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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

7.4 KiB

Räumlicher Geltungsbereich:

Österreichweit

Geltungsdauer: ab 1.1.2026

Beilage 2026

zum Kollektivvertrag für das Zahntechnikgewerbe

Lohnordnung und Gehaltsschema gültig ab 1. Jänner 2026

Lohnordnung und Gehaltsschema

§ 1 Kollektivvertragspartner

Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Gesundheitsberufe, Berufsgruppe Zahntechniker, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, younion _ Die Daseinsgewerkschaft, Maria-Theresienstraße 11, 1090 Wien.

§ 2 Geltungsbereich

**1. Räumlich: **für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Gesundheitsberufe im Berufszweig Zahntechniker.

**3. Persönlich: **

  • für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge;

  • für gelernte Zahntechniker, auch wenn sie dem Angestelltengesetz unterliegen;

  • für Pflichtpraktikanten, die das Pflichtpraktikum im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren (§ 14 Abs 2);

  • für Ferialarbeitnehmer (§ 14 Abs 5).

Der Kollektivvertrag gilt nicht:

  • für Pflichtpraktikanten, die das Pflichtpraktikum nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren (§ 14 Abs 4);

  • Volontäre (§ 14 Abs 6);

  • Angestellte und Lehrlinge, die dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting, unterliegen.

**4. **Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen in diesem Kollektivvertrag gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 3 Lohnordnung und Gehaltsschema

Die kollektivvertraglichen monatlichen Mindestlöhne, die kollektivvertraglichen monatlichen **Mindestgehälter **und das kollektivvertragliche **Lehrlingseinkommen **pro Monat werden per **1. Jänner 2026 **um **3,2 % **erhöht, auf den nächsten Cent kaufmännisch **gerundet **und unter **Punkt II. Lohnordnung und Gehaltsschema **wie folgt neu festgesetzt.

Die **Zulagen **für **gewerberechtliche Geschäftsführer **und für Arbeiten in der **Nacht **und am **Sonntag **werden per **1. Jänner 2026 **um **3,2 % **erhöht, auf den nächsten Cent kaufmännisch **gerundet **und unter **Punkt II. Lohnordnung und Gehaltsschema **wie folgt neu festgesetzt.

II Lohnordnung und Gehaltsschema

Arbeiter

  1. Lohngruppen

Alle Arbeiter und gewerblichen Lehrlinge sind ab 1.12.2019 zwingend in die folgenden Lohngruppen einzustufen.

I. Facharbeiter mit Meisterprüfung

Arbeiter mit Meisterprüfung Zahntechniker, die über hohen Entscheidungsspielraum und Eigenverantwortung verfügen und die mit der selbstständigen Abwicklung von Projekten oder mit der Führung von Mitarbeitern betraut sind.

II. Facharbeiter mit besonderen Qualifikationen

Arbeiter mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung, der über eine im zahntechnischen Labor verwertbare Zusatzausbildung verfügt und selbstständig und eigenverantwortlich Kerntätigkeiten des Zahntechnikergewerbes durchführt.

III. Facharbeiter Zahntechniker

  • Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechnik.

  • Arbeiter mit anderen verwertbaren Qualifikationen (z.B. Lehrabschlussprüfung, Fachschule, Matura, Studium, facheinschlägige Weiterbildungen, …) von Bedeutung für die Tätigkeit im zahntechnischen Labor, der Facharbeiten des Zahntechnikergewerbes durchführt.

IV. Facharbeiter Zahntechnische Fachassistenz und Aufsteiger aus LG V.

  • Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz.

  • Arbeiter aus der LG V. a. mit facheinschlägiger Weiterbildung und mehrjähriger (mindestens 8 Jahre) facheinschlägiger Berufserfahrung.

**V. Facharbeiten ohne LAP/angelernte Tätigkeiten/Hilfsarbeiter **

  • Arbeiter, die Facharbeiten des Zahntechnikergewerbes verrichten ohne über eine Lehrabschlussprüfung zu verfügen.

  • Arbeiter, die überwiegend angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten des Zahntechnikergewerbes verrichten.

  • Arbeiter ohne fachspezifische Ausbildung, die Reinigungsarbeiten oder Hilfsarbeiten, egal welcher Art, verrichten.

  1. Lohnschema

Kollektivvertragliche monatliche Mindestlöhne ab 1.1.2026

| Lohngruppe | Mindestlöhne in Euro |

|---|---|

| I. | € 3.693,53 |

| II. | € 2.572,78 |

| III. | € 2.323,03 |

| IV. | € 2.139,34 |

| V. | € 1.971,12 |

Kollektivvertragliches Lehrlingseinkommen pro Monat ab 1.1.2026

im Lehrberuf Zahntechniker

im 1. Lehrjahr: € 756,46

im 2. Lehrjahr: € 949,44

im 3. Lehrjahr: € 1.276,58

im 4. Lehrjahr: € 1.499,50

im Lehrberuf **Zahntechnische Fachassistenz **

im 1. Lehrjahr: € 756,46

im 2. Lehrjahr: € 949,44

im 3. Lehrjahr: € 1.276,58

  1. Zulage für gewerberechtliche Geschäftsführer

Für den Fall, dass ein Arbeiter die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers gem. § 39 GewO ausübt, gebührt ihm unabhängig von der Einstufung in die Lohngruppen eine monatliche Zulage in der Höhe von € 1.326,12 zuzüglich zum monatlichen Lohn.

  1. Zulage für Arbeiten in der Nacht und am Sonntag

Für jede Arbeitsstunde in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr und an Sonntagen in der Zeit zwischen 0:00 und 24:00 Uhr gebührt eine Zulage von € 3,82 je angefangene Stunde, sofern es sich nicht um Überstunden handelt.

Angestellte

  1. Verwendungsgruppen

Alle gelernten Zahntechniker, die sich im Angestelltenverhältnis befinden, sind ab 1.12.2019 zwingend in die folgenden Verwendungsgruppen einzustufen.

I. Laborleiter

Angestellte, die über die Meisterprüfung Zahntechniker verfügen, überwiegend mit der Führung und Unterweisung von Arbeitnehmern betraut sind und eigenständig und eigenverantwortlich ein zahntechnisches Labor leiten.

II. Meister

Angestellte, die über die Meisterprüfung Zahntechniker verfügen und überwiegend mit der Führung und Unterweisung von Arbeitnehmern betraut sind.

III. weitere Angestellte

Weitere Dienstnehmer, die dem Angestelltengesetz unterliegen, ausgenommen jene, die dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting, unterliegen.

  1. Gehaltstabelle

Kollektivvertragliche monatliche Mindestgehälter ab 1.1.2026

| Verwendungsgruppe | Mindestgehälter in Euro |

|---|---|

| I. | € 5.013,46 |

| II. | € 3.693,53 |

| III. | € 2.572,78 |

  1. Zulage für gewerberechtliche Geschäftsführer

Für den Fall, dass ein Angestellter die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers gem. § 39 GewO ausübt, gebührt ihm bei der Einstufung in die Verwendungsgruppen. II und III. eine monatliche Zulage in der Höhe von € 1.326,12 zuzüglich zum monatlichen Gehalt.

  1. Zulage für Arbeiten in der Nacht und am Sonntag

Für jede Arbeitsstunde in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr und an Sonntagen in der Zeit zwischen 0:00 und 24:00 Uhr gebührt eine Zulage von € 3,82 je angefangene Stunde, sofern es sich nicht um Überstunden handelt.

§ 4 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

Wien, am 12. Dezember 2025

**Bundesinnung der Gesundheitsberufe,

Berufszweig Zahntechniker**

KR Mag. Josef Riegler

Bundesinnungsmeister Gesundheitsberufe

Mag. (FH) Dieter Jank

Bundesinnungsgeschäftsführer

Heimo Brückler, MSc, MSc

Bundesinnungsmeister Zahntechniker

**ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

younion _ Die Daseinsgewerkschaft**

Ing. Christian Meidlinger

Vorsitzender

Angela Lueger

Vorsitzender-Stellvertreterin