Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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Wiener Konzerthausgesellschaft
- Variante:
SI-2893_de(Gruppewiener-konzerthausgesellschaft) - Anstellungsart: Arbeiter:innen, Angestellte
- Bundesländer: Wien
- Gewerkschaft: GPA-djp
- Gültig ab / Stand: 2026-06-25 / 2026-06-25
- Quelle: https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=wiener-konzerthausgesellschaft&variant-id=SI-2893_de&topic-id=1
- Abgerufen: 2026-09-09
Teil: Rahmen (Version 20041001, gültig ab 2004-09-30)
KOLLEKTIVVERTRAG
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
I. Vertagsschließende
Der Kollektivvertrag wird zwischen der Wirtschaftskammer Wien, Fachgruppe Wien der Freizeitbetriebe, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Wirtschaftsbereich Glücksspiel/Tourismus/Freizeit, vereinbart.
II. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt für die Wiener Konzerthausgesellschaft, Lothringer Straße 20, 1030 Wien.
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Arbeitnehmer/innen der Wiener Konzerthausgesellschaft mit folgenden Ausnahmen:
•
alle Arbeitnehmer/innen, die dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetz und dem Gesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen unterliegen,
•
alle Arbeitnehmerinnen, die dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz unterliegen,
•
leitende Angestellte, die gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40243238/Arbeitszeitgesetz/§-1)§ 1 Abs 2 Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,
•
alle Arbeitnehmer/innen, die sich in einem Probearbeitsverhältnis befinden,
•
alle Ferialpraktikanten/innen und Volontäre.
III. Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden.
Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit von 1,5 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet.
IV. Durchrechnungszeitraum
Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs 9 Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz wird die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, einen Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen festzulegen. Innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes darf die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitzeit 38,5 Stunden nicht überschreiten.
Die Betriebsvereinbarung wird weiters dazu ermächtigt, die Höchstdauer der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs 6 sowie Abs 7 Ziffer 2 AZG festzulegen.
V, Urlaubsentgelt
In das Urlaubsentgelt werden 40 % des Durchschnittes der in den letzten 12 Monaten vor Urlaubsantritt auszubezahlten Überstundenentgelte eingerechnet.
VI. Schlussbestimmungen
Dieser Kollektivvertrag tritt am 01.10.2004 in Kraft.
Für die Kündigung des Kollektivvertrages gelten die Regeln des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12096985/Arbeitsverfassungsgesetz/§-17-Geltungsdauer-des-Kollektivvertrages)§ 17 Arbeitsverfassungsgesetz.
| WIRTSCHAFTSKAMMER WIEN | |
|---|---|
| FACHGRUPPE WIEN DER FREIZEITBETRIEBE | |
| 1010 Wien, Judenplatz 3–4 | |
| KommR Marie Martin | Mag. Dr. Klaus Vögl |
| Obfrau | Geschäftsführer: |
| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |
| GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, | |
| 1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2 | |
| Hans Sallmutter | Karl Proyer |
| Vorsitzender | Geschäftsbereichsleiter |
| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |
| GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, | |
| WIRTSCHAFTSBEREICH GLÜCKSSPIEL/TOURISMUS/FREIZEIT | |
| Jürgen Nachbaur | Rudolf Grammer |
| Wirtschaftsbereichsvorsitzender | Wirtschaftsbereichssekretär |
Wien, 15. Juli 2004
Thema: Arbeitszeit und Bezahlung: Regeln und Zusatzleistungen
III.
Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden.
Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit von 1,5 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet.
IV.
Durchrechnungszeitraum
Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs 9 Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz wird die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, einen Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen festzulegen. Innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes darf die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitzeit 38,5 Stunden nicht überschreiten.
Die Betriebsvereinbarung wird weiters dazu ermächtigt, die Höchstdauer der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs 6 sowie Abs 7 Ziffer 2 AZG festzulegen.
V,
Urlaubsentgelt
In das Urlaubsentgelt werden 40 % des Durchschnittes der in den letzten 12 Monaten vor Urlaubsantritt auszubezahlten Überstundenentgelte eingerechnet.
Thema: Geltungsbereich und Ausnahmen vom Kollektivvertrag
II.
Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt für die Wiener Konzerthausgesellschaft, Lothringer Straße 20, 1030 Wien.
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Arbeitnehmer/innen der Wiener Konzerthausgesellschaft mit folgenden Ausnahmen:
•
alle Arbeitnehmer/innen, die dem Berufsausbildungsgesetz und dem Gesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen unterliegen,
•
alle Arbeitnehmerinnen, die dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz unterliegen,
•
leitende Angestellte, die gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40243238/Arbeitszeitgesetz/§-1)§ 1 Abs 2 Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,
•
alle Arbeitnehmer/innen, die sich in einem Probearbeitsverhältnis befinden,
•
alle Ferialpraktikanten/innen und Volontäre.