Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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Räumlicher Geltungsbereich:
Vorarlberg
Persönlicher Geltungsbereich:
Angestellte
Geltungsdauer: 1.4.2026 - 31.3.2027
Artikel I − Geltungsbereich
**räumlich: **für das Bundesland Vorarlberg
**fachlich: **für alle Mitgliedsfirmen der Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie, ausgenommen jene, die der Berufsgruppe der Stickereiwirtschaft Vorarlbergs angehören
**persönlich: **für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.
Artikel II − Ist-Gehaltserhöhung
(1) Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten - bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum - ist mit Wirkung 1. April 2026 um 2,5 % zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das März-Gehalt 2026.
(2) Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum) wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Min-destgarantien bei ProvisionsbezieherInnen, Prämien, Sachbezüge usw. bleiben unverändert.
Artikel III − Mindestgrundgehaltsordnung
(1) Die ab 1. April 2026 geltenden Mindestgrundgehälter und Lehrlingseinkommen ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.
(2) Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung gemäß Artikel II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. April 2026 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, dass es den kol-lektivvertraglichen Mindestgrundgehaltsvorschriften entspricht.
Artikel IV − Überstundenpauschalen
Überstundenpauschalen sind, um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. II oder III effektiv erhöht.
Artikel V − Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
Dieser Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Textilindustrie Vorarlbergs vom 3. April 1985, gültig ab 1. April 1985 wird mit Wirksamkeit vom 01.04.2026 wie folgt abgeändert:
-
Im § 3 Abs. (5) wird für das Taggeld von € 66,18 auf € 67,83 erhöht. Die volle Reiseaufwandsentschädi-gung (Tag- und Nachtgeld) wird von € 89,50 auf € 91,15 erhöht.
-
Im § 4 Abs. (4) wird die Trennungskostenentschädigung von € 27,83 auf € 28,53 erhöht.
Die im § 5 (1) enthaltenen Messegelder werden wie folgt geändert:
- Für Angestellte aller Verwendungsgruppen und Meistergruppen wird das Messegeld von € 30,65 auf € 31,42 erhöht.
Artikel VI − Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Kilometergeld für Personenkraftwagen
Dieser Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Textilindustrie vom 17. März 1999, gültig ab 1. April 1999 lautet in § 3 (3) mit Wirksamkeit vom 01.04.2026 wie folgt neu:
(3) Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach nachstehender Tabelle:
Die Höhe beträgt ab 1. April 2025:
bis 15.000 ..................................................... 0,50
über 15.000 ................................................... 0,47
Das niedrigere Kilometergeld im Sinne obiger Tabelle gebührt jeweils ab dem Überschreiten der angeführten Kilometeruntergrenzen.
Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann das Geschäftsjahr an Stelle des Kalenderjahres für die Berechnung des Kilometergeldes herangezogen werden. Darüber hinaus können innerbetrieblich auch andere Jahreszeiträume, zum Beispiel ab Eintritt des Angestellten, vereinbart werden.
Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Dienstgeber getragen (zum Beispiel Treibstoff, Versicherung, Reparatur), ist das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei der Verringerung ist auf einen von den Kraftfahrervereinigungen veröffentlichten Verteilungsschlüssel Rücksicht zu nehmen.
Artikel VII − Wirksamkeitsbeginn
Der Kollektivvertrag tritt am 1. April 2026 in Kraft.
Wien, 23. März 2026
**FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE **
Obmann:
DI Thomas Menitz
Geschäftsführer:
Mag. Eva Maria Strasser
FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE Berufsgruppe Textilindustrie
Die Berufsgruppenleiterin:
Mag. Ursula Feyerer
**ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA**
Wirtschaftsbereichsvorsitzender
Dietmar Hartl
Wirtschaftsbereichssekretär
Mag Albert Steinhauser
**ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA
Vorarlberg**
Vorsitzender
Jessica Lutz
Geschäftsführer
Marcel Gilly