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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

6.2 KiB

General-KV Entgelt-Begriff

Teil: Rahmen (Version 19740901, gültig ab 1974-08-31)

Kollektivvertrag über den Begriff des Entgelts gemäß § 3 EFZG

§ 1. Geltungsbereich

(1)

Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

(2)

Fachlich: Für alle Betriebe, für die die Kammern der gewerblichen Wirtschaft die Kollektivvertragsfähigkeit besitzen.

(3)

Persönlich: Für alle Arbeitnehmer, die dem Geltungsbereich des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl.Nr. 399/74, unterliegen und in einem Betrieb im Sinne des Abs. 2 beschäftigt sind.

§ 2. Entgeltbegriff

(1)

Als Entgelt im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308,NOR12097391/Entgeltfortzahlungsgesetz/Art-1-§-3-Hoehe-des-fortzuzahlenden-Entgelts)§ 3 EFZG gelten nicht Aufwandsentschädigungen sowie jene Sachbezüge und sonstigen Leistungen, welche wegen ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit der Erbringung der Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308,NOR40198617/Entgeltfortzahlungsgesetz/Art-1-§-2-Anspruch-auf-Entgeltfortzahlung)§ 2 EFZG nicht in Anspruch genommen werden können. Als derartige Leistungen kommen insbesondere in Betracht: Fehlgeldentschädigungen, soweit sie von der Einkommensteuer befreit sind; ferner Tages- und Nächtigungsgelder, Trennungsgelder, Entfernungszulagen, Fahrtkostenvergütungen, freie oder verbilligte Mahlzeiten oder Getränke, die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers sowie der teilweise oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

(2)

Als Bestandteil des regelmäßigen Entgelts im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308,NOR12097391/Entgeltfortzahlungsgesetz/Art-1-§-3-Hoehe-des-fortzuzahlenden-Entgelts)§ 3 EFZG gelten auch Überstundenpauschalien sowie Leistungen für Überstunden, die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Hat der Arbeitnehmer vor der Arbeitsverhinderung regelmäßig Überstunden geleistet, so sind diese bei der Entgeltbemessung im bisherigen Ausmaß mit zu berücksichtigen, es sei denn, daß sie infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalles (z.B. wegen Saisonende oder Auslaufens eines Auftrages) nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären.

(3)

Ist das Entgelt, das dem Arbeitnehmer für die Normalarbeitszeit regelmäßig gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre, nicht feststellbar, so sind die unmittelbar vor dem 1.9.1974 für die Berechnung des Krankengeldzuschusses geltenden kollektivvertraglichen Durchschnittszeiträume anzuwenden.

§ 3. Wirksamkeitsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. September 1974 in Kraft.

Wien, am 2. August 1974

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Der Präsident:

Der Generalsekretär:

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Der Präsident:

Der Leitende Sekretär:

Thema: Lohnberechnung bei Krankheit, Dienstverhinderung, Überstunden und Reisekosten

§ 2.

Entgeltbegriff

(1)

Als Entgelt im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308,NOR12097391/Entgeltfortzahlungsgesetz/Art-1-§-3-Hoehe-des-fortzuzahlenden-Entgelts)§ 3 EFZG gelten nicht Aufwandsentschädigungen sowie jene Sachbezüge und sonstigen Leistungen, welche wegen ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit der Erbringung der Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308,NOR40198617/Entgeltfortzahlungsgesetz/Art-1-§-2-Anspruch-auf-Entgeltfortzahlung)§ 2 EFZG nicht in Anspruch genommen werden können. Als derartige Leistungen kommen insbesondere in Betracht: Fehlgeldentschädigungen, soweit sie von der Einkommensteuer befreit sind; ferner Tages- und Nächtigungsgelder, Trennungsgelder, Entfernungszulagen, Fahrtkostenvergütungen, freie oder verbilligte Mahlzeiten oder Getränke, die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers sowie der teilweise oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

(2)

Als Bestandteil des regelmäßigen Entgelts im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308,NOR12097391/Entgeltfortzahlungsgesetz/Art-1-§-3-Hoehe-des-fortzuzahlenden-Entgelts)§ 3 EFZG gelten auch Überstundenpauschalien sowie Leistungen für Überstunden, die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Hat der Arbeitnehmer vor der Arbeitsverhinderung regelmäßig Überstunden geleistet, so sind diese bei der Entgeltbemessung im bisherigen Ausmaß mit zu berücksichtigen, es sei denn, daß sie infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalles (z.B. wegen Saisonende oder Auslaufens eines Auftrages) nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären.

(3)

Ist das Entgelt, das dem Arbeitnehmer für die Normalarbeitszeit regelmäßig gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre, nicht feststellbar, so sind die unmittelbar vor dem 1.9.1974 für die Berechnung des Krankengeldzuschusses geltenden kollektivvertraglichen Durchschnittszeiträume anzuwenden.

§ 1.

Geltungsbereich

(1)

Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

(2)

Fachlich: Für alle Betriebe, für die die Kammern der gewerblichen Wirtschaft die Kollektivvertragsfähigkeit besitzen.

(3)

Persönlich: Für alle Arbeitnehmer, die dem Geltungsbereich des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl.Nr. 399/74, unterliegen und in einem Betrieb im Sinne des Abs. 2 beschäftigt sind.