Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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Land- und forstwirtschaft. DN VLB / Landarbeiter
- Variante:
SI-2347_de(Gruppeland-forstwirtschaft-dn-landarbeiter) - Anstellungsart: Arbeiter:innen
- Bundesländer: Vorarlberg
- Gewerkschaft: PRO-GE
- Gültig ab / Stand: 2026-06-25 / 2026-06-25
- Quelle: https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=land-forstwirtschaft-dn-landarbeiter&variant-id=SI-2347_de&topic-id=1
- Abgerufen: 2026-09-09
Teil: Zusatz / Lohn/Gehalt (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31)
Zusatzvereinbarung für Landarbeiter
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Landwirtschaftskammer Vorarlberg
Diese Zusatzvereinbarungen treten in Zusammenhang mit dem für das Land Vorarlberg gültigen Kollektivvertrag für land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmer ab dem 1.1.2026 in Kraft. Sie gelten auch für Pferdebetriebe, sofern sie nicht dem Gewerbe unterliegen.
Nachtarbeit gem. § 7
Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr.
Entlohnung gem. § 8
Vollwertige Arbeitskräfte haben gemäß ihrer beruflichen Fähigkeit und Verwendung Anspruch auf einen Mindestbruttolohn nach folgender Lohntafel:
| Lohnstufe | Bruttolohn in Euroohne freie Station | |
|---|---|---|
| a) | Meister(in) der Landwirtschaft bzw. der ländlichen Hauswirtschaft | 2.705,56 |
| b) | Facharbeiter(in) in der Landwirtschaft bzw. der ländlichen Hauswirtschaft | 2.285,88 |
| c) | Hilfsarbeiter(in) ab 2. Jahr, Saison- u. Erntearbeiter(innen) | 2.019,57 |
| d) | Hilfsarbeiter(in) im 1. Jahr | 1.926,99 |
| e) | Lehrlinge männlich und weiblich | |
| im 1. Lehrjahr | 926,98 | |
| im 2. Lehrjahr | 1.042,86 | |
| im 3. Lehrjahr | 1.167,03 | |
Zusätzlich erhalten Lehrlinge bei erfolgreich abgeschlossener Lehre 200,00 Euro als einmalige Prämie. Diese Regelung gilt solange die Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40248378/Berufsausbildungsgesetz/§-19c-Beihilfen-fuer-die-betriebliche-Ausbildung-von-Lehrlingen)§ 19 c BAG in Kraft ist.
| Lohnstufe | Bruttolohn in Euroohne freie Station | |
|---|---|---|
| f) | Greenkeeper, MRS-Arbeiter | 13,92 |
| g) | Taglöhner(innen) | 12,85 |
| h) | Entlohnung für Arbeiter(innen) in Fischerei und Fischzuchtbetrieben. | |
| Der Lohn der Arbeiter(innen) in Fischerei- und Fischzuchtbetrieben richtet sich nach dem Lohn für Landarbeiter in der jeweiligen Ausbildungskategorie. | | |
| i) | Praktikantenentschädigung inkl. freier Station. | |
| Praktikanten von Universitäten | 888,33 | |
| Praktikanten von höheren Lehranstalten | 705,81 | |
| Praktikanten von Fachschulen | 551,10 | |
| j) | Alppersonal | |
| Senner und Melker | 2.165,41 | |
| Hirten ab 3. Alpsommer*Unter Alpsommer sind sämtliche in einem Dienstverhältnis auf einer Alpe erbrachten Alpsaisonen zu verstehen. | 2.023,55 | |
| Hirten im 1. und 2. Alpsommer*Unter Alpsommer sind sämtliche in einem Dienstverhältnis auf einer Alpe erbrachten Alpsaisonen zu verstehen. | 1.798,53 | |
| Köchin, Koch | 1.798,53 | |
| Praktikanten von Fachschulen | 551,10 | |
| Sonstige Praktikanten und Ferialer | 937,71 | |
Darüber hinaus erhält das Alppersonal eine Schmutzzulage in Höhe von 10 % und eine Erschwerniszulage in Höhe von 15 % des jeweiligen Grundlohnes.
| Lohnstufe | Bruttolohn in Euroohne freie Station | |
|---|---|---|
| k) | Hilfskräfte, ausgenommen Alppersonal, während ihrer Schulferien bei höchstens zweimonatiger Beschäftigungsdauer (Ferialarbeitskräfte) | 926,98 |
Wird freie Station an die Lohnempfänger gewährt, so gelten für Zwecke der Sozialversicherung die amtlich festgesetzten Sachbezugswerte.
Sonderfall der wöchentlichen Ruhezeit für das Alppersonal
Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524,NOR40232782/Landarbeitsgesetz-2021/§-163-Woechentliche-Ruhezeit-und-Feiertagsruhe)§ 163 Abs 3 LAG bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524)§ 83b Abs. 1 LAG entfällt für Arbeitnehmer, die im Rahmen der Alpwirtschaft eingesetzt werden, die wöchentliche Ruhezeit zur Gänze, wenn es aus objektiven arbeitsorganisatorischen Gründen notwendig und es dem Arbeitnehmer möglich ist, Ruhezeiten und Ruhepausen mit Rücksicht auf die zu erledigenden Arbeiten selbst einzuteilen.
Im Jahre 2026 werden die Überzahlungen beibehalten..
Deputate, Naturalleistungen
Den Dienstnehmern sind die im Betrieb produzierten Produkte für den Eigenverbrauch zum Großhandelspreis zu überlassen.
Arbeitskleidung
Den in landwirtschaftlichen Betrieben tätigen Dienstnehmern ist vom Betrieb jährlich Arbeitskleidung im Werte von 138,20 Euro zu stellen. Außerdem haben Dienstnehmer, die Spezialarbeiten verrichten, Anspruch auf die entsprechende Kleidung. Die Arbeitskleidung bleibt Eigentum des Betriebes.
Reisegebührenregelung für Dienstnehmer in Fischzuchtbetrieben
Bei Außendienst außerhalb des Dienstortes gebührt folgendes Taggeld:
| Bis zu 3 Stunden | kein Taggeld |
|---|---|
| Mehr als drei bis sechs Stunden | ⅓ des Taggeldes |
| Mehr als sechs bis acht Stunden | ⅔ des Taggeldes |
| Ab 8 Stunden | das volle Taggeld |
Die Höhe des vollen Taggeldes liegt bei 30,00 Euro.
Sonderzahlungen gem. § 12
Für Praktikanten und Alppersonal sind die anteiligen Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen im monatlichen Entgelt enthalten.
Jubiläumsgeld
Für langjährige Dienste im gleichen Betrieb erhalten Dienstnehmer ein Jubiläumsgeld. Dieses beträgt:
a)
Bei Vollendung von 15 Dienstjahren 1 Monatsbruttolohn
b)
Bei Vollendung von 25 Dienstjahren 1 Monatsbruttolohn
c)
Bei Vollendung von 35 Dienstjahren 1 Monatsbruttolohn
Die Lehrzeit wird dabei angerechnet. Diese Regelung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
| Landwirtschaftskammer Vorarlberg: | |
|---|---|
| Für die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer: | Für die Sektion der Land- und Forstwirte: |
| Vizepräsidentin: | Vizepräsidentin: |
| Elisa Schlachter e.h. | LAbg. ÖKR Andrea Schwarzmann e.h. |
| Der Sektionsleiter: | Der Sektionsleiter: |
| DI Richard Simma e.h. | DI Stefan Simma e.h. |
| Leitender Angestellter | Direktor |
| Josef Moosbrugger e.h. | |
| Präsident der Landwirtschaftskammer Vorarlberg | |
Thema: Löhne und Einstufung
Entlohnung gem. § 8
Vollwertige Arbeitskräfte haben gemäß ihrer beruflichen Fähigkeit und Verwendung Anspruch auf einen Mindestbruttolohn nach folgender Lohntafel:
| Lohnstufe | Bruttolohn in Euroohne freie Station | |
|---|---|---|
| a) | Meister(in) der Landwirtschaft bzw. der ländlichen Hauswirtschaft | 2.705,56 |
| b) | Facharbeiter(in) in der Landwirtschaft bzw. der ländlichen Hauswirtschaft | 2.285,88 |
| c) | Hilfsarbeiter(in) ab 2. Jahr, Saison- u. Erntearbeiter(innen) | 2.019,57 |
| d) | Hilfsarbeiter(in) im 1. Jahr | 1.926,99 |
| e) | Lehrlinge männlich und weiblich | |
| im 1. Lehrjahr | 926,98 | |
| im 2. Lehrjahr | 1.042,86 | |
| im 3. Lehrjahr | 1.167,03 | |
Zusätzlich erhalten Lehrlinge bei erfolgreich abgeschlossener Lehre 200,00 Euro als einmalige Prämie. Diese Regelung gilt solange die Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40248378/Berufsausbildungsgesetz/§-19c-Beihilfen-fuer-die-betriebliche-Ausbildung-von-Lehrlingen)§ 19 c BAG in Kraft ist.
| Lohnstufe | Bruttolohn in Euroohne freie Station | |
|---|---|---|
| f) | Greenkeeper, MRS-Arbeiter | 13,92 |
| g) | Taglöhner(innen) | 12,85 |
| h) | Entlohnung für Arbeiter(innen) in Fischerei und Fischzuchtbetrieben. | |
| Der Lohn der Arbeiter(innen) in Fischerei- und Fischzuchtbetrieben richtet sich nach dem Lohn für Landarbeiter in der jeweiligen Ausbildungskategorie. | | |
| i) | Praktikantenentschädigung inkl. freier Station. | |
| Praktikanten von Universitäten | 888,33 | |
| Praktikanten von höheren Lehranstalten | 705,81 | |
| Praktikanten von Fachschulen | 551,10 | |
| j) | Alppersonal | |
| Senner und Melker | 2.165,41 | |
| Hirten ab 3. Alpsommer* | 2.023,55 | |
| Hirten im 1. und 2. Alpsommer* | 1.798,53 | |
| Köchin, Koch | 1.798,53 | |
| Praktikanten von Fachschulen | 551,10 | |
| Sonstige Praktikanten und Ferialer | 937,71 | |
Darüber hinaus erhält das Alppersonal eine Schmutzzulage in Höhe von 10 % und eine Erschwerniszulage in Höhe von 15 % des jeweiligen Grundlohnes.
| Lohnstufe | Bruttolohn in Euroohne freie Station | |
|---|---|---|
| k) | Hilfskräfte, ausgenommen Alppersonal, während ihrer Schulferien bei höchstens zweimonatiger Beschäftigungsdauer (Ferialarbeitskräfte) | 926,98 |
Wird freie Station an die Lohnempfänger gewährt, so gelten für Zwecke der Sozialversicherung die amtlich festgesetzten Sachbezugswerte.
Sonderfall der wöchentlichen Ruhezeit für das Alppersonal
Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524,NOR40232782/Landarbeitsgesetz-2021/§-163-Woechentliche-Ruhezeit-und-Feiertagsruhe)§ 163 Abs 3 LAG bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524)§ 83b Abs. 1 LAG entfällt für Arbeitnehmer, die im Rahmen der Alpwirtschaft eingesetzt werden, die wöchentliche Ruhezeit zur Gänze, wenn es aus objektiven arbeitsorganisatorischen Gründen notwendig und es dem Arbeitnehmer möglich ist, Ruhezeiten und Ruhepausen mit Rücksicht auf die zu erledigenden Arbeiten selbst einzuteilen.
Im Jahre 2026 werden die Überzahlungen beibehalten..
Deputate, Naturalleistungen
Den Dienstnehmern sind die im Betrieb produzierten Produkte für den Eigenverbrauch zum Großhandelspreis zu überlassen.
Arbeitskleidung
Den in landwirtschaftlichen Betrieben tätigen Dienstnehmern ist vom Betrieb jährlich Arbeitskleidung im Werte von 138,20 Euro zu stellen. Außerdem haben Dienstnehmer, die Spezialarbeiten verrichten, Anspruch auf die entsprechende Kleidung. Die Arbeitskleidung bleibt Eigentum des Betriebes.
§ 12
Sonderzahlungen
(1)
Neben dem laufenden Entgelt gebühren dem Dienstnehmer ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration.
(2)
Dienstnehmer, die ein volles Jahr hindurch in ein und demselben Betrieb in Beschäftigung gestanden sind, erhalten einen Urlaubs-zuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe je eines Monatsbruttolohnes. Der Urlaubszuschuss ist am 1. Juli und die Weihnachtsremuneration am 1. Dezember auszuzahlen. Dienst-nehmer, die nicht das ganze Jahr im gleichen Betrieb beschäftigt sind, erhalten die aliquote Abfindung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes.
(3)
Die Sonderzahlungen für Arbeitnehmer, die maximal drei Monate pro Jahr für Erntearbeiten beschäftigt werden, berechnet sich auf Basis von 155 Monatsstunden.
(4)
Der Dienstnehmer verliert diese Ansprüche, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder berechtigt entlassen wird.
§ 8
Entlohnung
(1)
Die Entlohnung gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524)LAG erfolgt monatlich im Nachhinein. Der Lohn ist am Letzten eines jeden Monats auszubezahlen. Ist dieser Tag ein Sonn- oder Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Tag. Jeder Dienstnehmer hat eine Abrechnung zu erhalten, aus der insbesondere der Bruttobezug, die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, die entsprechenden Abzüge für Sozialversicherung, die Lohnsteuer die Kammerumlage usw. durch den Dienstgeber gewährte Sachbezüge usw., sowie der Nettobezug ersichtlich sein müssen. Sollte jedoch eine fertige Lohnabrechnung bis zum Monatsende nicht möglich sein, so ist dem Dienstnehmer ein Vorschuss in Höhe von ca. 80 % seines verdienten Lohnes zu gewähren. Die Monatsabrechnung muss jedoch spätestens bis zum 15. des darauffolgenden Monats erfolgen.
(2)
Den gesetzlich festgelegten Dienstnehmerbeitrag zur Sozialversicherung hat, soweit keine anderweitigen Sonderregelungen für Berufssparten vorliegen der Lohnempfänger zu bezahlen, desgleichen den Beitrag zur gesetzlichen Interessensvertretung.
(3)
Die Höhe des Bruttolohnes richtet sich nach den Zusatzvereinbarungen der entsprechenden Berufsgruppen dieses Kollektivvertrages, wobei die genannten Ansätze als Mindestlöhne zu gelten haben.
(4)
Für Dienstnehmer, die auf Grund körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht in der Lage sind, die normale ortsübliche Arbeitsleistung zu erbringen (Minderleistungsfähigkeit) ist eine Minderentlohnung dann zulässig, wenn der Dienstgeber zum Ausgleich der ihm aus der Beschäftigung des Behinderten erwachsenden Mehrbelastung keinen öffentlichen Zuschuss erhält.
(5)
Diese Entscheidung kann auch rückwirkend getroffen werden.
(6)
Die Grundlage für die Entscheidung bildet ein ärztliches Gutachten, das vom Gesundheitsamt der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder einer anderen durch beide Sektionen gemeinsam zu bezeichnenden Stelle anzufordern ist.
(7)
Dienstnehmer und Dienstgeber sowie die ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse) sind von der Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
(8)
Bei Änderung der Leistungsfähigkeit ist über das Ausmaß der Minderleistungsfähigkeit auf Antrag des Dienstgebers oder Dienst-nehmers neuerlich zu entscheiden.
(9)
Die Kosten des ärztlichen Gutachtens einschließlich etwaiger Fahrtkosten trägt der Dienstgeber.
§ 10
Sondervergütungen
(1)
Fahrten mit eigenem Fahrzeug im Interesse des Betriebes, sind nach den vereinbarten Sätzen zu vergüten. Die Genehmigung der Fahrt ist vor Beginn der Fahrt vom Dienstgeber einzuholen. Die Kilometergelder sind gem. den amtlichen Kilometergeldern zu vergüten.
(2)
Dem Dienstnehmer gebührt eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage, wenn die zu verrichtenden Arbeiten
a)
im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine besondere Erschwernis darstellen oder
b)
infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen Dämpfen, Säuren, Laugen, Giftstoffen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit und körperlicher Sicherheit des Dienstnehmers mit sich bringen.
c)
Die Höhe dieser Zulagen ist in den Zusatzvereinbarungen zu den einzelnen Berufssparten geregelt.
§ 11
Akkordlohn
(1)
Der Akkordlohn ist so festzusetzen, dass der Dienstnehmer bei entsprechender Leistung die Möglichkeit hat, innerhalb der fest-gesetzten Arbeitszeit mindestens einen um 10 % höheren Verdienst als den Zeitlohn zu erreichen.
(2)
Jeder Akkordvertrag ist schriftlich niederzulegen wobei Akkord-leistungen, Akkordlohnsatz und die sonstigen Bedingungen auf-scheinen müssen.
(3)
Wird der Dienstnehmer von einer laufenden Akkordarbeit durch den Betrieb abgezogen und zu anderen Arbeiten verwendet, so hat er Anspruch auf den Zeitlohn zuzüglich eines 10 %igen Zuschlages wie für Akkordarbeiten.
Thema: Arbeitszeit und Überstunden
§ 6
Arbeitszeit
(1)
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden.
(2)
Während der Arbeitsspitzen (unter Arbeitsspitzen ist ein erhöhter Arbeitsbedarf aufgrund besonderer Umstände zu verstehen) darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit um bis zu drei Stunden verlängert werden, wenn sie in der arbeitsschwachen Zeit so verkürzt wird, dass im Jahresdurchschnitt die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten wird. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden. Für den Fall, dass eine kollektivvertragliche Regelung fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse nicht Geltung hat, ist die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen vom Betriebsinhaber entsprechend den jeweiligen Umständen und Bedürfnissen vorzunehmen. Der Betriebsinhaber hat dazu den Betriebsrat zu hören , soweit ein solcher besteht. Die Festlegung der Verteilung bedarf der Schriftform.
(3)
Die wöchentliche Arbeitszeit kann innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von bis zu einem Jahr ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche nicht überschreitet:
a)
bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen auf höchstens 50 Stunden
b)
bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden.
c)
Bei Teilzeitbeschäftigten sind die Durchrechnungszeiträume anteilsmäßig zu ihrem Beschäftigungsausmaß vereinbar.
(4)
Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist im Vorhinein zu vereinbaren. Sie ist zwischen Betriebs-leitung und Betriebsrat, wenn ein solcher nicht besteht, zwischen Betriebsleitung und Dienstnehmer, abzuklären.
(5)
Wird ein Dienstverhältnis im Verlauf eines Durchrechnungszeitraumes aufgelöst, so sind allfällige Stunden, die über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden hinausgehen, zu vergüten. Allenfalls auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit fehlende Arbeitsstunden können auf noch ausstehende Entgeltbestandteile aufgerechnet werden, ausgenommen im Falle der Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber, des berechtigten vorzeitigen Austrittes oder der ungerechtfertigten Entlassung.
(6)
Die Lohnzahlung im Durchrechnungszeitraum erfolgt gleichbleibend für 40 Stunden.
(7)
Dienstnehmern ist die Möglichkeit zur weiteren Ausbildung durch den Besuch der Berufsschule und Fachkurse zu geben. Die Unterrichtszeit ist auf die Dauer der Arbeitszeit anzurechnen. Das Lehrlingseinkommen oder der Lohn ist für die Unterrichtszeit weiter zu bezahlen.
§ 7
Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
(1)
Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder die Grenzen der nach § 6 Abs. 3, lit. a und b zulässigen Wochenarbeitszeit, oder die Tages-arbeitszeit, die sich auf Grund der vereinbarten Verteilung dieser Wochenarbeitszeit ergibt, überschritten werden.
(2)
Auf Anordnung der Betriebsleitung muss in wirtschaftlich dringenden Fällen, insbesondere dann, wenn außergewöhnliche Umstände wie drohendes Verderben der Produkte, Gefahr für das Vieh eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen, Mehrarbeit geleistet werden.
(3)
Für jede Überstunde gebührt ein Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn.
(4)
Mehrarbeit kann vom Dienstgeber auch durch Freizeit abgegolten werden, wobei jedoch für jede Überstunde die eineinhalbfache Freizeit gebührt.
(5)
Geleistete Überstunden sind bei sonstigem Verfall des Anspruches auf Abfindung in Geld gem. Abs. 2 oder auf Zeitausgleich gem. Abs. 3 innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Leistung geltend zu machen.
(6)
Für Arbeiten während der Nachtruhezeit und an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100 % zum Stundenlohn.
(7)
Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen zur Nacht- und Überstundenarbeit nicht herangezogen werden. Zu Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nur in besonders dringenden Fällen.
(8)
Die Beschäftigung von Jugendlichen über 16 Jahre bis 22 Uhr ist zulässig, wenn dies wegen der Art der Tätigkeit erforderlich ist.
(9)
Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 19.00 und 5.00 Uhr, soweit dies in den Zusatzvereinbarungen nicht anders geregelt ist.
(10)
Als Ersatzruhetag für das Fest des örtlichen Kirchenpatrons endet am 24. und 31. Dezember die Arbeitszeit um 12 Uhr mittags, wobei der Lohn für die ausfallenden Arbeitsstunden weiter gebührt.
Thema: Kündigung und Verfall von Ansprüchen
§ 20
Kündigung des Dienstverhältnisses
Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften der Land- und Forstwirtschaft wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei der Land- und Forstwirtschaft in Vorarlberg um eine Saisonbranche im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524,NOR40273796/Landarbeitsgesetz-2021/§-107-Kuendigung)§ 107 Abs. 2 Landarbeitsgesetz 2021 - (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524)LAG handelt. Gemäß § 107 Abs. 2 letzter Satz gelten folgende Kündigungsfristen:
(1)
Dienstverhältnisse die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, können beiderseits vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden.
(2)
Hat ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis bereits ein Jahr gedauert, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat. Nach Ablauf von 5 Jahren erhöht sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach 15 Jahren auf 3 Monate. Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
(3)
Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gem. § 13 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen, oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienst-nehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes für die nach § 13 Abs. 1 und 5 vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.
(4)
Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben.
(5)
Ansprüche nach Abs. 4 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40262577/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-10-Beginn-der-Pflichtversicherung)§ 10 Abs.7 ASVG).
(6)
Abs. 5 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)§ 253c ASVG.
§ 24
Verfall von Ansprüchen
(1)
Ansprüche aus einem diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnis sind, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist, bei sonstigem Verfall bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind, geltend zu machen.
§ 17
Urlaub
(1)
Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Dienstjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber das Urlaubsjahr auf das Kalenderjahr abgestellt werden.
(2)
Als Werktage gelten Tage von Montag bis einschließlich Samstag, ausgenommen gesetzliche Feiertage.
(3)
Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten 6 Monaten des ersten Dienstjahres im Verhältnis zu der im Dienstjahr zurückgelegten Dienstzeit. (2,5 Werktage pro Monat), nach 6 Monaten zur Gänze. Ab dem 2. Dienstjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Dienstjahres. Durch Vereinbarung kann eine Umstellung auf das Kalenderjahr vereinbart werden.
(4)
Wenn das Dienstverhältnis mindestens 2 Jahre ununterbrochen gedauert hat, so ist auch die bei anderen Dienstgebern im Urlaub zugebrachte Dienstzeit, gleichgültig ob als Arbeiter oder Angestellter, sofern sie mindestens 6 Monate gedauert hat, für die Bemessung der Urlaubsdauer bis zum Höchstausmaß von 5 Jahren anzurechnen. Im Falle einer Übernahme in das Angestelltenverhältnis wird die Dienstzeit als Arbeiter bei demselben Dienstgeber sofort zur Gänze angerechnet.
(5)
Wehrdienst, Kriegsgefangenschaft und Arbeitsunterbrechung ohne Verschulden des Dienstnehmers, wegen Erkrankung oder Unfall sind bei Berechnung der Urlaubsdauer anzurechnen. 1.1.2003
(6)
Der Urlaub kann auf einzelne Tage verteilt werden, jedoch muss dem Dienstnehmer in jedem Dienstjahr ein zusammenhängender Urlaub von mindestens der Hälfte des Gesamtanspruches auf Urlaub verbleiben.
(7)
Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist im Einvernehmen zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit des Dienst-nehmers zu bestimmen.
(8)
Ein Urlaubsrest ist nach Möglichkeit im laufenden Jahr zu verbrauchen. Es sind jedoch die unter Abs. (6) angeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(9)
Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder berechtigt fristlos entlassen wird, verliert er den Anspruch auf Urlaub und Urlaubsabfindung für die fünfte und sechste Woche aus dem laufenden Urlaubsjahr.
(10)
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses zuviel verbrauchter Urlaub wird bei der Endabrechnung in Abzug gebracht.
(11)
Invalide im Sinne des § 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Werktagen.
Thema: Alppersonal: Löhne und Zulagen
Entlohnung gem. § 8
Vollwertige Arbeitskräfte haben gemäß ihrer beruflichen Fähigkeit und Verwendung Anspruch auf einen Mindestbruttolohn nach folgender Lohntafel:
| Lohnstufe | Bruttolohn in Euroohne freie Station | |
|---|---|---|
| a) | Meister(in) der Landwirtschaft bzw. der ländlichen Hauswirtschaft | 2.705,56 |
| b) | Facharbeiter(in) in der Landwirtschaft bzw. der ländlichen Hauswirtschaft | 2.285,88 |
| c) | Hilfsarbeiter(in) ab 2. Jahr, Saison- u. Erntearbeiter(innen) | 2.019,57 |
| d) | Hilfsarbeiter(in) im 1. Jahr | 1.926,99 |
| e) | Lehrlinge männlich und weiblich | |
| im 1. Lehrjahr | 926,98 | |
| im 2. Lehrjahr | 1.042,86 | |
| im 3. Lehrjahr | 1.167,03 | |
Zusätzlich erhalten Lehrlinge bei erfolgreich abgeschlossener Lehre 200,00 Euro als einmalige Prämie. Diese Regelung gilt solange die Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40248378/Berufsausbildungsgesetz/§-19c-Beihilfen-fuer-die-betriebliche-Ausbildung-von-Lehrlingen)§ 19 c BAG in Kraft ist.
| Lohnstufe | Bruttolohn in Euroohne freie Station | |
|---|---|---|
| f) | Greenkeeper, MRS-Arbeiter | 13,92 |
| g) | Taglöhner(innen) | 12,85 |
| h) | Entlohnung für Arbeiter(innen) in Fischerei und Fischzuchtbetrieben. | |
| Der Lohn der Arbeiter(innen) in Fischerei- und Fischzuchtbetrieben richtet sich nach dem Lohn für Landarbeiter in der jeweiligen Ausbildungskategorie. | | |
| i) | Praktikantenentschädigung inkl. freier Station. | |
| Praktikanten von Universitäten | 888,33 | |
| Praktikanten von höheren Lehranstalten | 705,81 | |
| Praktikanten von Fachschulen | 551,10 | |
| j) | Alppersonal | |
| Senner und Melker | 2.165,41 | |
| Hirten ab 3. Alpsommer* | 2.023,55 | |
| Hirten im 1. und 2. Alpsommer* | 1.798,53 | |
| Köchin, Koch | 1.798,53 | |
| Praktikanten von Fachschulen | 551,10 | |
| Sonstige Praktikanten und Ferialer | 937,71 | |
Darüber hinaus erhält das Alppersonal eine Schmutzzulage in Höhe von 10 % und eine Erschwerniszulage in Höhe von 15 % des jeweiligen Grundlohnes.
| Lohnstufe | Bruttolohn in Euroohne freie Station | |
|---|---|---|
| k) | Hilfskräfte, ausgenommen Alppersonal, während ihrer Schulferien bei höchstens zweimonatiger Beschäftigungsdauer (Ferialarbeitskräfte) | 926,98 |
Wird freie Station an die Lohnempfänger gewährt, so gelten für Zwecke der Sozialversicherung die amtlich festgesetzten Sachbezugswerte.
Sonderfall der wöchentlichen Ruhezeit für das Alppersonal
Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524,NOR40232782/Landarbeitsgesetz-2021/§-163-Woechentliche-Ruhezeit-und-Feiertagsruhe)§ 163 Abs 3 LAG bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524)§ 83b Abs. 1 LAG entfällt für Arbeitnehmer, die im Rahmen der Alpwirtschaft eingesetzt werden, die wöchentliche Ruhezeit zur Gänze, wenn es aus objektiven arbeitsorganisatorischen Gründen notwendig und es dem Arbeitnehmer möglich ist, Ruhezeiten und Ruhepausen mit Rücksicht auf die zu erledigenden Arbeiten selbst einzuteilen.
Im Jahre 2026 werden die Überzahlungen beibehalten..
Deputate, Naturalleistungen
Den Dienstnehmern sind die im Betrieb produzierten Produkte für den Eigenverbrauch zum Großhandelspreis zu überlassen.
Arbeitskleidung
Den in landwirtschaftlichen Betrieben tätigen Dienstnehmern ist vom Betrieb jährlich Arbeitskleidung im Werte von 138,20 Euro zu stellen. Außerdem haben Dienstnehmer, die Spezialarbeiten verrichten, Anspruch auf die entsprechende Kleidung. Die Arbeitskleidung bleibt Eigentum des Betriebes.
Sonderzahlungen gem. § 12
Für Praktikanten und Alppersonal sind die anteiligen Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen im monatlichen Entgelt enthalten.
Thema: Naturalleistungen und Sachbezüge
§ 9
Deputate, Naturalleistungen
(1)
Die als Teil des Entgeltes zu leistenden Naturalien sind in Waren einwandfreier Beschaffenheit ortsüblicher Art und Güte zu gewähren.
(2)
Die verabreichte Kost muss gesund, ausreichend und dem örtlichen Gebrauche angepasst sein.
§ 5
Allgemeine Pflichten des Dienstgebers und des Dienstnehmers
(1)
Der Dienstnehmer ist verpflichtet die übernommenen Dienste nach bestem Wissen und Können persönlich zu leisten und die den Dienst betreffenden Anordnungen des Dienstgebers, dessen Bevollmächtigten oder der berufenen Vorgesetzten zu befolgen. Er hat dabei Betriebsgeheimnisse zu wahren.
(2)
Der Dienstnehmer darf ohne Bewilligung des Dienstgebers weder ein selbständiges Unternehmen noch in dem Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte betreiben.
(3)
Dem Dienstnehmer ist es untersagt, ohne Einwilligung des Dienstgebers Aufträge, die in das Gebiet der geschäftlichen Tätigkeit des Dienstgebers fallen, auf eigene oder fremde Rechnung zu übernehmen, sofern dadurch das geschäftliche Interesse des Dienstgebers beeinträchtigt wird.
(4)
Der Dienstgeber ist verpflichtet, auf seine Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistung zum Schutze des Lebens und der Gesundheit des Dienstnehmers erforderlich sind.
(5)
Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsräume, soweit es die Art der Beschäftigung zulässt bzw. erfordert, während der Arbeitszeit hell, rein und staubfrei und bei Bedarf geheizt sind.
(6)
Werden dem Dienstnehmer Wohnräume überlassen, so dürfen sie nicht gesundheitsschädlich sein und müssen für Dienstnehmer mit eigenem Haushalt unter Berücksichtigung der jeweiligen Kinderzahl ausreichend sein.
§ 15
Höhe des fortzuzahlenden Entgeltes
(1)
Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Dienstverhinderung für die Anspruchsdauer gem. § 13 Abs. 1 nicht gemindert werden.
(2)
In allen anderen Fällen bemisst sich der Anspruch gem. § 13 Abs. 1 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3)
Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Dienstnehmer gebührt hätte, wenn keine Dienstverhinderung eingetreten wäre.
(4)
Sind im Entgelt Natruralbezüge enthalten, so sind die mit dem für die Sozialversicherung geltenden Bewertungssätzen in Geld abzulösen, wenn sie während der Dienstverhinderung nicht gewährt oder nicht in Anspruch genommen werden.
(5)
Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemisst sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
Thema: Jubiläumsgeld für langjährige Betriebszugehörigkeit
Jubiläumsgeld
Für langjährige Dienste im gleichen Betrieb erhalten Dienstnehmer ein Jubiläumsgeld. Dieses beträgt:
a)
Bei Vollendung von 15 Dienstjahren 1 Monatsbruttolohn
b)
Bei Vollendung von 25 Dienstjahren 1 Monatsbruttolohn
c)
Bei Vollendung von 35 Dienstjahren 1 Monatsbruttolohn
Die Lehrzeit wird dabei angerechnet. Diese Regelung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.