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odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/oegb/texts/SI-2191_de.json
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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

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the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

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"contentHtml": "<div class=\"para rkv\" id=\"pr882783_5098082\"><div class=\"textinhalt kopf\"> <div class=\"note\">Redaktionelle Anmerkungen <p class=\"text\">Quelle: Gewerkschaft PRO-GE</p> </div> </div></div>",
"title": "Kollektivvertrag",
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"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882785_5098653\" ziel=\"web\"><div class=\"textinhalt\"> <ul class=\"nummerierung-none liste\"> <li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:&bull;\"><span class=\"listenel_num\">&bull;</span> <p class=\"text\">Erh&ouml;hung der KV-L&ouml;hne um <span class=\"fett hervor\">3,2&nbsp;%</span></p> </li> <li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:&bull;\"><span class=\"listenel_num\">&bull;</span> <p class=\"text\">Erh&ouml;hung der <span class=\"fett hervor\">Sonderzahlungen ab den 2.&nbsp;Jahr um 11,6&nbsp;% auf 173&nbsp;Stundenl&ouml;hne</span>, g&uuml;ltig mit 01.07.2027</p> </li> <li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:&bull;\"><span class=\"listenel_num\">&bull;</span> <p class=\"text\">Erh&ouml;hung des <span class=\"fett hervor\">Lehrlingseinkommens</span> um durchschnittlich <span class=\"fett hervor\">6,1&nbsp;%</span></p> </li> <li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:&bull;\"><span class=\"listenel_num\">&bull;</span> <p class=\"text\">Erh&ouml;hung der <span class=\"fett hervor\">Praktikantenentsch&auml;digungen</span> ohne Matura um <span class=\"fett hervor\">6,98&nbsp;%</span></p> </li> <li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:&bull;\"><span class=\"listenel_num\">&bull;</span> <p class=\"text\">Erh&ouml;hung der <span class=\"fett hervor\">Praktikantenentsch&auml;digungen</span> mit Matura um <span class=\"fett hervor\">10&nbsp;%</span></p> </li> <li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:&bull;\"><span class=\"listenel_num\">&bull;</span> <p class=\"text\">Weiters wurde eine Arbeitsgruppe zur &Uuml;berarbeitung des Rahmenkollektivvertrages eingerichtet.</p> </li> <li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:&bull;\"><span class=\"listenel_num\">&bull;</span> <p class=\"text\">Neuer Mindestlohn f&uuml;r <span class=\"fett hervor\">&euro;&nbsp;1.935,11</span></p> </li> </ul> <p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">Geltungsbeginn: 1.1.2026</span> (Laufzeit: 12&nbsp;Monate)</p> </div></div>",
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"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882787_5098088\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"> <p class=\"text\">Abgeschlossen zwischen dem</p> </div> <div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"> <p class=\"text\">Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Nieder&ouml;sterreich, Burgenland und Wien, 1010 Wien, Schauflergasse 6, in &Uuml;bereinstimmung mit den Landesverb&auml;nden Wien, Nieder&ouml;sterreich und Burgenland der Erwerbsg&auml;rtner &Ouml;sterreichs, 1060 Wien, Gumpendorfer Stra&szlig;e 15, 3100&nbsp;St.&nbsp;P&ouml;lten, Wiener Stra&szlig;e 64, und 7000 Eisenstadt, Esterhazystra&szlig;e&nbsp;15, sowie der Landwirtschaftskammer Wien Gumpendorferstra&szlig;e&nbsp;15 A-1060 Wien,</p> </div> <div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"> <p class=\"text\">einerseits und dem</p> </div> <div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"> <p class=\"links text\" dfv=\"links\">&Ouml;sterreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020&nbsp;Wien, Johann-B&ouml;hm-Platz 1</p> </div> <div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"> <p class=\"text\">andererseits.</p> </div> </div></div>",
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"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882789_5098091\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">R&auml;umlich: f&uuml;r die Bundesl&auml;nder Wien, Nieder&ouml;sterreich und Burgenland.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Fachlich: f&uuml;r alle Dienstgeber und Dienstnehmer der Gartenbaubetriebe im Sinne des <a data-law=\"20011524\" data-section=\"4\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524,NOR40232623/Landarbeitsgesetz-2021/§-4-Betriebe-der-Land-und-Forstwirtschaft\" target=\"_blank\">&sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 und 2 Landarbeitsgesetzes 2021</a>, die zur Zeit des Abschlusses dieses Kollektivvertrages Mitglieder der vertragsschlie&szlig;enden Parteien waren oder sp&auml;ter werden, ferner f&uuml;r Dienstgeber, auf die der Betrieb eines Gartenbaubetriebs &uuml;bergeht.</p> <p class=\"text\">Sinngem&auml;&szlig; ist unter Gartenbaubetrieb die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gem&uuml;se, B&auml;umen und sonstigen G&auml;rtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne R&uuml;cksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung von G&auml;rten einschlie&szlig;lich der g&auml;rtnerischen Gr&auml;ber- und Raumausschm&uuml;ckung, ferner nicht das Binden von Kr&auml;nzen und Str&auml;u&szlig;en und der Handel mit G&auml;rtnereierzeugnissen, es sei denn, dass diese T&auml;tigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das hei&szlig;t, in einem im Verh&auml;ltnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausge&uuml;bt werden.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Pers&ouml;nlich: f&uuml;r alle Dienstnehmer, die in den vorgenannten Gartenbaubetrieben besch&auml;ftigt werden, einschlie&szlig;lich der Lehrlinge, jedoch ausschlie&szlig;lich der Angestellten im Sinne des <a data-law=\"10008073\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008073\" target=\"_blank\">Gutsangestelltengesetzes</a>.</p></div> </div> </div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;3</div><h2 class=\"titel\">Geltungsdauer</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882791_5098094\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Dieser Kollektivvertrag tritt mit <span class=\"fett hervor\">1.&nbsp;J&auml;nner 2026</span> in Kraft.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Er kann von jedem Vertragsteil zum Ablauf eines Jahres unter Einhaltung einer viertelj&auml;hrigen K&uuml;ndigungsfrist gek&uuml;ndigt werden. Erfolgt keine K&uuml;ndigung, so l&auml;uft dieser Vertrag ein weiteres Jahr und kann zum Ablauf dieses Jahres unter Einhaltung einer viertelj&auml;hrigen K&uuml;ndigungsfrist gek&uuml;ndigt werden. Die Lohns&auml;tze der <a class=\"ref\" idref=\"882779#pr882846_5098185\" ziel=\"web\">Anlage I</a> k&ouml;nnen jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen K&uuml;ndigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats gek&uuml;ndigt werden.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">W&auml;hrend der K&uuml;ndigungsfrist sind Verhandlungen wegen der Erneuerung bzw. Ab&auml;nderung und Erg&auml;nzung des Vertrages von den vertragsschlie&szlig;enden Parteien zu f&uuml;hren.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Die gek&uuml;ndigten Vertragsbestimmungen bleiben so lange in Geltung, bis sie durch neue Vertragsbestimmungen ersetzt werden.</p></div> </div> </div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;4</div><h2 class=\"titel\">Dienstrecht, Form und Dauer des Dienstvertrages</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882793_5098098\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">In allen in diesem Vertrag nicht ausdr&uuml;cklich geregelten Fragen finden die Bestimmungen des <a data-law=\"20011524\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524\" target=\"_blank\">Landarbeitsgesetzes 2021</a> und sonstiger f&uuml;r die Gartenbauarbeiter wirksamen gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\" dfv=\"keepnaechst\">2.</span><p class=\"text\">Der Dienstvertrag kann</p> <div class=\"normgrp-level-2 level-2 litera normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">a)</span><p class=\"text\">auf bestimmte Zeit,</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">b)</span><p class=\"text\">auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden.</p> </div> </div> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Wird der Dienstnehmer, der auf bestimmte Zeit aufgenommen wurde, nach Ablauf der Vertragsdauer weiterbesch&auml;ftigt, entsteht ein Dienstverh&auml;ltnis auf unbestimmte Dauer.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Ein Probedienstverh&auml;ltnis darf l&auml;ngstens auf die Dauer eines Monats eingegangen werden. In den <span class=\"fett hervor\">Bundesl&auml;ndern Wien und Burgenland</span> ist das Probedienstverh&auml;ltnis schriftlich zu vereinbaren. Es kann innerhalb dieser Zeit von beiden Teilen jederzeit gel&ouml;st werden. Nach Ablauf der Probezeit geht es bei Weiterbesch&auml;ftigung mangels einer anderweitigen Vereinbarung in ein Dienstverh&auml;ltnis auf unbestimmte Zeit &uuml;ber.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">5.</span><div class=\"titel\">Bundesl&auml;nder Wien und Burgenland:</div> <p class=\"text\">Ist mit der Begr&uuml;ndung des Dienstverh&auml;ltnisses eine &Auml;nderung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes des Dienstnehmers verbunden oder wird eine solche w&auml;hrend der Dauer des Dienstverh&auml;ltnisses im Interesse des Dienstgebers notwendig, trifft den Dienstgeber mangels anderer Vereinbarung die Verpflichtung zum Ersatz der Umzugskosten, zu welchen insbesondere Fahrt- und Transportspesen sowie auch ein allf&auml;lliger Verdienstentgang z&auml;hlen.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">6.</span><div class=\"titel\">Bundesland Nieder&ouml;sterreich:</div><p class=\"text\">Ist mit der Begr&uuml;ndung des Dienstverh&auml;ltnisses eine &Auml;nderung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes des Dienstnehmers verbunden, trifft den Dienstgeber mangels anderer Vereinbarung die Verpflichtung zum Ersatz der Umzugskosten, wenn das Dienstverh&auml;ltnis mindestens drei Monate gedauert hat oder innerhalb von drei Monaten ohne Verschulden des Dienstnehmers beendet wurde. Zu den Umzugskosten geh&ouml;ren jedenfalls die Fahrt- und Transportspesen.</p><p class=\"text\">Ist die &Auml;nderung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes des Dienstnehmers im Interesse des Dienstgebers notwendig, trifft den Dienstgeber mangels anderer Vereinbarung die Verpflichtung zum Ersatz der Umzugskosten.</p> </div> </div> </div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;5</div><h2 class=\"titel\">Arbeitszeit</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882795_5098101\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><div class=\"titel\">Bundesl&auml;nder Wien, Nieder&ouml;sterreich und Burgenland</div><p class=\"text\">Die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit betr&auml;gt f&uuml;r alle Dienstnehmer einschlie&szlig;lich der Lehrlinge 40&nbsp;Stunden.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Die Arbeitszeit kann den Betriebserfordernissen entsprechend wie folgt eingeteilt werden:</p> <div class=\"normgrp-level-2 level-2 litera normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">a)</span><div class=\"titel\">Arbeitszeiteinteilung zur Abdeckung von Arbeitsspitzen</div><p class=\"text\">Die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit darf w&auml;hrend der Arbeitsspitzen innerhalb eines Kalenderjahres durch 13&nbsp;Wochen auf insgesamt 43&nbsp;Stunden ausgedehnt und durch ebenfalls 13&nbsp;Wochen auf 37 verk&uuml;rzt werden, sodass im Jahresdurchschnitt die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit nicht &uuml;berschritten wird.</p><p class=\"text\">Ist bei der unterschiedlichen Arbeitszeit ein zeitlicher Ausgleich innerhalb eines Kalenderjahres nicht m&ouml;glich, so ist f&uuml;r die nicht ausgeglichenen Stunden der entsprechende &Uuml;berstundenzuschlag zu bezahlen.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">b)</span><div class=\"titel\">Andere Verteilung der w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit (&bdquo;flexible Arbeitszeit&ldquo;)</div><p class=\"text\">Die Arbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes wie folgt eingeteilt werden:</p> <ul class=\"nummerierung-none liste\"> <li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:&ndash;\"><span class=\"listenel_num\">&ndash;</span> <p class=\"text\">Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48&nbsp;Stunden nicht &uuml;berschreiten und 32&nbsp;Stunden pro Woche nicht unterschreiten (Bandbreite). Eine Unterschreitung der vorgenannten Mindeststunden kann jedoch erfolgen, wenn ganzt&auml;giger Zeitausgleich vereinbart wird.</p> </li> <li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:&ndash;\"><span class=\"listenel_num\">&ndash;</span> <p class=\"text\">Der Durchrechnungszeitraum betr&auml;gt mindestens 4&nbsp;Wochen und h&ouml;chstens 52&nbsp;Wochen. Er ist dem Dienstnehmer 2&nbsp;Wochen vor Beginn bekannt zu geben.</p> </li> <li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:&ndash;\"><span class=\"listenel_num\">&ndash;</span> <p class=\"text\">F&uuml;r Mehrarbeitsstunden f&auml;llt kein Zeitzuschlag an.</p> </li> <li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:&ndash;\"><span class=\"listenel_num\">&ndash;</span> <p class=\"text\">Werden Mehrarbeitsstunden w&auml;hrend des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes nicht ausgeglichen, so ist f&uuml;r diese Stunden der entsprechende &Uuml;berstundenzuschlag zu bezahlen. </p> </li> <li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:&ndash;\"><span class=\"listenel_num\">&ndash;</span> <p class=\"text\">Dienstnehmer, die vor dem 13.&nbsp;J&auml;nner 1999 in den Betrieb eingetreten sind, d&uuml;rfen durch die neue Regelung &uuml;ber die Einf&uuml;hrung der flexiblen Arbeitszeit finanziell nicht schlechter gestellt werden. </p> </li> </ul> </div> </div> <p class=\"text\">Die unter &sect;&nbsp;5 Zl.&nbsp;2a oder 2b angef&uuml;hrten Arbeitszeiteinteilungen k&ouml;nnen nur mit Zustimmung des Betriebsrates (wenn ein solcher nicht besteht, ist eine schriftliche Vereinbarung mit den Dienstnehmern direkt abzuschlie&szlig;en), schriftlich vereinbart und bekannt gemacht werden.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Die Aufteilung der im &sect;&nbsp;5 Zl.&nbsp;2a oder 2b festgelegten Wochenarbeitszeit ist so zu vereinbaren, dass an Samstagen l&auml;ngstens um 16&nbsp;Uhr Dienstschluss ist.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Am 24. und am 31.&nbsp;Dezember endet die Arbeitszeit um 12&nbsp;Uhr mittags, wobei der Lohn f&uuml;r die ausfallenden Arbeitsstunden weiter geb&uuml;hrt.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">5.</span><p class=\"text\">F&uuml;r die Einnahme der Mahlzeiten sind angemessene Arbeitspausen von mindestens einer halben Stunde t&auml;glich zu gew&auml;hren. Diese Arbeitspausen werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">6.</span><p class=\"text\">Lehrlingen ist die zur Erf&uuml;llung der gesetzlichen Berufsschulpflicht notwendige Freizeit zu gew&auml;hren. Die Unterrichtszeit in der Berufsschule ist auf die Dauer der Arbeitszeit anzurechnen. Die Lehrlingsentsch&auml;digung ist auch f&uuml;r die Unterrichtszeit in der Berufsschule zu zahlen.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">7.</span><p class=\"text\">Weiblichen Dienstnehmern mit eigenem Haushalt ist der Vortag vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten freizugeben und zu bezahlen.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">8.</span><p class=\"text\">F&uuml;r Blumeng&auml;rtnereien, die gerade an den Vortagen vor Weihnachten und Ostern einen besonders starken Anfall an Arbeit haben, wird eine Ausnahmeregelung dahingehend getroffen, dass die unter die Ausnahmebestimmungen der Zl.&nbsp;7 fallenden Personen im unbedingt notwendigen Ausma&szlig; zur Besch&auml;ftigung bis 12&nbsp;Uhr mittags herangezogen werden k&ouml;nnen, jedoch ist ihnen eine zus&auml;tzliche Entsch&auml;digung in der H&ouml;he eines normalen Stundenlohnes pro geleisteter Arbeitsstunde zu zahlen.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">9.</span><p class=\"text\">Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit im gegenseitigen Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverh&auml;ltnisses. Das gegenseitige Einvernehmen ist sp&auml;testens am Tag vor der beanspruchten Freizeit herzustellen.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">10.</span><p class=\"text\">Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt die gesetzliche bzw. kollektivvertragliche w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit (&sect;5 Ziff.&nbsp;1) unterschreitet. Dienstnehmer erhalten die Bez&uuml;ge in der H&ouml;he, die dem Verh&auml;ltnis der vereinbarten Wochenstundenanzahl zur gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Wochenarbeitszeit entspricht. Dies gilt auch f&uuml;r die Sonderzahlungen gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;8.</p> </div> </div> </div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;6</div><h2 class=\"titel\">Entgelt und Lohnzahlungstermin</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882797_5098104\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Das Entgelt der Dienstnehmer besteht aus einem Barlohn. Die H&ouml;he des Barlohnes ist entsprechend der Kategorie in der Lohntafel, <a class=\"ref\" idref=\"882779#pr882846_5098185\" ziel=\"web\">Anlage I</a>, festgelegt.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Bei vereinbarter freier Station oder Teilen derselben (Wohnung &ndash; nicht Quartier &ndash; Beheizung, Beleuchtung, Verpflegung) gelten die S&auml;tze der <a data-law=\"20001641\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20001641\" target=\"_blank\">Sachbezugswerteverordnung</a> und sind diese S&auml;tze vom Lohn abzuziehen.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Wo bereits h&ouml;here L&ouml;hne bestehen, bleiben diese unver&auml;ndert aufrecht.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Bei der Lohnauszahlung, die in der Regel w&ouml;chentlich oder monatlich im Nachhinein erfolgt, ist den Dienstnehmern eine Lohnabrechnung auszuh&auml;ndigen, die das Entgelt getrennt nach Zulagen und &Uuml;berstunden sowie s&auml;mtliche Abz&uuml;ge an Steuern, Sozialversicherungsbeitr&auml;gen usw. ausweist. Als Lohnzahlungstag gilt in der Regel der Freitag jeder Woche, wobei die Auszahlung innerhalb der Arbeitszeit erfolgt, oder bei monatlicher Auszahlung das Monatsende, wobei die Zahlung dem Dienstnehmer bis zum 5. des Folgemonats zur Verf&uuml;gung stehen muss.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">5.</span><p class=\"text\">Die Betriebsvertretung ist berechtigt, in die Lohnlisten und die dazugeh&ouml;rigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und sie zu &uuml;berpr&uuml;fen. Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind befugt, von jedem Betriebsinhaber die Vorlage der Lohnlisten zu verlangen</p></div> </div> </div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;7</div><h2 class=\"titel\">&Uuml;berstunden, Mehrdienstleistungen, Sonn- und Feiertagsarbeit</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882799_5098108\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">&Uuml;berstunden (Mehrdienstleistungen) sind:</p> <div class=\"normgrp-level-2 level-2 litera normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">a)</span><p class=\"text\">Jene ausdr&uuml;cklich vom Dienstgeber angeordneten oder</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">b)</span><p class=\"text\">durch Umst&auml;nde, die vom Dienstnehmer nicht veranlasst wurden, f&uuml;r den Betrieb notwendig geleisteten Arbeitsstunden, die &uuml;ber die in &sect;&nbsp;5 Zl.&nbsp;1, 2a oder 2b dieses Kollektivvertrages festgelegte Wochenarbeitszeit hinausgehen.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">c)</span><p class=\"text\">Die Tagesarbeitszeit darf einschlie&szlig;lich &Uuml;berstunden elf Stunden, w&auml;hrend der Arbeitsspitzen zw&ouml;lf Stunden nicht &uuml;berschreiten.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">d)</span><p class=\"text\">Die Wochenarbeitszeit darf einschlie&szlig;lich &Uuml;berstunden 52&nbsp;Stunden, w&auml;hrend der Arbeitsspitzen 60&nbsp;Stunden nicht &uuml;berschreiten.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">e)</span><p class=\"text\">Die Wochenarbeitszeit darf einschlie&szlig;lich &Uuml;berstunden in einem Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48&nbsp;Stunden nicht &uuml;berschreiten.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">f)</span><p class=\"text\">Diese H&ouml;chstgrenzen d&uuml;rfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverl&auml;ngerungen nicht &uuml;berschritten werden.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">g)</span><p class=\"text\">Die Leistung von &Uuml;berstunden &uuml;ber die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn au&szlig;ergew&ouml;hnliche Umst&auml;nde, wie drohende Wetterschl&auml;ge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren f&uuml;r das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gef&auml;hrdung des Waldbestandes eine Verl&auml;ngerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen.</p></div> </div> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">F&uuml;r jede &Uuml;berstunde an Wochentagen, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und bei Nachtzeiten geb&uuml;hrt eine besondere Entlohnung. F&uuml;r &Uuml;berstunden an Wochentagen, die &uuml;ber die w&ouml;chentlich festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, wird ein Zuschlag von 50&nbsp;Prozent bezahlt; f&uuml;r Dienstleistungen bei Nachtzeiten, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen geb&uuml;hrt ein Zuschlag von 100&nbsp;Prozent auf den jeweiligen Stundenlohn. Als Nachtzeit gilt in der Regel die Zeit von 19&nbsp;Uhr bis 5&nbsp;Uhr. Jugendliche bis zum vollendeten 18.&nbsp;Lebensjahr und Lehrlinge bis zur Beendigung des Ausbildungsverh&auml;ltnisses d&uuml;rfen zur Nachtarbeit und &Uuml;berstundenarbeit nicht und zu Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nur in besonders dringenden F&auml;llen herangezogen werden.</p><p class=\"text\">Frauen, die einen eigenen Haushalt f&uuml;hren, sind von der Pflicht zur Leistung von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen befreit.</p> <div class=\"textgr level-2 text-gr-level-1\"> <p class=\"text\">Eine solche Mehrdienstleistung kann durch Freizeit im entsprechenden Verh&auml;ltnis (1 : 1,5 beziehungsweise 1 : 2) ausgeglichen werden.</p> </div> </div> <div class=\"normel\"> <span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Ausgenommen von der allgemeinen &Uuml;berstundenregelung sind Arbeiten in Schichten &ndash; Betreuung von Heizanlagen durch eigens hiezu eingestelltes Personal &ndash;, bei denen</p> <div class=\"normgrp-level-2 level-2 litera normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">a)</span><p class=\"text\">f&uuml;r die an Wochentagen in die Nachtzeit fallenden Arbeitsstunden eine Zulage entsprechend dem h&ouml;heren Aufwand des Dienstnehmers von 20&nbsp;Prozent des Lohnes,</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">b)</span><p class=\"text\">bei Schichtarbeiten an Sonn- und Feiertagen eine solche von 50&nbsp;Prozent des Lohnes und</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">c)</span><p class=\"text\">f&uuml;r die in die Nachtzeit fallenden Sonn- und Feiertagsstunden von 70&nbsp;Prozent des Lohnes zu zahlen ist.</p> </div> </div> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">In Betrieben, wo die Betreuung der Heizanlagen durch das allgemeine Gartenpersonal erfolgt, ist ein turnusweiser Heizdienst w&auml;hrend der Nachtzeiten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen einzurichten.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">5.</span><p class=\"text\">Zur Durchf&uuml;hrung kulturnotwendiger Arbeiten an Samstagnachmittagen und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist ein Bereitschaftsdienst zu leisten, der mit dem entsprechenden Zuschlag zum Stundenlohn zu verg&uuml;ten ist.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">6.</span><p class=\"text\">Die Sonn- und gesetzlichen Feiertage nach <a data-law=\"20011524\" data-section=\"163\" data-subsection=\"7\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524,NOR40232782/Landarbeitsgesetz-2021/§-163-Woechentliche-Ruhezeit-und-Feiertagsruhe\" target=\"_blank\">&sect;&nbsp;163 Abs&nbsp;7 Landarbeitsgesetz 2021</a> in der jeweils geltenden Fassung sind gesetzliche Ruhetage: 1. und 6.&nbsp;J&auml;nner, Ostermontag, 1.&nbsp;Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15.&nbsp;August, 26.&nbsp;Oktober, 1.&nbsp;November, 8., 25. und 26.&nbsp;Dezember.</p><p class=\"text\">Neben den gesetzlichen Feiertagen ist in den Betrieben des Bundeslandes Nieder&ouml;sterreich der 15.&nbsp;November, in den burgenl&auml;ndischen Betrieben der 11.&nbsp;November als Landesfeiertag gegen Bezahlung arbeitsfrei.</p> <div class=\"textgr level-2 text-gr-level-1\"> <p class=\"text\">Anstelle des Landesfeiertages kann auch ein Ersatzruhetag innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres einvernehmlich im Verh&auml;ltnis 1 : 1 festgelegt werden. Kann jedoch der Ersatzruhetag nicht gew&auml;hrt werden, ist ein Feiertagszuschlag von 100&nbsp;Prozent f&uuml;r die geleisteten Arbeitsstunden zu bezahlen.</p> </div> </div> </div> </div></div>",
"title": "Überstunden, Mehrdienstleistungen, Sonn- und Feiertagsarbeit",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;8</div><h2 class=\"titel\">Sonderzahlungen Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882801_5098111\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"> <span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Dienstnehmer erhalten zum Zeitpunkt der Urlaubsgew&auml;hrung einen Urlaubszuschuss in der H&ouml;he von</p><p class=\"text\">155&nbsp;Stundenl&ouml;hnen im 1. bis 2.&nbsp;Dienstjahr,</p> <p class=\"text\">173&nbsp;Stundenl&ouml;hnen ab dem 3.&nbsp;Dienstjahr.</p> </div> <div class=\"normel\"> <span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Dienstnehmer erhalten in der letzten Lohnwoche im November ein Weihnachtsgeld in der H&ouml;he von</p><p class=\"text\">155&nbsp;Stundenl&ouml;hnen im 1. bis 2.&nbsp;Dienstjahr,</p> <p class=\"text\">173&nbsp;Stundenl&ouml;hnen ab dem 3.&nbsp;Dienstjahr.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Beginnt oder endet das Dienstverh&auml;ltnis w&auml;hrend des Kalenderjahres, so geb&uuml;hren dem Dienstnehmer die Sonderzahlungen entsprechend der im Kalenderjahr zur&uuml;ckgelegten Dienstzeit anteilsm&auml;&szlig;ig.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Dienstverhinderungen wegen Krankheit, Unfallfolgen, Urlaub, sonstiger Dienstverhinderungen oder aufgrund des Mutterschutzes (mit Ausnahme des Karenzurlaubes) sind wie Dienstleistungen anzurechnen.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">5.</span><p class=\"text\">Der Dienstnehmer verliert jedoch die Anspr&uuml;che auf Sonderzahlungen, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.</p> </div> </div> </div></div>",
"title": "Sonderzahlungen Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;9</div><h2 class=\"titel\">Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882803_5098114\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"titel\">A. Anspruch auf Entgeltfortzahlung</div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverh&auml;ltnisses durch Krankheit oder Ungl&uuml;cksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vors&auml;tzlich oder durch grobe Fahrl&auml;ssigkeit herbeigef&uuml;hrt hat, so beh&auml;lt er seinen Anspruch nach einer</p> <table border=\"1\" dfv=\"std_2spalt\" frame=\"box\" rules=\"all\" width=\"100%\"> <colgroup> <col width=\"60%\"> <col width=\"20%\"> <col width=\"20%\"></colgroup> <thead> <tr> <th><span class=\"fett hervor\">Dienstzeit</span></th> <th align=\"center\"><span class=\"fett hervor\">Volles Entgelt</span></th> <th align=\"center\"><span class=\"fett hervor\">Halbes Entgelt</span></th> </tr> </thead> <tbody> <tr> <td>bis zu einem Jahr</td> <td align=\"center\"> 6&nbsp;Wochen</td> <td align=\"center\">4&nbsp;Wochen</td> </tr> <tr> <td>vom 1. bis zum vollendeten 15.&nbsp;Jahr</td> <td align=\"center\"> 8&nbsp;Wochen</td> <td align=\"center\">4&nbsp;Wochen</td> </tr> <tr> <td>vom 16. bis zum vollendeten 25.&nbsp;Jahr</td> <td align=\"center\">10&nbsp;Wochen</td> <td align=\"center\">4&nbsp;Wochen</td> </tr> <tr> <td>ab dem vollendeten 26.&nbsp;Jahr</td> <td align=\"center\">12&nbsp;Wochen</td> <td align=\"center\">4&nbsp;Wochen</td> </tr> </tbody> </table> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gr&uuml;nden der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsf&auml;higkeit von einem Tr&auml;ger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium f&uuml;r Soziale Verwaltung gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;12 Abs.&nbsp;4 Opferf&uuml;rsorgegesetz, dem Landesinvalidenamt oder der Landesregierung auf Grund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allf&auml;lliger Zuzahlungen durch den Versicherten (Besch&auml;digten) der Dienstverhinderung gem&auml;&szlig; Abs.&nbsp;1 gleichzuhalten.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">F&uuml;r die Bemessung der Dauer des Anspruchs gem&auml;&szlig; Zl.&nbsp;1 sind Arbeitszeiten bei demselben Dienstgeber, die keine l&auml;ngeren Unterbrechungen als jeweils 60&nbsp;Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine K&uuml;ndigung des Dienstverh&auml;ltnisses seitens des Dienstnehmers oder einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Ungl&uuml;cksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer des Anspruches gem&auml;&szlig; Abs.&nbsp;1 noch nicht ersch&ouml;pft ist.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">5.</span><p class=\"text\">Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften &uuml;ber die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vors&auml;tzlich oder durch grobe Fahrl&auml;ssigkeit herbeigef&uuml;hrt hat, so beh&auml;lt er seinen Anspruch auf das Entgelt ohne R&uuml;cksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erh&ouml;ht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn das Dienstverh&auml;ltnis 15&nbsp;Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren urs&auml;chlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb eines Dienstjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach dem ersten oder zweiten Satz noch nicht ersch&ouml;pft ist. Ist ein Dienstnehmer gleichzeitig bei mehreren Dienstgebern besch&auml;ftigt, so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur gegen&uuml;ber jenem Dienstgeber, bei dem die Dienstverhinderung im Sinne dieses Absatzes eingetreten ist; gegen&uuml;ber den anderen Dienstgebern entstehen Anspr&uuml;che nach Abs.&nbsp;1.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">6.</span><p class=\"text\">In Abs.&nbsp;2 genannte Aufenthalte, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet werden, sind einer Dienstverhinderung gem&auml;&szlig; Abs.&nbsp;5 gleichzuhalten.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">7.</span><p class=\"text\">Die Leistungen f&uuml;r die in Abs.&nbsp;2 genannten Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung einer nach Abs.&nbsp;2 genannten Stelle erbracht, wenn hiezu ein Kostenzuschuss mindestens in der halben H&ouml;he der gem&auml;&szlig; <a data-law=\"10008147\" data-section=\"45\" data-subsection=\"1\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR12113450/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-45-Hoechstbeitragsgrundlage\" target=\"_blank\">&sect;&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 ASVG</a> geltenden H&ouml;chstbeitragsgrundlage f&uuml;r jeden Tag des Aufenthaltes gew&auml;hrt wird.</p></div> </div> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"titel\">B. H&ouml;he des fortzuzahlenden Entgelts</div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Ein nach Wochen, Monaten oder l&auml;ngeren Zeitr&auml;umen bemessenes Entgelt darf wegen einer Dienstverhinderung f&uuml;r die Anspruchsdauer gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;9, A, nicht gemindert werden.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">In allen anderen F&auml;llen bemisst sich der Anspruch gem&auml;&szlig; A nach dem regelm&auml;&szlig;igen Entgelt.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Als regelm&auml;&szlig;iges Entgelt im Sinne der Zl.&nbsp;2 gilt das Entgelt, das dem Dienstnehmer geb&uuml;hrt h&auml;tte, wenn keine Dienstverhinderung eingetreten w&auml;re.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Sind im Entgelt Naturalbez&uuml;ge enthalten, so sind sie mit den f&uuml;r die Sozialversicherung geltenden Bewertungss&auml;tzen in Geld abzul&ouml;sen, wenn sie w&auml;hrend der Dienstverhinderung nicht gew&auml;hrt oder nicht in Anspruch genommen werden.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">5.</span><p class=\"text\">Bei Akkord-, St&uuml;ck- oder Gedingl&ouml;hnen, akkord&auml;hnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Pr&auml;mien oder Entgelten bemisst sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.</p></div> </div> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"titel\">C. Mitteilungs- und Nachweispflicht</div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Der Dienstnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber bekannt zu geben und auf Verlangen des Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Best&auml;tigung des zust&auml;ndigen Krankenversicherungstr&auml;gers oder des behandelnden Arztes &uuml;ber Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunf&auml;higkeit vorzulegen. Diese Best&auml;tigung hat einen Vermerk dar&uuml;ber zu enthalten, dass dem zust&auml;ndigen Krankenversicherungstr&auml;ger eine Arbeitsunf&auml;higkeitsanzeige mit Angabe &uuml;ber Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunf&auml;higkeit &uuml;bermittelt wurde.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Wird der Dienstnehmer durch den Kontrollarzt des zust&auml;ndigen Krankenversicherungstr&auml;gers f&uuml;r arbeitsf&auml;hig erkl&auml;rt, so ist der Dienstgeber von diesem Krankenversicherungstr&auml;ger &uuml;ber die Gesundschreibung sofort zu verst&auml;ndigen. Diese Pflicht zur Verst&auml;ndigung besteht auch, wenn sich der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der f&uuml;r ihn vorgesehenen &auml;rztlichen Untersuchung beim zust&auml;ndigen Krankenversicherungstr&auml;ger nicht unterzieht.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">In den F&auml;llen des A Zl.&nbsp;2 und 6 hat der Dienstnehmer eine Bescheinigung &uuml;ber die Bewilligung oder Anordnung sowie &uuml;ber den Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Antrittes und die Dauer des die Arbeitsverhinderung begr&uuml;ndenden Aufenthaltes vor dessen Antritt vorzulegen.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Kommt ein Dienstnehmer einer seiner Verpflichtungen nach Zl.&nbsp;1 oder 3 nicht nach, so verliert er f&uuml;r die Dauer der S&auml;umnis den Anspruch auf Entgelt. Das gleiche gilt, wenn sich der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der f&uuml;r ihn vorgesehenen &auml;rztlichen Untersuchung beim zust&auml;ndigen Krankenversicherungstr&auml;ger nicht unterzieht.</p> </div> </div> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">D.</span><div class=\"titel\">Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses</div> <p class=\"text\">Wird der Dienstnehmer w&auml;hrend einer Dienstverhinderung gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;9 gek&uuml;ndigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts f&uuml;r die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverh&auml;ltnis fr&uuml;her endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverh&auml;ltnis w&auml;hrend einer Dienstverhinderung gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;9&nbsp;A Abs.&nbsp;1, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;9&nbsp;A Abs.&nbsp;1, 4 und 5 einvernehmlich beendet wird.</p></div> </div> </div></div>",
"title": "Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;10</div><h2 class=\"titel\">Sonstige Dienstverhinderungen</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882805_5098117\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Der Dienstnehmer beh&auml;lt ferner den Anspruch auf sein Entgelt f&uuml;r die tats&auml;chliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch h&ouml;chstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gr&uuml;nde ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Wichtige Gr&uuml;nde der Dienstverhinderung sind insbesondere:</p> <div class=\"normgrp-level-2 level-2 litera normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">a)</span><p class=\"text\">schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienangeh&ouml;rigen;</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">b)</span><p class=\"text\">notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum zw&ouml;lften Lebensjahr infolge Ausfalls der st&auml;ndigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verb&uuml;&szlig;en einer Freiheitsstrafe;</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">c)</span><p class=\"text\">eigene Hochzeit oder Begr&uuml;ndung einer eingetragenen Partnerschaft sowie Hochzeit oder Begr&uuml;ndung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder;</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">d)</span><p class=\"text\">Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin;</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">e)</span><p class=\"text\">Begr&auml;bnis des Gatten (Gattin), des eingetragenen Partners, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister;</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">f)</span><p class=\"text\">Aufsuchen eines Arztes oder Zahnbehandlers;</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">g)</span><p class=\"text\">Vorladung vor Gerichte, sonstige Beh&ouml;rden und &ouml;ffentliche &Auml;mter, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat;</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">h)</span><p class=\"text\">Wohnungswechsel;</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">i)</span><p class=\"text\">Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied &ouml;ffentlich-rechtlicher K&ouml;rperschaften;</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">j)</span><p class=\"text\">Aus&uuml;bung des Wahlrechtes.</p></div> </div> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverh&auml;ltnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Gro&szlig;schadensereignis nach &sect;&nbsp;3 Z&nbsp;3 lit.&nbsp;b des Katastrophenfondsgesetzes, <a data-bgbl=\"BGBl. I Nr. 201/1996\">BGBl. Nr.&nbsp;201/1996</a>, oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet der Anspr&uuml;che nach Z.&nbsp;1 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausma&szlig; und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.</p></div> </div> </div></div>",
"title": "Sonstige Dienstverhinderungen",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;11</div><h2 class=\"titel\">Mutterschutz</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882807_5098120\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Werdende M&uuml;tter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist oder eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft eingetreten ist, dem Dienstgeber hievon Mitteilung zu machen. Dar&uuml;ber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers haben sie &uuml;ber das Bestehen der Schwangerschaft und den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung eine &auml;rztliche Bescheinigung vorzulegen. Allf&auml;llige Kosten f&uuml;r einen weiteren Nachweis &uuml;ber das Bestehen der Schwangerschaft und &uuml;ber den Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Entbindung, der vom Dienstgeber verlangt wird, hat der Dienstgeber zu tragen.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Werdende M&uuml;tter d&uuml;rfen w&auml;hrend der Schwangerschaft nicht mit schweren k&ouml;rperlichen Arbeiten besch&auml;ftigt werden. Sie und stillende M&uuml;tter d&uuml;rfen zu &Uuml;berstundenarbeiten, Nachtarbeit und zu Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nicht herangezogen werden.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Werdende M&uuml;tter d&uuml;rfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht besch&auml;ftigt werden. Dienstnehmerinnen d&uuml;rfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht besch&auml;ftigt werden. Nach Fr&uuml;hgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verl&auml;ngert sich diese Frist auf 12&nbsp;Wochen. Ist eine Verk&uuml;rzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verl&auml;ngert sich die achtw&ouml;chige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausma&szlig; dieser Verk&uuml;rzung, h&ouml;chstens jedoch bis zur Dauer von 12&nbsp;Wochen.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Dienstnehmerinnen vollziehen dann einen berechtigten vorzeitigen Austritt, wenn sie sp&auml;testens drei Monate nach der Geburt eines Kindes oder bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes sp&auml;testens sechs Wochen nach dessen Beendigung ihren Austritt erkl&auml;ren.</p> <div class=\"textgr level-2 text-gr-level-1\"> <p class=\"text\">Im &Uuml;brigen gelten die Mutterschutzbestimmungen des <a data-law=\"20011524\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524\" target=\"_blank\">Landarbeitsgesetzes 2021</a>, im Besonderen wird auf die Freigabe der erforderlichen Stillzeit, den K&uuml;ndigungsschutz und die einvernehmliche Aufl&ouml;sung des Dienstverh&auml;ltnisses verwiesen.</p> </div> </div> </div> </div></div>",
"title": "Mutterschutz",
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"number": "§ 11",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;12</div><h2 class=\"titel\">Zulage</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882809_5098123\"><div class=\"textinhalt\"> <p class=\"text\">F&uuml;r Arbeiten beim Spritzen und St&auml;uben mit Pflanzenschutzmitteln geb&uuml;hrt eine Schmutzzulage von 10&nbsp;Prozent des jeweiligen Stundenlohnes.</p> </div></div>",
"title": "Zulage",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;13</div><h2 class=\"titel\">Schutzkleidung</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882811_5098126\"><div class=\"textinhalt\"> <p class=\"text\">Beim Streuen von Kunstd&uuml;nger, Spritzen und Streuen von sonstigen chemischen Mitteln m&uuml;ssen den Dienstnehmern Schutzkleider, n&ouml;tigenfalls auch geeignete Handschuhe und Schutzbrillen beigestellt werden.</p> </div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;14</div><h2 class=\"titel\">Urlaub</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882813_5098129\"><div class=\"textinhalt\"> <p class=\"text\">Die Bestimmungen &uuml;ber das Urlaubsrecht sind in <a class=\"ref\" idref=\"882779#pr882853_5098195\" ziel=\"web\">Anlage III</a> festgelegt. Dar&uuml;ber hinaus wird zu D Zl.&nbsp;2 festgestellt, dass insbesondere Arbeiten in der eigenen Wirtschaft, beim Eigenheimbau und Gemeinschaftsarbeiten keine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbst&auml;tigkeit darstellen.</p> </div></div>",
"title": "Urlaub",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;15</div><h2 class=\"titel\">Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses, vorzeitiger Austritt, Entlassung</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882815_5098133\"><div class=\"textinhalt\"> <p class=\"text\">Die Bestimmungen &uuml;ber die Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses, den vorzeitigen Austritt und die Entlassung sind in <a class=\"ref\" idref=\"882779#pr882855_5098198\" ziel=\"web\">Anlage IV</a> festgelegt.</p> </div></div>",
"title": "Beendigung des Dienstverhältnisses, vorzeitiger Austritt, Entlassung",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;16</div><h2 class=\"titel\">K&uuml;ndigungsfristen, K&uuml;ndigungsbeschr&auml;nkungen und die Anfechtung von K&uuml;ndigungen und Entlassungen</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882817_5098137\"><div class=\"textinhalt\"> <p class=\"text\">Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Gartenbaus wird von den Kollektivvertragspartnern &uuml;bereinstimmend und ausdr&uuml;cklich festgehalten, dass es sich beim Kollektivvertrag f&uuml;r die Dienstnehmer in den Gartenbaubetrieben um eine Saisonbranche im Sinne von <a data-law=\"20011524\" data-section=\"107\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524,NOR40273796/Landarbeitsgesetz-2021/§-107-Kuendigung\" target=\"_blank\">&sect;&nbsp;107 Abs&nbsp;2 und 4 Landarbeitsgesetz 2021</a> handelt.</p> <p class=\"text\">Die Bestimmungen &uuml;ber die K&uuml;ndigungsfristen, K&uuml;ndigungsbeschr&auml;nkungen und die Anfechtung von K&uuml;ndigungen und Entlassungen sind in <a class=\"ref\" idref=\"882779#pr882857_5098201\" ziel=\"web\">Anlage V</a> festgelegt.</p> </div></div>",
"title": "Kündigungsfristen, Kündigungsbeschränkungen und die Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;17</div><h2 class=\"titel\">Zeit zum Aufsuchen eines neuen Dienstplatzes</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882819_5098141\"><div class=\"textinhalt\"> <p class=\"text\">Die Bestimmungen &uuml;ber die Zeit zum Aufsuchen eines neuen Dienstplatzes sind in <a class=\"ref\" idref=\"882779#pr882859_5098204\" ziel=\"web\">Anlage VI</a> festgelegt.</p> </div></div>",
"title": "Zeit zum Aufsuchen eines neuen Dienstplatzes",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;18</div><h2 class=\"titel\">Abfertigung</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882821_5098145\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">War der Dienstnehmer ununterbrochen durch eine bestimmte Zeitdauer bei demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb besch&auml;ftigt, so geb&uuml;hrt ihm bei Aufl&ouml;sung des Dienstverh&auml;ltnisses eine Abfertigung. Das Mindestausma&szlig; der Abfertigung betr&auml;gt nach drei vollen Dienstjahren 12&nbsp;v. H. des Jahresentgeltes und erh&ouml;ht sich f&uuml;r jedes weitere volle Dienstjahr um 4 v. H. des Jahresentgeltes bis zum vollen 25.&nbsp;Dienstjahr. Vom vollen 40.&nbsp;Dienstjahr an erh&ouml;ht sich die Abfertigung f&uuml;r jedes weitere volle Dienstjahr um 3 v. H. des Jahresentgeltes.</p> <div class=\"normgrp-level-2 level-2 litera normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">a)</span><p class=\"text\">Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft oder wenn er selbst k&uuml;ndigt.</p></div> </div> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag von 30 v. H. des Jahresentgeltes nicht &uuml;bersteigt, mit der Aufl&ouml;sung des Dienstverh&auml;ltnisses f&auml;llig. Ein dar&uuml;ber hinausgehender Restbetrag kann in monatlichen Raten abgestattet werden. Jede dieser Monatsraten hat, soweit nicht bereits der volle Betrag mit einem geringeren Prozentsatz erreicht wird, mindestens 20 v. H. des Jahresentgeltes zu betragen. Die erste Rate ist sp&auml;testens am Monatsersten des zweiten Folgemonats nach Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses zu leisten; die sonstigen Raten sind jeweils zum Monatsersten f&auml;llig.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Wird das Dienstverh&auml;ltnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgel&ouml;st, so geb&uuml;hrt dessen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war, eine Abfertigung nach Ma&szlig;gabe der Zl.&nbsp;1 und 4.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Die H&ouml;he der Abfertigung: Siehe Tabelle <a class=\"ref\" idref=\"882779#pr882851_5098192\" ziel=\"web\">Anlage II</a>.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">5.</span><p class=\"text\">Die Regelungen zur Abfertigung sind f&uuml;r Dienstverh&auml;ltnisse, die den Regelungen zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge des Abschnitts 9 <a data-law=\"20011524\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524\" target=\"_blank\">LAG 2021</a> (&bdquo;Abfertigung Neu&ldquo;) unterliegen, nicht anwendbar.</p> </div> </div> </div></div>",
"title": "Abfertigung",
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"number": "§ 18",
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"id": "pr882823_5098149",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;19</div><h2 class=\"titel\">Zusammenrechnung von Dienstzeiten</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882823_5098149\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Zur Berechnung des Urlaubsausma&szlig;es, des Anspruches auf Krankenentgelt und der Abfertigung f&uuml;r nicht ununterbrochen besch&auml;ftigte Dienstnehmer werden die Arbeitszeiten ab 1.&nbsp;J&auml;nner 1958 zusammengez&auml;hlt. Zusammenzuz&auml;hlen sind nur die in ein und demselben Betrieb geleisteten Arbeitszeiten, sobald in jedem Jahr eine Besch&auml;ftigung nachgewiesen werden kann. Dienstnehmer, die in einem Jahr mindestens 240&nbsp;Arbeitstage erreichen, gelten als das ganze Jahr hindurch besch&auml;ftigt.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Als Arbeitstage gelten die effektiven Arbeitszeiten, Urlaubszeiten, bezahlte Feiertage und Entgelttage.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Die Bestimmungen in Zl.&nbsp;1 und 2 gelten nicht f&uuml;r nur fallweise besch&auml;ftigte Dienstnehmer (Tagl&ouml;hner).</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Wo bereits eine g&uuml;nstigere Regelung besteht, bleibt dieselbe unver&auml;ndert aufrecht.</p></div> </div> </div></div>",
"title": "Zusammenrechnung von Dienstzeiten",
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"number": "§ 19",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;20</div><h2 class=\"titel\">Betriebsrat</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882825_5098152\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">In den Gartenbaubetrieben, in denen mindestens f&uuml;nf Dienstnehmer, die das 16.&nbsp;Lebensjahr vollendet haben, dauernd besch&auml;ftigt sind, wird ein Betriebsrat eingerichtet.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Im &Uuml;brigen finden auf den Betriebsrat die Bestimmungen des <a data-law=\"20011524\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524\" target=\"_blank\">Landarbeitsgesetzes 2021</a> und die auf Grund desselben ergangenen Verordnungen Anwendung.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat &uuml;ber den k&uuml;nftigen Bedarf an Dienstnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Ma&szlig;nahmen rechtzeitig zu unterrichten. Der Betriebsrat ist von jeder erfolgten Einstellung unverz&uuml;glich in Kenntnis zu setzen.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Die dauernde Einreihung von Dienstnehmern auf einen anderen Arbeitsplatz bedarf der Zustimmung des Betriebsrats, wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Lohn- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist. Jedoch ist jeder Dienstnehmer verpflichtet, bis zum H&ouml;chstausma&szlig; von 13&nbsp;Wochen aus Betriebserfordernissen notwendig werdende Arbeiten zu verrichten, auch wenn sie nicht zu den normalen Arbeitsverrichtungen seiner Kategorie geh&ouml;ren. W&auml;hrend solcher Verrichtungen beh&auml;lt der Dienstnehmer den Lohn seiner Kategorie, sofern dieser h&ouml;her ist.</p></div> </div> </div></div>",
"title": "Betriebsrat",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;21</div><h2 class=\"titel\">Erste Hilfe</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882827_5098155\"><div class=\"textinhalt\"> <p class=\"text\">Im Betrieb muss f&uuml;r die Erste Hilfe Verbandzeug vorhanden sein. Der Betrieb hat das Telefon f&uuml;r die Berufung des Arztes und zur Veranlassung des Abtransportes in das Spital unentgeltlich zur Verf&uuml;gung zu stellen. Eigenes Fahrzeug muss gegen Ersatz der Kosten durch die Krankenkasse f&uuml;r das Herbeiholen des Arztes und Abtransport des Kranken in das Spital zur Verf&uuml;gung gestellt werden.</p> </div></div>",
"title": "Erste Hilfe",
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"number": "§ 21",
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"id": "pr882829_5098158",
"element": "para",
"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;22</div><h2 class=\"titel\">K&auml;lte- und Regenschutzbekleidung f&uuml;r das Kraftfahrzeugpersonal</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882829_5098158\"><div class=\"textinhalt\"> <p class=\"text\">Der Dienstgeber (Besitzer) hat daf&uuml;r zu sorgen, dass jede vermeidbare Gef&auml;hrdung der Sicherheit oder der Gesundheit des Lenkers und der sonst von ihm beim Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anh&auml;ngern besch&auml;ftigten Personen hintangehalten wird. Er hat den Lenkern erforderlichenfalls entsprechende K&auml;lte- und Regenschutzbekleidung beizustellen. Er darf den Lenker nur in einem solchen Ausma&szlig; beanspruchen, dass ihm die sichere F&uuml;hrung des Fahrzeuges m&ouml;glich ist.</p> </div></div>",
"title": "Kälte- und Regenschutzbekleidung für das Kraftfahrzeugpersonal",
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"number": "§ 22",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;23</div><h2 class=\"titel\">Unabdingbarkeit</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882831_5098161\"><div class=\"textinhalt\"> <p class=\"text\">Die Bestimmungen des Kollektivvertrages k&ouml;nnen, soweit sie die Rechtsverh&auml;ltnisse zwischen Dienstnehmern und Dienstgebern regeln, durch Arbeitsordnung oder Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschr&auml;nkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschlie&szlig;t, nur g&uuml;ltig, wenn sie f&uuml;r den Dienstnehmer g&uuml;nstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.</p> </div></div>",
"title": "Unabdingbarkeit",
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"number": "§ 23",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;24</div><h2 class=\"titel\">Lehrlingswesen</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882833_5098164\"><div class=\"textinhalt\"> <p class=\"text\">Die Lehrlingsentsch&auml;digungen sind in der Lohntafel, Anlage I, festgelegt. Im &Uuml;brigen finden die Bestimmungen des <a data-law=\"20011524\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524\" target=\"_blank\">Landarbeitsgesetzes 2021</a> Anwendung. Die vertragsschlie&szlig;enden Teile verpflichten sich, auf die vorgesehene Mitwirkung der Berufsvertretung besonders Bedacht zu nehmen.</p> </div></div>",
"title": "Lehrlingswesen",
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"number": "§ 24",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;24a</div><h2 class=\"titel\">Regelungen aufgrund der Erlassung des Landarbeitsgesetzes 2021</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882835_5098167\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Sonderregelungen f&uuml;r einzelne Bundesl&auml;nder, die vor Inkrafttreten des <a data-law=\"20011524\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524\" target=\"_blank\">Landarbeitsgesetzes 2021</a> in den Landarbeitsordnungen der L&auml;nder enthalten waren, werden in der <a class=\"ref\" idref=\"882779#pr882861_5098207\" ziel=\"web\">Anlage VII</a> festgelegt.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Regelungen f&uuml;r Dienstnehmer, die im Rahmen von Arbeitgeberzusammenschl&uuml;ssen im Sinne des Abschnitts 25 <a data-law=\"20011524\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524\" target=\"_blank\">Landarbeitsgesetz 2021</a> besch&auml;ftigt werden, werden in der <a class=\"ref\" idref=\"882779#pr882863_5098210\" ziel=\"web\">Anlage VIII</a> festgelegt.</p> </div> </div> </div></div>",
"title": "Regelungen aufgrund der Erlassung des Landarbeitsgesetzes 2021",
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"number": "§ 24a",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;25</div><h2 class=\"titel\">&Uuml;bergangsbestimmungen</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882837_5098172\"><div class=\"textinhalt\"> <p class=\"text\">&Uuml;bersteigt im Einzelfall der bisherige Lohn die auf Grund dieses Vertrages vereinbarten Lohnbez&uuml;ge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleichszulage zu zahlen.</p> </div></div>",
"title": "Übergangsbestimmungen",
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"number": "§ 25",
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"id": "pr882839_5098175",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;26</div><h2 class=\"titel\">Verj&auml;hrung von Anspr&uuml;chen</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882839_5098175\"><div class=\"textinhalt\"> <p class=\"text\">Anspr&uuml;che aus dem Dienstverh&auml;ltnis, die nicht geltend gemacht wurden, erl&ouml;schen mit Ablauf eines halben Jahres nach Ende des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.</p> </div></div>",
"title": "Verjährung von Ansprüchen",
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"number": "§ 26",
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"id": "pr882841_5098178",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;27</div><h2 class=\"titel\">Schlichtung</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882841_5098178\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Zur Schlichtung von Streitfragen bei Auslegung dieses Kollektivvertrages ist zun&auml;chst eine Schlichtungskommission berufen. Sie besteht aus drei Vertretern des Zentralarbeitgeberverbandes und drei Vertretern der Gewerkschaft PRO-GE. Die Mitglieder einigen sich auf die Person eines Vorsitzenden aus ihrer Mitte.</p><p class=\"text\">In der Regel soll abwechselnd ein Vertreter der Dienstnehmer und Dienstgeber den Vorsitz f&uuml;hren.</p> <p class=\"text\">Der Vorsitzende stimmt als Letzter ab.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Streitigkeiten anderer Art sind im unmittelbaren Einvernehmen der beteiligten Landesorganisationen der Vertragsteile zu schlichten, bevor die Beh&ouml;rden angerufen werden.</p></div> </div> </div></div>",
"title": "Schlichtung",
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"number": "§ 27",
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"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882843_5098181\"><div class=\"textinhalt\"> <p class=\"datum text\">Wien, am 09.&nbsp;J&auml;nner 2026</p> <table dfv=\"unterschrschattennichttrenn\" frame=\"void\" rules=\"none\" width=\"100%\"> <colgroup> <col width=\"50%\"> <col width=\"50%\"></colgroup> <tbody> <tr> <td align=\"center\" colspan=\"2\"><span class=\"fett hervor\">Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Nieder&ouml;sterreich, Burgenland und Wien</span></td> </tr> <tr dfv=\"tr2zeilen\"> <td align=\"center\">Ing. Wolfgang <span class=\"fett hervor\">Praskac</span> e.h.</td> <td align=\"center\">Ing. Rudolf <span class=\"fett hervor\">Freudenthal </span> e.h.</td> </tr> <tr dfv=\"tr2zeilen\"> <td align=\"center\" colspan=\"2\"><span class=\"fett hervor\">Landesverb&auml;nde Wien, Nieder&ouml;sterreich und Burgenland der Erwerbsg&auml;rtner &Ouml;sterreich</span></td> </tr> <tr dfv=\"tr2zeilen\"> <td align=\"center\">Gerald <span class=\"fett hervor\">Zetter</span> e.h.</td> <td align=\"center\">Ing. Karl <span class=\"fett hervor\">Auer</span> e.h.</td> </tr> <tr dfv=\"tr2zeilen\"> <td align=\"center\" colspan=\"2\">Markus <span class=\"fett hervor\">Pannagl </span> e.h.</td> </tr> <tr dfv=\"tr2zeilen\"> <td align=\"center\" colspan=\"2\"><span class=\"fett hervor\">F&uuml;r die Landwirtschaftskammer Wien<br>1060 Wien, Gumpendorferstra&szlig;e 15 </span></td> </tr> <tr dfv=\"tr2zeilen\"> <td align=\"center\">Norbert <span class=\"fett hervor\">Walter</span> MAS, CSE&nbsp;&nbsp;e.h.<br>Pr&auml;sident</td> <td align=\"center\">Ing. Robert <span class=\"fett hervor\">Fitzthum </span> e.h.<br>Kammerdirektor</td> </tr> <tr dfv=\"tr2zeilen\"> <td align=\"center\" colspan=\"2\"><span class=\"fett hervor\">&Ouml;sterreichischer Gewerkschaftsbund<br>Gewerkschaft PRO-GE</span></td> </tr> <tr dfv=\"tr2zeilen\"> <td align=\"center\">Reinhold <span class=\"fett hervor\">Binder</span> e.h.<br>Bundesvorsitzender</td> <td align=\"center\">Peter <span class=\"fett hervor\">Schleinbach</span> e.h.<br>Bundesgesch&auml;ftsf&uuml;hrer</td> </tr> <tr dfv=\"tr2zeilen\"> <td align=\"center\" colspan=\"2\">Karl <span class=\"fett hervor\">Orthaber</span> e.h.<br>Fachexperte</td> </tr> </tbody> </table> </div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h3\"><div class=\"titel\"><h3 class=\"titel\">Lohntafel</h3></div><div class=\"untertitel\">f. d. Dienstnehmer in den Gartenbaubetrieben Wien, N&Ouml;. u. Bgld.</div><div class=\"untertitel\">g&uuml;ltig ab 01.01.2026</div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882847_5098186\"><div class=\"textinhalt\"> <table class=\"stil-tafel1\" dfv=\"tafel1\" frame=\"box\" rules=\"all\" width=\"100%\"> <div class=\"annotationen\"> <div class=\"lohn\" name=\"Lohntabelle\"></div></div> <colgroup> <col width=\"40%\"> <col width=\"20%\"> <col width=\"20%\"> <col width=\"20%\"></colgroup> <thead> <tr> <th align=\"left\" rowspan=\"3\">Kategorie</th> <th align=\"center\" rowspan=\"2\">Brutto&shy;stunden&shy;lohn</th> <th align=\"center\">&Uuml;berstunden an Werktagen</th> <th align=\"center\">&Uuml;berst. an Sonn- und Feiertag und Nachtzeit</th> </tr> <tr> <th align=\"center\"><span class=\"fett hervor\">50&nbsp;%</span></th> <th align=\"center\"><span class=\"fett hervor\">100&nbsp;%</span></th> </tr> <tr> <th align=\"center\">&euro;</th> <th align=\"center\">&euro;</th> <th align=\"center\">&euro;</th> </tr> </thead> <tbody> <tr> <td>Oberg&auml;rtner</td> <td align=\"center\" bedingungen=\"Besch&auml;ftigungsgruppe = Oberg&auml;rtner\" class=\"Stundenlohn\">19,63</td> <td align=\"center\">29,45</td> <td align=\"center\">39,26</td> </tr> <tr> <td>G&auml;rtnermeister</td> <td align=\"center\" bedingungen=\"Besch&auml;ftigungsgruppe = G&auml;rtnermeister\" class=\"Stundenlohn\">15,71</td> <td align=\"center\">23,57</td> <td align=\"center\">31,42</td> </tr> <tr> <td colspan=\"4\">Facharbeiter</td> </tr> <tr> <td> 1. und 2.&nbsp;Jahr</td> <td align=\"center\" bedingungen=\"Dienstjahr = 1 oder Dienstjahr = 2; Besch&auml;ftigungsgruppe = Facharbeiter\" class=\"Stundenlohn\">12,34</td> <td align=\"center\">18,51</td> <td align=\"center\">24,68</td> </tr> <tr> <td> ab 3.&nbsp;Jahr</td> <td align=\"center\" bedingungen=\"Dienstjahr von 3; Besch&auml;ftigungsgruppe = Facharbeiter\" class=\"Stundenlohn\">13,35</td> <td align=\"center\">20,03</td> <td align=\"center\">26,70</td> </tr> <tr> <td>Qualifizierte Gartenarbeiter</td> <td align=\"center\" bedingungen=\"Besch&auml;ftigungsgruppe = 'Qualifizierter Gartenarbeiter'\" class=\"Stundenlohn\">11,26</td> <td align=\"center\">16,89</td> <td align=\"center\">22,52</td> </tr> <tr> <td><div class=\"annotationen\"> <div class=\"beschaeftigungsgruppe\" name=\"Gartenarbeiter\"></div></div>Gartenarbeiter</td> <td align=\"center\" bedingungen=\"Besch&auml;ftigungsgruppe ist 'Gartenarbeiter'\" class=\"Stundenlohn\" mindestlohn=\"true\">11,17</td> <td align=\"center\">16,76</td> <td align=\"center\">22,34</td> </tr> </tbody> </table> </div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h3\"><div class=\"titel\"><h3 class=\"titel\">Lehrlingseinkommen</h3></div><div class=\"untertitel\">g&uuml;ltig ab 01.01.2026</div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882849_5098189\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1 GOeinleit\"> <p class=\"text\">monatlich <span class=\"fett hervor\">EURO</span></p> </div> <table dfv=\"tafel1\" frame=\"box\" rules=\"all\" width=\"80%\"> <div class=\"annotationen\"> <div class=\"lohn\" name=\"Lehrlings- und Praktikantenentsch&auml;digungen\"></div></div> <colgroup> <col width=\"60%\"> <col width=\"40%\"></colgroup> <tbody> <tr> <td>1.&nbsp;Lehrjahr</td> <td align=\"center\" bedingungen=\"Lehrjahr = 1; Lehrling\" class=\"Monatslohn\" valign=\"bottom\">900,00</td> </tr> <tr> <td>2.&nbsp;Lehrjahr</td> <td align=\"center\" bedingungen=\"Lehrjahr = 1; Lehrling\" class=\"Monatslohn\" valign=\"bottom\">1.000,00</td> </tr> <tr> <td>3.&nbsp;Lehrjahr</td> <td align=\"center\" bedingungen=\"Lehrjahr = 1; Lehrling\" class=\"Monatslohn\" valign=\"bottom\">1.350,00</td> </tr> <tr> <td>Praktikanten ohne Matura</td> <td align=\"center\" bedingungen=\"Praktikant; nicht Matura\" class=\"Monatslohn\" valign=\"bottom\">900,00</td> </tr> <tr> <td>Praktikanten mit Matura</td> <td align=\"center\" bedingungen=\"Praktikant; Matura\" class=\"Monatslohn\" valign=\"bottom\">1.100,00</td> </tr> </tbody> </table> </div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">Anlage II</div><h2 class=\"titel\">Abfertigungsbetrag in Prozenten des Jahresverdienstes</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para anh\" id=\"pr882851_5098192\"><div class=\"textinhalt\"> <table dfv=\"anlage2\" frame=\"box\" rules=\"all\" width=\"100%\"> <colgroup> <col width=\"25%\"> <col width=\"25%\"> <col width=\"25%\"> <col width=\"25%\"></colgroup> <thead> <tr> <th align=\"center\">Vollendete Dienstjahre</th> <th align=\"center\">Betrag in Prozenten</th> <th align=\"center\">Vollendete Dienstjahre</th> <th align=\"center\">Betrag in Prozenten</th> </tr> </thead> <tbody> <tr> <td align=\"center\">3</td> <td align=\"center\">12</td> <td align=\"center\">30</td> <td align=\"center\">100</td> </tr> <tr> <td align=\"center\">4</td> <td align=\"center\">16</td> <td align=\"center\">31</td> <td align=\"center\">100</td> </tr> <tr> <td align=\"center\">5</td> <td align=\"center\">20</td> <td align=\"center\">32</td> <td align=\"center\">100</td> </tr> <tr> <td align=\"center\">6</td> <td align=\"center\">24</td> <td align=\"center\">33</td> <td align=\"center\">100</td> </tr> <tr> <td align=\"center\">7</td> <td align=\"center\">28</td> <td align=\"center\">34</td> <td align=\"center\">100</td> </tr> <tr> <td align=\"center\">8</td> <td align=\"center\">32</td> <td align=\"center\">35</td> <td align=\"center\">100</td> </tr> <tr> <td align=\"center\">9</td> <td align=\"center\">36</td> <td align=\"center\">36</td> <td align=\"center\">100</td> </tr> <tr> <td align=\"center\">10</td> <td align=\"center\">40</td> <td align=\"center\">37</td> <td align=\"center\">100</td> </tr> <tr> <td align=\"center\">11</td> <td align=\"center\">44</td> <td align=\"center\">38</td> <td align=\"center\">100</td> </tr> <tr> <td align=\"center\">12</td> <td align=\"center\">48</td> <td align=\"center\">39</td> <td align=\"center\">100</td> </tr> <tr> <td align=\"center\">13</td> <td align=\"center\">52</td> <td align=\"center\">40</td> <td align=\"center\">100</td> </tr> <tr> <td align=\"center\">14</td> <td align=\"center\">56</td> <td align=\"center\">41</td> <td align=\"center\">103</td> </tr> <tr> <td align=\"center\">15</td> <td align=\"center\">60</td> <td align=\"center\">42</td> <td align=\"center\">106</td> </tr> <tr> <td align=\"center\">16</td> <td align=\"center\">64</td> <td align=\"center\">43</td> <td align=\"center\">109</td> </tr> <tr> <td align=\"center\">17</td> <td align=\"center\">68</td> <td align=\"center\">44</td> <td align=\"center\">112</td> </tr> <tr> <td align=\"center\">18</td> <td align=\"center\">72</td> <td align=\"center\">45</td> <td align=\"center\">115</td> </tr> <tr> <td align=\"center\">19</td> <td align=\"center\">76</td> <td align=\"center\">46</td> <td align=\"center\">118</td> </tr> <tr> <td align=\"center\">20</td> <td align=\"center\">80</td> <td align=\"center\">47</td> <td align=\"center\">121</td> </tr> <tr> <td align=\"center\">21</td> <td align=\"center\">84</td> <td align=\"center\">48</td> <td align=\"center\">124</td> </tr> <tr> <td align=\"center\">22</td> <td align=\"center\">88</td> <td align=\"center\">49</td> <td align=\"center\">127</td> </tr> <tr> <td align=\"center\">23</td> <td align=\"center\">92</td> <td align=\"center\">50</td> <td align=\"center\">130</td> </tr> <tr> <td align=\"center\">24</td> <td align=\"center\">96</td> <td align=\"center\">51</td> <td align=\"center\">133</td> </tr> <tr> <td align=\"center\">25</td> <td align=\"center\">100</td> <td align=\"center\">52</td> <td align=\"center\">136</td> </tr> <tr> <td align=\"center\">26</td> <td align=\"center\">100</td> <td align=\"center\">53</td> <td align=\"center\">139</td> </tr> <tr> <td align=\"center\">27</td> <td align=\"center\">100</td> <td align=\"center\">54</td> <td align=\"center\">142</td> </tr> <tr> <td align=\"center\">28</td> <td align=\"center\">100</td> <td align=\"center\">55</td> <td align=\"center\">145</td> </tr> <tr> <td align=\"center\">29</td> <td align=\"center\">100</td> <td align=\"center\">&mdash;</td> <td align=\"center\">&mdash;</td> </tr> </tbody> </table> </div></div>",
"title": "Abfertigungsbetrag in Prozenten des Jahresverdienstes",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">Anlage III</div><h2 class=\"titel\">Urlaubsrecht</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para anh\" id=\"pr882853_5098195\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"titel\">A. Urlaub</div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Dem Dienstnehmer geb&uuml;hrt ab 1986 f&uuml;r jedes Dienstjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausma&szlig; betr&auml;gt bei einer Dienstzeit von weniger als 25&nbsp;Jahren 30&nbsp;Werktage und erh&ouml;ht sich nach Vollendung des 25.&nbsp;Jahres auf 36&nbsp;Werktage.</p> <p class=\"text\">Ein das bisherige gesetzliche Urlaubsausma&szlig; &uuml;bersteigender Anspruch, der in Einzelvereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen vorgesehen ist, ist auf die durch dieses Gesetz vorgesehene Erh&ouml;hung des Urlaubsanspruches anrechenbar, sofern der Anspruch nicht als Abgeltung f&uuml;r erschwerende Arbeitsbedingungen, besondere Gef&auml;hrlichkeit der Arbeit oder wegen Behinderung gew&auml;hrt wird. Durch die Anrechnung darf der dem Dienstnehmer bisher geb&uuml;hrende Urlaubsanspruch nicht verringert werden.</p> <p class=\"text\">G&uuml;ltigkeit: mit dem Inkrafttreten der entsprechenden LAO-Novelle.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Dienstjahres im Verh&auml;ltnis zu der im Arbeitsjahr zur&uuml;ckgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller H&ouml;he. Ab dem zweiten Dienstjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Dienstjahres.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar vorangegangenen Dienst-(Lehr-)Verh&auml;ltnissen zum selben Dienstgeber zur&uuml;ckgelegt hat, gelten f&uuml;r die Erf&uuml;llung der Wartezeit, die Bemessung des Urlaubsausma&szlig;es und die Berechnung des Urlaubsjahres als Dienstzeiten.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann anstelle des Dienstjahres das Kalenderjahr oder ein anderer Jahreszeitraum als Urlaubsjahr vereinbart werden. Solche Vereinbarungen k&ouml;nnen unbeschadet der Bestimmung der Vorschriften zwingenden Rechtscharakters vorsehen, dass</p> <div class=\"normgrp-level-2 level-2 litera normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">a)</span><p class=\"text\">Dienstnehmer, deren Dienstvertrag im laufenden Urlaubsjahr begr&uuml;ndet wurde und welche die Wartezeit zu Beginn des neuen Urlaubsjahres noch nicht erf&uuml;llt haben, f&uuml;r jeden begonnenen Monat 1/12 des Jahresurlaubes erhalten; ist die Wartezeit erf&uuml;llt, geb&uuml;hrt der volle Urlaub;</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">b)</span><p class=\"text\">ein h&ouml;heres Urlaubsausma&szlig; erstmals in jenem Kalenderjahr (Jahreszeitraum) geb&uuml;hrt, in das (in den) der &uuml;berwiegende Teil des Dienstjahres f&auml;llt;</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">c)</span><p class=\"text\">die Anspr&uuml;che der zu Beginn des neuen Urlaubsjahres mindestens ein Jahr beim selben Dienstgeber besch&auml;ftigten Dienstnehmer f&uuml;r den Umstellungszeitraum gesondert berechnet werden. Umstellungszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres oder des sonstigen vereinbarten Jahreszeitraumes. Jedenfalls muss f&uuml;r den Umstellungszeitraum dem Dienstnehmer ein voller Urlaubsanspruch und ein zus&auml;tzlicher aliquoter Anspruch f&uuml;r den Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen. Auf den Urlaubsanspruch im Umstellungszeitraum ist ein f&uuml;r das Dienstjahr vor der Umstellung geb&uuml;hrender und bereits verbrauchter Urlaub anzurechnen.</p> </div> </div> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">5.</span><p class=\"text\">Invalide im Sinne des &sect;&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Invalideneinstellungsgesetzes, BGBl. 1953/21, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl 1958/55, haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Werktagen (in Nieder&ouml;sterreich und Burgenland von drei Arbeitstagen).</p> </div> </div> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"titel\">B. Anrechnungsbestimmungen</div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">F&uuml;r die Bemessung des Urlaubsausma&szlig;es sind Dienstzeiten bei demselben Dienstgeber, die keine l&auml;ngeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine K&uuml;ndigung des Dienstverh&auml;ltnisses seitens des Dienstnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">F&uuml;r die Bemessung des Urlaubsausma&szlig;es sind anzurechnen:</p> <div class=\"normgrp-level-2 level-2 litera normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">a)</span><p class=\"text\">die in einem anderen Dienstverh&auml;ltnis oder einem Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis im Sinne des <a data-law=\"10008186\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186\" target=\"_blank\">Heimarbeitsgesetzes 1960</a>, <a data-bgbl=\"BGBl. I Nr. 105/1961\">BGBl. 1961/105</a> im Inland zugebrachte Dienstzeit sowie die Besch&auml;ftigung als familieneigene Arbeitskraft, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat;</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">b)</span><p class=\"text\">die &uuml;ber die Erf&uuml;llung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer inl&auml;ndischen allgemein bildenden h&ouml;heren oder einer berufsbildenden mittleren oder h&ouml;heren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962, <a data-bgbl=\"BGBl. I Nr. 242/1962\">BGBl. 1962/242</a>, oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule, in dem f&uuml;r dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausma&szlig;, h&ouml;chstens jedoch im Ausma&szlig; von vier Jahren. Als Zeitpunkt des m&ouml;glichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30.&nbsp;Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31.&nbsp;Dezember anzusehen. Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausl&auml;ndischen Schule sind wie inl&auml;ndische Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen ausl&auml;ndischen Schule im Sinne der Europ&auml;ischen Konvention &uuml;ber die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen (BGBl. 1957/44) oder eines entsprechenden internationalen Abkommens f&uuml;r die Zulassung zu den Universit&auml;ten als einem inl&auml;ndischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, <a data-bgbl=\"BGBl. I Nr. 139/1974\">BGBl. 1974/139</a>, &uuml;ber die Nostrifikation ausl&auml;ndischer Zeugnisse nostrifiziert werden kann;</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">c)</span><p class=\"text\">Zeiten, f&uuml;r welche eine Haftentsch&auml;digung gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;13 a Abs.&nbsp;1 oder &sect;&nbsp;13 c Abs.&nbsp;1 des Opferf&uuml;rsorgegesetzes, 1947, BGBl. 1947/183, geb&uuml;hrt. Diese Anrechnung findet nicht statt, soweit ein Dienstverh&auml;ltnis w&auml;hrend der Haft aufrecht geblieben und aus diesem Grunde f&uuml;r die Urlaubsdauer zu ber&uuml;cksichtigen ist;</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">d)</span><p class=\"text\">Zeiten der T&auml;tigkeit als Entwicklungshelfer f&uuml;r eine Entwicklungshilfeorganisation im Sinne des &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Entwicklungshilfegesetz, <a data-bgbl=\"BGBl. I Nr. 474/1974\">BGBl 1974/474</a>;</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">e)</span><p class=\"text\">Zeiten einer im Inland zugebrachten selbst&auml;ndigen Erwerbst&auml;tigkeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat.</p> </div> </div> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Zeiten nach Zl.&nbsp;2 lit.&nbsp;a, d und e sind insgesamt nur bis zum H&ouml;chstausma&szlig; von f&uuml;nf Jahren anzurechnen. Zeiten nach Zl.&nbsp;2 lit.&nbsp;b sind dar&uuml;ber hinaus bis zu einem H&ouml;chstausma&szlig; von weiteren zwei Jahren anzurechnen.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so sind sie f&uuml;r die Bemessung der Urlaubsdauer nur einmal zu ber&uuml;cksichtigen.</p> </div> </div> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"titel\">C. Verbrauch des Urlaubes</div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer unter R&uuml;cksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsm&ouml;glichkeit des Dienstnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub m&ouml;glichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Der Dienstnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt sp&auml;testens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Es steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er f&uuml;r den bekannt gegebenen Tag au&szlig;er dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das f&uuml;r die geleistete Arbeit geb&uuml;hrende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht auf den einseitigen Urlaubsantritt konsumiert ist.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">F&uuml;r Zeitr&auml;ume, w&auml;hrend deren ein Dienstnehmer wegen Krankheit, Ungl&uuml;cksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit an der Dienstleistung verhindert ist oder w&auml;hrend deren er sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Dienstleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden, wenn diese Umst&auml;nde bereits bei Abschluss der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Dienstverhinderung nicht als Urlaub.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht werden, doch muss ein Teil mindestens sechs Werktage betragen.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">5.</span><p class=\"text\">Hat der Dienstnehmer in Betrieben, in denen ein f&uuml;r ihn zust&auml;ndiger Betriebsrat errichtet ist, den von ihm gew&uuml;nschten Zeitpunkt f&uuml;r den Antritt seines Urlaubes oder eines Urlaubsteiles in der Dauer von mindestens 12&nbsp;Werktagen dem Dienstgeber mindestens drei Monate vorher bekannt gegeben und kommt eine Einigung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer nicht zustande, so sind die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat w&auml;hrend eines Zeitraumes, der nicht mehr als acht und nicht weniger als sechs Wochen vor dem vom Dienstnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes liegen darf, wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die Klage beim zust&auml;ndigen Arbeitsgericht eingebracht.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">6.</span><p class=\"text\">Der Urlaubsanspruch verj&auml;hrt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verl&auml;ngert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gem&auml;&szlig; den <a data-law=\"20011524\" data-section=\"35\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524,NOR40255855/Landarbeitsgesetz-2021/§-35-Anspruch-auf-Elternkarenz\" target=\"_blank\">&sect;&sect;&nbsp;35</a> bis <a data-law=\"20011524\" data-section=\"39\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524,NOR40232658/Landarbeitsgesetz-2021/§-39-Karenz-bei-Verhinderung-des-anderen-Elternteils\" target=\"_blank\">39 Landarbeitsgesetz 2021</a> um den Zeitraum der Karenz.</p></div> </div> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"titel\">D. Erkrankung w&auml;hrend des Urlaubes</div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Erkrankt oder verungl&uuml;ckt ein Dienstnehmer w&auml;hrend des Urlaubes, ohne dies vors&auml;tzlich oder grob fahrl&auml;ssig herbeigef&uuml;hrt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Dienstnehmer durch die Erkrankung arbeitsunf&auml;hig war, auf das Urlaubsausma&szlig; nicht angerechnet, wenn die Erkrankung l&auml;nger als drei Kalendertage gedauert hat.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">&Uuml;bt ein Dienstnehmer w&auml;hrend seines Urlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbst&auml;tigkeit aus, so findet Zl.&nbsp;1 keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der Ungl&uuml;cksfall) mit dieser Erwerbst&auml;tigkeit in urs&auml;chlichem Zusammenhang steht.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber nach dreit&auml;giger Krankheitsdauer die Erkrankung unverz&uuml;glich mitzuteilen. Ist dies aus Gr&uuml;nden, die nicht vom Dienstnehmer zu vertreten sind, nicht m&ouml;glich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Dienstnehmer ohne schuldhafte Verz&ouml;gerung ein &auml;rztliches Zeugnis oder eine Best&auml;tigung des zust&auml;ndigen Krankenversicherungstr&auml;gers &uuml;ber Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunf&auml;higkeit vorzulegen. Erkrankt der Dienstnehmer w&auml;hrend eines Urlaubes im Ausland, so muss dem &auml;rztlichen Zeugnis eine beh&ouml;rdliche Best&auml;tigung dar&uuml;ber beigef&uuml;gt sein, dass es von einem zur Aus&uuml;bung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche beh&ouml;rdliche Best&auml;tigung ist nicht erforderlich, wenn die &auml;rztliche Behandlung station&auml;r oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hier&uuml;ber eine Best&auml;tigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Dienstnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Zl.&nbsp;1 nicht anzuwenden.</p></div> </div> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"titel\">E. Urlaubsentgelt</div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">W&auml;hrend des Urlaubes beh&auml;lt der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt nach Ma&szlig;gabe der folgenden Bestimmungen.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Ein nach Wochen, Monaten oder l&auml;ngeren Zeitr&auml;umen bemessenes Entgelt darf f&uuml;r die Urlaubsdauer nicht gemindert werden.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">In allen anderen F&auml;llen ist f&uuml;r die Urlaubsdauer das regelm&auml;&szlig;ige Entgelt zu zahlen. Regelm&auml;&szlig;iges Entgelt ist jenes Entgelt, das dem Dienstnehmer geb&uuml;hrt h&auml;tte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden w&auml;re.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Bei Akkord-, St&uuml;ck- oder Gedingl&ouml;hnen, akkord&auml;hnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Pr&auml;mien oder Entgelten ist das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">5.</span><p class=\"text\">Ist Kost vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer w&auml;hrend des Urlaubes nicht in Anspruch, so geb&uuml;hrt ihm an ihrer Stelle f&uuml;r jeden Urlaubstag einschlie&szlig;lich der in den Urlaub fallenden Sonn- und Feiertage eine Verg&uuml;tung in der H&ouml;he des Eineinhalbfachen der f&uuml;r Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungss&auml;tze.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">6.</span><p class=\"text\">Durch Kollektivvertrag kann bestimmt werden, welche Leistungen des Dienstgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind. Die Berechnungsart f&uuml;r die Regelung der H&ouml;he des Urlaubsentgeltes kann durch Kollektivvertrag abweichend von Zl.&nbsp;3 bis 5 geregelt werden.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">7.</span><p class=\"text\">Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes f&uuml;r die ganze Urlaubsdauer im Voraus zu zahlen.</p></div> </div> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\" dfv=\"abswieabsgr\"><span class=\"num\">F.</span><div class=\"titel\">Abl&ouml;severbot</div><p class=\"text\">Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die f&uuml;r den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige verm&ouml;genswerte Leistungen des Dienstgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.</p></div> </div> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"titel\">G. Aufzeichnungen</div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu f&uuml;hren, aus denen hervorgeht</p> <div class=\"normgrp-level-2 level-2 litera normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">a)</span><p class=\"text\">der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Dienstnehmers, die angerechneten Dienstzeiten und die Dauer des dem Dienstnehmer zustehenden bezahlten Urlaubes;</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">b)</span><p class=\"text\">die Zeit, in welcher der Dienstnehmer seinen bezahlten Urlaub genommen hat;</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">c)</span><p class=\"text\">das Entgelt, das der Dienstnehmer f&uuml;r die Dauer des bezahlten Urlaubes erhalten hat, und der Zeitpunkt der Auszahlung;</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">d)</span><p class=\"text\">wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem Dienstjahr berechnet wird, der Zeitpunkt, ab dem die Umstellung gilt, und die Norm, auf Grund der die Umstellung erfolgt ist, sowie das Ausma&szlig; der dem Dienstnehmer f&uuml;r den Umstellungszeitraum geb&uuml;hrenden Urlaubsanspr&uuml;che und der Zeitraum, in dem dieser Urlaub verbraucht wurde.</p></div> </div> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Die Verpflichtung nach Zl.&nbsp;1 ist auch dann erf&uuml;llt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erf&uuml;llung anderer Verpflichtungen f&uuml;hrt.</p> </div> </div> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"titel\">H. Ersatzleistung</div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Dem Dienstnehmer geb&uuml;hrt f&uuml;r das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverh&auml;ltnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung f&uuml;r den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verh&auml;ltnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausma&szlig; anzurechnen.</p><p class=\"text\">Urlaubsentgelt f&uuml;r einen &uuml;ber das aliquote Ausma&szlig; hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht zur&uuml;ckzuerstatten, au&szlig;er bei Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung.</p> <div class=\"textgr level-2 text-gr-level-1\"> <p class=\"text\">Der Erstattungsbetrag hat dem f&uuml;r den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauches erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.</p> </div> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Abweichend von ZI. 1 geb&uuml;hrt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung f&uuml;r die f&uuml;nfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr. F&uuml;r nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren geb&uuml;hrt anstelle des noch ausst&auml;ndigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung im vollen Ausma&szlig; des ausst&auml;ndigen Urlaubsentgeltes, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verj&auml;hrt ist.</p> <div class=\"textgr level-2 text-gr-level-1\"> <p class=\"text\">Bei Tod des Dienstnehmers geb&uuml;hrt die Ersatzleistung im Sinne der Zahlen 1 und 2 den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.</p> </div> </div> </div> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\" dfv=\"abswieabsgr\"><span class=\"num\">I.</span><div class=\"titel\">Pf&auml;ndungsschutz</div> <p class=\"text\">Das Urlaubsentgelt, die Urlaubsentsch&auml;digung und die Urlaubsabfindung sind der Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsanspr&uuml;che betrifft.</p></div> </div> </div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">Anlage IV</div><h2 class=\"titel\">Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses, vorzeitiger Austritt, Entlassung</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para anh\" dfv=\"progeneueseite\" id=\"pr882855_5098198\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Dienstverh&auml;ltnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen sind, enden mit Ablauf der Zeit, Dienstverh&auml;ltnisse auf unbestimmte Zeit enden durch K&uuml;ndigung.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Die einvernehmliche L&ouml;sung des Dienstverh&auml;ltnisses wird durch vorstehende Bestimmung nicht ber&uuml;hrt.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Das Dienstverh&auml;ltnis kann vorzeitig aus wichtigen Gr&uuml;nden beendet werden:</p> <div class=\"normgrp-level-2 level-2 litera normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">I.</span><p class=\"text\">Durch vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, insbesondere:</p> <div class=\"normgrp-level-3 level-3 litera normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">a)</span><p class=\"text\">wenn er zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unf&auml;hig wird oder sie ohne Schaden f&uuml;r seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann;</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">b)</span><p class=\"text\">der Dienstnehmer die f&uuml;r die Alterspension einschlie&szlig;lich einer vorzeitigen Alterspension erforderliche Altersgrenze erreicht oder &uuml;berschritten hat;</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">c)</span><p class=\"text\">wenn der Dienstgeber das ihm geb&uuml;hrende Entgelt schm&auml;lert oder vorenth&auml;lt; wenn die verabreichte Kost oder die zugewiesene Unterkunft ungesund oder unzureichend ist oder sonstige wesentliche Vertragsbestimmungen vom Dienstgeber nicht eingehalten werden;</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">d)</span><p class=\"text\">wenn der Dienstgeber sich T&auml;tlichkeiten, eine Verletzung der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstnehmer oder dessen Familienangeh&ouml;rige zuschulden kommen l&auml;sst oder sich weigert, ihn oder seine Familienangeh&ouml;rigen gegen solche Handlungen eines Familienangeh&ouml;rigen des Dienstgebers oder eines Mitbesch&auml;ftigten zu sch&uuml;tzen;</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">e)</span><p class=\"text\">wenn ihm unvorhergesehene Ver&auml;nderungen in seinen Familienverh&auml;ltnissen die Fortsetzung des Dienstverh&auml;ltnisses ohne erheblichen Schaden unm&ouml;glich machen;</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">f)</span><p class=\"text\">wenn die Dienstnehmerin sp&auml;testens drei Monate nach der Geburt eines Kindes, bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs (&sect;&nbsp;11, Zl.&nbsp;4) sp&auml;testens sechs Wochen nach dessen Beendigung ihren Austritt erkl&auml;rt;</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">g)</span><p class=\"text\">wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutze des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Dienstnehmers gesetzlich obliegenden Pflichten nicht nachkommt.</p></div> </div> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">II.</span><p class=\"text\">Durch Entlassung, insbesondere wenn der Dienstnehmer</p> <div class=\"normgrp-level-3 level-3 litera normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">a)</span><p class=\"text\">sich eines Verbrechens oder einer anderen strafbaren Handlung aus Gewinnsucht oder gegen die &ouml;ffentliche Sittlichkeit schuldig macht;</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">b)</span><p class=\"text\">sich trotz mehrmaliger Ermahnungen w&auml;hrend der Arbeitszeit dem Trunke ergibt;</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">c)</span><p class=\"text\">ohne rechtm&auml;&szlig;igen Hinderungsgrund w&auml;hrend einer den Umst&auml;nden nach erheblichen Zeit die Dienstleistungen unterl&auml;sst;</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">d)</span><p class=\"text\">trotz Verwarnung mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht;</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">e)</span><p class=\"text\">sich T&auml;tlichkeiten, eine Verletzung der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Beauftragte, Familienangeh&ouml;rige oder gegen Mitbesch&auml;ftigte zuschulden kommen l&auml;sst;</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">f)</span><p class=\"text\">Eigentum des Dienstgebers oder seiner Familienangeh&ouml;rigen oder in ihrem Gewahrsam befindliche Sachen vors&auml;tzlich oder wiederholt grob fahrl&auml;ssig besch&auml;digt oder wenn aus grober Fahrl&auml;ssigkeit des Dienstnehmers betr&auml;chtlicher Schaden entstanden ist;</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">g)</span><p class=\"text\">die Arbeit beharrlich verweigert.</p> </div> </div> </div> </div> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Entgelt oder Schadenersatzanspr&uuml;che bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses ohne wichtigen Grund regeln sich nach den Bestimmungen des <a data-law=\"20011524\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524\" target=\"_blank\">Landarbeitsgesetzes 2021</a>.</p> </div> </div> </div></div>",
"title": "Beendigung des Dienstverhältnisses, vorzeitiger Austritt, Entlassung",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">Anlage V</div><h2 class=\"titel\">K&uuml;ndigungsfristen, K&uuml;ndigungsbeschr&auml;nkungen und die Anfechtung von K&uuml;ndigungen und &shy;Entlassungen</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para anh\" dfv=\"progeneueseite\" id=\"pr882857_5098201\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"titel\">A. K&uuml;ndigungsfristen und K&uuml;ndigungsbeschr&auml;nkungen</div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Abweichend von <a data-law=\"20011524\" data-section=\"107\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524,NOR40273796/Landarbeitsgesetz-2021/§-107-Kuendigung\" target=\"_blank\">&sect;&nbsp;107 Landarbeitsgesetz 2021</a>, idF <a data-bgbl=\"BGBl. I Nr. 78/2021\">BGBl. I 78/2021</a>, kann das unbefristete Arbeitsverh&auml;ltnis nach Ablauf der Probezeit unter Einhaltung nachstehender K&uuml;ndigungsfristen zu jedem Monatsletzten gel&ouml;st werden.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">F&uuml;r den Arbeitgeber betragen die K&uuml;ndigungsfristen bis zu einer Dienstzeit von</p> <table border=\"1\" dfv=\"std_2spalt\" frame=\"box\" rules=\"all\" width=\"80%\"> <colgroup> <col width=\"70%\"> <col width=\"30%\"></colgroup> <tbody> <tr> <td>1&nbsp;Jahr<div class=\"tab\"></div></td> <td align=\"center\">14&nbsp;Tage,</td> </tr> <tr> <td>ab 1&nbsp;Jahr<div class=\"tab\"></div></td> <td align=\"center\">1&nbsp;Monat,</td> </tr> <tr> <td>ab 5&nbsp;Jahren<div class=\"tab\"></div></td> <td align=\"center\">2&nbsp;Monate,</td> </tr> <tr> <td>ab 15&nbsp;Jahren<div class=\"tab\"></div></td> <td align=\"center\">3&nbsp;Monate,</td> </tr> <tr> <td>in Nieder&ouml;sterreich ab 20&nbsp;Jahren<div class=\"tab\"></div></td> <td align=\"center\">5&nbsp;Monate.</td> </tr> </tbody> </table> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">F&uuml;r den Arbeitnehmer betr&auml;gt die K&uuml;ndigungsfrist im ersten Jahr 14&nbsp;Tage und erh&ouml;ht sich nach 1&nbsp;Jahr auf 1&nbsp;Monat.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Hat ein Dienstverh&auml;ltnis auf unbestimmte Zeit ununterbrochen von Beginn der Fr&uuml;hjahrsarbeiten bis zum Abschluss der Herbstarbeiten gedauert, so darf es vom Dienstgeber erst zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung der gesetzlichen K&uuml;ndigungsfrist gek&uuml;ndigt werden; hat es w&auml;hrend der arbeitsschwachen Zeit gedauert, so darf es vom Dienstgeber erst zum Abschluss der Herbstarbeiten unter Einhaltung der gesetzlichen K&uuml;ndigungsfrist gek&uuml;ndigt werden</p> </div> </div> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"titel\">B. Anfechtung von K&uuml;ndigungen</div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Der Betriebsinhaber hat vor jeder K&uuml;ndigung eines Dienstnehmers den Betriebsrat zu verst&auml;ndigen, der innerhalb von acht Tagen hiezu Stellung nehmen kann.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur Stellungnahme &uuml;ber die K&uuml;ndigung zu beraten. Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene K&uuml;ndigung ist rechtsunwirksam, es sei denn, dass der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben hat.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Die K&uuml;ndigung kann bei Gericht angefochten werden, wenn</p> <div class=\"normgrp-level-2 level-2 litera normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">I.</span><p class=\"text\">die K&uuml;ndigung</p> <div class=\"normgrp-level-3 level-3 litera normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">a)</span><p class=\"text\">wegen des Beitrittes oder der Mitgliedschaft des Dienstnehmers zu Gewerkschaften;</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">b)</span><p class=\"text\">wegen seiner T&auml;tigkeit in Gewerkschaften;</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">c)</span><p class=\"text\">wegen Einberufung der Betriebsversammlung durch den Dienstnehmer;</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">d)</span><p class=\"text\">wegen seiner T&auml;tigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes, einer Wahlkommission oder als Wahlzeuge;</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">e)</span><p class=\"text\">wegen seiner Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder wegen einer fr&uuml;heren T&auml;tigkeit im Betriebsrat;</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">f)</span><p class=\"text\">wegen seiner T&auml;tigkeit als Mitglied der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle;</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">g)</span><p class=\"text\">wegen der bevorstehenden Einberufung des Dienstnehmers zum Pr&auml;senzdienst (<a data-law=\"10008788\" data-section=\"11\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008788,NOR40047447/Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz-1991/§-11-WerksDienstwohnung\" target=\"_blank\">&sect;&nbsp;11 Arbeitsplatzsicherungsgesetz</a>, BGBl. 1956/154);</p></div> </div> </div> </div> <p class=\"text\">erfolgt ist oder</p> <div class=\"normgrp-level-2 level-2 litera normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">II.</span><p class=\"text\">die K&uuml;ndigung sozial ungerechtfertigt und der gek&uuml;ndigte Dienstnehmer bereits sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angeh&ouml;rt, besch&auml;ftigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine K&uuml;ndigung, die wesentliche Interessen des Dienstnehmers beeintr&auml;chtigt, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, dass die K&uuml;ndigung</p> <div class=\"normgrp-level-3 level-3 litera normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">a)</span><p class=\"text\">durch Umst&auml;nde, die in der Person des Dienstnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig ber&uuml;hren oder</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">b)</span><p class=\"text\">durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbesch&auml;ftigung des Dienstnehmers entgegenstehen,</p></div> </div> </div> </div> <p class=\"text\">begr&uuml;ndet ist.</p> <div class=\"textgr level-2 text-gr-level-1\"> <p class=\"text\">Hat der Betriebsrat gegen eine K&uuml;ndigung gem&auml;&szlig; lit&nbsp;b) ausdr&uuml;cklich Widerspruch erhoben, so ist die K&uuml;ndigung des Dienstnehmers sozial ungerechtfertigt, wenn ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte f&uuml;r den Gek&uuml;ndigten eine gr&ouml;&szlig;ere soziale H&auml;rte als f&uuml;r andere Dienstnehmer des gleichen Betriebes und derselben T&auml;tigkeitssparte, deren Arbeit der Gek&uuml;ndigte zu leisten f&auml;hig und willens ist, ergibt.</p> <div class=\"textgr level-3 text-gr-level-2\"> <p class=\"text\">Bei &auml;lteren Dienstnehmern sind sowohl bei der Pr&uuml;fung, ob eine K&uuml;ndigung sozial ungerechtfertigt ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte der Umstand einer vielj&auml;hrigen ununterbrochenen Besch&auml;ftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angeh&ouml;rt, sowie die wegen des h&ouml;heren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu ber&uuml;cksichtigen.</p> </div> </div> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat vom Ausspruch der K&uuml;ndigung zu verst&auml;ndigen. Der Betriebsrat kann auf Verlangen des gek&uuml;ndigten Dienstnehmers binnen zwei Wochen nach Verst&auml;ndigung vom Ausspruch der K&uuml;ndigung diese bei Gericht anfechten, wenn er der K&uuml;ndigungsabsicht ausdr&uuml;cklich widersprochen hat. Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des Dienstnehmers nicht nach, so kann dieser innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der f&uuml;r den Betriebsrat geltenden Frist die K&uuml;ndigung selbst bei Gericht anfechten. Hat der Betriebsrat innerhalb der Frist der Zl.&nbsp;1 keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Dienstnehmer innerhalb einer Woche nach Zugang der K&uuml;ndigung diese bei Gericht selbst anfechten; in diesem Fall ist ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte im Sinne der Zl.&nbsp;3 nicht vorzunehmen. Wird eine vom Betriebsrat erhobene K&uuml;ndigungsanfechtung ohne Zustimmung des gek&uuml;ndigten Dienstnehmers zur&uuml;ckgezogen, so kann dieser binnen 14&nbsp;Tagen ab Kenntnis das Anfechtungsverfahren selbst fortsetzen. Hat der Betriebsrat der beabsichtigten K&uuml;ndigung innerhalb der in Zl.&nbsp;1 genannten Frist ausdr&uuml;cklich zugestimmt, kann der Dienstnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der K&uuml;ndigung diese bei Gericht anfechten, soweit Zl.&nbsp;6 nichts anderes bestimmt.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">5.</span><p class=\"text\">Insoweit der Anfechtungsberechtigte im Zuge des Anfechtungsverfahrens sich auf einen Anfechtungsgrund im Sinne der Zl.&nbsp;3 Ziffer I beruft, hat er diesen glaubhaft zu machen. Die Anfechtung ist abzuweisen, wenn bei Abw&auml;gung aller Umst&auml;nde eine h&ouml;here Wahrscheinlichkeit daf&uuml;r spricht, dass ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv f&uuml;r die K&uuml;ndigung ausschlaggebend war.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">6.</span><p class=\"text\">Hat der Betriebsrat der beabsichtigten K&uuml;ndigung innerhalb der in der Zl 1 genannten Frist ausdr&uuml;cklich zugestimmt, so kann die K&uuml;ndigung gem&auml;&szlig; Zl 3 Z&nbsp;II nicht angefochten werden.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">7.</span><p class=\"text\">Gibt das Gericht der Anfechtungsklage statt, so ist die K&uuml;ndigung rechtsunwirksam.</p></div> </div> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"titel\">C. Anfechtung von Entlassungen</div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Dienstnehmers unverz&uuml;glich zu verst&auml;ndigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verst&auml;ndigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Hat der Betriebsrat innerhalb der dreit&auml;gigen Frist der Entlassung nicht ausdr&uuml;cklich zugestimmt, so kann diese bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne von B Zl.&nbsp;3 vorliegt und der betroffene Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. B Zl.&nbsp;4 bis 7 sind sinngem&auml;&szlig; anzuwenden.</p></div> </div> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"titel\">D. Anfechtung durch den Dienstnehmer</div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">In Betrieben, in denen Betriebsr&auml;te zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kann der betroffene Dienstnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der K&uuml;ndigung oder der Entlassung diese bei Gericht anfechten.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Wurde in Betrieben, in denen Betriebsr&auml;te nicht zu bestellen sind, ein Dienstnehmer gek&uuml;ndigt und ist die K&uuml;ndigung offensichtlich wegen Aus&uuml;bung des Koalitionsrechtes oder wegen seiner T&auml;tigkeit als Mitglied der gesetzlichen Interessenvertretung erfolgt, so kann er binnen vier Wochen die K&uuml;ndigung bei Gericht anfechten. Gibt das Gericht der Anfechtung Folge, so ist die K&uuml;ndigung rechtsunwirksam.</p> </div> </div> </div></div>",
"title": "Kündigungsfristen, Kündigungsbeschränkungen und die Anfechtung von Kündigungen und ­Entlassungen",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">Anlage VI</div><h2 class=\"titel\">Freizeit w&auml;hrend der K&uuml;ndigungsfrist</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para anh\" dfv=\"progeneueseite\" id=\"pr882859_5098204\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Bei K&uuml;ndigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer w&auml;hrend der K&uuml;ndigungsfrist auf Verlangen mindestens ein F&uuml;nftel der regelm&auml;&szlig;igen w&ouml;chentlichen Arbeitszeit ohne Schm&auml;lerung des Entgelts freizugeben.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Anspr&uuml;che nach Zl.&nbsp;1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung &uuml;ber die vorl&auml;ufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungstr&auml;ger ausgestellt wurde (<a data-law=\"10008147\" data-section=\"10\" data-subsection=\"7\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40262577/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-10-Beginn-der-Pflichtversicherung\" target=\"_blank\">&sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;7 ASVG</a>).</p></div> </div> </div></div>",
"title": "Freizeit während der Kündigungsfrist",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">Anlage VII</div><h2 class=\"titel\">Regelungen aufgrund der Erlassung des &shy;Landarbeitsgesetzes 2021</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para anh\" dfv=\"progeneueseite\" id=\"pr882861_5098207\"><div class=\"textinhalt\"> <p class=\"text\">Nach dem Inkrafttreten des <a data-law=\"20011524\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524\" target=\"_blank\">Landarbeitsgesetzes 2021</a> (<a data-bgbl=\"BGBl. I Nr. 78/2021\">BGBl&nbsp;I Nr.&nbsp;78/2021</a>) bleiben nachstehende Sondernormen im Zusammenhang mit dem Berufsschulbesuch von Lehrlingen der ehemaligen Nieder&ouml;sterreichischen Landarbeitsordnung (vormals &sect;&nbsp;128 Abs&nbsp;4 bis 8 N&Ouml; LAO) in Nieder&ouml;sterreich weiterhin in Kraft:</p> <div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"> <p class=\"text\">Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zum regelm&auml;&szlig;igen Besuch des Unterrichts anzuhalten und die notwendigen Fahrtkosten zum und vom Schulort zu tragen. Die Unterrichtszeit in der Berufsschule (den Fachkursen), zu deren Besuch der Lehrling gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der w&ouml;chentlichen Arbeitszeit anzurechnen.</p> </div> <div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"> <p class=\"text\">In die Unterrichtszeit sind einzurechnen:</p> <ul class=\"nummerierung-none liste\"> <li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:a)\"><span class=\"listenel_num\">a)</span> <p class=\"text\">die Pausen in der Berufsschule, mit Ausnahme der Mittagspause, wobei eine Unterrichtsstunde samt Pause mit 60&nbsp;Minuten angenommen wird;</p> </li> <li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:b)\"><span class=\"listenel_num\">b)</span> <p class=\"text\">der Besuch von Freigegenst&auml;nden im Ausma&szlig; von h&ouml;chstens 2 Unterrichtsstunden, F&ouml;rderunterricht und Schulveranstaltungen in der Berufsschule im Sinne der &sect;&sect;&nbsp;31 und 32 des N&Ouml; Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025;</p> </li> <li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:c)\"><span class=\"listenel_num\">c)</span> <p class=\"text\">an saisonm&auml;&szlig;igen Berufsschulen einzelne an einem Schultag entfallene Unterrichtsstunden oder an lehrgangsm&auml;&szlig;igen Berufsschulen der an bis zu 2 aufeinanderfolgenden Werktagen entfallene Unterricht, wenn es in jedem dieser F&auml;lle wegen des Verh&auml;ltnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht zumutbar ist, dass der Jugendliche w&auml;hrend dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsucht.</p> </li> </ul> <p class=\"text\">Betr&auml;gt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens 8&nbsp;Stunden, so ist eine Besch&auml;ftigung im Betrieb nicht mehr zul&auml;ssig. Betr&auml;gt die Unterrichtszeit weniger als 8&nbsp;Stunden, so ist eine Besch&auml;ftigung nur insoweit zul&auml;ssig, als die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb und Schule und die im Betrieb zu verbringende Zeit die gesetzliche Arbeitszeit nicht &uuml;berschreitet.</p> <p class=\"text\">Besucht ein Lehrling eine lehrgangsm&auml;&szlig;ige Berufsschule und betr&auml;gt die w&ouml;chentliche Unterrichtszeit mehr als 40&nbsp;Stunden, so steht f&uuml;r die diesen Zeitraum &uuml;bersteigende Unterrichtszeit ein Freizeitausgleich von h&ouml;chstens 5&nbsp;Stunden pro Woche zu. Dieser ist binnen 4&nbsp;Wochen nach Beendigung des Schulbesuches zu gew&auml;hren.</p> </div> </div></div>",
"title": "Regelungen aufgrund der Erlassung des ­Landarbeitsgesetzes 2021",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">Anlage VIII</div><h2 class=\"titel\">Regelungen zu Arbeitgeberzusammenschl&uuml;ssen</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para anh\" dfv=\"progeneueseite\" id=\"pr882863_5098210\"><div class=\"textinhalt\"> <p class=\"text\">Die Vertragspartner kommen &uuml;berein, im Kollektivvertrag f&uuml;r die Dienstnehmer in den Gartenbaubetrieben der Bundesl&auml;nder Nieder&ouml;sterreich, Burgenland und Wien ausschlie&szlig;lich f&uuml;r Dienstnehmer, die im Rahmen von Arbeitgeberzusammenschl&uuml;ssen besch&auml;ftigt werden, folgende Regelungen anzuwenden:</p> </div></div>",
"title": "Regelungen zu Arbeitgeberzusammenschlüssen",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h3\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;1</div><h3 class=\"titel\">Wegzeitenregelung f&uuml;r Fahrtstrecken au&szlig;erhalb der&nbsp;Arbeitszeit</h3></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882865_5098213\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">F&uuml;r jeden Dienstnehmer eines Arbeitgeberzusammenschlusses ist im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ein Bezugsort zu definieren. Es kann nur ein Bezugsort (in der Regel der Sitz eines der beteiligten Betriebe) festgelegt werden.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">F&uuml;r die Fahrtstrecke Wohnort &ndash; Bezugsort und zur&uuml;ck (Bezugsstrecke) wird keine Verg&uuml;tung geleistet.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Sobald durch die Hin- oder R&uuml;ckfahrt zu/von einem Arbeitgeberzusammenschluss-Betrieb ein tats&auml;chlicher <span class=\"fett hervor\">Mehraufwand an zur&uuml;ckzulegenden Kilometern</span> im Vergleich zur Bezugsstrecke entsteht, erh&auml;lt der Dienstnehmer amtliches Kilometergeld im Ausma&szlig; der zus&auml;tzlichen Wegstrecke. Bei Benutzung &ouml;ffentlicher Verkehrsmittel ist dem Dienstnehmer der Mehraufwand der Fahrtkosten (Mehrkosten des Tickets) zu ersetzen.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Ein <span class=\"fett hervor\">zeitlicher Mehraufwand</span> f&uuml;r die Fahrt zu/von einem Arbeitgeberzusammenschluss-Betrieb wird abgegolten, sobald die jeweilige Fahrtdauer die Fahrtdauer der Bezugsstrecke um mehr als 15&nbsp;Minuten &uuml;berschreitet. Dies bedeutet, dass ein zeitlicher Mehraufwand von 15&nbsp;Minuten nicht abgegolten wird. &Uuml;bersteigt der zeitliche Mehraufwand 15&nbsp;Minuten, geb&uuml;hrt f&uuml;r den zeitlichen Gesamtmehraufwand</p> <ul class=\"nummerierung-none liste\"> <li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:&bull;\"><span class=\"listenel_num\">&bull;</span> <p class=\"text\">von 16&nbsp;Minuten bis 30&nbsp;Minuten &ndash; ein viertel Stundenlohn</p> </li> <li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:&bull;\"><span class=\"listenel_num\">&bull;</span> <p class=\"text\">von 31&nbsp;Minuten bis 45&nbsp;Minuten &ndash; ein halber Stundenlohn</p> </li> <li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:&bull;\"><span class=\"listenel_num\">&bull;</span> <p class=\"text\">von 46&nbsp;Minuten bis 60&nbsp;Minuten &ndash; ein dreiviertel Stundenlohn </p> </li> <li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:&bull;\"><span class=\"listenel_num\">&bull;</span> <p class=\"text\">dar&uuml;ber hinaus &ndash; entsprechend dem tats&auml;chlichen zeitlichen Gesamtmehraufwand (- 15 min) </p> </li> </ul> </div> </div> </div></div>",
"title": "Wegzeitenregelung für Fahrtstrecken außerhalb der Arbeitszeit",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h3\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;2</div><h3 class=\"titel\">Befristete Dienstverh&auml;ltnisse</h3></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr882867_5098216\"><div class=\"textinhalt\"> <p class=\"text\">Schlie&szlig;t ein Arbeitgeberzusammenschluss einen nicht l&auml;nger als sechs Monate befristeten Dienstvertrag mit einem Dienstnehmer ab, so ist die Vereinbarung einer vorzeitigen K&uuml;ndigungsm&ouml;glichkeit des Dienstverh&auml;ltnisses durch den Dienstgeber unwirksam.</p> </div></div>",
"title": "Befristete Dienstverhältnisse",
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"3fd83a50-0948-4971-8317-34972f9f2c72": {
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"title": "Fristen und Verfall von Ansprüchen",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>&sect;&nbsp;26</div><h2 class='titel'>Verj&auml;hrung von Anspr&uuml;chen</h2></div></div><div class='para'><a id='pr882839_5098175'></a><div class='textinhalt'> <p class='text'>Anspr&uuml;che aus dem Dienstverh&auml;ltnis, die nicht geltend gemacht wurden, erl&ouml;schen mit Ablauf eines halben Jahres nach Ende des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.</p> </div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>Anlage V</div><h2 class='titel'>K&uuml;ndigungsfristen, K&uuml;ndigungsbeschr&auml;nkungen und die Anfechtung von K&uuml;ndigungen und &shy;Entlassungen</h2></div></div><div class='para anh'><a id='pr882857_5098201'></a><div class='textinhalt'> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>A. K&uuml;ndigungsfristen und K&uuml;ndigungsbeschr&auml;nkungen</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Abweichend von <a data-law='20011524' data-section='107' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524,NOR40273796/Landarbeitsgesetz-2021/§-107-Kuendigung' target='_blank'>&sect;&nbsp;107 Landarbeitsgesetz 2021</a>, idF <a data-bgbl='BGBl. I Nr. 78/2021'>BGBl. I 78/2021</a>, kann das unbefristete Arbeitsverh&auml;ltnis nach Ablauf der Probezeit unter Einhaltung nachstehender K&uuml;ndigungsfristen zu jedem Monatsletzten gel&ouml;st werden.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>F&uuml;r den Arbeitgeber betragen die K&uuml;ndigungsfristen bis zu einer Dienstzeit von</p> <table border='1' dfv='std_2spalt' frame='box' rules='all' width='80%'> <colgroup> <col width='70%'> <col width='30%'></colgroup> <tbody> <tr> <td>1&nbsp;Jahr<div class='tab'></div></td> <td align='center'>14&nbsp;Tage,</td> </tr> <tr> <td>ab 1&nbsp;Jahr<div class='tab'></div></td> <td align='center'>1&nbsp;Monat,</td> </tr> <tr> <td>ab 5&nbsp;Jahren<div class='tab'></div></td> <td align='center'>2&nbsp;Monate,</td> </tr> <tr> <td>ab 15&nbsp;Jahren<div class='tab'></div></td> <td align='center'>3&nbsp;Monate,</td> </tr> <tr> <td>in Nieder&ouml;sterreich ab 20&nbsp;Jahren<div class='tab'></div></td> <td align='center'>5&nbsp;Monate.</td> </tr> </tbody> </table> </div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>F&uuml;r den Arbeitnehmer betr&auml;gt die K&uuml;ndigungsfrist im ersten Jahr 14&nbsp;Tage und erh&ouml;ht sich nach 1&nbsp;Jahr auf 1&nbsp;Monat.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Hat ein Dienstverh&auml;ltnis auf unbestimmte Zeit ununterbrochen von Beginn der Fr&uuml;hjahrsarbeiten bis zum Abschluss der Herbstarbeiten gedauert, so darf es vom Dienstgeber erst zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung der gesetzlichen K&uuml;ndigungsfrist gek&uuml;ndigt werden; hat es w&auml;hrend der arbeitsschwachen Zeit gedauert, so darf es vom Dienstgeber erst zum Abschluss der Herbstarbeiten unter Einhaltung der gesetzlichen K&uuml;ndigungsfrist gek&uuml;ndigt werden</p> </div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>B. Anfechtung von K&uuml;ndigungen</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Der Betriebsinhaber hat vor jeder K&uuml;ndigung eines Dienstnehmers den Betriebsrat zu verst&auml;ndigen, der innerhalb von acht Tagen hiezu Stellung nehmen kann.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur Stellungnahme &uuml;ber die K&uuml;ndigung zu beraten. Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene K&uuml;ndigung ist rechtsunwirksam, es sei denn, dass der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben hat.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Die K&uuml;ndigung kann bei Gericht angefochten werden, wenn</p> <div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>I.</span><p class='text'>die K&uuml;ndigung</p> <div class='normgrp-level-3 level-3 litera normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>wegen des Beitrittes oder der Mitgliedschaft des Dienstnehmers zu Gewerkschaften;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>wegen seiner T&auml;tigkeit in Gewerkschaften;</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>c)</span><p class='text'>wegen Einberufung der Betriebsversammlung durch den Dienstnehmer;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>d)</span><p class='text'>wegen seiner T&auml;tigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes, einer Wahlkommission oder als Wahlzeuge;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>e)</span><p class='text'>wegen seiner Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder wegen einer fr&uuml;heren T&auml;tigkeit im Betriebsrat;</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>f)</span><p class='text'>wegen seiner T&auml;tigkeit als Mitglied der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>g)</span><p class='text'>wegen der bevorstehenden Einberufung des Dienstnehmers zum Pr&auml;senzdienst (<a data-law='10008788' data-section='11' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008788,NOR40047447/Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz-1991/§-11-WerksDienstwohnung' target='_blank'>&sect;&nbsp;11 Arbeitsplatzsicherungsgesetz</a>, BGBl. 1956/154);</p></div> </div> </div> </div> <p class='text'>erfolgt ist oder</p> <div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>II.</span><p class='text'>die K&uuml;ndigung sozial ungerechtfertigt und der gek&uuml;ndigte Dienstnehmer bereits sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angeh&ouml;rt, besch&auml;ftigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine K&uuml;ndigung, die wesentliche Interessen des Dienstnehmers beeintr&auml;chtigt, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, dass die K&uuml;ndigung</p> <div class='normgrp-level-3 level-3 litera normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>durch Umst&auml;nde, die in der Person des Dienstnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig ber&uuml;hren oder</p></div> <div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbesch&auml;ftigung des Dienstnehmers entgegenstehen,</p></div> </div> </div> </div> <p class='text'>begr&uuml;ndet ist.</p> <div class='textgr level-2 text-gr-level-1'> <p class='text'>Hat der Betriebsrat gegen eine K&uuml;ndigung gem&auml;&szlig; lit&nbsp;b) ausdr&uuml;cklich Widerspruch erhoben, so ist die K&uuml;ndigung des Dienstnehmers sozial ungerechtfertigt, wenn ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte f&uuml;r den Gek&uuml;ndigten eine gr&ouml;&szlig;ere soziale H&auml;rte als f&uuml;r andere Dienstnehmer des gleichen Betriebes und derselben T&auml;tigkeitssparte, deren Arbeit der Gek&uuml;ndigte zu leisten f&auml;hig und willens ist, ergibt.</p> <div class='textgr level-3 text-gr-level-2'> <p class='text'>Bei &auml;lteren Dienstnehmern sind sowohl bei der Pr&uuml;fung, ob eine K&uuml;ndigung sozial ungerechtfertigt ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte der Umstand einer vielj&auml;hrigen ununterbrochenen Besch&auml;ftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angeh&ouml;rt, sowie die wegen des h&ouml;heren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu ber&uuml;cksichtigen.</p> </div> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat vom Ausspruch der K&uuml;ndigung zu verst&auml;ndigen. Der Betriebsrat kann auf Verlangen des gek&uuml;ndigten Dienstnehmers binnen zwei Wochen nach Verst&auml;ndigung vom Ausspruch der K&uuml;ndigung diese bei Gericht anfechten, wenn er der K&uuml;ndigungsabsicht ausdr&uuml;cklich widersprochen hat. Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des Dienstnehmers nicht nach, so kann dieser innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der f&uuml;r den Betriebsrat geltenden Frist die K&uuml;ndigung selbst bei Gericht anfechten. Hat der Betriebsrat innerhalb der Frist der Zl.&nbsp;1 keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Dienstnehmer innerhalb einer Woche nach Zugang der K&uuml;ndigung diese bei Gericht selbst anfechten; in diesem Fall ist ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte im Sinne der Zl.&nbsp;3 nicht vorzunehmen. Wird eine vom Betriebsrat erhobene K&uuml;ndigungsanfechtung ohne Zustimmung des gek&uuml;ndigten Dienstnehmers zur&uuml;ckgezogen, so kann dieser binnen 14&nbsp;Tagen ab Kenntnis das Anfechtungsverfahren selbst fortsetzen. Hat der Betriebsrat der beabsichtigten K&uuml;ndigung innerhalb der in Zl.&nbsp;1 genannten Frist ausdr&uuml;cklich zugestimmt, kann der Dienstnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der K&uuml;ndigung diese bei Gericht anfechten, soweit Zl.&nbsp;6 nichts anderes bestimmt.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Insoweit der Anfechtungsberechtigte im Zuge des Anfechtungsverfahrens sich auf einen Anfechtungsgrund im Sinne der Zl.&nbsp;3 Ziffer I beruft, hat er diesen glaubhaft zu machen. Die Anfechtung ist abzuweisen, wenn bei Abw&auml;gung aller Umst&auml;nde eine h&ouml;here Wahrscheinlichkeit daf&uuml;r spricht, dass ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv f&uuml;r die K&uuml;ndigung ausschlaggebend war.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>6.</span><p class='text'>Hat der Betriebsrat der beabsichtigten K&uuml;ndigung innerhalb der in der Zl 1 genannten Frist ausdr&uuml;cklich zugestimmt, so kann die K&uuml;ndigung gem&auml;&szlig; Zl 3 Z&nbsp;II nicht angefochten werden.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>7.</span><p class='text'>Gibt das Gericht der Anfechtungsklage statt, so ist die K&uuml;ndigung rechtsunwirksam.</p></div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>C. Anfechtung von Entlassungen</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Dienstnehmers unverz&uuml;glich zu verst&auml;ndigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verst&auml;ndigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Hat der Betriebsrat innerhalb der dreit&auml;gigen Frist der Entlassung nicht ausdr&uuml;cklich zugestimmt, so kann diese bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne von B Zl.&nbsp;3 vorliegt und der betroffene Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. B Zl.&nbsp;4 bis 7 sind sinngem&auml;&szlig; anzuwenden.</p></div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>D. Anfechtung durch den Dienstnehmer</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>In Betrieben, in denen Betriebsr&auml;te zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kann der betroffene Dienstnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der K&uuml;ndigung oder der Entlassung diese bei Gericht anfechten.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Wurde in Betrieben, in denen Betriebsr&auml;te nicht zu bestellen sind, ein Dienstnehmer gek&uuml;ndigt und ist die K&uuml;ndigung offensichtlich wegen Aus&uuml;bung des Koalitionsrechtes oder wegen seiner T&auml;tigkeit als Mitglied der gesetzlichen Interessenvertretung erfolgt, so kann er binnen vier Wochen die K&uuml;ndigung bei Gericht anfechten. Gibt das Gericht der Anfechtung Folge, so ist die K&uuml;ndigung rechtsunwirksam.</p> </div> </div> </div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>&sect;&nbsp;5</div><h2 class='titel'>Arbeitszeit</h2></div></div><div class='para'><a id='pr882795_5098101'></a><div class='textinhalt'> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><div class='titel'>Bundesl&auml;nder Wien, Nieder&ouml;sterreich und Burgenland</div><p class='text'>Die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit betr&auml;gt f&uuml;r alle Dienstnehmer einschlie&szlig;lich der Lehrlinge 40&nbsp;Stunden.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Die Arbeitszeit kann den Betriebserfordernissen entsprechend wie folgt eingeteilt werden:</p> <div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>a)</span><div class='titel'>Arbeitszeiteinteilung zur Abdeckung von Arbeitsspitzen</div><p class='text'>Die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit darf w&auml;hrend der Arbeitsspitzen innerhalb eines Kalenderjahres durch 13&nbsp;Wochen auf insgesamt 43&nbsp;Stunden ausgedehnt und durch ebenfalls 13&nbsp;Wochen auf 37 verk&uuml;rzt werden, sodass im Jahresdurchschnitt die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit nicht &uuml;berschritten wird.</p><p class='text'>Ist bei der unterschiedlichen Arbeitszeit ein zeitlicher Ausgleich innerhalb eines Kalenderjahres nicht m&ouml;glich, so ist f&uuml;r die nicht ausgeglichenen Stunden der entsprechende &Uuml;berstundenzuschlag zu bezahlen.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>b)</span><div class='titel'>Andere Verteilung der w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit (&bdquo;flexible Arbeitszeit&ldquo;)</div><p class='text'>Die Arbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes wie folgt eingeteilt werden:</p> <ul class='nummerierung-none liste'> <li class='listeel'><span class='listenel_num'>&ndash;</span> <p class='text'>Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48&nbsp;Stunden nicht &uuml;berschreiten und 32&nbsp;Stunden pro Woche nicht unterschreiten (Bandbreite). Eine Unterschreitung der vorgenannten Mindeststunden kann jedoch erfolgen, wenn ganzt&auml;giger Zeitausgleich vereinbart wird.</p> </li> <li class='listeel'><span class='listenel_num'>&ndash;</span> <p class='text'>Der Durchrechnungszeitraum betr&auml;gt mindestens 4&nbsp;Wochen und h&ouml;chstens 52&nbsp;Wochen. Er ist dem Dienstnehmer 2&nbsp;Wochen vor Beginn bekannt zu geben.</p> </li> <li class='listeel'><span class='listenel_num'>&ndash;</span> <p class='text'>F&uuml;r Mehrarbeitsstunden f&auml;llt kein Zeitzuschlag an.</p> </li> <li class='listeel'><span class='listenel_num'>&ndash;</span> <p class='text'>Werden Mehrarbeitsstunden w&auml;hrend des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes nicht ausgeglichen, so ist f&uuml;r diese Stunden der entsprechende &Uuml;berstundenzuschlag zu bezahlen. </p> </li> <li class='listeel'><span class='listenel_num'>&ndash;</span> <p class='text'>Dienstnehmer, die vor dem 13.&nbsp;J&auml;nner 1999 in den Betrieb eingetreten sind, d&uuml;rfen durch die neue Regelung &uuml;ber die Einf&uuml;hrung der flexiblen Arbeitszeit finanziell nicht schlechter gestellt werden. </p> </li> </ul> </div> </div> <p class='text'>Die unter &sect;&nbsp;5 Zl.&nbsp;2a oder 2b angef&uuml;hrten Arbeitszeiteinteilungen k&ouml;nnen nur mit Zustimmung des Betriebsrates (wenn ein solcher nicht besteht, ist eine schriftliche Vereinbarung mit den Dienstnehmern direkt abzuschlie&szlig;en), schriftlich vereinbart und bekannt gemacht werden.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Die Aufteilung der im &sect;&nbsp;5 Zl.&nbsp;2a oder 2b festgelegten Wochenarbeitszeit ist so zu vereinbaren, dass an Samstagen l&auml;ngstens um 16&nbsp;Uhr Dienstschluss ist.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Am 24. und am 31.&nbsp;Dezember endet die Arbeitszeit um 12&nbsp;Uhr mittags, wobei der Lohn f&uuml;r die ausfallenden Arbeitsstunden weiter geb&uuml;hrt.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>F&uuml;r die Einnahme der Mahlzeiten sind angemessene Arbeitspausen von mindestens einer halben Stunde t&auml;glich zu gew&auml;hren. Diese Arbeitspausen werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>6.</span><p class='text'>Lehrlingen ist die zur Erf&uuml;llung der gesetzlichen Berufsschulpflicht notwendige Freizeit zu gew&auml;hren. Die Unterrichtszeit in der Berufsschule ist auf die Dauer der Arbeitszeit anzurechnen. Die Lehrlingsentsch&auml;digung ist auch f&uuml;r die Unterrichtszeit in der Berufsschule zu zahlen.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>7.</span><p class='text'>Weiblichen Dienstnehmern mit eigenem Haushalt ist der Vortag vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten freizugeben und zu bezahlen.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>8.</span><p class='text'>F&uuml;r Blumeng&auml;rtnereien, die gerade an den Vortagen vor Weihnachten und Ostern einen besonders starken Anfall an Arbeit haben, wird eine Ausnahmeregelung dahingehend getroffen, dass die unter die Ausnahmebestimmungen der Zl.&nbsp;7 fallenden Personen im unbedingt notwendigen Ausma&szlig; zur Besch&auml;ftigung bis 12&nbsp;Uhr mittags herangezogen werden k&ouml;nnen, jedoch ist ihnen eine zus&auml;tzliche Entsch&auml;digung in der H&ouml;he eines normalen Stundenlohnes pro geleisteter Arbeitsstunde zu zahlen.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>9.</span><p class='text'>Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit im gegenseitigen Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverh&auml;ltnisses. Das gegenseitige Einvernehmen ist sp&auml;testens am Tag vor der beanspruchten Freizeit herzustellen.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>10.</span><p class='text'>Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt die gesetzliche bzw. kollektivvertragliche w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit (&sect;5 Ziff.&nbsp;1) unterschreitet. Dienstnehmer erhalten die Bez&uuml;ge in der H&ouml;he, die dem Verh&auml;ltnis der vereinbarten Wochenstundenanzahl zur gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Wochenarbeitszeit entspricht. Dies gilt auch f&uuml;r die Sonderzahlungen gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;8.</p> </div> </div> </div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>&sect;&nbsp;7</div><h2 class='titel'>&Uuml;berstunden, Mehrdienstleistungen, Sonn- und Feiertagsarbeit</h2></div></div><div class='para'><a id='pr882799_5098108'></a><div class='textinhalt'> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>&Uuml;berstunden (Mehrdienstleistungen) sind:</p> <div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>Jene ausdr&uuml;cklich vom Dienstgeber angeordneten oder</p></div> <div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>durch Umst&auml;nde, die vom Dienstnehmer nicht veranlasst wurden, f&uuml;r den Betrieb notwendig geleisteten Arbeitsstunden, die &uuml;ber die in &sect;&nbsp;5 Zl.&nbsp;1, 2a oder 2b dieses Kollektivvertrages festgelegte Wochenarbeitszeit hinausgehen.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>c)</span><p class='text'>Die Tagesarbeitszeit darf einschlie&szlig;lich &Uuml;berstunden elf Stunden, w&auml;hrend der Arbeitsspitzen zw&ouml;lf Stunden nicht &uuml;berschreiten.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>d)</span><p class='text'>Die Wochenarbeitszeit darf einschlie&szlig;lich &Uuml;berstunden 52&nbsp;Stunden, w&auml;hrend der Arbeitsspitzen 60&nbsp;Stunden nicht &uuml;berschreiten.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>e)</span><p class='text'>Die Wochenarbeitszeit darf einschlie&szlig;lich &Uuml;berstunden in einem Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48&nbsp;Stunden nicht &uuml;berschreiten.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>f)</span><p class='text'>Diese H&ouml;chstgrenzen d&uuml;rfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverl&auml;ngerungen nicht &uuml;berschritten werden.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>g)</span><p class='text'>Die Leistung von &Uuml;berstunden &uuml;ber die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn au&szlig;ergew&ouml;hnliche Umst&auml;nde, wie drohende Wetterschl&auml;ge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren f&uuml;r das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gef&auml;hrdung des Waldbestandes eine Verl&auml;ngerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen.</p></div> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>F&uuml;r jede &Uuml;berstunde an Wochentagen, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und bei Nachtzeiten geb&uuml;hrt eine besondere Entlohnung. F&uuml;r &Uuml;berstunden an Wochentagen, die &uuml;ber die w&ouml;chentlich festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, wird ein Zuschlag von 50&nbsp;Prozent bezahlt; f&uuml;r Dienstleistungen bei Nachtzeiten, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen geb&uuml;hrt ein Zuschlag von 100&nbsp;Prozent auf den jeweiligen Stundenlohn. Als Nachtzeit gilt in der Regel die Zeit von 19&nbsp;Uhr bis 5&nbsp;Uhr. Jugendliche bis zum vollendeten 18.&nbsp;Lebensjahr und Lehrlinge bis zur Beendigung des Ausbildungsverh&auml;ltnisses d&uuml;rfen zur Nachtarbeit und &Uuml;berstundenarbeit nicht und zu Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nur in besonders dringenden F&auml;llen herangezogen werden.</p><p class='text'>Frauen, die einen eigenen Haushalt f&uuml;hren, sind von der Pflicht zur Leistung von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen befreit.</p> <div class='textgr level-2 text-gr-level-1'> <p class='text'>Eine solche Mehrdienstleistung kann durch Freizeit im entsprechenden Verh&auml;ltnis (1 : 1,5 beziehungsweise 1 : 2) ausgeglichen werden.</p> </div> </div> <div class='normel'> <span class='num'>3.</span><p class='text'>Ausgenommen von der allgemeinen &Uuml;berstundenregelung sind Arbeiten in Schichten &ndash; Betreuung von Heizanlagen durch eigens hiezu eingestelltes Personal &ndash;, bei denen</p> <div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>f&uuml;r die an Wochentagen in die Nachtzeit fallenden Arbeitsstunden eine Zulage entsprechend dem h&ouml;heren Aufwand des Dienstnehmers von 20&nbsp;Prozent des Lohnes,</p></div> <div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>bei Schichtarbeiten an Sonn- und Feiertagen eine solche von 50&nbsp;Prozent des Lohnes und</p></div> <div class='normel'><span class='num'>c)</span><p class='text'>f&uuml;r die in die Nachtzeit fallenden Sonn- und Feiertagsstunden von 70&nbsp;Prozent des Lohnes zu zahlen ist.</p> </div> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>In Betrieben, wo die Betreuung der Heizanlagen durch das allgemeine Gartenpersonal erfolgt, ist ein turnusweiser Heizdienst w&auml;hrend der Nachtzeiten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen einzurichten.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Zur Durchf&uuml;hrung kulturnotwendiger Arbeiten an Samstagnachmittagen und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist ein Bereitschaftsdienst zu leisten, der mit dem entsprechenden Zuschlag zum Stundenlohn zu verg&uuml;ten ist.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>6.</span><p class='text'>Die Sonn- und gesetzlichen Feiertage nach <a data-law='20011524' data-section='163' data-subsection='7' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524,NOR40232782/Landarbeitsgesetz-2021/§-163-Woechentliche-Ruhezeit-und-Feiertagsruhe' target='_blank'>&sect;&nbsp;163 Abs&nbsp;7 Landarbeitsgesetz 2021</a> in der jeweils geltenden Fassung sind gesetzliche Ruhetage: 1. und 6.&nbsp;J&auml;nner, Ostermontag, 1.&nbsp;Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15.&nbsp;August, 26.&nbsp;Oktober, 1.&nbsp;November, 8., 25. und 26.&nbsp;Dezember.</p><p class='text'>Neben den gesetzlichen Feiertagen ist in den Betrieben des Bundeslandes Nieder&ouml;sterreich der 15.&nbsp;November, in den burgenl&auml;ndischen Betrieben der 11.&nbsp;November als Landesfeiertag gegen Bezahlung arbeitsfrei.</p> <div class='textgr level-2 text-gr-level-1'> <p class='text'>Anstelle des Landesfeiertages kann auch ein Ersatzruhetag innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres einvernehmlich im Verh&auml;ltnis 1 : 1 festgelegt werden. Kann jedoch der Ersatzruhetag nicht gew&auml;hrt werden, ist ein Feiertagszuschlag von 100&nbsp;Prozent f&uuml;r die geleisteten Arbeitsstunden zu bezahlen.</p> </div> </div> </div> </div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>Anlage III</div><h2 class='titel'>Urlaubsrecht</h2></div></div><div class='para anh'><a id='pr882853_5098195'></a><div class='textinhalt'> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>A. Urlaub</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Dem Dienstnehmer geb&uuml;hrt ab 1986 f&uuml;r jedes Dienstjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausma&szlig; betr&auml;gt bei einer Dienstzeit von weniger als 25&nbsp;Jahren 30&nbsp;Werktage und erh&ouml;ht sich nach Vollendung des 25.&nbsp;Jahres auf 36&nbsp;Werktage.</p> <p class='text'>Ein das bisherige gesetzliche Urlaubsausma&szlig; &uuml;bersteigender Anspruch, der in Einzelvereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen vorgesehen ist, ist auf die durch dieses Gesetz vorgesehene Erh&ouml;hung des Urlaubsanspruches anrechenbar, sofern der Anspruch nicht als Abgeltung f&uuml;r erschwerende Arbeitsbedingungen, besondere Gef&auml;hrlichkeit der Arbeit oder wegen Behinderung gew&auml;hrt wird. Durch die Anrechnung darf der dem Dienstnehmer bisher geb&uuml;hrende Urlaubsanspruch nicht verringert werden.</p> <p class='text'>G&uuml;ltigkeit: mit dem Inkrafttreten der entsprechenden LAO-Novelle.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Dienstjahres im Verh&auml;ltnis zu der im Arbeitsjahr zur&uuml;ckgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller H&ouml;he. Ab dem zweiten Dienstjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Dienstjahres.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar vorangegangenen Dienst-(Lehr-)Verh&auml;ltnissen zum selben Dienstgeber zur&uuml;ckgelegt hat, gelten f&uuml;r die Erf&uuml;llung der Wartezeit, die Bemessung des Urlaubsausma&szlig;es und die Berechnung des Urlaubsjahres als Dienstzeiten.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann anstelle des Dienstjahres das Kalenderjahr oder ein anderer Jahreszeitraum als Urlaubsjahr vereinbart werden. Solche Vereinbarungen k&ouml;nnen unbeschadet der Bestimmung der Vorschriften zwingenden Rechtscharakters vorsehen, dass</p> <div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>Dienstnehmer, deren Dienstvertrag im laufenden Urlaubsjahr begr&uuml;ndet wurde und welche die Wartezeit zu Beginn des neuen Urlaubsjahres noch nicht erf&uuml;llt haben, f&uuml;r jeden begonnenen Monat 1/12 des Jahresurlaubes erhalten; ist die Wartezeit erf&uuml;llt, geb&uuml;hrt der volle Urlaub;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>ein h&ouml;heres Urlaubsausma&szlig; erstmals in jenem Kalenderjahr (Jahreszeitraum) geb&uuml;hrt, in das (in den) der &uuml;berwiegende Teil des Dienstjahres f&auml;llt;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>c)</span><p class='text'>die Anspr&uuml;che der zu Beginn des neuen Urlaubsjahres mindestens ein Jahr beim selben Dienstgeber besch&auml;ftigten Dienstnehmer f&uuml;r den Umstellungszeitraum gesondert berechnet werden. Umstellungszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres oder des sonstigen vereinbarten Jahreszeitraumes. Jedenfalls muss f&uuml;r den Umstellungszeitraum dem Dienstnehmer ein voller Urlaubsanspruch und ein zus&auml;tzlicher aliquoter Anspruch f&uuml;r den Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen. Auf den Urlaubsanspruch im Umstellungszeitraum ist ein f&uuml;r das Dienstjahr vor der Umstellung geb&uuml;hrender und bereits verbrauchter Urlaub anzurechnen.</p> </div> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Invalide im Sinne des &sect;&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Invalideneinstellungsgesetzes, BGBl. 1953/21, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl 1958/55, haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Werktagen (in Nieder&ouml;sterreich und Burgenland von drei Arbeitstagen).</p> </div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>B. Anrechnungsbestimmungen</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>F&uuml;r die Bemessung des Urlaubsausma&szlig;es sind Dienstzeiten bei demselben Dienstgeber, die keine l&auml;ngeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine K&uuml;ndigung des Dienstverh&auml;ltnisses seitens des Dienstnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>F&uuml;r die Bemessung des Urlaubsausma&szlig;es sind anzurechnen:</p> <div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>die in einem anderen Dienstverh&auml;ltnis oder einem Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis im Sinne des <a data-law='10008186' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186' target='_blank'>Heimarbeitsgesetzes 1960</a>, <a data-bgbl='BGBl. I Nr. 105/1961'>BGBl. 1961/105</a> im Inland zugebrachte Dienstzeit sowie die Besch&auml;ftigung als familieneigene Arbeitskraft, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>die &uuml;ber die Erf&uuml;llung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer inl&auml;ndischen allgemein bildenden h&ouml;heren oder einer berufsbildenden mittleren oder h&ouml;heren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962, <a data-bgbl='BGBl. I Nr. 242/1962'>BGBl. 1962/242</a>, oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule, in dem f&uuml;r dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausma&szlig;, h&ouml;chstens jedoch im Ausma&szlig; von vier Jahren. Als Zeitpunkt des m&ouml;glichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30.&nbsp;Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31.&nbsp;Dezember anzusehen. Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausl&auml;ndischen Schule sind wie inl&auml;ndische Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen ausl&auml;ndischen Schule im Sinne der Europ&auml;ischen Konvention &uuml;ber die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen (BGBl. 1957/44) oder eines entsprechenden internationalen Abkommens f&uuml;r die Zulassung zu den Universit&auml;ten als einem inl&auml;ndischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, <a data-bgbl='BGBl. I Nr. 139/1974'>BGBl. 1974/139</a>, &uuml;ber die Nostrifikation ausl&auml;ndischer Zeugnisse nostrifiziert werden kann;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>c)</span><p class='text'>Zeiten, f&uuml;r welche eine Haftentsch&auml;digung gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;13 a Abs.&nbsp;1 oder &sect;&nbsp;13 c Abs.&nbsp;1 des Opferf&uuml;rsorgegesetzes, 1947, BGBl. 1947/183, geb&uuml;hrt. Diese Anrechnung findet nicht statt, soweit ein Dienstverh&auml;ltnis w&auml;hrend der Haft aufrecht geblieben und aus diesem Grunde f&uuml;r die Urlaubsdauer zu ber&uuml;cksichtigen ist;</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>d)</span><p class='text'>Zeiten der T&auml;tigkeit als Entwicklungshelfer f&uuml;r eine Entwicklungshilfeorganisation im Sinne des &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Entwicklungshilfegesetz, <a data-bgbl='BGBl. I Nr. 474/1974'>BGBl 1974/474</a>;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>e)</span><p class='text'>Zeiten einer im Inland zugebrachten selbst&auml;ndigen Erwerbst&auml;tigkeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat.</p> </div> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Zeiten nach Zl.&nbsp;2 lit.&nbsp;a, d und e sind insgesamt nur bis zum H&ouml;chstausma&szlig; von f&uuml;nf Jahren anzurechnen. Zeiten nach Zl.&nbsp;2 lit.&nbsp;b sind dar&uuml;ber hinaus bis zu einem H&ouml;chstausma&szlig; von weiteren zwei Jahren anzurechnen.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so sind sie f&uuml;r die Bemessung der Urlaubsdauer nur einmal zu ber&uuml;cksichtigen.</p> </div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>C. Verbrauch des Urlaubes</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer unter R&uuml;cksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsm&ouml;glichkeit des Dienstnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub m&ouml;glichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Der Dienstnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt sp&auml;testens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Es steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er f&uuml;r den bekannt gegebenen Tag au&szlig;er dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das f&uuml;r die geleistete Arbeit geb&uuml;hrende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht auf den einseitigen Urlaubsantritt konsumiert ist.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>F&uuml;r Zeitr&auml;ume, w&auml;hrend deren ein Dienstnehmer wegen Krankheit, Ungl&uuml;cksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit an der Dienstleistung verhindert ist oder w&auml;hrend deren er sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Dienstleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden, wenn diese Umst&auml;nde bereits bei Abschluss der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Dienstverhinderung nicht als Urlaub.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht werden, doch muss ein Teil mindestens sechs Werktage betragen.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Hat der Dienstnehmer in Betrieben, in denen ein f&uuml;r ihn zust&auml;ndiger Betriebsrat errichtet ist, den von ihm gew&uuml;nschten Zeitpunkt f&uuml;r den Antritt seines Urlaubes oder eines Urlaubsteiles in der Dauer von mindestens 12&nbsp;Werktagen dem Dienstgeber mindestens drei Monate vorher bekannt gegeben und kommt eine Einigung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer nicht zustande, so sind die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat w&auml;hrend eines Zeitraumes, der nicht mehr als acht und nicht weniger als sechs Wochen vor dem vom Dienstnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes liegen darf, wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die Klage beim zust&auml;ndigen Arbeitsgericht eingebracht.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>6.</span><p class='text'>Der Urlaubsanspruch verj&auml;hrt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verl&auml;ngert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gem&auml;&szlig; den <a data-law='20011524' data-section='35' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524,NOR40255855/Landarbeitsgesetz-2021/§-35-Anspruch-auf-Elternkarenz' target='_blank'>&sect;&sect;&nbsp;35</a> bis <a data-law='20011524' data-section='39' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524,NOR40232658/Landarbeitsgesetz-2021/§-39-Karenz-bei-Verhinderung-des-anderen-Elternteils' target='_blank'>39 Landarbeitsgesetz 2021</a> um den Zeitraum der Karenz.</p></div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>D. Erkrankung w&auml;hrend des Urlaubes</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Erkrankt oder verungl&uuml;ckt ein Dienstnehmer w&auml;hrend des Urlaubes, ohne dies vors&auml;tzlich oder grob fahrl&auml;ssig herbeigef&uuml;hrt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Dienstnehmer durch die Erkrankung arbeitsunf&auml;hig war, auf das Urlaubsausma&szlig; nicht angerechnet, wenn die Erkrankung l&auml;nger als drei Kalendertage gedauert hat.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>&Uuml;bt ein Dienstnehmer w&auml;hrend seines Urlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbst&auml;tigkeit aus, so findet Zl.&nbsp;1 keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der Ungl&uuml;cksfall) mit dieser Erwerbst&auml;tigkeit in urs&auml;chlichem Zusammenhang steht.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber nach dreit&auml;giger Krankheitsdauer die Erkrankung unverz&uuml;glich mitzuteilen. Ist dies aus Gr&uuml;nden, die nicht vom Dienstnehmer zu vertreten sind, nicht m&ouml;glich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Dienstnehmer ohne schuldhafte Verz&ouml;gerung ein &auml;rztliches Zeugnis oder eine Best&auml;tigung des zust&auml;ndigen Krankenversicherungstr&auml;gers &uuml;ber Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunf&auml;higkeit vorzulegen. Erkrankt der Dienstnehmer w&auml;hrend eines Urlaubes im Ausland, so muss dem &auml;rztlichen Zeugnis eine beh&ouml;rdliche Best&auml;tigung dar&uuml;ber beigef&uuml;gt sein, dass es von einem zur Aus&uuml;bung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche beh&ouml;rdliche Best&auml;tigung ist nicht erforderlich, wenn die &auml;rztliche Behandlung station&auml;r oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hier&uuml;ber eine Best&auml;tigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Dienstnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Zl.&nbsp;1 nicht anzuwenden.</p></div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>E. Urlaubsentgelt</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>W&auml;hrend des Urlaubes beh&auml;lt der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt nach Ma&szlig;gabe der folgenden Bestimmungen.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Ein nach Wochen, Monaten oder l&auml;ngeren Zeitr&auml;umen bemessenes Entgelt darf f&uuml;r die Urlaubsdauer nicht gemindert werden.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>In allen anderen F&auml;llen ist f&uuml;r die Urlaubsdauer das regelm&auml;&szlig;ige Entgelt zu zahlen. Regelm&auml;&szlig;iges Entgelt ist jenes Entgelt, das dem Dienstnehmer geb&uuml;hrt h&auml;tte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden w&auml;re.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Bei Akkord-, St&uuml;ck- oder Gedingl&ouml;hnen, akkord&auml;hnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Pr&auml;mien oder Entgelten ist das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Ist Kost vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer w&auml;hrend des Urlaubes nicht in Anspruch, so geb&uuml;hrt ihm an ihrer Stelle f&uuml;r jeden Urlaubstag einschlie&szlig;lich der in den Urlaub fallenden Sonn- und Feiertage eine Verg&uuml;tung in der H&ouml;he des Eineinhalbfachen der f&uuml;r Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungss&auml;tze.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>6.</span><p class='text'>Durch Kollektivvertrag kann bestimmt werden, welche Leistungen des Dienstgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind. Die Berechnungsart f&uuml;r die Regelung der H&ouml;he des Urlaubsentgeltes kann durch Kollektivvertrag abweichend von Zl.&nbsp;3 bis 5 geregelt werden.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>7.</span><p class='text'>Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes f&uuml;r die ganze Urlaubsdauer im Voraus zu zahlen.</p></div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>F.</span><div class='titel'>Abl&ouml;severbot</div><p class='text'>Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die f&uuml;r den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige verm&ouml;genswerte Leistungen des Dienstgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.</p></div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>G. Aufzeichnungen</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu f&uuml;hren, aus denen hervorgeht</p> <div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Dienstnehmers, die angerechneten Dienstzeiten und die Dauer des dem Dienstnehmer zustehenden bezahlten Urlaubes;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>die Zeit, in welcher der Dienstnehmer seinen bezahlten Urlaub genommen hat;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>c)</span><p class='text'>das Entgelt, das der Dienstnehmer f&uuml;r die Dauer des bezahlten Urlaubes erhalten hat, und der Zeitpunkt der Auszahlung;</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>d)</span><p class='text'>wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem Dienstjahr berechnet wird, der Zeitpunkt, ab dem die Umstellung gilt, und die Norm, auf Grund der die Umstellung erfolgt ist, sowie das Ausma&szlig; der dem Dienstnehmer f&uuml;r den Umstellungszeitraum geb&uuml;hrenden Urlaubsanspr&uuml;che und der Zeitraum, in dem dieser Urlaub verbraucht wurde.</p></div> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Die Verpflichtung nach Zl.&nbsp;1 ist auch dann erf&uuml;llt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erf&uuml;llung anderer Verpflichtungen f&uuml;hrt.</p> </div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>H. Ersatzleistung</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Dem Dienstnehmer geb&uuml;hrt f&uuml;r das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverh&auml;ltnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung f&uuml;r den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verh&auml;ltnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausma&szlig; anzurechnen.</p><p class='text'>Urlaubsentgelt f&uuml;r einen &uuml;ber das aliquote Ausma&szlig; hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht zur&uuml;ckzuerstatten, au&szlig;er bei Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung.</p> <div class='textgr level-2 text-gr-level-1'> <p class='text'>Der Erstattungsbetrag hat dem f&uuml;r den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauches erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.</p> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Abweichend von ZI. 1 geb&uuml;hrt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung f&uuml;r die f&uuml;nfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr. F&uuml;r nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren geb&uuml;hrt anstelle des noch ausst&auml;ndigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung im vollen Ausma&szlig; des ausst&auml;ndigen Urlaubsentgeltes, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verj&auml;hrt ist.</p> <div class='textgr level-2 text-gr-level-1'> <p class='text'>Bei Tod des Dienstnehmers geb&uuml;hrt die Ersatzleistung im Sinne der Zahlen 1 und 2 den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.</p> </div> </div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>I.</span><div class='titel'>Pf&auml;ndungsschutz</div> <p class='text'>Das Urlaubsentgelt, die Urlaubsentsch&auml;digung und die Urlaubsabfindung sind der Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsanspr&uuml;che betrifft.</p></div> </div> </div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>Anlage III</div><h2 class='titel'>Urlaubsrecht</h2></div></div><div class='para anh'><a id='pr882853_5098195'></a><div class='textinhalt'> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>A. Urlaub</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Dem Dienstnehmer geb&uuml;hrt ab 1986 f&uuml;r jedes Dienstjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausma&szlig; betr&auml;gt bei einer Dienstzeit von weniger als 25&nbsp;Jahren 30&nbsp;Werktage und erh&ouml;ht sich nach Vollendung des 25.&nbsp;Jahres auf 36&nbsp;Werktage.</p> <p class='text'>Ein das bisherige gesetzliche Urlaubsausma&szlig; &uuml;bersteigender Anspruch, der in Einzelvereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen vorgesehen ist, ist auf die durch dieses Gesetz vorgesehene Erh&ouml;hung des Urlaubsanspruches anrechenbar, sofern der Anspruch nicht als Abgeltung f&uuml;r erschwerende Arbeitsbedingungen, besondere Gef&auml;hrlichkeit der Arbeit oder wegen Behinderung gew&auml;hrt wird. Durch die Anrechnung darf der dem Dienstnehmer bisher geb&uuml;hrende Urlaubsanspruch nicht verringert werden.</p> <p class='text'>G&uuml;ltigkeit: mit dem Inkrafttreten der entsprechenden LAO-Novelle.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Dienstjahres im Verh&auml;ltnis zu der im Arbeitsjahr zur&uuml;ckgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller H&ouml;he. Ab dem zweiten Dienstjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Dienstjahres.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar vorangegangenen Dienst-(Lehr-)Verh&auml;ltnissen zum selben Dienstgeber zur&uuml;ckgelegt hat, gelten f&uuml;r die Erf&uuml;llung der Wartezeit, die Bemessung des Urlaubsausma&szlig;es und die Berechnung des Urlaubsjahres als Dienstzeiten.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann anstelle des Dienstjahres das Kalenderjahr oder ein anderer Jahreszeitraum als Urlaubsjahr vereinbart werden. Solche Vereinbarungen k&ouml;nnen unbeschadet der Bestimmung der Vorschriften zwingenden Rechtscharakters vorsehen, dass</p> <div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>Dienstnehmer, deren Dienstvertrag im laufenden Urlaubsjahr begr&uuml;ndet wurde und welche die Wartezeit zu Beginn des neuen Urlaubsjahres noch nicht erf&uuml;llt haben, f&uuml;r jeden begonnenen Monat 1/12 des Jahresurlaubes erhalten; ist die Wartezeit erf&uuml;llt, geb&uuml;hrt der volle Urlaub;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>ein h&ouml;heres Urlaubsausma&szlig; erstmals in jenem Kalenderjahr (Jahreszeitraum) geb&uuml;hrt, in das (in den) der &uuml;berwiegende Teil des Dienstjahres f&auml;llt;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>c)</span><p class='text'>die Anspr&uuml;che der zu Beginn des neuen Urlaubsjahres mindestens ein Jahr beim selben Dienstgeber besch&auml;ftigten Dienstnehmer f&uuml;r den Umstellungszeitraum gesondert berechnet werden. Umstellungszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres oder des sonstigen vereinbarten Jahreszeitraumes. Jedenfalls muss f&uuml;r den Umstellungszeitraum dem Dienstnehmer ein voller Urlaubsanspruch und ein zus&auml;tzlicher aliquoter Anspruch f&uuml;r den Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen. Auf den Urlaubsanspruch im Umstellungszeitraum ist ein f&uuml;r das Dienstjahr vor der Umstellung geb&uuml;hrender und bereits verbrauchter Urlaub anzurechnen.</p> </div> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Invalide im Sinne des &sect;&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Invalideneinstellungsgesetzes, BGBl. 1953/21, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl 1958/55, haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Werktagen (in Nieder&ouml;sterreich und Burgenland von drei Arbeitstagen).</p> </div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>B. Anrechnungsbestimmungen</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>F&uuml;r die Bemessung des Urlaubsausma&szlig;es sind Dienstzeiten bei demselben Dienstgeber, die keine l&auml;ngeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine K&uuml;ndigung des Dienstverh&auml;ltnisses seitens des Dienstnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>F&uuml;r die Bemessung des Urlaubsausma&szlig;es sind anzurechnen:</p> <div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>die in einem anderen Dienstverh&auml;ltnis oder einem Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis im Sinne des <a data-law='10008186' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186' target='_blank'>Heimarbeitsgesetzes 1960</a>, <a data-bgbl='BGBl. I Nr. 105/1961'>BGBl. 1961/105</a> im Inland zugebrachte Dienstzeit sowie die Besch&auml;ftigung als familieneigene Arbeitskraft, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>die &uuml;ber die Erf&uuml;llung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer inl&auml;ndischen allgemein bildenden h&ouml;heren oder einer berufsbildenden mittleren oder h&ouml;heren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962, <a data-bgbl='BGBl. I Nr. 242/1962'>BGBl. 1962/242</a>, oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule, in dem f&uuml;r dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausma&szlig;, h&ouml;chstens jedoch im Ausma&szlig; von vier Jahren. Als Zeitpunkt des m&ouml;glichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30.&nbsp;Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31.&nbsp;Dezember anzusehen. Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausl&auml;ndischen Schule sind wie inl&auml;ndische Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen ausl&auml;ndischen Schule im Sinne der Europ&auml;ischen Konvention &uuml;ber die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen (BGBl. 1957/44) oder eines entsprechenden internationalen Abkommens f&uuml;r die Zulassung zu den Universit&auml;ten als einem inl&auml;ndischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, <a data-bgbl='BGBl. I Nr. 139/1974'>BGBl. 1974/139</a>, &uuml;ber die Nostrifikation ausl&auml;ndischer Zeugnisse nostrifiziert werden kann;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>c)</span><p class='text'>Zeiten, f&uuml;r welche eine Haftentsch&auml;digung gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;13 a Abs.&nbsp;1 oder &sect;&nbsp;13 c Abs.&nbsp;1 des Opferf&uuml;rsorgegesetzes, 1947, BGBl. 1947/183, geb&uuml;hrt. Diese Anrechnung findet nicht statt, soweit ein Dienstverh&auml;ltnis w&auml;hrend der Haft aufrecht geblieben und aus diesem Grunde f&uuml;r die Urlaubsdauer zu ber&uuml;cksichtigen ist;</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>d)</span><p class='text'>Zeiten der T&auml;tigkeit als Entwicklungshelfer f&uuml;r eine Entwicklungshilfeorganisation im Sinne des &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Entwicklungshilfegesetz, <a data-bgbl='BGBl. I Nr. 474/1974'>BGBl 1974/474</a>;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>e)</span><p class='text'>Zeiten einer im Inland zugebrachten selbst&auml;ndigen Erwerbst&auml;tigkeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat.</p> </div> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Zeiten nach Zl.&nbsp;2 lit.&nbsp;a, d und e sind insgesamt nur bis zum H&ouml;chstausma&szlig; von f&uuml;nf Jahren anzurechnen. Zeiten nach Zl.&nbsp;2 lit.&nbsp;b sind dar&uuml;ber hinaus bis zu einem H&ouml;chstausma&szlig; von weiteren zwei Jahren anzurechnen.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so sind sie f&uuml;r die Bemessung der Urlaubsdauer nur einmal zu ber&uuml;cksichtigen.</p> </div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>C. Verbrauch des Urlaubes</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer unter R&uuml;cksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsm&ouml;glichkeit des Dienstnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub m&ouml;glichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Der Dienstnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt sp&auml;testens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Es steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er f&uuml;r den bekannt gegebenen Tag au&szlig;er dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das f&uuml;r die geleistete Arbeit geb&uuml;hrende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht auf den einseitigen Urlaubsantritt konsumiert ist.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>F&uuml;r Zeitr&auml;ume, w&auml;hrend deren ein Dienstnehmer wegen Krankheit, Ungl&uuml;cksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit an der Dienstleistung verhindert ist oder w&auml;hrend deren er sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Dienstleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden, wenn diese Umst&auml;nde bereits bei Abschluss der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Dienstverhinderung nicht als Urlaub.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht werden, doch muss ein Teil mindestens sechs Werktage betragen.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Hat der Dienstnehmer in Betrieben, in denen ein f&uuml;r ihn zust&auml;ndiger Betriebsrat errichtet ist, den von ihm gew&uuml;nschten Zeitpunkt f&uuml;r den Antritt seines Urlaubes oder eines Urlaubsteiles in der Dauer von mindestens 12&nbsp;Werktagen dem Dienstgeber mindestens drei Monate vorher bekannt gegeben und kommt eine Einigung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer nicht zustande, so sind die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat w&auml;hrend eines Zeitraumes, der nicht mehr als acht und nicht weniger als sechs Wochen vor dem vom Dienstnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes liegen darf, wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die Klage beim zust&auml;ndigen Arbeitsgericht eingebracht.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>6.</span><p class='text'>Der Urlaubsanspruch verj&auml;hrt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verl&auml;ngert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gem&auml;&szlig; den <a data-law='20011524' data-section='35' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524,NOR40255855/Landarbeitsgesetz-2021/§-35-Anspruch-auf-Elternkarenz' target='_blank'>&sect;&sect;&nbsp;35</a> bis <a data-law='20011524' data-section='39' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524,NOR40232658/Landarbeitsgesetz-2021/§-39-Karenz-bei-Verhinderung-des-anderen-Elternteils' target='_blank'>39 Landarbeitsgesetz 2021</a> um den Zeitraum der Karenz.</p></div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>D. Erkrankung w&auml;hrend des Urlaubes</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Erkrankt oder verungl&uuml;ckt ein Dienstnehmer w&auml;hrend des Urlaubes, ohne dies vors&auml;tzlich oder grob fahrl&auml;ssig herbeigef&uuml;hrt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Dienstnehmer durch die Erkrankung arbeitsunf&auml;hig war, auf das Urlaubsausma&szlig; nicht angerechnet, wenn die Erkrankung l&auml;nger als drei Kalendertage gedauert hat.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>&Uuml;bt ein Dienstnehmer w&auml;hrend seines Urlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbst&auml;tigkeit aus, so findet Zl.&nbsp;1 keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der Ungl&uuml;cksfall) mit dieser Erwerbst&auml;tigkeit in urs&auml;chlichem Zusammenhang steht.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber nach dreit&auml;giger Krankheitsdauer die Erkrankung unverz&uuml;glich mitzuteilen. Ist dies aus Gr&uuml;nden, die nicht vom Dienstnehmer zu vertreten sind, nicht m&ouml;glich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Dienstnehmer ohne schuldhafte Verz&ouml;gerung ein &auml;rztliches Zeugnis oder eine Best&auml;tigung des zust&auml;ndigen Krankenversicherungstr&auml;gers &uuml;ber Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunf&auml;higkeit vorzulegen. Erkrankt der Dienstnehmer w&auml;hrend eines Urlaubes im Ausland, so muss dem &auml;rztlichen Zeugnis eine beh&ouml;rdliche Best&auml;tigung dar&uuml;ber beigef&uuml;gt sein, dass es von einem zur Aus&uuml;bung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche beh&ouml;rdliche Best&auml;tigung ist nicht erforderlich, wenn die &auml;rztliche Behandlung station&auml;r oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hier&uuml;ber eine Best&auml;tigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Dienstnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Zl.&nbsp;1 nicht anzuwenden.</p></div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>E. Urlaubsentgelt</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>W&auml;hrend des Urlaubes beh&auml;lt der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt nach Ma&szlig;gabe der folgenden Bestimmungen.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Ein nach Wochen, Monaten oder l&auml;ngeren Zeitr&auml;umen bemessenes Entgelt darf f&uuml;r die Urlaubsdauer nicht gemindert werden.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>In allen anderen F&auml;llen ist f&uuml;r die Urlaubsdauer das regelm&auml;&szlig;ige Entgelt zu zahlen. Regelm&auml;&szlig;iges Entgelt ist jenes Entgelt, das dem Dienstnehmer geb&uuml;hrt h&auml;tte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden w&auml;re.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Bei Akkord-, St&uuml;ck- oder Gedingl&ouml;hnen, akkord&auml;hnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Pr&auml;mien oder Entgelten ist das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Ist Kost vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer w&auml;hrend des Urlaubes nicht in Anspruch, so geb&uuml;hrt ihm an ihrer Stelle f&uuml;r jeden Urlaubstag einschlie&szlig;lich der in den Urlaub fallenden Sonn- und Feiertage eine Verg&uuml;tung in der H&ouml;he des Eineinhalbfachen der f&uuml;r Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungss&auml;tze.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>6.</span><p class='text'>Durch Kollektivvertrag kann bestimmt werden, welche Leistungen des Dienstgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind. Die Berechnungsart f&uuml;r die Regelung der H&ouml;he des Urlaubsentgeltes kann durch Kollektivvertrag abweichend von Zl.&nbsp;3 bis 5 geregelt werden.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>7.</span><p class='text'>Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes f&uuml;r die ganze Urlaubsdauer im Voraus zu zahlen.</p></div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>F.</span><div class='titel'>Abl&ouml;severbot</div><p class='text'>Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die f&uuml;r den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige verm&ouml;genswerte Leistungen des Dienstgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.</p></div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>G. Aufzeichnungen</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu f&uuml;hren, aus denen hervorgeht</p> <div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Dienstnehmers, die angerechneten Dienstzeiten und die Dauer des dem Dienstnehmer zustehenden bezahlten Urlaubes;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>die Zeit, in welcher der Dienstnehmer seinen bezahlten Urlaub genommen hat;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>c)</span><p class='text'>das Entgelt, das der Dienstnehmer f&uuml;r die Dauer des bezahlten Urlaubes erhalten hat, und der Zeitpunkt der Auszahlung;</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>d)</span><p class='text'>wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem Dienstjahr berechnet wird, der Zeitpunkt, ab dem die Umstellung gilt, und die Norm, auf Grund der die Umstellung erfolgt ist, sowie das Ausma&szlig; der dem Dienstnehmer f&uuml;r den Umstellungszeitraum geb&uuml;hrenden Urlaubsanspr&uuml;che und der Zeitraum, in dem dieser Urlaub verbraucht wurde.</p></div> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Die Verpflichtung nach Zl.&nbsp;1 ist auch dann erf&uuml;llt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erf&uuml;llung anderer Verpflichtungen f&uuml;hrt.</p> </div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>H. Ersatzleistung</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Dem Dienstnehmer geb&uuml;hrt f&uuml;r das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverh&auml;ltnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung f&uuml;r den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verh&auml;ltnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausma&szlig; anzurechnen.</p><p class='text'>Urlaubsentgelt f&uuml;r einen &uuml;ber das aliquote Ausma&szlig; hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht zur&uuml;ckzuerstatten, au&szlig;er bei Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung.</p> <div class='textgr level-2 text-gr-level-1'> <p class='text'>Der Erstattungsbetrag hat dem f&uuml;r den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauches erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.</p> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Abweichend von ZI. 1 geb&uuml;hrt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung f&uuml;r die f&uuml;nfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr. F&uuml;r nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren geb&uuml;hrt anstelle des noch ausst&auml;ndigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung im vollen Ausma&szlig; des ausst&auml;ndigen Urlaubsentgeltes, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verj&auml;hrt ist.</p> <div class='textgr level-2 text-gr-level-1'> <p class='text'>Bei Tod des Dienstnehmers geb&uuml;hrt die Ersatzleistung im Sinne der Zahlen 1 und 2 den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.</p> </div> </div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>I.</span><div class='titel'>Pf&auml;ndungsschutz</div> <p class='text'>Das Urlaubsentgelt, die Urlaubsentsch&auml;digung und die Urlaubsabfindung sind der Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsanspr&uuml;che betrifft.</p></div> </div> </div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>Anlage III</div><h2 class='titel'>Urlaubsrecht</h2></div></div><div class='para anh'><a id='pr882853_5098195'></a><div class='textinhalt'> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>A. Urlaub</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Dem Dienstnehmer geb&uuml;hrt ab 1986 f&uuml;r jedes Dienstjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausma&szlig; betr&auml;gt bei einer Dienstzeit von weniger als 25&nbsp;Jahren 30&nbsp;Werktage und erh&ouml;ht sich nach Vollendung des 25.&nbsp;Jahres auf 36&nbsp;Werktage.</p> <p class='text'>Ein das bisherige gesetzliche Urlaubsausma&szlig; &uuml;bersteigender Anspruch, der in Einzelvereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen vorgesehen ist, ist auf die durch dieses Gesetz vorgesehene Erh&ouml;hung des Urlaubsanspruches anrechenbar, sofern der Anspruch nicht als Abgeltung f&uuml;r erschwerende Arbeitsbedingungen, besondere Gef&auml;hrlichkeit der Arbeit oder wegen Behinderung gew&auml;hrt wird. Durch die Anrechnung darf der dem Dienstnehmer bisher geb&uuml;hrende Urlaubsanspruch nicht verringert werden.</p> <p class='text'>G&uuml;ltigkeit: mit dem Inkrafttreten der entsprechenden LAO-Novelle.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Dienstjahres im Verh&auml;ltnis zu der im Arbeitsjahr zur&uuml;ckgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller H&ouml;he. Ab dem zweiten Dienstjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Dienstjahres.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar vorangegangenen Dienst-(Lehr-)Verh&auml;ltnissen zum selben Dienstgeber zur&uuml;ckgelegt hat, gelten f&uuml;r die Erf&uuml;llung der Wartezeit, die Bemessung des Urlaubsausma&szlig;es und die Berechnung des Urlaubsjahres als Dienstzeiten.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann anstelle des Dienstjahres das Kalenderjahr oder ein anderer Jahreszeitraum als Urlaubsjahr vereinbart werden. Solche Vereinbarungen k&ouml;nnen unbeschadet der Bestimmung der Vorschriften zwingenden Rechtscharakters vorsehen, dass</p> <div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>Dienstnehmer, deren Dienstvertrag im laufenden Urlaubsjahr begr&uuml;ndet wurde und welche die Wartezeit zu Beginn des neuen Urlaubsjahres noch nicht erf&uuml;llt haben, f&uuml;r jeden begonnenen Monat 1/12 des Jahresurlaubes erhalten; ist die Wartezeit erf&uuml;llt, geb&uuml;hrt der volle Urlaub;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>ein h&ouml;heres Urlaubsausma&szlig; erstmals in jenem Kalenderjahr (Jahreszeitraum) geb&uuml;hrt, in das (in den) der &uuml;berwiegende Teil des Dienstjahres f&auml;llt;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>c)</span><p class='text'>die Anspr&uuml;che der zu Beginn des neuen Urlaubsjahres mindestens ein Jahr beim selben Dienstgeber besch&auml;ftigten Dienstnehmer f&uuml;r den Umstellungszeitraum gesondert berechnet werden. Umstellungszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres oder des sonstigen vereinbarten Jahreszeitraumes. Jedenfalls muss f&uuml;r den Umstellungszeitraum dem Dienstnehmer ein voller Urlaubsanspruch und ein zus&auml;tzlicher aliquoter Anspruch f&uuml;r den Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen. Auf den Urlaubsanspruch im Umstellungszeitraum ist ein f&uuml;r das Dienstjahr vor der Umstellung geb&uuml;hrender und bereits verbrauchter Urlaub anzurechnen.</p> </div> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Invalide im Sinne des &sect;&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Invalideneinstellungsgesetzes, BGBl. 1953/21, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl 1958/55, haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Werktagen (in Nieder&ouml;sterreich und Burgenland von drei Arbeitstagen).</p> </div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>B. Anrechnungsbestimmungen</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>F&uuml;r die Bemessung des Urlaubsausma&szlig;es sind Dienstzeiten bei demselben Dienstgeber, die keine l&auml;ngeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine K&uuml;ndigung des Dienstverh&auml;ltnisses seitens des Dienstnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>F&uuml;r die Bemessung des Urlaubsausma&szlig;es sind anzurechnen:</p> <div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>die in einem anderen Dienstverh&auml;ltnis oder einem Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis im Sinne des <a data-law='10008186' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186' target='_blank'>Heimarbeitsgesetzes 1960</a>, <a data-bgbl='BGBl. I Nr. 105/1961'>BGBl. 1961/105</a> im Inland zugebrachte Dienstzeit sowie die Besch&auml;ftigung als familieneigene Arbeitskraft, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>die &uuml;ber die Erf&uuml;llung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer inl&auml;ndischen allgemein bildenden h&ouml;heren oder einer berufsbildenden mittleren oder h&ouml;heren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962, <a data-bgbl='BGBl. I Nr. 242/1962'>BGBl. 1962/242</a>, oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule, in dem f&uuml;r dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausma&szlig;, h&ouml;chstens jedoch im Ausma&szlig; von vier Jahren. Als Zeitpunkt des m&ouml;glichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30.&nbsp;Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31.&nbsp;Dezember anzusehen. Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausl&auml;ndischen Schule sind wie inl&auml;ndische Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen ausl&auml;ndischen Schule im Sinne der Europ&auml;ischen Konvention &uuml;ber die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen (BGBl. 1957/44) oder eines entsprechenden internationalen Abkommens f&uuml;r die Zulassung zu den Universit&auml;ten als einem inl&auml;ndischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, <a data-bgbl='BGBl. I Nr. 139/1974'>BGBl. 1974/139</a>, &uuml;ber die Nostrifikation ausl&auml;ndischer Zeugnisse nostrifiziert werden kann;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>c)</span><p class='text'>Zeiten, f&uuml;r welche eine Haftentsch&auml;digung gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;13 a Abs.&nbsp;1 oder &sect;&nbsp;13 c Abs.&nbsp;1 des Opferf&uuml;rsorgegesetzes, 1947, BGBl. 1947/183, geb&uuml;hrt. Diese Anrechnung findet nicht statt, soweit ein Dienstverh&auml;ltnis w&auml;hrend der Haft aufrecht geblieben und aus diesem Grunde f&uuml;r die Urlaubsdauer zu ber&uuml;cksichtigen ist;</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>d)</span><p class='text'>Zeiten der T&auml;tigkeit als Entwicklungshelfer f&uuml;r eine Entwicklungshilfeorganisation im Sinne des &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Entwicklungshilfegesetz, <a data-bgbl='BGBl. I Nr. 474/1974'>BGBl 1974/474</a>;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>e)</span><p class='text'>Zeiten einer im Inland zugebrachten selbst&auml;ndigen Erwerbst&auml;tigkeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat.</p> </div> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Zeiten nach Zl.&nbsp;2 lit.&nbsp;a, d und e sind insgesamt nur bis zum H&ouml;chstausma&szlig; von f&uuml;nf Jahren anzurechnen. Zeiten nach Zl.&nbsp;2 lit.&nbsp;b sind dar&uuml;ber hinaus bis zu einem H&ouml;chstausma&szlig; von weiteren zwei Jahren anzurechnen.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so sind sie f&uuml;r die Bemessung der Urlaubsdauer nur einmal zu ber&uuml;cksichtigen.</p> </div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>C. Verbrauch des Urlaubes</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer unter R&uuml;cksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsm&ouml;glichkeit des Dienstnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub m&ouml;glichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Der Dienstnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt sp&auml;testens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Es steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er f&uuml;r den bekannt gegebenen Tag au&szlig;er dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das f&uuml;r die geleistete Arbeit geb&uuml;hrende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht auf den einseitigen Urlaubsantritt konsumiert ist.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>F&uuml;r Zeitr&auml;ume, w&auml;hrend deren ein Dienstnehmer wegen Krankheit, Ungl&uuml;cksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit an der Dienstleistung verhindert ist oder w&auml;hrend deren er sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Dienstleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden, wenn diese Umst&auml;nde bereits bei Abschluss der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Dienstverhinderung nicht als Urlaub.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht werden, doch muss ein Teil mindestens sechs Werktage betragen.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Hat der Dienstnehmer in Betrieben, in denen ein f&uuml;r ihn zust&auml;ndiger Betriebsrat errichtet ist, den von ihm gew&uuml;nschten Zeitpunkt f&uuml;r den Antritt seines Urlaubes oder eines Urlaubsteiles in der Dauer von mindestens 12&nbsp;Werktagen dem Dienstgeber mindestens drei Monate vorher bekannt gegeben und kommt eine Einigung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer nicht zustande, so sind die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat w&auml;hrend eines Zeitraumes, der nicht mehr als acht und nicht weniger als sechs Wochen vor dem vom Dienstnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes liegen darf, wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die Klage beim zust&auml;ndigen Arbeitsgericht eingebracht.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>6.</span><p class='text'>Der Urlaubsanspruch verj&auml;hrt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verl&auml;ngert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gem&auml;&szlig; den <a data-law='20011524' data-section='35' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524,NOR40255855/Landarbeitsgesetz-2021/§-35-Anspruch-auf-Elternkarenz' target='_blank'>&sect;&sect;&nbsp;35</a> bis <a data-law='20011524' data-section='39' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524,NOR40232658/Landarbeitsgesetz-2021/§-39-Karenz-bei-Verhinderung-des-anderen-Elternteils' target='_blank'>39 Landarbeitsgesetz 2021</a> um den Zeitraum der Karenz.</p></div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>D. Erkrankung w&auml;hrend des Urlaubes</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Erkrankt oder verungl&uuml;ckt ein Dienstnehmer w&auml;hrend des Urlaubes, ohne dies vors&auml;tzlich oder grob fahrl&auml;ssig herbeigef&uuml;hrt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Dienstnehmer durch die Erkrankung arbeitsunf&auml;hig war, auf das Urlaubsausma&szlig; nicht angerechnet, wenn die Erkrankung l&auml;nger als drei Kalendertage gedauert hat.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>&Uuml;bt ein Dienstnehmer w&auml;hrend seines Urlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbst&auml;tigkeit aus, so findet Zl.&nbsp;1 keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der Ungl&uuml;cksfall) mit dieser Erwerbst&auml;tigkeit in urs&auml;chlichem Zusammenhang steht.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber nach dreit&auml;giger Krankheitsdauer die Erkrankung unverz&uuml;glich mitzuteilen. Ist dies aus Gr&uuml;nden, die nicht vom Dienstnehmer zu vertreten sind, nicht m&ouml;glich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Dienstnehmer ohne schuldhafte Verz&ouml;gerung ein &auml;rztliches Zeugnis oder eine Best&auml;tigung des zust&auml;ndigen Krankenversicherungstr&auml;gers &uuml;ber Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunf&auml;higkeit vorzulegen. Erkrankt der Dienstnehmer w&auml;hrend eines Urlaubes im Ausland, so muss dem &auml;rztlichen Zeugnis eine beh&ouml;rdliche Best&auml;tigung dar&uuml;ber beigef&uuml;gt sein, dass es von einem zur Aus&uuml;bung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche beh&ouml;rdliche Best&auml;tigung ist nicht erforderlich, wenn die &auml;rztliche Behandlung station&auml;r oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hier&uuml;ber eine Best&auml;tigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Dienstnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Zl.&nbsp;1 nicht anzuwenden.</p></div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>E. Urlaubsentgelt</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>W&auml;hrend des Urlaubes beh&auml;lt der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt nach Ma&szlig;gabe der folgenden Bestimmungen.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Ein nach Wochen, Monaten oder l&auml;ngeren Zeitr&auml;umen bemessenes Entgelt darf f&uuml;r die Urlaubsdauer nicht gemindert werden.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>In allen anderen F&auml;llen ist f&uuml;r die Urlaubsdauer das regelm&auml;&szlig;ige Entgelt zu zahlen. Regelm&auml;&szlig;iges Entgelt ist jenes Entgelt, das dem Dienstnehmer geb&uuml;hrt h&auml;tte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden w&auml;re.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Bei Akkord-, St&uuml;ck- oder Gedingl&ouml;hnen, akkord&auml;hnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Pr&auml;mien oder Entgelten ist das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Ist Kost vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer w&auml;hrend des Urlaubes nicht in Anspruch, so geb&uuml;hrt ihm an ihrer Stelle f&uuml;r jeden Urlaubstag einschlie&szlig;lich der in den Urlaub fallenden Sonn- und Feiertage eine Verg&uuml;tung in der H&ouml;he des Eineinhalbfachen der f&uuml;r Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungss&auml;tze.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>6.</span><p class='text'>Durch Kollektivvertrag kann bestimmt werden, welche Leistungen des Dienstgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind. Die Berechnungsart f&uuml;r die Regelung der H&ouml;he des Urlaubsentgeltes kann durch Kollektivvertrag abweichend von Zl.&nbsp;3 bis 5 geregelt werden.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>7.</span><p class='text'>Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes f&uuml;r die ganze Urlaubsdauer im Voraus zu zahlen.</p></div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>F.</span><div class='titel'>Abl&ouml;severbot</div><p class='text'>Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die f&uuml;r den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige verm&ouml;genswerte Leistungen des Dienstgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.</p></div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>G. Aufzeichnungen</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu f&uuml;hren, aus denen hervorgeht</p> <div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Dienstnehmers, die angerechneten Dienstzeiten und die Dauer des dem Dienstnehmer zustehenden bezahlten Urlaubes;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>die Zeit, in welcher der Dienstnehmer seinen bezahlten Urlaub genommen hat;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>c)</span><p class='text'>das Entgelt, das der Dienstnehmer f&uuml;r die Dauer des bezahlten Urlaubes erhalten hat, und der Zeitpunkt der Auszahlung;</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>d)</span><p class='text'>wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem Dienstjahr berechnet wird, der Zeitpunkt, ab dem die Umstellung gilt, und die Norm, auf Grund der die Umstellung erfolgt ist, sowie das Ausma&szlig; der dem Dienstnehmer f&uuml;r den Umstellungszeitraum geb&uuml;hrenden Urlaubsanspr&uuml;che und der Zeitraum, in dem dieser Urlaub verbraucht wurde.</p></div> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Die Verpflichtung nach Zl.&nbsp;1 ist auch dann erf&uuml;llt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erf&uuml;llung anderer Verpflichtungen f&uuml;hrt.</p> </div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>H. Ersatzleistung</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Dem Dienstnehmer geb&uuml;hrt f&uuml;r das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverh&auml;ltnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung f&uuml;r den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verh&auml;ltnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausma&szlig; anzurechnen.</p><p class='text'>Urlaubsentgelt f&uuml;r einen &uuml;ber das aliquote Ausma&szlig; hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht zur&uuml;ckzuerstatten, au&szlig;er bei Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung.</p> <div class='textgr level-2 text-gr-level-1'> <p class='text'>Der Erstattungsbetrag hat dem f&uuml;r den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauches erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.</p> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Abweichend von ZI. 1 geb&uuml;hrt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung f&uuml;r die f&uuml;nfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr. F&uuml;r nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren geb&uuml;hrt anstelle des noch ausst&auml;ndigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung im vollen Ausma&szlig; des ausst&auml;ndigen Urlaubsentgeltes, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verj&auml;hrt ist.</p> <div class='textgr level-2 text-gr-level-1'> <p class='text'>Bei Tod des Dienstnehmers geb&uuml;hrt die Ersatzleistung im Sinne der Zahlen 1 und 2 den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.</p> </div> </div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>I.</span><div class='titel'>Pf&auml;ndungsschutz</div> <p class='text'>Das Urlaubsentgelt, die Urlaubsentsch&auml;digung und die Urlaubsabfindung sind der Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsanspr&uuml;che betrifft.</p></div> </div> </div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>Anlage III</div><h2 class='titel'>Urlaubsrecht</h2></div></div><div class='para anh'><a id='pr882853_5098195'></a><div class='textinhalt'> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>A. Urlaub</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Dem Dienstnehmer geb&uuml;hrt ab 1986 f&uuml;r jedes Dienstjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausma&szlig; betr&auml;gt bei einer Dienstzeit von weniger als 25&nbsp;Jahren 30&nbsp;Werktage und erh&ouml;ht sich nach Vollendung des 25.&nbsp;Jahres auf 36&nbsp;Werktage.</p> <p class='text'>Ein das bisherige gesetzliche Urlaubsausma&szlig; &uuml;bersteigender Anspruch, der in Einzelvereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen vorgesehen ist, ist auf die durch dieses Gesetz vorgesehene Erh&ouml;hung des Urlaubsanspruches anrechenbar, sofern der Anspruch nicht als Abgeltung f&uuml;r erschwerende Arbeitsbedingungen, besondere Gef&auml;hrlichkeit der Arbeit oder wegen Behinderung gew&auml;hrt wird. Durch die Anrechnung darf der dem Dienstnehmer bisher geb&uuml;hrende Urlaubsanspruch nicht verringert werden.</p> <p class='text'>G&uuml;ltigkeit: mit dem Inkrafttreten der entsprechenden LAO-Novelle.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Dienstjahres im Verh&auml;ltnis zu der im Arbeitsjahr zur&uuml;ckgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller H&ouml;he. Ab dem zweiten Dienstjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Dienstjahres.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar vorangegangenen Dienst-(Lehr-)Verh&auml;ltnissen zum selben Dienstgeber zur&uuml;ckgelegt hat, gelten f&uuml;r die Erf&uuml;llung der Wartezeit, die Bemessung des Urlaubsausma&szlig;es und die Berechnung des Urlaubsjahres als Dienstzeiten.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann anstelle des Dienstjahres das Kalenderjahr oder ein anderer Jahreszeitraum als Urlaubsjahr vereinbart werden. Solche Vereinbarungen k&ouml;nnen unbeschadet der Bestimmung der Vorschriften zwingenden Rechtscharakters vorsehen, dass</p> <div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>Dienstnehmer, deren Dienstvertrag im laufenden Urlaubsjahr begr&uuml;ndet wurde und welche die Wartezeit zu Beginn des neuen Urlaubsjahres noch nicht erf&uuml;llt haben, f&uuml;r jeden begonnenen Monat 1/12 des Jahresurlaubes erhalten; ist die Wartezeit erf&uuml;llt, geb&uuml;hrt der volle Urlaub;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>ein h&ouml;heres Urlaubsausma&szlig; erstmals in jenem Kalenderjahr (Jahreszeitraum) geb&uuml;hrt, in das (in den) der &uuml;berwiegende Teil des Dienstjahres f&auml;llt;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>c)</span><p class='text'>die Anspr&uuml;che der zu Beginn des neuen Urlaubsjahres mindestens ein Jahr beim selben Dienstgeber besch&auml;ftigten Dienstnehmer f&uuml;r den Umstellungszeitraum gesondert berechnet werden. Umstellungszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres oder des sonstigen vereinbarten Jahreszeitraumes. Jedenfalls muss f&uuml;r den Umstellungszeitraum dem Dienstnehmer ein voller Urlaubsanspruch und ein zus&auml;tzlicher aliquoter Anspruch f&uuml;r den Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen. Auf den Urlaubsanspruch im Umstellungszeitraum ist ein f&uuml;r das Dienstjahr vor der Umstellung geb&uuml;hrender und bereits verbrauchter Urlaub anzurechnen.</p> </div> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Invalide im Sinne des &sect;&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Invalideneinstellungsgesetzes, BGBl. 1953/21, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl 1958/55, haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Werktagen (in Nieder&ouml;sterreich und Burgenland von drei Arbeitstagen).</p> </div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>B. Anrechnungsbestimmungen</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>F&uuml;r die Bemessung des Urlaubsausma&szlig;es sind Dienstzeiten bei demselben Dienstgeber, die keine l&auml;ngeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine K&uuml;ndigung des Dienstverh&auml;ltnisses seitens des Dienstnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>F&uuml;r die Bemessung des Urlaubsausma&szlig;es sind anzurechnen:</p> <div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>die in einem anderen Dienstverh&auml;ltnis oder einem Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis im Sinne des <a data-law='10008186' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186' target='_blank'>Heimarbeitsgesetzes 1960</a>, <a data-bgbl='BGBl. I Nr. 105/1961'>BGBl. 1961/105</a> im Inland zugebrachte Dienstzeit sowie die Besch&auml;ftigung als familieneigene Arbeitskraft, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>die &uuml;ber die Erf&uuml;llung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer inl&auml;ndischen allgemein bildenden h&ouml;heren oder einer berufsbildenden mittleren oder h&ouml;heren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962, <a data-bgbl='BGBl. I Nr. 242/1962'>BGBl. 1962/242</a>, oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule, in dem f&uuml;r dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausma&szlig;, h&ouml;chstens jedoch im Ausma&szlig; von vier Jahren. Als Zeitpunkt des m&ouml;glichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30.&nbsp;Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31.&nbsp;Dezember anzusehen. Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausl&auml;ndischen Schule sind wie inl&auml;ndische Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen ausl&auml;ndischen Schule im Sinne der Europ&auml;ischen Konvention &uuml;ber die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen (BGBl. 1957/44) oder eines entsprechenden internationalen Abkommens f&uuml;r die Zulassung zu den Universit&auml;ten als einem inl&auml;ndischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, <a data-bgbl='BGBl. I Nr. 139/1974'>BGBl. 1974/139</a>, &uuml;ber die Nostrifikation ausl&auml;ndischer Zeugnisse nostrifiziert werden kann;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>c)</span><p class='text'>Zeiten, f&uuml;r welche eine Haftentsch&auml;digung gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;13 a Abs.&nbsp;1 oder &sect;&nbsp;13 c Abs.&nbsp;1 des Opferf&uuml;rsorgegesetzes, 1947, BGBl. 1947/183, geb&uuml;hrt. Diese Anrechnung findet nicht statt, soweit ein Dienstverh&auml;ltnis w&auml;hrend der Haft aufrecht geblieben und aus diesem Grunde f&uuml;r die Urlaubsdauer zu ber&uuml;cksichtigen ist;</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>d)</span><p class='text'>Zeiten der T&auml;tigkeit als Entwicklungshelfer f&uuml;r eine Entwicklungshilfeorganisation im Sinne des &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Entwicklungshilfegesetz, <a data-bgbl='BGBl. I Nr. 474/1974'>BGBl 1974/474</a>;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>e)</span><p class='text'>Zeiten einer im Inland zugebrachten selbst&auml;ndigen Erwerbst&auml;tigkeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat.</p> </div> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Zeiten nach Zl.&nbsp;2 lit.&nbsp;a, d und e sind insgesamt nur bis zum H&ouml;chstausma&szlig; von f&uuml;nf Jahren anzurechnen. Zeiten nach Zl.&nbsp;2 lit.&nbsp;b sind dar&uuml;ber hinaus bis zu einem H&ouml;chstausma&szlig; von weiteren zwei Jahren anzurechnen.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so sind sie f&uuml;r die Bemessung der Urlaubsdauer nur einmal zu ber&uuml;cksichtigen.</p> </div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>C. Verbrauch des Urlaubes</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer unter R&uuml;cksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsm&ouml;glichkeit des Dienstnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub m&ouml;glichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Der Dienstnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt sp&auml;testens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Es steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er f&uuml;r den bekannt gegebenen Tag au&szlig;er dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das f&uuml;r die geleistete Arbeit geb&uuml;hrende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht auf den einseitigen Urlaubsantritt konsumiert ist.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>F&uuml;r Zeitr&auml;ume, w&auml;hrend deren ein Dienstnehmer wegen Krankheit, Ungl&uuml;cksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit an der Dienstleistung verhindert ist oder w&auml;hrend deren er sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Dienstleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden, wenn diese Umst&auml;nde bereits bei Abschluss der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Dienstverhinderung nicht als Urlaub.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht werden, doch muss ein Teil mindestens sechs Werktage betragen.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Hat der Dienstnehmer in Betrieben, in denen ein f&uuml;r ihn zust&auml;ndiger Betriebsrat errichtet ist, den von ihm gew&uuml;nschten Zeitpunkt f&uuml;r den Antritt seines Urlaubes oder eines Urlaubsteiles in der Dauer von mindestens 12&nbsp;Werktagen dem Dienstgeber mindestens drei Monate vorher bekannt gegeben und kommt eine Einigung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer nicht zustande, so sind die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat w&auml;hrend eines Zeitraumes, der nicht mehr als acht und nicht weniger als sechs Wochen vor dem vom Dienstnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes liegen darf, wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die Klage beim zust&auml;ndigen Arbeitsgericht eingebracht.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>6.</span><p class='text'>Der Urlaubsanspruch verj&auml;hrt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verl&auml;ngert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gem&auml;&szlig; den <a data-law='20011524' data-section='35' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524,NOR40255855/Landarbeitsgesetz-2021/§-35-Anspruch-auf-Elternkarenz' target='_blank'>&sect;&sect;&nbsp;35</a> bis <a data-law='20011524' data-section='39' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524,NOR40232658/Landarbeitsgesetz-2021/§-39-Karenz-bei-Verhinderung-des-anderen-Elternteils' target='_blank'>39 Landarbeitsgesetz 2021</a> um den Zeitraum der Karenz.</p></div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>D. Erkrankung w&auml;hrend des Urlaubes</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Erkrankt oder verungl&uuml;ckt ein Dienstnehmer w&auml;hrend des Urlaubes, ohne dies vors&auml;tzlich oder grob fahrl&auml;ssig herbeigef&uuml;hrt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Dienstnehmer durch die Erkrankung arbeitsunf&auml;hig war, auf das Urlaubsausma&szlig; nicht angerechnet, wenn die Erkrankung l&auml;nger als drei Kalendertage gedauert hat.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>&Uuml;bt ein Dienstnehmer w&auml;hrend seines Urlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbst&auml;tigkeit aus, so findet Zl.&nbsp;1 keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der Ungl&uuml;cksfall) mit dieser Erwerbst&auml;tigkeit in urs&auml;chlichem Zusammenhang steht.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber nach dreit&auml;giger Krankheitsdauer die Erkrankung unverz&uuml;glich mitzuteilen. Ist dies aus Gr&uuml;nden, die nicht vom Dienstnehmer zu vertreten sind, nicht m&ouml;glich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Dienstnehmer ohne schuldhafte Verz&ouml;gerung ein &auml;rztliches Zeugnis oder eine Best&auml;tigung des zust&auml;ndigen Krankenversicherungstr&auml;gers &uuml;ber Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunf&auml;higkeit vorzulegen. Erkrankt der Dienstnehmer w&auml;hrend eines Urlaubes im Ausland, so muss dem &auml;rztlichen Zeugnis eine beh&ouml;rdliche Best&auml;tigung dar&uuml;ber beigef&uuml;gt sein, dass es von einem zur Aus&uuml;bung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche beh&ouml;rdliche Best&auml;tigung ist nicht erforderlich, wenn die &auml;rztliche Behandlung station&auml;r oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hier&uuml;ber eine Best&auml;tigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Dienstnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Zl.&nbsp;1 nicht anzuwenden.</p></div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>E. Urlaubsentgelt</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>W&auml;hrend des Urlaubes beh&auml;lt der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt nach Ma&szlig;gabe der folgenden Bestimmungen.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Ein nach Wochen, Monaten oder l&auml;ngeren Zeitr&auml;umen bemessenes Entgelt darf f&uuml;r die Urlaubsdauer nicht gemindert werden.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>In allen anderen F&auml;llen ist f&uuml;r die Urlaubsdauer das regelm&auml;&szlig;ige Entgelt zu zahlen. Regelm&auml;&szlig;iges Entgelt ist jenes Entgelt, das dem Dienstnehmer geb&uuml;hrt h&auml;tte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden w&auml;re.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Bei Akkord-, St&uuml;ck- oder Gedingl&ouml;hnen, akkord&auml;hnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Pr&auml;mien oder Entgelten ist das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Ist Kost vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer w&auml;hrend des Urlaubes nicht in Anspruch, so geb&uuml;hrt ihm an ihrer Stelle f&uuml;r jeden Urlaubstag einschlie&szlig;lich der in den Urlaub fallenden Sonn- und Feiertage eine Verg&uuml;tung in der H&ouml;he des Eineinhalbfachen der f&uuml;r Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungss&auml;tze.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>6.</span><p class='text'>Durch Kollektivvertrag kann bestimmt werden, welche Leistungen des Dienstgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind. Die Berechnungsart f&uuml;r die Regelung der H&ouml;he des Urlaubsentgeltes kann durch Kollektivvertrag abweichend von Zl.&nbsp;3 bis 5 geregelt werden.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>7.</span><p class='text'>Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes f&uuml;r die ganze Urlaubsdauer im Voraus zu zahlen.</p></div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>F.</span><div class='titel'>Abl&ouml;severbot</div><p class='text'>Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die f&uuml;r den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige verm&ouml;genswerte Leistungen des Dienstgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.</p></div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>G. Aufzeichnungen</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu f&uuml;hren, aus denen hervorgeht</p> <div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Dienstnehmers, die angerechneten Dienstzeiten und die Dauer des dem Dienstnehmer zustehenden bezahlten Urlaubes;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>die Zeit, in welcher der Dienstnehmer seinen bezahlten Urlaub genommen hat;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>c)</span><p class='text'>das Entgelt, das der Dienstnehmer f&uuml;r die Dauer des bezahlten Urlaubes erhalten hat, und der Zeitpunkt der Auszahlung;</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>d)</span><p class='text'>wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem Dienstjahr berechnet wird, der Zeitpunkt, ab dem die Umstellung gilt, und die Norm, auf Grund der die Umstellung erfolgt ist, sowie das Ausma&szlig; der dem Dienstnehmer f&uuml;r den Umstellungszeitraum geb&uuml;hrenden Urlaubsanspr&uuml;che und der Zeitraum, in dem dieser Urlaub verbraucht wurde.</p></div> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Die Verpflichtung nach Zl.&nbsp;1 ist auch dann erf&uuml;llt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erf&uuml;llung anderer Verpflichtungen f&uuml;hrt.</p> </div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>H. Ersatzleistung</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Dem Dienstnehmer geb&uuml;hrt f&uuml;r das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverh&auml;ltnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung f&uuml;r den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verh&auml;ltnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausma&szlig; anzurechnen.</p><p class='text'>Urlaubsentgelt f&uuml;r einen &uuml;ber das aliquote Ausma&szlig; hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht zur&uuml;ckzuerstatten, au&szlig;er bei Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung.</p> <div class='textgr level-2 text-gr-level-1'> <p class='text'>Der Erstattungsbetrag hat dem f&uuml;r den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauches erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.</p> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Abweichend von ZI. 1 geb&uuml;hrt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung f&uuml;r die f&uuml;nfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr. F&uuml;r nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren geb&uuml;hrt anstelle des noch ausst&auml;ndigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung im vollen Ausma&szlig; des ausst&auml;ndigen Urlaubsentgeltes, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verj&auml;hrt ist.</p> <div class='textgr level-2 text-gr-level-1'> <p class='text'>Bei Tod des Dienstnehmers geb&uuml;hrt die Ersatzleistung im Sinne der Zahlen 1 und 2 den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.</p> </div> </div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>I.</span><div class='titel'>Pf&auml;ndungsschutz</div> <p class='text'>Das Urlaubsentgelt, die Urlaubsentsch&auml;digung und die Urlaubsabfindung sind der Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsanspr&uuml;che betrifft.</p></div> </div> </div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>Anlage III</div><h2 class='titel'>Urlaubsrecht</h2></div></div><div class='para anh'><a id='pr882853_5098195'></a><div class='textinhalt'> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>A. Urlaub</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Dem Dienstnehmer geb&uuml;hrt ab 1986 f&uuml;r jedes Dienstjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausma&szlig; betr&auml;gt bei einer Dienstzeit von weniger als 25&nbsp;Jahren 30&nbsp;Werktage und erh&ouml;ht sich nach Vollendung des 25.&nbsp;Jahres auf 36&nbsp;Werktage.</p> <p class='text'>Ein das bisherige gesetzliche Urlaubsausma&szlig; &uuml;bersteigender Anspruch, der in Einzelvereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen vorgesehen ist, ist auf die durch dieses Gesetz vorgesehene Erh&ouml;hung des Urlaubsanspruches anrechenbar, sofern der Anspruch nicht als Abgeltung f&uuml;r erschwerende Arbeitsbedingungen, besondere Gef&auml;hrlichkeit der Arbeit oder wegen Behinderung gew&auml;hrt wird. Durch die Anrechnung darf der dem Dienstnehmer bisher geb&uuml;hrende Urlaubsanspruch nicht verringert werden.</p> <p class='text'>G&uuml;ltigkeit: mit dem Inkrafttreten der entsprechenden LAO-Novelle.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Dienstjahres im Verh&auml;ltnis zu der im Arbeitsjahr zur&uuml;ckgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller H&ouml;he. Ab dem zweiten Dienstjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Dienstjahres.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar vorangegangenen Dienst-(Lehr-)Verh&auml;ltnissen zum selben Dienstgeber zur&uuml;ckgelegt hat, gelten f&uuml;r die Erf&uuml;llung der Wartezeit, die Bemessung des Urlaubsausma&szlig;es und die Berechnung des Urlaubsjahres als Dienstzeiten.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann anstelle des Dienstjahres das Kalenderjahr oder ein anderer Jahreszeitraum als Urlaubsjahr vereinbart werden. Solche Vereinbarungen k&ouml;nnen unbeschadet der Bestimmung der Vorschriften zwingenden Rechtscharakters vorsehen, dass</p> <div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>Dienstnehmer, deren Dienstvertrag im laufenden Urlaubsjahr begr&uuml;ndet wurde und welche die Wartezeit zu Beginn des neuen Urlaubsjahres noch nicht erf&uuml;llt haben, f&uuml;r jeden begonnenen Monat 1/12 des Jahresurlaubes erhalten; ist die Wartezeit erf&uuml;llt, geb&uuml;hrt der volle Urlaub;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>ein h&ouml;heres Urlaubsausma&szlig; erstmals in jenem Kalenderjahr (Jahreszeitraum) geb&uuml;hrt, in das (in den) der &uuml;berwiegende Teil des Dienstjahres f&auml;llt;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>c)</span><p class='text'>die Anspr&uuml;che der zu Beginn des neuen Urlaubsjahres mindestens ein Jahr beim selben Dienstgeber besch&auml;ftigten Dienstnehmer f&uuml;r den Umstellungszeitraum gesondert berechnet werden. Umstellungszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres oder des sonstigen vereinbarten Jahreszeitraumes. Jedenfalls muss f&uuml;r den Umstellungszeitraum dem Dienstnehmer ein voller Urlaubsanspruch und ein zus&auml;tzlicher aliquoter Anspruch f&uuml;r den Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen. Auf den Urlaubsanspruch im Umstellungszeitraum ist ein f&uuml;r das Dienstjahr vor der Umstellung geb&uuml;hrender und bereits verbrauchter Urlaub anzurechnen.</p> </div> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Invalide im Sinne des &sect;&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Invalideneinstellungsgesetzes, BGBl. 1953/21, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl 1958/55, haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Werktagen (in Nieder&ouml;sterreich und Burgenland von drei Arbeitstagen).</p> </div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>B. Anrechnungsbestimmungen</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>F&uuml;r die Bemessung des Urlaubsausma&szlig;es sind Dienstzeiten bei demselben Dienstgeber, die keine l&auml;ngeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine K&uuml;ndigung des Dienstverh&auml;ltnisses seitens des Dienstnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>F&uuml;r die Bemessung des Urlaubsausma&szlig;es sind anzurechnen:</p> <div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>die in einem anderen Dienstverh&auml;ltnis oder einem Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis im Sinne des <a data-law='10008186' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186' target='_blank'>Heimarbeitsgesetzes 1960</a>, <a data-bgbl='BGBl. I Nr. 105/1961'>BGBl. 1961/105</a> im Inland zugebrachte Dienstzeit sowie die Besch&auml;ftigung als familieneigene Arbeitskraft, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>die &uuml;ber die Erf&uuml;llung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer inl&auml;ndischen allgemein bildenden h&ouml;heren oder einer berufsbildenden mittleren oder h&ouml;heren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962, <a data-bgbl='BGBl. I Nr. 242/1962'>BGBl. 1962/242</a>, oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule, in dem f&uuml;r dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausma&szlig;, h&ouml;chstens jedoch im Ausma&szlig; von vier Jahren. Als Zeitpunkt des m&ouml;glichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30.&nbsp;Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31.&nbsp;Dezember anzusehen. Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausl&auml;ndischen Schule sind wie inl&auml;ndische Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen ausl&auml;ndischen Schule im Sinne der Europ&auml;ischen Konvention &uuml;ber die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen (BGBl. 1957/44) oder eines entsprechenden internationalen Abkommens f&uuml;r die Zulassung zu den Universit&auml;ten als einem inl&auml;ndischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, <a data-bgbl='BGBl. I Nr. 139/1974'>BGBl. 1974/139</a>, &uuml;ber die Nostrifikation ausl&auml;ndischer Zeugnisse nostrifiziert werden kann;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>c)</span><p class='text'>Zeiten, f&uuml;r welche eine Haftentsch&auml;digung gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;13 a Abs.&nbsp;1 oder &sect;&nbsp;13 c Abs.&nbsp;1 des Opferf&uuml;rsorgegesetzes, 1947, BGBl. 1947/183, geb&uuml;hrt. Diese Anrechnung findet nicht statt, soweit ein Dienstverh&auml;ltnis w&auml;hrend der Haft aufrecht geblieben und aus diesem Grunde f&uuml;r die Urlaubsdauer zu ber&uuml;cksichtigen ist;</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>d)</span><p class='text'>Zeiten der T&auml;tigkeit als Entwicklungshelfer f&uuml;r eine Entwicklungshilfeorganisation im Sinne des &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Entwicklungshilfegesetz, <a data-bgbl='BGBl. I Nr. 474/1974'>BGBl 1974/474</a>;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>e)</span><p class='text'>Zeiten einer im Inland zugebrachten selbst&auml;ndigen Erwerbst&auml;tigkeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat.</p> </div> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Zeiten nach Zl.&nbsp;2 lit.&nbsp;a, d und e sind insgesamt nur bis zum H&ouml;chstausma&szlig; von f&uuml;nf Jahren anzurechnen. Zeiten nach Zl.&nbsp;2 lit.&nbsp;b sind dar&uuml;ber hinaus bis zu einem H&ouml;chstausma&szlig; von weiteren zwei Jahren anzurechnen.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so sind sie f&uuml;r die Bemessung der Urlaubsdauer nur einmal zu ber&uuml;cksichtigen.</p> </div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>C. Verbrauch des Urlaubes</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer unter R&uuml;cksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsm&ouml;glichkeit des Dienstnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub m&ouml;glichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Der Dienstnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt sp&auml;testens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Es steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er f&uuml;r den bekannt gegebenen Tag au&szlig;er dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das f&uuml;r die geleistete Arbeit geb&uuml;hrende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht auf den einseitigen Urlaubsantritt konsumiert ist.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>F&uuml;r Zeitr&auml;ume, w&auml;hrend deren ein Dienstnehmer wegen Krankheit, Ungl&uuml;cksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit an der Dienstleistung verhindert ist oder w&auml;hrend deren er sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Dienstleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden, wenn diese Umst&auml;nde bereits bei Abschluss der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Dienstverhinderung nicht als Urlaub.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht werden, doch muss ein Teil mindestens sechs Werktage betragen.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Hat der Dienstnehmer in Betrieben, in denen ein f&uuml;r ihn zust&auml;ndiger Betriebsrat errichtet ist, den von ihm gew&uuml;nschten Zeitpunkt f&uuml;r den Antritt seines Urlaubes oder eines Urlaubsteiles in der Dauer von mindestens 12&nbsp;Werktagen dem Dienstgeber mindestens drei Monate vorher bekannt gegeben und kommt eine Einigung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer nicht zustande, so sind die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat w&auml;hrend eines Zeitraumes, der nicht mehr als acht und nicht weniger als sechs Wochen vor dem vom Dienstnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes liegen darf, wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die Klage beim zust&auml;ndigen Arbeitsgericht eingebracht.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>6.</span><p class='text'>Der Urlaubsanspruch verj&auml;hrt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verl&auml;ngert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gem&auml;&szlig; den <a data-law='20011524' data-section='35' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524,NOR40255855/Landarbeitsgesetz-2021/§-35-Anspruch-auf-Elternkarenz' target='_blank'>&sect;&sect;&nbsp;35</a> bis <a data-law='20011524' data-section='39' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524,NOR40232658/Landarbeitsgesetz-2021/§-39-Karenz-bei-Verhinderung-des-anderen-Elternteils' target='_blank'>39 Landarbeitsgesetz 2021</a> um den Zeitraum der Karenz.</p></div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>D. Erkrankung w&auml;hrend des Urlaubes</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Erkrankt oder verungl&uuml;ckt ein Dienstnehmer w&auml;hrend des Urlaubes, ohne dies vors&auml;tzlich oder grob fahrl&auml;ssig herbeigef&uuml;hrt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Dienstnehmer durch die Erkrankung arbeitsunf&auml;hig war, auf das Urlaubsausma&szlig; nicht angerechnet, wenn die Erkrankung l&auml;nger als drei Kalendertage gedauert hat.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>&Uuml;bt ein Dienstnehmer w&auml;hrend seines Urlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbst&auml;tigkeit aus, so findet Zl.&nbsp;1 keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der Ungl&uuml;cksfall) mit dieser Erwerbst&auml;tigkeit in urs&auml;chlichem Zusammenhang steht.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber nach dreit&auml;giger Krankheitsdauer die Erkrankung unverz&uuml;glich mitzuteilen. Ist dies aus Gr&uuml;nden, die nicht vom Dienstnehmer zu vertreten sind, nicht m&ouml;glich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Dienstnehmer ohne schuldhafte Verz&ouml;gerung ein &auml;rztliches Zeugnis oder eine Best&auml;tigung des zust&auml;ndigen Krankenversicherungstr&auml;gers &uuml;ber Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunf&auml;higkeit vorzulegen. Erkrankt der Dienstnehmer w&auml;hrend eines Urlaubes im Ausland, so muss dem &auml;rztlichen Zeugnis eine beh&ouml;rdliche Best&auml;tigung dar&uuml;ber beigef&uuml;gt sein, dass es von einem zur Aus&uuml;bung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche beh&ouml;rdliche Best&auml;tigung ist nicht erforderlich, wenn die &auml;rztliche Behandlung station&auml;r oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hier&uuml;ber eine Best&auml;tigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Dienstnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Zl.&nbsp;1 nicht anzuwenden.</p></div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>E. Urlaubsentgelt</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>W&auml;hrend des Urlaubes beh&auml;lt der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt nach Ma&szlig;gabe der folgenden Bestimmungen.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Ein nach Wochen, Monaten oder l&auml;ngeren Zeitr&auml;umen bemessenes Entgelt darf f&uuml;r die Urlaubsdauer nicht gemindert werden.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>In allen anderen F&auml;llen ist f&uuml;r die Urlaubsdauer das regelm&auml;&szlig;ige Entgelt zu zahlen. Regelm&auml;&szlig;iges Entgelt ist jenes Entgelt, das dem Dienstnehmer geb&uuml;hrt h&auml;tte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden w&auml;re.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Bei Akkord-, St&uuml;ck- oder Gedingl&ouml;hnen, akkord&auml;hnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Pr&auml;mien oder Entgelten ist das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Ist Kost vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer w&auml;hrend des Urlaubes nicht in Anspruch, so geb&uuml;hrt ihm an ihrer Stelle f&uuml;r jeden Urlaubstag einschlie&szlig;lich der in den Urlaub fallenden Sonn- und Feiertage eine Verg&uuml;tung in der H&ouml;he des Eineinhalbfachen der f&uuml;r Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungss&auml;tze.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>6.</span><p class='text'>Durch Kollektivvertrag kann bestimmt werden, welche Leistungen des Dienstgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind. Die Berechnungsart f&uuml;r die Regelung der H&ouml;he des Urlaubsentgeltes kann durch Kollektivvertrag abweichend von Zl.&nbsp;3 bis 5 geregelt werden.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>7.</span><p class='text'>Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes f&uuml;r die ganze Urlaubsdauer im Voraus zu zahlen.</p></div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>F.</span><div class='titel'>Abl&ouml;severbot</div><p class='text'>Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die f&uuml;r den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige verm&ouml;genswerte Leistungen des Dienstgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.</p></div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>G. Aufzeichnungen</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu f&uuml;hren, aus denen hervorgeht</p> <div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Dienstnehmers, die angerechneten Dienstzeiten und die Dauer des dem Dienstnehmer zustehenden bezahlten Urlaubes;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>die Zeit, in welcher der Dienstnehmer seinen bezahlten Urlaub genommen hat;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>c)</span><p class='text'>das Entgelt, das der Dienstnehmer f&uuml;r die Dauer des bezahlten Urlaubes erhalten hat, und der Zeitpunkt der Auszahlung;</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>d)</span><p class='text'>wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem Dienstjahr berechnet wird, der Zeitpunkt, ab dem die Umstellung gilt, und die Norm, auf Grund der die Umstellung erfolgt ist, sowie das Ausma&szlig; der dem Dienstnehmer f&uuml;r den Umstellungszeitraum geb&uuml;hrenden Urlaubsanspr&uuml;che und der Zeitraum, in dem dieser Urlaub verbraucht wurde.</p></div> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Die Verpflichtung nach Zl.&nbsp;1 ist auch dann erf&uuml;llt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erf&uuml;llung anderer Verpflichtungen f&uuml;hrt.</p> </div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>H. Ersatzleistung</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Dem Dienstnehmer geb&uuml;hrt f&uuml;r das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverh&auml;ltnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung f&uuml;r den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verh&auml;ltnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausma&szlig; anzurechnen.</p><p class='text'>Urlaubsentgelt f&uuml;r einen &uuml;ber das aliquote Ausma&szlig; hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht zur&uuml;ckzuerstatten, au&szlig;er bei Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung.</p> <div class='textgr level-2 text-gr-level-1'> <p class='text'>Der Erstattungsbetrag hat dem f&uuml;r den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauches erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.</p> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Abweichend von ZI. 1 geb&uuml;hrt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung f&uuml;r die f&uuml;nfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr. F&uuml;r nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren geb&uuml;hrt anstelle des noch ausst&auml;ndigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung im vollen Ausma&szlig; des ausst&auml;ndigen Urlaubsentgeltes, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verj&auml;hrt ist.</p> <div class='textgr level-2 text-gr-level-1'> <p class='text'>Bei Tod des Dienstnehmers geb&uuml;hrt die Ersatzleistung im Sinne der Zahlen 1 und 2 den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.</p> </div> </div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>I.</span><div class='titel'>Pf&auml;ndungsschutz</div> <p class='text'>Das Urlaubsentgelt, die Urlaubsentsch&auml;digung und die Urlaubsabfindung sind der Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsanspr&uuml;che betrifft.</p></div> </div> </div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>Anlage III</div><h2 class='titel'>Urlaubsrecht</h2></div></div><div class='para anh'><a id='pr882853_5098195'></a><div class='textinhalt'> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>A. Urlaub</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Dem Dienstnehmer geb&uuml;hrt ab 1986 f&uuml;r jedes Dienstjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausma&szlig; betr&auml;gt bei einer Dienstzeit von weniger als 25&nbsp;Jahren 30&nbsp;Werktage und erh&ouml;ht sich nach Vollendung des 25.&nbsp;Jahres auf 36&nbsp;Werktage.</p> <p class='text'>Ein das bisherige gesetzliche Urlaubsausma&szlig; &uuml;bersteigender Anspruch, der in Einzelvereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen vorgesehen ist, ist auf die durch dieses Gesetz vorgesehene Erh&ouml;hung des Urlaubsanspruches anrechenbar, sofern der Anspruch nicht als Abgeltung f&uuml;r erschwerende Arbeitsbedingungen, besondere Gef&auml;hrlichkeit der Arbeit oder wegen Behinderung gew&auml;hrt wird. Durch die Anrechnung darf der dem Dienstnehmer bisher geb&uuml;hrende Urlaubsanspruch nicht verringert werden.</p> <p class='text'>G&uuml;ltigkeit: mit dem Inkrafttreten der entsprechenden LAO-Novelle.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Dienstjahres im Verh&auml;ltnis zu der im Arbeitsjahr zur&uuml;ckgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller H&ouml;he. Ab dem zweiten Dienstjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Dienstjahres.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar vorangegangenen Dienst-(Lehr-)Verh&auml;ltnissen zum selben Dienstgeber zur&uuml;ckgelegt hat, gelten f&uuml;r die Erf&uuml;llung der Wartezeit, die Bemessung des Urlaubsausma&szlig;es und die Berechnung des Urlaubsjahres als Dienstzeiten.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann anstelle des Dienstjahres das Kalenderjahr oder ein anderer Jahreszeitraum als Urlaubsjahr vereinbart werden. Solche Vereinbarungen k&ouml;nnen unbeschadet der Bestimmung der Vorschriften zwingenden Rechtscharakters vorsehen, dass</p> <div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>Dienstnehmer, deren Dienstvertrag im laufenden Urlaubsjahr begr&uuml;ndet wurde und welche die Wartezeit zu Beginn des neuen Urlaubsjahres noch nicht erf&uuml;llt haben, f&uuml;r jeden begonnenen Monat 1/12 des Jahresurlaubes erhalten; ist die Wartezeit erf&uuml;llt, geb&uuml;hrt der volle Urlaub;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>ein h&ouml;heres Urlaubsausma&szlig; erstmals in jenem Kalenderjahr (Jahreszeitraum) geb&uuml;hrt, in das (in den) der &uuml;berwiegende Teil des Dienstjahres f&auml;llt;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>c)</span><p class='text'>die Anspr&uuml;che der zu Beginn des neuen Urlaubsjahres mindestens ein Jahr beim selben Dienstgeber besch&auml;ftigten Dienstnehmer f&uuml;r den Umstellungszeitraum gesondert berechnet werden. Umstellungszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres oder des sonstigen vereinbarten Jahreszeitraumes. Jedenfalls muss f&uuml;r den Umstellungszeitraum dem Dienstnehmer ein voller Urlaubsanspruch und ein zus&auml;tzlicher aliquoter Anspruch f&uuml;r den Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen. Auf den Urlaubsanspruch im Umstellungszeitraum ist ein f&uuml;r das Dienstjahr vor der Umstellung geb&uuml;hrender und bereits verbrauchter Urlaub anzurechnen.</p> </div> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Invalide im Sinne des &sect;&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Invalideneinstellungsgesetzes, BGBl. 1953/21, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl 1958/55, haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Werktagen (in Nieder&ouml;sterreich und Burgenland von drei Arbeitstagen).</p> </div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>B. Anrechnungsbestimmungen</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>F&uuml;r die Bemessung des Urlaubsausma&szlig;es sind Dienstzeiten bei demselben Dienstgeber, die keine l&auml;ngeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine K&uuml;ndigung des Dienstverh&auml;ltnisses seitens des Dienstnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>F&uuml;r die Bemessung des Urlaubsausma&szlig;es sind anzurechnen:</p> <div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>die in einem anderen Dienstverh&auml;ltnis oder einem Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis im Sinne des <a data-law='10008186' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186' target='_blank'>Heimarbeitsgesetzes 1960</a>, <a data-bgbl='BGBl. I Nr. 105/1961'>BGBl. 1961/105</a> im Inland zugebrachte Dienstzeit sowie die Besch&auml;ftigung als familieneigene Arbeitskraft, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>die &uuml;ber die Erf&uuml;llung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer inl&auml;ndischen allgemein bildenden h&ouml;heren oder einer berufsbildenden mittleren oder h&ouml;heren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962, <a data-bgbl='BGBl. I Nr. 242/1962'>BGBl. 1962/242</a>, oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule, in dem f&uuml;r dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausma&szlig;, h&ouml;chstens jedoch im Ausma&szlig; von vier Jahren. Als Zeitpunkt des m&ouml;glichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30.&nbsp;Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31.&nbsp;Dezember anzusehen. Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausl&auml;ndischen Schule sind wie inl&auml;ndische Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen ausl&auml;ndischen Schule im Sinne der Europ&auml;ischen Konvention &uuml;ber die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen (BGBl. 1957/44) oder eines entsprechenden internationalen Abkommens f&uuml;r die Zulassung zu den Universit&auml;ten als einem inl&auml;ndischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, <a data-bgbl='BGBl. I Nr. 139/1974'>BGBl. 1974/139</a>, &uuml;ber die Nostrifikation ausl&auml;ndischer Zeugnisse nostrifiziert werden kann;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>c)</span><p class='text'>Zeiten, f&uuml;r welche eine Haftentsch&auml;digung gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;13 a Abs.&nbsp;1 oder &sect;&nbsp;13 c Abs.&nbsp;1 des Opferf&uuml;rsorgegesetzes, 1947, BGBl. 1947/183, geb&uuml;hrt. Diese Anrechnung findet nicht statt, soweit ein Dienstverh&auml;ltnis w&auml;hrend der Haft aufrecht geblieben und aus diesem Grunde f&uuml;r die Urlaubsdauer zu ber&uuml;cksichtigen ist;</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>d)</span><p class='text'>Zeiten der T&auml;tigkeit als Entwicklungshelfer f&uuml;r eine Entwicklungshilfeorganisation im Sinne des &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Entwicklungshilfegesetz, <a data-bgbl='BGBl. 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Verbrauch des Urlaubes</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer unter R&uuml;cksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsm&ouml;glichkeit des Dienstnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub m&ouml;glichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Der Dienstnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt sp&auml;testens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Es steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er f&uuml;r den bekannt gegebenen Tag au&szlig;er dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das f&uuml;r die geleistete Arbeit geb&uuml;hrende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht auf den einseitigen Urlaubsantritt konsumiert ist.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>F&uuml;r Zeitr&auml;ume, w&auml;hrend deren ein Dienstnehmer wegen Krankheit, Ungl&uuml;cksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit an der Dienstleistung verhindert ist oder w&auml;hrend deren er sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Dienstleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden, wenn diese Umst&auml;nde bereits bei Abschluss der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Dienstverhinderung nicht als Urlaub.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht werden, doch muss ein Teil mindestens sechs Werktage betragen.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Hat der Dienstnehmer in Betrieben, in denen ein f&uuml;r ihn zust&auml;ndiger Betriebsrat errichtet ist, den von ihm gew&uuml;nschten Zeitpunkt f&uuml;r den Antritt seines Urlaubes oder eines Urlaubsteiles in der Dauer von mindestens 12&nbsp;Werktagen dem Dienstgeber mindestens drei Monate vorher bekannt gegeben und kommt eine Einigung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer nicht zustande, so sind die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat w&auml;hrend eines Zeitraumes, der nicht mehr als acht und nicht weniger als sechs Wochen vor dem vom Dienstnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes liegen darf, wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die Klage beim zust&auml;ndigen Arbeitsgericht eingebracht.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>6.</span><p class='text'>Der Urlaubsanspruch verj&auml;hrt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verl&auml;ngert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gem&auml;&szlig; den <a data-law='20011524' data-section='35' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524,NOR40255855/Landarbeitsgesetz-2021/§-35-Anspruch-auf-Elternkarenz' target='_blank'>&sect;&sect;&nbsp;35</a> bis <a data-law='20011524' data-section='39' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524,NOR40232658/Landarbeitsgesetz-2021/§-39-Karenz-bei-Verhinderung-des-anderen-Elternteils' target='_blank'>39 Landarbeitsgesetz 2021</a> um den Zeitraum der Karenz.</p></div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>D. Erkrankung w&auml;hrend des Urlaubes</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Erkrankt oder verungl&uuml;ckt ein Dienstnehmer w&auml;hrend des Urlaubes, ohne dies vors&auml;tzlich oder grob fahrl&auml;ssig herbeigef&uuml;hrt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Dienstnehmer durch die Erkrankung arbeitsunf&auml;hig war, auf das Urlaubsausma&szlig; nicht angerechnet, wenn die Erkrankung l&auml;nger als drei Kalendertage gedauert hat.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>&Uuml;bt ein Dienstnehmer w&auml;hrend seines Urlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbst&auml;tigkeit aus, so findet Zl.&nbsp;1 keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der Ungl&uuml;cksfall) mit dieser Erwerbst&auml;tigkeit in urs&auml;chlichem Zusammenhang steht.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber nach dreit&auml;giger Krankheitsdauer die Erkrankung unverz&uuml;glich mitzuteilen. Ist dies aus Gr&uuml;nden, die nicht vom Dienstnehmer zu vertreten sind, nicht m&ouml;glich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Dienstnehmer ohne schuldhafte Verz&ouml;gerung ein &auml;rztliches Zeugnis oder eine Best&auml;tigung des zust&auml;ndigen Krankenversicherungstr&auml;gers &uuml;ber Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunf&auml;higkeit vorzulegen. Erkrankt der Dienstnehmer w&auml;hrend eines Urlaubes im Ausland, so muss dem &auml;rztlichen Zeugnis eine beh&ouml;rdliche Best&auml;tigung dar&uuml;ber beigef&uuml;gt sein, dass es von einem zur Aus&uuml;bung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche beh&ouml;rdliche Best&auml;tigung ist nicht erforderlich, wenn die &auml;rztliche Behandlung station&auml;r oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hier&uuml;ber eine Best&auml;tigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Dienstnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Zl.&nbsp;1 nicht anzuwenden.</p></div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>E. Urlaubsentgelt</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>W&auml;hrend des Urlaubes beh&auml;lt der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt nach Ma&szlig;gabe der folgenden Bestimmungen.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Ein nach Wochen, Monaten oder l&auml;ngeren Zeitr&auml;umen bemessenes Entgelt darf f&uuml;r die Urlaubsdauer nicht gemindert werden.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>In allen anderen F&auml;llen ist f&uuml;r die Urlaubsdauer das regelm&auml;&szlig;ige Entgelt zu zahlen. Regelm&auml;&szlig;iges Entgelt ist jenes Entgelt, das dem Dienstnehmer geb&uuml;hrt h&auml;tte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden w&auml;re.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Bei Akkord-, St&uuml;ck- oder Gedingl&ouml;hnen, akkord&auml;hnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Pr&auml;mien oder Entgelten ist das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Ist Kost vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer w&auml;hrend des Urlaubes nicht in Anspruch, so geb&uuml;hrt ihm an ihrer Stelle f&uuml;r jeden Urlaubstag einschlie&szlig;lich der in den Urlaub fallenden Sonn- und Feiertage eine Verg&uuml;tung in der H&ouml;he des Eineinhalbfachen der f&uuml;r Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungss&auml;tze.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>6.</span><p class='text'>Durch Kollektivvertrag kann bestimmt werden, welche Leistungen des Dienstgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind. Die Berechnungsart f&uuml;r die Regelung der H&ouml;he des Urlaubsentgeltes kann durch Kollektivvertrag abweichend von Zl.&nbsp;3 bis 5 geregelt werden.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>7.</span><p class='text'>Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes f&uuml;r die ganze Urlaubsdauer im Voraus zu zahlen.</p></div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>F.</span><div class='titel'>Abl&ouml;severbot</div><p class='text'>Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die f&uuml;r den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige verm&ouml;genswerte Leistungen des Dienstgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.</p></div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>G. Aufzeichnungen</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu f&uuml;hren, aus denen hervorgeht</p> <div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Dienstnehmers, die angerechneten Dienstzeiten und die Dauer des dem Dienstnehmer zustehenden bezahlten Urlaubes;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>die Zeit, in welcher der Dienstnehmer seinen bezahlten Urlaub genommen hat;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>c)</span><p class='text'>das Entgelt, das der Dienstnehmer f&uuml;r die Dauer des bezahlten Urlaubes erhalten hat, und der Zeitpunkt der Auszahlung;</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>d)</span><p class='text'>wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem Dienstjahr berechnet wird, der Zeitpunkt, ab dem die Umstellung gilt, und die Norm, auf Grund der die Umstellung erfolgt ist, sowie das Ausma&szlig; der dem Dienstnehmer f&uuml;r den Umstellungszeitraum geb&uuml;hrenden Urlaubsanspr&uuml;che und der Zeitraum, in dem dieser Urlaub verbraucht wurde.</p></div> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Die Verpflichtung nach Zl.&nbsp;1 ist auch dann erf&uuml;llt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erf&uuml;llung anderer Verpflichtungen f&uuml;hrt.</p> </div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>H. Ersatzleistung</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Dem Dienstnehmer geb&uuml;hrt f&uuml;r das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverh&auml;ltnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung f&uuml;r den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verh&auml;ltnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausma&szlig; anzurechnen.</p><p class='text'>Urlaubsentgelt f&uuml;r einen &uuml;ber das aliquote Ausma&szlig; hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht zur&uuml;ckzuerstatten, au&szlig;er bei Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung.</p> <div class='textgr level-2 text-gr-level-1'> <p class='text'>Der Erstattungsbetrag hat dem f&uuml;r den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauches erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.</p> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Abweichend von ZI. 1 geb&uuml;hrt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung f&uuml;r die f&uuml;nfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr. F&uuml;r nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren geb&uuml;hrt anstelle des noch ausst&auml;ndigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung im vollen Ausma&szlig; des ausst&auml;ndigen Urlaubsentgeltes, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verj&auml;hrt ist.</p> <div class='textgr level-2 text-gr-level-1'> <p class='text'>Bei Tod des Dienstnehmers geb&uuml;hrt die Ersatzleistung im Sinne der Zahlen 1 und 2 den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.</p> </div> </div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>I.</span><div class='titel'>Pf&auml;ndungsschutz</div> <p class='text'>Das Urlaubsentgelt, die Urlaubsentsch&auml;digung und die Urlaubsabfindung sind der Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsanspr&uuml;che betrifft.</p></div> </div> </div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>Anlage III</div><h2 class='titel'>Urlaubsrecht</h2></div></div><div class='para anh'><a id='pr882853_5098195'></a><div class='textinhalt'> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>A. Urlaub</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Dem Dienstnehmer geb&uuml;hrt ab 1986 f&uuml;r jedes Dienstjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausma&szlig; betr&auml;gt bei einer Dienstzeit von weniger als 25&nbsp;Jahren 30&nbsp;Werktage und erh&ouml;ht sich nach Vollendung des 25.&nbsp;Jahres auf 36&nbsp;Werktage.</p> <p class='text'>Ein das bisherige gesetzliche Urlaubsausma&szlig; &uuml;bersteigender Anspruch, der in Einzelvereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen vorgesehen ist, ist auf die durch dieses Gesetz vorgesehene Erh&ouml;hung des Urlaubsanspruches anrechenbar, sofern der Anspruch nicht als Abgeltung f&uuml;r erschwerende Arbeitsbedingungen, besondere Gef&auml;hrlichkeit der Arbeit oder wegen Behinderung gew&auml;hrt wird. Durch die Anrechnung darf der dem Dienstnehmer bisher geb&uuml;hrende Urlaubsanspruch nicht verringert werden.</p> <p class='text'>G&uuml;ltigkeit: mit dem Inkrafttreten der entsprechenden LAO-Novelle.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Dienstjahres im Verh&auml;ltnis zu der im Arbeitsjahr zur&uuml;ckgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller H&ouml;he. Ab dem zweiten Dienstjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Dienstjahres.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar vorangegangenen Dienst-(Lehr-)Verh&auml;ltnissen zum selben Dienstgeber zur&uuml;ckgelegt hat, gelten f&uuml;r die Erf&uuml;llung der Wartezeit, die Bemessung des Urlaubsausma&szlig;es und die Berechnung des Urlaubsjahres als Dienstzeiten.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann anstelle des Dienstjahres das Kalenderjahr oder ein anderer Jahreszeitraum als Urlaubsjahr vereinbart werden. Solche Vereinbarungen k&ouml;nnen unbeschadet der Bestimmung der Vorschriften zwingenden Rechtscharakters vorsehen, dass</p> <div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>Dienstnehmer, deren Dienstvertrag im laufenden Urlaubsjahr begr&uuml;ndet wurde und welche die Wartezeit zu Beginn des neuen Urlaubsjahres noch nicht erf&uuml;llt haben, f&uuml;r jeden begonnenen Monat 1/12 des Jahresurlaubes erhalten; ist die Wartezeit erf&uuml;llt, geb&uuml;hrt der volle Urlaub;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>ein h&ouml;heres Urlaubsausma&szlig; erstmals in jenem Kalenderjahr (Jahreszeitraum) geb&uuml;hrt, in das (in den) der &uuml;berwiegende Teil des Dienstjahres f&auml;llt;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>c)</span><p class='text'>die Anspr&uuml;che der zu Beginn des neuen Urlaubsjahres mindestens ein Jahr beim selben Dienstgeber besch&auml;ftigten Dienstnehmer f&uuml;r den Umstellungszeitraum gesondert berechnet werden. Umstellungszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres oder des sonstigen vereinbarten Jahreszeitraumes. Jedenfalls muss f&uuml;r den Umstellungszeitraum dem Dienstnehmer ein voller Urlaubsanspruch und ein zus&auml;tzlicher aliquoter Anspruch f&uuml;r den Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen. Auf den Urlaubsanspruch im Umstellungszeitraum ist ein f&uuml;r das Dienstjahr vor der Umstellung geb&uuml;hrender und bereits verbrauchter Urlaub anzurechnen.</p> </div> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Invalide im Sinne des &sect;&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Invalideneinstellungsgesetzes, BGBl. 1953/21, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl 1958/55, haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Werktagen (in Nieder&ouml;sterreich und Burgenland von drei Arbeitstagen).</p> </div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>B. Anrechnungsbestimmungen</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>F&uuml;r die Bemessung des Urlaubsausma&szlig;es sind Dienstzeiten bei demselben Dienstgeber, die keine l&auml;ngeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine K&uuml;ndigung des Dienstverh&auml;ltnisses seitens des Dienstnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>F&uuml;r die Bemessung des Urlaubsausma&szlig;es sind anzurechnen:</p> <div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>die in einem anderen Dienstverh&auml;ltnis oder einem Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis im Sinne des <a data-law='10008186' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186' target='_blank'>Heimarbeitsgesetzes 1960</a>, <a data-bgbl='BGBl. I Nr. 105/1961'>BGBl. 1961/105</a> im Inland zugebrachte Dienstzeit sowie die Besch&auml;ftigung als familieneigene Arbeitskraft, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>die &uuml;ber die Erf&uuml;llung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer inl&auml;ndischen allgemein bildenden h&ouml;heren oder einer berufsbildenden mittleren oder h&ouml;heren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962, <a data-bgbl='BGBl. I Nr. 242/1962'>BGBl. 1962/242</a>, oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule, in dem f&uuml;r dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausma&szlig;, h&ouml;chstens jedoch im Ausma&szlig; von vier Jahren. Als Zeitpunkt des m&ouml;glichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30.&nbsp;Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31.&nbsp;Dezember anzusehen. Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausl&auml;ndischen Schule sind wie inl&auml;ndische Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen ausl&auml;ndischen Schule im Sinne der Europ&auml;ischen Konvention &uuml;ber die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen (BGBl. 1957/44) oder eines entsprechenden internationalen Abkommens f&uuml;r die Zulassung zu den Universit&auml;ten als einem inl&auml;ndischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, <a data-bgbl='BGBl. I Nr. 139/1974'>BGBl. 1974/139</a>, &uuml;ber die Nostrifikation ausl&auml;ndischer Zeugnisse nostrifiziert werden kann;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>c)</span><p class='text'>Zeiten, f&uuml;r welche eine Haftentsch&auml;digung gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;13 a Abs.&nbsp;1 oder &sect;&nbsp;13 c Abs.&nbsp;1 des Opferf&uuml;rsorgegesetzes, 1947, BGBl. 1947/183, geb&uuml;hrt. Diese Anrechnung findet nicht statt, soweit ein Dienstverh&auml;ltnis w&auml;hrend der Haft aufrecht geblieben und aus diesem Grunde f&uuml;r die Urlaubsdauer zu ber&uuml;cksichtigen ist;</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>d)</span><p class='text'>Zeiten der T&auml;tigkeit als Entwicklungshelfer f&uuml;r eine Entwicklungshilfeorganisation im Sinne des &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Entwicklungshilfegesetz, <a data-bgbl='BGBl. I Nr. 474/1974'>BGBl 1974/474</a>;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>e)</span><p class='text'>Zeiten einer im Inland zugebrachten selbst&auml;ndigen Erwerbst&auml;tigkeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat.</p> </div> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Zeiten nach Zl.&nbsp;2 lit.&nbsp;a, d und e sind insgesamt nur bis zum H&ouml;chstausma&szlig; von f&uuml;nf Jahren anzurechnen. Zeiten nach Zl.&nbsp;2 lit.&nbsp;b sind dar&uuml;ber hinaus bis zu einem H&ouml;chstausma&szlig; von weiteren zwei Jahren anzurechnen.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so sind sie f&uuml;r die Bemessung der Urlaubsdauer nur einmal zu ber&uuml;cksichtigen.</p> </div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>C. Verbrauch des Urlaubes</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer unter R&uuml;cksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsm&ouml;glichkeit des Dienstnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub m&ouml;glichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Der Dienstnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt sp&auml;testens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Es steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er f&uuml;r den bekannt gegebenen Tag au&szlig;er dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das f&uuml;r die geleistete Arbeit geb&uuml;hrende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht auf den einseitigen Urlaubsantritt konsumiert ist.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>F&uuml;r Zeitr&auml;ume, w&auml;hrend deren ein Dienstnehmer wegen Krankheit, Ungl&uuml;cksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit an der Dienstleistung verhindert ist oder w&auml;hrend deren er sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Dienstleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden, wenn diese Umst&auml;nde bereits bei Abschluss der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Dienstverhinderung nicht als Urlaub.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht werden, doch muss ein Teil mindestens sechs Werktage betragen.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Hat der Dienstnehmer in Betrieben, in denen ein f&uuml;r ihn zust&auml;ndiger Betriebsrat errichtet ist, den von ihm gew&uuml;nschten Zeitpunkt f&uuml;r den Antritt seines Urlaubes oder eines Urlaubsteiles in der Dauer von mindestens 12&nbsp;Werktagen dem Dienstgeber mindestens drei Monate vorher bekannt gegeben und kommt eine Einigung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer nicht zustande, so sind die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat w&auml;hrend eines Zeitraumes, der nicht mehr als acht und nicht weniger als sechs Wochen vor dem vom Dienstnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes liegen darf, wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die Klage beim zust&auml;ndigen Arbeitsgericht eingebracht.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>6.</span><p class='text'>Der Urlaubsanspruch verj&auml;hrt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verl&auml;ngert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gem&auml;&szlig; den <a data-law='20011524' data-section='35' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524,NOR40255855/Landarbeitsgesetz-2021/§-35-Anspruch-auf-Elternkarenz' target='_blank'>&sect;&sect;&nbsp;35</a> bis <a data-law='20011524' data-section='39' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524,NOR40232658/Landarbeitsgesetz-2021/§-39-Karenz-bei-Verhinderung-des-anderen-Elternteils' target='_blank'>39 Landarbeitsgesetz 2021</a> um den Zeitraum der Karenz.</p></div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>D. Erkrankung w&auml;hrend des Urlaubes</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Erkrankt oder verungl&uuml;ckt ein Dienstnehmer w&auml;hrend des Urlaubes, ohne dies vors&auml;tzlich oder grob fahrl&auml;ssig herbeigef&uuml;hrt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Dienstnehmer durch die Erkrankung arbeitsunf&auml;hig war, auf das Urlaubsausma&szlig; nicht angerechnet, wenn die Erkrankung l&auml;nger als drei Kalendertage gedauert hat.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>&Uuml;bt ein Dienstnehmer w&auml;hrend seines Urlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbst&auml;tigkeit aus, so findet Zl.&nbsp;1 keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der Ungl&uuml;cksfall) mit dieser Erwerbst&auml;tigkeit in urs&auml;chlichem Zusammenhang steht.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber nach dreit&auml;giger Krankheitsdauer die Erkrankung unverz&uuml;glich mitzuteilen. Ist dies aus Gr&uuml;nden, die nicht vom Dienstnehmer zu vertreten sind, nicht m&ouml;glich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Dienstnehmer ohne schuldhafte Verz&ouml;gerung ein &auml;rztliches Zeugnis oder eine Best&auml;tigung des zust&auml;ndigen Krankenversicherungstr&auml;gers &uuml;ber Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunf&auml;higkeit vorzulegen. Erkrankt der Dienstnehmer w&auml;hrend eines Urlaubes im Ausland, so muss dem &auml;rztlichen Zeugnis eine beh&ouml;rdliche Best&auml;tigung dar&uuml;ber beigef&uuml;gt sein, dass es von einem zur Aus&uuml;bung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche beh&ouml;rdliche Best&auml;tigung ist nicht erforderlich, wenn die &auml;rztliche Behandlung station&auml;r oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hier&uuml;ber eine Best&auml;tigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Dienstnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Zl.&nbsp;1 nicht anzuwenden.</p></div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>E. Urlaubsentgelt</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>W&auml;hrend des Urlaubes beh&auml;lt der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt nach Ma&szlig;gabe der folgenden Bestimmungen.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Ein nach Wochen, Monaten oder l&auml;ngeren Zeitr&auml;umen bemessenes Entgelt darf f&uuml;r die Urlaubsdauer nicht gemindert werden.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>In allen anderen F&auml;llen ist f&uuml;r die Urlaubsdauer das regelm&auml;&szlig;ige Entgelt zu zahlen. Regelm&auml;&szlig;iges Entgelt ist jenes Entgelt, das dem Dienstnehmer geb&uuml;hrt h&auml;tte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden w&auml;re.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Bei Akkord-, St&uuml;ck- oder Gedingl&ouml;hnen, akkord&auml;hnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Pr&auml;mien oder Entgelten ist das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Ist Kost vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer w&auml;hrend des Urlaubes nicht in Anspruch, so geb&uuml;hrt ihm an ihrer Stelle f&uuml;r jeden Urlaubstag einschlie&szlig;lich der in den Urlaub fallenden Sonn- und Feiertage eine Verg&uuml;tung in der H&ouml;he des Eineinhalbfachen der f&uuml;r Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungss&auml;tze.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>6.</span><p class='text'>Durch Kollektivvertrag kann bestimmt werden, welche Leistungen des Dienstgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind. Die Berechnungsart f&uuml;r die Regelung der H&ouml;he des Urlaubsentgeltes kann durch Kollektivvertrag abweichend von Zl.&nbsp;3 bis 5 geregelt werden.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>7.</span><p class='text'>Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes f&uuml;r die ganze Urlaubsdauer im Voraus zu zahlen.</p></div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>F.</span><div class='titel'>Abl&ouml;severbot</div><p class='text'>Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die f&uuml;r den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige verm&ouml;genswerte Leistungen des Dienstgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.</p></div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>G. Aufzeichnungen</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu f&uuml;hren, aus denen hervorgeht</p> <div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Dienstnehmers, die angerechneten Dienstzeiten und die Dauer des dem Dienstnehmer zustehenden bezahlten Urlaubes;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>die Zeit, in welcher der Dienstnehmer seinen bezahlten Urlaub genommen hat;</p></div> <div class='normel'><span class='num'>c)</span><p class='text'>das Entgelt, das der Dienstnehmer f&uuml;r die Dauer des bezahlten Urlaubes erhalten hat, und der Zeitpunkt der Auszahlung;</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>d)</span><p class='text'>wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem Dienstjahr berechnet wird, der Zeitpunkt, ab dem die Umstellung gilt, und die Norm, auf Grund der die Umstellung erfolgt ist, sowie das Ausma&szlig; der dem Dienstnehmer f&uuml;r den Umstellungszeitraum geb&uuml;hrenden Urlaubsanspr&uuml;che und der Zeitraum, in dem dieser Urlaub verbraucht wurde.</p></div> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Die Verpflichtung nach Zl.&nbsp;1 ist auch dann erf&uuml;llt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erf&uuml;llung anderer Verpflichtungen f&uuml;hrt.</p> </div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>H. Ersatzleistung</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Dem Dienstnehmer geb&uuml;hrt f&uuml;r das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverh&auml;ltnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung f&uuml;r den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verh&auml;ltnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausma&szlig; anzurechnen.</p><p class='text'>Urlaubsentgelt f&uuml;r einen &uuml;ber das aliquote Ausma&szlig; hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht zur&uuml;ckzuerstatten, au&szlig;er bei Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung.</p> <div class='textgr level-2 text-gr-level-1'> <p class='text'>Der Erstattungsbetrag hat dem f&uuml;r den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauches erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.</p> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Abweichend von ZI. 1 geb&uuml;hrt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung f&uuml;r die f&uuml;nfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr. F&uuml;r nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren geb&uuml;hrt anstelle des noch ausst&auml;ndigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung im vollen Ausma&szlig; des ausst&auml;ndigen Urlaubsentgeltes, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verj&auml;hrt ist.</p> <div class='textgr level-2 text-gr-level-1'> <p class='text'>Bei Tod des Dienstnehmers geb&uuml;hrt die Ersatzleistung im Sinne der Zahlen 1 und 2 den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.</p> </div> </div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>I.</span><div class='titel'>Pf&auml;ndungsschutz</div> <p class='text'>Das Urlaubsentgelt, die Urlaubsentsch&auml;digung und die Urlaubsabfindung sind der Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsanspr&uuml;che betrifft.</p></div> </div> </div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>&sect;&nbsp;8</div><h2 class='titel'>Sonderzahlungen Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld</h2></div></div><div class='para'><a id='pr882801_5098111'></a><div class='textinhalt'> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='normel'> <span class='num'>1.</span><p class='text'>Dienstnehmer erhalten zum Zeitpunkt der Urlaubsgew&auml;hrung einen Urlaubszuschuss in der H&ouml;he von</p><p class='text'>155&nbsp;Stundenl&ouml;hnen im 1. bis 2.&nbsp;Dienstjahr,</p> <p class='text'>173&nbsp;Stundenl&ouml;hnen ab dem 3.&nbsp;Dienstjahr.</p> </div> <div class='normel'> <span class='num'>2.</span><p class='text'>Dienstnehmer erhalten in der letzten Lohnwoche im November ein Weihnachtsgeld in der H&ouml;he von</p><p class='text'>155&nbsp;Stundenl&ouml;hnen im 1. bis 2.&nbsp;Dienstjahr,</p> <p class='text'>173&nbsp;Stundenl&ouml;hnen ab dem 3.&nbsp;Dienstjahr.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Beginnt oder endet das Dienstverh&auml;ltnis w&auml;hrend des Kalenderjahres, so geb&uuml;hren dem Dienstnehmer die Sonderzahlungen entsprechend der im Kalenderjahr zur&uuml;ckgelegten Dienstzeit anteilsm&auml;&szlig;ig.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Dienstverhinderungen wegen Krankheit, Unfallfolgen, Urlaub, sonstiger Dienstverhinderungen oder aufgrund des Mutterschutzes (mit Ausnahme des Karenzurlaubes) sind wie Dienstleistungen anzurechnen.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Der Dienstnehmer verliert jedoch die Anspr&uuml;che auf Sonderzahlungen, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.</p> </div> </div> </div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h3'><div class='titel'><h3 class='titel'>Lohntafel</h3></div><div class='untertitel'>f. d. Dienstnehmer in den Gartenbaubetrieben Wien, N&Ouml;. u. Bgld.</div><div class='untertitel'>g&uuml;ltig ab 01.01.2026</div></div><div class='para'><a id='pr882847_5098186'></a><div class='textinhalt'> <table class='stil-tafel1' dfv='tafel1' frame='box' rules='all' width='100%'> <div class='annotationen'> <div class='lohn' name='Lohntabelle'></div></div> <colgroup> <col width='40%'> <col width='20%'> <col width='20%'> <col width='20%'></colgroup> <thead> <tr> <th align='left' rowspan='3'>Kategorie</th> <th align='center' rowspan='2'>Brutto&shy;stunden&shy;lohn</th> <th align='center'>&Uuml;berstunden an Werktagen</th> <th align='center'>&Uuml;berst. an Sonn- und Feiertag und Nachtzeit</th> </tr> <tr> <th align='center'><span class='fett hervor'>50&nbsp;%</span></th> <th align='center'><span class='fett hervor'>100&nbsp;%</span></th> </tr> <tr> <th align='center'>&euro;</th> <th align='center'>&euro;</th> <th align='center'>&euro;</th> </tr> </thead> <tbody> <tr> <td>Oberg&auml;rtner</td> <td align='center' bedingungen='Besch&auml;ftigungsgruppe = Oberg&auml;rtner'>19,63</td> <td align='center'>29,45</td> <td align='center'>39,26</td> </tr> <tr> <td>G&auml;rtnermeister</td> <td align='center' bedingungen='Besch&auml;ftigungsgruppe = G&auml;rtnermeister'>15,71</td> <td align='center'>23,57</td> <td align='center'>31,42</td> </tr> <tr> <td colspan='4'>Facharbeiter</td> </tr> <tr> <td> 1. und 2.&nbsp;Jahr</td> <td align='center' bedingungen='Berufsjahr = 1 oder Berufsjahr = 2; Besch&auml;ftigungsgruppe = Facharbeiter'>12,34</td> <td align='center'>18,51</td> <td align='center'>24,68</td> </tr> <tr> <td> ab 3.&nbsp;Jahr</td> <td align='center' bedingungen='Berufsjahr von 3; Besch&auml;ftigungsgruppe = Facharbeiter'>13,35</td> <td align='center'>20,03</td> <td align='center'>26,70</td> </tr> <tr> <td>Qualifizierte Gartenarbeiter</td> <td align='center' bedingungen='Besch&auml;ftigungsgruppe = 'Qualifizierter Gartenarbeiter''>11,26</td> <td align='center'>16,89</td> <td align='center'>22,52</td> </tr> <tr> <td><div class='annotationen'> <div class='beschaeftigungsgruppe' name='Gartenarbeiter'></div></div>Gartenarbeiter</td> <td align='center' bedingungen='Besch&auml;ftigungsgruppe ist 'Gartenarbeiter'' mindestlohn='true'>11,17</td> <td align='center'>16,76</td> <td align='center'>22,34</td> </tr> </tbody> </table> </div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>&sect;&nbsp;6</div><h2 class='titel'>Entgelt und Lohnzahlungstermin</h2></div></div><div class='para'><a id='pr882797_5098104'></a><div class='textinhalt'> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Das Entgelt der Dienstnehmer besteht aus einem Barlohn. Die H&ouml;he des Barlohnes ist entsprechend der Kategorie in der Lohntafel, <a class='ref' idref='882779#pr882846_5098185' ziel='web'>Anlage I</a>, festgelegt.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Bei vereinbarter freier Station oder Teilen derselben (Wohnung &ndash; nicht Quartier &ndash; Beheizung, Beleuchtung, Verpflegung) gelten die S&auml;tze der <a data-law='20001641' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20001641' target='_blank'>Sachbezugswerteverordnung</a> und sind diese S&auml;tze vom Lohn abzuziehen.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Wo bereits h&ouml;here L&ouml;hne bestehen, bleiben diese unver&auml;ndert aufrecht.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Bei der Lohnauszahlung, die in der Regel w&ouml;chentlich oder monatlich im Nachhinein erfolgt, ist den Dienstnehmern eine Lohnabrechnung auszuh&auml;ndigen, die das Entgelt getrennt nach Zulagen und &Uuml;berstunden sowie s&auml;mtliche Abz&uuml;ge an Steuern, Sozialversicherungsbeitr&auml;gen usw. ausweist. Als Lohnzahlungstag gilt in der Regel der Freitag jeder Woche, wobei die Auszahlung innerhalb der Arbeitszeit erfolgt, oder bei monatlicher Auszahlung das Monatsende, wobei die Zahlung dem Dienstnehmer bis zum 5. des Folgemonats zur Verf&uuml;gung stehen muss.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Die Betriebsvertretung ist berechtigt, in die Lohnlisten und die dazugeh&ouml;rigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und sie zu &uuml;berpr&uuml;fen. Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind befugt, von jedem Betriebsinhaber die Vorlage der Lohnlisten zu verlangen</p></div> </div> </div></div>",
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