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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

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Raw Blame History

Räumlicher Geltungsbereich:

Burgenland,

Kärnten,

Niederösterreich,

Oberösterreich,

Salzburg,

Steiermark,

Tirol,

Wien

Geltungsdauer: 1.7.2023 - 30.6.2024

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, für die industriellen Wäschereien, Chemischputzereien und Kleiderfärbereien und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.

I. Geltungsbereich

a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg.

**b) fachlich: **Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-,

Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie,

angehörigen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der

industriellen Wäschereien, Chemischputzereien und Kleiderfärbereien im

obigen räumlichen Geltungsbereich.

c) persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge.

II. Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

III. Lohnerhöhung

1) Stundenlöhne:

Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (Ist-Löhne) werden mit Wirkung ab 1. Juli 2023 um 10,0 % erhöht. Der so erhöhte Ist-Lohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem kollektivvertraglichen Stundenlohn vom 1.7.2023 entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der erhöhte Ist-Lohn auf den kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.

2) Prämienlöhne:

Werden neben dem tatsächlichen Stundenlohn Prämien welcher Art immer gewährt, ist der tatsächliche Stundenlohn, sofern er nicht dem neuen tariflichen Stundenlohn entspricht, auf den ab 1. Juli 2023 geltenden Tariflohn aufzustocken. Prämien sind in ihrer Höhe so abzuändern, dass der bisherige tatsächlich bezahlte und um 10,0 % erhöhte Stundenverdienst erreicht wird.

Bei der Prüfung, ob der neue tarifliche Stundenlohn erreicht ist, ist der bisherige und um 10,0 % erhöhte Gesamtverdienst des Dienstnehmers einschließlich aller wie immer gearteten Zulagen und Prämien, ausgenommen die in Absatz 3) genannten, heranzuziehen.

Die tatsächlichen Stundenverdienste der Prämiengruppen mit variablen Leistungsprämien dürfen jedoch keinesfalls im Zeitpunkt der Aufstockung im Durchschnitt der Prämiengruppe unter den neuen tariflichen Stundenlohn der entsprechenden Lohngruppe plus 10 % zu liegen kommen.

Für die Durchschnittsberechnung sind die Durchschnittsverdienste der Prämiengruppen mit variablen Leistungsprämien, die in den letzten dreizehn Lohnwochen bzw. in den letzten drei Abrechnungsperioden mit der Sozialversicherung vor Inkrafttreten dieses Tariflohnes verdient wurden, heranzuziehen.

**3) **Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen bleiben ihrer Höhe nach unverändert.

IV. Erhöhung der Akkorde

Bei Akkorden, gleichgültig ob es sich um Geld- oder Zeitakkorde handelt, werden die innerbetrieblichen Akkordgrundlagen (Minutenfaktoren bzw. Akkordsätze) zum 1. Juli 2023 so angehoben, dass die Effektivverdienste um 10,0 % erhöht werden.

Durch das Inkrafttreten dieses Lohntarifes sind bestehende Akkorde nur in jenen Fällen neu zu erstellen, in denen der um 10,0 % erhöhte Effektivverdienst den neuen Akkordrichtsatz (Tariflohn + 20%) gemäß § 6 (1) des RKV vom 1. April 1996 nicht erreicht wird.

V. Urlaubszuschuss

Der Urlaubszuschuss 2023 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.

VI. Lohntarife

A Wäschereien

Seit 1. Juli 2023 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:

| Lohngruppe I | Euro |

|---|---|

| Waschmeister(in) (welche vom Betrieb als solche bezeichnet werden) | 10,96 |

| Lohngruppe II | Euro |

| Frackhemd bügeln, Kragenrunden | 10,59 |

| Lohngruppe III | Euro |

| Maschinwaschen, Handwaschen, Zentrifugieren | 10,54 |

| Lohngruppe IV | Euro |

| Hauswäsche bügeln, Ausfertigen, Nähen Mitfahren, Expedieren | 10,39 |

| Lohngruppe V | Euro |

| Gladironbügeln, Pressen, Sortieren von reiner und unreiner Wäsche, Merken (Maschine und Hand), Maschinbügeln (Legen, Einlegen, Ausschlagen) | 10,25 |

| Lohngruppe VI | Euro |

| Heizer(in), Professionisten, Fahrer(in) bei ausschließlicher Fahrertätigkeit Heizer(in) und Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 % | 10,74 |

| Nähen während der 6-wöchigen Anlernzeit | 10,32 |

| Ladner(in) erste selbständige Kraft | 10,39 |

| Ladner(in) zweite Kraft | 10,25 |

| Portier(in) | 10,25 |

B Chemischputzereien und Kleinfärbereien

Seit 1. Juli 2023 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:

| Lohngruppe I | Euro |

|---|---|

| Erste(r) gelernte(r) Chemisch- und Nasswäscher(in) sowie Detachieren, Erste(r) gelernte(r) Färber(in) | 10,96 |

| Lohngruppe II | Euro |

| Erste(r) Chemischbügler(in), Erste(r) Expedient(in) | 10,74 |

| Lohngruppe III | Euro |

| Zweite(r) Chemischwäscher(in) und Detacheur(in), Zweite(r) Chemischbügler(in), Zweite(r) gelernte(r) Färber(in), Plissieren, Maschinbügeln, Abrichten | 10,66 |

| Lohngruppe IV | Euro |

| Zweite(r) Nasswäscher(in), Detachieren nach dem 1. Jahr, Maschinbügeln, Gelernte(r) Chemisch- und Nasswäscher(in) sowie Detachieren im 1. Jahr nach der Auslehre, Zweite(r) Expedient(in), Dämpfen | 10,54 |

| Lohngruppe V | Euro |

| Detachieren im ersten Jahr der Anlernzeit, Chemischbügeln, Nähen, Schneider(in), Vorhangspannen, Hilfsarbeiten, Mitfahren | 10,34 |

| Lohngruppe VI | Euro |

| Heizer(in), Professionisten, Fahrer(in) bei ausschließlicher Fahrertätigkeit Heizer(in) und Professionisten erhalten zusätzlich zum tariflichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. | 10,74 |

| Ladner(in) erste selbständige Kraft | 10,54 |

| Ladner(in) zweite Kraft, | 10,34 |

| Portier(in) | 10,34 |

C Teppichreinigungs- und Aufbewahrungsanstalten

Seit 1. Juli 2023 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:

| Lohngruppe I | Euro |

|---|---|

| Erste(r) Teppichwäscher(in), Teppichstopfen | 10,96 |

| Lohngruppe II | Euro |

| Teppichwaschen, Teppichschneiden, Teppichklopfen, Spannen, Dämpfen und Fleckputzen, Stammpersonal | 10,59 |

| Lohngruppe III | Euro |

| Hilfsarbeiten | 10,34 |

| Lohngruppe IV | Euro |

| Heizer(in), Professionisten, Fahrer(in) bei ausschließlicher FahrertätigkeitHeizer(in) und Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. | 10,74 |

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 9,98 % zu erhöhen.

VII. Lehrlingseinkommen

| Die Höhe des Lehrlingseinkommens beträgt | | |

|---|---|---|

| im 1. Lehrjahr monatlich | EUR | 817,00 |

| im 2. Lehrjahr monatlich | EUR | 943,00 |

| im 3. Lehrjahr monatlich | EUR | 1.103,00 |

| im 4. Lehrjahr monatlich | EUR | 1.289,00 |

VIII. Änderungen zum Rahmenkollektivvertrag vom 1.4.1996

Geändert wird Anhang 4 Ergänzung der bestehenden Wochenendruhebestimmungen gemäß § 12 Arg-VO im Sinne des § 12a ARG: Feiertagsarbeit in Wäschereien

In allen Wäschereien, die im Gesundheitsdienst tätig sind, kann Feiertagsarbeit nur im Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit Einzelvereinbarung eingeführt werden (Ankündigungsfrist in allen Fällen 2 Wochen), wobei auf die Erfüllung der Aufgabe des Betriebes im Gesundheitsdienst und auf die sozialen Belange der betroffenen ArbeitnehmerInnen Rücksicht zu nehmen ist.

Diese Bestimmung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft und gilt bis 30. Juni 2024.

Wien, am 28. Juni 2023

FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

Der Obmann:

Ing. Manfred Kern

Die Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser

Berufsgruppe Bekleidungsindustrie

Der Berufsgruppenvorsitzende:

Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima

**ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND,

Gewerkschaft PRO-GE**

Der Bundesvorsitzende:

Reinhold Binder

Der Bundesgeschäftsführer:

Peter Schleinbach

Der Sekretär:

Gerald Cuny-Kreuzer