Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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Fisch- / Feinkosterzeugung
- Variante:
SI-2144_de(Gruppefisch-feinkosterzeugung) - Anstellungsart: Arbeiter:innen
- Bundesländer: Steiermark, Salzburg, Tirol, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten
- Gewerkschaft: PRO-GE
- Gültig ab / Stand: 2026-06-25 / 2026-06-25
- Quelle: https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=fisch-feinkosterzeugung&variant-id=SI-2144_de&topic-id=1
- Abgerufen: 2026-09-09
Teil: ZKV Umziehzeiten / Zusatz (Version 20190701, gültig ab 2019-06-30)
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Rahmenkollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen im Nahrungs- und Genussmittelgewerbe Österreichs (RKV) in der Fassung vom 1. Juni 2016
I. Umziehzeiten
Der § 5 des RKV vom 24.5.2016 wird um einen Absatz 5. Umziehzeiten ergänzt:
§ 5 5. Umziehzeiten: Diese Regelung gilt nur für jenen Arbeiternehmer/ innen, die verpflichtet sind, die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards):
Pro Arbeitstag bzw. Schicht sind bezahlte „Umziehzeiten“ im Gesamtausmaß von acht Minuten zu gewähren.
Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt:
a.
Als Ersatz/Abgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht/ Arbeitstag bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.
b.
Bereits bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden.
c.
Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen. Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen. Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen. Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (158,5) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu.
Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1. Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. Juli 2019 und endet mit 31. Dezember 2019.
Beispielsrechnung:
Monatsgrundlohn /Überstundenteiler (158,5) x auszuzahlende Stunden €1.670,-/ 158,5 x 30 Stunden = € 316,08
Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden. Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (158,5) aufzuwerten und mit einem 25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen.
Beispielsrechnung:
Monatsgrundlohn /Überstundenteiler (158,5) + 25% x zu übertragende Stunden [(€ 1.670,-/ 158,5) + 25 %)] x 30 Stunden = € 395,11
Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.
d.
Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2. c. sind als Mehrarbeitsstunden und damit als ergänzende Abänderung zum AZV-KV vom 1.3.2003 und zum (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG zu verstehen.
Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung und in Betrieben ohne Betriebsrat mit jedem einzelnen Mitarbeiter geregelt werden.
II. Geltungsbeginn
Dieser Zusatzkollektivvertrag zum Rahmenkollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen im Nahrungs- und Genussmittelgewerbe Österreichs (RKV) in der Fassung vom 1. Juni 2016 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
Er gilt nur für die Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (Berufsgruppe gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007962,NOR12090070/Wirtschaftskammergesetz-1998/§-49-Berufsgruppenausschuesse)§ 49 WKG), die sich mit der Erzeugung von Fischmarinaden, Fischkonserven, Gabelbissen, Sandwiches und sonstigen Arten der Feinkosterzeugung befassen.
Wien, 29. Mai 2019
| BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE | |
|---|---|
| Bundesinnungsmeister | Innungsmeister |
| KommR Willibald MANDL | KommR Ing. Karl INFÜHR |
| BI-Geschäftsführerin | |
| DI Anka LORENCZ | |
| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |
| GEWERKSCHAFT PRO-GE | |
| Bundesvorsitzender | Bundessekretär |
| Rainer WIMMER | Peter SCHLEINBACH |
| Sekretär | |
| Erwin A. KINSLECHNER | |
Teil: KV 38,5-Std-Woche / Zusatz (Version 20030301, gültig ab 2003-02-28)
KOLLEKTIVVERTRAG Einführung der 38,5-Stunden-Woche
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung des Nahrungs- und Genussmittelgewerbes, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Agrar - Nahrung - Genuss, 1041 Wien, Plößlgasse 15.
I. Geltungsbereich
a.
Räumlich:
Für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten und Tirol
b.
Fachlich:
Für die Mitgliedsfirmen der Bundesinnung des Nahrungs- und Genussmittelgewerbes, die sich mit der Erzeugung von Fischmarinaden, Fischkonserven, Gabelbissen und sonstigen Arten der Feinkosterzeugung in den Bundesländern befassen.
c.
Persönlich:
Für alle in den oben angeführten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen.
II. Arbeitszeit Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, soweit in der Folge nichts anderes bestimmt ist, 38,5 Stunden.
Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und die Festlegung der Pausen erfolgt unter Bedachtnahme auf § 4 RKV des Nahrungs- und Genussmittelgewerbes vom 1. Jänner 1986.
Die wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit + Mehrarbeit) kann bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Für diese Mehrarbeitsstunden wird grundsätzlich ein Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 gewährt. Kommt es innerhalb von 52 Wochen zu keinem Zeitausgleich oder wird das Dienstverhältnis innerhalb des Durchrechnungszeitraumes beendigt, ist das vorhandene Stundenguthaben mit dem Normalstundensatz zu vergüten. Durch die Mehrarbeitsstunden im obigen Sinn darf eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden, ausgenommen jene Fälle, in denen nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG eine längere Arbeitszeit zulässig ist, nicht überschritten werden.
Wird ein Zeitausgleich vereinbart ist die Lage des Zeitausgleiches im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen, kommt keine Einigung zustande, ist der Betriebsrat beizuziehen.
Die Bestimmungen der §§ 4 u. 6 RKV für das Nahrungs- u. Genussmittelgewerbe vom 1. Jänner 1986 sind sinngemäß anzuwenden.
Überstunden
Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, die über eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (ausgenommen Fälle der Einarbeitung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 AZG) und eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden, soweit aufgrund des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG keine längere Normalarbeitszeit zulässig ist, hinausgeht. Für Überstunden im Sinne dieses Punktes gelten die Bestimmungen der §§ 6 und 9 RKV.
III. Einführungsbestimmungen Lohnausgleich, Teilungsfaktor
Bei Arbeitnehmern, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder der IST-Lohn aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Arbeitnehmer angepasst, kommt eine Vereinbarung nicht zustande, erfolgt eine aliquote Verkürzung der Arbeitszeit.
Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 167, bei Wochenlöhnen beträgt dieser Divisor 38,5. Als Grundlage für die Berechnung der Grundstunde und des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie bei der Berechnung des Feiertagszuschlages als Entgelt für geleistete Arbeit gilt der Divisor 158,5 des Monatsgrundlohnes, bei Wochenlöhnen beträgt dieser Divisor 36,6.
Eine Anpassung allfälliger Überstundenpauschalien ist innerbetrieblich zu regeln.
IV. Geltungstermin und Schlussbestimmungen
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. März 2003 in Kraft.
Die durch diese Vereinbarung erfolgte Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ist auf alle künftigen gesetzlichen oder generalkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Arbeitszeitverkürzung vorsehen, anrechenbar.
Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages, soweit sie nicht durch diesen Kollektivvertrag abgeändert bzw. ergänzt werden, aufrecht.
| Bundesinnung der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe | |
|---|---|
| Der Bundesinnungsmeister | Der BI-Geschäftsführer |
| KommRat Leopold Radl | Dr. Reinhard Kainz |
| Österreichischer GewerkschaftsbundGewerkschaft Agrar-Nahrung-Genuss | |
| Der Vorsitzende | Der Zentralsekretär |
| Dr. Leopold Simperl | Manfred Felix |
Teil: Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20260501, gültig ab 2026-04-30)
Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
•
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne wurden bis zu +3,10 % erhöht.
•
Das Lehrlingseinkommen konnte im 1. Lehrjahr auf 1.000 Euro angehoben werden
alle weiteren Lehrlingseinkommen erhielten eine Erhöhung von + 3,10 %.
•
Erhöhung der Dienstalterszulagen um + 3,00 % .
•
Die Überzahlungen beleiben in vollem Ausmaß aufrecht.
•
Der neue Mindestlohn beträgt somit 1.927,54 Euro.
Geltungstermin: 01. Mai 2026
Laufzeit: 12 Monate
Lohnvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien andererseits.
I. Geltungsbereich
Der Lohnvertrag gilt:
a)
Räumlich:
Für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten und Tirol.
b)
Fachlich:
Für die Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (Berufsgruppe gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007962,NOR12090070/Wirtschaftskammergesetz-1998/§-49-Berufsgruppenausschuesse)§ 49 WKG), die sich mit der Erzeugung von Fischmarinaden, Fischkonserven, Gabelbissen, Sandwiches und sonstigen Arten der Feinkosterzeugung befassen.
c)
Persönlich:
Für alle in den oben angeführten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen.
II. Lohnsätze
Die nachstehend angeführten Monatslöhne gelten unter Zugrundelegung einer 38,5-stündigen Wochenarbeitszeit für alle ArbeitnehmerInnen.
FISCHKONSERVEN- UND FISCHMARINADENERZEUGUNG,
GABELBISSEN- UND SANDWICHERZEUGUNG SOWIE
SONSTIGE ARTEN DER FEINKOSTERZEUGUNG
Der Stundenlohn errechnet sich wie folgt: Monatslohn : 167 ist gleich Stundenlohn (ausgewiesen auf vier Nachkommastellen).
| Kategorie | Monatslohn€ | |
|---|---|---|
| 1. | FacharbeiterIn | 2.591,61 |
| 2. | KraftfahrerIn | 2.447,32 |
| 3. | ArbeitnehmerIn als VorarbeiterIn | 2.240,38 |
| 4. | Angelernte ArbeitnehmerIn | 2.234,73 |
| 5. | Angelernte ArbeitnehmerInnen in der Fisch- oder der Feinkostverarbeitung | 1.929,59 |
| 6. | ArbeitnehmerIn bis zu einer Beschäftigung von 3 Monaten | 2.046,21 |
| 7. | ArbeitnehmerIn bis zu einer Beschäftigung von 3 Monaten in der Fisch- oder Feinkostverarbeitung | 1.927,54 |
ArbeitnehmerInnen, die bereits 3 Monate in einem fischverarbeitenden bzw. feinkosterzeugenden Betrieb gearbeitet haben, sind in Betrieben der Fischkonserven- und Fischmarinadenerzeugung, Gabelbissen- und Sandwicherzeugung sowie sonstige Arten der Feinkosterzeugung in die Kategorie 4 bzw. 5 einzustufen.
Bisher bezahlte höhere Löhne bleiben aufrecht.
III. Dienstalterszulage
Nach einer mindestens 5-jährigen Betriebszugehörigkeit gebührt eine Dienstalterszulage. Diese Dienstalterszulage ist als Zuschlag zum kollektivvertraglichen Monatsgrundlohn zu gewähren. Die Höhe der Dienstalterszulage bemißt sich je nach Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb wie folgt. Der Stundenwert errechnet sich wie folgt: Monats-DAZ : 167 ist gleich StundenDAZ (ausgewiesen auf zwei Nachkommastellen):
| Nach dem vollendeten | Monatslohn / € |
|---|---|
| 5. Dienstjahr | 49,06 |
| 10. Dienstjahr | 71,38 |
| 15. Dienstjahr | 80,30 |
| 20. Dienstjahr | 91,44 |
| 25. Dienstjahr | 102,60 |
Die Dienstalterszulage ist in die Berechnungsbasis von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration einzubeziehen. Sie ist weiters bei der Berechnung von Zulagen, nicht jedoch von Zuschlägen zu berücksichtigen.
Soferne bereits betriebliche Regelungen solcherart bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.
IV. Lehrlingseinkommen
| | pro Monat / EURO |
|---|---|
| Im 1. Lehrjahr | 1.000,00 |
| Im 2. Lehrjahr | 1.176,04 |
| Im 3. Lehrjahr | 1.698,73 |
| Im 4. Lehrjahr | 1.829,40 |
V. Geltungsbeginn
Die angeführten Löhne treten mit 1. Mai 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Lohnvertrag vom 13. Mai 2025, abgeschlossen für den gleichen Bereich zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann Böhm Platz 1, 1020 Wien außer Kraft.
Wien, am 28. April 2026
| BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE | |
|---|---|
| Bundesinnungsmeister | Innungsmeisterin |
| VP KommR Mst. Leo JINDRAK | Mag. Elke RIEMENSCHNEIDER |
| BI-Geschäftsführerin | |
| DI Anka LORENCZ | |
| | |
| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |
| GEWERKSCHAFT PRO-GE | |
| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |
| Reinhold BINDER | Peter SCHLEINBACH |
| Sekretär | |
| Erwin A. KINSLECHNER | |
Thema: Löhne und Lehrlingseinkommen
II.
Lohnsätze
Die nachstehend angeführten Monatslöhne gelten unter Zugrundelegung einer 38,5-stündigen Wochenarbeitszeit für alle ArbeitnehmerInnen.
FISCHKONSERVEN- UND FISCHMARINADENERZEUGUNG,
GABELBISSEN- UND SANDWICHERZEUGUNG SOWIE
SONSTIGE ARTEN DER FEINKOSTERZEUGUNG
Der Stundenlohn errechnet sich wie folgt: Monatslohn : 167 ist gleich Stundenlohn (ausgewiesen auf vier Nachkommastellen).
| Kategorie | Monatslohn€ | |
|---|---|---|
| 1. | FacharbeiterIn | 2.591,61 |
| 2. | KraftfahrerIn | 2.447,32 |
| 3. | ArbeitnehmerIn als VorarbeiterIn | 2.240,38 |
| 4. | Angelernte ArbeitnehmerIn | 2.234,73 |
| 5. | Angelernte ArbeitnehmerInnen in der Fisch- oder der Feinkostverarbeitung | 1.929,59 |
| 6. | ArbeitnehmerIn bis zu einer Beschäftigung von 3 Monaten | 2.046,21 |
| 7. | ArbeitnehmerIn bis zu einer Beschäftigung von 3 Monaten in der Fisch- oder Feinkostverarbeitung | 1.927,54 |
ArbeitnehmerInnen, die bereits 3 Monate in einem fischverarbeitenden bzw. feinkosterzeugenden Betrieb gearbeitet haben, sind in Betrieben der Fischkonserven- und Fischmarinadenerzeugung, Gabelbissen- und Sandwicherzeugung sowie sonstige Arten der Feinkosterzeugung in die Kategorie 4 bzw. 5 einzustufen.
Bisher bezahlte höhere Löhne bleiben aufrecht.
Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
•
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne wurden bis zu +3,10 % erhöht.
•
Das Lehrlingseinkommen konnte im 1. Lehrjahr auf 1.000 Euro angehoben werden
alle weiteren Lehrlingseinkommen erhielten eine Erhöhung von + 3,10 %.
•
Erhöhung der Dienstalterszulagen um + 3,00 % .
•
Die Überzahlungen beleiben in vollem Ausmaß aufrecht.
•
Der neue Mindestlohn beträgt somit 1.927,54 Euro.
Geltungstermin: 01. Mai 2026
Laufzeit: 12 Monate
IV.
Lehrlingseinkommen
| | pro Monat / EURO |
|---|---|
| Im 1. Lehrjahr | 1.000,00 |
| Im 2. Lehrjahr | 1.176,04 |
| Im 3. Lehrjahr | 1.698,73 |
| Im 4. Lehrjahr | 1.829,40 |
III.
Dienstalterszulage
Nach einer mindestens 5-jährigen Betriebszugehörigkeit gebührt eine Dienstalterszulage. Diese Dienstalterszulage ist als Zuschlag zum kollektivvertraglichen Monatsgrundlohn zu gewähren. Die Höhe der Dienstalterszulage bemißt sich je nach Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb wie folgt. Der Stundenwert errechnet sich wie folgt: Monats-DAZ : 167 ist gleich StundenDAZ (ausgewiesen auf zwei Nachkommastellen):
| Nach dem vollendeten | Monatslohn / € |
|---|---|
| 5. Dienstjahr | 49,06 |
| 10. Dienstjahr | 71,38 |
| 15. Dienstjahr | 80,30 |
| 20. Dienstjahr | 91,44 |
| 25. Dienstjahr | 102,60 |
Die Dienstalterszulage ist in die Berechnungsbasis von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration einzubeziehen. Sie ist weiters bei der Berechnung von Zulagen, nicht jedoch von Zuschlägen zu berücksichtigen.
Soferne bereits betriebliche Regelungen solcherart bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.
§ 10
Lohnzahlung
Die ArbeitnehmerInnen werden entsprechend ihrer Arbeitsleistung und Verwendung in Lohngruppen eingeteilt.
Die Lohnsätze werden in Lohnverträgen für die einzelnen Berufszweige festgelegt. Die Lohnverträge bilden einen Bestandteil dieses Rahmenkollektivvertrages.
Der Lohnzahlungszeitraum kann für eine Woche oder für einen Monat festgelegt werden. Der Lohnabrechnungszeitraum kann eine Woche, ein Mehrfaches von Wochen oder einen Monat umfassen. Abschlagszahlungen (Akontierungen) sind einvernehmlich zu regeln.
Die Abrechnung der Arbeitsentgelte hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die ArbeitnehmerInnen am festgelegten Lohnzahlungstag ihren Lohn erhalten.
Die Auszahlung der Arbeitsentgelte soll ohne Störung des Arbeitsablaufes während der Arbeitszeit erfolgen.
Den ArbeitnehmerInnen ist mit der Abrechnung der Arbeitsentgelte eine Aufstellung mit genauer Angabe der Lohnhöhe, der Anzahl der verrechneten Arbeitsstunden, der Zuschläge, der Zulagen und Abzüge auszufolgen.
Bei Einführung der bargeldlosen Lohnzahlung ist bei Bestehen eines Betriebsrates eine Betriebsvereinbarung im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 ArbVG zu schließen.
Hinsichtlich der Gleichheit des Entgelts für männliche und weibliche Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, wird auf das von Österreich ratifizierte internationale Übereinkommen Nr. 100, BGBI. Nr. 39/1954, und das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20003395)Gleichbehandlungsgesetz BGBI. I Nr. 66/2004, hingewiesen.
Die Lehrlingsentschädigung beträgt
| im 1. Lehrjahr mindestens | 30 %, |
|---|---|
| im 2. Lehrjahr mindestens | 40 % und |
| ab dem 3. Lehrjahr mindestens | 60 % des niedrigsten FacharbeiterInnenlohnes des jeweiligen Lohnvertrages. |
Den ArbeitnehmerInnen sind spätestens nach dem ersten Dienstmonat jedenfalls die Einstufung und allenfalls die Anrechnung von Vordienstzeiten mittels Dienstzettel bekanntzugeben. Die Mitteilung über sich ergebende diesbezügliche Änderungen erfolgt ebenfalls mittels Dienstzettel. (Muster für einen Dienstzettel siehe Anhang 5).
Thema: Einstufung in Lohngruppen
II.
Lohnsätze
Die nachstehend angeführten Monatslöhne gelten unter Zugrundelegung einer 38,5-stündigen Wochenarbeitszeit für alle ArbeitnehmerInnen.
FISCHKONSERVEN- UND FISCHMARINADENERZEUGUNG,
GABELBISSEN- UND SANDWICHERZEUGUNG SOWIE
SONSTIGE ARTEN DER FEINKOSTERZEUGUNG
Der Stundenlohn errechnet sich wie folgt: Monatslohn : 167 ist gleich Stundenlohn (ausgewiesen auf vier Nachkommastellen).
| Kategorie | Monatslohn€ | |
|---|---|---|
| 1. | FacharbeiterIn | 2.591,61 |
| 2. | KraftfahrerIn | 2.447,32 |
| 3. | ArbeitnehmerIn als VorarbeiterIn | 2.240,38 |
| 4. | Angelernte ArbeitnehmerIn | 2.234,73 |
| 5. | Angelernte ArbeitnehmerInnen in der Fisch- oder der Feinkostverarbeitung | 1.929,59 |
| 6. | ArbeitnehmerIn bis zu einer Beschäftigung von 3 Monaten | 2.046,21 |
| 7. | ArbeitnehmerIn bis zu einer Beschäftigung von 3 Monaten in der Fisch- oder Feinkostverarbeitung | 1.927,54 |
ArbeitnehmerInnen, die bereits 3 Monate in einem fischverarbeitenden bzw. feinkosterzeugenden Betrieb gearbeitet haben, sind in Betrieben der Fischkonserven- und Fischmarinadenerzeugung, Gabelbissen- und Sandwicherzeugung sowie sonstige Arten der Feinkosterzeugung in die Kategorie 4 bzw. 5 einzustufen.
Bisher bezahlte höhere Löhne bleiben aufrecht.
§ 3
Begründung des Arbeitsverhältnisses
Für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.
Das Arbeitsverhältnis kann eingegangen werden
a)
auf Probe bis höchstens einen Monat;
b)
auf bestimmte oder durch besondere Merkmale bestimmbare Zeit;
c)
auf unbestimmte Zeit.
Wird keine Vereinbarung gemäß lit. a) oder b) getroffen, so liegt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit vor.
Das für eine bestimmte oder bestimmbare Zeit eingegangene Arbeitsverhältnis kann in der Regel nur einmal verlängert werden.
Wird das Arbeitsverhältnis über das Ende der Probezeit, über die bestimmte oder die bestimmbare Zeit hinaus fortgesetzt, gilt es als ein für unbestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis.
Spätestens nach Ablauf einer allenfalls vereinbarten Probezeit sind die ArbeitnehmerInnen unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und nach der Art der ihnen übertragenen Arbeit in die entsprechende Lohngruppe des jeweiligen Lohnvertrages einzustufen.
Bei Begründung des Arbeitsverhältnisses (Einstellung) sind die einschlägigen Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
§ 10
Lohnzahlung
Die ArbeitnehmerInnen werden entsprechend ihrer Arbeitsleistung und Verwendung in Lohngruppen eingeteilt.
Die Lohnsätze werden in Lohnverträgen für die einzelnen Berufszweige festgelegt. Die Lohnverträge bilden einen Bestandteil dieses Rahmenkollektivvertrages.
Der Lohnzahlungszeitraum kann für eine Woche oder für einen Monat festgelegt werden. Der Lohnabrechnungszeitraum kann eine Woche, ein Mehrfaches von Wochen oder einen Monat umfassen. Abschlagszahlungen (Akontierungen) sind einvernehmlich zu regeln.
Die Abrechnung der Arbeitsentgelte hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die ArbeitnehmerInnen am festgelegten Lohnzahlungstag ihren Lohn erhalten.
Die Auszahlung der Arbeitsentgelte soll ohne Störung des Arbeitsablaufes während der Arbeitszeit erfolgen.
Den ArbeitnehmerInnen ist mit der Abrechnung der Arbeitsentgelte eine Aufstellung mit genauer Angabe der Lohnhöhe, der Anzahl der verrechneten Arbeitsstunden, der Zuschläge, der Zulagen und Abzüge auszufolgen.
Bei Einführung der bargeldlosen Lohnzahlung ist bei Bestehen eines Betriebsrates eine Betriebsvereinbarung im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 ArbVG zu schließen.
Hinsichtlich der Gleichheit des Entgelts für männliche und weibliche Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, wird auf das von Österreich ratifizierte internationale Übereinkommen Nr. 100, BGBI. Nr. 39/1954, und das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20003395)Gleichbehandlungsgesetz BGBI. I Nr. 66/2004, hingewiesen.
Die Lehrlingsentschädigung beträgt
| im 1. Lehrjahr mindestens | 30 %, |
|---|---|
| im 2. Lehrjahr mindestens | 40 % und |
| ab dem 3. Lehrjahr mindestens | 60 % des niedrigsten FacharbeiterInnenlohnes des jeweiligen Lohnvertrages. |
Den ArbeitnehmerInnen sind spätestens nach dem ersten Dienstmonat jedenfalls die Einstufung und allenfalls die Anrechnung von Vordienstzeiten mittels Dienstzettel bekanntzugeben. Die Mitteilung über sich ergebende diesbezügliche Änderungen erfolgt ebenfalls mittels Dienstzettel. (Muster für einen Dienstzettel siehe Anhang 5).
Thema: Arbeitszeit und Überstunden
II. Arbeitszeit Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, soweit in der Folge nichts anderes bestimmt ist, 38,5 Stunden.
Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und die Festlegung der Pausen erfolgt unter Bedachtnahme auf § 4 RKV des Nahrungs- und Genussmittelgewerbes vom 1. Jänner 1986.
Die wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit + Mehrarbeit) kann bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Für diese Mehrarbeitsstunden wird grundsätzlich ein Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 gewährt. Kommt es innerhalb von 52 Wochen zu keinem Zeitausgleich oder wird das Dienstverhältnis innerhalb des Durchrechnungszeitraumes beendigt, ist das vorhandene Stundenguthaben mit dem Normalstundensatz zu vergüten. Durch die Mehrarbeitsstunden im obigen Sinn darf eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden, ausgenommen jene Fälle, in denen nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG eine längere Arbeitszeit zulässig ist, nicht überschritten werden.
Wird ein Zeitausgleich vereinbart ist die Lage des Zeitausgleiches im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen, kommt keine Einigung zustande, ist der Betriebsrat beizuziehen.
Die Bestimmungen der §§ 4 u. 6 RKV für das Nahrungs- u. Genussmittelgewerbe vom 1. Jänner 1986 sind sinngemäß anzuwenden.
I.
Umziehzeiten
Der § 5 des RKV vom 24.5.2016 wird um einen Absatz 5. Umziehzeiten ergänzt:
§ 5 5. Umziehzeiten: Diese Regelung gilt nur für jenen Arbeiternehmer/ innen, die verpflichtet sind, die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards):
Pro Arbeitstag bzw. Schicht sind bezahlte „Umziehzeiten“ im Gesamtausmaß von acht Minuten zu gewähren.
Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt:
a.
Als Ersatz/Abgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht/ Arbeitstag bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.
b.
Bereits bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden.
c.
Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen. Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen. Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen. Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (158,5) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu.
Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1. Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. Juli 2019 und endet mit 31. Dezember 2019.
Beispielsrechnung:
Monatsgrundlohn /Überstundenteiler (158,5) x auszuzahlende Stunden €1.670,-/ 158,5 x 30 Stunden = € 316,08
Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden. Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (158,5) aufzuwerten und mit einem 25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen.
Beispielsrechnung:
Monatsgrundlohn /Überstundenteiler (158,5) + 25% x zu übertragende Stunden [(€ 1.670,-/ 158,5) + 25 %)] x 30 Stunden = € 395,11
Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.
d.
Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2. c. sind als Mehrarbeitsstunden und damit als ergänzende Abänderung zum AZV-KV vom 1.3.2003 und zum (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG zu verstehen.
Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung und in Betrieben ohne Betriebsrat mit jedem einzelnen Mitarbeiter geregelt werden.
§ 4
Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden*.
Die Arbeitswoche beginnt grundsätzlich am Montag 0.00 Uhr. Abweichungen können jedoch, den Erfordernissen entsprechend, von den Vertragspartnern für einzelne Berufszweige einvernehmlich festgelegt werden.
Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage erfolgt unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, bei Bestehen eines Betriebsrates im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 ArbVG).
Eine Teilung der so vereinbarten täglichen Arbeitszeit, soweit sie nicht durch die gemäß § 5 festgelegten Pausen bedingt ist, ist einseitig unzulässig.
Für das Fahrpersonal gilt grundsätzlich die in Ziffer 1 festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit. Diese kann, den betrieblichen Erfordernissen entsprechend, bei Bestehen eines Betriebsrates im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 ArbVG) so verteilt werden, dass innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen 80 Stunden nicht überschritten werden. Die so verteilte Arbeitszeit darf neun Stunden an einem Tag bzw. 44 Stunden in der Woche nicht überschreiten.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann sowohl für einzelne Betriebe als auch für einzelne Betriebsabteilungen auf fünf Tage verteilt werden. Die notwendigen Vereinbarungen erfolgen bei Bestehen eines Betriebsrates im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 ArbVG).
Die regelmäßige Normalarbeitszeit an Samstagen endet um 12 Uhr. Die Arbeitszeit der ArbeitnehmerInnen, die in der Auslieferung (Expedit) und im Verkauf tätig sind, endet mit der für Samstage behördlich festgesetzten Ladenschlusszeit. Den Erfordernissen entsprechend, können für diese ArbeitnehmerInnen und für durchlaufend (kontinuierlich) arbeitende Betriebe und Schichtbetriebe bzw. Betriebsabteilungen abweichende Regelungen getroffen werden.
Am 24. und 31. Dezember endet die betriebliche Arbeitszeit nach Ableistung von 4 Arbeitsstunden, jedoch spätestens um 12 Uhr, ohne Lohnausfall für diese Tage. Für die nach 4 Arbeitsstunden bzw. nach 12 Uhr erbrachte Arbeitsleistung gebührt Überstundenentlohnung (Grundstunde + Überstundenzuschlag).
Vor- und Abschlussarbeiten, wie z. B. das Reinigen von Maschinen, Apparaten, Gebrauchsgegenständen und des Arbeitsplatzes, gelten als Arbeitszeit.
Allen ArbeitnehmerInnen, die während einer betrieblich festgelegten Pause beschäftigt sind, wird diese Zeit in die Arbeitszeit eingerechnet, sofern die Pause nicht spätestens 2 Stunden vor dem Ende der an diesem Tag geltenden Arbeitszeit nachgeholt werden kann.
§ 5
Pausen
Gilt ab: 01.10.2021
Soweit in gesetzlichen Bestimmungen keine abweichenden Regelungen bestehen, gelten Arbeitspausen nicht als Arbeitszeit.
Die Arbeitspausen, ihre zeitliche Lage und Dauer, sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetze, bei Bestehen eines Betriebsrates im Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat zu regeln ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 ArbVG).
Reinigungszeiten für die ArbeitnehmerInnen während der Arbeitszeit sind je nach den Erfordernissen im Betrieb festzulegen.
Bei Fließ- und Bandarbeit oder anderen mit besonderen Beanspruchungen verbundenen Arbeitsverfahren sollen zusätzlich auch häufigere Arbeitsunterbrechungen (Kurzpausen) vereinbart werden, die als Arbeitszeit gelten. Wann und ob solche Vereinbarungen notwendig sind, wird bei Bestehen eines Betriebsrates im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 ArbVG und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40196082/Arbeitszeitgesetz/§-11-Ruhepausen)§ 11 Arbeitszeitgesetz) festgelegt.
ÄnderungenZKV vom 3.6.2024 / gültig ab 1.10.2021
Umkleidezeiten:
Diese Regelung gilt nur für jene Arbeiternehmer/innen, die aus hygienischen und organisatorischen Gründen verpflichtet sind, die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards):
Pro Arbeitstag bzw. Schicht sind bezahlte „Umkleidezeiten' im Gesamtausmaß von acht Minuten zu gewähren.
Können Umkleidezeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt:
a.
Als Ersatz/ Abgeltung für die Umkleidezeiten sind pro Arbeitstag/Schicht bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.
b.
Bereits bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden.
c.
Können Umkleidezeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen. Die auf diesem Zeitkonto als Normalarbeitsstunden gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer /in, durch Zeitausgleich 1: 1 auszugleichen. Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1: 1 auszugleichen. Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit einem Teiler (160 bei einer 40-Stundenwoche, 154 bei einer 38,5 Stundenwoche und 158, 5 für Erzeuger von Fisch- und Feinkostprodukten einschließlich Fischmarinaden, Fischkonserven, Gabelbissen, Sandwicherzeuger und Erzeuger sonstiger Arten von Feinkostprodukten, für die laut Arbeitzeitverkürzungs-Kollektivvertrag aus 2003 eine 38,5- Stundenwoche gilt) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu.
Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1. Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. Der erste Durchrechnungszeitraum ab Inkraftreten dieses Zusatzkollektivvertrages beginnt mit 1. Oktober 2021 und endet mit 31. Dezember 2021.
Beispielsrechnung:
Monatsgrundlohn / Teiler (160) x auszuzahlende Stunden € 1.800 / 160 x 20 Stunden = € 225,00
Ausschließlich im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden. Davor sind diese aber mit dem Teiler (160) aufzuwerten und mit einem 25%igen Zuschlag zu versehen.
Beispielsrechnung:
Monatsgrundlohn / Teiler (160) + 25% x zu übertragende Stunden
[(€ 1.800 / 160) + 25 %)] x 20 Stunden=€ 281,20
Bei Verbrauch durch Zeitausgleich oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch einen weiteren Teiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.
Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung und in Betrieben ohne Betriebsrat mit jedem einzelnen Mitarbeiter geregelt werden.
Ende
§ 6
Überstundenarbeit
Als Überstundenarbeit gilt die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, die gem. § 4 festgelegt wurde, hinausgehende Arbeitsleistung.
Überstundenarbeit soll jedoch nach Möglichkeit vermieden werden.
Erforderliche Überstundenarbeit kann in dem durch das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz (BGBl. Nr. 461/1969) festgelegten Rahmen verlangt werden. Die Leistung von Überstundenarbeit über das durch Gesetz bestimmte Ausmaß ist unzulässig.
Überstunden sind, von unvorhergesehenen Ausnahmefällen abgesehen, rechtzeitig anzukündigen, damit sich die in Betracht kommenden ArbeitnehmerInnen in ihrer Zeiteinteilung darauf einstellen können.
Die ArbeitnehmerInnen haben für die im Sinne der Z. 2 verlangte und geleistete Überstundenarbeit Anspruch auf Vergütung, die aus dem ihnen gebührenden Stundenlohn (Grundlohn) und dem Überstundenzuschlag nach Art und Umfang gem. § 9 zu berechnen ist.
Wird Zeitausgleich anstelle von Überstundenzahlungen vereinbart gilt folgendes:
Überstunden mit einem Zuschlag von 50 Prozent sind im Verhältnis 1 : 1,5 und solche mit einem Zuschlag von 100 Prozent im Verhältnis 1 : 2 abzugelten.
Erfolgt eine Abgeltung nur im Ausmaß 1 : 1, so bleibt der Anspruch auf Überstundenzuschlag bestehen. Endet das Arbeitsverhältnis vor Konsumation der vereinbarten Freizeit, so besteht Anspruch auf Überstundenentlohnung.
§ 8
Nachtarbeit
Als Nachtarbeitszeit gilt die Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr*.
Nachtarbeit ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Die in diesem Zeitraum geleistete Arbeit ist gemäß den Bestimmungen des § 9 zuschlagspflichtig.
§ 9
Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit
Als Grundlage für die Berechnung der Grundstunde und des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie bei der Berechnung des Feiertagszuschlages als Entgelt für geleistete Arbeit gilt 1/165 des Monatsgrundlohnes.
Für die übrigen Zuschläge im Sinne dieses Paragraphen gilt der Grundlohn.
Für die
a)
an Werktagen
b)
an Sonntagen und
c)
in der Nachtarbeitszeit erbrachten Arbeitsleistungen sind den ArbeitnehmerInnen zu dem für Arbeitsleistung gebührenden Normalstundenlohn die folgend angeführten Zuschläge zu bezahlen:
zu a) an Werktagen:
| für Überstunden | 50 % |
|---|---|
| für Nachtstunden | 50 % |
| für Nachtüberstunden | 100 % |
zu b) an Sonntagen:
| für die ersten 7 Sonntagstunden während der Tageszeit | 100 % |
|---|---|
| für darüber hinausgehende Stunden sowie Sonntagsnachtstunden | 150 % |
| zu c) für die Nachtzeit lt. § 8 Z 1 fallende Schicht- bzw. durchlaufende (kontinuierliche) Arbeit von 21–6 Uhr | 30 % |
|---|---|
Für die an Feiertagen erbrachten Arbeitsleistungen sind folgende Zahlungen zu leisten, worin das Entgelt für die geleistete Arbeit gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243257/Arbeitsruhegesetz/§-9-Entgelt-fuer-Feiertage-und-Ersatzruhe)§ 9 Arbeitsruhegesetz enthalten ist.
Für Normalstunden:
Neben dem ungekürzten Monatslohn für jede geleistete Arbeitsstunde 150 % Zuschlag, das ist der 1 1/2 fache Stundenlohn.
Für Nachtstunden:
Neben dem ungekürzten Monatslohn für jede geleistete Arbeitsstunde 200 % Zuschlag, das ist der 2 fache Stundenlohn.
Für Überstunden:
Der Stundengrundlohn + 100 % Zuschlag, das ist der doppelte Stundenlohn.
Für Nachtüberstunden:
Der Stundengrundlohn + 150 % Zuschlag, das ist der 2 1/2fache Stundenlohn.
Als Normalstunden an Feiertagen gelten jene Arbeitsstunden, die an dem betreffenden Feiertag geleistet worden wären, wenn dieser Tag ein Werktag wäre.
Bei etwaigem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge schließt der höchste Zuschlag alle anderen aus.
Thema: Kündigung und Verfall von Ansprüchen
§ 19
Lösung des Arbeitsverhältnisses
Gilt ab: 01.10.2021
ÄnderungenZKV vom 3.6.2024 / gültig ab 1.10.2021
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden. Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 BAG).
Nach der Probezeit sind bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber folgende Kündigungsfristen zu jedem 15. oder Letzten eines Kalendermonats einzuhalten. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. Diese Kündigungsfristen sind bei Kündigungen durch den Arbeitgeber anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.
Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung (Arbeitsvertrag) kann der Arbeitnehmer nach der Probezeit das Arbeitsverhältnis zu jedem 15. oder dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist ist bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.
Wurde das Arbeitsverhältnis für eine befristete Zeit eingegangen, so endet dasselbe mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
Bezüglich des Schutzes für ältere Arbeitnehmer wird auf das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetz hingewiesen.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer/innen innerhalb von 3 Tagen das gebührende Entgelt zu bezahlen, über Verlangen ein schriftliches Zeugnis auszustellen und die Arbeitspapiere auszufolgen.
Der/die Arbeitnehmer/in ist unter anderem verpflichtet, die in seinem Gewahrsam befindlichen Werkstücke, Werkzeuge, Arbeitsunterlagen und Arbeitskleidung zurückzustellen.
Ende
§ 21
Verfall von Ansprüchen
Die ArbeitnehmerInnen sind verpflichtet, bei der Auszahlung des Arbeitsentgeltes den ausbezahlt Betrag sofort vor dem Auszahlenden nachzuprüfen und gegebenenfalls unverzüglich zu reklamieren.
Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen binnen dreier Monate nach dem Entstehen bzw. Bekanntwerden geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Bei rechtzeitiger Geltendmachung der Ansprüche bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
Ein Verzicht auf die Ansprüche der ArbeitnehmerInnen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann von den ArbeitnehmerInnen innerhalb von sechs Arbeitstagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Aushändigung der Endabrechnung, rechtswirksam widerrufen werden. Der Widerruf des Verzichts auf die Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung ist dann nicht möglich, wenn die einvernehmliche Auflösung anstelle einer begründeten fristlosen Entlassung tritt.
Die Fristen für die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche werden für die Zeit der Präsenzdienstleistung und des Karenzurlaubes nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)Väter-Karenzgesetz gehemmt.
Kündigungsfristen
Für AG und AN:
| bis zu 6 Monaten | 1 Woche |
|---|---|
| bis zu 5 Jahren | 2 Wochen |
| über 5 Jahre | 4 Wochen |
Thema: Umkleidezeiten in der Lebensmittelproduktion
§ 18
Schutz- und Arbeitskleidung
Schutzausrüstung und Schutzkleidung
a)
Die durch gesetzliche Vorschriften erforderliche Schutzausrüstung und Schutzkleidung wird von den ArbeitgeberInnen (Betrieb) beigestellt. Sie bleibt Eigentum des Betriebes und darf außerhalb des Betriebes nicht verwendet werden.
b)
Reinigung und Instandhaltung der Schutzausrüstung und Schutzkleidung erfolgt zu Lasten des Betriebes.
Arbeitskleidung
a)
Alle ArbeitnehmerInnen erhalten, soweit erforderlich, Arbeitskleidung. Sie bleibt Eigentum des Betriebes und darf nur während der Arbeitszeit verwendet werden.
b)
Die Reinigung und Instandhaltung der Arbeitskleidung erfolgt zu Lasten des Betriebes.
Thema: Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld
§ 14
Urlaubszuschuss
Neben dem gesetzlich geregelten Urlaubsentgelt gebührt den ArbeitnehmerInnen ein Urlaubszuschuss.
Der Urlaubszuschuss wird bei Urlaubsantritt ausbezahlt. Wird der Urlaub in zwei Teilen genommen, kann der Urlaubszuschuss anteilmäßig entrichtet werden.
Der Urlaubszuschuss beträgt 4,35 Wochengrundlöhne, bei eingeführtem Monatslohn 1 Monatsgrundlohn in jedem Dienstjahr.
Der Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) ist der Lohn, der sich aus der für die ArbeitnehmerInnen geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt, unter Ausschluss aller Zuschläge (z. B. Überstunden, Sonn- und Feiertags- und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20003398)SEG-Zuschläge). Für Lehrlinge wird der Berechnung die Lehrlingsentschädigung sinngemäß zugrunde gelegt. Bei Akkord- und Stücklöhnen wird der Urlaubszuschuss nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten bemessen.
Bei Eintritt während des Jahres sowie bei Lösung des Arbeitsverhältnisses gebührt der entsprechende Anteil des Urlaubszuschusses.
ArbeitnehmerInnen, die bereits den Urlaubszuschuss erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen.
ArbeitnehmerInnen, die während des Kalenderjahres eintreten und bis zum Ende des Kalenderjahres noch nicht urlaubsberechtigt sind, ist der aliquote Teil des Urlaubszuschusses am Ende des Kalenderjahres auszubezahlen.
Bei Beendigung des Lehrverhältnisses und Übernahme in den ArbeiterInnenstand während des Jahres ist der Urlaubszuschuss je mit dem aliquoten Teil der Lehrlingsentschädigung und des ArbeiternehmerInnenlohnes zu berechnen.
Ein Anspruch auf Urlaubszuschuss besteht nicht für die Dauer der Wehrdienst-leistung, des Bezuges von Wochengeld gern. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40262585/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-162-Wochengeld)§ 162 ASVG sowie für die Dauer des Karenzurlaubes gern. dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
Der Tod von ArbeitnehmerInnen beseitigt nicht den Anspruch auf jenen Teil des Urlaubszuschusses, der der/dem Verstorbenen gebührt hätte.
§ 15
Weihnachtsremuneration
Den ArbeitnehmerInnen, welche am 1. Dezember im Betrieb beschäftigt sind, gebührt eine Weihnachtsremuneration.
Die Weihnachtsremuneration wird spätestens in der ersten vollen Dezemberwoche ausbezahlt.
Die Weihnachtsremuneration beträgt 4,35 Wochengrundlöhne, bei eingeführtem Monatslohn 1 Monatsgrundlohn in jedem Kalenderjahr.
Der Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) ist der Lohn, der sich aus der für die ArbeitnehmerInnen geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt, unter Ausschluss aller Zuschläge (z. B. Überstunden, Sonn- und Feiertags- und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20003398)SEG-Zuschläge). Für Lehrlinge wird der Berechnung die Lehrlingsentschädigung sinngemäß zugrunde gelegt. Bei Akkord- und Stücklöhnen wird die Weihnachts-remuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten bemessen.
Bei Eintritt während des Jahres und bei Lösung des Arbeitsverhältnisses vor Fälligkeit der Weihnachtsremuneration wird der entsprechende Anteil bezahlt.
ArbeitnehmerInnen, die bereits die Weihnachtsremuneration erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen.
Bei Beendigung des Lehrverhältnisses und Übernahme in den ArbeiterInnenstand während des Jahres ist die Weihnachtsremuneration je mit dem aliquoten Teil der Lehrlingsentschädigung und des ArbeiterIinnenlohnes zu berechnen.
Ein Anspruch auf Weihnachtsremuneration besteht nicht für die Dauer der Wehrdienstleistung, des Bezuges von Wochengeld gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40262585/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-162-Wochengeld)§ 162 ASVG sowie für die Dauer des Karenzurlaubes gem. dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
Der Tod von ArbeitnehmerInnen beseitigt nicht den Anspruch auf jenen Teil der Weihnachtsremuneration, der der/dem Verstorbenen gebührt hätte.
Thema: Dienstverhinderung und bezahlte Freistellung
§ 17
Entgelt bei Arbeitsverhinderung außerhalb des Krankenstandes
Die ArbeitnehmerInnen behalten im Fall einer Arbeitsverhinderung das Entgelt, wenn sie
a)
durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird,
b)
mindestens 14 Tage ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sind,
c)
die Arbeitsverhinderung durch Beibringen der hiefür maßgeblichen Urkunden und Bestätigungen nachweisen und
d)
die Arbeitsverhinderung, sobald sie bekannt ist, melden.
Als Entgelt im Sinne der Z. 1 gilt das Entgelt, das den ArbeitnehmerInnen für die normale Arbeit gebührt, die er nach der für den Betrieb geltenden Arbeitszeiteinteilung an diesem Tag zu leisten hätte.
Bei den nachstehend aufgezählten einzelnen wichtigen Gründen im Sinne der Z. 1 a) gebührt die jeweils angeführte Freizeit. Diese Freizeit gebührt bei lit. a), b), c), d), e) und f) auch dann, wenn das Ereignis keine Arbeitsverhinderung zur Folge hat. Die Freizeit muss im Zusammenhang mit dem Ereignis konsumiert werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
| a) | Eigene Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG | 3 Arbeitstage; |
|---|---|---|
| b) | Teilnahme an der Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG der eigenen Kinder, der Zieh-, Stief- und Wahlkinder, der Geschwister, ferner eines Elternteiles | 1 Arbeitstag; |
| c) | Niederkunft der Ehegattin, der Lebensgefährtin oder der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG | 1 Arbeitstag; |
| d) | Tod der Kinder, Eltern, Zieheltern, Zieh-, Stief- und Wahlkinder | 3 Arbeitstage; |
| e) | Tod des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, der eingetragenen Partnerin, des eigetragenen Partners im Sinn des EPG | 3 Arbeitstage; |
| f) | Tod der Schwiegereltern und Eltern der eingetragenen Partnerin und des eingetragenen Partners im Sinne des EPG, der Großeltern, Geschwister und Enkelkinder | 2 Arbeitstage; |
| Übernehmen die ArbeitnehmerInnen die mit dem Ableben verbundenen Besorgungen | 1 weiterer Arbeitstag; | |
| g) | Tod eines Kindes des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG und der Schwiegergroßeltern, die erforderliche Zeit zur Teilnahme am Begräbnis im Höchstausmaß von | 1 Arbeitstag; |
| h) | Wohnungswechsel, wenn eigener Hausstand besteht oder gegründet wird | 2 Arbeitstage; |
| i) | Ambulatorische Behandlung außerhalb des Betriebes: Die ArbeitnehmerInnen haben Anspruch auf bezahlte Freizeit für ambulatorische Behandlung, sofern dies nicht außerhalb der Arbeitszeit vorgenommen werden kann. Muss bei ambulator-ischer Behandlung die Arbeitszeit herangezogen werden, wird den ArbeitnehmerInnen das Entgelt im Sinne der Z. 2 für die tatsächlich versäumte Zeit bis zum Höchstausmaß der im § 4 Z. 1 festgelegten Wochenarbeitszeit in einem Dienstjahr weiterbezahlt. | |
| j) | Plötzlich eingetretene Krankheit oder Unfall der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern nachgewiesen wird, dass die persönliche Anwesenheit der betreffenden ArbeitnehmerInnen unbedingt notwendig war | 1 Arbeitstag; |
| k) | Bei Vorladung vor Behörden, Ämter und Gerichte: die nachweislich notwendige Zeit. Eine Fortzahlung des Entgeltes entfällt, wenn die ArbeitnehmerInnen den Verdienstausfall von der vorladenden Stelle erhalten, ebenso bei Ladung als Beschuldigte/r in einem Strafverfahren oder als Partei in einem Zivilprozess. | |
| l) | Musterung zum Präsenzdienst die notwendige Zeit, mindestens jedoch | 1 Arbeitstag; |
| m) | Bei Arbeitsausfällen infolge Betriebsstörungen und höherer Gewalt behalten die ArbeitnehmerInnen, falls sie zur Leistung der Dienste bereit waren, auch wenn sie nicht zu anderen Arbeiten im Betrieb herangezogen werden können, den Anspruch auf den vollen Lohn für den Tag, an dem die Betriebsstörung eingetreten ist. | |
| Dauert der durch die Betriebsstörung verursachte Arbeitsausfall länger, dann gebührt den ArbeitnehmerInnen für diese Zeit, sofern sie nicht im Betrieb anwesend waren, der halbe Lohn bis zu einem Höchstausmaß von zwei Wochen. | | |
| n) | Verkehrsstörungen öffentlicher Verkehrsmittel, sofern dies nachgewiesen werden und der Weg zur Arbeitsstätte nicht zu Fuß zurückgelegt werden konnte | die jeweils ausfallende Zeit; |
| o) | Elementarereignisse, die das Aufsuchen des Arbeitsplatzes verhindern, | die versäumte Arbeitszeit; |
| p) | Die von der Sanitätsbehörde angeordnete Gebiets- bzw. Ausgehbe-schränkung bei Auftreten von Seuchen und ansteckenden Krankheiten die tatsächlich ausfallende Arbeitszeit abzüglich der den ArbeitnehmerInnen von Amts wegen zustehenden Vergütungssätze; | |
| q) | Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen, insoweit sie im Einverständnis mit der Betriebsleitung erfolgt ist | die versäumte Arbeitszeit; |
| r) | Ausübung des gesetzlichen Wahlrechtes | die versäumte Arbeitszeit; |
| s) | Die Begleitung des Kindes am ersten Schultag der 1. Volksschulklasse von einem Elternteil | 1 Arbeitstag; |
| t) | Einbringung des Pensionsantrages | die notwendige Zeit. |