Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
59 KiB
Steinarbeitergewerbe / Bauhandwerkerschüler
- Variante:
SI-2732_de(Gruppesteinarbeitergewerbe-bauhandwerkerschueler) - Anstellungsart: Arbeiter:innen
- Bundesländer: Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten
- Gewerkschaft: Gewerkschaft Bau-Holz
- Gültig ab / Stand: 2026-06-25 / 2026-06-25
- Quelle: https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=steinarbeitergewerbe-bauhandwerkerschueler&variant-id=SI-2732_de&topic-id=1
- Abgerufen: 2026-09-09
Teil: Rahmen (Version 19951101, gültig ab 1995-10-31)
Kollektivvertrag über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern
abgeschlossen zwischen den Bundesinnungen der Baugewerbe, der Zimmermeister und der Steinmetzmeister, sowie dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz andererseits.
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich
a)
räumlich: auf das Gebiet der Republik Österreich
b)
fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Baugewerbe, der Zimmermeister, der Steinmetzmeister oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind
c)
persönlich: auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes sind und in einem der in b) genannten Betriebe beschäftigt sind.
§ 2 Weiterbeschäftigung bei vermindertem Entgelt, Inanspruchnahme von Gebührenurlaub
Vorausgesetzt, daß in einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich der Besuch einer Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz, BGBl 435/95 durch den betreffenden Arbeitnehmer, sowie Gebührenurlaub für die Zeit zwischen 24. Dezember und 6. Jänner vereinbart wurde, erklärt sich der Arbeitgeber bereit, den Arbeitnehmer für die Zeit des Schulbesuches bei vermindertem Entgelt weiterzubeschäftigen.
§ 3 Höhe des Entgelts
(1)
Die Höhe des monatlichen Entgelts beträgt für Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie ist
| - In der 1. Klasse 70% |
|---|
| - In der 2. Klasse 80% |
| - In der 3. Klasse 90% |
des Facharbeiterlohnes II b lt. Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe.
Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe angehoben.
(2)
Die Höhe des monatlichen Entgeltes beträgt für Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Zimmermeister oder der Bundesinnung der Steinmetzmeister ist
| - In der 1. Klasse 70% |
|---|
| - In der 2. Klasse 80% |
| - In der 3. Klasse 90% |
des, nach der jeweiligen kollektivvertraglichen Einstufung vor Besuch der Bauhandwerkerfachschule gebührenden Facharbeiterlohnes. Dieses Entgelt darf jedoch die entsprechend in Abs. 1 festgelegten Beträge nicht übersteigen.
Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für das Zimmermeister- bzw. Steinmetzmeistergewerbe angehoben.
(3)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, von diesem Entgelt den auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteil an Sozialversicherungsabgaben und Steuern einzubehalten und abzuführen.
(4)
Das sich aus diesem Kollektivvertrag ergebende Entgelt kommt weiter in der für das Arbeitsverhältnis vereinbarten Form zur Abrechnung und Auszahlung.
§ 4 Teilrefundierung an den Arbeitgeber
Der Kollektivvertrag ist nur dann anwendbar, wenn die Refundierung von zwei Drittel der Lohn- und Lohnnebenkosten des Arbeitgebers für den betreffenden Arbeitnehmer in der Höhe, in der sie sich aus dem Beschluß des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice Österreich vom 7. November 1995 ergibt, in Anspruch genommen werden kann.
§ 5 Ausbildungsdauer
Der Kollektivvertrag findet Anwendung auf dreiklassige Bauhandwerkerschulen i.S.d. § 59 Schulorganisationsgesetz, deren Gesamtausbildungsdauer sich über 3 Jahre erstreckt, wobei jede Klasse eine Dauer von 13 Wochen aufweist und jeweils Anfang Dezember beginnt.
Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, sich für die notwendigen gesetzlichen Änderungen einzusetzen.
§ 6 Entfall von Zuschlägen gem. BUAG
Für die Zeiten des Besuches einer Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz sind weder seitens des Arbeitgebers direkt, noch über die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs-Kasse Zuschläge zu leisten. Diese Zeiten wirken sich nur auf den Höheranspruch, nicht jedoch auf das Urlaubsentgelt aus.
Solange keine ausdrückliche gesetzliche Umsetzung dieser Rahmenbedingungen im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)BUAG erfolgt, kommt (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40225163/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-4-Urlaubsanspruch-und-Anwartschaft)§ 4 Abs. 3 lit. d BUAG zur Anwendung.
Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, sich dafür einzusetzen, daß zum ehestmöglichen Zeitpunkt (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40225163/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-4-Urlaubsanspruch-und-Anwartschaft)§ 4 Abs. 3 BUAG eine neue lit. g) “Zeiten einer Ausbildung in einer Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 435/1995, i.d. jeweils geltenden Fassung” angefügt wird.
§ 7 Kündigungsausschluß
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können während der Laufzeit einer Klasse und bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende derselben keine rechtswirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen.
§ 8 Weihnachtsgeld, Sonderzahlungen
Zeiten des Schulbesuchs werden für die Berechnung des Weihnachtsgeldes nicht herangezogen.
Ein Anspruch auf kollektivvertragliche Sondererstattungen, Zulagen, Zuschläge und Überstundenpauschalien gebührt nicht.
§ 9 Rückzahlungsverpflichtung
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet im Fall der Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund innerhalb von drei Jahren nach erfolgreichem Abschluß dem Arbeitgeber einen Teil der Ausbildungskosten zurückzuzahlen.
Diese Rückzahlungsverpflichtung beläuft sich innerhalb des ersten Jahres auf S 15.000,--, danach auf S 5.000,--.
Für den Fall der Endigung des Arbeitsverhältnisses durch Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund vor Abschluß der Bauhandwerkerschule hat der Arbeitnehmer nach der 1. Klasse S 5.000,-- und nach der 2. Klasse S 10.000,-- zurückzuzahlen.
Der Betrag, der aufgrund dieser Bestimmung zurückzuzahlen ist, wird jährlich um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe angehoben.
Mit dem Zeitpunkt der Kündigung dieses Kollektivvertrages erlischt für Bauhandwerkerschüler, die diese Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, auch rückwirkend jede Rückzahlungsverpflichtung im Sinne dieses Paragraphen.
§ 10 Wirksamkeit und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt rückwirkend mit 1. November 1995 in Kraft und gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf unbestimmte Zeit.
Die Kündigung kann von jedem der vertragsschließenden Teile unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten erfolgen.
Wien, am 10.11.1995
Bundesinnung der Baugewerbe
| Der Bundesinnungsmeister: | Der Geschäftsführer: |
|---|---|
| Ing. Johannes Lahofer | Dr. Günter Tschepl |
Fachverband der Bauindustrie
| Der Fachverbandsvorsteher: | Der Geschäftsführer: |
|---|---|
| Ing. Ernst Nußbaumer | Dr. Johannes Schenk |
Bundesinnung der Zimmermeister
| Der Bundesinnungsmeister: | Der Geschäftsführer: |
|---|---|
| BSO Komm.Rat Herbert Eller | Mag. Bernd Stolzenburg |
Bundesinnung der Steinmetzmeister
| Der Bundesinnungsmeister: | Der Geschäftsführer: |
|---|---|
| Komm.Rat Franz Bamber | Mag. Bernd Stolzenburg |
Gewerkschaft Bau-Holz
| Der Vorsitzende: | Der Zentralsekretär: |
|---|---|
| LAbg. Johann Driemer | Anton Korntheuer |
Thema: Löhne und Gehälter im Steinarbeitergewerbe
a)
Lohntafel
| | Stundenlohn ab 01. Mai 2026in € | |
|---|---|---|
| 1. | Spezialfacharbeiter | |
| z.B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter | 20,11 | |
| 2. | Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik | 19,70 |
| 3. | Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer | 19,25 |
| 4. | Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 18,67 |
| 5. | Angelernte | 18,01 |
| 6. | Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | 16,22 |
| 7. | Steinbildhauer | |
| a) | Steinbildhauer*, Modelleure | 22,94 |
| b) | Gipsbildhauer, Former, Gießer | 20,11 |
a)
Lohntafel
| | Stundenlohn ab 1. Mai 2026in € | |
|---|---|---|
| 1. | Vorarbeiter, ständiger Partieführer | 19,24 |
| 2. | Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 18,71 |
| 3. | Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 17,85 |
| 4. | Angelernte | 17,22 |
| 5. | Hilfsarbeiter | 15,77 |
| 6. | Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten) | 14,16 |
I.
Kollektivvertragslöhne
für alle Bundesländer und Berufsgruppen
| | | Stundenlohnab 01. Mai 2026€ |
|---|---|---|
| 1. | Spezialisten | 18,71 |
| 2. | Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden, Kfz- und Baumaschinen-Facharbeiter mit LAP | 18,26 |
| 3. | Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden, Kfz- und Baumaschinen-Facharbeiter ohne LAP | 17,42 |
| 4. | Qualifizierte Arbeitnehmer | 17,16 |
| 5. | Helfer | |
| 5.a) | Helfer nach zweijähriger Verwendung im Gewerbe und Sprenggehilfen | 16,28 |
| 5.b) | Helfer bis zu zweijähriger Verwendung im Gewerbe | 15,53 |
| 5.c) | Helfer bis zu dreimonatiger Verwendung im Gewerbe sowie Personal das zu Aufräumarbeiten und Säuberungsarbeiten verwendet wird | 13,84 |
Lehrlingseinkommen
| | | Stundenlohnab 01. Mai 2026€ |
|---|---|---|
| Lehrlinge im 1. Lehrjahr | 6,40 | |
| Lehrlinge im 2. Lehrjahr | 9,40 | |
| Lehrlinge im 3. Lehrjahr | 13,70 | |
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
C)
Lehrlingseinkommen für alle Berufsgruppen
| | Stundenlohn ab 01. Mai 2026in € |
|---|---|
| Lehrlinge im 1. Lehrjahr | 7,70 |
| Lehrlinge im 2. Lehrjahr | 9,90 |
| Lehrlinge im 3. Lehrjahr | 14,20 |
| Lehrlinge im 4. Lehrjahr | 16,40 |
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
D)
Zulagen für alle Berufsgruppen
Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
§ 13
Weihnachtsgeld
Jeder Arbeitnehmer, der im Kalenderjahr wenigstens zwei Monate im Unternehmen beschäftigt war, erhält am ersten Freitag im Dezember ein Weihnachtsgeld von 8,6 Prozent des von ihm im Unternehmen im laufenden Kalenderjahr erzielten Jahresbruttoverdienstes ohne Urlaubszuschuss, Weihnachtsgeld und Aufwandsentschädigungen. Für den Monat Dezember wird als Berechnungsgrundlage der im Kalenderjahr im gleichen Unternehmen erzielte Bruttoverdienst ohne Urlaubszuschuss, Weihnachtsgeld und Aufwandsentschädigungen, geteilt durch die Anzahl der Beschäftigungsmonate, genommen.
Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes kann nach Wahl des Arbeitgebers auch in Form einer Akontozahlung in der Höhe von mindestens 80 Prozent des voraussichtlichen Weihnachtsgeldes mit der Auszahlung des Oktoberlohns erfolgen. Die Endabrechnung erfolgt mit der Auszahlung des Dezemberlohns.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ausnahme einer gerechtfertigten Entlassung (ausgenommen gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 lit. h GewO RGBl Nr. 227 vom 20. Dezember 1859) oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund hat der Arbeitnehmer bei Lösung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Bezahlung des nach den vorhergehenden Grundsätzen erworbenen und errechneten Weihnachtsgeldes.
Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil des Weihnachtsgeldes den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.
Die Bestimmung der Ziffer 3 gilt nicht für die Berufsgruppen des Bauhilfsgewerbes Burgenland, Tirol und Vorarlberg und das Steinmetzgewerbe Vorarlberg.
b)
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.
Thema: Einstufung und Lohngruppen
c)
Lohngruppen – Lohngruppenmerkmale
Mit der neuen Darstellung der bisherigen Lohngruppen erfolgt keine neue Einreihung oder Umreihung von Arbeitnehmern, sondern diese gibt einen Überblick über die in den einzelnen Lohngruppen bisher erfassten Lohngruppenmerkmale.
- Spezialfacharbeiter
z.B.
Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter
Hilfspoliere
Sprengmeister
Arbeiter mit Sprengbefugnis
-
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik
-
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer
Steingraveure
Schriftenhauer und Graveure
Facharbeiter
Steinmetze
Kraftfahrzeugfahrer, gelernte Metallhandwerker
Gelernte Gehilfen
Professionisten mit abgeschlossener Lehre
Steinmetzmonteure
Handwerker
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe „4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird“.
- Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Wie 3. jedoch ohne Lehrabschlussprüfung
- Angelernte
Schleifer und Einschläger
Eisenbieger
Mineure (Schießer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser
Kraftfahrzeugfahrer, nicht gelernte Metallhandwerker
Staplerfahrer mit Prüfung, Kranführer
Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit
Angelernte Hilfsarbeiter (Steinmetzhelfer)
Qualifizierte Hilfsarbeiter (Kranführer usw.)
Angelernte Arbeiter, wie Asphaltierer, Rohrleger, Gerüster,
Eisenbiegerhelfer, Schmiedehelfer, Maschinisten, Eisenbetonarbeiter,
Säger, Packer, Transportarbeiter, Betonsteinarbeiter,
Maschinenwärter, Bossierer,
Verlader (ungelernte Metallhandwerker)
Kreissäger, Bediener von Schotterquetschen und -brechern, Gatteristen, Arbeiter an Schurmaschinen
Handschleifer, Maschinensteinschleifer, Kraftfahrer, Kranführer, Maschinisten ohne handwerkliche Lehre, Hilfshandwerker ohne handwerkliche Lehre, z.B. Schmiede für Steinmetzwerkzeuge
Steindreher und Steinsäger, Kunststeinschläger, Schablonieren und Bläserei, selbständige Steinversetzer am Friedhof und am Bau
Versetzhelfer am Friedhof und am Bau nach zweijähriger Tätigkeit
- Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal
Hilfsarbeiter
Helfer
- Steinbildhauer
a)
Steinbildhauer (Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetz oder Steinmetztechnik und einer Zusatzausbildung für Steinbildhauer mit einer der Zusatzausbildung nachfolgenden dreijährigen Praxis als Steinbildhauer oder facheinschlägiges Studium mit einer dem Studium nachfolgenden dreijährigen Praxis als Steinbildhauer), Modelleure
b)
Gipsbildhauer, Former, Gießer
IV.
Lohngruppen – Lohngruppenmerkmale
Mit der neuen Darstellung der bisherigen Lohngruppen erfolgt keine neue Einreihung oder Umreihung von Arbeitnehmern, sondern diese gibt einen Überblick über die in den einzelnen Lohngruppen bisher erfassten Lohngruppenmerkmale.
- Spezialisten
z.B.
Arbeitnehmer, die über spezielle Ausbildung verfügen, wegen der sie aufgenommen oder in der sie eingesetzt werden
Vorarbeiter
Partieführer
Grubenmeister
Bruchmeister
Mineure mit Sprengberechtigtenzeugnis
Schussmeister
Selbständig tätige Sprengbefugte
Spreng- und Verlademeister
Spezialfacharbeiter
Kranführer mit abgelegter Kranführerprüfung gemäß Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975
-
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden, Kfz- und Baumaschinen-Facharbeiter mit LAP
-
Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden, Kfz- und Baumaschinen-Facharbeiter ohne LAP
-
Qualifizierte Arbeitnehmer
z.B.
Former (Einschläger)
Betonsteinschleifer
Eisenbieger
Angelernte Professionisten (ohne Lehre)
Angelernte Arbeiter
Mineure (ohne Sprengbefugnis)
Maschinenwärter (Ladegeräte usw.)
Brenner
Kalkbrenner
Grubenarbeiter
Bausteinmacher, Pflastersteinmacher
Stollenbauer, Heizer, Kesselwärter und Maschinisten ohne handwerkliche Lehre, Kalksteinbrenner
Bossierer, Stanzer
Bohristen, Ritzer und Spalter sowie Kalkofenheizer, Kalkmüller, Absacker an Spezialmaschinen
Steinbrucharbeiter und Sandgrubenvorarbeiter nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit, Auslöser, Brecherwärter, Seilbahnwärter, sowie Kalkabzieher und Absacker
Steinbrucharbeiter mit Kenntnis des Arbeitsvorganges, Sandwerfer, Brechereinrührer, Schmierer, Brandkalksortierer, Kalkförderer, Kalkverlader
Brecherführer bei Wartung der Feinbrech- und Sortieranlage
Angelernte Steinlader
Kalkauskarrer bei Schachtöfen je nach Konstruktion
Verlade-, Bremsberg-, Abraumarbeiter, Kalkstein- und Kalkmüller
Steinschläger
Ziegel-, Rohrschläger, Hilfsbaumaschinisten, Einschaler, Hilfsmaurer, Hilfsschlosser, Schweißer (angelernt)
Kraftfahrzeuglenker, sofern nicht in LG 2 oder LG 3 angeführt
Bagger- oder Raupenführer, sofern nicht in LG 2 oder LG 3 angeführt
Lokführer
Kranführer ohne abgelegte Kranführerprüfung vor dem Technischen Überwachungsverein
- Helfer
5.a)
Helfer nach zweijähriger Verwendung im Gewerbe und Sprenggehilfen
5.b)
Helfer bis zu zweijähriger Verwendung im Gewerbe
5.c)
Helfer bis zu dreimonatiger Verwendung im Gewerbe, sowie Personal, das zu Aufräumarbeiten und Säuberungsarbeiten verwendet wird
c)
Lohngruppen – Lohngruppenmerkmale
Mit der neuen Darstellung der bisherigen Lohngruppen erfolgt keine neue Einreihung oder Umreihung von Arbeitnehmern, sondern diese gibt einen Überblick über die in den einzelnen Lohngruppen bisher erfassten Lohngruppenmerkmale.
-
Vorarbeiter, ständiger Partieführer
-
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Betonsteinfacharbeiter
Hochqualifizierte Facharbeiter
Spezialfacharbeiter
Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind
Terrazzoleger und Kunststeinfacharbeiter
Professionisten mit abgeschlossener Lehrzeit
Facharbeiter
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe „3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird“.
- Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Wie 2. jedoch ohne Lehrabschlussprüfung
- Angelernte
Former
Einschläger
Betonsteinschleifer
Eisenbieger
Betonsteinarbeiter
Kraftfahrer, soweit sie nicht gelernte Metallhandwerker sind
Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit
Wärter von Maschinen
Einschaler
Hilfsmauerer
Angelernte Facharbeiter
Qualifizierte Hilfsarbeiter
-
Hilfsarbeiter
-
Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)
§ 6
Entlohnung
Die Lohngruppe bzw. Höhe der Löhne sind in den Lohnanhängen (Beilage) festgelegt. Die Stundenlöhne bilden die Grundlage der Akkordrichtsätze.
Auch bei einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 3A Ziffer 2 und 3 bzw. § 3B gebührt während des Durchrechnungszeitraumes der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden.
Bei Leistungslohnsystemen können durch Betriebsvereinbarungen bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung abweichende Regelungen getroffen werden. Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z.B. Zulagen, Zuschläge) werden aufgrund der geleisteten Stunden abgerechnet.
Die Lohnabrechnung und -zahlung erfolgt in der Regel monatlich. Der Lohnzahlungszeitraum ist der Kalendermonat. Die Lohnzahlung mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt auf ein Bankkonto des Arbeitnehmers.
Die Auszahlung aller Entgelte für den Lohnzahlungszeitraum hat so zu erfolgen, dass diese Entgelte bis zum 15. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats verfügbar sind. Die Lohnabrechnungsbelege sind den Arbeitnehmern sofort nach Vorliegen, jedoch bis spätestens 15. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats in schriftlicher Form auszufolgen. (Durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Abs. 1 Ziffer 3 des ArbVG kann eine Änderung vorgenommen werden.)
Fällt der 15. des Monats auf einen Samstag oder Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Werktag. Fällt der 15. auf einen Sonntag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Freitag.
Mit jeder Lohnzahlung ist eine Lohnrechnung zu übergeben, aus welcher die Höhe des Verdienstes, die Zahl der Arbeitsstunden und die Höhe der einzelnen Abzüge ersichtlich ist. Bei zuschlagspflichtiger Arbeit ist die Zahl der zuschlagspflichtigen Stunden und die Höhe der Zuschläge ersichtlich zu machen.
Jegliche Abgeltung von Zulagen und Zuschlägen durch erhöhten Lohn oder erhöhte Akkordsätze ist bei allen zukünftigen Lohnvereinbarungen unzulässig. Arbeitnehmer, die im Zeitlohn bis zur Höchstdauer von vier Wochen vorübergehend mit Arbeiten einer niedriger entlohnten Tätigkeit beschäftigt werden, sind nach ihrer bisherigen Tätigkeitsgruppe weiter zu entlohnen.
Wird ein Arbeitnehmer vorübergehend mit Arbeiten einer höher entlohnten Tätigkeitsgruppe beschäftigt, so hat er für die Dauer dieser Tätigkeit Anspruch auf den Lohn der höher entlohnten Tätigkeitsgruppe. Bei dauernder Beschäftigung in einer höher entlohnten Tätigkeitsgruppe ist sein normaler Zeitlohn entsprechend neu festzusetzen.
Thema: Arbeitszeit und Überstunden
§ 3
Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit aller Arbeitnehmer beträgt 39 Stunden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit soll in der Regel auf nicht weniger als 5 Tage aufgeteilt werden. Die Vereinbarung einer 4-Tagewoche bleibt weiterhin zulässig.
In sämtlichen kollektivvertraglichen Arbeitszeitverteilungsmodellen ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs. 2, 2a und 2b Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann für die Dauer von höchstens insgesamt vier Monaten im Kalenderjahr im Einvernehmen mit dem Betriebsrat aus saisonbedingten Gründen herabgesetzt werden. Sie darf jedoch nicht weniger als 32 Stunden betragen.
Die Arbeitszeit der Wächter und Pförtner beträgt in der Regel 48 Stunden in der Woche. Sie haben nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen einen Ruhetag, das ist eine 36-stündige Arbeitsruhe. Jede zweite Woche hat die Freizeit auf einen Sonntag zu fallen. Die über 40 Stunden geleistete Arbeitszeit ist als Überstunden zu verrechnen, wenn diese Arbeiter nicht einen Wochenlohn beziehen, in dem die Überstunden pauschaliert sind.
Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann bei Lenkern von Kraftfahrzeugen und Beifahrern die tägliche Arbeitszeit bis zu 12 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 60 Stunden verlängert werden.
Unbeschadet des letzten Satzes gilt für Betriebe der Frisch-(Fertig-)Betonhersteller und Betriebe mit Asphaltmischanlagen:
Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann bei Mischern und Mischerdisponenten die tägliche Arbeitszeit bis zu 12 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 60 Stunden verlängert werden.
6a.
Für Lenker von Kraftfahrzeugen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40114805/Arbeitszeitgesetz/§-16-Einsatzzeit)§ 16 Abs. 3 Ziff. 1 AZG darf die Einsatzzeit in den Fällen der Arbeitsbereitschaft auf 14 Stunden täglich verlängert werden. Die ununterbrochene tägliche Ruhezeit beträgt für diese Lenker 11 Stunden, dreimal wöchentlich kann sie auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden.
Wird eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingehalten, kann diese Ruhezeit in 2 oder 3 Abschnitten genommen werden, wobei ein Teil mindestens 8 zusammenhängende Stunden, die übrigen Teile jeweils mindestens 1 Stunde betragen müssen.
6b.
Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro Woche darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden verlängert werden.
6c.
Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40080992/Arbeitszeitgesetz/§-13b-Arbeitszeit)§ 13b AZG sind zusätzlich zu den nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206200/Arbeitszeitgesetz/§-7-Verlaengerung-der-Arbeitszeit-bei-Vorliegen-eines-hoeheren-Arbeitsbedarfes)§ 7 Abs. 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulässig. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines aus technischen bzw. arbeitsorganisatorischen Gründen 26 Wochen umfassenden Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.
Für die in Ziffer 5 genannten Arbeitnehmergruppen sind die Arbeitszeiten, die über eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinausgehen, als Überstunden zu vergüten; wenn diese Arbeitnehmer nicht einen Pauschallohn beziehen, in dem die Überstunden pauschaliert sind.
Auch für andere als die in vorstehenden Punkten genannten Arbeiterkategorien können innerbetrieblich längere Arbeitszeiten im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden, wenn die Struktur des Betriebes dies erforderlich macht. Vor- und Abschlussarbeiten sind über Anordnung der Betriebsleitung außerhalb der täglichen normalen Arbeitszeit zu leisten. Als Vor- und Abschlussarbeiten gelten: Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen, sowie Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt.
Wird an Werktagen vor oder im Anschluss an gesetzliche Feiertage aufgrund betrieblicher Vereinbarung nicht gearbeitet, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden.
In Betrieben, in denen Betriebsräte bestehen, kann über Beginn und Dauer des Einbringungszeitraumes eine anderweitige Betriebsvereinbarung getroffen werden.
Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn Stunden, bei einem längeren Einarbeitungszeitraum neun Stunden nicht überschreiten.
Der 24. und der 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Lohnes für die ausfallenden Arbeitsstunden arbeitsfrei.
§ 4
Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit
Als Überstunde gilt jene Arbeitszeit, durch welche die jeweilige festgesetzte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 3, § 3A bzw. § 3B sowie eine Mehrarbeit nach § 3A Ziffer 5 überschritten wird.
Überstunde ist jedenfalls
a)
jede Zeiteinheit, die eine tägliche Normalarbeitszeit von 9 Stunden überschreitet, ausgenommen jene Fälle, in denen eine höhere tägliche Normalarbeitszeit gesetzlich zugelassen ist,
b)
jede Zeiteinheit über 1 Stunde Mehrarbeit wöchentlich.
Bei Kurzarbeit ist als Überstunde jene Arbeitszeit anzusehen, welche über die auf Grundlage der 39-Stunden-Woche festgelegte tägliche Arbeitszeit hinausgeht. Ausfallende Arbeitsstunden können im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsrat zuschlagsfrei eingearbeitet werden, sofern dieser Arbeitsausfall bedingt ist durch verkehrstechnische oder wirtschaftliche Gründe auf Seiten des Arbeitnehmers und soweit kein Entgeltanspruch für diese ausgefallene Arbeitszeit im Sinne des § 15 dieses Kollektivvertrages besteht.
Überstunden werden mit einem 50-prozentigen Zuschlag vergütet. Werden Überstunden während der Nachtzeit, das ist in der Zeit von 20 bis 5 Uhr früh, geleistet, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.
Mittels Betriebsvereinbarung können die Nachtarbeitsstunden (Normalarbeitszeit) in den Sommermonaten (Mai-September) auf die Stunden von 20-4 Uhr beschränkt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat sind entsprechende Einzelvereinbarungen zu treffen, welche zu ihrem Wirksamwerden der Gewerkschaft Bau-Holz zur Genehmigung vorzulegen sind.
Werden im Anschluss an die tägliche Normalarbeitszeit mindestens zwei Überstunden geleistet, so gebührt den betroffenen Arbeitnehmern eine bezahlte viertelstündige Erholungspause.
Werden Arbeiten durchgeführt, bei denen Arbeitnehmer in einem Zuge mehr als 16 Stunden arbeiten (wobei kurze Essenspausen bis zu 20 Minuten nicht als Unterbrechung der Arbeitszeit gelten), so wird die gesamte Arbeitszeit, auch wenn diese in die normale Arbeitszeit fällt, mit einem Zuschlag von 150 Prozent vergütet. Hierbei sind die Arbeitszeithöchstgrenzen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes (AZG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt in der Regel jede an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr geleistete Arbeit. Der Beginn dieser Zeitspanne kann im Schichtbetrieb bis 6 Uhr früh verschoben werden; der Zeitraum der Wochenruhe gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetz beträgt 36 Stunden.
Sonntagsarbeit wird mit einem 100-prozentigen Zuschlag entlohnt, sofern sie nicht im Rahmen der Schichtarbeit geleistet wird. Es gebührt jedoch der 100-prozentige Zuschlag für Sonntagsarbeit auch bei Schichtarbeit, wenn es sich um die Leistung einer 7. Schicht handelt.
Bei gesetzlichen Feiertagen wird der tatsächliche Verdienstentgang, das ist jene Zeit, die am selben Tag tatsächlich gearbeitet worden wäre, vergütet. Bei Akkordarbeitern ist das regelmäßige Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen (bzw. der letzten 3 Monate) unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeit zu bemessen.
Wird aufgrund geltender Ausnahmebestimmungen an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet, so gebührt dem Arbeitnehmer außer dem regelmäßigen Entgelt auch noch das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt ohne jeden Zuschlag.
Wo für Arbeitnehmer günstigere Regelung der Entlohnung von Feiertagsarbeit für einzelne Betriebe oder Betriebsgruppen bestehen, wird an denselben durch das In-Kraft-Treten des Kollektivvertrages nichts geändert. Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die auf den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.
Als gesetzliche Feiertage gelten derzeit: 01. Jänner, 06. Jänner, Ostermontag, 01. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 01. November, 08., 25. und 26. Dezember.
Fällt ein Teil der Arbeitszeit in die Zeit zwischen 22 Uhr bis 6 Uhr früh, so erhalten die davon betroffenen Arbeitnehmer für jede Arbeitsstunde während dieser Zeitspanne einen Stundenzuschlag von 15 Prozent. Im Dreischichtbetrieb wird dieser 15-prozentige Zuschlag nur für die 3. Schicht gewährt, die in der Regel zwischen 22 Uhr und 6 Uhr früh zu liegen kommen wird. (Für Schriftenhauer Wien 25 Prozent). Wo bisher höhere Zuschläge üblich waren, bleiben diese in der bisherigen Höhe aufrecht.
Die Zuschläge für Überstunden, für Nacht- und Sonntagsarbeit sind nur zu bezahlen, wenn diese Arbeiten von der Betriebsleitung angeordnet wurden.
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der höhere Zuschlag zu zahlen.
Bei der Berechnung der Zuschläge ist zugrunde zu legen:
Für Arbeiten im Zeitlohn: Der für diese Arbeiten jeweils bezahlte Stundenlohn.
Für Arbeiten im Akkord: Der für die betreffende Arbeit bestehende Akkordsatz ohne Zulagen.
§ 3A
Andere Verteilung der Normalarbeitszeit
Allgemeines
In den Betrieben ist neben der regelmäßigen wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 3 von 39 Stunden eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit unter Anwendung der jeweiligen Mitwirkungsrechte und Zustimmungserfordernisse möglich.
Ausdehnung der Normalarbeitszeit und Zeitausgleich
Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Zur Erreichung der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden hat der Zeitausgleich in ganzen Tagen zu erfolgen.
Der Zeitausgleich hat innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen bis zu höchstens 52 Wochen (1 Jahr) ist zur Festlegung eine Betriebsvereinbarung und dort, wo kein Betriebsrat besteht, eine schriftliche Einzelvereinbarung notwendig.
Zeitausgleich
Die Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit und der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (39 Stunden) ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen auszugleichen:
Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein durch Vereinbarung nach Ziffer 2 fest, ist der Zeitpunkt der Konsumation im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinderung vor Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40243248/Arbeitszeitgesetz/§-20-Aussergewoehnliche-Faelle)§ 20 AZG nicht möglich, kann er in die nächste Lohnabrechnungsperiode vorgetragen werden.
Ist die Lage des Zeitausgleiches nicht im Voraus festgelegt, entsteht bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Ziffer 2 für die Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich (d.h. keine Zeitgutschrift für Zeitausgleich). Kann der Zeitausgleich aus Gründen, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, nicht erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes die über 39 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu werten und zu bezahlen; in den übrigen Fällen der Stundenlohn ohne Überstundenzuschlag.
Mit Ausnahme von einvernehmlich vereinbartem Urlaub, Feiertagen und Ersatzruhe gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetz bleibt in allen Fällen einer bezahlten und unbezahlten Dienstverhinderung eine bereits getroffene zeitliche Festlegung von Zeitausgleich aufrecht. Ein festgelegter Zeitausgleich gilt in diesen Fällen als konsumiert.
Mitteilung der jeweiligen Wochenarbeitszeit
Im Rahmen der für den Durchrechnungszeitraum vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit ist das Ausmaß und die Lage unter Bedachtnahme auf (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Abs. 1 Ziff. 2 Arbeitsverfassungsgesetz jeweils 2 Wochen im Vorhinein festzulegen und den betroffenen Arbeitnehmern in geeigneter Form mitzuteilen, soweit nicht wichtige und unvorhersehbare Ereignisse, die vom Arbeitgeber nicht beeinflusst werden können, eintreten. In diesem Fall ist die Arbeitszeiteinteilung ehestmöglich zu treffen.
Mehrarbeit
Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1 Stunde in jeder Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit.
Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 %.
Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine längere als 9-stündige tägliche Normalarbeitszeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Weiters darf durch die Mehrarbeit, ausgenommen bei Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 AZG und in Fällen einer längeren Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 41 Stunden nicht überschritten werden. Für die Anordnung von Mehrarbeit gelten dieselben Bestimmungen wie für die Anordnung von Überstunden nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090336/Arbeitszeitgesetz/§-6-Ueberstundenarbeit)§ 6 Abs. 2 AZG. Mehrarbeitsstunden sind im Vorhinein anzuordnen und als solche zu bezeichnen; eine rückwirkende Bezeichnung ist unzulässig.
Arbeitszeiten, für die aufgrund des Kollektivvertrages ein höherer als 50%iger Überstundenzuschlag zu zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern als Überstunden.
Günstigkeitsklausel
Festgehalten wird, dass die Bestimmungen dieses Paragrafen über die andere Verteilung der Normalarbeitszeit und die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit auf 39 Stunden gegenüber dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz insgesamt die günstigere Regelung darstellen. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen sind durch die Absenkung der Normalarbeitszeit auf 39 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abgegolten.
§ 3B
Flexible Arbeitszeit
Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 39 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem Arbeitnehmer zu vereinbaren.
Die Ausdehnung der Normalarbeitszeit pro Woche darf in 20 Kalenderwochen innerhalb eines Zeitraumes von 52 Wochen bis zu 45 Stunden betragen.
Auf diese Weise können innerhalb von 52 Wochen ab Beginn des ersten Durchrechnungszeitraumes maximal 120 Zeitguthabenstunden nach der 39. bis einschließlich der 45. Wochenstunde erworben werden.
Die darüber hinausgehenden Stunden sind als Überstunden zu werten und zu bezahlen.
Die Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit und der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (39 Stunden) ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen auszugleichen.
Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden. Auf Stunden bezogene Entgeltteile (Zulagen, Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet.
Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Ist der Arbeitnehmer zum Verbrauchszeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gelegenen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diese Zeit. Erfolgt der Ausgleich nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden abzugelten. Ein negativer Stundensaldo gilt mit Ende des Durchrechnungszeitraumes als geleistet.
Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle der gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers, der Selbstkündigung des Arbeitnehmers und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenlohn, in den anderen Fällen mit der Überstundenentlohnung. Eine Zeitschuld hat der Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses im Falle der gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers, der Selbstkündigung des Arbeitnehmers und bei Austritt ohne wichtigen Grund zurückzuzahlen.
Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Lohnabrechnung die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum geleisteten Zeitguthabenstunden und der Stand des Zeitguthabenstundenkontos bekannt zu geben.
Die Vereinbarung gemäß Ziffer 1 hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit festgelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch genommen wird. Die Arbeitszeiteinteilung, die Lage und das Ausmaß der Normalarbeitszeit, muss jedem davon betroffenen Arbeitnehmer spätestens 2 Wochen vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes bekannt gegeben werden.
Im Einvernehmen ist eine Änderung dieser Einteilung durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen zulässig und den Arbeitnehmern am letzten Arbeitstag vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche bekannt zu geben.
Thema: Kündigung und Verfall von Ansprüchen
§ 9
Lösung des Arbeitsverhältnisses
Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/ 2017).
Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017 über den 01. Juli 2021 hinaus in Geltung.
Das Arbeitsverhältnis kann in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden. Nach einer sechs monatigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, nach einer 5-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 3 Wochen und nach einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen.
Bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung kann das Arbeitsverhältnis nur zum letzten Arbeitstag einer Arbeitswoche beendet werden.
Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert.
Wird aufgrund betrieblicher Regelung die Unterbrechung von 120 Tagen überschritten, gilt diese längere Unterbrechungsfrist.
Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers ist dem Arbeitnehmer die notwendige Freizeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes bis zu einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren.
Eine Kündigungsfrist entfällt während der höchstens vierwöchigen Probezeit.
Der Kündigungsschutz des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)§ 15 Mutterschutzgesetz bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674,NOR40052586/Vaeter-Karenzgesetz/§-7-Kuendigungs-und-Entlassungsschutz-bei-Karenz)§ 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt.
§ 20
Verfall von Ansprüchen
Beschwerden wegen Nichtübereinstimmung des bei der Lohnauszahlung ausgezahlten Betrages mit dem Nettobetrag des Lohnzettels sind sofort vorzubringen, spätere Reklamationen werden nicht mehr berücksichtigt. Alle anderen Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis verfallen jeweils drei Monate nach ihrem Entstehen, d.h. drei Monate nach dem Tag, an dem sie bei der Lohnauszahlung hätten entsprechend berücksichtigt werden sollen (bei Akkordarbeiten vom Tage der Schlussabrechnung der in Frage kommenden Akkordarbeit).
Handelt es sich um einen gesetzlichen Abfertigungsanspruch, beträgt die Geltendmachungsfrist fünf Monate.
Handelt es sich um einen Abfertigungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber aufgrund von Einzelvereinbarungen, Arbeitsordnungen oder Betriebsvereinbarungen, der durch das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)BUAG nicht erfasst ist (Mehranspruch gegenüber dem gesetzlichen Anspruch), gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Lauf der Ausschlussfristen ruht, solange der Arbeitnehmer durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der Geltendmachung seiner Forderungen verhindert ist.
§ 10
Abfertigung
Für Betriebe, die dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1987, Sachbereich Abfertigung, unterliegen, richten sich der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) 1987 in der jeweils geltenden Fassung.
Aufgrund des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40040272/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-13d)§ 13 d Abs. 4 des BUAG wird als Grundlage für die Berechnung des anteiligen Weihnachtsgeldes, das zum Monatsentgelt zugeschlagen wird, folgende Formel festgelegt:
| kollektivvertraglicher Stundenlohn x 1,20 x 3,41 x 52,18 | = anteiliges Weihnachtsgeld |
|---|---|
| 12 | |
Dieses anteilige Weihnachtsgeld ist dem jeweiligen Monatsentgelt so oft zuzuschlagen, als ein Abfertigungsanspruch im Ausmaß an Monatsentgelten gebührt. Bei Teilzeitarbeit ist das nach vorstehender Formel berechnete anteilige Weihnachtsgeld entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit zu aliquotieren.
Für Betriebe, die dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1987, Sachbereich Abfertigung, nicht unterliegen, richtet sich der Anspruch auf Abfertigung nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008465)Arbeiter-Abfertigungsgesetzes 1979 mit folgenden Ergänzungen:
Für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses sind Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber, die keine längere Unterbrechung als 90 Tage, ab 01. April 1981 jeweils 120 Tage, aufweisen, zusammenzurechnen, sofern die Wiedereinstellung innerhalb von 90 bzw. 120 Tagen zu den ursprünglichen Lohnbedingungen schriftlich zugesichert wurde oder wird. Die vorerwähnte schriftliche Zusicherung ist bei anrechenbaren Dienstzeiten unter drei Jahren nicht erforderlich.
Ab 01. Mai 1994 werden für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber zusammengerechnet, die keine längere Unterbrechung als 22 Wochen aufweisen, wobei der Beginn dieser Unterbrechung nicht vor dem 01. Mai 1994 liegen darf.
Für nach dem 01. Mai 1994 beginnende Unterbrechungen ist eine schriftliche Zusicherung der Wiedereinstellung nicht erforderlich.
Die Anrechnung gilt nicht für Fälle, in denen das vor der letzten Unterbrechung liegende Dienstverhältnis durch eine verschuldete Entlassung im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 GewO, durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund, durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers sowie durch einvernehmliche Auflösung unter Verzicht auf den Abfertigungsanspruch geendet hat. Eine Anrechnung der Vordienstzeiten findet nicht statt, wenn bei der letzten Unterbrechung eine Abfertigung bezahlt wurde.
Bei Arbeitnehmern in Mischbetrieben, die abwechselnd zu Beschäftigungen herangezogen werden, die unter die Regelung der Ziffer 1 und der Ziffer 2 fallen, werden – unbeschadet der Häufigkeit des Wechsels und der Dauer der jeweiligen Tätigkeiten – für den Erwerb und die Berechnung eines Abfertigungsanspruches gemäß Ziffer 2 die Dienstzeit nach Ziffer 1 und Ziffer 2 zusammengerechnet.
Bei Geltendmachung des Abfertigungsanspruches beim Arbeitgeber gemäß erstem Absatz gebührt dem Arbeitnehmer von der unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zustehenden Abfertigung der Anteil, der dem Verhältnis der Dienstzeiten gemäß Ziffer 2 zu den Gesamtdienstzeiten gemäß Ziffer 1 und 2 entspricht.
Wurde ein Abfertigungsanspruch gemäß erstem Absatz erworben und wird das Arbeitsverhältnis nicht innerhalb von 120 Tagen nach der letzten Beendigung beim selben Arbeitgeber fortgesetzt bzw. erfolgt keine Anrechnung auf den Höheranspruch, ist die Abfertigung, soweit sie den Betrag des dreifachen Monatsentgeltes nicht übersteigt, fällig. Der Rest kann vom Zeitpunkt der Fälligkeit an in monatlichen, im Voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden. Die Zahlungsmodalitäten des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40210630/Angestelltengesetz/Art-1-§-23a)§ 23a Angestelltengesetz bleiben unberührt. Die Verfallfrist beginnt erst ab Fälligkeit zu laufen.
Wechsel ins System „Abfertigung Neu“
(für Betriebe, die dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)BUAG nicht unterliegen)
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes/ (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008465)Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.
Thema: Ausbildungsförderung mit reduziertem Gehalt
§ 2
Weiterbeschäftigung bei vermindertem Entgelt, Inanspruchnahme von Gebührenurlaub
Vorausgesetzt, daß in einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich der Besuch einer Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz, BGBl 435/95 durch den betreffenden Arbeitnehmer, sowie Gebührenurlaub für die Zeit zwischen 24. Dezember und 6. Jänner vereinbart wurde, erklärt sich der Arbeitgeber bereit, den Arbeitnehmer für die Zeit des Schulbesuches bei vermindertem Entgelt weiterzubeschäftigen.
§ 3
Höhe des Entgelts
(1)
Die Höhe des monatlichen Entgelts beträgt für Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie ist
| - In der 1. Klasse 70% |
|---|
| - In der 2. Klasse 80% |
| - In der 3. Klasse 90% |
des Facharbeiterlohnes II b lt. Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe.
Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe angehoben.
(2)
Die Höhe des monatlichen Entgeltes beträgt für Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Zimmermeister oder der Bundesinnung der Steinmetzmeister ist
| - In der 1. Klasse 70% |
|---|
| - In der 2. Klasse 80% |
| - In der 3. Klasse 90% |
des, nach der jeweiligen kollektivvertraglichen Einstufung vor Besuch der Bauhandwerkerfachschule gebührenden Facharbeiterlohnes. Dieses Entgelt darf jedoch die entsprechend in Abs. 1 festgelegten Beträge nicht übersteigen.
Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für das Zimmermeister- bzw. Steinmetzmeistergewerbe angehoben.
(3)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, von diesem Entgelt den auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteil an Sozialversicherungsabgaben und Steuern einzubehalten und abzuführen.
(4)
Das sich aus diesem Kollektivvertrag ergebende Entgelt kommt weiter in der für das Arbeitsverhältnis vereinbarten Form zur Abrechnung und Auszahlung.
§ 4
Teilrefundierung an den Arbeitgeber
Der Kollektivvertrag ist nur dann anwendbar, wenn die Refundierung von zwei Drittel der Lohn- und Lohnnebenkosten des Arbeitgebers für den betreffenden Arbeitnehmer in der Höhe, in der sie sich aus dem Beschluß des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice Österreich vom 7. November 1995 ergibt, in Anspruch genommen werden kann.
§ 5
Ausbildungsdauer
Der Kollektivvertrag findet Anwendung auf dreiklassige Bauhandwerkerschulen i.S.d. § 59 Schulorganisationsgesetz, deren Gesamtausbildungsdauer sich über 3 Jahre erstreckt, wobei jede Klasse eine Dauer von 13 Wochen aufweist und jeweils Anfang Dezember beginnt.
Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, sich für die notwendigen gesetzlichen Änderungen einzusetzen.
§ 6
Entfall von Zuschlägen gem. BUAG
Für die Zeiten des Besuches einer Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz sind weder seitens des Arbeitgebers direkt, noch über die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs-Kasse Zuschläge zu leisten. Diese Zeiten wirken sich nur auf den Höheranspruch, nicht jedoch auf das Urlaubsentgelt aus.
Solange keine ausdrückliche gesetzliche Umsetzung dieser Rahmenbedingungen im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)BUAG erfolgt, kommt (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40225163/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-4-Urlaubsanspruch-und-Anwartschaft)§ 4 Abs. 3 lit. d BUAG zur Anwendung.
Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, sich dafür einzusetzen, daß zum ehestmöglichen Zeitpunkt (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40225163/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-4-Urlaubsanspruch-und-Anwartschaft)§ 4 Abs. 3 BUAG eine neue lit. g) “Zeiten einer Ausbildung in einer Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 435/1995, i.d. jeweils geltenden Fassung” angefügt wird.
§ 8
Weihnachtsgeld, Sonderzahlungen
Zeiten des Schulbesuchs werden für die Berechnung des Weihnachtsgeldes nicht herangezogen.
Ein Anspruch auf kollektivvertragliche Sondererstattungen, Zulagen, Zuschläge und Überstundenpauschalien gebührt nicht.
Thema: Rückzahlung von Ausbildungskosten
§ 9
Rückzahlungsverpflichtung
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet im Fall der Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund innerhalb von drei Jahren nach erfolgreichem Abschluß dem Arbeitgeber einen Teil der Ausbildungskosten zurückzuzahlen.
Diese Rückzahlungsverpflichtung beläuft sich innerhalb des ersten Jahres auf S 15.000,--, danach auf S 5.000,--.
Für den Fall der Endigung des Arbeitsverhältnisses durch Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund vor Abschluß der Bauhandwerkerschule hat der Arbeitnehmer nach der 1. Klasse S 5.000,-- und nach der 2. Klasse S 10.000,-- zurückzuzahlen.
Der Betrag, der aufgrund dieser Bestimmung zurückzuzahlen ist, wird jährlich um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe angehoben.
Mit dem Zeitpunkt der Kündigung dieses Kollektivvertrages erlischt für Bauhandwerkerschüler, die diese Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, auch rückwirkend jede Rückzahlungsverpflichtung im Sinne dieses Paragraphen.
Thema: Kündigungsschutz während der Ausbildung
§ 7
Kündigungsausschluß
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können während der Laufzeit einer Klasse und bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende derselben keine rechtswirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen.
§ 9
Lösung des Arbeitsverhältnisses
Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/ 2017).
Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017 über den 01. Juli 2021 hinaus in Geltung.
Das Arbeitsverhältnis kann in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden. Nach einer sechs monatigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, nach einer 5-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 3 Wochen und nach einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen.
Bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung kann das Arbeitsverhältnis nur zum letzten Arbeitstag einer Arbeitswoche beendet werden.
Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert.
Wird aufgrund betrieblicher Regelung die Unterbrechung von 120 Tagen überschritten, gilt diese längere Unterbrechungsfrist.
Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers ist dem Arbeitnehmer die notwendige Freizeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes bis zu einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren.
Eine Kündigungsfrist entfällt während der höchstens vierwöchigen Probezeit.
Der Kündigungsschutz des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)§ 15 Mutterschutzgesetz bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674,NOR40052586/Vaeter-Karenzgesetz/§-7-Kuendigungs-und-Entlassungsschutz-bei-Karenz)§ 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt.