Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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Veranstaltungstechnik
- Variante:
SI-2638_de(Gruppeveranstaltungstechnik) - Anstellungsart: Arbeiter:innen, Angestellte
- Bundesländer: Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten
- Gewerkschaft: younion
- Gültig ab / Stand: 2026-06-25 / 2026-06-25
- Quelle: https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=veranstaltungstechnik&variant-id=SI-2638_de&topic-id=1
- Abgerufen: 2026-09-09
Teil: Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20251001, gültig ab 2025-09-30)
Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: BGBl. II Nr. 232/2025
| Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 27. Oktober 2025 | Teil II |
|---|---|---|
| 232. Verordnung: | Änderung des Lehrlingseinkommens für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker | |
- Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der das Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker geändert wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40229427/Arbeitsverfassungsgesetz/§-26-Begriff-und-Voraussetzungen)§ 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt:
Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker
L 4/2025/XXI/95/2
§ 1. Geltungsbereich
a)
Fachlich:
Veranstaltungstechnik, soweit für diesen Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag – ausgenommen Kollektivverträge gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40272250/Arbeitsverfassungsgesetz/§-18-Begriff-und-Voraussetzungen)§ 18 Abs. 4 ArbVG – wirksam ist.
b)
Räumlich:
Das Gebiet der Republik Österreich.
c)
Persönlich:
Lehrberechtigte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie die von diesen Lehrberechtigen beschäftigten Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik.
§ 2. Ausmaß des Lehrlingseinkommens
Das Lehrlingseinkommen beträgt:
| a) | im 1. Lehrjahr | 790,00 € monatlich; |
|---|---|---|
| b) | im 2. Lehrjahr | 1 011,70 € monatlich; |
| c) | im 3. Lehrjahr | 1 230,30 € monatlich; |
| d) | im 4. Lehrjahr | 1 594,00 € monatlich. |
§ 3. Urlaubszuschuss
Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr zusätzlich zu seinem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, bei Konsumation des Urlaubs in Teilen bei Antritt des längeren Urlaubsteils, spätestens aber am 30. Juni zu bezahlen. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
§ 4. Weihnachtsremuneration
Jeder Lehrling erhält einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November zu bezahlen ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
§ 5. Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG
Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40243266/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-1-Geltungsbereich)§ 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlags ein Stundensatz von € 13,68 heranzuziehen.
§ 6. Beginn der Wirksamkeit
Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Oktober 2025 in Kraft.
Lukowitsch
Thema: Lohn, Sonderzahlungen und Überstunden für Lehrlinge
§ 2.
Ausmaß des Lehrlingseinkommens
Das Lehrlingseinkommen beträgt:
| a) | im 1. Lehrjahr | 790,00 € monatlich; |
|---|---|---|
| b) | im 2. Lehrjahr | 1 011,70 € monatlich; |
| c) | im 3. Lehrjahr | 1 230,30 € monatlich; |
| d) | im 4. Lehrjahr | 1 594,00 € monatlich. |
§ 3.
Urlaubszuschuss
Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr zusätzlich zu seinem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, bei Konsumation des Urlaubs in Teilen bei Antritt des längeren Urlaubsteils, spätestens aber am 30. Juni zu bezahlen. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
§ 4.
Weihnachtsremuneration
Jeder Lehrling erhält einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November zu bezahlen ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
§ 1.
Geltungsbereich
a)
Fachlich:
Veranstaltungstechnik, soweit für diesen Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag – ausgenommen Kollektivverträge gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40272250/Arbeitsverfassungsgesetz/§-18-Begriff-und-Voraussetzungen)§ 18 Abs. 4 ArbVG – wirksam ist.
b)
Räumlich:
Das Gebiet der Republik Österreich.
c)
Persönlich:
Lehrberechtigte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie die von diesen Lehrberechtigen beschäftigten Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik.
§ 5.
Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG
Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40243266/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-1-Geltungsbereich)§ 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlags ein Stundensatz von € 13,68 heranzuziehen.