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Holzverarbeitende Industrie / Faser- u. Spanplatten

Teil: Zusatz / Lohn/Gehalt (Version 20260501, gültig ab 2026-04-30)

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Holzindustrie Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.

§ 1 Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag erstreckt sich:

(1)

Räumlich:

Für das Gebiet der Republik Österreich.

(2)

Fachlich:

Für alle Betriebe der Faser- und Spanplattenindustrie, sofern es sich nicht um unselbständige Betriebsabteilungen anderer Erzeugungszweige handelt.

(3)

Persönlich:

Für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.

§ 2 Lohnordnung

(1)

Mit Wirksamkeit ab 1. Juni 2026 werden die geltenden kollektivvertraglichen Löhne erhöht und in Abs. (2) neu festgesetzt.

(2)

Kollektivvertragliche Löhne:

Lohngruppeneinteilung siehe Anhang

Mit Wirksamkeit ab 1. April 2005 gelten folgende Lohngruppen in der Faser- und Spanplattenindustrie für alle Arbeitnehmer, die ab 1. April 2005 neu eintreten.

Lohnordnung 05

| Lohngruppen | ab 1. Juni 2026 Stundenlohn in € |

|---|---|

| I | 18,99 |

| II | 17,89 |

| III | 16,74 |

| IV | 16,29 |

| V | 15,73 |

| VI | 14,62 |

Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis erstmalig vor dem 1. April 2005 in der Faser- und Spanplattenindustrie begründet wurde, bleibt die Lohngruppeneinteilung laut Kollektivvertrag vom 13. März 2003 weiterhin aufrecht.

Lohnordnung 67

| Lohngruppen | ab 1. Juni 2026 Stundenlohn in € |

|---|---|

| I | 18,99 |

| II | 17,89 |

| III | 16,74 |

| IV | 15,73 |

| V | 14,62 |

Lehrlingseinkommen:

| im 1. Lehrjahr | € 6,54/h |

|---|---|

| im 2. Lehrjahr | 60% |

| im 3. Lehrjahr | 80% |

| im 4. Lehrjahr | 90% |

des Lohnes der Lohngruppe III des Kollektivvertrages für die holzverarbeitende Industrie.

(3)

Erhöhung der Ist-Löhne

Die IST-Löhne werden mit Wirkung ab 1. Juni 2026 um 1,8 Prozent plus EUR 21,50 pro Monat erhöht. Für die Stundenabrechnung ist der Eurobetrag durch 167 zu dividieren. Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich der Eurobetrag aliquot entsprechend ihrer vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit.

Akkordlöhne, Prämienverdienste und sonstigen Leistungslöhne erhöhen sich um 2,50 Prozent.

In Anwendung oder Abänderung des § 12 sind Betriebsvereinbarungen möglich.

§ 3 Zulagen

(1)

Schichtführer, Magazineure und Platzmeister erhalten eine Aufsichtszulage in der Höhe von 15 Prozent auf den Lohn des Facharbeiters.

(2)

Vorarbeiter erhalten den um 10 Prozent erhöhten Stundenlohn derjenigen Kategorie, die für die Arbeitspartie angewendet wird.

(3)

Über Zulagen für Hitze, Schmutz, Staub und sonstige Arbeitserschwernisse sind betriebliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu treffen, wobei die einzelnen Zulagen mindestens 5 Prozent betragen müssen. Soweit keine zulängliche Absaugvorrichtung besteht, ist innerbetrieblich je nach Staubanfall eine Staubzulage von 5 bis 10 Prozent zu vereinbaren.

(4)

Sofern in kollektivvertraglichen Zulagenregelungen für einzelne Betriebe Erschwerniszulagen (Schmutz-, Staub- und Hitzezulagen etc.) nicht in Prozenten des Stundenlohnes, sondern in fixen Beträgen festgelegt sind, erhöhen sich diese mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages am 1. Juni 2026 um 2,86 Prozent, wobei die sich rechnungsmäßig ergebenden Beträge bei Stundenzulagen auf den nächsten Cent, bei Zulagen für mehr als eine Stunde (Schicht- oder Monatszulagen) auf 10 Cent aufzurunden sind.

§ 4 Einkommensgleichheit

In der Produktion eingesetzte Frauen und Männer haben Anspruch auf gleiche Bezahlung.

§ 5 Fahrgeldvergütung

In den Betrieben sind zwischen Firmenleitung und Betriebsrat Vereinbarungen über Fahrgeldvergütungen zu treffen, die als Bestandteile dieses Kollektivvertrages gelten.

§ 6 Urlaubszuschuss

(1)

Alle Arbeitnehmer (Lehrlinge) erhalten einmal in jedem Kalenderjahr zu ihrem gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 390/76) gebührenden Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss.

(2)

Dieser Urlaubszuschuss beträgt 4,33 Wochenlöhne.

(3)

Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes fällig. Wird der Urlaub in Teilen gewährt, gebührt nur der entsprechende Teil des Urlaubszuschusses.

(4)

Wird in einem Kalenderjahr ein Urlaub nicht konsumiert, so ist der Urlaubszuschuss am Ende des Kalenderjahres fällig.

(5)

Die Berechnung des Urlaubszuschusses (Wochenlohn) erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes. Zwischen der Firmenleitung und dem Betriebsrat (falls kein solcher besteht, mit dem Arbeitnehmer) kann vereinbart werden, dass die Auszahlung des Urlaubszuschusses zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt, wenn aus innerbetrieblichen Gründen bei Urlaubsantritt die Auszahlung nicht möglich ist. In diesem Falle ist der Urlaubszuschuss spätestens am Ende des Kalenderjahres auszubezahlen.

Endet das Arbeitsverhältnis früher, ist der Urlaubszuschuss mit der Lösung des Arbeitsverhältnisses fällig.

(6)

Arbeitnehmer (Lehrlinge), die während des Kalenderjahres eintreten, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der auf dieses Kalenderjahr entfallenden Dienstzeit. Dieser aliquote Teil ist entweder bei Antritt eines Urlaubes oder, wenn kein Urlaub konsumiert wird, am Ende des Kalenderjahres fällig.

(7)

Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres vor Erhalt des Urlaubszuschusses (durch Kündigung durch den Arbeitgeber, durch Selbstkündigung durch den Arbeitnehmer, unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch einvernehmliche Lösung) endet, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend ihrer im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit. Dieser Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 der GewO (ausgenommen lit. h) entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 GewO vorzeitig austritt.

(8)

Arbeitnehmer (Lehrlinge), die den Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss anteilsmäßig entsprechend dem Rest des Kalenderjahres zurück zu bezahlen.

(9)

Bestehen in den Betrieben bereits Urlaubszuschüsse oder werden sonstige einmalige Bezüge gewährt, so können sie von der Firmenleitung auf den kollektivvertraglichen Urlaubszuschuss angerechnet werden.

(10)

Von der Anrechnung sind ausgenommen: die Weihnachtsremuneration, unmittelbar leistungsabhängige Zahlungen (Prämien) und die Ablösen für Sachbezüge.

§ 7 Weihnachtsremuneration

(1)

Spätestens am 1. Dezember ist allen in den Betrieben Beschäftigten eine Weihnachtsremuneration für das Kalenderjahr auszubezahlen. Diese beträgt für Arbeitnehmer, die mindestens 1 Jahr ununterbrochen im Betrieb sind, 4,33 Wochenlöhne.

(2)

Bei Akkordarbeitern wird die Weihnachtsremuneration aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen errechnet.

(3)

Die Berechnung der Weihnachtsremuneration erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgelts.

(4)

Arbeitnehmer, die während des Jahres in den Betrieb eintreten oder aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil.

(5)

Ein Anspruch auf diesen aliquoten Teil besteht jedoch nicht, wenn die Beschäftigung weniger als 4 Wochen gedauert hat. Desgleichen entfällt der Anspruch auf den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration, wenn der Arbeitnehmer gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 GewO (ausgenommen lit. h) nachgewiesenermaßen aus seinem Verschulden entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a GewO vorzeitig austritt.

(6)

Bestehen in den Betrieben bereits höhere Weihnachtsremunerationen, so können sie von der Firmenleitung auf die kollektivvertragliche Weihnachtsremuneration angerechnet werden.

§ 8 Jubiläumsgeld

Für langjährige Betriebszugehörigkeit erhalten Arbeitnehmer ein Jubiläumsgeld, und zwar:

| nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit | 1 | Monatslohn, |

|---|---|---|

| nach 25-jähriger Betriebszugehörigkeit | 2 | Monatslöhne, |

| nach 35-jähriger Betriebszugehörigkeit | 3 1/2 | Monatslöhne, |

| nach 45-jähriger Betriebszugehörigkeit | 4 | Monatslöhne. |

Über die Durchführung dieser Bestimmung und die Art der Auszahlung des Jubiläumsgeldes sind zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat innerbetriebliche Vereinbarungen zu treffen.

§ 9 Schichtarbeit *

(1)

Schichtzuschlag:

Bei regelmäßiger Schichtarbeit erhalten alle in der dritten Schicht eingeteilten Arbeitnehmer einen Zuschlag von 35 Prozent je Arbeitsstunde. Im zweischichtigen Betrieb gebührt ein solcher Zuschlag nur für die in der Zeit von 20 bis 6 Uhr geleistete Arbeit.

(2)

Versetzung von Schichtarbeitern aus gesundheitlichen Gründen.

Arbeitnehmern, die länger als 15 Jahre in einem Betrieb als Schichtarbeiter im Dreierschichtbetrieb arbeiten und einen solchen gesundheitlichen Schaden erleiden, dass sie die Obliegenheiten ihres bisherigen Arbeitsplatzes nicht mehr erfüllen und daher an einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden müssen, darf aus Anlass einer solchen Versetzung ihr Stundenlohn nicht gekürzt werden. Der gesundheitliche Schaden ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu begründen.

§ 10 Abfertigung

A.

Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008465)Arbeiter-Abfertigungsgesetzes (BGBl. Nr. 107/1979) einschließlich der darin enthaltenen Übergangsbestimmungen im Besonderen wird auf den Artikel VII Abs. 5 hingewiesen, der lautet: „Kollektivverträge, Arbeits-(Dienst-)Ordnungen oder Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Abfertigung für die Arbeitnehmer günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt” mit folgenden Ergänzungen:

a)

Beide Varianten (gesetzliche und kollektivvertragliche) sind durchzurechnen.

b)

Für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses und der Bemessung des Ausmaßes des Abfertigungsanspruches sind Zeiten eines Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber, die keine längere Unterbrechung als jeweils 120 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Die Anrechnung gilt nicht für Fälle, in denen das vor der letzten Unterbrechung liegende Arbeitsverhältnis durch eine verschuldete Entlassung im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 GewO (ausgenommen lit. h), durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund, durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers sowie durch einvernehmliche Auflösung unter Verzicht auf den Abfertigungsanspruch geendet hat. Vordienstzeiten, für die bereits eine Abfertigung bezahlt wurde, bleiben unberücksichtigt. Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers aufgelöst, so beträgt die Abfertigung 100% der im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008465)Arbeiter-Abfertigungsgesetz vorgesehenen Höhe und gebührt nur den gesetzlichen Erben.

B.

Nachstehende Bestimmungen finden in jenen Fällen Anwendung, wo im Günstigkeitsvergleich nach Artikel VII Abs. 5 (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008465)Arbeiter-Abfertigungsgesetz die Bestimmungen nach Punkt B. für den Arbeitnehmer günstiger sind.

(1)

Arbeitnehmer erhalten nach einer mindestens fünfjährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit eine Abfertigung, wenn sie

a)

vom Arbeitgeber gekündigt werden,

b)

unverschuldet entlassen werden,

c)

mit einem wichtigen Grund austreten,

d)

wegen Inanspruchnahme einer Alterspension oder wegen Inanspruchnahme der Invaliditätspension ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40275020/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-254-Invaliditaetspension)§ 254 ASVG) ihr Arbeitsverhältnis lösen oder

e)

aus dem Betrieb wegen Invalidität ausscheiden.

(2)

Diese Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von

| 5 Jahren | 3 Wochenlöhne, |

|---|---|

| 10 Jahren | 5 Wochenlöhne, |

| 15 Jahren | 8 Wochenlöhne, |

| 20 Jahren | 13 Wochenlöhne, |

| 25 Jahren | 16 Wochenlöhne. |

(3)

Für die Bemessung der Dauer der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit im Sinne der Ziffer 1 und 2 sind Dienstzeiten, die keine längere Unterbrechung als jeweils 120 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Nicht anzurechnen sind Zeiten von Arbeitsverhältnissen, die durch Entlassung im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 GewO (ausgenommen lit. h) oder durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund gelöst wurden.

(4)

Bestehen in den Betrieben bereits Abfertigungen oder werden, unter welchem Titel immer, anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sonstige einmalige Bezüge (mit Ausnahme der aliquoten Teile des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration) gewährt, so können sie auf die kollektivvertragliche Abfertigung angerechnet werden.

(5)

Die Auszahlung der Abfertigung erfolgt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der sonst üblichen Lohnabrechnung.

(6)

Endet das Arbeitsverhältnis nach einer mindestens fünfjährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit durch den Tod des Arbeitnehmers, gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der verstorbene Arbeitnehmer zur Zeit des Ablebens gesetzlich verpflichtet war, die volle Abfertigung.

C.

Wechsel ins System „Abfertigung Neu“

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes/ (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008465)Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.

§ 11 Schlichtung von Streitigkeiten

Bestehen über die Einstufung sowie über die Zulagen der einzelnen Arbeitnehmer Zweifel, welche zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber nicht einvernehmlich geklärt werden können, so können diese Zweifelsfälle den örtlichen zuständigen Organisationen zur Schlichtung übertragen werden.

§ 12 Begünstigungsklausel

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

§ 13 Betriebsversammlungen

Arbeitsausfälle, die durch eine Betriebsversammlung im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12097015/Arbeitsverfassungsgesetz/§-47-Zeitpunkt-und-Ort-der-Versammlungen)§ 47 des Arbeitsverfassungsgesetzes entstehen, werden den Arbeitnehmern bis zu einem Höchstausmaß von 2,0 Stunden einmal im Kalenderjahr bezahlt.

§ 14 Geltungsbeginn und Geltungsdauer

(1)

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2026 in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles von 1. Juni 2026 bis zum 30. April 2027.

Wien, am 3. Juni 2026

| Fachverband der Holzindustrie Österreichs | |

|---|---|

| Dr. Erlfried TaurerFachverbandsobmann | Mag. Heinrich Sigmund, MScGeschäftsführer |

| Für denÖsterreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Bau-Holz | |

| Abg.z.NRJosef Muchitsch Bundesvorsitzender | Mag. Herbert Aufner Bundesgeschäftsführer |

Anhang

Lohngruppeneinteilung

Lohnordnung 05

Lohngruppe I

Mitarbeiter, welche größere Abteilungen bzw. Arbeitsgruppen führen.

Einschlägige Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) mit hervorragenden Fachkenntnissen, Fähigkeiten, Erfahrungen und entsprechender Verantwortung sowie der Fähigkeit zur selbstständigen Arbeit.

Lohngruppe II

Mitarbeiter, welche kleinere Abteilungen bzw. Arbeitsgruppen führen.

Einschlägige qualifizierte Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung).

Einschlägige Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre.

Große Fachkenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und entsprechende Verantwortung. Fähigkeit zur selbstständigen Arbeit.

Lohngruppe III

Einschlägige Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung).

Gute Fachkenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und entsprechende Verantwortung.

Lohngruppe IV

Qualifizierte Arbeitnehmer mit einer längeren Zweckausbildung, großer Arbeitserfahrungen und dementsprechender Verantwortung.

Lohngruppe V

Arbeitnehmer mit einer Zweckausbildung, entsprechender Arbeitserfahrung.

Auch Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung, sofern sie mehrere Arbeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fähigkeiten angeeignet haben.

Lohngruppe VI

Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung.

Lohngruppeneinteilung (Kollektivvertrag vom 1. Jänner 1967) Lohnordnung 67 gilt nur für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. April 2005 begründet wurden

Lohnordnung 67

Lohngruppe I

Facharbeiter mit abgeschlossener Lehrzeit und Facharbeiterprüfung nach einjähriger Tätigkeit im Betrieb, Schichtführer sowie Dampf- und Gasturbinenwärter und Dampfmaschinenwärter mit abgelegter TÜV-Prüfung, Kesselwärter mit TÜV-Prüfung bei einem Konzessionsdruck über 13 atü.

Lohngruppe II

a)

Faserplattenindustrie:

Sonstige Facharbeiter bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu einem Jahr und Facharbeiter ohne Prüfung sowie Faserplatten-Maschinenführer (Langsiebmaschinenführer), Kesselwärter, soweit sie nicht in die Lohngruppe I fallen, Defibratorenführer, Werkzeugschleifer, Faserplattenpressenführer, Klimaanlagenführer, Chemikalienaufbereiter, Holländermüller, Stoffsortierer, Stoffmischer, Heißwasserwärter, Kranführer der Gruppen IIIV, Stapler und Lastkraftwagenfahrer mit Prüfung für Fahrzeuge von 3,5 t aufwärts.

b)

Spanplattenindustrie:

Gruppenführer am Holzplatz, in der Holzaufbereitung (Sägerei, Schlägerei, Zerspanerei), in der Sortierung und in der Veredelung, Heizer mit Heizerprüfung, Zerspanerbediener bei einer Zerspanerkapazität von mindestens 10 rm/h, Messer- und Sägenschleifer und -wechsler, Trockenbediener, Maschinarbeiter in der Beleimstation, Chemikalienaufbereiter, Formstrangfahrer, Pressenführer, Maschinarbeiter und Sortierer an der Plattenschleifmaschine, Kranführer der Gruppe IIIV, Stapler- und Lastkraftwagenfahrer mit Prüfung für Fahrzeuge von 3,5 t aufwärts.

Lohngruppe III

a)

Faserplattenindustrie:

Qualifizierte Arbeitnehmer und Maschinarbeiter, wie z.B. Faserplatten-Maschinenführerhelfer, Vorsäger bei der Plattensäge und Kreissäge, Klimawärter, Kratzerwärter, Pressenhelfer (Pressenbeschicker und Pressenentleerer), Heizeraspirant (Heizerhelfer), Werkstättenhelfer, Paraffineur, Imprägnierer sowie Arbeiter in den Veredelungsabteilungen auf Grund betrieblich zu treffender Vereinbarungen.

b)

Spanplattenindustrie:

Säger, Schläger, Holzzubringer zum Zerspanen mit einer Kapazität von mindestens 10 rm/h, Zerspanerbediener am Zerspaner mit einer Kapazität bis zu 10 rm/h, Ritzenmessereinsetzer, Pressenentleerer, Besäumsäger, Plattensortierer, Wasseraufbereiter im Kesselhaus, Mühlenbediener, Heizeraspirant und Kraftfahrer, sofern sie nicht Professionisten sind.

Lohngruppe IV

Hilfsarbeiter, das sind alle übrigen im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und HilfsarbeiterInnen, soweit sie nicht unter Lohngruppe V angeführt sind.

Lohngruppe V

Putz- und Aufräumefrauen.

Anhang

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der holzverarbeitenden Industrie Österreichs und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, über die Voraussetzungen des vollkontinuierlichen oder kontinuierlichen Schichtbetriebes in der Faser- und Spanplattenindustrie und die Ansprüche der davon betroffenen Arbeitnehmer.

Artikel I Geltungsbereich

(1)

Räumlich:

Für das Gebiet der Republik Österreich.

(2)

Fachlich:

Für alle Betriebe der Faser- und Spanplattenindustrie, in denen Arbeitsleistungen im Rahmen des vollkontinuierlichen oder kontinuierlichen Schichtbetriebes an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbracht werden.

(3)

Persönlich:

Für alle in den unter (2) angeführten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen (mit Ausnahme der Lehrlinge), die im Rahmen des vollkontinuierlichen oder kontinuierlichen Schichtbetriebes an Samstagen, Sonn- und Feiertagen arbeiten.

Hinsichtlich des Artikel III Abs. (7) gilt gegenständlicher Kollektivvertrag für alle Arbeiter und Arbeiterinnen (mit Ausnahme der Lehrlinge), die in den Betrieben der Faser- und Spanplattenindustrie beschäftigt sind.

Artikel II

(1)

Die Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, deren Dauer und die Schichteinteilung, wird einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat festgelegt.

(2)

Je nach Kalenderjahr kann im 3-Schicht-Betrieb an 19 Sonntagen sowie an 7 Feiertagen, ausgenommen Weihnachten (25. und 26. Dezember), vollkontinuierlich bzw. kontinuierlich, durchgearbeitet werden.

Artikel III

(1)

Zum tatsächlichen Lohn (§ 5 Ziff. 11 des Kollektivvertrages für die holzverarbeitende Industrie Österreichs), der an Sonn- und Feiertagen im vollkontinuierlichen bzw. kontinuierlichen Schichtbetrieb eingesetzten Arbeitnehmer wird zusätzlich zu dem kollektivvertraglichen Sonntagszuschlag bzw. zur Feiertagsentlohnung ein Zuschlag von 50 Prozent bezahlt.

(2)

Den an Samstagen, Sonn- und Feiertagen im vollkontinuierlichen bzw. kontinuierlichen 3- oder 4-Schicht-Betrieb eingesetzten Arbeitnehmern wird zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels III Abs. (1) dieses Kollektivvertrages und anstelle des Nachtschichtzuschlages von 35 Prozent, gemäß § 9 Abs. (1) des Kollektivvertrages für die Faser- und Spanplattenindustrie, ein Nachtschichtzuschlag für die Zeit von 20 bis 6 Uhr von 50 Prozent je Arbeitsstunde bezahlt.

(3)

Arbeitnehmer, die an mindestens 26 Sonn- bzw. Feiertagen im Kalenderjahr vollkontinuierlichen bzw. kontinuierlichen Schichtbetrieb gearbeitet haben, erhalten neben den Ansprüchen aus dem Bundesgesetz vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes, BGBl. Nr. 390/76 in der jeweils geltenden Fassung und dem § 13 Ziff. 2 des Kollektivvertrages für die holzverarbeitende Industrie Österreichs, eine zusätzlich bezahlte Freizeit von einer Woche (5 Werktage).

(4)

Arbeitnehmer, die an weniger als 26 Sonn- bzw. Feiertagen im Kalenderjahr vollkontinuierlich bzw. kontinuierlich im Schichtbetrieb gearbeitet haben, erhalten den aliquoten Teil der zeitlichen und entgeltlichen Ansprüche nach Abs. (3) entsprechend der Anzahl der im Kalenderjahr geleisteten Sonn- bzw. Feiertagsschichten.

(5)

Hinsichtlich der Absätze (3) und (4) finden die Bestimmungen des Artikels I, 1. Abschnitt des Bundesgesetzes über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes BGBl. Nr. 390/76 in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen die Bestimmungen der §§ 1 bis 3; § 4 Abs. (3); § 9 Abs. (1); § 10 Abs. (1) und (2); §§ 15 bis 18 sowie die Artikel II bis X, 2. Abschnitt, sinngemäß Anwendung. Bezüglich des Entgeltbegriffes wird zusätzlich auf den Generalkollektivvertrag vom 22. Februar 1978, abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, hingewiesen.

(6)

Für Arbeitnehmer, die im 4-Schicht-System bzw. 5- oder 6-Schicht-System arbeiten, vermindern sich die Ansprüche nach Abs. (1) um 30 Prozent und die Ansprüche nach Abs. (3) und (4) um 60 Prozent und ab 1.1.1999 die Ansprüche nach Abs. (3) und (4) um 70 Prozent.

(7)

Ab dem 1.10.2021 gilt hinsichtlich Kündigungstermin bei Arbeitgeberkündigung folgende Regelung: Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse gilt für Kündigungen durch den Arbeitgeber*

seit 1.10.2021 gelten hinsichtlich Kündigung die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 ABGB. Für Kündigungen durch den Arbeitnehmer gilt der Fünfzehnte und letzte Tag eines jeden Kalendermonats als Kündigungstermin - siehe § 16 Kollektivvertrag für die Arbeiter in der Holzverarbeitenden Industrie.

gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 Abs 3 ABGB (idF BGBl. Nr. 153/2017) der letzte Tag eines jeden Kalendermonats als bereits vereinbarter Kündigungstermin. Diese Regelung gilt ab Inkrafttreten von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 Abs 3 ABGB (idF BGBl. Nr. 153/2017) und auf unbestimmte Zeit. Sie gilt daher über den Zeitpunkt des Inkrafttretens per 1.10.2021 hinaus.

(8)

Sind auf Grund wirtschaftlicher Notwendigkeiten Abbaumaßnahmen von Arbeitskräften nicht zu vermeiden, so sind die im Rahmen des im vollkontinuierlichen bzw. kontinuierlichen Schichtbetriebes eingesetzten Arbeitnehmer zuletzt von den Abbaumaßnahmen betroffen. Die Arbeitnehmer müssen jedoch 6 Monate vor Beginn der Abbaumaßnahmen Arbeitnehmer des Betriebes gewesen sein und zumindest an 5 Sonn- bzw. Feiertagen im Rahmen des vollkontinuierlichen bzw. kontinuierlichen Schichtbetriebes gearbeitet haben. In diesem Zusammenhang sind Kündigungslisten zu erstellen.

(9)

Bei Verwirklichung von Abbaumaßnahmen im Sinne der Absätze (7) und (8) hat der Arbeitgeber nach dem Senoritätsprinzip im Sinne der Dauer der Betriebszugehörigkeit vorzugehen.

(10)

Werden Abbaumaßnahmen durchgeführt, ist für die betroffenen Arbeitnehmer ein Sozialplan vom Arbeitgeber in Zusammenhang mit dem Betriebsrat zu erstellen.

(11)

Allen Arbeitnehmern, die innerhalb der letzten 2 Kalenderjahre vor dem Ausscheiden aus dem Betrieb an 26 Sonn- bzw. Feiertagen im vollkontinuierlichen bzw. kontinuierlichen Schichtbetrieb gearbeitet haben, erhalten neben den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Abfertigungsleistungen eine zusätzliche einmalige Abgangsentschädigung im Ausmaß eines Monatsbezuges.

(12)

Die Bestimmungen der Absätze (7) bis (11) gelten nicht bei Vorliegen von Entlassungsgründen und bei vorzeitigem Austritt des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund.

Artikel IV

Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt.

Artikel V

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.

Wien, am 8. April 2022

| Für den Fachverband der Holzindustrie ­Österreichs | |

|---|---|

| Mag. Herbert JöbstlFachverbandsobmann | Mag. Heinrich Sigmund, MScGeschäftsführer |

| Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Bau-Holz | |

| Abg.z.NRJosef Muchitsch Bundesvorsitzender | Mag. Herbert Aufner Bundesgeschäftsführer |

Thema: Löhne und Lehrlingseinkommen

§ 2

Lohnordnung

(1)

Mit Wirksamkeit ab 1. Juni 2026 werden die geltenden kollektivvertraglichen Löhne erhöht und in Abs. (2) neu festgesetzt.

(2)

Kollektivvertragliche Löhne:

Lohngruppeneinteilung siehe Anhang

Mit Wirksamkeit ab 1. April 2005 gelten folgende Lohngruppen in der Faser- und Spanplattenindustrie für alle Arbeitnehmer, die ab 1. April 2005 neu eintreten.

Lohnordnung 05

| Lohngruppen | ab 1. Juni 2026 Stundenlohn in € |

|---|---|

| I | 18,99 |

| II | 17,89 |

| III | 16,74 |

| IV | 16,29 |

| V | 15,73 |

| VI | 14,62 |

Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis erstmalig vor dem 1. April 2005 in der Faser- und Spanplattenindustrie begründet wurde, bleibt die Lohngruppeneinteilung laut Kollektivvertrag vom 13. März 2003 weiterhin aufrecht.

Lohnordnung 67

| Lohngruppen | ab 1. Juni 2026 Stundenlohn in € |

|---|---|

| I | 18,99 |

| II | 17,89 |

| III | 16,74 |

| IV | 15,73 |

| V | 14,62 |

Lehrlingseinkommen:

| im 1. Lehrjahr | € 6,54/h |

|---|---|

| im 2. Lehrjahr | 60% |

| im 3. Lehrjahr | 80% |

| im 4. Lehrjahr | 90% |

des Lohnes der Lohngruppe III des Kollektivvertrages für die holzverarbeitende Industrie.

(3)

Erhöhung der Ist-Löhne

Die IST-Löhne werden mit Wirkung ab 1. Juni 2026 um 1,8 Prozent plus EUR 21,50 pro Monat erhöht. Für die Stundenabrechnung ist der Eurobetrag durch 167 zu dividieren. Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich der Eurobetrag aliquot entsprechend ihrer vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit.

Akkordlöhne, Prämienverdienste und sonstigen Leistungslöhne erhöhen sich um 2,50 Prozent.

In Anwendung oder Abänderung des § 12 sind Betriebsvereinbarungen möglich.

Artikel II

Erhöhung der Löhne

(1)

Mit Wirksamkeit ab 1. Juni 2026 werden die geltenden Kollektivvertragslöhne um EUR 76,- pro Monat erhöht und in Abs. (5) neu festgesetzt. Für die Stundenabrechnung ist der Eurobetrag durch 167 zu dividieren.

Das Lehrlingseinkommen im 1 Lehrjahr wird mit EUR 6,54/h festgelegt.

(2)

Die Ist-Löhne werden mit Wirkung ab 1. Juni 2026 um 1,8 Prozent plus EUR 21,50 pro Monat erhöht. Für die Stundenabrechnung ist der Eurobetrag durch 167 zu dividieren. Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich der Eurobetrag aliquot entsprechend ihrer vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit.

(2a)

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

(3)

Die Akkordlöhne, Prämienverdienste und sonstigen Leistungslöhne werden mit Wirkung ab 1. Juni 2026 um 2,50 Prozent erhöht.

Auf Entlohnungssysteme, bei denen sich der Verdienst aus Grundlohn und variablen leistungsbezogenen Entgeltbestandteilen (z.B. Prämien) zusammensetzt, finden die Absätze 2 und 2a keine Anwendung.

Abs. (2a) und (3) gelten nicht für die Sägeindustrie.

(4)

In den Betrieben der Sägeindustrie werden die vor dem 30. April 2026 tatsächlich bezahlten Akkord- und Prämienlöhne usw. mit Wirksamkeit 1. Juni 2026 um 2,50 Prozent erhöht.

In den einzelnen Betrieben bestehende günstigere Lohn- und Arbeitsbedingungen bleiben weiterhin aufrecht.

(5)

Lohnschema

(5a)

Holzverarbeitende Industrie

Lohngruppen

| | | ab 1.6.2026Stundenlohnin € |

|---|---|---|

| I. | Spezialfacharbeiter | 17,37 |

| II. | Facharbeiter nach dem 3. Jahr der Auslehre | 16,74 |

| III. | Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre | 15,73 |

| IV. | Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre | 15,01 |

| V. | Hilfsarbeiter | 14,73 |

Lehrlingseinkommen

| im 1. Lehrjahr | € 6,54/h |

|---|---|

| im 2. Lehrjahr | 60% |

| im 3. Lehrjahr | 80% |

| im 4. Lehrjahr | 90% |

des Lohnes der Lohngruppe III.

(5b)

Sägeindustrie

Lohngruppen

| | ab 1.6.2026 Stundenlohnin € |

|---|---|

| I. | 18,23 |

| II. | 17,25 |

| III. | 16,14 |

| IV. | 15,73 |

| V. | 15,16 |

| VI. a | 17,25 |

| VI. b | 16,29 |

Lehrlingseinkommen

Es kommt das Lehrlingseinkommen des Absatzes (5a) zur Anwendung.

(6)

Die in den Rahmenkollektivverträgen enthaltenen sonstigen Zulagen, Aufwandsentschädigungen und Eurowerte werden mit Wirksamkeit ab 1. Juni 2026 um 2,86% erhöht und in den Absätzen (6a) und (6b) neu festgesetzt:

(6a)

Im Rahmenkollektivvertrag der Sägeindustrie werden folgende in § 22 Lohnordnung angeführte Eurowerte ab 1. Juni 2026 wie folgt erhöht:

Bei Fahrten und Arbeiten, die Kraftfahrer und deren Mitfahrer bis 14:00 Uhr in Anspruch nehmen, gebührt ein Kostgeld von € 10,03 wenn das Mittagessen vom Betrieb weder zugeführt noch bereitgestellt wird.

Ist dabei auch eine Nächtigung notwendig, so gebührt, wenn vom Betrieb nicht vorgesorgt wird, für Nachtmahl und Frühstück eine weitere Zulage von € 12,01.

Die Kosten für Nächtigung werden nach betrieblicher Vereinbarung durch Vorlage von Rechnungen vergütet, ansonsten gebühren € 15,86.

Die Barauslagen für die Einstellung von Kraftfahrzeugen werden gesondert vergütet.

Die Zulagen entfallen, wenn der Dienstnehmer offenbar absichtlich die rechtzeitige Rückkehr hinausgezogen hat.

Kraftfahrer, die vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten aufgefordert werden, bei Verlade- oder Entladearbeiten mitzuarbeiten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung von € 1,33 für jeden vollen Arbeitstag.

(6b)

Im Rahmenkollektivvertrag der Holzindustrie lautet § 11 Stör-(Außerhaus-)Zulage Z 1 und 3 ab 1. Juni 2026 wie folgt:

(1)

Bei Arbeiten außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes bis zu 10 km kürzester Wegstrecke vom ständigen Arbeitsplatz in den Städten Wien, Graz und Linz innerhalb der Stadtgrenze erhält der Arbeitnehmer eine Stör-(Außerhaus-)Zulage von 9,5 Prozent; Lehrlinge erhalten € 1,30 je Stunde.

(3)

Für Arbeiten außerhalb der 10-km-Zone (in Wien, Graz und Linz außerhalb der Stadtgrenze) erhält der Arbeitnehmer, wenn diese Arbeiten auch nur einen Tag dauern, einen Zuschlag von 31,8 Prozent auf seinen Stundenlohn nebst Beistellung einer Schlafstelle; Lehrlinge erhalten € 1,30 je Stunde nebst Beistellung einer Schlafstelle.

(7)

Im Rahmenkollektivvertrag der Holzindustrie wird das Taggeld gemäß § 11 Z 6 ab 1.5.2026 um 3,33 Prozent erhöht und wird folgt festgesetzt:

(6)

Lenker und Beifahrer werden als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Dienstleistungen au-ßerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) Tages- und Nächtigungsgelder gewährt. Das Tagesgeld beträgt € 39,39 pro Tag. Dauert die Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld. Im Fall einer Nächtigung gebührt ein Nächtigungsgeld von € 16,46. Sofern dem Dienstnehmer eine entsprechend ausgestattete Schlafkabine nicht zur Verfügung steht, werden die tatsächlichen, durch Rechnung nachgewiesenen Kosten vergütet.

Thema: Einstufung und Lohngruppen

Lohnordnung 05

Lohngruppe I

Mitarbeiter, welche größere Abteilungen bzw. Arbeitsgruppen führen.

Einschlägige Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) mit hervorragenden Fachkenntnissen, Fähigkeiten, Erfahrungen und entsprechender Verantwortung sowie der Fähigkeit zur selbstständigen Arbeit.

Lohngruppe II

Mitarbeiter, welche kleinere Abteilungen bzw. Arbeitsgruppen führen.

Einschlägige qualifizierte Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung).

Einschlägige Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre.

Große Fachkenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und entsprechende Verantwortung. Fähigkeit zur selbstständigen Arbeit.

Lohngruppe III

Einschlägige Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung).

Gute Fachkenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und entsprechende Verantwortung.

Lohngruppe IV

Qualifizierte Arbeitnehmer mit einer längeren Zweckausbildung, großer Arbeitserfahrungen und dementsprechender Verantwortung.

Lohngruppe V

Arbeitnehmer mit einer Zweckausbildung, entsprechender Arbeitserfahrung.

Auch Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung, sofern sie mehrere Arbeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fähigkeiten angeeignet haben.

Lohngruppe VI

Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung.

Lohnordnung 67

Lohngruppe I

Facharbeiter mit abgeschlossener Lehrzeit und Facharbeiterprüfung nach einjähriger Tätigkeit im Betrieb, Schichtführer sowie Dampf- und Gasturbinenwärter und Dampfmaschinenwärter mit abgelegter TÜV-Prüfung, Kesselwärter mit TÜV-Prüfung bei einem Konzessionsdruck über 13 atü.

Lohngruppe II

a)

Faserplattenindustrie:

Sonstige Facharbeiter bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu einem Jahr und Facharbeiter ohne Prüfung sowie Faserplatten-Maschinenführer (Langsiebmaschinenführer), Kesselwärter, soweit sie nicht in die Lohngruppe I fallen, Defibratorenführer, Werkzeugschleifer, Faserplattenpressenführer, Klimaanlagenführer, Chemikalienaufbereiter, Holländermüller, Stoffsortierer, Stoffmischer, Heißwasserwärter, Kranführer der Gruppen IIIV, Stapler und Lastkraftwagenfahrer mit Prüfung für Fahrzeuge von 3,5 t aufwärts.

b)

Spanplattenindustrie:

Gruppenführer am Holzplatz, in der Holzaufbereitung (Sägerei, Schlägerei, Zerspanerei), in der Sortierung und in der Veredelung, Heizer mit Heizerprüfung, Zerspanerbediener bei einer Zerspanerkapazität von mindestens 10 rm/h, Messer- und Sägenschleifer und -wechsler, Trockenbediener, Maschinarbeiter in der Beleimstation, Chemikalienaufbereiter, Formstrangfahrer, Pressenführer, Maschinarbeiter und Sortierer an der Plattenschleifmaschine, Kranführer der Gruppe IIIV, Stapler- und Lastkraftwagenfahrer mit Prüfung für Fahrzeuge von 3,5 t aufwärts.

Lohngruppe III

a)

Faserplattenindustrie:

Qualifizierte Arbeitnehmer und Maschinarbeiter, wie z.B. Faserplatten-Maschinenführerhelfer, Vorsäger bei der Plattensäge und Kreissäge, Klimawärter, Kratzerwärter, Pressenhelfer (Pressenbeschicker und Pressenentleerer), Heizeraspirant (Heizerhelfer), Werkstättenhelfer, Paraffineur, Imprägnierer sowie Arbeiter in den Veredelungsabteilungen auf Grund betrieblich zu treffender Vereinbarungen.

b)

Spanplattenindustrie:

Säger, Schläger, Holzzubringer zum Zerspanen mit einer Kapazität von mindestens 10 rm/h, Zerspanerbediener am Zerspaner mit einer Kapazität bis zu 10 rm/h, Ritzenmessereinsetzer, Pressenentleerer, Besäumsäger, Plattensortierer, Wasseraufbereiter im Kesselhaus, Mühlenbediener, Heizeraspirant und Kraftfahrer, sofern sie nicht Professionisten sind.

Lohngruppe IV

Hilfsarbeiter, das sind alle übrigen im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und HilfsarbeiterInnen, soweit sie nicht unter Lohngruppe V angeführt sind.

Lohngruppe V

Putz- und Aufräumefrauen.

Lohnordnung

A. Lohngruppen

I. Spezialfacharbeiter

sind jene Facharbeiter, deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders qualifizierte Arbeiter verwendet werden.

II. Facharbeiter nach dem 3. Jahr nach der Auslehre

sind Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung, welche 3 Jahre Praxis nachweisen können, wobei Zeiten einer Karenz nach dem Mutterschutz- bzw. Elternkarenzurlaubsgesetz nicht angerechnet werden. Zeiten eines Präsenz-/ Zivildienstes, während derer das Arbeitsverhältnis bestanden hat, werden hingegen angerechnet.

III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre

Sinngemäß wie II., mit einem Jahr Praxis.

IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre

Sinngemäß wie II., ohne Nachweis einer Praxis.

V. Hilfsarbeiter

Selbständige Maschinenarbeiter

Das sind Arbeitnehmer, die nachweisbar ein Jahr an Holzbearbeitungsmaschinen beschäftigt waren und die Schneidewerkzeuge schleifen und einsetzen, die Maschinen einstellen, instand halten, kleine Fehler beheben und in angemessener Zeit nach fachlichen Regeln die an den Maschinen vorkommenden Arbeiten selbständig ausführen können, werden je nach Qualifikation in die Lohngruppe I. bis III. eingestuft.

Für Maschinenarbeiter findet die Zeitfestsetzung der Kategorie II. und III. keine Anwendung.

Lehrlinge:

Lehrlinge im 1. Lehrjahr

Lehrlinge im 2. Lehrjahr

Lehrlinge im 3. Lehrjahr

Lehrlinge im 4. Lehrjahr

Kleiderpauschale für Lehrlinge:

Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht.

B. Lohnschema

(Siehe Beilage)

C. Werkzeugentschädigung, Zulagen, Kleiderpauschale

Werkzeugentschädigung für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

Bauanschläger mit eigenem Werkzeug erhalten neben der Außerhauszulage eine Zulage für Werkzeugabnützung von 10 Prozent in der Stunde.

Leistungszulagen für Oberösterreich:

Leistungszulagen werden im Tischlergewerbe und in den fabriksmäßig betriebenen Tischlereien im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und dem Arbeitnehmer geregelt. Sie sind mit 20 Prozent begrenzt.

Zulagen für Salzburg:

Vorarbeiter erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent zum Lohn des Vollarbeiters der entsprechenden Gruppe.

Kleiderpauschale für Lehrlinge für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

In Tischlereibetrieben erhalten Lehrlinge, wenn sie mehr als 3 Tage in der Woche außerhalb des Betriebes arbeiten, zu ihrem Lehrlingseinkommen € 0,22 wöchentlich als Vergütung für Kleiderabnützung.

Thema: Arbeitszeit und Überstunden

§ 4

Arbeitszeit

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. Eine bereits bestehende kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit bleibt aufrecht.

Die Arbeitszeit soll in der Regel auf nicht weniger als 5 Tage aufgeteilt werden. Die Einteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren.

Die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen kann entsprechend der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs. 2 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz auf die einzelnen Werktage der Woche aufgeteilt werden.

Die Arbeitszeit der Wächter und Portiere beträgt in der Regel 46,5 Stunden in der Woche. Sie haben nach 6 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen einen Ruhetag, das ist eine 36-stündige Arbeitsruhe. Jeder dritte Ruhetag muss ein Sonntag sein.

Eine Ausdehnung auf eine regelmäßige 48-stündige Arbeitszeit ist ab 1.7.1993 weiterhin möglich, wobei, wenn keine andere Verteilung der Arbeitszeit nach § 4A vorliegt, auf die Abgeltung der Differenz zwischen 48 und 46,5 Stunden pro Woche § 4A Ziffer 8 anzuwenden ist.

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113692/Arbeitszeitgesetz/§-5-Verlaengerung-der-Normalarbeitszeit-bei-Arbeitsbereitschaft)§ 5 Absatz 2 AZG kann durch Betriebsvereinbarung für Wächter und Portiere bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu 12 Stunden verlängert werden.

a)

Für Lenker von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 16 Abs. 3 Zif. 1 (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG darf die Einsatzzeit auf 14 Stunden täglich verlängert werden. Befinden sich 2 Lenker im Fahrzeug, darf die Einsatzzeit bis zu 16 Stunden täglich betragen.

b)

Für die Lenker von KFZ gemäß lit. a) kann zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden höchstens dreimal wöchentlich auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden.

Wird eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingehalten, kann diese Ruhezeit in zwei Abschnitten genommen werden, wobei ein Teil mindestens 9 zusammenhängende Stunden, der andere Teil mindestens 3 Stunden betragen muss. Die tägliche Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.

c)

Die Tageslenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten, zweimal wöchentlich darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden. Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreiten. In der Doppelwoche (= zwei aufeinander folgende Wochen) darf die Gesamtlenkzeit höchstens 90 Stunden betragen.

d)

Nach einer Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden ist eine Lenkpause von 45 Minuten einzulegen; diese kann geteilt konsumiert werden, wobei der erste Teil mindestens 15 Minuten und der 2. Teil mindestens 30 Minuten zu betragen hat. Bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause darf die Lenkzeit von 4,5 Stunden noch nicht überschritten sein.

e)

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40080992/Arbeitszeitgesetz/§-13b-Arbeitszeit)§ 13b AZG sind zusätzlich zu den nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206200/Arbeitszeitgesetz/§-7-Verlaengerung-der-Arbeitszeit-bei-Vorliegen-eines-hoeheren-Arbeitsbedarfes)§ 7 Absatz 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulässig. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines aus technischen bzw. arbeitsorganisatorischen Gründen 26 Wochen umfassenden Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Arbeitszeit innerhalb von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen eingearbeitet werden. Die tägliche Gesamtarbeitszeit darf hierdurch nicht über 10 Stunden verlängert werden.

Die Dauer der Ruhepausen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitszeit. Die Pausen sind so zu bemessen, dass sie zur Einnahme der Mahlzeiten und zur Erholung ausreichen. Bei Arbeiten, die einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, ist den in Wechselschichten beschäftigten Arbeitnehmern eine Pause von mindestens einer halben Stunde ohne Lohnabzug zu gewähren.

Der 24. Dezember und der 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Lohnes für die Normalarbeitszeit arbeitsfrei.

§ 4A

Andere Verteilung der Normalarbeitszeit

In den Betrieben ist neben der regelmäßigen wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 4 von 38,5 Stunden eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit unter Anwendung der jeweiligen Mitwirkungsrechte und Zustimmungserfordernisse möglich.

Im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs. 2 a Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeitnehmer und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.

1a.

Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann, sofern ein Einarbeitungszeitraum von 13 Wochen überschritten werden soll, durch Betriebsvereinbarung bzw., wenn kein Betriebsrat besteht, durch Einzelvereinbarung die Verteilung der ausfallenden Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 52 die Ausfallstage einschließenden Wochen geregelt werden.

Durch Einarbeiten im Sinne dieser Bestimmung darf die wöchentliche Normalarbeitszeit einschließlich Mehrarbeit im Sinne des § 4A Ziffer 8 um höchstens 3 Stunden pro Woche verlängert werden.

Endet das Dienstverhältnis vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit (Freizeit), so gebührt für die nicht konsumierten Einarbeitungsstunden die entsprechende Überstundenvergütung.

Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen die Regelung des § 4A unberührt.

Verteilung innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes und einer Bandbreite

2.1

Durchrechnungszeitraum

Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von längstens 52 Wochen (1 Jahr) ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt 38,5 Stunden nicht überschreitet.

2.2

Bandbreite

2.2.1

Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit kann innerhalb einer Bandbreite von 35 bis 45 Stunden erfolgen. Dabei darf die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten und 35 Stunden nicht unterschreiten.

2.2.2

Auf diese Weise können innerhalb von 52 Wochen ab Beginn des ersten Durchrechnungszeitraumes maximal 90 Zeitausgleichstunden nach der 40. bis einschließlich der 45. Wochenstunde erworben werden. Für diese Zeitausgleichstunden gebührt ein Zeitzuschlag. Dieser Zeitzuschlag beträgt für die ersten 60 erworbenen Zeitausgleichstunden 15 % pro Stunde und für die restlichen 30 erworbenen Zeitausgleichstunden 20 % pro Stunde.

Mit Ausnahme bei befristeten Arbeitsverhältnissen, bei Arbeitskräfteüberlassung und bei Schichtarbeit kann anstelle des Zeitzuschlages in dieser Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat in den schriftlichen Einzelvereinbarungen vereinbart werden, dass der Zuschlag in Entgelt gebührt.

Grundlage für die Berechnung des Zuschlages bildet der Stundenlohn gemäß § 5 Ziffer 11.

2.2.3

Ist das Maximum von 90 Zeitausgleichstunden ohne Berücksichtigung der Zeitzuschläge im Sinne der Ziffer 2.2.2 erster Satz innerhalb von 52 Wochen ab Beginn des ersten Durchrechnungszeitraumes erreicht, ist ein weiterer Erwerb solcher Zeitausgleichstunden auch in weiteren Durchrechnungszeiträumen innerhalb dieser 52 Wochen nicht zulässig.

2.2.4

Ist der Zeitausgleich zur Herbeiführung der durchschnittlichen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht möglich, so kann ein positiver Stundensaldo in die nächsten zwei Lohnabrechnungsperioden vorgetragen werden; durch Betriebsvereinbarung kann dies auf insgesamt sechs Monate verlängert werden. Ein negativer Stundensaldo gilt mit Ende des Durchrechnungszeitraumes als geleistet. Erfolgt der Ausgleich nicht, sind die Zeitguthaben, einschließlich jener die aus den Zeitzuschlägen entstanden sind, wie Überstunden mit 50 % abzugelten.

2.2.5

Ein Unterschreiten der Untergrenze ist nur in jenen Wochen möglich, in denen Zeitausgleich gemäß Ziffer 5 in ganzen Arbeitstagen vereinbart wird.

Die Einhaltung der Obergrenze und der Untergrenze kann im Fall des Einarbeitens in Verbindung mit Feiertagen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit Ziffer 1a und in Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise aufgrund von Schichtplänen entfallen.

Jedoch darf auch in diesem Fall die so festgelegte Normalarbeitszeit 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten, ausgenommen sind davon Regelungen mit teil- oder vollkontinuierlicher Arbeitsweise mit mehr als 3 Schichten gemäß Ziffer 6, 4. Absatz.

2.3

Durchrechnungszeitraum und Mitbestimmung

2.3.1

Ein Durchrechnungszeitraum bis zu 13 Wochen ist durch Betriebsvereinbarung oder, sofern kein Betriebsrat im Betrieb existiert, durch Einzelvereinbarung festzulegen.

2.3.2

Ein Durchrechnungszeitraum von über 13 Wochen bis zu 52 Wochen (1 Jahr) ist durch Betriebsvereinbarung mit Zustimmung der Kollektivvertragspartner festzulegen. Erfolgt binnen 4 Wochen nach Verständigung der Kollektivvertragspartner kein Widerspruch, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Betriebsvereinbarung den einschlägigen Rechtsvorschriften ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG und Kollektivvertrag) entspricht.

In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist ein solcher Durchrechnungszeitraum schriftlich mit jedem einzelnen Arbeitnehmer zu vereinbaren. Diese schriftliche Vereinbarung bedarf für Arbeiter in Betrieben gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40091855/Arbeitsverfassungsgesetz/§-40-Organe-der-Arbeitnehmerschaft)§ 40 ArbVG der Zustimmung der Kollektivvertragspartner. Erfolgt binnen 4 Wochen nach Verständigung der Kollektivvertragspartner kein Widerspruch, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Vereinbarung den einschlägigen Rechtsvorschriften ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG und Kollektivvertrag) entspricht.

2.3.3

Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf des Durchrechnungszeitraumes

Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund oder Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) zu viel geleistete Arbeit Entlohnung wie bei Überstunden mit 50 % Zuschlag, in den anderen Fällen der Stundenverdienst. Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) zu viel bezahlten Verdienst hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.

Aus Zeitzuschlägen erworbene Zeitguthaben sind wie Überstunden mit 50 Prozent abzugelten.

Beibehaltung der Betriebslaufzeit und Einarbeiten nach Kollektivvertrag (ohne Bandbreite im Durchrechnungszeitraum)

3.1

Ausdehnung der Normalarbeitszeit und Zeitausgleich

Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit kann zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder zur Erreichung einer längeren, zusammenhängenden Freizeit für die Arbeitnehmer in Verbindung mit Feiertagen bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Zur Erreichung der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden hat der Zeitausgleich in ganzen Tagen zu erfolgen. Hinsichtlich der Mitwirkungsrechte gelten die Bestimmungen des § 4 Ziffer 1 des Kollektivvertrages.

Ziffer 1a bleibt zusätzlich anwendbar.

3.2

Durchrechnungszeitraum und Mitbestimmung

Der Zeitausgleich hat innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen bis höchstens 52 Wochen (1 Jahr) ist zur Festlegung eine Betriebsvereinbarung und dort, wo kein Betriebsrat besteht, eine schriftliche Einzelvereinbarung notwendig. Die Vereinbarung muss beim Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen die Festlegung des Zeitausgleiches beinhalten.

3.3

Sonderregelung für Wächter und Portiere

Die Arbeitszeit der Wächter und Portiere kann bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden. Zur Erreichung der wöchentlichen Arbeitszeit von 46,5 Stunden hat der Zeitausgleich in ganzen Tagen zu erfolgen:

Es gelten die Grundsätze der Arbeitszeiteinteilung Beibehaltung der Betriebslaufzeit.

Ausdehnung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit in der Bandbreite

4.1

Ausdehnung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit und Zeitausgleich

Bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit gemäß Ziffer 2 kann die durchschnittliche Normalarbeitszeit zur Aufrechterhaltung der Betriebslaufzeit oder zur Erreichung einer längeren, zusammenhängenden Freizeit für die Arbeitnehmer in Verbindung mit Feiertagen bis zu 40 Stunden im Durchrechnungszeitraum ausgedehnt werden. Die Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum zur durchschnittlichen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen innerhalb eines Ausgleichszeitraumes auszugleichen. Hinsichtlich der Mitwirkungsrechte gelten die Bestimmungen des § 4 Ziff. 1 des Kollektivvertrages.

4.2

Ausgleichszeitraum und Mitbestimmung

Dieser Ausgleichszeitraum beträgt 13 Wochen ab Ende des vorangegangenen Durchrechnungszeitraumes und kann mittels Betriebsvereinbarung bzw. schriftlicher Einzelvereinbarung verlängert werden. Der Ausgleichszeitraum darf unter Einrechnung des vorangegangenen Durchrechnungszeitraumes insgesamt 52 Wochen (1 Jahr) nicht überschreiten. Die Vereinbarungen müssen beim Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen die Festlegung des Zeitausgleiches beinhalten.

Zeitausgleich

Ist nach den Ziffern 3 und 4 die Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit und der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) durch Zeitausgleich in ganzen Tagen auszugleichen, gelten folgende Bestimmungen:

Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein durch Vereinbarung nach den Ziffern 3 und 4 fest, ist der Zeitpunkt der Konsumation im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes oder Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinderung vor Ende des Durchrechnungszeitraumes oder Ausgleichszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40243248/Arbeitszeitgesetz/§-20-Aussergewoehnliche-Faelle)§ 20 AZG nicht möglich, kann er in die nächste Lohnabrechnungsperiode vorgetragen werden. Ist die Lage des Zeitausgleiches nicht im Voraus festgelegt, entsteht bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Ziffer 3 für Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich (d. h. keine Zeitgutschrift für Zeitausgleich); dies gilt nicht für eine Arbeitszeitverteilung in der Bandbreite (Ziffer 2 bis 4).

Kann der Zeitausgleich aus Gründen, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, nicht erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes und Ausgleichszeitraumes die über 38,5 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunden zu werten und zu bezahlen, soweit nicht seinerzeit ausdrücklich Mehrarbeit im Sinne von Ziffer 8 angeordnet wurde. Dasselbe gilt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Seiten des Arbeitnehmers unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfristen. Mit Ausnahme von einvernehmlich vereinbartem Urlaub, Feiertagen und Ersatzruhe gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetz bleibt in allen Fällen einer bezahlten und unbezahlten Dienstverhinderung eine bereits getroffene zeitliche Festlegung von Zeitausgleich aufrecht. Ein festgelegter Zeitausgleich gilt in diesen Fällen als konsumiert.

Schichtbetrieb

In Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise aufgrund von Schichtplänen kann die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Schichtturnus bis zu 40 Stunden betragen. Wird die sich ergebende Zeitdifferenz gegenüber der durchschnittlichen kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht von vornherein im Schichtplan berücksichtigt, ist für Zeitguthaben ein Zeitausgleich in Form von Freischichten innerhalb der auf den Schichtturnus folgenden 13 Wochen zu gewähren. Durch Betriebsvereinbarung bzw. Individualvereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen (1 Jahr) ausgedehnt werden.

Durch Einarbeiten darf eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden.

Die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz werden durch die Gewährung von Freischichten im Sinne dieses Punktes nicht berührt. Dies gilt hinsichtlich des Zusatzurlaubes nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz auch dann, wenn die kollektivvertragliche Arbeitszeitverkürzung auf 38,5 Stunden so erfolgt, dass bei gleichbleibendem Schichtsystem (z.B. 3-Schicht-Betrieb mit Sonntagsruhe) einzelne Schichten pro Woche verkürzt werden und dadurch eine Verlagerung von Nachtschichten eintritt.

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090333/Arbeitszeitgesetz/§-4a-Normalarbeitszeit-bei-Schichtarbeit)§ 4a Abs. 4 AZG kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bei teil- oder vollkontinuierlicher Arbeitsweise mit mehr als drei Schichten bis zu 56 Stunden betragen.

Mitteilung der jeweiligen Wochenarbeitszeit

Im Rahmen der für den Durchrechnungszeitraum durchschnittlich vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit ist das Ausmaß und die Lage unter Bedachtnahme auf (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Abs. 1 Ziff. 2 Arbeitsverfassungsgesetz jeweils 2 Wochen im Vorhinein festzulegen und den betroffenen Arbeitnehmern in geeigneter Form mitzuteilen, soweit nicht wichtige und unvorhersehbare Ereignisse, die vom Arbeitgeber nicht beeinflusst werden können, eintreten. In diesem Fall ist die Arbeitszeiteinteilung ehestmöglich zu treffen.

Mehrarbeit

Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1,5 Stunden in jeder Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne der Ziffern 2 bis 4 und 6. Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 %.

Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine längere als 9-stündige tägliche Normalarbeitszeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden; weiters darf durch die Mehrarbeit, ausgenommen bei Schichtarbeit, Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 AZG und in Fällen einer längeren Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden nicht überschritten werden. Für die Anordnung von Mehrarbeit gelten dieselben Bestimmungen wie für die Anordnung von Überstunden nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090336/Arbeitszeitgesetz/§-6-Ueberstundenarbeit)§ 6 (2) AZG. Mehrarbeitsstunden sind im Vorhinein anzuordnen und als solche zu bezeichnen. Eine rückwirkende Bezeichnung ist unzulässig.

Arbeitszeiten, für die aufgrund des Kollektivvertrages ein höherer als 50%-iger Überstundenzuschlag zu zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern als Überstunden.

Günstigkeitsklausel

9.1

Festgehalten wird, dass die Bestimmungen dieses Artikels über die Neuregelung der Arbeitszeit vom 7.5.1992 gegenüber dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz insgesamt die günstigere Regelung darstellen. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen sind durch die Absenkung der Normalarbeitszeit auf 38,5 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abgegolten.

9.2

Betriebsvereinbarungen und Einzelvereinbarungen, die aufgrund bestehender Arbeitszeitvereinbarungen günstigere Regelungen vorsehen, dürfen aus Anlass der Neuregelung der Arbeitszeit nicht geändert werden.

§ 5

Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Schichtarbeit

Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, durch welche die jeweilige festgesetzte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 4 bzw. 4A sowie eine Mehrarbeit nach § 4A Ziffer 8 überschritten wird.

Überstunde ist jedenfalls

a)

jede Zeiteinheit, die eine tägliche Normalarbeitszeit von 9 Stunden überschreitet, ausgenommen jene Fälle, in denen eine höhere tägliche Normalarbeitszeit gesetzlich zugelassen ist,

b)

jede Zeiteinheit über 1,5 Stunden Mehrarbeit wöchentlich.

Bei Kurzarbeit ist als Überstunde jene Zeiteinheit anzusehen, welche über die auf Grundlage der 38,5-Stunden-Woche festgelegte tägliche Normalarbeitszeit hinausgeht.

Bei einer andauernden Überstundenleistung durch mehr als eine Woche ist die Gesamtarbeitszeit je Arbeitstag mit 10 Stunden zu begrenzen. Bei Überstundenleistung ist nach einer ununterbrochenen Arbeitszeit von 5 Stunden seit der letzten Ruhepause eine bezahlte Arbeitspause von 10 Minuten in die Arbeitszeit einzurechnen.

Bei Arbeitsleistungen über die 10. Stunde hinaus gebührt künftig eine weitere 10-minütige bezahlte Pause, wenn voraussichtlich mehr als eine Stunde über die 10. Stunde hinaus gearbeitet werden wird.

Bei Arbeitnehmern ohne Überstundenpauschale gelten erst die über 40 Wochenstunden hinausgehenden Arbeitsstunden als Überstunden. Bei Arbeitnehmern mit Überstundenpauschale findet eine gesonderte Vergütung der Überstunden erst dann statt, wenn die durch das Überstundenpauschale abgegoltene Arbeitszeit überschritten wird.

Überstunden an Werktagen, die in der Zeit von 6 bis 20 Uhr geleistet werden, werden mit einem Zuschlag von 50 Prozent entlohnt. Für zwischen 20 und 6 Uhr geleistete Überstunden gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.

4a.

Die 11. und 12. Tagesarbeitsstunde sowie jene Stunden ab der 51. Wochenarbeitsstunde werden mit einem 100-prozentigen Zuschlag vergütet, sofern diese Stunden ausdrücklich als Überstunden angeordnet wurden. Dieser Zuschlag gebührt nicht bei Gleitzeit, bei betrieblich vereinbarter 4-Tage-Woche sowie bei Schichtarbeit, sofern es sich nicht um ausdrücklich angeordnete Überstunden außerhalb des Schichtplanes handelt, und für Lenker gem. § 4 Abs. 4a) bis 4e).

Wegen der Umsetzung der elektronischen Zeitaufzeichnung tritt die Regelung des Zuschlags ab der 51. Wochenarbeitsstunde mit 1.1.2020 für alle Betriebe in Kraft. Durch Betriebsvereinbarung kann der Geltungsbeginn für die Regelung des Zuschlags für die 11. und 12. Tagesarbeitsstunde bis längstens 31.12.2019 aufgeschoben werden.

Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr geleistete Arbeit. Der Arbeitgeber kann, wenn die betrieblichen Verhältnisse es erfordern, die Wochenend- und Feiertagsruhe im Rahmen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)ARG (BGBl. Nr. 144/1983) und der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008556)Arbeitsruhegesetzverordnung (BGBl. Nr. 149/1984) in der jeweils geltenden Fassung verschieben.

Arbeit an Sonntagen wird mit einem Zuschlag von 100 Prozent entlohnt.

Für die an den gesetzlichen Feiertagen (1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember) ausfallende Arbeitszeit ist das regelmäßige Entgelt zu leisten. Der Karfreitag gilt im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)ARG BGBl. Nr. 144/83 in seiner geltenden Fassung als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirche AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche. Als regelmäßiges Entgelt gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer für die Arbeit gebührt, die er nach der für den Betrieb geltenden Arbeitszeiteinteilung an dem Tag, auf den der Feiertag fällt, zu leisten hätte, wenn dieser Tag ein Werktag wäre. Bei Akkordarbeitern ist das regelmäßige Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeit zu bemessen.

Wird auf Grund geltender Ausnahmebestimmungen an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet, so gebührt dem Arbeitnehmer außer dem regelmäßigen Entgelt auch noch das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt ohne jeden Zuschlag. Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.

Bei regelmäßiger Schichtarbeit erhalten alle in der dritten Schicht eingeteilten Arbeitnehmer einen Zuschlag von 25 Prozent je Arbeitsstunde. Im zweischichtigen Betrieb gebührt ein solcher Zuschlag nur für die in der Zeit von 20 bis 6 Uhr geleistete Arbeit.

Muss wegen Schwierigkeiten in der Stromversorgung oder über behördliche Anordnung die Normalarbeitszeit in die Nacht verlegt werden, so gebührt für die in der Zeit von 20 bis 6 Uhr geleistete Arbeit ein Zuschlag von 25 Prozent.

Die Grundlage für die Berechnung der hier genannten Zuschläge bildet der Stundenlohn einschließlich eines etwaigen Leistungszuschlages. Bei Akkordarbeitern ist der Durchschnittsverdienst der letzten abgerechneten 13 Wochen zugrunde zu legen.

Für Arbeiten bei Holztrockenkammern oder Holztrockenkanälen gemäß Abschnitt IV Ziffer 3 der Ausnahmeverordnung zu (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40196095/Arbeitsruhegesetz/§-12-Ausnahmen-durch-Verordnung-fuer-bestimmte-Taetigkeiten)§ 12 ARG i.d.F. BGBl. 27/92 erhalten alle Arbeitnehmer, wenn diese Arbeiten in der Zeit zwischen Samstag 13 Uhr und Montag 1 Uhr beginnen, eine Zulage von 2 Stundenlöhnen, sofern die Arbeiten insgesamt (jeweils auch unter Berücksichtigung sonstiger am Wochenende zugelassener Arbeiten) nicht mehr als 2 Stunden dauern. Dauern diese Arbeiten nicht mehr als 3 Stunden, so gebührt eine Zulage von einem Stundenlohn. Diese Zulage entfällt, wenn die angeführten Arbeiten länger als 3 Stunden dauern. Bei mehrmaliger Leistung dieser Arbeiten an einem Wochenende gebühren insgesamt höchstens 3 Stundenlöhne.

§ 5a

Verbrauch von Zeitguthaben Rechtsanspruch auf tageweisen Zeitausgleich

Wurde die Abgeltung für Überstunden durch Zeitausgleich vereinbart, so legt der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin den Verbrauch der Zeitguthaben fest, doch hat er bzw. sie sich um das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zu bemühen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, kann er bzw. sie mit einer Vor­an­kün­di­gungs­zeit von vier Wochen den Verbrauchszeitpunkt für jeweils bis zu fünf Arbeitstage bzw. fünf Schichten einseitig festlegen. Dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin ist der jeweilige Zeitsaldo monatlich schriftlich bekannt zu geben und jederzeit Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden nicht verbrauchte Zeitguthaben ausbezahlt.

§ 4B

Altersteilzeit

Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Altersteilzeit im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008407,NOR40270645/Arbeitslosenversicherungsgesetz-1977/Art-2-§-27-Altersteilzeitgeld)§ 27 AlVG vereinbart, gelten folgende Regelungen, solange diese Bestimmung auf laufende Altersteilzeit-Vereinbarungen anzuwenden ist.

a)

Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR12113450/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-45-Hoechstbeitragsgrundlage)§ 45 ASVG Anspruch auf Gehaltsausgleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt (einschließlich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zulagen, Zuschläge und Überstunden entsprechend den Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.

b)

Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten.

c)

Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Abfertigung ist auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Berechnung der Abfertigung sind regelmäßige Entgelt-Bestandteile (z.B. Überstunden) in jenem Ausmaß einzubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeitszeit geleistet wurden.

d)

Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durchschnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.

e)

Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit vorzunehmen (gilt nur für die Berufsgruppe der Faser- und Spanplattenindustrie).

f)

Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist der Betriebsrat zu informieren.

Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann vereinbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normalarbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungsphase), bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden, um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeitguthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pensionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In diesem Fall gilt:

Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungsphase entstanden sind, können jedenfalls vor deren Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, verbraucht werden.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Stundenentgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch ohne Berechnung des in (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113711/Arbeitszeitgesetz/§-19e-Abgeltung-von-Zeitguthaben)§ 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese Abgeltung den Erben.

Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch werden keine Zeitguthaben erworben. Dementsprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn für die Freistellung ausreichende Zeitguthaben erworben sind.

Empfehlungen:

Die Kollektivvertragspartner empfehlen:

a.

Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine Regelung zu treffen, die eine Minderung der Versorgung möglichst vermeidet.

b.

Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen (z. B. vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche, die in der Freistellungsphase entsteht, die Einarbeitungsphase um die vereinbarte durchschnittliche Wochen-Arbeitszeit verkürzt, sodass der Urlaub in den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistellungsphase, die den nicht erworbenen Zeitgutschriften entsprechen, verbraucht werden kann und wird).

c.

Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Vollbeschäftigung während der Laufzeit der Vereinbarung aus außerordentlich wichtigen persönlichen Gründen (wirtschaftliche Notlage z.B. aus familiären Gründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeber dadurch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits auf Grund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.

Die Kollektivvertragspartner kommen überein, unverzüglich Verhandlungen über eine Neuregelung des § 4 B aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Regelungen betreffend Altersteilzeit geändert werden sollten.

§ 4C

Jahresdurchrechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit für Montagemitarbeiter

Abweichend von § 2 Z. 3 persönlicher Geltungsbereich gilt eingeschränkt nur für Arbeiter und Arbeiterinnen, die überwiegend mit Montagearbeiten beschäftigt werden, dass der Durchrechnungszeitraum für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206201/Arbeitszeitgesetz/§-9-Hoechstgrenzen-der-Arbeitszeit)§ 9 Abs 4 AZG von 17 Wochen auf 52 Wochen verlängert wird.

Thema: Kündigung und Verfall von Ansprüchen

§ 16

Kündigungsfristen und Kündigungstermine

Bei Einstellung des Arbeitnehmers kann eine Probezeit jedoch für höchstens 4 Wochen schriftlich vereinbart werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auch vor Fertigstellung einer bereits angefangenen Akkordarbeit zum Arbeitsschluss gelöst werden.

Bei Lehrlingen kann das Lehrverhältnis gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz innerhalb der ersten drei Monate ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden; erfüllt der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule während der ersten drei Monate, kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) jederzeit einseitig auflösen.

Entfällt per 1.10.2021

3a.

Ab dem 1.10.2021 gilt hinsichtlich der Kündigungstermine bei Arbeitgeberkündigung und Arbeitnehmerkündigung folgende Regelung: Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse gilt gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 Abs. 3 ABGB für Arbeitgeber und gem. § 1159 Abs 4 für Arbeitnehmer (idF BGBl. Nr. 153/2017) der Fünfzehnte und letzte Tag eines jeden Kalendermonats als bereits vereinbarter Kündigungstermin. Diese Regelung gilt auf unbestimmte Zeit und daher über den Zeitpunkt des Inkrafttretens von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 Abs. 3 ABGB und Abs 4 (idF BGBl. Nr. 153/2017) per 1.10.2021 hinaus. Davon ausgenommen ist der KV Faser- und Spanplattenindustrie betreffend Kündigungstermin bei Arbeitgeberkündigung.

Wird ein Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so bedarf es keiner Kündigung. Dem Arbeitnehmer bleibt jedoch in der letzten Arbeitswoche der Anspruch auf die notwendige Freizeit im Sinne der Ziffer 5 gewahrt.

Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Arbeitnehmer die notwendige Freizeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes bis zur Höchstdauer von einem Tag je Woche unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.

Bei Kündigung oder Entlassung des Arbeitnehmers durch den Dienstgeber ist der Betriebsrat gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40245727/Arbeitsverfassungsgesetz/§-105-Anfechtung-von-Kuendigungen)§§ 105 bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12097081/Arbeitsverfassungsgesetz/§-106-Anfechtung-von-Entlassungen)106 des Arbeitsverfassungsgesetzes zu verständigen.

Der Kündigungsschutz des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)§ 15 Mutterschutzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt (idF BGBI I Nr. 103/2001).

§ 19

Verwirkung von Ansprüchen

Der Arbeitnehmer ist zu sofortiger Nachprüfung des ausgezahlten Lohnbetrages verpflichtet. Stimmt der Geldbetrag mit dem Lohnnachweis nicht überein, so hat der Arbeitnehmer dies unverzüglich dem Auszahlenden zu melden. Spätere Reklamationen müssen nicht berücksichtigt werden.

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit Ausnahme des reinen Lohnanspruches im Sinne des § 5 Ziffer 11 müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von 4 Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in der die den Anspruch begründenden Arbeiten geleistet wurden.

Ansprüche auf den vertraglichen Lohn (§ 5 Ziffer 11) müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber schriftlich oder mündlich geltend gemacht werden.

Werden die Ansprüche innerhalb der genannten Fristen rechtzeitig, aber erfolglos geltend gemacht, so sind sie innerhalb von 18 Monaten seit der ersten Geltendmachung gerichtlich anhängig zu machen, widrigenfalls sie verwirkt sind.

§ 13

Urlaub

Für den Urlaub der Arbeitnehmer gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetzes 1977 (BGBl. Nr. 390/76) in der geltenden Fassung.

Begünstigte behinderte Arbeitnehmer mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 50 Prozent erhalten zu dem im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetz 1977 festgelegten Urlaubsausmaß zusätzlich 3 bezahlte Urlaubstage.

Für das Parkettbodenlegergewerbe gelten die jeweiligen Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes. Für die Betriebe der holzverarbeitenden Industrie in Wien, Niederösterreich und Burgenland gilt zum (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz das Zusatzübereinkommen vom 29. September 1969 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 17

Abfertigung

I.

Bestimmungen für Betriebe und Arbeitnehmer, die dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008465)Arbeiter-Abfertigungsgesetz unterliegen:

Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008465)Arbeiter-Abfertigungsgesetzes (BGBl. Nr. 107/1979). Ergänzend gilt:

Für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses und der Bemessung des Ausmaßes des Abfertigungsanspruches sind Zeiten eines Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber, die keine längere Unterbrechung als jeweils 120 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.

Die Anrechnung gilt nicht für Fälle, in denen das vor der letzten Unterbrechung liegende Arbeitsverhältnis durch eine verschuldete Entlassung im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 GewO (ausgenommen lit. h), durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund, durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers sowie durch einvernehmliche Auflösung unter Verzicht auf den Abfertigungsanspruch geendet hat. Vordienstzeiten, für die bereits eine Abfertigung bezahlt wurde, bleiben unberücksichtigt.

Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Arbeitsnehmers aufgelöst, so beträgt die Abfertigung 100 % der im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008465)Arbeiter-Abfertigungsgesetz vorgesehenen Höhe und gebührt nur den gesetzlichen Erben.

II.

Bestimmungen für Betriebe und Arbeitnehmer (Parkettleger), die dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)BUAG unterliegen:

Für die Betriebe und Betriebsabteilungen, deren Inhaber Mitglieder des Fachverbandes der holzverarbeitenden Industrie Österreichs sind und dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)BUAG unterliegen (Parkettlegerbetriebe), gilt der Zusatzkollektivvertrag vom 6.5.1988, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der holzverarbeitenden Industrie Österreichs und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits. (siehe Anhang IV).

III.

Wechsel ins System „Abfertigung Neu“

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes/ (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008465)Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.

Thema: Vollkontinuierlicher Schichtbetrieb mit Sonn- und Feiertagsarbeit

Artikel III

(1)

Zum tatsächlichen Lohn (§ 5 Ziff. 11 des Kollektivvertrages für die holzverarbeitende Industrie Österreichs), der an Sonn- und Feiertagen im vollkontinuierlichen bzw. kontinuierlichen Schichtbetrieb eingesetzten Arbeitnehmer wird zusätzlich zu dem kollektivvertraglichen Sonntagszuschlag bzw. zur Feiertagsentlohnung ein Zuschlag von 50 Prozent bezahlt.

(2)

Den an Samstagen, Sonn- und Feiertagen im vollkontinuierlichen bzw. kontinuierlichen 3- oder 4-Schicht-Betrieb eingesetzten Arbeitnehmern wird zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels III Abs. (1) dieses Kollektivvertrages und anstelle des Nachtschichtzuschlages von 35 Prozent, gemäß § 9 Abs. (1) des Kollektivvertrages für die Faser- und Spanplattenindustrie, ein Nachtschichtzuschlag für die Zeit von 20 bis 6 Uhr von 50 Prozent je Arbeitsstunde bezahlt.

(3)

Arbeitnehmer, die an mindestens 26 Sonn- bzw. Feiertagen im Kalenderjahr vollkontinuierlichen bzw. kontinuierlichen Schichtbetrieb gearbeitet haben, erhalten neben den Ansprüchen aus dem Bundesgesetz vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes, BGBl. Nr. 390/76 in der jeweils geltenden Fassung und dem § 13 Ziff. 2 des Kollektivvertrages für die holzverarbeitende Industrie Österreichs, eine zusätzlich bezahlte Freizeit von einer Woche (5 Werktage).

(4)

Arbeitnehmer, die an weniger als 26 Sonn- bzw. Feiertagen im Kalenderjahr vollkontinuierlich bzw. kontinuierlich im Schichtbetrieb gearbeitet haben, erhalten den aliquoten Teil der zeitlichen und entgeltlichen Ansprüche nach Abs. (3) entsprechend der Anzahl der im Kalenderjahr geleisteten Sonn- bzw. Feiertagsschichten.

(5)

Hinsichtlich der Absätze (3) und (4) finden die Bestimmungen des Artikels I, 1. Abschnitt des Bundesgesetzes über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes BGBl. Nr. 390/76 in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen die Bestimmungen der §§ 1 bis 3; § 4 Abs. (3); § 9 Abs. (1); § 10 Abs. (1) und (2); §§ 15 bis 18 sowie die Artikel II bis X, 2. Abschnitt, sinngemäß Anwendung. Bezüglich des Entgeltbegriffes wird zusätzlich auf den Generalkollektivvertrag vom 22. Februar 1978, abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, hingewiesen.

(6)

Für Arbeitnehmer, die im 4-Schicht-System bzw. 5- oder 6-Schicht-System arbeiten, vermindern sich die Ansprüche nach Abs. (1) um 30 Prozent und die Ansprüche nach Abs. (3) und (4) um 60 Prozent und ab 1.1.1999 die Ansprüche nach Abs. (3) und (4) um 70 Prozent.

(7)

Ab dem 1.10.2021 gilt hinsichtlich Kündigungstermin bei Arbeitgeberkündigung folgende Regelung: Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse gilt für Kündigungen durch den Arbeitgeber* gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 Abs 3 ABGB (idF BGBl. Nr. 153/2017) der letzte Tag eines jeden Kalendermonats als bereits vereinbarter Kündigungstermin. Diese Regelung gilt ab Inkrafttreten von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 Abs 3 ABGB (idF BGBl. Nr. 153/2017) und auf unbestimmte Zeit. Sie gilt daher über den Zeitpunkt des Inkrafttretens per 1.10.2021 hinaus.

(8)

Sind auf Grund wirtschaftlicher Notwendigkeiten Abbaumaßnahmen von Arbeitskräften nicht zu vermeiden, so sind die im Rahmen des im vollkontinuierlichen bzw. kontinuierlichen Schichtbetriebes eingesetzten Arbeitnehmer zuletzt von den Abbaumaßnahmen betroffen. Die Arbeitnehmer müssen jedoch 6 Monate vor Beginn der Abbaumaßnahmen Arbeitnehmer des Betriebes gewesen sein und zumindest an 5 Sonn- bzw. Feiertagen im Rahmen des vollkontinuierlichen bzw. kontinuierlichen Schichtbetriebes gearbeitet haben. In diesem Zusammenhang sind Kündigungslisten zu erstellen.

(9)

Bei Verwirklichung von Abbaumaßnahmen im Sinne der Absätze (7) und (8) hat der Arbeitgeber nach dem Senoritätsprinzip im Sinne der Dauer der Betriebszugehörigkeit vorzugehen.

(10)

Werden Abbaumaßnahmen durchgeführt, ist für die betroffenen Arbeitnehmer ein Sozialplan vom Arbeitgeber in Zusammenhang mit dem Betriebsrat zu erstellen.

(11)

Allen Arbeitnehmern, die innerhalb der letzten 2 Kalenderjahre vor dem Ausscheiden aus dem Betrieb an 26 Sonn- bzw. Feiertagen im vollkontinuierlichen bzw. kontinuierlichen Schichtbetrieb gearbeitet haben, erhalten neben den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Abfertigungsleistungen eine zusätzliche einmalige Abgangsentschädigung im Ausmaß eines Monatsbezuges.

(12)

Die Bestimmungen der Absätze (7) bis (11) gelten nicht bei Vorliegen von Entlassungsgründen und bei vorzeitigem Austritt des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund.

Artikel II

(1)

Die Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, deren Dauer und die Schichteinteilung, wird einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat festgelegt.

(2)

Je nach Kalenderjahr kann im 3-Schicht-Betrieb an 19 Sonntagen sowie an 7 Feiertagen, ausgenommen Weihnachten (25. und 26. Dezember), vollkontinuierlich bzw. kontinuierlich, durchgearbeitet werden.

Artikel I

Geltungsbereich

(1)

Räumlich:

Für das Gebiet der Republik Österreich.

(2)

Fachlich:

Für alle Betriebe der Faser- und Spanplattenindustrie, in denen Arbeitsleistungen im Rahmen des vollkontinuierlichen oder kontinuierlichen Schichtbetriebes an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbracht werden.

(3)

Persönlich:

Für alle in den unter (2) angeführten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen (mit Ausnahme der Lehrlinge), die im Rahmen des vollkontinuierlichen oder kontinuierlichen Schichtbetriebes an Samstagen, Sonn- und Feiertagen arbeiten.

Hinsichtlich des Artikel III Abs. (7) gilt gegenständlicher Kollektivvertrag für alle Arbeiter und Arbeiterinnen (mit Ausnahme der Lehrlinge), die in den Betrieben der Faser- und Spanplattenindustrie beschäftigt sind.

Thema: Jubiläumsgeld für langjährige Betriebszugehörigkeit

§ 8

Jubiläumsgeld

Für langjährige Betriebszugehörigkeit erhalten Arbeitnehmer ein Jubiläumsgeld, und zwar:

| nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit | 1 | Monatslohn, |

|---|---|---|

| nach 25-jähriger Betriebszugehörigkeit | 2 | Monatslöhne, |

| nach 35-jähriger Betriebszugehörigkeit | 3 1/2 | Monatslöhne, |

| nach 45-jähriger Betriebszugehörigkeit | 4 | Monatslöhne. |

Über die Durchführung dieser Bestimmung und die Art der Auszahlung des Jubiläumsgeldes sind zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat innerbetriebliche Vereinbarungen zu treffen.

Thema: Lohnschutz bei gesundheitsbedingter Versetzung von Schichtarbeitern

§ 9

Schichtarbeit*

(1)

Schichtzuschlag:

Bei regelmäßiger Schichtarbeit erhalten alle in der dritten Schicht eingeteilten Arbeitnehmer einen Zuschlag von 35 Prozent je Arbeitsstunde. Im zweischichtigen Betrieb gebührt ein solcher Zuschlag nur für die in der Zeit von 20 bis 6 Uhr geleistete Arbeit.

(2)

Versetzung von Schichtarbeitern aus gesundheitlichen Gründen.

Arbeitnehmern, die länger als 15 Jahre in einem Betrieb als Schichtarbeiter im Dreierschichtbetrieb arbeiten und einen solchen gesundheitlichen Schaden erleiden, dass sie die Obliegenheiten ihres bisherigen Arbeitsplatzes nicht mehr erfüllen und daher an einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden müssen, darf aus Anlass einer solchen Versetzung ihr Stundenlohn nicht gekürzt werden. Der gesundheitliche Schaden ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu begründen.