Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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Räumlicher Geltungsbereich:
Vorarlberg
Persönlicher Geltungsbereich:
Arbeiter
Geltungsdauer: ab 1.7.2026
Lohnvertrag 2026
abgeschlossen zwischen der Innung der Lebensmittelgewerbe | Die Fleischer für Vorarlberg, 6800 Feldkirch | Wichnergasse 9 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Produktionsgewerkschaft PRO-GE | 1020 Wien | Johann-Böhm-Platz 1.
- Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt:
**a) räumlich: **Für das Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg.
b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe, die der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe − Berufszweig der Fleischer für Vorarlberg angehören (gewerbliche, fleischverarbeitende Betriebe und Fleischbetriebe).
c) persönlich: Für sämtliche in diesen Betrieben beschäftigten Dienstnehmer, einschl. der Lehrlinge, jedoch mit Ausnahme der dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmer.
- Geltungsbeginn
Dieser Lohnvertrag (Zusatzkollektivvertrag) tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.
- Mindestlöhne
Stundenlohn = Monatslohn : 4,33 : 40
Der Stundenlohn wird mit 2 Nachkommastellen berechnet.
| Lohnkategorie | Monatslohn in Euro |
|---|---|
| 1. Facharbeiter:in: Vorarbeiter/Obermetzger | 3.350,29 |
| 2. Facharbeiter:in: Stocker:in, Selcher:in, Salzer:in | 3.069,36 |
| 3. Kraftfahrer:in | 2.868,39 |
| 4. Facharbeiter:in nach dem 1. Berufsjahr | 2.770,67 |
| 5. Facharbeiter:in im 1. Berufsjahr | 2.449,74 |
| 6. Qualifizierte:r Arbeiter:in | 2.365,27 |
| 7. Arbeitnehmer:in | 2.273,83 |
| 8. Arbeitnehmer:in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 7; Reinigungspersonal | 2.061,54 |
| 9. Ladner:in nach dem 2. Dienstjahr | 2.273,83 |
| 10. Ladner:in im 1. und 2. Dienstjahr | 2.065,15 |
| 11. Ladner:in – in den ersten 3 Monaten (Einsteiger:in), danach Kat.10 | 2.061,54 |
- Lehrlingseinkommen – Fleischer
Stundenlohn = Monatslohn : 4,33 : 40
Der Stundenlohn wird mit 2 Nachkommastellen ausgewiesen.
| Lehrlingseinkommen im | Monatslohn in Euro |
|---|---|
| 1. Lehrjahr | 989,54 |
| 2. Lehrjahr | 1.262,51 |
| 3. Lehrjahr | 1.686,97 |
| 4. Lehrjahr | 1.758,88 |
Die Lehrlingseinkommen, wie sie im Lohnvertrag für Arbeiter enthalten sind, gelten für Lehrlinge der Lehrberufe Fleischverarbeitung und Lebensmitteltechniker:innen, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf. Für den Lehrberuf Fleischverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter Lehrlingseinkommen angeführt sind.
- Dienstalterszulage
DAZ – Stundensatz = monatliche DAZ: 4,33 : 40
ArbeitnehmerInnen, die mindestens 10 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sind, haben Anspruch auf eine Dienstalterszulage, die wie folgt festgelegt wird:
| ab dem 10. Dienstjahr | 38,21 € | Zulage zum Monatslohn |
|---|---|---|
| ab dem 15. Dienstjahr | 57,76 € | Zulage zum Monatslohn |
| ab dem 20. Dienstjahr | 76,13 € | Zulage zum Monatslohn |
| ab dem 25. Dienstjahr | 100,49 € | Zulage zum Monatslohn |
Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.
Sofern bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.
- Zulage für angelernte ArbeitnehmerInnen
Angelernten ArbeitnehmerInnen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche:
a) Facharbeit in der Fleischzerlegung oder
b) Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüllen) oder
c) Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden oder
d) Schlachtarbeiten
Für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 % wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.
- Zehrgelder
Alle ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:
-
Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden € 13,38
-
Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden € 23,66
ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von € 9,05
- Kostensätze
Die Kost- und Quartiersätze bleiben unverändert.
- Laufzeit
Der Gewerkschaft wurde wieder zugesagt, dass in schriftlicher Form festgehalten wird, dass der Lohnvertrag eine Laufzeit von 12 Monaten hat. Die Mitgliedsbetriebe werden gebeten, dass die bei der Lohnerhöhung vereinbarten Eurobeträge auch auf die tatsächlich bezahlten Löhne aufgestockt werden (Parallelverschiebung).
- Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Fairness im Umgang mit überlassenen ArbeitnehmerInnen im Fleischsektor
Bekenntnis der Sozialpartner, dass Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abgeschlossen werden sollen, die sich an die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes halten.
Gültig ab: 1. Juli 2026
INNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE DIE FLEISCHER VORARLBERG
MMst. Wolfgang Fitz
Innungsmeister
Mst. Gerold Hosp
Innungsmeister-Stellvertreter
Berufsgruppenobmann
Patric Lampert
Fachgruppengeschäftsführer LMG
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Reinhold Binder
Bundesvorsitzender
Peter Schleinbach
Bundesgeschäftsführer
Erwin A. Kinslechner
Sekretär