Grenze insoweit überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung des Luftverkehrs erfordert.

Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage verteilt, kann die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstunden bis auf zwölf Stundenausgedehnt werden ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206200/Arbeitszeitgesetz/§-7-Verlaengerung-der-Arbeitszeit-bei-Vorliegen-eines-hoeheren-Arbeitsbedarfes)§ 7 Abs. 6 AZG).

Der zur Erzielung der maximalen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden maßgebliche Durchrechnungszeitraum wird auf 26 Wochen verlängert, bei Vorliegen von technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf 52 Wochen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206201/Arbeitszeitgesetz/§-9-Hoechstgrenzen-der-Arbeitszeit)§ 9 Abs. 4 AZG).

Die Grundvergütung für Überstunden beträgt 1/157 des Gehaltes.

Änderungen12. Nachtrag vom 27.06.2009 / gilt ab 01.01.2009

Der Überstundenzuschlag beträgt grundsätzlich 50%. Für Überstunden in der Zeit von 19:00 bis 07:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen beträgt der Zuschlag 100%.

Ende

Redaktionelle Anmerkungen

Für alle im ausübenden Flugverkehrskontrolldienst geleisteten auszuzahlenden Überstunden gebührt ab 1. Februar 2008 ab der 21. im jeweiligen Monat auszuzahlenden Überstunde der Überstundenzuschlag im doppelten Ausmaß des im Kollektivvertrag vorgesehenen Zuschlags. [Quelle: 11. Nachtrag]

Für Feiertage und für Arbeit an Feiertagen gelten im übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.

Als gesetzliche Feiertage gelten:

  1. und 6. Jänner,

Karfreitag (nur für protestantische, methodistische und alt-katholische Bekenntnisse),

Ostermontag,

  1. Mai,

Christi-Himmelfahrt,

Pfingstmontag,

Fronleichnam,

  1. August,

Versöhnungstag (nur für Dienstnehmer mosaischen Bekenntnisses),

  1. Oktober,
  1. November,

8., 25. und 26. Dezember

Fällt der 24. bzw. 31. 12 auf einen Werktag, ist er den gesetzlichen Feiertagen gleichzuhalten.

Ansprüche auf Überstundenentlohnung verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach dem Monat der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

VI. URLAUB

Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes und die Anrechnung von Vorzeiten gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetzes unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der EG-Freizügigkeitsverordnung mit der Maßgabe, daß das Urlaubsausmaß von Werktagen je nach der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeiteinteilung in Arbeitstage bzw. Kalendertage neutral umzurechnen ist (z.B. ergeben 30 Werktage bei einer 5-Tage-Woche 25 Arbeitstage).

Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr. Beginnt das Dienstverhältnis vor dem 1.7., gebührt nach Erfüllung der Wartezeit von 6 Monaten auch im Eintrittsjahr das volle Urlaubsausmaß. Bei Eintritt 1.7. oder später gebührt im Eintrittsjahr für jeden begonnenen Monat 1/12 des Jahresurlaubs.

Ein höheres Urlaubsausmaß gebührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt. Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist daher jeweils der 1. Juli.

Die für ein höheres Urlaubsausmaß anrechenbare Dienstzeit gilt auch dann als am 1.7. erreicht, wenn sie vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30.9. vollendet wird.

Für das Urlaubsentgelt gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß regelmäßige schwankende Entgelte nach dem Durchschnitt des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres zu berechnen sind und am 15.5. eines jeden Jahres zur Auszahlung gelangen. Bediensteten im Schichtdienst gebührt pro Kalendertag Urlaubsanspruch 1/365, den übrigen Bediensteten bei 5-Tage-Woche pro Arbeitstag Urlaubsanspruch 1/250.

VII. DIENSTVERHINDERUNGEN

Gilt ab: 01.01.2015

Für Dienstverhinderungen durch Krankheit oder Unglücksfall gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes mit der Ergänzung, daß sich an die gesetzliche Fortzahlung des vollen oder eines Teiles des Entgeltes ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Abs. 1 bzw. 2 AngG) ein Anspruch auf 25% des Entgeltes bis zu drei Monaten, gerechnet einschließlich der gesetzlichen Anspruchsdauer, anschließt. Die dreimonatige Gesamtdauer des Anspruchs erhöht sich auf vier Monate, wenn das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre gedauert hat, auf sechs Monate nach mehr als 15 Jahren und auf neun Monate nach mehr als 25 Jahren.

Bei Arbeitsunfällen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40264390/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-175-Arbeitsunfall)§ 175 ASVG) im Zusammenhang mit der Dienstleistung bei der ACG gebührt im Anschluß an die volle gesetzliche Entgeltfortzahlung die Differenz zwischen dem Krankengeld aus der Sozialversicherung und dem vollen Entgelt bis zu drei Monaten, gerechnet einschließlich der gesetzlichen Entgeltfortzahlung; diese drei Monate erhöhen sich auf vier Monate, wenn das Dienstverhältnis mehr als 5 Jahre gedauert hat, auf sechs Monate nach mehr als 10 Jahren, auf neun Monate nach mehr als 15 Jahren und auf 12 Monate nach mehr als 25 Jahren. Die vom Dienstgeber nach Ausschöpfung des gesetzlichen Entgeltanspruchs zu erbringende Leistung ist der Höhe nach jedoch mit 49% des Entgelts begrenzt.

Für sonstige Dienstverhinderungen gelten ebenfalls die diesbezüglichen Bestimmungen das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes sowie die besonderen gesetzlichen Bestimmungen über die Pflegefreistellung.

Bei angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedoch Freizeit unter Entgeltfortzahlung in folgendem Ausmaß zu gewähren:

Änderungen17. Nachtrag vom 09.02.2015 / gilt ab 01.01.2015

| bei eigener Eheschließung | 3 Arbeitstage |

|---|---|

| beim Tod des Ehegatten-(gattin) | 3 Arbeitstage |

| beim Tod des Lebensgefährten-(gefährtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten in gemeinsamen Haushalt lebte | 3 Arbeitstage |

| beim Tod eines Elternteiles | 2 Arbeitstage |

| beim Tod eines Kindes | 2 Arbeitstage |

| beim Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes | 2 Arbeitstage |

| bei Niederkunft der Ehefrau (bzw. Lebensgefährtin) | 2 Arbeitstage |

| bei Eheschließung der Kinder, Eltern, Geschwister | 1 Arbeitstage |

| beim Tod von Geschwistern, Großeltern und Schwiegereltern, bzw. Eltern des (der) Lebensgefährten-(gefährtin), wenn diese mit dem/der Bediensteten in gemeinsamen Haushalt lebten und die Lebensgemeinschaft dem Dienstgeber schriftlich gemeldet wurde | 1 Arbeitstage |

Ende

Änderungen13. Nachtrag vom 10.05.2010 / gilt ab 01.01.2010

Für Bedienstete im Schichtdienst ist die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung aufgrund eines der o.a. Ereignisse, die nicht vorgeplant werden konnte, nach dem tatsächlichen Stundenausfall laut Dienstplan zu berechnen. Bei vorgeplanter Dienstverhinderung berechnet sich die Entgeltfortzahlung mit 8 Stunden, bei radarwertiger mit 6,5 Stunden.

Ende

VIII. DAUER UND AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES

Gilt ab: 01.01.2010

Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt sowohl beim befristeten als auch unbefristeten Dienstverhältnis als Dienstverhältnis auf Probe im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092388/Angestelltengesetz/Art-1-§-19-Endigung-des-Dienstverhaeltnisses-durch-Ablauf-der-Zeit)§ 19 Abs. 2 Angestelltengesetz, falls ein Probemonat im Dienstvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Für die Kündigung gelten die Kündigungsbestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes mit der Maßgabe, daß die Kündigung von jedem Teil unter vorheriger Einhaltung der Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats erfolgen kann.

Änderungen13. Nachtrag vom 10.05.2010 / gilt ab 01.01.2010

Nach 25 Dienstjahren in der Austro Control verlängert sich die Kündigungsfrist um 1 Monat, danach alle 5 Jahre um einen weiteren Monat.

Ende

Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40245727/Arbeitsverfassungsgesetz/§-105-Anfechtung-von-Kuendigungen)§ 105 Abs. 1 und 2 ArbVG bleiben unberührt.

Hat der Bedienstete bei Ausspruch der Kündigung das 50. Lebensjahr und mindestens 20 Dienstjahre bei der ACG (einschließlich unmittelbar vorangegangener Dienstzeit beim BAZ) vollendet, kann seitens des Dienstgebers nur schriftlich und unter Kurzangabe des Grundes gekündigt werden. Aus betrieblichen Erfordernissen, insbesondere Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen, kann in diesen Fällen nur gekündigt werden, wenn der ACG die Weiterbeschäftigung auch auf einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich oder nicht zumutbar ist; Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Dienstnehmer zur entsprechenden Anpassung seiner Arbeits- oder Entgeltbedingungen nicht bereit ist oder die Versetzung ohne Anrufung des Gerichts unzulässig wäre ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12097075/Arbeitsverfassungsgesetz/§-101-Mitwirkung-bei-Versetzungen)§ 101 ArbVG).

Für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung und vorzeitiger Austritt) sind die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes maßgebend.

Änderungen3. Nachtrag vom 27.9.1999 / gilt ab 31.10.1999

Aus Anlaß der Errichtung und des Betriebes der im Rahmen der "Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch Eurocontrol in der Bezirkskontrollzentrale des oberen Luftraumes für die zentraleuropäischen Flugsicherungsdienste (CEATS = Central European Air Traffic Services)" zu errichtenden Flugverkehrskontrollzentrale erfolgen keine Kündigungen von Bediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 31. Oktober 1999 begründet wurde. Dennoch ausgesprochene Kündigungen sind rechtsunwirksam.Ende

Die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen über den allgemeinen und besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz bleiben unberührt.

Mit Ablauf des Monats, in welchem der Bedienstete sein 65. Lebensjahr vollendet, endet das Dienstverhältnis von selbst, ohne daß es einer Kündigung bedarf.

Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes mit der sich aus Punkt 7 bis 9 ergebenden Abweichung

Nach 30 Dienstjahren erhöht sich die Abfertigung auf das Dreizehnfache des monatlichen Entgeltes.

Weiblichen Bediensteten, die nach der Geburt eines Kindes innerhalb der Schutzfrist ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40057689/Mutterschutzgesetz-1979/§-5-Beschaeftigungsverbote-nach-der-Entbindung)§ 5 Abs. 1 MSchG) oder im Falle eines Karenzurlaubes nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG innerhalb von sechs Monaten nach der Entbindung ihren Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären, gebührt bei einer anrechenbaren Dienstzeit von mindestens drei Jahren die volle Abfertigung im Ausmaß des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung)§ 23 Abs. 1 Angestelltengesetz. Gleiches gilt für männliche Bedienstete, die im Falle eines Karenzurlaubes nach dem EKUG innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes ihren Austritt erklären.

Änderungen12. Nachtrag vom 27.06.2009 / gilt ab 01.01.2009

a)

Endet ein länger als ein Jahr dauerndes Dienstverhältnis durch Tod und gebührt keine betragsmäßig günstigere Abfertigung, ist das Entgelt für den Sterbemonat und den Folgemonat weiterzuzahlen. Nach mindestens fünfjähriger Dauer des Dienstverhältnisses erhöht sich dieser Anspruch auf zwei Folgemonate. Anspruchsberechtigt sind die unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben. Sind keine unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben vorhanden, so ist der gemeldete Lebensgefährte, der mit dem verstorbenen Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Todes in einer der Austro Control GmbH gemeldeten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, anspruchsberechtigt. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist eine auf längere Dauer beabsichtigte Partnerschaft von zwei Personen, die Merkmale einer Solidar-, Geschlechts-, und Wirtschaftsgemeinschaft aufweist.

Ende

b)

Die Abfertigung nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung)§ 23 Abs. 6 AngG erhöht sich auf das volle Ausmaß, wenn im Zeitpunkt des Todes als gesetzliche Erben unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind. Sind zugleich sonstige unterhaltsberechtigte Erben vorhanden, gebührt der Erhöhungsbetrag ausschließlich den Kindern; für den gesetzlichen Hälfteanspruch gilt die gesetzliche Aufteilung.

Änderungen12. Nachtrag vom 27.06.2009 / gilt ab 01.01.2009

c)

Sind weder unterhaltsberechtigte Erben noch ein nach lit. b anspruchsberechtigter Lebensgefährte vorhanden, gebührt das Sterbeentgelt jenen Personen, welche die Bestattungskosten bezahlt haben, jedoch begrenzt auf die Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Bestattungskosten.

Ende

IX. ANERKENNUNGSZAHLUNGEN

Gilt ab: 01.01.2009

Änderungen12. Nachtrag vom 27.06.2009 / gilt ab 01.01.2009

Nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 25 Jahre gebührt dem Mitarbeiter eine einmalige Anerkennungszahlung in Höhe von einem Bruttomonatsentgelt, nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 35 Jahre, gebührt eine einmalige Anerkennungszahlung in Höhe von zwei Bruttomonatsentgelten. In diese Dauer sind nur Zeiten einzurechnen, in denen das Dienstverhältnis diesem Kollektivvertrag unterlag und Anspruch auf Entgelt bestand. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten ist nicht vorgesehen.

Ende

Der Bedienstete wird an zwei Arbeitstagen in der Woche des Ehrentages unter Fortzahlung seines Entgeltes vom Dienst freigestellt.

X. GEHALTSORDNUNG

Gilt ab: 01.01.2016

A. Verwendungsgruppen

Änderungen14. Nachtrag / gilt ab 1.1.2011

Das Gehaltsschema umfasst zwölf Verwendungsgruppen, benannt I bis XI (unter Einreihung einer Gruppe VIIIa nach VIII und vor IX), beruhend auf unterschiedlichen Anforderungsmerkmalen der verschiedenen Stellen. Die Gruppe I umfasst gewichtet und ihrem Gesamtbild nach die niedrigsten Anforderungen, die Gruppe XI die höchsten. Je nach Art, Ausmaß und Gewicht der Anforderungen, welche eine Stelle im Unternehmen ihrem Gesamtbild nach vom Stelleninhaber an Fachwissen, Managementwissen und Umgang mit Menschen, Denkleistung, Handlungsfreiheit sowie Rolle und Einfluss der Ergebnisse abverlangt, ist jede Stelle bzw. Stellenart einer bestimmten Verwendungsgruppe zuzuordnen. Die im Anhang 1 enthaltene Gehaltstabelle stellt einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages dar. Die Stellenzuordnungen ergeben sich aus dem Anhang 2, der ebenfalls einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bzw. eine authentische Interpretation hiezu darstellt.

Ende

Verwendungsgruppen-Zuordnungen von im wesentlichen neuen Stellen sowie Umgruppierungen aufgrund wesentlicher Veränderungen der Anforderungen bedürfen einer Änderung des Anhanges 2, sei es durch eine einvernehmliche authentische Interpretation, sei es durch eine Änderung des Kollektivvertrages. Den diesbezüglichen Verhandlungen der Kollektivvertragsparteien sollen objektive Stellenbewertungen vorausgehen.

Jeder Bedienstete - mit den sich aus Artikel XII ergebenden Ausnahmen - ist nach Maßgabe der Stelle, die er bekleidet, in die für ihn zutreffende Verwendungsgruppe einzustufen. Vorübergehende, insbesondere kurzfristige Zusatzaufgaben (vertretungsweises Miterledigen von Aufgaben anderer Stellen) begründen keinen Anspruch auf Umstufung. Bei längerfristiger Mischverwendung gebührt für deren Dauer ein arbeitszeitbezogen zu ermittelndes Mischgehalt, sofern sich diese Mischverwendung nicht als organisatorisch neue Stelle erweist, die eine Neubewertung im Sinne des Punktes 2 erforderlich macht.

ÄnderungenNachtrag 18 vom 26.2.2016 / gilt ab 01.01.2016

Innerhalb der Verwendungsgruppen besteht ab dem Monatsersten nach Vollendung des 2., 4., 6., 8., 10., 12., 15., 17., 22. und 27. Dienstjahres in derselben oder einen höheren Verwendungsgruppe Anspruch auf Zeitvorrückung im prozentuellen Ausmaß laut Gehaltstabelle, wobei die Vorrückung nach dem 15. Dienstjahr 0,8% und nach dem 2.. und 27. Dienstjahr jeweils 2% des Kollektivvertragsgehalts der Verwendungsgruppe beträgt.

Die Einführung dieses zusätzlichen Gehaltssprunges gilt für alle Vorrückungsstichtage ab 01.04.2016.

Ende

Für die Zeitvorrückung gemäß Punkt 4. bzw. für das sich aus ihr ergebende Mindestgehalt sind frühere Dienstzeiten in der selben oder einer höheren Verwendungsgruppe anzurechnen. Dienstzeiten gleicher oder höherwertiger Verwendung bei anderen Dienstgebern sind den eigenen Zeiten gleichgestellt, soweit sie für die konkrete Dienstleistung bei der ACG von Nutzen und entsprechender Erfahrung in der ACG zumindest gleichwertig sind.

Änderungen8. Nachtrag vom 22.04.2005 / gilt ab 01.01.2005

Bei Umstufungen in eine höhere Verwendungsgruppe, die sich aus der Zuteilung einer anderen Stelle oder einer änderungsbedingten Neuzuordnung der bisherigen Stelle im Verwendungsgruppenschema ergeben, sind auf die Zeitvorrückung nur Zeiten derselben oder einer höheren Verwendungsgruppe anzurechnen, jedoch gebührt mindestens jenes Gehalt, das gegenüber dem Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe um mindestens 1,5% höher liegt. Der Beginn des Laufs der Zeitvorrückung, die sich aus einer solchen Umstufung ergibt, wird auf den Beginn des laufenden Zeitvorrückungszeitraumes der vorherigen Einstufung zurückverlegt (Wahrung des Vorrückungsstichtages).

Ende

B. Sonderzahlungen

Allen Angestellten gebührt am 15. Mai eines jeden Jahres eine Urlaubsremuneration und am 15. November jeden Jahres eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß des Grundgehaltes des vorhergehenden Monats. Bei Änderung des Arbeitszeitausmaßes (z.B. Änderung von Voll- auf Teilzeitarbeit oder umgekehrt) gebühren die Remunerationen nach Maßgabe einer Mischberechnung.

Bei Beginn oder Ende des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres gebührt nur der entsprechende Teil. Bei Ende des Dienstverhältnisses sind verhältnismäßig zuviel bezahlte Anteile zu verrechnen bzw. zurückzuzahlen.

Redaktionelle Anmerkungen

Siehe aktuellen Gehaltsabschluss für die Erhöhung der Familienzulage!

Die Erhöhungen im Überblick:

1.1.2008: 3,2% [Quelle: 11. Nachtrag]

1.1.2009: 3,1% [Quelle: 12. Nachtrag]

1.1.2010: 1% [Quelle: 13. Nachtrag]

Änderungen10. Nachtrag vom 20.04.2007 / gilt ab 01.01.2007

C. Familienzulage

Eine Familienzulage von monatlich 27,- Euro gebührt für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008220)Familienlastenausgleichsgesetz bezogen wird:

Kinder, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Bediensteten leben,

Kinder, für die der Bedienstete Unterhalt zu bezahlen hat.

Eine Familienzulage gebührt auch für ein Kind, das ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Familienzulage wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügen, die den Betrag nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40264322/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-5-Ausnahmen-von-der-Vollversicherung)§ 5 Abs. 2 lit. C ASVG monatlich übersteigen.

Eine Familienzulage gebührt für ein Kind, das das 19., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügen, die die Einkommensgrenze nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG übersteigen.

Ende

Redaktionelle Anmerkungen

Aufgrund unklarer Angaben im 11. Nachtrag wird folgende Änderung an das Ende von Punkt X. Gehaltsordnung gesetzt.

Änderungen11. Nachtrag vom 05.03.2008 / gilt ab 01.01.2008

A. Gehaltsvorschüsse und Geldaushilfen

Gehaltsvorschüsse für Wohnzwecke

Einem Bediensteten kann bei einer angerechneten Dienstzeit von mindestens drei Jahren bei Vorlage entsprechender Unterlagen ein unverzinslicher Gehaltsvorschuss für Wohnzwecke bis zur Höhe von maximal 6.000,- Euro gewährt werden. Die Rückzahlung hat in maximal 60 Monatsraten zu erfolgen.

Geldaushilfen

Einem Bediensteten kann anlässlich der Geburt eines eigenen Kindes eine einmalige nicht rückzahlbare Geldaushilfe in Höhe von 110,- Euro gewährt werden.

Die Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Geldaushilfen erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Kreditmittel. Ein Rechtsanspruch kann aus dieser Vereinbarung nicht abgeleitet werden.

Die Gesamtsumme der Kreditmittel wird für alle Bediensteten der Austro Control GmbH - unabhängig von der Kollektivvertragszugehörigkeit - mit 200.000,- Euro festgesetzt und jährlich um die festgelegte Gehaltsanpassung erhöht.

Ende

XI. DIENSTREISEN

Gilt ab: 01.01.2009

ÄnderungenNachtrag 11b vom 13.03.2009 / gilt ab 01.01.2009

Für den Ersatz von Reise- und Überstellungskosten gelten die Bestimmungen der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008156)Reisegebührenvorschrift des Bundes mit der Maßgabe, dass für die Einreihung in die Gebührenstufe das jeweilige Monatsgrundgehalt, auf das der Bedienstete zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung am Dienstort oder Übersiedlung Anspruch hat, gemäß Artikel XI. Pkt. 4. Reiseaufwandsentschädigung gebührt Bediensteten mit Dienstort Wien oder Schwechat jedoch nicht bei Dienstreisen nach Schwechat bzw. Wien oder bei Kursen, Seminaren udgl. im Großraum Wien.

Die außerhalb der Normalarbeitszeit liegende Zeit der Reisebewegung einschließlich notwendiger Wartezeiten wird als zuschlagsfreie Normalarbeitszeit vergütet bzw. gewertet. Zeiten des dienstlich notwendigen Lenkens eines Kraftfahrzeuges bzw. Pilotierens eines Luftfahrzeuges gelten außerhalb der Normalarbeitszeit bei ausdrücklicher Anordnung der Benützung als Überstunden.

Reisekostenentschädigung:

a)

Grundsätzlich sind Reisekosten je nach benutztem Transportmittel nach Maßgabe des jeweils in Frage kommenden billigsten Tarifs zu ersetzen, im Falle der Eisenbahn die II. Klasse. Ab Gebührenstufe 2 Anspruch auf die I. Klasse.

b)

Die Kosten des privaten PKW's , eines Schlafwagens, Flugzeugen oder Schiffen sind nur dann zu ersetzen, wenn die Benützung aufgrund einer ausdrücklichen Bewilligung des Dienstgebers erfolgt.

Bei Verwendung eines Dienstkraftfahrzeuges sind nur die tatsächlichen Aufwendungen (Treibstoffe, Parkgebühren, etc.) gegen Beleg zu erstatten.

Reiseaufwandsentschädigungen:

Für den mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwand für Verpflegung und Unterkunft gelten die in dieser Vorschrift enthaltenen Gebührenstufen mit der Maßgabe, dass für Auszubildende, Lehrlinge und Bedienstete bis zur Verwendungsgruppe III die Gebührenstufe 1, für die Verwendungsgruppen IV bis VI/10 die Gebührenstufe 2, und für die Verwendungsgruppen VI/11 bis XI die Gebührenstufe 3 festgelegten Beträge zur Verrechnung gelangen.

Auslandsdienstreisen sind grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor Dienstreiseantritt zu beantragen.

Der Bedienstete hat seine Ansprüche mit der unterschriebenen Reiserechnung bis zum Ende des Folgemonats der Dienstreise beim Dienstgeber geltend zu machen. Ansprüche auf Reisezeit-, Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigungen verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Ende der Dienstreise schriftlich geltend gemacht werden.

Wenn die vom Bediensteten voraussichtlich zu tätigenden Ausgaben einen Betrag von Euro 363,36 übersteigen, ist ihm auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuss auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß zu gewähren.

Ende

XII. AUSBILDUNG

Gilt ab: 01.01.2006

Bedienstete, ausgenommen Lehrlinge nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)BAG, die für Zwecke der theoretischen und praktischen Ausbildung aufgenommen sind, stehen in einem Anstellungsverhältnis besonderer Art, das vorwiegend von entsprechenden Ausbildungs- und Lernpflichten geprägt ist und nur in untergeordnetem Umfang echte Dienstpflichten zum Gegenstand hat.

Die hiefür gewährten Ausbildungsentschädigungen sind Inklusivgehälter, die unabhängig vom zeitlichen Ausmaß des jeweiligen Ausbildungs- und Lernaufwandes gebühren, jedoch die Teilnahme an den Ausbildungsaktivitäten und die Erbringung der ziel-orientiert notwendigen Lernaktivitäten voraussetzen. Dienstverhinderungen unterliegen den für die Angestellten geltenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Regelungen. Im Hinblick auf den Inklusivcharakter der Ausbildungsentschädigungen können Überstundenansprüche nur bei tatsächlichem Diensteinsatz gebühren, soweit durch den Einsatz in Verbindung mit der dennoch erbrachten Ausbildungszeit die Normalarbeitszeit überschritten wird.

Vereinbarungen über die Rückzahlung der Ausbildungskosten sind im Hinblick auf die hohen Gesamtkosten und die ACG-unabhängige internationale Verwertbarkeit der Ausbildung nach Maßgabe folgender Beschränkungen zulässig:

a)

Nicht rückzahlungsfähig sind die Personal- und Sachaufwendungen der Ausbildung, 25% der an den Bediensteten geleisteten Ausbildungsentschädigung (Entgelte) sowie Entgeltteile für Zeiten tatsächlichen Diensteinsatzes. Rückzahlungsfähig sind somit 75% der an den Bediensteten geleisteten Ausbildungsentschädigung (Entgelte).

b)

Die Rückzahlungspflicht besteht nur, wenn das Ausbildungsverhältnis oder das anschließende Dienstverhältnis binnen 5 Jahren durch Selbstkündigung, vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder gerechtfertigte Entlassung aus Verschulden des Bediensteten endet. Bei einvernehmlicher Auflösung kann die Rückzahlung vereinbart werden. Bei Arbeitgeberkündigung besteht die Rückzahlungspflicht nur, wenn die Kündigung infolge bedienstetenseitig verschuldetem schlechtem Studienfortgang erfolgt.

c)

Je vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach vollendeter Ausbildung vermindert sich der Rückzahlungsbetrag um 1/60. Bei Ausscheiden während der Ausbildung tritt keine Verminderung ein.

Die Ausbildungsentschädigungen gebühren je nach Art und Fortschritt der Ausbildung in der im folgenden vorgesehenen Höhe. Hinsichtlich des Ausbildungsfortschrittes sind je nach Art der Ausbildung bis zu drei Ausbildungsstufen vorgesehen, deren Abgrenzung sich aus den jeweils geltenden einschlägigen Regelungen über die Ausbildung und die dafür vorgesehenen Prüfungen (Anhang 3) ergibt. Die Ausbildungsentschädigungen der höheren Stufen setzen den positiven Abschluß der entsprechenden Prüfungen voraus und gebühren jeweils ab dem Folgemonat. Für den gesamten Monat der Abschlußprüfung gebührt ebenfalls noch die Ausbildungsentschädigung; das Einstufungsgehalt im Sinne des Artikels X gebührt daher erst ab dem Folgemonat.

Die monatlichen Ausbildungsentschädigungen betragen bei der Ausbildung zum

Redaktionelle Anmerkungen

Stand 1.1.2006!

Die Erhöhung der Ausbildungsentschädigungen im Überblick:

1.1.2007: 2,6% [Quelle: 10. Nachtrag]

1.1.2008: 3,2% [Quelle: 11. Nachtrag]

1.1.2009: 3,1% [Quelle: 12. Nachtrag]

1.1.2010: 1% [Quelle: 13. Nachtrag]

a)

Flugverkehrsleiter:

Stufe 1 € 1.278,81,

Stufe 2 € 2.026,61,

Stufe 3 € 2.400,51;

b)

Flugsicherungs-Ingenieur und Prüfer:

Stufe 1 € 1.652,71,

Stufe 2 € 2.026,61,

Stufe 3 € 2.400,51;

c)

Flugsicherungs-Techniker:

Stufe 1 € 1.278,81,

Stufe 2 € 1.652,71;

d)

Systemanalytiker:

Stufe 1 € 1.652,71,

Stufe 2 € 2.026,61,

Stufe 3 € 2.400,51;

e)

Systemkontroller, Flugdatenbearbeiter und EDV-Operator im Fernmeldedienst

€ 1.278,81;

f)

Flugwetterpersonal:

Stufe 1 € 1.278,81,

Stufe 2 € 1.652,71;

g)

Flugmeteorologe:

€ 2.026,61.

Änderungen2. Nachtrag vom 2.6.1999 / gilt ab 1.5.1999

Die Festlegung des Ausbildungsprogramms und der Prüfungsordnung für die diversen Fachbereiche bleibt einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.Ende

XIII. SONDERBESTIMMUNGEN

Gilt ab: 01.01.2010

A. Flugverkehrsleiter

Radararbeitszeit

Für die tatsächliche Zeit im ausübenden Radar-Flugverkehrskontrolldienst verkürzt sich die Normalarbeitszeit um 1/8 der Normalarbeitszeit (Art. IV/1). Bei bloß zeitweiser Radartätigkeit wird diese um 1/7 aufgewertet.

Pflichtuntersuchungen

Flugverkehrsleiter haben sich einer Pflichtuntersuchung nach den Bestimmungen des Annex 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt zu unterziehen.

Derzeit hat diese Untersuchung bis zum 45. Lebensjahr alle zwei Jahre, ab dem 45. Lebensjahr jährlich zu erfolgen. Für jeden Arztbesuch sind auf die Dienstzeit 4 Stunden anzurechnen. Die Kosten der Untersuchungen sind von der ACG zu tragen.

Wird bei einer Pflichtuntersuchung festgestellt, daß die Tauglichkeit zur Ausübung des FVL-Dienstes zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht mehr gegeben ist, aber die Wahrscheinlichkeit der Wiedererlangung der Tauglichkeit binnen zwei Jahren besteht, so ist dem Bediensteten für diese Übergangszeit eine seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Verwendung zu den dafür geltenden Entgeltbedingungen anzubieten.

Änderungen12. Nachtrag vom 27.06.2009 / gilt ab 01.01.2009

Verliert ein Bediensteter, der ab der Einreihung im Kollektivvertrag als Flugverkehrsleiter mindestens 15 Jahre als Flugverkehrsleiter verwendet wurde, wegen unverschuldeter Dienstunfähigkeit, die jedoch noch nicht den Grad der Erwerbsunfähigkeit nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG erreicht hat und die anlässlich einer Pflichtuntersuchung festgestellt wird, seine Befugnis zur Ausübung des Flugverkehrskontrolldienstes, so ist zunächst nach Absatz 1 der Ziffer 2 der freien Betriebsvereinbarung vom 1. Dezember 1967 vorzugehen. Wird eine gleichwertige Verwendung nicht gefunden, so wird dieser Flugverkehrsleiter für die Zeit, in der er als Flugverkehrsleiter nicht verwendet werden darf, in einer zumutbaren Verwendung in der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH verwendet.

Für die Zeit dieser anderwärtigen Verwendung gebührt dem Bediensteten das Gehalt, das seiner Verwendungsgruppe und seinen Verwendungsgruppenjahren im Zeitpunkt des Verlustes der Befugnis entspricht.

Ende

Redaktionelle Anmerkungen

Siehe aktuellen Gehaltsabschluss für die Erhöhung der Verkehrsbelastungszulage!

Die Erhöhungen im Überblick:

1.1.2008: 3,2% [Quelle: 11. Nachtrag]

1.1.2009: 3,1% [Quelle: 12. Nachtrag]

1.1.2010: 1% [Quelle: 13. Nachtrag]

ÄnderungenNachtrag 11a / gilt ab 01.01.2008

Abhängig von der Verkehrsbelastung erhalten Radar-Flugverkehrsleiter und Koordinatoren zu ihrem Gehalt je nach der Belastungsstufe ihres jeweiligen ständigen oder überwiegenden Einsatzortes eine monatliche Zulage.

Die Verkehrsbelastung wird für alle Units, an denen Radar-Flugverkehrsleiter und Koordinatoren beschäftigt sind, getrennt berechnet. Die Berechnung erfolgt nach der Anzahl der kontrollierten Flüge (IFR und VFR gemäß den Begriffserläuterungen der Luftverkehrsregeln) pro Kalenderjahr im Verhältnis zu den durchschnittlichen Dienststunden pro Kalenderjahr, in denen ausschließlich Flugverkehrskontrolle durchgeführt wird (also z.B. keine AIS-Stunden, Bürostunden etc.), gemäß Dienstplanschema der Unit pro Tag.

Ende

Änderungen13. Nachtrag vom 10.05.2010 / gilt ab 01.01.2010

| Die Zulage beträgt bei Flugsicherungsstellen |

|---|

| der 1. Verkehrsbelastungsstufe 15 % |

| der 2. Verkehrsbelastungsstufe 8 % und |

| der 3. Verkehrsbelastungsstufe 3 % |

| der Vorrückungsstufe 5/6 der Verwendungsgruppe VIII, jeweils brutto monatlich. |

Ende

ÄnderungenNachtrag 11a / gilt ab 01.01.2008

Die Einordnung in die drei Stufen ergibt sich unter der Annahme, dass die Verkehrsbelastung der Flugsicherungsstelle, die die höchste Verkehrsbelastung aufweist mit 100% festgelegt wird. Bis zu 33% dieses Wertes erfolgt eine Einstufung in Stufe 3, bis zu 66% in Stufe 2 und darüber in Stufe 1.

Diese Zulage bleibt bei der Bemessung der Sonderzahlung außer Acht.

Die Verkehrsbelastung wird bis zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres für das vergangene Jahr berechnet und festgelegt. Etwaige Anpassungen der Verkehrsbelastungszulage werden mit April des Folgesjahres durchgeführt.

Ende

Änderungen9a. Nachtrag vom 13.04.2006 / gilt ab 01.01.2006

Durch Betriebsvereinbarung kann für Flugverkehrsleiter die Abgeltung besonderer Belastungen einschließlich der dafür geltenden besonderen Bedingungen geregelt werden.

Ende

Redaktionelle Anmerkungen

Siehe aktuellen Gehaltsabschluss für die Erhöhung der Entschädigung für Cockpit- und Streckenerfahrungsflüge

Stand 1.1.2006!

Die Erhöhungen im Überblick:

1.1.2008: 3,2% [Quelle: 11. Nachtrag]

1.1.2009: 3,1% [Quelle: 12. Nachtrag]

1.1.2010: 1% [Quelle: 13. Nachtrag]

B. Cockpit- und Streckenerfahrungsflüge

Ausübende Flugverkehrsleiter, Flugberater, Flugmeteorologen, Flugwetterberater, Flugwetterbeobachter und Flugdatenbearbeiter, die ohne Anrechnung auf die Dienstzeit Cockpit- und Streckenerfahrungsflüge durchführen, erhalten die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb Österreichs vom Dienstort zum Abflugort vergütet.

Der sonstige Aufwand wird pauschal mit € 74,78 pro Flug abgegolten. Reisegebühren werden nicht vergütet.

Redaktionelle Anmerkungen

Siehe aktuellen Gehaltsabschluss für die Erhöhung der Entschädigungen für Lehr- und Prüfungstätigkeiten

Stand 1.1.2006!

Die Erhöhungen im Überblick:

1.1.2007: 2,6% [Quelle: 10. Nachtrag]

1.1.2008: 3,2% [Quelle: 11. Nachtrag]

1.1.2009: 3,1% [Quelle: 12. Nachtrag]

1.1.2010: 1% [Quelle: 13. Nachtrag]

Änderungen7. Nachtrag vom 12.03.2004 / gültig ab 01.08.2004

C. Lehr- und Prüfungstätigkeiten

Die nachfolgenden Entschädigungen beziehen sich auf Tätigkeiten, welche gemäß den gültigen nationalen und internationalen Durchführungsbestimmungen zur Ausbildung von Flugsicherungspersonal bzw. dem Erhalt des Ausbildungsstandes (z.B. ESARR 5 gemäß Luftfahrtgesetz bzw. Single European Sky) ausgeübt werden.

Für Lehrtätigkeiten im Auftrag des Dienstgebers, die Bedienstete während ihrer Arbeitszeit oder in ihrer Freizeit bei Lehrgängen oder besonderer Ausbildung am Arbeitsplatz erbringen, werden folgende Zusatzentgelte festgelegt:

| aa) | während der Dienstzeit: | 15,82 Euro |

|---|---|---|

| ab) | außerhalb der Dienstzeit: | 50,61 Euro |

| ac) | während der Dienstzeit am Arbeitsplatz (z.B. OJT-Training): | 31,63 Euro |

| ad) | außerhalb der Dienstzeit für Pilotentätigkeit am Flugsicherungssimulator: | 28,81 Euro |

a)

bei Abhaltung des Unterrichtes werden dem Bediensteten pro Unterrichtsstunde bezahlt:

| aa) | während der Dienstzeit: | 15,82 Euro |

|---|---|---|

| ab) | außerhalb der Dienstzeit: | 50,61 Euro |

| ac) | während der Dienstzeit am Arbeitsplatz (z.B. OJT-Training): | 31,63 Euro |

| ad) | außerhalb der Dienstzeit für Pilotentätigkeit am Flugsicherungssimulator: | 28,81 Euro |

b)

Für Prüfer, die neben der mündlichen Prüfung schriftliche Arbeiten vorbereiten und korrigieren, gebührt als Entschädigung der unter lit. a) angeführte Stundensatz sowie für jeden geprüften Kandidaten der Betrag von 7,90 Euro.

c)

Für Prüfer, die nur mündlich prüfen, also keine schriftlichen Arbeiten korrigieren, gebührt als Entschädigung der unter lit. a) angeführte Stundensatz.

d)

Für Prüfer, die nur schriftliche Arbeiten vorbereiten und korrigieren, also nicht mündlich prüfen, gebührt als Entschädigung der unter lit. a) angeführte Stundensatz sowie für jeden geprüften Kandidaten der Betrag von 7,90 Euro.

e)

Vortragende bei Lehrgängen und Mitglieder von Prüfungskommissionen, die diese Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit ausüben, haben dafür keinen Anspruch auf Ersatz von Reisekosten. Reiseaufwandsentschädigung für den Großraum Wien (Kosten der Fahrscheine) gebührt für diese Tätigkeiten auch innerhalb der Dienstzeit nicht.

f)

Für die Ausarbeitung von Skripten und Lehrbehelfen wird im Einvernehmen zwischen der AUSTRO CONTROL GmbH. und dem Verfasser im Anlassfall eine einmalige Abschlagszahlung vereinbart. Damit ist die gesamte Mehrarbeit bzw. der zusätzliche Stundenaufwand abgegolten. Nach Abnahme der Skripten durch die AUSTRO CONTROL GmbH. gehen diese inhaltlich ins Eigentum der AUSTRO CONTROL GmbH. über.

Ende

XIV. BETRIEBSPENSIONSREGELUNG

Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung betreffend den Beitritt zu einer Pensionskasse im Rahmen eines beitragsorientierten Systems werden aufgenommen.

XV. EINIGUNGSVERFAHREN (SCHLICHTUNGSVERSUCH)

Alle Streitigkeiten aus der Auslegung und Anwendung dieses Kollektivvertrages sind vor Beschreitung des Rechtsweges den Parteien dieses Kollektivvertrages zur möglichst einvernehmlichen Klärung vorzulegen.

Diese haben über die anhängige Streitfrage so rasch wie möglich gemeinsam zu beraten, je nach Sachlage unter Beiziehung der Streitteile.

UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL

Wien, am 6. Mai 1997

| AUSTRO CONTROL Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH | | |

|---|---|---|

| Dkfm. Karl Just | Dr. Johannes Seiringer | Dipl.-Ing. Johann Rausch |

| Vorstandsdirektor | Vorstandsdirektor | Vorstandsdirektor |

| Österreichischer Gewerkschaftsbund | | |

| Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten | | |

| Hans-Georg Dörfler | | Rudolf Randus |

| Vorsitzender | | Zentralsekretär |

Anhang 1 AUSTRO CONTROL GmbH Gehaltsansätze 2. Kollektivvertrag

Gilt ab: 01.01.1998

Redaktionelle Anmerkungen

Siehe den aktuellen Gehaltsabschluss!

Anhang 2 Verwendungsgruppenschema KV2 1

Gilt ab: 01.01.2011

Änderungen14. Nachtrag / gültig ab 1.1.2011

Verwendungsgruppe I

Hilfskraft

Verwendungsgruppe II

Haustechniker

Lenker

Administrative Bedienstete

Technische Hilfskraft

Verwendungsgruppe III

Verwalter Bundesländer

SB Administration

Assistentin

SB BG Logistik

SB Empfang, Poststelle & Meeting Rooms

SB Koordination Zentrallager

Haustechniker

Verwendungsgruppe IV

SB Ausbildung / Administration

SB Qualitätsmanagement

SB AES System Dokumentation

SB Nebengebühren/Administration

SB EMPIC-Flugmedizin

SB AES Verfahrensdokumentation

SB AOT Dokumentation

AssistentIn Operational Performance & Projects (OPP)

SB FM Service Desk

SB ATM/QM

SB Warengruppenmanagement

SB Accounting (Kreditoren, Debitoren, Claiming, RCO, Anlagen, Fakturierung)

SB / Assistentin

SB Officemanagement

SB Bautechnik

SB Kaufmännisches Facility Management und Liegenschaften

Officer Flight Data Unit

SB PPS / Ausnahmebewilligungen

SB AES Logistik

SB Beschaffung

SB ACA Recruitment und Administration

SB Personenlizenzen/ATCO

SB Personenlizenzen

SB Zivilluftfahrtpersonal

SB/AssistentIn GS

VerwalterIn Graz/AssistentIn

SB Occurrence Management

Junior SB Prüfungswesen

Verwendungsgruppe V

SB ATM HUM

Junior SB Personalentwicklung

SB SE & PM

SB Facility Management & QMB

SB Personenlizenzen in höherwertiger Verwendung

SB Flugschulen

SB AOT/OPS

SB Aero Medical Section (AMS)

SB AES/SCC

SB Warengruppenmanagement & EDV

SB Bibliothek & Beschaffungsmanagement

SB Cost Accounting

SB Accounting / Personal

SB Reisemanagement

SB Personal

SB ATM Services /HUM-Regioport

SB ACA Recruitment und Qualitätssicherung

AssistentIn ACC-FIC Wien

AssistentIn Terminal Wien

AssistentIn ATM/AIMVFSS

SB MET Kommunikation

AssistentIn des Vorstandsdirektors

AssistentIn und SB Strategische Beschaffung

SB Facility Management/Systemverwalterin Interflex

SB Vergabeservices

AssistentIn und SB Reisestelle

SB Zeiterfassung

SB ACE / Register

Junior SB Interne Kommunikation

SB ArbeitnehmerInnenschutz

Junior SB Budget & Controlling

Flugsicherungstechniker

Junior SB ATM HUM

SB Dangerous Goods / Ausbildungsorganisationen

SB ATM DOC / Assistenz

Assistentin und SB PPS

Assistentin und Abteilungscontrolling

SB SQ Datenmanagement

Junior Operator

Verwendungsgruppe VI

SB ACA Ausbildung

SB AES bzw. ATM Abteilungscontrolling

SB AIM Koordination dynamische Datenservices (KOD)

SB AIM Koordination Prozessmanagement (KOP)

VFSS Operating Supervisor

SB Luftfahrtrecht & Flugmedizin

SB PPS / Search & Rescue

SB Planung/Koordination Facility Management

SB Budget und Controlling

SB Quantitative Marktforschung und Statistik

SB Datenqualität

SB Datenprodukte

SB MET QM

SB AES HUM (Human Resources)

SB Interne Kommunikation

SB Interne Kommunikation/Bereich Eventmanagement

SB Customer Relationship Management (CRM)

SB Information Management

SB Documentation & Information Management

Flugwetterberater mit Sonderverwendung fachliche Projekte

SB AIM KARTOGRAPHIE

SB Gehaltsabrechung

SB SAP-Dienstplan & Nebengebühren

SB Recruiting

SB IMS Regio Port

Flugwetterberater

SB E-Learning / Simulation

ATCO auf Flugplatz mit Instrumentenflugbetrieb

SB Operations & Release Management

SB Internationales Notambüro

VFSS Operating Officer/FDU

SB AIS Kartographie

SB Programme Management for Infrastructure & Investigation

SB ATM Qualitätsmanagement/Dokumentation

FIC / MAC-Controller

TFI-ControlIer

DEL-Controller

SB Beschaffung und Projekte

SB Aviation Security

Inspektor Dangerous Goods

SB AIM AIP Redaktion

SB Operational Statistic

SB Accounting / Kreditoren, Anlagen, IFRS

SB DEV (Planning & Development)

Flugsicherungstechniker in höherwertiger Verwendung

SB PPS / Ein-, Aus-, Überflüge

SB Fortbildung / Controlling

Operator

Junior Programmierer

Verwendungsgruppe VII

ACG Projektmanagement Office

Manager Beschaffungsmanagement

Senior SB ATM HUM

Senior SB Offer Management und Vertrieb

SB FMP Austria

Senior SB AIM System Development & Improvement (SDI)

Senior SB Projektkoordination Neue Services

Manager Training AES

Senior SB Business Planning ATM

Senior SB PPS / Search & Rescue

System-/Netzwerkmanager

Senior SB / Programmierer

Senior SB / Flugsicherungsingenieur

Chefflugmeteorologe

Manager Betriebsausstattung und Facility Management

Manager Bautechnik

Manager Vergabeservices

Flugmeteorologe mit Sonderverwendung fachliche Projekte

Senior SB AIM Procedures

Senior SB Operations & Release-Management

Senior SB Training/Simulator

Managerin Recruitment & Line Quality Management

ManagerIn ACA Ausbildung

Senior SB IT

Senior SB Sl / Quality Assurance

Senior SB SI / AIM Dynamic Data Management

Senior SB SI / Technical Control and Monitoring Systems

Senior SB SCC

Senior SB AIM Organisation Development & Improvement (ODI) bzw. AIM Strategy, Performance and Coordination (ASP)

Senior SB AIM Koordination statische Datenservices (KOS)

Senior SB LA (Legal Affairs) / LFA

Senior SB Allgemeine Rechtsangelegenheiten

Senior SB Personenlizenzen

Senior SB PPS / Verwaltungsverfahren

Senior SB Budget u. Controlling

Senior SB Unternehmenskommunikation (statt Public Relations)

SB Aufsichtsrat/Geschäftsführung

Senior SB HR

SB CNS

SB Requirements & Infrastructure

Senior SB LFA Services

Senior SB ITC Services

Senior SB Development & Support AIM Systeme

Flugmeteorologe

SAFA Inspektor Flugbetrieb

SAFA Inspektor Technik

Senior SB Training MET

SB AIM Product & Sales (APS)

SB AIM Static Data Operation (SDO)

SB AIM Unit Training & Administration (UTA)

Senior SB ATM Qualitätsmanagement/Dokumentation

Senior SB PPS / Instrumentenflugbetrieb

Senior SB PPS / PEL_Flugschulen

Senior SB Flugschulen

Senior SB Prüfungswesen

Flugwetterberater & Systembetreuer

SB AIM SLA/Notam

Senior SB MET Info- und Datenmanagement (TEL)

Senior SB MET QM

Verwendungsgruppe VIII

Manager (DGL) AES Team

Senior SB / Chefsystemanalytiker

Senior SB / Chef-Flugsicherungs-Ingenieur

ATM Quality Manager

Manager LSA Procedures, Permissions & SAR (PPS)

Senior SB MET Controlling, Koordination & Qualitätsmanagement (CCQ)

Senior SB MET Entwicklung/EDV

Senior SB Prozessmanagement

Manager Competence Center

Senior SB UTM u. Mitglied des Leitungsteams ACC-FIC

Senior SB AES Service Level Management

Senior SB AES Programm-Management

Senior SB Operational Performance Terminal (OPT)

Senior SB Air Traffic Flow & Capacity Management

Senior SB MET Neue Services

Supervisor NEU

Manager Cost-Accounting & Treasury

Manager Personalentwicklung

Senior SB Aero Medical Section (AMS) / Flugmedizinische/r Sachverständige/r StellvertreterIn

Prüfer

Flugbetriebsinspektor

Senior SB / Chefinspektor Dangerous Goods

Radarflugverkehrsleiter

Senior SB AES SO Support

Senior SB AES Quality Management

Senior SB ATE

Senior SB ATT

Senior SB DOC

Senior SB PROC

Senior SB UTM

Senior SB ATE / Route Network

Manager Unternehmenskommunikation

Senior SB Operational Safety Management

TeamkoordinatorIn MET (LOWW/LOWG/LOWK/LOWI/LOWS/LOWL)

Senior SB Maintenance Personnel Licensing (ML)

Senior SB AES Sl

Senior SB AES Navigation (NAV)

Senior SB AES SI/AIRPORT

Senior SB AES Communications (COM)

Senior SB / Systemanalytiker

Senior SB DEV (Planning & Development)

Senior SB CNS

Senior SB Requirements & Infrastructure

Senior SB Flugwettervorhersage & Klimatologie

Flugmeteorologe & Systembetreuer

Senior SB OBS Wetterbeobachtung, Wetterdienstgeräte und -anlagen

Safety-/Quality Management Experte (Senior SB)

Senior SB Audit Management/TriNET

Senior SB Occurrence Management

Senior SB Hubschrauber

Senior SB FMP Austria

Flugmeteorologe und Senior SB Flugklimatologie

Senior SB Entwicklung / MET Systeme

Senior SB Flugmeteorologische Anwendungen

Manager ATM AIM Vienna Flight Services Station (VFSS)

Manager ATM/AIM Static Data Management (SDM)

Verwendungsgruppe VIIIa

Prozess-Manager

Manager Occurrence Management

RegionsleiterIn MET (West/Ost/Süd/Nord)

Manager Operational Performance & Projects

Key Account Manager KNS

Manager Accounting

Manager Aero Medical Section (AMS)

Senior SB Architecture Management

Senior SB Technology Management

Senior SB für Zertifizierung und Continuing Airworthiness von Experimental/VLA/UL und Segelflugzeugen

Senior SB für Zertifizierung und Continuing Airworthiness von CS-23 Flugzeugen/CS-E Triebwerken

Senior SB für das Fachgebiet Avionik Zertifizierung und Continued Airworthiness sowie relevante operationelle Vorschriften/Genehmigungen

Senior SB Aero Medical Section (AMS) / Flugmedizinische/r Sachverständige/r

Senior SB SO Services

Manager ACA Simulator (SIM)

Manager ATM AIM / Support

Senior SB AES Service Development

ACG Quality Manager

Manager Audit Management / Trinet

Senior SB Strategisches Controlling & Partnermanagement KNS

Verwendungsgruppe IX

Manager Personenlizenzen (PEL)

Manager Bereich AES

Manager Bereich (DGL) AES Service Control Center (SCC)

Manager AES SI/AIRPORT

Manager AOT Airworthiness & Certification (AC)

Manager AOT Technical Aviation Organisations (TO)

Manager AOT Gewerblicher Flugbetrieb Flächenflugzeuge (OPS)

Manager ATM Air Traffic Services Terminal (ATT)

Manager ATM Air Traffic Services En Route (ATE)

Manager ATM Operational Planning & Navigation (PLN)

Manager ATM Communication, Navigation, Surveillance (CNS)

Manager ATM Human Resources (HUM)

Manager ATM ACC-FIC Wien

Manager ATM Approach Wien (APP)

Manager ATM Tower Wien (TWR)

Manager Marketing

Manager ATM Terminal (Bundesländer)

Manager Personalservice

Verwendungsgruppe X

AL Akademie ACA

BM Terminal

BM En Route

BM Aeronautical Information Management AIM

ATM Support Manager

BM AES Service Integration Sl

BM AES Service Operations SO

AL Generalsekretariat GS

AL Controlling CO

AL Finanz- und Rechnungswesen FR

AL Personal HR

BM MET Service Operation

AL Rechtsangelegenheiten RA

BM Kooperationen/Neue Services

BM AES Strategic Business Development & Support SD

BM MET Service Development, Support & Training

AL Unternehmensentwicklung

AL Externe Beziehungen

AL Beschaffungslogistik & Gebäudemanagement BG

Manager Bereich AES Region Ost/Süd/West (FDL)

AL Interne Revision IR

Verwendungsgruppe XI

AL Air Traffic Management ATM

AL Austro Control Engineering Services AES

AL Meteorologie MET

AL Airworthiness/Operations/Technical Organisations AOT

AL Safety-/Quality Management SQ

AL Licensing/Search & Rescue/Aeromedical Section LSA

Leiter der Stabsstelle "Koordination und Controlling” für die LFA

Ende

Anhang 3 Ausbildungsentschädigungen

Gilt ab: 01.01.2006

Redaktionelle Anmerkungen

Stand 1.1.2006!

Erhöhung der Ausbildungsentschädigungen:

1.1.2007: 2,6% [Quelle: 10. Nachtrag]

1.1.2008: 3,2% [Quelle: 11. Nachtrag]

1.1.2009: 3,1% [Quelle: 12. Nachtrag]

1.1.2010: 1% [Quelle: 13. Nachtrag]

A. Ausbildungsenschädigung für Flugverkehrsleiter:

| Während der ersten drei Kurse | € 1.278,81 monatlich |

|---|---|

| Nach positivem Abschluß der Prüfung "Fluginformationsdienst" ab dem Folgemonat | € 2.026,61 monatlich |

| Nach positivem Abschluß der Prüfung "TWR-FVL" bzw. "COO" ab dem Folgemonat | € 2.400,51 monatlich |

| Nach positivem Abschluß der Prüfung "Radar-FVL" erfolgt ab dem Folgemonat die Einstufung in das Gehaltsschema. | |

B. Ausbildungsenschädigung für Flugsicherungs-Ingenieure und Prüfer:

| Während der ersten beiden Kurse | € 1.652,71 monatlich |

|---|---|

| Nach positivem Abschluß der Prüfung "LTT II" bzw. "VW II" ab dem Folgemonat | € 2.026,61 monatlich |

| Nach positivem Abschluß der Prüfung "LTT III" bzw. "VW III" ab dem Folgemonat | € 2.400,51 monatlich |

| Nach positivem Abschluß der Prüfung "LTT IV" und "VW IV" erfolgt ab dem Folgemonat die Einstufung in das Gehaltsschema. | |

C. Ausbildungsenschädigung für Flugsicherungs-Techniker:

| Während der ersten beiden Kurse | € 1.278,81 monatlich |

|---|---|

| Nach positivem Abschluß der Prüfung "M II" ab dem Folgemonat | € 1.652,71 monatlich |

| Nach positivem Abschluß der Prüfung "M III" erfolgt ab dem Folgemonat die Einstufung in das Gehaltsschema. | |

D. Ausbildungsenschädigung für Systemanalytiker:

| Während der ersten beiden Kurse | € 1.652,71 monatlich |

|---|---|

| Nach positivem Abschluß der Prüfung "EDV II" ab dem Folgemonat | € 2.026,61 monatlich |

| Nach positivem Abschluß der Prüfung "EDV III" ab dem Folgemonat | € 2.400,51 monatlich |

| Nach positivem Abschluß der Prüfung "EDV IV" erfolgt ab dem Folgemonat die Einstufung in das Gehaltsschema. | |

E. Ausbildungsentschädigung für Systemkontrollor, Flugdatenbearbeiter und EDV-Operatoren im Fernmeldedienst:

| Während der Kurse | € 1.278,81 monatlich |

|---|---|

| Nach positivem Abschluß der letzten Prüfung erfolgt ab dem Folgemonat die Einstufung in das Gehaltsschema. | |

F. Ausbildungsenschädigung für das Flugwetterpersonal:

| Während der ersten beiden Kurse | € 1.278,81 monatlich |

|---|---|

| Nach positivem Abschluß der Prüfung "FWF II" bzw. "FWT II" ab dem Folgemonat | € 1.652,71 monatlich |

| Nach positivem Abschluß der Prüfung "FWF III" bzw. "FWT IV" erfolgt ab dem Folgemonat die Einstufung in das Gehaltsschema. | |

G Ausbildungsentschädigung für Flufmeteorologen:

| Während des Kurses | € 2.026,61 monatlich |

|---|---|

| Nach positivem Abschluß der Prüfung "FWM" efolgt ab dem Folgemonat die Einstufung in das Gehaltsschema. | |

Anhang 4 Lehrlingsentschädigung

Gilt ab: 01.01.2006

Redaktionelle Anmerkungen

Siehe aktuellen Gehaltsabschluss für die Erhöhung der Lehrlingsentschädigung!

Erhöhungen der Lehrlingsentschädigung im Überblick:

1.1.2008: 3,2% [Quelle: 11. Nachtrag]

1.1.2009: 3,1% [Quelle: 12. Nachtrag]

1.1.2010: 1% [Quelle: 13. Nachtrag]

AUSTRO CONTROL GmbH

LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNG

Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge beträgt:

| im 1. Lehrjahr | 500,00 Euro |

|---|---|

| im 2. Lehrjahr | 600,00 Euro |

| im 3. Lehrjahr | 800,00 Euro |

| im 4. Lehrjahr | 1.050,00 Euro |

Werte gelten ab 01.01.2006

Teil: Beilage (Version 20160101, gültig ab 2014-12-31)

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Hintelegte Fassung vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

mit welchem der 2. Kollektivvertrag

für die bei der Austro Control GmbH beschäftigten Bediensteten,

abgeschlossen am 6.5.1997,

in der geltenden Fassung, wie folgt geändert wird

(Nachtrag 17)

2. Sonstige Regelungen

Pkt. VI, 4. “Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung” wird geändert und lautet nunmehr wie folgt:

  1. Bei angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedoch Freizeit unter Entgeltfortzahlung in folgendem Ausmaß zu gewähren:

| bei eigener Eheschließung | 3 Arbeitstage |

|---|---|

| beim Tod des Ehegatten-(gattin) | 3 Arbeitstage |

| beim Tod des Lebensgefährten-(gefährtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten in gemeinsamen Haushalt lebte | 3 Arbeitstage |

| beim Tod eines Elternteiles | 2 Arbeitstage |

| beim Tod eines Kindes | 2 Arbeitstage |

| beim Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes | 2 Arbeitstage |

| bei Niederkunft der Ehefrau (bzw. Lebensgefährtin) | 2 Arbeitstage |

| bei Eheschließung der Kinder, Eltern, Geschwister | 1 Arbeitstage |

| beim Tod von Geschwistern, Großeltern und Schwiegereltern, bzw. Eltern des (der) Lebensgefährten-(gefährtin), wenn diese mit dem/der Bediensteten in gemeinsamen Haushalt lebten und die Lebensgemeinschaft dem Dienstgeber schriftlich gemeldet wurde | 1 Arbeitstage |

Teil: Beilage / Lohn/Gehalt (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31)

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft GPF

mit welchem der 2. Kollektivvertrag

für die bei der Austro Control GmbH beschäftigten Bediensteten,

abgeschlossen am 6.5.1997,

in der geltenden Fassung, wie folgt geändert wird

(Nachtrag 27)

1. Rahmenrechtliche Bestimmungen

a.

V. 6. letzter Satz wird eingefügt:

Für alle im operativen Dienst geleisteten auszuzahlenden Überstunden in den Dienstgruppen VFSS, FMP, FIC, TFI und AMC gebührt ab 1. Jänner 2026 ab der 23. im jeweiligen Monat auszuzahlenden Über stunde der Überstundenzuschlag im doppelten Ausmaß des im Kollektivvertrag vorgesehenen Zuschlags.

b.

VI.7. Urlaubstage Flugverkehrsleiter:innen an Wiener Units:

Im Kalenderjahr 2026 erhalten alle ATCOs im Raum Wien die Möglichkeit, zumindest 17 Tage Urlaub im Zeit raum Juni - September zu konsumieren. Dazu wird die ACG über den angeführten Zeitraum Kapazitäten zur Verfügung stellen, die eine Vergabe dieser 17 Tage ermöglichen und auf die betrieblichen Erfordernisse Rücksicht nimmt. Es besteht kein Anspruch, zu selbst bestimmten Terminen diese Tage zu konsumieren.

In den Kalenderjahren 2027 und 2028 erhalten alle ATCOs im Raum Wien die Möglichkeit, zumindest 18 Tage Urlaub im Zeitraum Juni - September zu konsumieren. Dazu wird die ACG über den angeführten Zeitraum Kapazitäten zur Verfügung stellen, die eine Vergabe dieser 18 Tage ermöglichen und auf die betrieblichen Erfordernisse Rücksicht nimmt. Es besteht kein Anspruch, zu selbst bestimmten Terminen diese Tage zu konsumieren.

Im Zeitraum Juni bis September müssen, sofern gewünscht, 14 Tage Urlaub am Stück genehmigt werden.

c.

Punkt X.A.1 wird wie folgt ersetzt:

Das Gehaltsschema umfasst 13 Verwendungsgruppen, benannt I-VIII, ATCO*, VIIIa, IX-XI beruhend auf unterschiedlichen Anforderungsmerkmalen der verschiedenen Stellen (*hierbei werden zusätzlich neben dem Grundgehalt die Verkehrsbelastungszulagen VBZ1 und VBZ2 ausgewiesen, welche sich schrittweise mit jeder Zeitvorrückung zugunsten des Grundgehalts reduzieren). Die Gruppe I umfasst gewichtet und ihrem Gesamtbild nach die niedrigsten Anforderungen, die Gruppe XI die höchsten. Je nach Art, Ausmaß und Gewicht der Anforderungen, welche eine Stelle im Unternehmen ihrem Gesamtbild nach vom Stelleninhaber an Fachwissen, Managementwissen und Umgang mit Menschen, Denkleistung, Handlungsfreiheit sowie Rolle und Einfluss der Ergebnisse abverlangt, ist jede Stelle bzw. Stellenart einer bestimmten Verwendungsgruppe zuzuordnen. Die im Anhang 1 enthaltene Gehaltstabelle stellt einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages dar. Die Stellenzuordnungen ergeben sich aus dem Anhang 2, der ebenfalls einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bzw. eine authentische Interpretation hierzu darstellt.

d.

Punkt X.A.4 wird wie folgt ersetzt:

Innerhalb der Verwendungsgruppen besteht ab dem Monatsersten nach Vollendung des 2., 4., 6., 8., 10., 12., 15., 17., 20., 22., 25. und 27. Dienstjahres in derselben oder einer höheren Verwendungsgruppe Anspruch auf Zeitvorrückung im prozentuellen Ausmaß laut Gehaltstabelle (Biennal-Sprünge).

e.

Punkt X.A.6 wird wie folgt ersetzt:

Bei Umstufungen in eine höhere Verwendungsgruppe, die sich aus der Zuteilung einer anderen Stelle oder einer änderungsbedingten Neuzuordnung der bisherigen Stelle im Verwendungsgruppenschema ergeben, sind auf die Zeitvorrückung (Einstufung in den Verwendungsgruppenjahren) nur Zeiten derselben oder einer höheren Verwendungsgruppe im Höchstausmaß von 5 Jahren (sowohl externe als auch interne erbrachte Tätigkeiten) anzurechnen, jedoch gebührt mindestens jenes Gehalt, das gegenüber dem Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe um mindestens 3,0 % höher liegt.

f.

X.C.

Der Begriff Familienzulage wird durch den Begriff Kinderzulage ersetzt

2. Bezugsrechtliche Bestimmungen

a.

Gehaltsansätze:

Die Gehaltsansätze der Verwendungsgruppen I bis Xl (inkl. ATCO Tabelle) werden mit Wirkung 1. Jänner 2026 um die von der Bundesanstalt Statistik Österreich noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2025, mit Wirkung 1. Jänner 2027 um die noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2026 sowie mit Wirkung 1. Jänner 2028 um noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2027 erhöht.

Ebenso werden Lehrlings- und Ausbildungsentschädigung mit Wirkung 1. Jänner 2026 um die von der Bundesanstalt Statistik Österreich noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2025 + 1,5% (Prozentpunkte), mit Wirkung 1. Jänner 2027 um die noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2026 +1,5% sowie mit Wirkung 1. Jänner 2028 um die noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2027 + einem Aufschlag von bis zu 1,5% (abhängig vom TRS Parameter* Ergebnis 2027) erhöht:

TRS Ergebnis 2027

< 2 Mio: kein Aufschlag

2-4 Mio: 1% Aufschlag

4 Mio: 1,5 % Aufschlag

b.

Anpassung der Gehaltstabellen in allen Verwendungsgruppen exkl. ATCO Tabelle

In allen Verwendungsgruppen (exkl ATCO Tabelle) werden die Gehälter in allen Verwendungsgruppenjahren nach erfolgter Inflationsanpassung 2025 mit Wirkung 01.01.2026 um einen Fixbetrag von brutto EUR 60,00, nach erfolgter Inflationsanpassung 2026 mit Wirkung 1. Jänner 2027 um einen Fixbetrag von brutto EUR 50,00 und nach erfolgter Inflationsanpassung 2027 mit Wirkung 1. Jänner 2028 um einen Fixbetrag von brutto EUR 40,00 erhöht, sofern im Jahr 2027 der TRS Parameter* + 2 Mio übersteigt.

c.

Zulagen und allfällige Überzahlungen

Nachstehende Zulagen, Entschädigungen, Vergütungen und allfällige Überzahlungen des Gehaltes werden mit Wirkung 1. Jänner 2026 um die von der Bundesanstalt Statistik Österreich noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2025 + 1,5%, mit Wirkung 1. Jänner 2027 um die noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2026 +1,5% sowie mit Wirkung 1. Jänner 2028 um noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2027 + einem Aufschlag von bis zu 1,5% (abhängig vom TRS Parameter* Ergebnis 2027) erhöht:

TRS Ergebnis 2027

< 2 Mio: kein Aufschlag

2-4 Mio: 1% Aufschlag

4 Mio: 1,5 % Aufschlag

Schichtdienstzulage

Nachtdienstentschädigung

Wochenendzuschlag

Kinderzulage

Cockpit- und Streckenerfahrungsflüge

Ausgleichszulage

Lehrer-, Prüfer-, OJT-Vergütung (Ausnahme Trainergebühr aus der Freizeit, diese wird per 01.01.2026 auf einen Betrag von EUR 130,00/h erhöht sowie ab 01.01.2027 um die rollierende Inflation +1,5% und ab 01.01.2028 um die rollierende Inflation + bis zu 1,5% je nach TRS Parameter)

Messegebühren

Vergütung für Piloten im Simulator

ATM OPS Zulage (Ausnahme: per 01.01.2026 auf EUR 300,00, ab 01.01.2027 um die rollierende Inflation +1,5% und ab 01.01.2028 auf EUR 350,00 erhöht)

Zulage für VFSS Supervisoren (Ausnahme: wird per 01.01.2026 auf brutto EUR 550,00 erhöht)

AES SCC SUP Zulage ab 01.01.2027

AES OPS Zulage im SCC (Ausnahme: per 01.01.2026 auf EUR 300,00, ab 01.01.2027 um die rollierende Inflation +1,5% und ab 01.01.2028 auf EUR 350,00 erhöht)

MET OPS Funktionszulage Schichtleiter:in (,,SUP") ab 01.01.2027

Simulatorpiloten (fallweise Beschäftigung)

d.

Anpassung der Gehaltstabelle ATCO

Die Gehaltsansätze der Verwendungsgruppe ATCO sowie allfällige Überzahlungen des Gehalts werden mit Wirkung 1. Jänner 2026 um die noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2025, mit Wirkung 1. Jänner 2027 um die festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2026 sowie mit Wirkung 1. Jänner 2028 um die festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2027 erhöht.

Zudem wird die VBZ mit Wirkung 1. Jänner 2026 um die noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2025, mit Wirkung 1. Jänner 2027 um die festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2026 sowie mit Wirkung 1. Jänner 2028 um die festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2027 erhöht.

Zudem wird die VBZ nach erfolgter Inflationsanpassung per 01.01.2026 in der ersten Verwendungsgruppenstufe um einen Fixbetrag von brutto EUR 140,00, in den darunterliegenden Stufen um jeweils brutto EUR 11,67 reduziert, erhöht. Der Differenzbetrag von jeweils brutto EUR 11,67 wird in diesen Stufen ins Grundgehalt integriert.

Weiters wird die VBZ nach erfolgter Inflationsanpassung per 01.01.2027 in der ersten Verwendungs gruppenstufe um einen Fixbetrag von brutto EUR 145,00, in den darunterliegenden Stufen um jeweils brutto EUR 12,08 reduziert, erhöht. Der Differenzbetrag von jeweils brutto EUR 12,08 wird in diesen Stufen ins Grundgehalt integriert.

Weiters wird die VBZ nach erfolgter Inflationsanpassung per 01.01.2028 in der ersten Verwendungs gruppenstufe um einen Fixbetragvon brutto EUR 153,00 erhöht, in den darunterliegenden Stufen linear entsprechend 2026 und 2027 reduziert, wobei der Differenzbetrag in diesen Stufen ins Grundgehalt integriert wird. Dieser Fixbetrag erfolgt nur, sofern im Jahr 2027 der TRS Parameter* + 4 Mio übersteigt. Bei einem TRS Parameter zwischen + 2 bis + 4 Mio verringert sich der Einmalbetrag auf brutto EUR 102,00 , in den darunterliegenden Stufen linear entsprechend reduziert, wobei der Differenzbetrag in diesen Stufen ins Grundgehalt integriert wird.

e.

Schrittweise Einrechnung des Differenzbetrages VBZ 1 zu VBZ 2 ins Grundgehalt (KV2) für die Wiener UNITS

Der jeweils inflationsangepasste Differenzbetrag von VBZ1 und VBZ 2 wird im Rahmen der ATCO Tabelle für die Wiener Units schrittweise in jeweils 3 Tranchen (jeweils 1/3) beginnend mit 01.10.2026 bis 01.10.2028 ins Grundgehalt eingerechnet, sodass bei ATCOs, die die VBZ 1 erhalten, im VwGruppenjahr 28 die Differenz zwischen VBZ 1 und VBZ 2 als VBZ1 aufrecht bleibt, wobei folgende Parameter erfüllt sein müssen:

Wenn die Summe aller im Dienstplanschema aller Wiener Units (KV1 + KV2) vorgesehenen Dienststun den zu mindestens 95% während der Sommermonate Juni-September (Mindesteinsatzzeit 6h) geleistet werden. Es müssen in jedem einzelnen Monat die 95% in jeder einzelnen Unit erfüllt sein.

Die Basis für die Berechnung bildet die Stundensumme gemäß der Dauer aller operativen Dienste (ATCO+SUP) eines Monats entsprechend des Dienstplanschemas einer Unit. Diese wird mit der Anzahl der tatsächlich geleisteten Dienststunden verglichen. Dabei werden Tage auch dann mit 100% gewertet (alle eingeteilten Dienststunden von Diensten mit Dienstbeginn an diesem Tag gelten als geleistet), wenn an diesem Tag kein Staffing-Delay resultiert (d.h., dass Ausfälle durch Krankheit, Sonderurlaub Pflegefreistellung und Dienstfreistellung durch persönliche Dienstverhinderungsgründe von vorgeplanten, operativen Schichten mittels Nachbesetzungen kompensiert werden).

An Tagen, mit einem Schemaerfüllungsgrad von <90%", werden sämtliche, entsprechend den Diensten mit Dienstbeginn an diesem Tag, eingeteilten Stunden für den gesamten Zeitraum mit Null bewertet, in dem eine oder mehrere Staffing-Regulationen in Kraft sind. Ein Staffing-Delay, welches aus Ausfällen, die vom Dienstgeber verursacht werden (wie insbesondere Kündigungen, Entlassungen und sonstige Dienstfreistellungen), resultiert, fließt nicht zulasten der Beschäftigten in die Berechnung ein.

Es kann eine Kompensationsmöglichkeit wie folgt eintreten:

bei Schemaerfllung von zwar unter 95%, aber zumindest 90% in maximal einem Monat durch maximal 2 Units müssen die Monate Oktober-Dezember durch diese jeweiligen Units zusätzlich erfüllt werden, um die 1/3 Tranche zu erlangen. Dabei verschiebt sich die Auszahlung und die Dienstzugehörigkeit auf 15.1 des Folgejahres.

Bei Nichterfüllung in einem zweiten Monat bzw. bei einem Monat durch mehr als 2 Units gibt es keine Tranche in diesem Jahr (Ziel nicht erfüllt).

Bei nicht planbaren und außergewöhnlichen Ereignissen, die die Zielerreichung gefährden, werden Gespräche zwischen den Sozialpartnern aufgenommen.

Die Auszahlung einer allfälligen Tranche erfolgt nur für alle Wiener Units in gleichem Ausmaß.

3. Erfolesprämie (exkl. ATCOs)

Alle Mitarbeiter:innen (exkl. ATCOs) mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum 31.12.2025 erhalten einmalig für 2025 eine Erfolgsprämie in der Höhe von brutto EUR 3.000,00,

Diese Erfolgsprämie gilt mit folgenden Ausmaßen bzw. Einschränkungen:

Mitarbeiter:innen in einem Ausbildungsverhältnis (Trainees in der ATM, MET und AES zum Stichtag) erhalten die Prämie in der Höhe von brutto EUR 1.000,00.

Mitarbeiter:innen mit Teilzeitausmaß im Jahr 2025 oder bei unterjährigem Eintritt erhalten die Prämie im Verhältnis ihres durchschnittlichen aktiven Teilzeitausmaßes und ihrer Beschäftigungsdauer im Jahr 2025

Mitarbeiter:innen, die sich im Jahr 2025 in Karenz bzw. Mutterschutz befunden haben, haben einen aliquoten Anspruch auf Basis des aktiven Teilzeitausmaßes vor bzw. nach ihrer Karenzierung bzw. Mutterschutz.

Mitarbeiter:innen, die tageweise als Simulator Piloten angestellt sind, erhalten diese Prämie nicht

Die oben angeführte Prämie wird auch für die Jahre 2026 und 2027 allen Mitarbeiter:innen mit einem auf rechten Dienstverhältnis jeweils zum 31.12. im selben Ausmaß und unter denselben oben angeführten Einschränkungen gewährt, sofern in den Jahren 2026 und 2027 der TRS Parameter* sich wie folgt darstellt:

EUR 0 bei unter 2 Mio

EUR 1500 bei 2-4 Mio

EUR 2500 bei 4-7 Mio

EUR 3000 bei >7 Mio

Die Auszahlung der Erfolgsprämie erfolgt jeweils im Dezember. Sofern möglich erfolgt die Auszahlung dieser Prämien steuerbegünstigt.

4. MET OPS Funktionszulage Schichtleiter:in ("SUP")

Für die operativen Schichtdienstmitarbeiter:innen MET am Standort LOWW (MET Center Vienna) wird per 01.01.2026 eine Funktionszulage in der Höhe von brutto EUR 30,00 pro geleistetem Dienst in der Funktion als Schichtleiter:in ,,SUP" eingeführt. Die genaue Beschreibung und Aufgaben dieser Funktion erfolgen in der entsprechenden MET OPS Verfahrensanweisung. Dieser Dienst wird im Dienstplan ersichtlich angeführt (derzeit Tag C-Dienst, Nacht 1N-Dienst).

5. Jobticket

Die Praxis betreffend Kostenübernahme Jobticket Wiener Linien (Übernahme der Kosten des günstigsten Ticktes = digitales Jahresticket) bleibt zu den bisherigen Bedingungen aufrecht.

6. Pensionskasse (KV2)

Die BV HR 029 wird dahingehend angepasst, dass in §13 (1) per 01.01.2026 die Dienstgeberbeiträge auf 3,5% (aktuell 3,0%) und ab 01.01.2028 auf 4,0% erhöht werden.

7. AES OPS Zulage im SCC

AES OPS Mitarbeiter:innen im KV2 (SCC) erhalten ab 01. Jänner 2026 einen AES OPS Zuschlag in der Höhe von brutto EUR 300,00 (12x jährlich) in Verbindung mit einer Tätigkeit, welche im KV2/VI eingestuft ist und im durchgehenden (24/7) Schichtdienstmodell laufen (Teilzeit/Jobsharer entsprechend aliquot).

8. AES SCC Supervisor Zulase

AES Supervisor im SCC (Schichtdienst) erhalten seit 01.07.2025 eine monatliche Zulage von brutto EUR 275,00 sofern keine Nachtdienste als SUP, sowie brutto EUR 550,00, wenn SUP mit Nachtdiensten vorgesehen sind (Teilzeit/Jobsharer entsprechend aliquot).

9. 6te Urlaubswoche

Mitarbeiter:innen erhalten ab 01.01.2026 eine 6te Urlaubswoche (somit zusätzlich 5 Tage in der Gleitzeit bei einer 5 Tages Woche und zusätzlich 7 Tage im Schichtdienst, entsprechend bei TZ Modellen aliquot) bei Vorliegen von zumindest 10 durchgehenden Dienstjahren (ohne Anrechnung von Vordienstzeiten; wobei eine Unterbrechung zweier ACG Anstellungen von maximal 3 Monaten entsprechend (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40028855/Urlaubsgesetz/§-3-Anrechnungsbestimmungen)§3 UrlG unberücksichtigt bleibt) und Erreichung des 45 Lebensjahres. Diese 6te Urlaubswoche gebührt ab dem - die im ersten Satz genannten Parameter (kumulativ) - folgenden Kalenderjahr.

10. Absichtserklärung Expertenmodell ATM OPS

Es herrscht das gemeinsame Verständnis, im Frühjahr 2026 ein Expertenmodell für Jobsharer mit Expertenfunktion aus dem Bereich ATM OPS zu erarbeiten.

11. Absichtserklärung Karrieremodell

Es herrscht das gemeinsame Verständnis, im Frühjahr 2026 ein Karrieremodell, insbesondere für Mitarbeiter:innen in der Gleitzeit, zu erarbeiten.

12. Personalaufbau ATCOs - bezahlte Freizeittage für Kalenderjahr 2030

Die ACG bekennt sich zu einem weiteren Aufbau von ATCO Personalkapazitäten und es wird folgendes vereinbart

in der ACC wird eine Erhöhung der ATCO FTE Zahl (ATCOs mit aktiver Lizenz angepasst um den TZ Wert) von +25 bis 31.12.2029 zugesagt. Ausgangsbasis ist der Wert zum 31.08.2025, somit 145. Zielwert 31.12.2029 somit 170

Im APP wird eine Erhöhung der ATCO FTE Zahl (ATCOs mit aktiver Lizenz angepasst um den TZ Wert) von +5 bis 31.12.2029 zugesagt. Ausgangsbasis ist der Wert zum 31.08.2025, somit 45. Zielwert 31.12.2029 somit 50

Im TWR wird eine Erhöhung der ATCO FTE Zahl (ATCOs mit aktiver Lizenz angepasst um den TZ Wert) von +2 bis 31.12,2029 zugesagt. Ausgangsbasis ist der Wert zum 31.08.2025, somit 47,5. Zielwert 31.12.2029 somit 49,5.

Für den Fall, dass diese Zielwerte nicht erreicht werden, erhält jeder ATCO im KV2 der betroffenen Unit für das Kalenderjahr 2030 7 Tage bezahlte Freistellung in Form von Zubuchung auf das Urlaubskontingent.

In den LAUs erhält jeder ATCO im KV2 für das Kalenderjahr 2030 7 Tage bezahlte Freistellung in Form von Zubuchung auf das Urlaubskontingent, sofern im Kalenderjahr 2029 in der jeweiligen Unit bei einer durchschnittlich an die Vorjahre angelehnten Urlaubsvergabe die durchschnittlichen eingeteilten Mehrstunden 22h bei den ATCOs im KV2 überschreiten.

Sollte das Ziel für 1 Unit nicht erreicht werden, dann werden für diese Unit Gespräche hinsichtlich der ATCO Planung der Folgejahre aufgenommen.

Unabhängig davon ist der Personalaufbau der ACG auf Basis der sich bis dahin ergebenden Parameter ab Ende 2028 mit der GF zu evaluieren.

13. Sonstiges

Alle Anpassungen auf Basis der rollierenden Inflation werden auf 1 Kommastelle kaufmännisch gerundet.

Aufgrund des dreijährigen Abschlusses erfolgen keine weiteren rahmenrechtlichen Anpassungen bzw. Kollektivvertragsverhandlungen für die Kalenderjahre 2027 und 2028. Frühestens im September 2028 sind Kollektivvertragsverhandlungen für das Jahr 2029 aufzunehmen. Zu einzelnen Punkten, die nicht Gegenstand dieses Abschlusses sind, können im beidseitigen Einvernehmen jederzeit Sozialpartnergespräche aufgenommen werden.

*TRS Parameter; Summe der Erträge aus dem Traffic Risk Sharing für Term und Enroute, addiert um Kostenein sparungen bzw. reduziert um Kostenüberschreitungen, wobei diese aus der Differenz des aktuell gültigen Budgets im Vergleich zu den tatsächlichen Ist-Kosten laut Jahresabschluss resultiert. Folgende Kostenabweichungen sollen berücksichtigt werden: Personalaufwand (ohne Jubiläumsgelder, Abfertigungen und Altersversorgung), sonstiger betrieblicher Aufwand, Abschreibungen (nur im Fall von Kostenüberschreitungen).

14. lnkrafttreten

Dieser Nachtrag 27 tritt mit Unterfertigung durch die Vertragspartner in Kraft.

| Maga . Elisabeth Landrichter | Mag. Philipp Piber |

|---|---|

| Geschäftsführerin ACG | Geschäftsführer ACG |

| Für die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten: | |

| Richard Köhler | Christian Decker |

| Vorsitzender GPF | Bundesgeschäftsführer GPF |

| Ing. Martin Rendl, MSc | Kerstin Koskarti |

| Vorsitzender GPF Bundesfachgruppe Flugsicherung | Sekretärin der GPF |

| Für die Gewerkschaft vida: | |

| Roman Hebenstreit | Mag.a Anna Daimler, BA |

| Vorsitzender vida | Generalsekretärin vida |

| Daniel Liebhart | Mag. Maximilian Rohmann, BA MA |

| Vorsitzender Fachbereich Luft- und Schifffahrt | Fachbereichssekretär Luft- und Schifffahrt |

Teil: Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31)

Lohntabellen

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft GPF

Lohntabelle KV II ab 1. Jänner 2026 (+3,6%) + 60 EUR (exkl. Vwgr. ATCO) - Beträge in Euro

| Jahr | Verwendungsgruppe | | | | | | |

|---|---|---|---|---|---|---|---|

| I | II | III | IV | V | VI | VII | |

| | | | | | | | |

| 1/2 | 2.594,33 | 3.598,91 | 3.991,13 | 4.525,86 | 5.097,03 | 5.748,08 | 6.523,87 |

| 3/4 | 2.642,17 | 3.667,22 | 4.066,89 | 4.612,32 | 5.194,98 | 5.859,97 | 6.652,52 |

| 5/6 | 2.689,94 | 3.734,99 | 4.142,63 | 4.698,73 | 5.293,02 | 5.971,76 | 6.781,32 |

| 7/8 | 2.737,97 | 3.803,08 | 4.218,48 | 4.785,24 | 5.391,11 | 6.083,66 | 6.910,04 |

| 9/10 | 2.785,73 | 3.870,89 | 4.294,38 | 4.871,85 | 5.488,89 | 6.195,58 | 7.038,88 |

| 11/12 | 2.833,61 | 3.938,98 | 4.370,21 | 4.958,17 | 5.587,09 | 6.307,54 | 7.167,53 |

| 13-15 | 2.881,34 | 4.006,98 | 4.446,06 | 5.044,57 | 5.685,06 | 6.419,14 | 7.295,98 |

| 16/17 | 2.903,14 | 4.037,78 | 4.480,40 | 5.083,68 | 5.729,28 | 6.469,22 | 7.353,67 |

| 18-20 | 2.951,72 | 4.106,29 | 4.556,74 | 5.170,89 | 5.827,93 | 6.581,89 | 7.483,53 |

| 21/22 | 2.979,23 | 4.145,35 | 4.600,28 | 5.220,58 | 5.884,20 | 6.646,14 | 7.557,47 |

| 23-25 | 3.006,72 | 4.184,41 | 4.643,81 | 5.270,27 | 5.940,47 | 6.710,39 | 7.631,41 |

| 26-27 | 3.034,76 | 4.224,22 | 4.688,25 | 5.320,95 | 5.997,85 | 6.775,92 | 7.706,87 |

| ab 28 | 3.062,80 | 4.264,04 | 4.732,67 | 5.371,63 | 6.055,24 | 6.841,44 | 7.782,32 |

| Jahr | Verwendungsgruppe | | | | | | |

|---|---|---|---|---|---|---|---|

| VIII | ATCO | VIII a | IX | X | | | |

| | | Grundgehalt | VBZ1 | VBZ2 | | | |

| 1/2 | 6.964,94 | 7.043,02 | 1.432,45 | 829,30 | 7.407,96 | 9.598,13 | 11.225,43 |

| 3/4 | 7.102,51 | 7.252,47 | 1.363,34 | 760,19 | 7.545,58 | 9.788,24 | 11.448,18 |

| 5/6 | 7.240,27 | 7.462,09 | 1.294,23 | 691,09 | 7.683,35 | 9.978,56 | 11.670,69 |

| 7/8 | 7.377,79 | 7.671,46 | 1.225,12 | 621,97 | 7.820,83 | 10.168,62 | 11.893,72 |

| 9/10 | 7.515,09 | 7.880,62 | 1.156,01 | 552,87 | 7.958,13 | 10.358,83 | 12.116,18 |

| 11/12 | 7.652,86 | 8.090,24 | 1.086,91 | 483,76 | 8.095,92 | 10.549,05 | 12.338,80 |

| 13-15 | 7.790,49 | 8.299,74 | 1.017,79 | 414,65 | 8.233,52 | 10.739,42 | 12.561,71 |

| 16/17 | 7.852,09 | 8.431,69 | 948,69 | 345,54 | 8.298,68 | 10.824,62 | 12.661,51 |

| 18-20 | 7.990,81 | 8.642,29 | 879,58 | 276,43 | 8.437,42 | 11.016,18 | 12.885,89 |

| 21/22 | 8.069,83 | 8.792,01 | 810,47 | 207,33 | 8.516,44 | 11.125,47 | 13.013,86 |

| 23-25 | 8.148,85 | 8.941,71 | 741,36 | 138,22 | 8.595,46 | 11.234,76 | 13.141,83 |

| 26-27 | 8.229,48 | 9.093,05 | 672,25 | 69,11 | 8.676,07 | 11.346,23 | 13.272,38 |

| ab 28 | 8.310,10 | 9.244,38 | 603,15 | 0,00 | 8.756,66 | 11.457,67 | 13.402,91 |

| Jahr | Verwendungsgruppe |

|---|---|

| XI | |

| | |

| 1/2 | 13.487,87 |

| 3/4 | 13.755,88 |

| 5/6 | 14.023,78 |

| 7/8 | 14.291,78 |

| 9/10 | 14.559,73 |

| 11/12 | 14.827,56 |

| 13-15 | 15.095,36 |

| 16/17 | 15.215,42 |

| 18-20 | 15.485,40 |

| 21/22 | 15.639,39 |

| 23-25 | 15.793,36 |

| 26-27 | 15.950,42 |

| ab 28 | 16.107,46 |

Kursentschädigungen

| | € | | |

|---|---|---|---|

| A/01 | BTR | bis Abschluss FIC | 2.135,54 |

| A/03 | bis Student Licence | 3.384,31 | |

| A/05 | ab Student Licence | 4.008,70 | |

| B/01 | ING+EDV | Basic Course | 2.759,93 |

| B/03 | nach Basic Course | 3.384,31 | |

| B/05 | nach Qual. Course | 4.008,70 | |

| C/01 | TEC | während 1,2 | 2.135,54 |

| C/03 | nach Prfg. M2 | 2.759,93 | |

| D/01 | Systemanalytiker | während 1,2 | 2.759,93 |

| D/03 | nach EDV2 | 3.384,31 | |

| D/05 | nach EDV3 | 4.008,70 | |

| E/01 | Flugdatenbearb. | in Ausbildung | 2.135,54 |

| E/01 | EDV-Operator | in Ausbildung | 2.135,54 |

| F/01 | MET | während 1,2 | 2.135,54 |

| F/03 | nach FWF2, FWT2 | 2.759,93 | |

| G/01 | | während FWM | 3.384,31 |

Mischgehalt (Errechnung aus Gehaltstabelle)

| | € | |

|---|---|---|

| LOA 1136 (VI/1-A/03) | Mischgeh. FB St.2 | 2.363,77 |

| LOA 1137 (VI/1-A/05) | Mischgeh. FB St.3 | 1.739,38 |

| LOA 1121 (15%v.VII/1) | Mischgeh. Ing.St.1 | 978,58 |

| LOA 1122 (20%v.VII/1) | Mischgeh. Ing.St.2 | 1.304,77 |

| LOA 1123 (25%v.VII/1) | Mischgeh. Ing.St.3 | 1.630,97 |

| LOA 1130 (15%v.V/1) | Mischgeh. FT St.1 | 764,55 |

| LOA 1131 (20%v.V/1) | Mischgeh. FT St.2 | 1.019,41 |

Lehrlingsentschädigungen

| | € | |

|---|---|---|

| LOA 1800 | Lehrlingsent. Stf. 01 | 813,83 |

| LOA 1800 | Lehrlingsent. Stf. 02 | 976,59 |

| LOA 1800 | Lehrlingsent. Stf. 03 | 1.302,08 |

| LOA 1800 | Lehrlingsent. Stf. 04 | 1.709,01 |

Zulagen (Errechnung aus Gehaltstabelle)

| | € | |

|---|---|---|

| LOA 5510 | Verkehrsbel.zul.1 | 1.432,45 |

| LOA 5520 | Verkehrsbel.zul.2 | 829,30 |

Zulagen

| | € | |

|---|---|---|

| LOA 5015 | Kinderzul. | 44,14 |

| LOA 5500 | Schichtdienstzulage | 194,14 |

| LOA 5560 | Superv.VFSS | 550,00 |

| LOA 6360,65 | Nachtd.ent. /Std. | 5,65 |

| LOA 6370 | Wochenendz. /Std. | 3,13 |

| LOA 5630 | ATM Ops Zuschl. (VFSS, FMP, FIC, AMC, TFI) | 300,00 |

| LOA 5540/5550 | AES SCC Sup Zulage SCC | 550,00 /275,00 |

| LOA 5680 | AES SCC Ops Zulage | 300,00 |

| LOA 5689 | MET Ops Zulage / SUP-Dienst | 30,00 |

| LOA 1161/1162 | ÜZ ATCO Superv. 1/2 | 760,69 /633,91 |

| LOA 1163/1164 | ÜZ ATCO Exp gr./kl. | 697,3 /380,35 |

| LOA 5591/5592 | ATM Expertenzulage 1/2 | 876,38 /817,95 |

| LOA 6307 | Meesebetreuungsgebühr / Std. | 63,06 |

Simulatorpiloten (fallw. Beschäftigung)

| | € |

|---|---|

| Sim-Pilot A (Berufspiloten, CPL) | 36,85 /Std. |

| Sim-Pilot B (SSB-Sim, abgeschl. ATCO Ausbildung) | 22,87 /Std. |

| Sim-Pilot C (Jun.-Sim, abgebr. ATCO Ausb. m. Simerf.) | 18,96 /Std. |

Thema: Gehälter und Zulagen 2026

Lohntabelle KV II

ab 1. Jänner 2026 (+3,6%) + 60 EUR (exkl. Vwgr. ATCO) - Beträge in Euro

| Jahr | Verwendungsgruppe | | | | | | |

|---|---|---|---|---|---|---|---|

| I | II | III | IV | V | VI | VII | |

| | | | | | | | |

| 1/2 | 2.594,33 | 3.598,91 | 3.991,13 | 4.525,86 | 5.097,03 | 5.748,08 | 6.523,87 |

| 3/4 | 2.642,17 | 3.667,22 | 4.066,89 | 4.612,32 | 5.194,98 | 5.859,97 | 6.652,52 |

| 5/6 | 2.689,94 | 3.734,99 | 4.142,63 | 4.698,73 | 5.293,02 | 5.971,76 | 6.781,32 |

| 7/8 | 2.737,97 | 3.803,08 | 4.218,48 | 4.785,24 | 5.391,11 | 6.083,66 | 6.910,04 |

| 9/10 | 2.785,73 | 3.870,89 | 4.294,38 | 4.871,85 | 5.488,89 | 6.195,58 | 7.038,88 |

| 11/12 | 2.833,61 | 3.938,98 | 4.370,21 | 4.958,17 | 5.587,09 | 6.307,54 | 7.167,53 |

| 13-15 | 2.881,34 | 4.006,98 | 4.446,06 | 5.044,57 | 5.685,06 | 6.419,14 | 7.295,98 |

| 16/17 | 2.903,14 | 4.037,78 | 4.480,40 | 5.083,68 | 5.729,28 | 6.469,22 | 7.353,67 |

| 18-20 | 2.951,72 | 4.106,29 | 4.556,74 | 5.170,89 | 5.827,93 | 6.581,89 | 7.483,53 |

| 21/22 | 2.979,23 | 4.145,35 | 4.600,28 | 5.220,58 | 5.884,20 | 6.646,14 | 7.557,47 |

| 23-25 | 3.006,72 | 4.184,41 | 4.643,81 | 5.270,27 | 5.940,47 | 6.710,39 | 7.631,41 |

| 26-27 | 3.034,76 | 4.224,22 | 4.688,25 | 5.320,95 | 5.997,85 | 6.775,92 | 7.706,87 |

| ab 28 | 3.062,80 | 4.264,04 | 4.732,67 | 5.371,63 | 6.055,24 | 6.841,44 | 7.782,32 |

| Jahr | Verwendungsgruppe | | | | | | |

|---|---|---|---|---|---|---|---|

| VIII | ATCO | VIII a | IX | X | | | |

| | | Grundgehalt | VBZ1 | VBZ2 | | | |

| 1/2 | 6.964,94 | 7.043,02 | 1.432,45 | 829,30 | 7.407,96 | 9.598,13 | 11.225,43 |

| 3/4 | 7.102,51 | 7.252,47 | 1.363,34 | 760,19 | 7.545,58 | 9.788,24 | 11.448,18 |

| 5/6 | 7.240,27 | 7.462,09 | 1.294,23 | 691,09 | 7.683,35 | 9.978,56 | 11.670,69 |

| 7/8 | 7.377,79 | 7.671,46 | 1.225,12 | 621,97 | 7.820,83 | 10.168,62 | 11.893,72 |

| 9/10 | 7.515,09 | 7.880,62 | 1.156,01 | 552,87 | 7.958,13 | 10.358,83 | 12.116,18 |

| 11/12 | 7.652,86 | 8.090,24 | 1.086,91 | 483,76 | 8.095,92 | 10.549,05 | 12.338,80 |

| 13-15 | 7.790,49 | 8.299,74 | 1.017,79 | 414,65 | 8.233,52 | 10.739,42 | 12.561,71 |

| 16/17 | 7.852,09 | 8.431,69 | 948,69 | 345,54 | 8.298,68 | 10.824,62 | 12.661,51 |

| 18-20 | 7.990,81 | 8.642,29 | 879,58 | 276,43 | 8.437,42 | 11.016,18 | 12.885,89 |

| 21/22 | 8.069,83 | 8.792,01 | 810,47 | 207,33 | 8.516,44 | 11.125,47 | 13.013,86 |

| 23-25 | 8.148,85 | 8.941,71 | 741,36 | 138,22 | 8.595,46 | 11.234,76 | 13.141,83 |

| 26-27 | 8.229,48 | 9.093,05 | 672,25 | 69,11 | 8.676,07 | 11.346,23 | 13.272,38 |

| ab 28 | 8.310,10 | 9.244,38 | 603,15 | 0,00 | 8.756,66 | 11.457,67 | 13.402,91 |

| Jahr | Verwendungsgruppe |

|---|---|

| XI | |

| | |

| 1/2 | 13.487,87 |

| 3/4 | 13.755,88 |

| 5/6 | 14.023,78 |

| 7/8 | 14.291,78 |

| 9/10 | 14.559,73 |

| 11/12 | 14.827,56 |

| 13-15 | 15.095,36 |

| 16/17 | 15.215,42 |

| 18-20 | 15.485,40 |

| 21/22 | 15.639,39 |

| 23-25 | 15.793,36 |

| 26-27 | 15.950,42 |

| ab 28 | 16.107,46 |

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft GPF

mit welchem der 2. Kollektivvertrag

für die bei der Austro Control GmbH beschäftigten Bediensteten,

abgeschlossen am 6.5.1997,

in der geltenden Fassung, wie folgt geändert wird

(Nachtrag 27)

Zulagen

| | € | |

|---|---|---|

| LOA 5015 | Kinderzul. | 44,14 |

| LOA 5500 | Schichtdienstzulage | 194,14 |

| LOA 5560 | Superv.VFSS | 550,00 |

| LOA 6360,65 | Nachtd.ent. /Std. | 5,65 |

| LOA 6370 | Wochenendz. /Std. | 3,13 |

| LOA 5630 | ATM Ops Zuschl. (VFSS, FMP, FIC, AMC, TFI) | 300,00 |

| LOA 5540/5550 | AES SCC Sup Zulage SCC | 550,00 /275,00 |

| LOA 5680 | AES SCC Ops Zulage | 300,00 |

| LOA 5689 | MET Ops Zulage / SUP-Dienst | 30,00 |

| LOA 1161/1162 | ÜZ ATCO Superv. 1/2 | 760,69 /633,91 |

| LOA 1163/1164 | ÜZ ATCO Exp gr./kl. | 697,3 /380,35 |

| LOA 5591/5592 | ATM Expertenzulage 1/2 | 876,38 /817,95 |

| LOA 6307 | Meesebetreuungsgebühr / Std. | 63,06 |

Zulagen

(Errechnung aus Gehaltstabelle)

| | € | |

|---|---|---|

| LOA 5510 | Verkehrsbel.zul.1 | 1.432,45 |

| LOA 5520 | Verkehrsbel.zul.2 | 829,30 |

Kursentschädigungen

| | € | | |

|---|---|---|---|

| A/01 | BTR | bis Abschluss FIC | 2.135,54 |

| A/03 | bis Student Licence | 3.384,31 | |

| A/05 | ab Student Licence | 4.008,70 | |

| B/01 | ING+EDV | Basic Course | 2.759,93 |

| B/03 | nach Basic Course | 3.384,31 | |

| B/05 | nach Qual. Course | 4.008,70 | |

| C/01 | TEC | während 1,2 | 2.135,54 |

| C/03 | nach Prfg. M2 | 2.759,93 | |

| D/01 | Systemanalytiker | während 1,2 | 2.759,93 |

| D/03 | nach EDV2 | 3.384,31 | |

| D/05 | nach EDV3 | 4.008,70 | |

| E/01 | Flugdatenbearb. | in Ausbildung | 2.135,54 |

| E/01 | EDV-Operator | in Ausbildung | 2.135,54 |

| F/01 | MET | während 1,2 | 2.135,54 |

| F/03 | nach FWF2, FWT2 | 2.759,93 | |

| G/01 | | während FWM | 3.384,31 |

Lehrlingsentschädigungen

| | € | |

|---|---|---|

| LOA 1800 | Lehrlingsent. Stf. 01 | 813,83 |

| LOA 1800 | Lehrlingsent. Stf. 02 | 976,59 |

| LOA 1800 | Lehrlingsent. Stf. 03 | 1.302,08 |

| LOA 1800 | Lehrlingsent. Stf. 04 | 1.709,01 |

Mischgehalt

(Errechnung aus Gehaltstabelle)

| | € | |

|---|---|---|

| LOA 1136 (VI/1-A/03) | Mischgeh. FB St.2 | 2.363,77 |

| LOA 1137 (VI/1-A/05) | Mischgeh. FB St.3 | 1.739,38 |

| LOA 1121 (15%v.VII/1) | Mischgeh. Ing.St.1 | 978,58 |

| LOA 1122 (20%v.VII/1) | Mischgeh. Ing.St.2 | 1.304,77 |

| LOA 1123 (25%v.VII/1) | Mischgeh. Ing.St.3 | 1.630,97 |

| LOA 1130 (15%v.V/1) | Mischgeh. FT St.1 | 764,55 |

| LOA 1131 (20%v.V/1) | Mischgeh. FT St.2 | 1.019,41 |

Simulatorpiloten

(fallw. Beschäftigung)

| | € |

|---|---|

| Sim-Pilot A (Berufspiloten, CPL) | 36,85 /Std. |

| Sim-Pilot B (SSB-Sim, abgeschl. ATCO Ausbildung) | 22,87 /Std. |

| Sim-Pilot C (Jun.-Sim, abgebr. ATCO Ausb. m. Simerf.) | 18,96 /Std. |

Thema: Einstufung und Vorrückung

VERWENDUNGSGRUPPENSCHEMA KV21

Verwendungsgruppe I

Hilfskraft

Verwendungsgruppe II

Haustechniker

Lenker

Administrative Bedienstete

Technische Hilfskraft

Verwendungsgruppe III

Verwalter Bundesländer

SB Administration

Assistentin

SB BG Logistik

SB Empfang, Poststelle & Meeting Rooms

SB Koordination Zentrallager

Haustechniker

Verwendungsgruppe IV

SB Ausbildung / Administration

SB Qualitätsmanagement

SB AES System Dokumentation

SB Nebengebühren/Administration

SB EMPIC-Flugmedizin

SB AES Verfahrensdokumentation

SB AOT Dokumentation

AssistentIn Operational Performance & Projects (OPP)

SB FM Service Desk

SB ATM/QM

SB Warengruppenmanagement

SB Accounting (Kreditoren, Debitoren, Claiming, RCO, Anlagen, Fakturierung)

SB / Assistentin

SB Officemanagement

SB Bautechnik

SB Kaufmännisches Facility Management und Liegenschaften

Officer Flight Data Unit

SB PPS / Ausnahmebewilligungen

SB AES Logistik

SB Beschaffung

SB ACA Recruitment und Administration

SB Personenlizenzen/ATCO

SB Personenlizenzen

SB Zivilluftfahrtpersonal

SB/AssistentIn GS

VerwalterIn Graz/AssistentIn

SB Occurrence Management

Junior SB Prüfungswesen

Verwendungsgruppe V

SB ATM HUM

Junior SB Personalentwicklung

SB SE & PM

SB Facility Management & QMB

SB Personenlizenzen in höherwertiger Verwendung

SB Flugschulen

SB AOT/OPS

SB Aero Medical Section (AMS)

SB AES/SCC

SB Warengruppenmanagement & EDV

SB Bibliothek & Beschaffungsmanagement

SB Cost Accounting

SB Accounting / Personal

SB Reisemanagement

SB Personal

SB ATM Services /HUM-Regioport

SB ACA Recruitment und Qualitätssicherung

AssistentIn ACC-FIC Wien

AssistentIn Terminal Wien

AssistentIn ATM/AIMVFSS

SB MET Kommunikation

AssistentIn des Vorstandsdirektors

AssistentIn und SB Strategische Beschaffung

SB Facility Management/Systemverwalterin Interflex

SB Vergabeservices

AssistentIn und SB Reisestelle

SB Zeiterfassung

SB ACE / Register

Junior SB Interne Kommunikation

SB ArbeitnehmerInnenschutz

Junior SB Budget & Controlling

Flugsicherungstechniker

Junior SB ATM HUM

SB Dangerous Goods / Ausbildungsorganisationen

SB ATM DOC / Assistenz

Assistentin und SB PPS

Assistentin und Abteilungscontrolling

SB SQ Datenmanagement

Junior Operator

Verwendungsgruppe VI

SB ACA Ausbildung

SB AES bzw. ATM Abteilungscontrolling

SB AIM Koordination dynamische Datenservices (KOD)

SB AIM Koordination Prozessmanagement (KOP)

VFSS Operating Supervisor

SB Luftfahrtrecht & Flugmedizin

SB PPS / Search & Rescue

SB Planung/Koordination Facility Management

SB Budget und Controlling

SB Quantitative Marktforschung und Statistik

SB Datenqualität

SB Datenprodukte

SB MET QM

SB AES HUM (Human Resources)

SB Interne Kommunikation

SB Interne Kommunikation/Bereich Eventmanagement

SB Customer Relationship Management (CRM)

SB Information Management

SB Documentation & Information Management

Flugwetterberater mit Sonderverwendung fachliche Projekte

SB AIM KARTOGRAPHIE

SB Gehaltsabrechung

SB SAP-Dienstplan & Nebengebühren

SB Recruiting

SB IMS Regio Port

Flugwetterberater

SB E-Learning / Simulation

ATCO auf Flugplatz mit Instrumentenflugbetrieb

SB Operations & Release Management

SB Internationales Notambüro

VFSS Operating Officer/FDU

SB AIS Kartographie

SB Programme Management for Infrastructure & Investigation

SB ATM Qualitätsmanagement/Dokumentation

FIC / MAC-Controller

TFI-ControlIer

DEL-Controller

SB Beschaffung und Projekte

SB Aviation Security

Inspektor Dangerous Goods

SB AIM AIP Redaktion

SB Operational Statistic

SB Accounting / Kreditoren, Anlagen, IFRS

SB DEV (Planning & Development)

Flugsicherungstechniker in höherwertiger Verwendung

SB PPS / Ein-, Aus-, Überflüge

SB Fortbildung / Controlling

Operator

Junior Programmierer

Verwendungsgruppe VII

ACG Projektmanagement Office

Manager Beschaffungsmanagement

Senior SB ATM HUM

Senior SB Offer Management und Vertrieb

SB FMP Austria

Senior SB AIM System Development & Improvement (SDI)

Senior SB Projektkoordination Neue Services

Manager Training AES

Senior SB Business Planning ATM

Senior SB PPS / Search & Rescue

System-/Netzwerkmanager

Senior SB / Programmierer

Senior SB / Flugsicherungsingenieur

Chefflugmeteorologe

Manager Betriebsausstattung und Facility Management

Manager Bautechnik

Manager Vergabeservices

Flugmeteorologe mit Sonderverwendung fachliche Projekte

Senior SB AIM Procedures

Senior SB Operations & Release-Management

Senior SB Training/Simulator

Managerin Recruitment & Line Quality Management

ManagerIn ACA Ausbildung

Senior SB IT

Senior SB Sl / Quality Assurance

Senior SB SI / AIM Dynamic Data Management

Senior SB SI / Technical Control and Monitoring Systems

Senior SB SCC

Senior SB AIM Organisation Development & Improvement (ODI) bzw. AIM Strategy, Performance and Coordination (ASP)

Senior SB AIM Koordination statische Datenservices (KOS)

Senior SB LA (Legal Affairs) / LFA

Senior SB Allgemeine Rechtsangelegenheiten

Senior SB Personenlizenzen

Senior SB PPS / Verwaltungsverfahren

Senior SB Budget u. Controlling

Senior SB Unternehmenskommunikation (statt Public Relations)

SB Aufsichtsrat/Geschäftsführung

Senior SB HR

SB CNS

SB Requirements & Infrastructure

Senior SB LFA Services

Senior SB ITC Services

Senior SB Development & Support AIM Systeme

Flugmeteorologe

SAFA Inspektor Flugbetrieb

SAFA Inspektor Technik

Senior SB Training MET

SB AIM Product & Sales (APS)

SB AIM Static Data Operation (SDO)

SB AIM Unit Training & Administration (UTA)

Senior SB ATM Qualitätsmanagement/Dokumentation

Senior SB PPS / Instrumentenflugbetrieb

Senior SB PPS / PEL_Flugschulen

Senior SB Flugschulen

Senior SB Prüfungswesen

Flugwetterberater & Systembetreuer

SB AIM SLA/Notam

Senior SB MET Info- und Datenmanagement (TEL)

Senior SB MET QM

Verwendungsgruppe VIII

Manager (DGL) AES Team

Senior SB / Chefsystemanalytiker

Senior SB / Chef-Flugsicherungs-Ingenieur

ATM Quality Manager

Manager LSA Procedures, Permissions & SAR (PPS)

Senior SB MET Controlling, Koordination & Qualitätsmanagement (CCQ)

Senior SB MET Entwicklung/EDV

Senior SB Prozessmanagement

Manager Competence Center

Senior SB UTM u. Mitglied des Leitungsteams ACC-FIC

Senior SB AES Service Level Management

Senior SB AES Programm-Management

Senior SB Operational Performance Terminal (OPT)

Senior SB Air Traffic Flow & Capacity Management

Senior SB MET Neue Services

Supervisor NEU

Manager Cost-Accounting & Treasury

Manager Personalentwicklung

Senior SB Aero Medical Section (AMS) / Flugmedizinische/r Sachverständige/r StellvertreterIn

Prüfer

Flugbetriebsinspektor

Senior SB / Chefinspektor Dangerous Goods

Radarflugverkehrsleiter

Senior SB AES SO Support

Senior SB AES Quality Management

Senior SB ATE

Senior SB ATT

Senior SB DOC

Senior SB PROC

Senior SB UTM

Senior SB ATE / Route Network

Manager Unternehmenskommunikation

Senior SB Operational Safety Management

TeamkoordinatorIn MET (LOWW/LOWG/LOWK/LOWI/LOWS/LOWL)

Senior SB Maintenance Personnel Licensing (ML)

Senior SB AES Sl

Senior SB AES Navigation (NAV)

Senior SB AES SI/AIRPORT

Senior SB AES Communications (COM)

Senior SB / Systemanalytiker

Senior SB DEV (Planning & Development)

Senior SB CNS

Senior SB Requirements & Infrastructure

Senior SB Flugwettervorhersage & Klimatologie

Flugmeteorologe & Systembetreuer

Senior SB OBS Wetterbeobachtung, Wetterdienstgeräte und -anlagen

Safety-/Quality Management Experte (Senior SB)

Senior SB Audit Management/TriNET

Senior SB Occurrence Management

Senior SB Hubschrauber

Senior SB FMP Austria

Flugmeteorologe und Senior SB Flugklimatologie

Senior SB Entwicklung / MET Systeme

Senior SB Flugmeteorologische Anwendungen

Manager ATM AIM Vienna Flight Services Station (VFSS)

Manager ATM/AIM Static Data Management (SDM)

Verwendungsgruppe VIIIa

Prozess-Manager

Manager Occurrence Management

RegionsleiterIn MET (West/Ost/Süd/Nord)

Manager Operational Performance & Projects

Key Account Manager KNS

Manager Accounting

Manager Aero Medical Section (AMS)

Senior SB Architecture Management

Senior SB Technology Management

Senior SB für Zertifizierung und Continuing Airworthiness von Experimental/VLA/UL und Segelflugzeugen

Senior SB für Zertifizierung und Continuing Airworthiness von CS-23 Flugzeugen/CS-E Triebwerken

Senior SB für das Fachgebiet Avionik Zertifizierung und Continued Airworthiness sowie relevante operationelle Vorschriften/Genehmigungen

Senior SB Aero Medical Section (AMS) / Flugmedizinische/r Sachverständige/r

Senior SB SO Services

Manager ACA Simulator (SIM)

Manager ATM AIM / Support

Senior SB AES Service Development

ACG Quality Manager

Manager Audit Management / Trinet

Senior SB Strategisches Controlling & Partnermanagement KNS

Verwendungsgruppe IX

Manager Personenlizenzen (PEL)

Manager Bereich AES

Manager Bereich (DGL) AES Service Control Center (SCC)

Manager AES SI/AIRPORT

Manager AOT Airworthiness & Certification (AC)

Manager AOT Technical Aviation Organisations (TO)

Manager AOT Gewerblicher Flugbetrieb Flächenflugzeuge (OPS)

Manager ATM Air Traffic Services Terminal (ATT)

Manager ATM Air Traffic Services En Route (ATE)

Manager ATM Operational Planning & Navigation (PLN)

Manager ATM Communication, Navigation, Surveillance (CNS)

Manager ATM Human Resources (HUM)

Manager ATM ACC-FIC Wien

Manager ATM Approach Wien (APP)

Manager ATM Tower Wien (TWR)

Manager Marketing

Manager ATM Terminal (Bundesländer)

Manager Personalservice

Verwendungsgruppe X

AL Akademie ACA

BM Terminal

BM En Route

BM Aeronautical Information Management AIM

ATM Support Manager

BM AES Service Integration Sl

BM AES Service Operations SO

AL Generalsekretariat GS

AL Controlling CO

AL Finanz- und Rechnungswesen FR

AL Personal HR

BM MET Service Operation

AL Rechtsangelegenheiten RA

BM Kooperationen/Neue Services

BM AES Strategic Business Development & Support SD

BM MET Service Development, Support & Training

AL Unternehmensentwicklung

AL Externe Beziehungen

AL Beschaffungslogistik & Gebäudemanagement BG

Manager Bereich AES Region Ost/Süd/West (FDL)

AL Interne Revision IR

Verwendungsgruppe XI

AL Air Traffic Management ATM

AL Austro Control Engineering Services AES

AL Meteorologie MET

AL Airworthiness/Operations/Technical Organisations AOT

AL Safety-/Quality Management SQ

AL Licensing/Search & Rescue/Aeromedical Section LSA

Leiter der Stabsstelle 'Koordination und Controlling” für die LFA

Thema: Arbeitszeit, Überstunden und Schichtdienst

IV.

NORMALARBEITSZEIT (DIENSTZEIT)

Gilt ab: 01.01.2006

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Änderungen Nachtrag 1a vom 31. Jänner 1999 / gilt ab 01.02.1999

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40114800/Arbeitszeitgesetz/§-2-Begriff-der-Arbeitszeit)§ 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 AZG) mehr als sechs Stunden, so wird die gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40196082/Arbeitszeitgesetz/§-11-Ruhepausen)§ 11 Abs. 1 AZG einzulegende halbstündige Arbeitspause gehaltsrechtlich (einschließlich der Überstundenabrechnung) als Dienstzeit behandelt.Ende

Die Verteilung der Normalarbeitszeit erfolgt unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen.

Die Normalarbeitszeit kann innerhalb von 52 Wochen bzw. eines Jahres so verteilt werden, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 6 AZG). Diese Durchrechnungsmöglichkeit gilt auch bei Schichtarbeit ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090333/Arbeitszeitgesetz/§-4a-Normalarbeitszeit-bei-Schichtarbeit)§ 4a AZG). In der Einzelwoche sind bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen höchstens 50, bei einem längeren Durchrechnungszeitraum höchstens 48 und bei Schichtarbeit höchstens 56 Normalarbeitsstunden zulässig ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 6 AZG). Eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum ist im Ausmaß bis zu +30/-10 Stunden zulässig ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 8 AZG). Wird der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 7 AZG).

Für Zwecke des Einarbeitens von in Verbindung mit Feiertagen ausfallender Arbeitszeit ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 AZG) kann der Einarbeitungszeitraum bis zu 52 Wochen betragen.

Bei gleitender Arbeitszeit gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206199/Arbeitszeitgesetz/§-4b-Gleitende-Arbeitszeit)§ 4b AZG kann die tägliche Normalarbeitszeit bis zu zehn Stunden betragen.

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206204/Arbeitszeitgesetz/§-18-Allgemeine-Sonderbestimmungen)§ 18 Abs. 2 zweiter Satz AZG darf die tägliche Normalarbeitszeit auch zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung des Luftverkehrs erfordert.

Fällt in die Arbeitszeit des Bediensteten regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113692/Arbeitszeitgesetz/§-5-Verlaengerung-der-Normalarbeitszeit-bei-Arbeitsbereitschaft)§ 5 AZG), kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden. Eine weitere Überschreitung der Tagesarbeitszeit ist insoweit zulässig, als dies die Aufrechterhaltung des Luftverkehrs ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206204/Arbeitszeitgesetz/§-18-Allgemeine-Sonderbestimmungen)§ 18 AZG) erfordert.

Für nicht dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632)KJBG unterliegende Bedienstete kann die ununterbrochene tägliche Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzt werden. Solche Verkürzungen sind innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit auszugleichen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206203/Arbeitszeitgesetz/§-12-Ruhezeiten)§ 12 Abs. 2 AZG). Durch Reisezeiten kann die tägliche Ruhezeit höchstens zweimal pro Kalenderwoche auf acht Stunden verkürzt werden ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206208/Arbeitszeitgesetz/§-20b-Reisezeit)§ 20b Abs. 4 bis 5 AZG).

Änderungen9. Nachtrag / gilt ab 01.01.2006

8a.

Für Flugverkehrsleiter kann die ununterbrochene tägliche Ruhezeit mit Zustimmung des Bediensteten auf zehn oder auf acht Stunden verkürzt werden. Für Verkürzungen bis zu zehn Stunden gilt, dass sie entweder innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit auszugleichen sind ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206203/Arbeitszeitgesetz/§-12-Ruhezeiten)§ 12 Abs. 2 AZG) oder in der unmittelbar auf diese verkürzte Ruhezeit folgenden Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden neben der Ruhepause gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40196082/Arbeitszeitgesetz/§-11-Ruhepausen)§ 11 AZG zusätzlich eine Ruhepause von 30 Minuten zu gewähren ist ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40051219/Arbeitszeitgesetz/§-18d-Arbeitnehmer-in-Luftfahrtunternehmen)§ 18d AZG). Verkürzungen auf bis zu acht Stunden sind nur zulässig, wenn der unmittelbar folgenden Arbeitszeit eine wöchentliche Ruhezeit folgt oder es sich um die unmittelbar erste Arbeitszeit nach einer wöchentlichen Ruhezeit handelt; den wöchentlichen Ruhezeiten stehen tägliche Ruhezeiten von mindestens 15 Stunden gleich. Durch Reisezeiten kann die tägliche Ruhezeit höchstens zweimal pro Kalenderwoche auf acht Stunden verkürzt werden ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206208/Arbeitszeitgesetz/§-20b-Reisezeit)§ 20b Abs. 4 bis 5 AZG).

Ende

Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird, wobei zur Berechnung nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden dürfen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40188880/Arbeitsruhegesetz/§-19-Sonderbestimmungen-fuer-Arbeitnehmer-in-Verkehrsbetrieben)§ 19 Abs. 2 ARG).

Eine allfällige Ersatzruhe nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR12099993/Arbeitsruhegesetz/§-6-Ersatzruhe)§ 6 ARG ist innerhalb von 13 Wochen zu gewähren. Ist auch dies zur Aufrechterhaltung des Flugverkehrs (der Flugsicherung) nicht möglich und erklärt sich der Arbeitnehmer nicht mit der Verschiebung um bis zu höchstens weitere 13 Wochen einverstanden, ist die Ersatzruhe finanziell abzugelten ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40188880/Arbeitsruhegesetz/§-19-Sonderbestimmungen-fuer-Arbeitnehmer-in-Verkehrsbetrieben)§ 19 Abs. 2 ARG).

Redaktionelle Anmerkungen

Siehe aktuellen Gehaltsabschluss für die Erhöhung der Zuschläge und Entschädigungen!

Stand 1.1.2006!

Die weiteren Erhöhungen der Schichtdienstzulage, Nachtdienstentschädigung und des Wochenendezuschlages im Überblick:

1.1.2007: 2,6% [Quelle: 10. Nachtrag]

1.1.2008: 3,2% [Quelle: 11. Nachtrag]

1.1.2009: 3,1% [Quelle: 12. Nachtrag]

1.1.2010: 1% [Quelle: 13. Nachtrag]

Für Bedienstete im Schichtdienst kann die Normalarbeitszeit in Monatsstunden umgerechnet werden. Bediensteten, die vorwiegend in Wechselschichten arbeiten, gebührt auf die Dauer ihrer Einteilung im Schichtdienst eine Schichtdienstzulage von € 115,66 monatlich.

Änderungen2. Nachtrag vom 2. Juni 1999 / gilt ab 01.05.1999

Nachtdienststunden zwischen 19:00 und 7:00 Uhr werden zusätzlich mit jeweils € 3,36 pro Stunde vergütet. Außerdem gebührt den Bediensteten im Schichtdienst bei kontinuierlicher Arbeit an Samstagen und/oder Sonntagen ein Wochenendzuschlag von € 1,87 pro Stunde.Ende

Dieser gebührt nicht, wenn für einen solchen Dienst Überstunden verrechnet werden. Alle diese Zulagen bleiben bei der Bemessung der Sonderzahlungen außer Ansatz.

Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein offenes Guthaben an Normalarbeitszeit, gebührt ein Zuschlag von 50%, sofern das Arbeitsverhältnis nicht durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder gerechtfertigte Entlassung aus Verschulden des Bediensteten endet. Soweit in der Kündigungszeit der Verbrauch des Zeitguthabens möglich oder zumutbar war, gebührt auch bei Selbstkündigung kein Zuschlag.

Für die Arbeitszeiteinteilung gelten die gesetzlichen Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrates, insbesondere § 97 Abs.1 Z-2 (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)ArbVG.

V.

ÜBERSTUNDEN, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT

Gilt ab: 01.01.2009

Innerhalb der Grenzen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090336/Arbeitszeitgesetz/§-6-Ueberstundenarbeit)§ 6 Abs. 2 AZG ist der Bedienstete verpflichtet, angeordnete oder sich aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen ergebende Überstunden zu leisten.

Unbeschadet der nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206200/Arbeitszeitgesetz/§-7-Verlaengerung-der-Arbeitszeit-bei-Vorliegen-eines-hoeheren-Arbeitsbedarfes)§ 7 Abs. 1 AZG zulässigen Überstunden sind bis zu fünfzehn weitere Überstunden wöchentlich zugelassen, wobei das Höchstausmaß der Überstunden in der Woche insgesamt zwanzig Überstunden nicht überschreiten darf. Die Tagesarbeitszeit darf die normale gesetzliche Grenze insoweit überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung des Luftverkehrs erfordert.

Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage verteilt, kann die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstunden bis auf zwölf Stundenausgedehnt werden ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206200/Arbeitszeitgesetz/§-7-Verlaengerung-der-Arbeitszeit-bei-Vorliegen-eines-hoeheren-Arbeitsbedarfes)§ 7 Abs. 6 AZG).

Der zur Erzielung der maximalen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden maßgebliche Durchrechnungszeitraum wird auf 26 Wochen verlängert, bei Vorliegen von technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf 52 Wochen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206201/Arbeitszeitgesetz/§-9-Hoechstgrenzen-der-Arbeitszeit)§ 9 Abs. 4 AZG).

Die Grundvergütung für Überstunden beträgt 1/157 des Gehaltes.

Änderungen12. Nachtrag vom 27.06.2009 / gilt ab 01.01.2009

Der Überstundenzuschlag beträgt grundsätzlich 50%. Für Überstunden in der Zeit von 19:00 bis 07:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen beträgt der Zuschlag 100%.

Ende

Redaktionelle Anmerkungen

Für alle im ausübenden Flugverkehrskontrolldienst geleisteten auszuzahlenden Überstunden gebührt ab 1. Februar 2008 ab der 21. im jeweiligen Monat auszuzahlenden Überstunde der Überstundenzuschlag im doppelten Ausmaß des im Kollektivvertrag vorgesehenen Zuschlags. [Quelle: 11. Nachtrag]

Für Feiertage und für Arbeit an Feiertagen gelten im übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.

Als gesetzliche Feiertage gelten:

  1. und 6. Jänner,

Karfreitag (nur für protestantische, methodistische und alt-katholische Bekenntnisse),

Ostermontag,

  1. Mai,

Christi-Himmelfahrt,

Pfingstmontag,

Fronleichnam,

  1. August,

Versöhnungstag (nur für Dienstnehmer mosaischen Bekenntnisses),

  1. Oktober,
  1. November,

8., 25. und 26. Dezember

Fällt der 24. bzw. 31. 12 auf einen Werktag, ist er den gesetzlichen Feiertagen gleichzuhalten.

Ansprüche auf Überstundenentlohnung verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach dem Monat der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Rahmenrechtliche Bestimmungen a) Änderung Art. V., Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit

Im Art. V., Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit wird Pkt. 6 zweiter Satz geändert und lautet nunmehr wie folgt:

„Für Überstunden in der Zeit von 19:00 bis 07:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen beträgt der Zuschlag 100%.'

Rahmenrechtliche Bestimmungen Änderung XI. Dienstreisen

Art. XI, Dienstreisen, wird durch folgende Formulierung ersetzt:

Für den Ersatz von Reise- und Überstellungskosten gelten die Bestimmungen der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008156)Reisegebührenvorschrift des Bundes mit der Maßgabe, dass für die Einreihung in die Gebührenstufe das jeweilige Monatsgrundgehalt, auf das der Bedienstete zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung am Dienstort oder Übersiedlung Anspruch hat, gemäß Artikel XI. Pkt. 4. Reiseaufwandsentschädigung gebührt Bediensteten mit Dienstort Wien oder Schwechat jedoch nicht bei Dienstreisen nach Schwechat bzw. Wien oder bei Kursen, Seminaren udgl. im Großraum Wien.

Die außerhalb der Normalarbeitszeit liegende Zeit der Reisebewegung einschließlich notwendiger Wartezeiten wird als zuschlagsfreie Normalarbeitszeit vergütet bzw. gewertet. Zeiten des dienstlich notwendigen Lenkens eines Kraftfahrzeuges bzw. Pilotierens eines Luftfahrzeuges gelten außerhalb der Normalarbeitszeit bei ausdrücklicher Anordnung der Benützung als Überstunden.

Reisekostenentschädigung:

a)

Grundsätzlich sind Reisekosten je nach benutztem Transportmittel nach Maßgabe des jeweils in Frage kommenden billigsten Tarifs zu ersetzen, im Falle der Eisenbahn die II. Klasse. Ab Gebührenstufe 2 Anspruch auf die I. Klasse.

b)

Die Kosten des privaten PKW's , eines Schlafwagens, Flugzeugen oder Schiffen sind nur dann zu ersetzen, wenn die Benützung aufgrund einer ausdrücklichen Bewilligung des Dienstgebers erfolgt.

Bei Verwendung eines Dienstkraftfahrzeuges sind nur die tatsächlichen Aufwendungen (Treibstoffe, Parkgebühren, etc.) gegen Beleg zu erstatten.

Reiseaufwandsentschädigungen:

Für den mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwand für Verpflegung und Unterkunft gelten die in dieser Vorschrift enthaltenen Gebührenstufen mit der Maßgabe, dass für Auszubildende, Lehrlinge und Bedienstete bis zur Verwendungsgruppe III die Gebührenstufe 1, für die Verwendungsgruppen IV bis VI/10 die Gebührenstufe 2, und für die Verwendungsgruppen VI/11 bis XI die Gebührenstufe 3 festgelegten Beträge zur Verrechnung gelangen.

Auslandsdienstreisen sind grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor Dienstreiseantritt zu beantragen.

Der Bedienstete hat seine Ansprüche mit der unterschriebenen Reiserechnung bis zum Ende des Folgemonats der Dienstreise beim Dienstgeber geltend zu machen. Ansprüche auf Reisezeit-, Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigungen verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Ende der Dienstreise schriftlich geltend gemacht werden.

Wenn die vom Bediensteten voraussichtlich zu tätigenden Ausgaben einen Betrag von Euro 363,36 übersteigen, ist ihm auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuss auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß zu gewähren.

Thema: Kündigung und Verfallsfristen

VIII.

DAUER UND AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES

Gilt ab: 01.01.2010

Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt sowohl beim befristeten als auch unbefristeten Dienstverhältnis als Dienstverhältnis auf Probe im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092388/Angestelltengesetz/Art-1-§-19-Endigung-des-Dienstverhaeltnisses-durch-Ablauf-der-Zeit)§ 19 Abs. 2 Angestelltengesetz, falls ein Probemonat im Dienstvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Für die Kündigung gelten die Kündigungsbestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes mit der Maßgabe, daß die Kündigung von jedem Teil unter vorheriger Einhaltung der Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats erfolgen kann.

Änderungen13. Nachtrag vom 10.05.2010 / gilt ab 01.01.2010

Nach 25 Dienstjahren in der Austro Control verlängert sich die Kündigungsfrist um 1 Monat, danach alle 5 Jahre um einen weiteren Monat.

Ende

Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40245727/Arbeitsverfassungsgesetz/§-105-Anfechtung-von-Kuendigungen)§ 105 Abs. 1 und 2 ArbVG bleiben unberührt.

Hat der Bedienstete bei Ausspruch der Kündigung das 50. Lebensjahr und mindestens 20 Dienstjahre bei der ACG (einschließlich unmittelbar vorangegangener Dienstzeit beim BAZ) vollendet, kann seitens des Dienstgebers nur schriftlich und unter Kurzangabe des Grundes gekündigt werden. Aus betrieblichen Erfordernissen, insbesondere Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen, kann in diesen Fällen nur gekündigt werden, wenn der ACG die Weiterbeschäftigung auch auf einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich oder nicht zumutbar ist; Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Dienstnehmer zur entsprechenden Anpassung seiner Arbeits- oder Entgeltbedingungen nicht bereit ist oder die Versetzung ohne Anrufung des Gerichts unzulässig wäre ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12097075/Arbeitsverfassungsgesetz/§-101-Mitwirkung-bei-Versetzungen)§ 101 ArbVG).

Für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung und vorzeitiger Austritt) sind die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes maßgebend.

Änderungen3. Nachtrag vom 27.9.1999 / gilt ab 31.10.1999

Aus Anlaß der Errichtung und des Betriebes der im Rahmen der 'Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch Eurocontrol in der Bezirkskontrollzentrale des oberen Luftraumes für die zentraleuropäischen Flugsicherungsdienste (CEATS = Central European Air Traffic Services)' zu errichtenden Flugverkehrskontrollzentrale erfolgen keine Kündigungen von Bediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 31. Oktober 1999 begründet wurde. Dennoch ausgesprochene Kündigungen sind rechtsunwirksam.Ende

Die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen über den allgemeinen und besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz bleiben unberührt.

Mit Ablauf des Monats, in welchem der Bedienstete sein 65. Lebensjahr vollendet, endet das Dienstverhältnis von selbst, ohne daß es einer Kündigung bedarf.

Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes mit der sich aus Punkt 7 bis 9 ergebenden Abweichung

Nach 30 Dienstjahren erhöht sich die Abfertigung auf das Dreizehnfache des monatlichen Entgeltes.

Weiblichen Bediensteten, die nach der Geburt eines Kindes innerhalb der Schutzfrist ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40057689/Mutterschutzgesetz-1979/§-5-Beschaeftigungsverbote-nach-der-Entbindung)§ 5 Abs. 1 MSchG) oder im Falle eines Karenzurlaubes nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG innerhalb von sechs Monaten nach der Entbindung ihren Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären, gebührt bei einer anrechenbaren Dienstzeit von mindestens drei Jahren die volle Abfertigung im Ausmaß des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung)§ 23 Abs. 1 Angestelltengesetz. Gleiches gilt für männliche Bedienstete, die im Falle eines Karenzurlaubes nach dem EKUG innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes ihren Austritt erklären.

Änderungen12. Nachtrag vom 27.06.2009 / gilt ab 01.01.2009

a)

Endet ein länger als ein Jahr dauerndes Dienstverhältnis durch Tod und gebührt keine betragsmäßig günstigere Abfertigung, ist das Entgelt für den Sterbemonat und den Folgemonat weiterzuzahlen. Nach mindestens fünfjähriger Dauer des Dienstverhältnisses erhöht sich dieser Anspruch auf zwei Folgemonate. Anspruchsberechtigt sind die unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben. Sind keine unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben vorhanden, so ist der gemeldete Lebensgefährte, der mit dem verstorbenen Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Todes in einer der Austro Control GmbH gemeldeten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, anspruchsberechtigt. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist eine auf längere Dauer beabsichtigte Partnerschaft von zwei Personen, die Merkmale einer Solidar-, Geschlechts-, und Wirtschaftsgemeinschaft aufweist.

Ende

b)

Die Abfertigung nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung)§ 23 Abs. 6 AngG erhöht sich auf das volle Ausmaß, wenn im Zeitpunkt des Todes als gesetzliche Erben unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind. Sind zugleich sonstige unterhaltsberechtigte Erben vorhanden, gebührt der Erhöhungsbetrag ausschließlich den Kindern; für den gesetzlichen Hälfteanspruch gilt die gesetzliche Aufteilung.

Änderungen12. Nachtrag vom 27.06.2009 / gilt ab 01.01.2009

c)

Sind weder unterhaltsberechtigte Erben noch ein nach lit. b anspruchsberechtigter Lebensgefährte vorhanden, gebührt das Sterbeentgelt jenen Personen, welche die Bestattungskosten bezahlt haben, jedoch begrenzt auf die Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Bestattungskosten.

Ende

V.

ÜBERSTUNDEN, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT

Gilt ab: 01.01.2009

Innerhalb der Grenzen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090336/Arbeitszeitgesetz/§-6-Ueberstundenarbeit)§ 6 Abs. 2 AZG ist der Bedienstete verpflichtet, angeordnete oder sich aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen ergebende Überstunden zu leisten.

Unbeschadet der nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206200/Arbeitszeitgesetz/§-7-Verlaengerung-der-Arbeitszeit-bei-Vorliegen-eines-hoeheren-Arbeitsbedarfes)§ 7 Abs. 1 AZG zulässigen Überstunden sind bis zu fünfzehn weitere Überstunden wöchentlich zugelassen, wobei das Höchstausmaß der Überstunden in der Woche insgesamt zwanzig Überstunden nicht überschreiten darf. Die Tagesarbeitszeit darf die normale gesetzliche Grenze insoweit überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung des Luftverkehrs erfordert.

Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage verteilt, kann die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstunden bis auf zwölf Stundenausgedehnt werden ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206200/Arbeitszeitgesetz/§-7-Verlaengerung-der-Arbeitszeit-bei-Vorliegen-eines-hoeheren-Arbeitsbedarfes)§ 7 Abs. 6 AZG).

Der zur Erzielung der maximalen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden maßgebliche Durchrechnungszeitraum wird auf 26 Wochen verlängert, bei Vorliegen von technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf 52 Wochen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206201/Arbeitszeitgesetz/§-9-Hoechstgrenzen-der-Arbeitszeit)§ 9 Abs. 4 AZG).

Die Grundvergütung für Überstunden beträgt 1/157 des Gehaltes.

Änderungen12. Nachtrag vom 27.06.2009 / gilt ab 01.01.2009

Der Überstundenzuschlag beträgt grundsätzlich 50%. Für Überstunden in der Zeit von 19:00 bis 07:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen beträgt der Zuschlag 100%.

Ende

Redaktionelle Anmerkungen

Für alle im ausübenden Flugverkehrskontrolldienst geleisteten auszuzahlenden Überstunden gebührt ab 1. Februar 2008 ab der 21. im jeweiligen Monat auszuzahlenden Überstunde der Überstundenzuschlag im doppelten Ausmaß des im Kollektivvertrag vorgesehenen Zuschlags. [Quelle: 11. Nachtrag]

Für Feiertage und für Arbeit an Feiertagen gelten im übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.

Als gesetzliche Feiertage gelten:

  1. und 6. Jänner,

Karfreitag (nur für protestantische, methodistische und alt-katholische Bekenntnisse),

Ostermontag,

  1. Mai,

Christi-Himmelfahrt,

Pfingstmontag,

Fronleichnam,

  1. August,

Versöhnungstag (nur für Dienstnehmer mosaischen Bekenntnisses),

  1. Oktober,
  1. November,

8., 25. und 26. Dezember

Fällt der 24. bzw. 31. 12 auf einen Werktag, ist er den gesetzlichen Feiertagen gleichzuhalten.

Ansprüche auf Überstundenentlohnung verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach dem Monat der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Rahmenrechtliche Bestimmungen Änderung XI. Dienstreisen

Art. XI, Dienstreisen, wird durch folgende Formulierung ersetzt:

Für den Ersatz von Reise- und Überstellungskosten gelten die Bestimmungen der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008156)Reisegebührenvorschrift des Bundes mit der Maßgabe, dass für die Einreihung in die Gebührenstufe das jeweilige Monatsgrundgehalt, auf das der Bedienstete zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung am Dienstort oder Übersiedlung Anspruch hat, gemäß Artikel XI. Pkt. 4. Reiseaufwandsentschädigung gebührt Bediensteten mit Dienstort Wien oder Schwechat jedoch nicht bei Dienstreisen nach Schwechat bzw. Wien oder bei Kursen, Seminaren udgl. im Großraum Wien.

Die außerhalb der Normalarbeitszeit liegende Zeit der Reisebewegung einschließlich notwendiger Wartezeiten wird als zuschlagsfreie Normalarbeitszeit vergütet bzw. gewertet. Zeiten des dienstlich notwendigen Lenkens eines Kraftfahrzeuges bzw. Pilotierens eines Luftfahrzeuges gelten außerhalb der Normalarbeitszeit bei ausdrücklicher Anordnung der Benützung als Überstunden.

Reisekostenentschädigung:

a)

Grundsätzlich sind Reisekosten je nach benutztem Transportmittel nach Maßgabe des jeweils in Frage kommenden billigsten Tarifs zu ersetzen, im Falle der Eisenbahn die II. Klasse. Ab Gebührenstufe 2 Anspruch auf die I. Klasse.

b)

Die Kosten des privaten PKW's , eines Schlafwagens, Flugzeugen oder Schiffen sind nur dann zu ersetzen, wenn die Benützung aufgrund einer ausdrücklichen Bewilligung des Dienstgebers erfolgt.

Bei Verwendung eines Dienstkraftfahrzeuges sind nur die tatsächlichen Aufwendungen (Treibstoffe, Parkgebühren, etc.) gegen Beleg zu erstatten.

Reiseaufwandsentschädigungen:

Für den mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwand für Verpflegung und Unterkunft gelten die in dieser Vorschrift enthaltenen Gebührenstufen mit der Maßgabe, dass für Auszubildende, Lehrlinge und Bedienstete bis zur Verwendungsgruppe III die Gebührenstufe 1, für die Verwendungsgruppen IV bis VI/10 die Gebührenstufe 2, und für die Verwendungsgruppen VI/11 bis XI die Gebührenstufe 3 festgelegten Beträge zur Verrechnung gelangen.

Auslandsdienstreisen sind grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor Dienstreiseantritt zu beantragen.

Der Bedienstete hat seine Ansprüche mit der unterschriebenen Reiserechnung bis zum Ende des Folgemonats der Dienstreise beim Dienstgeber geltend zu machen. Ansprüche auf Reisezeit-, Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigungen verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Ende der Dienstreise schriftlich geltend gemacht werden.

Wenn die vom Bediensteten voraussichtlich zu tätigenden Ausgaben einen Betrag von Euro 363,36 übersteigen, ist ihm auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuss auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß zu gewähren.

Thema: Urlaub und Urlaubsentgelt

VI.

URLAUB

Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes und die Anrechnung von Vorzeiten gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetzes unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der EG-Freizügigkeitsverordnung mit der Maßgabe, daß das Urlaubsausmaß von Werktagen je nach der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeiteinteilung in Arbeitstage bzw. Kalendertage neutral umzurechnen ist (z.B. ergeben 30 Werktage bei einer 5-Tage-Woche 25 Arbeitstage).

Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr. Beginnt das Dienstverhältnis vor dem 1.7., gebührt nach Erfüllung der Wartezeit von 6 Monaten auch im Eintrittsjahr das volle Urlaubsausmaß. Bei Eintritt 1.7. oder später gebührt im Eintrittsjahr für jeden begonnenen Monat 1/12 des Jahresurlaubs.

Ein höheres Urlaubsausmaß gebührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt. Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist daher jeweils der 1. Juli.

Die für ein höheres Urlaubsausmaß anrechenbare Dienstzeit gilt auch dann als am 1.7. erreicht, wenn sie vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30.9. vollendet wird.

Für das Urlaubsentgelt gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß regelmäßige schwankende Entgelte nach dem Durchschnitt des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres zu berechnen sind und am 15.5. eines jeden Jahres zur Auszahlung gelangen. Bediensteten im Schichtdienst gebührt pro Kalendertag Urlaubsanspruch 1/365, den übrigen Bediensteten bei 5-Tage-Woche pro Arbeitstag Urlaubsanspruch 1/250.

Thema: Dienstverhinderung und Pflegefreistellung

VII.

DIENSTVERHINDERUNGEN

Gilt ab: 01.01.2015

Für Dienstverhinderungen durch Krankheit oder Unglücksfall gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes mit der Ergänzung, daß sich an die gesetzliche Fortzahlung des vollen oder eines Teiles des Entgeltes ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Abs. 1 bzw. 2 AngG) ein Anspruch auf 25% des Entgeltes bis zu drei Monaten, gerechnet einschließlich der gesetzlichen Anspruchsdauer, anschließt. Die dreimonatige Gesamtdauer des Anspruchs erhöht sich auf vier Monate, wenn das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre gedauert hat, auf sechs Monate nach mehr als 15 Jahren und auf neun Monate nach mehr als 25 Jahren.

Bei Arbeitsunfällen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40264390/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-175-Arbeitsunfall)§ 175 ASVG) im Zusammenhang mit der Dienstleistung bei der ACG gebührt im Anschluß an die volle gesetzliche Entgeltfortzahlung die Differenz zwischen dem Krankengeld aus der Sozialversicherung und dem vollen Entgelt bis zu drei Monaten, gerechnet einschließlich der gesetzlichen Entgeltfortzahlung; diese drei Monate erhöhen sich auf vier Monate, wenn das Dienstverhältnis mehr als 5 Jahre gedauert hat, auf sechs Monate nach mehr als 10 Jahren, auf neun Monate nach mehr als 15 Jahren und auf 12 Monate nach mehr als 25 Jahren. Die vom Dienstgeber nach Ausschöpfung des gesetzlichen Entgeltanspruchs zu erbringende Leistung ist der Höhe nach jedoch mit 49% des Entgelts begrenzt.

Für sonstige Dienstverhinderungen gelten ebenfalls die diesbezüglichen Bestimmungen das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes sowie die besonderen gesetzlichen Bestimmungen über die Pflegefreistellung.

Bei angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedoch Freizeit unter Entgeltfortzahlung in folgendem Ausmaß zu gewähren:

Änderungen17. Nachtrag vom 09.02.2015 / gilt ab 01.01.2015

| bei eigener Eheschließung | 3 Arbeitstage |

|---|---|

| beim Tod des Ehegatten-(gattin) | 3 Arbeitstage |

| beim Tod des Lebensgefährten-(gefährtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten in gemeinsamen Haushalt lebte | 3 Arbeitstage |

| beim Tod eines Elternteiles | 2 Arbeitstage |

| beim Tod eines Kindes | 2 Arbeitstage |

| beim Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes | 2 Arbeitstage |

| bei Niederkunft der Ehefrau (bzw. Lebensgefährtin) | 2 Arbeitstage |

| bei Eheschließung der Kinder, Eltern, Geschwister | 1 Arbeitstage |

| beim Tod von Geschwistern, Großeltern und Schwiegereltern, bzw. Eltern des (der) Lebensgefährten-(gefährtin), wenn diese mit dem/der Bediensteten in gemeinsamen Haushalt lebten und die Lebensgemeinschaft dem Dienstgeber schriftlich gemeldet wurde | 1 Arbeitstage |

Ende

Änderungen13. Nachtrag vom 10.05.2010 / gilt ab 01.01.2010

Für Bedienstete im Schichtdienst ist die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung aufgrund eines der o.a. Ereignisse, die nicht vorgeplant werden konnte, nach dem tatsächlichen Stundenausfall laut Dienstplan zu berechnen. Bei vorgeplanter Dienstverhinderung berechnet sich die Entgeltfortzahlung mit 8 Stunden, bei radarwertiger mit 6,5 Stunden.

Ende

Pkt. VI, 4. “Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung” wird geändert und lautet nunmehr wie folgt:

  1. Bei angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedoch Freizeit unter Entgeltfortzahlung in folgendem Ausmaß zu gewähren:

| bei eigener Eheschließung | 3 Arbeitstage |

|---|---|

| beim Tod des Ehegatten-(gattin) | 3 Arbeitstage |

| beim Tod des Lebensgefährten-(gefährtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten in gemeinsamen Haushalt lebte | 3 Arbeitstage |

| beim Tod eines Elternteiles | 2 Arbeitstage |

| beim Tod eines Kindes | 2 Arbeitstage |

| beim Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes | 2 Arbeitstage |

| bei Niederkunft der Ehefrau (bzw. Lebensgefährtin) | 2 Arbeitstage |

| bei Eheschließung der Kinder, Eltern, Geschwister | 1 Arbeitstage |

| beim Tod von Geschwistern, Großeltern und Schwiegereltern, bzw. Eltern des (der) Lebensgefährten-(gefährtin), wenn diese mit dem/der Bediensteten in gemeinsamen Haushalt lebten und die Lebensgemeinschaft dem Dienstgeber schriftlich gemeldet wurde | 1 Arbeitstage |

Rahmenrechtliche Bestimmungen Änderung Art. VIII Dauer und Auflösung des Dienstverhältnisses

a.

In Art. VIII Dauer und Auflösung des Dienstverhältnisses, Pkt. 1 Kündigung, wird nach Punkt 2, erster Absatz, folgender Passus eingefügt:

Nach 25 Dienstjahren in der Austro Control verlängert sich die Kündigungsfrist um 1 Monat, danach alle 5 Jahre um einen weiteren Monat.

Thema: Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

VIII.

DAUER UND AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES

Gilt ab: 01.01.2010

Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt sowohl beim befristeten als auch unbefristeten Dienstverhältnis als Dienstverhältnis auf Probe im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092388/Angestelltengesetz/Art-1-§-19-Endigung-des-Dienstverhaeltnisses-durch-Ablauf-der-Zeit)§ 19 Abs. 2 Angestelltengesetz, falls ein Probemonat im Dienstvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Für die Kündigung gelten die Kündigungsbestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes mit der Maßgabe, daß die Kündigung von jedem Teil unter vorheriger Einhaltung der Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats erfolgen kann.

Änderungen13. Nachtrag vom 10.05.2010 / gilt ab 01.01.2010

Nach 25 Dienstjahren in der Austro Control verlängert sich die Kündigungsfrist um 1 Monat, danach alle 5 Jahre um einen weiteren Monat.

Ende

Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40245727/Arbeitsverfassungsgesetz/§-105-Anfechtung-von-Kuendigungen)§ 105 Abs. 1 und 2 ArbVG bleiben unberührt.

Hat der Bedienstete bei Ausspruch der Kündigung das 50. Lebensjahr und mindestens 20 Dienstjahre bei der ACG (einschließlich unmittelbar vorangegangener Dienstzeit beim BAZ) vollendet, kann seitens des Dienstgebers nur schriftlich und unter Kurzangabe des Grundes gekündigt werden. Aus betrieblichen Erfordernissen, insbesondere Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen, kann in diesen Fällen nur gekündigt werden, wenn der ACG die Weiterbeschäftigung auch auf einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich oder nicht zumutbar ist; Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Dienstnehmer zur entsprechenden Anpassung seiner Arbeits- oder Entgeltbedingungen nicht bereit ist oder die Versetzung ohne Anrufung des Gerichts unzulässig wäre ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12097075/Arbeitsverfassungsgesetz/§-101-Mitwirkung-bei-Versetzungen)§ 101 ArbVG).

Für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung und vorzeitiger Austritt) sind die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes maßgebend.

Änderungen3. Nachtrag vom 27.9.1999 / gilt ab 31.10.1999

Aus Anlaß der Errichtung und des Betriebes der im Rahmen der 'Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch Eurocontrol in der Bezirkskontrollzentrale des oberen Luftraumes für die zentraleuropäischen Flugsicherungsdienste (CEATS = Central European Air Traffic Services)' zu errichtenden Flugverkehrskontrollzentrale erfolgen keine Kündigungen von Bediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 31. Oktober 1999 begründet wurde. Dennoch ausgesprochene Kündigungen sind rechtsunwirksam.Ende

Die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen über den allgemeinen und besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz bleiben unberührt.

Mit Ablauf des Monats, in welchem der Bedienstete sein 65. Lebensjahr vollendet, endet das Dienstverhältnis von selbst, ohne daß es einer Kündigung bedarf.

Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes mit der sich aus Punkt 7 bis 9 ergebenden Abweichung

Nach 30 Dienstjahren erhöht sich die Abfertigung auf das Dreizehnfache des monatlichen Entgeltes.

Weiblichen Bediensteten, die nach der Geburt eines Kindes innerhalb der Schutzfrist ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40057689/Mutterschutzgesetz-1979/§-5-Beschaeftigungsverbote-nach-der-Entbindung)§ 5 Abs. 1 MSchG) oder im Falle eines Karenzurlaubes nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG innerhalb von sechs Monaten nach der Entbindung ihren Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären, gebührt bei einer anrechenbaren Dienstzeit von mindestens drei Jahren die volle Abfertigung im Ausmaß des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung)§ 23 Abs. 1 Angestelltengesetz. Gleiches gilt für männliche Bedienstete, die im Falle eines Karenzurlaubes nach dem EKUG innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes ihren Austritt erklären.

Änderungen12. Nachtrag vom 27.06.2009 / gilt ab 01.01.2009

a)

Endet ein länger als ein Jahr dauerndes Dienstverhältnis durch Tod und gebührt keine betragsmäßig günstigere Abfertigung, ist das Entgelt für den Sterbemonat und den Folgemonat weiterzuzahlen. Nach mindestens fünfjähriger Dauer des Dienstverhältnisses erhöht sich dieser Anspruch auf zwei Folgemonate. Anspruchsberechtigt sind die unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben. Sind keine unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben vorhanden, so ist der gemeldete Lebensgefährte, der mit dem verstorbenen Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Todes in einer der Austro Control GmbH gemeldeten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, anspruchsberechtigt. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist eine auf längere Dauer beabsichtigte Partnerschaft von zwei Personen, die Merkmale einer Solidar-, Geschlechts-, und Wirtschaftsgemeinschaft aufweist.

Ende

b)

Die Abfertigung nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung)§ 23 Abs. 6 AngG erhöht sich auf das volle Ausmaß, wenn im Zeitpunkt des Todes als gesetzliche Erben unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind. Sind zugleich sonstige unterhaltsberechtigte Erben vorhanden, gebührt der Erhöhungsbetrag ausschließlich den Kindern; für den gesetzlichen Hälfteanspruch gilt die gesetzliche Aufteilung.

Änderungen12. Nachtrag vom 27.06.2009 / gilt ab 01.01.2009

c)

Sind weder unterhaltsberechtigte Erben noch ein nach lit. b anspruchsberechtigter Lebensgefährte vorhanden, gebührt das Sterbeentgelt jenen Personen, welche die Bestattungskosten bezahlt haben, jedoch begrenzt auf die Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Bestattungskosten.

Ende

Rahmenrechtliche Bestimmungen a) Änderung Art. V., Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit

Im Art. V., Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit wird Pkt. 6 zweiter Satz geändert und lautet nunmehr wie folgt:

„Für Überstunden in der Zeit von 19:00 bis 07:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen beträgt der Zuschlag 100%.'

b)

Änderung Art. VIII., Dauer und Auflösung des Dienstverhältnisses, Pkt. 9.a)

Im Art. VIII., Abfertigung und Auflösung des Dienstverhältnisses wird im Pkt. 9.a) der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

Redaktionelle Anmerkungen

Art. VIII. lautet “Dauer und Auflösung des Dienstverhältnisses”

„Anspruchsberechtigt sind die unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben. Sind keine unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben vorhanden, so ist der gemeldete Lebensgefährte, der mit dem verstorbenen Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Todes in einer der Austro Control GmbH gemeldeten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, anspruchsberechtigt. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist eine auf längere Dauer beabsichtigte Partnerschaft von zwei Personen, die Merkmale einer Solidar-, Geschlechts-, und Wirtschaftsgemeinschaft aufweist.'