Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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Räumlicher Geltungsbereich:
Österreichweit
Erläuterungen der Kollektivvertragspartner zur neuen Zusammenrechnungsregelung des Zusatz-KV AKÜ (Abschnitt IV Punkt 3a)
gültig ab 1.10.2021
Die Regelung über die Zusammenrechnung von Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 30. September 2021 neu begründet werden. Der Anspruch auf Zusammenrechnung besteht nur dann, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Begründung des aktuellen Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der Beendigung des zuletzt vorhergehenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr als 12 Monate liegen. Daraus folgt, dass eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von mehr als 12 Monaten beim selben Arbeitgeber dazu führt, dass Dienstzeiten aus davor liegenden Arbeitsverhältnissen bei der Zusammenrechnung nicht zu berücksichtigen sind.
Beispiel 1
Arbeitsverhältnisse von Max Mustermann beim Arbeitgeber:
1.10.2000 – 1.10.2008
1.10.2012 – 1.10.2015
1.11.2021 – 1.6.2022
⇒
Da zwischen dem Zeitpunkt der Begründung des aktuellen Arbeitsverhältnisses am 1.11.2021 und dem Zeitpunkt der Beendigung des zuletzt vorhergehenden Arbeitsverhältnisses (1.10.2015) mehr als 12 Monate liegen, findet keine Zusammenrechnung statt und die Kündigungsfrist beträgt daher 2 Wochen (ab 1.1.2023: 3 Wochen)
Beispiel 2
**Arbeitsverhältnisse von Max Mustermann beim Arbeitgeber:
**1.7.2019 – 31.12.2019
1.7.2020 – 31.12.2020
1.10.2021 – 31.12.2021
1.7.2022 – 31.12.2022
⇒
Zwischen dem Zeitpunkt der Begründung des aktuellen Arbeitsverhältnisses am 1.7.2022 und dem Zeitpunkt der Beendigung des zuletzt vorhergehenden Arbeitsverhältnisses (1.11.2021) liegen weniger als 12 Monate, sodass alle Dienstzeiten, die nicht länger als 12 Monate unterbrochen wurden, zusammenzurechnen sind (in diesem Fall daher alle Dienstzeiten) und sich daher eine Betriebszugehörigkeit von 21 Monaten ergibt. Die Kündigungsfrist beträgt daher 6 Wochen.
Beispiel 3
Arbeitsverhältnisse von Max Mustermann beim Arbeitgeber:
1.1.2014 – 31.12.2019
1.10.2021 – 31.12.2021
1.3.2022 – 31.12.2022
⇒
Zwischen dem Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses am 1.3.2022 und dem Zeitpunkt der Beendigung des zuletzt vorhergehenden Arbeitsverhältnisses (31.12.2021) liegen weniger als 12 Monate, sodass alle Dienstzeiten, die nicht länger als 12 Monate unterbrochen wurden, zusammenzurechnen sind. In diesem Fall sind daher die Dienstzeiten seit dem 1.10.2021 zusammenzurechnen sodass sich eine Betriebszugehörigkeit von 13 Monaten ergibt. Die Kündigungsfrist beträgt daher 4 Wochen.