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odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/wko/texts/kollektivvertragsabschluss-2026-angestellte-spedition-logistik.md
T
fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

3.5 KiB

Räumlicher Geltungsbereich:

Österreichweit

Persönlicher Geltungsbereich:

Angestellte

Die Kollektivvertragspartner (Gewerkschaft GPA und Fachverband Spedition und Logistik) einigten sich im Rahmen eines einjährigen Kollektivvertragsabschlusses auf folgende Regelungen:

Kollektivvertragsabschluss für den Zeitraum ab 1.4.2026

I. Änderungen in den rahmenrechtlichen Bestimmungen

1. § 6 Normalarbeitszeit Ziff 2.6 neu

Für Arbeitnehmerinnen wird im Falle von regelmäßig geleisteter Mehrarbeit eine Möglichkeit geschaffen, einen Antrag auf Erhöhung der wöchentlichen Normalarbeitszeit zu stellen. Dem Arbeitgeber werden Ablehnungsgründe eingeräumt:

Eine neue Ziff 2.6 wird ergänzt:

"Erhöhung der wöchentlichen Normalarbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung

*Überschreitet die saldierte Summe der von Teilzeitbeschäftigten tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden innerhalb von 4 Monaten die Summe der in diesem Zeitraum vertraglich zu leistenden Arbeitsstunden um mindestens 20 % in Form von Mehrarbeit (ausgenommen Differenzmehrarbeit), kann die Arbeitnehmerin eine Erhöhung der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit um maximal den Prozentsatz der Überschreitung, aufgerundet auf ganze Stunden, schriftlich beantragen.

Die Antragstellung hat spätestens im auf den Betrachtungszeitraum folgenden Monat zu erfolgen. Der Antrag hat das gewünschte Ausmaß der zu erhöhenden Normalarbeitszeit, welches die kollektivvertraglich vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreiten darf, zu enthalten. Die Erhöhung hat spätestens zwei Monate nach Antragstellung zu erfolgen.

Die Arbeitgeberin kann den Antrag der Arbeitnehmerin innerhalb von 4 Wochen ablehnen, wenn betriebswirtschaftliche oder organisatorische Gründe dagegensprechen. Wird der Antrag abgelehnt, ist in Betrieben mit Betriebsrat dieser zu informieren und ein Vermittlungsgespräch zu führen.

In Betrieben ohne Betriebsrat hat die Ablehnung durch die Arbeitgeberin mit schriftlicher Begründung zu erfolgen.

Wird keine Einigung erzielt, bleibt die bisher vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit bestehen."*

2. § 19 Reiseaufwandsentschädigung Ziff. 2.1.2.

§ 19 Ziff 2.1.2. wird wie folgt geändert:

Die Reiseaufwandsentschädigung im Sinne des Einkommensteuergesetzes in der jeweiligen Fassung beträgt:

| Tagesgeld | Nächtigungsgeld | Tages- und Nächtigungsgeld |

|---|---|---|

| € 30,00 | € 17,00 | € 47,00 |

II. Änderung der Gehaltstabelle mit 1.4.2026

Sämtliche kollektivvertraglichen Mindest-Gehälter werden ab 1.4.2026 in der BG A um 2,95 %, in der BG B und C um 2,8 % und in der BG D um 2,65 % (jeweils kaufmännische Rundung auf Zehn-Cent-Beträge) erhöht.

Am 1.4.2026 sind die am 31.3.2026 bestehenden Ist-Gehälter um jenen Eurobetrag zu erhöhen, um den der jeweilige kollektivvertragliche Mindestsatz ab 1.4.2026 angehoben wird (für Teilzeitbeschäftigte aliquot).

III. Lehrlingseinkommen

Die Lehrlingseinkommen werden folgendermaßen erhöht:

  • Erstes Lehrjahr: Erhöhung auf 1.000 EUR

  • Zweites Lehrjahr: Erhöhung auf 1.220 EUR

  • Drittes Lehrjahr: Erhöhung auf 1.560 EUR

III.

Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Evaluierung des Kollektivvertrages (Führung von Gesprächen auf Sozialpartnerebene) bis spätestens 31.10.2026

IV. Wirksamkeitsbeginn

Diese Bestimmungen treten mit 1.4.2026 in Kraft.

Der überarbeitete KV-Text wird mit der Gewerkschaft noch abgestimmt und steht danach online unter (/transport-verkehr/spedition-logistik/kollektivvertrag)https://wko.at/spediteure zur Verfügung.