Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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Bundesforste AG
- Variante:
SI-2093_de(Gruppebundesforste-ag) - Anstellungsart: Angestellte
- Bundesländer: Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten
- Gewerkschaft: göd
- Gültig ab / Stand: 2026-07-28 / 2026-07-28
- Quelle: https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=bundesforste-ag&variant-id=SI-2093_de&topic-id=1
- Abgerufen: 2026-09-09
Teil: Rahmen (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31)
Kollektivvertrag
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
für die Angestellen der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf AG)
in der ab 1. Jänner 2025gültigen Fassung aufgrund des Übereinkommens vom 18. März 2025 abgeschlossen zwischen der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf AG), 3002 Purkersdorf, Pummergasse 10–12, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teilfaltstraße 7.
•
Erhöhung aller Gehälter, Zulagen und Entschädigungen (KV und IST) um 3,19 %
•
Vereinbarung darüber, dass die Gehälter, Löhne, Zulagen und Entschädigungen (KV und IST) für das Jahr 2027um die Jahresinflation 2026 (Berechnung: Durchschnittswert von Nov. 2025 bis Okt. 2026) erhöht werden. Sollte dieser Wert unter 2,7 % liegen, erfolgen Ende 2026 Verhandlungen über ein KV-Übereinkommen für 2027.
Geltungstermin: 1. Jänner 2026
Gültigskeitsdauer: 12 Monate
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Angestellten der ÖBF AG, deren Dienstverhältnis zu der ÖBf AG ab dem 1. Jänner 1997 begründet wurde.
(2)
Dieser Kollektivvertrag gilt darüber hinaus auch für Angestellte der ÖBf AG, deren Dienstverhältnis (zum Rechtsvorgänger Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste) vor dem 1. Jänner 1997, begründet wurde, die gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007859,NOR40211935/Bundesforstegesetz-1996/§-13-Personalregelungen)§ 13 Abs. 8 Bundesforstegesetz 1996, BGBl. 793, rechtzeitig und rechtswirksam die Anwendung dieses Kollektivvertrages erklärt haben.
(3)
Die Bedingungen für die Überleitung jener Angestellten, welche von ihrem Rechtsanspruch auf Anwendung dieses Kollektivvertrages gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007859,NOR40211935/Bundesforstegesetz-1996/§-13-Personalregelungen)§ 13 Abs. 8 des Bundesforstegesetzes Gebrauch machen, werden durch Betriebsvereinbarung geregelt.
(4)
Personenbezogene Bezeichnungen dieses Kollektivvertrages gelten jeweils für beide Geschlechter.
(5)
Für Angestelltenlehrlinge (zum Beispiel Bürokaufmann bzw. Bürokauffrau, Jägerlehrling, Fischereilehrling) gelten nur die §§ 7 Abs. 3 (sonstige Dienstverhinderungen), 10 (Sonderzahlungen) und 12 (Gewinnbeteiligung (Bonus)) sowie die Anlage A dieses Kollektivvertrages, wobei § 10 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden ist, dass an die Stelle des monatlichen Gehaltes das nach Anlage A gebührende Lehrlingseinkommen tritt.
Für die folgenden Personen gilt nur die Anlage A dieses Kollektivvertrages:
Praktikanten, das sind Schüler und Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen Vor- oder Ausbildung eine nach der Studien- bzw. Ausbildungsordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit vorübergehend bei der ÖBf AG verrichten sowie Ferialangestellte und sonstige Aushilfskräfte, das sind Angestellte, die fallweise jeweils bis zu 26 Wochen, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung und zur Bewältigung von Arbeitsspitzen beschäftigt werden.
Der anteilige Urlaubsanspruch von Praktikanten, Ferialangestellten und Aushilfskräften wird der Dauer des Dienstverhältnisses und der Anzahl der Arbeitstage pro Woche entsprechend in Arbeitstagen berechnet. Sofern das Berechnungsergebnis Bruchteile von Arbeitstagen ergibt, wird der Urlaubsanspruch auf halbe Arbeitstage aufgerundet.
Die sonstigen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages finden auf diese Personen keine Anwendung.
(6)
Volontäre, das sind Personen, die sich lediglich zum Zwecke, die berufliche und betriebliche Praxis kennenzulernen, im Unternehmen aufhalten und in diesem Rahmen freiwillig bestimmte Arbeiten ihrer Wahl unter Anleitung eines fachkundigen Mitarbeiters verrichten, haben keinen Entgelt- oder Entschädigungsanspruch. Die nachstehenden Bestimmungen dieses Kollektivvertrags finden auf sie keine Anwendung.
§ 2 Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
§ 3 Arbeitszeit
(1)
Hinsichtlich der Arbeitszeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 14 der Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr. 298/1986.
(2)
Die Bestimmung des § 14 Abs. 1 der Bundesforste-Dienstordnung, wonach sich die erforderliche Arbeitszeit des Angestellten aus der Natur des Dienstes ergibt, gilt für die Angestellten der Funktionsgruppen A 1 bis A 5.
(3)
§ 14 Abs. 2 der Bundesforste-Dienstordnung, welcher auf die (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470,NOR40274164/Beamten-Dienstrechtsgesetz-1979/§-48-Dienstplan)§§ 48 bis (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470,NOR12112458/Beamten-Dienstrechtsgesetz-1979/§-50-Bereitschaft-und-Journaldienst)50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes verweist, gilt für die Angestellten der Funktionsgruppen I 1 bis I 6.
(4)
Im Geltungsbereich des § 14 Abs. 2 der Bundesforste-Dienstordnung kann eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
(5)
Alle Angestellten der ÖBf AG haben jeweils am 24. und 31. Dezember dienstfrei. Angestellte in Forstbetrieben mit Sitz im Bundesland Steiermark, die am 31. Dezember 2003 in einem Dienstverhältnis zu der ÖBf AG stehen, haben darüber hinaus am 19. März dienstfrei, sofern an diesem Tag Dienst zu versehen ist und dieser Tag im Sinne der landesgesetzlichen Bestimmungen als Feiertag gilt. Sofern solche Angestellte an diesem Tag aus betrieblichen Gründen nicht dienstfrei haben, wird im Einvernehmen mit dem Angestellten ein Ersatzruhetag für den 19. März festgelegt. Vorstehende Regelung gilt sinngemäß für Angestellte in Forstbetrieben mit Sitz im Bundesland Kärnten, wobei an die Stelle des 19. März der 10. Oktober tritt. Im Gegenzug entfallen alle bisherigen Regelungen betreffend die Dienstfreistellung an Landesfeiertagen. Ausdrücklich klargestellt wird, dass für die Dienstfreistellungen aufgrund dieses Absatzes jeweils der Sitz des Betriebes maßgeblich ist.
(6)
Die Kollektivvertragsparteien halten fest, dass die Angestellten der ÖBf AG im Übrigen nur an den im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008168)Feiertagsruhegesetz festgelegten Tagen dienstfrei haben und nach diesem Kollektivvertrag keine weiteren Ansprüche auf einen dienstfreien Tag bestehen. Diese Bereinigungswirkung ist Grundlage der vorstehenden Regelungen.
(7)
Sofern schriftlich dienstvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, gilt unbeschadet von § 14 Abs. 1 der Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr. 298/1986 und der §§ 3 Abs. 2 und 9 Abs. 10 dieses Kollektivvertrages die Fünftagewoche.
(8)
Während der Wochenend- und Feiertagsruhe sind branchentypische Arbeiten, insbesondere jagdliche und forstliche Tätigkeiten sowie Fischereiarbeiten durch Jäger, Fischer und Forstorgane im Sinne des ForstG, sowie Tätigkeiten in Freizeit- und Tourismusbereichen und Arbeiten für öffentliche Veranstaltungen ausnahmsweise zulässig.
Hinsichtlich zu gewährender Ersatzruhezeiten wird auf das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetz – (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)ARG verwiesen.
§ 4 Dienstvertrag
(1)
Der Angestellte erhält von der ÖBf AG unverzüglich nach Dienstantritt eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag.
(2)
Insoweit dieser Kollektivvertrag oder der Dienstvertrag keine besonderen Regelungen trifft, sind die jeweils geltenden Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008073)Gutsangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 538/1923, anzuwenden.
§ 5 Nebenbeschäftigung
Der Angestellte hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung für Dritte, welche zur Schaffung von Einkünften, die über der jeweiligen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegen, der ÖBf AG unverzüglich schriftlich zu melden. Der Angestellte hat die Nebenbeschäftigung zu unterlassen, wenn durch deren Ausübung wesentliche Interessen der ÖBf AG beeinträchtigt werden.
§ 6 Dienstwohnung
(1)
Angestellte, auf die § 14 Abs. 1 der Bundesforste-Dienstordnung anzuwenden ist, sind auf Verlangen der ÖBf AG für die Dauer der Ausübung einer solchen Funktion zum Bezug einer Dienstwohnung verpflichtet. Die Dienstwohnung wird von der ÖBf AG ausgewählt. Die Dienstwohnung ist vom Angestellten binnen drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der Funktion, die Grund für die Überlassung der Dienstwohnung war, gereinigt und geräumt von eigenen Fahrnissen der ÖBf AG zurückzustellen.
(2)
Für die Benützung der Dienstwohnung leistet der Angestellte der ÖBf AG eine monatliche Vergütung und ersetzt der ÖBf AG die mit der Dienstwohnung verbundenen Betriebskosten. Die Vergütung sowie die Betriebskosten können von den Geldbezügen des Angestellten einbehalten werden.
(3)
Das Ausmaß der vom Angestellten für die Dienstwohnung zu leistenden Vergütung kann durch Betriebsvereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Vorstand und dem Zentralbetriebsrat der ÖBf AG, in Ermangelung einer solchen durch schriftliche Vereinbarung mit dem Angestellten einvernehmlich festgelegt werden. Solche Regelungen können stichtagsabhängige Differenzierungen, Übergangsregelungen und auch wiederholte Befristungen vorsehen. Überlassungen, die ab 1. Jänner 2019 vereinbart werden, haben sich an den jeweiligen Gegebenheiten des Arbeits- und Immobilienmarktes zu orientieren.
(4)
Die Dienstwohnung wird dem Angestellten in brauchbarem Zustand übergeben.
(5)
Die Begriffe „Betriebskosten“ und „brauchbarer Zustand“ verstehen sich im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10002531)Mietrechtsgesetzes.
§ 7 Dienstverhinderung
(1)
Bezüglich des Entgeltanspruches im Falle einer Dienstverhinderung kommen die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung (derzeit (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008073,NOR40216912/Gutsangestelltengesetz/§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 des Gutsangestelltengesetzes). Für die Berechnung des Entgelts ist § 14 Abs. 5 dieses Kollektivvertrages sinngemäß anzuwenden. In die Entgeltfortzahlung sind daher ausschließlich der Monatsgehalt gemäß § 9 dieses Kollektivvertrages zuzüglich allfälliger Zulagen gemäß § 9 Abs. 16 dieses Kollektivvertrages, einer allfälligen Überzahlung im Sinne von § 9 Abs. 17 dieses Kollektivvertrages und einer allfälligen pauschalierten Überstundenvergütung gemäß § 11 Abs. 14 dieses Kollektivvertrages, abzüglich allfälliger Verminderungen des Monatsgehalts aufgrund von Vereinbarungen im Sinne von § 8 Abs. 3 und 4 dieses Kollektivvertrages einzubeziehen.
Während des bestehenden Dienstverhältnisses ab 1. Jänner 2019 zurückgelegte Zeiten eines gesetzlichen Karenzurlaubes nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG oder (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG werden in Bezug auf die Dauer der Entgeltfortzahlung voll angerechnet.
(2)
Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008073,NOR40216912/Gutsangestelltengesetz/§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Abs. 7 Gutsangestelltengesetz wird vereinbart, dass sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern nach dem Kalenderjahr richtet.
a)
Angestellte, die während des Kalenderjahres eintreten, haben nur Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Hälfte der in (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008073,NOR40216912/Gutsangestelltengesetz/§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Abs. 1 und 2a Gutsangestelltengesetz genannten Dauer, sofern die Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr des Eintritts weniger als sechs Monate beträgt.
b)
Der jeweils höhere Anspruch nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008073,NOR40216912/Gutsangestelltengesetz/§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2a zweiter Satz Gutsangestelltengesetz gebührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt.
c)
Die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umstellung bei der ÖBf AG beschäftigten Angestellten werden für den Umstellungszeitraum (Beginn des Arbeitsjahres bis Ende des folgenden Kalenderjahres) gesondert berechnet. Für den Umstellungszeitraum gebührt dem Angestellten ein voller Anspruch und zusätzlich ein aliquoter Anspruch entsprechend der Dauer des Arbeitsjahres im Kalenderjahr vor der Umstellung abzüglich jener Zeiten, für die bereits Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) gewährt wurde.
(3)
Der Entgeltanspruch des Angestellten bleibt ferner für folgende Zeiträume aufrecht:
Z 1
Beim Ableben einer Person, mit der der Angestellte in gerader Linie (auf- oder absteigend) verwandt war, beim Ableben von Geschwistern, beim Ableben des Schwiegervaters bzw. der Schwiegermutter oder eines Schwiegerkindes und beim Ableben des Schwagers bzw. der Schwägerin für einen Arbeitstag,
Z 2
beim Ableben des Ehegatten, Lebensgefährten oder Kindes, sofern der Angestellte mit einer solchen Person zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, für drei Arbeitstage,
Z 3
anlässlich der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft durch den Angestellten für zwei Arbeitstage, anlässlich der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft durch Eltern , Kinder, Geschwister für einen Tag,
Z 4
bei Niederkunft der Ehegattin oder Lebensgefährtin für zwei Arbeitstage,
Z 5
bei Übersiedlung aufgrund der Versetzung oder Bestellung auf eine Funktion an einen anderen Dienstort für zwei Arbeitstage, ansonsten einen Arbeitstag,
Z 6
bei erstmaligem Antritt zur Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst eine Arbeitswoche und die für die Ablegung der Prüfung erforderliche Zeit,
Z 7
bei erstmaligem Antritt zur Lehrabschlussprüfung am Prüfungstag.
Z 8
beim erstmaligen Antritt von Revierjägern für die Prüfung zum Jagdschutz nach den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen eine Arbeitswoche und die für die Ablegung der Prüfung erforderliche Zeit.
§ 8 Entgelt
(1)
Das Entgelt des Angestellten besteht aus dem Gehalt (§ 9), den Sonderzahlungen (§ 10), einer allfälligen Überstundenvergütung (§ 11) sowie einem allfälligen Bonus (§ 12).
(2)
Die Geldleistungen werden von der ÖBf AG auf ein vom Angestellten bestimmtes Gehaltskonto überwiesen.
(3)
Das Entgelt ist grundsätzlich als Geldleistung an den Angestellten zu entrichten. Durch Vereinbarung mit dem Angestellten kann bestimmt werden, dass an Stelle von höchstens 30 % des Entgelts oder gegen Entrichtung eines Kostenbeitrages Sachbezüge (zum Beispiel Kraftfahrzeug, Wohnung) an den Angestellten geleistet oder sonstige Vorteile (zum Beispiel zusätzliche Urlaubstage) gewährt werden. Die Arbeitsvertragspartner sind bei der (arbeitsrechtlichen) Bewertung von solchen Vorteilen nicht an lohnsteuer- und beitragsrechtliche Maßstäbe gebunden.
(4)
In Ausschöpfung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40265472/Einkommensteuergesetz-1988/§-26-Leistungen-des-Arbeitgebers-die-nicht-unter-die-Einkuenfte-aus-nichtselbstaendiger-Arbeit-fallen)§ 26 Z 7 lit.a EStG 1988 kann der Angestellte im Einvernehmen mit der ÖBf AG auf kollektivvertraglichen Anpassungen des KV- und Ist-Gehaltes sowie auf Teile des Gehaltes (und damit auch der Sonderzahlungen) bis zum Höchstausmaß von 10% des jeweiligen Gehaltes zu Gunsten von Pensionskassenbeiträgen, die als (zusätzliche) Arbeitgeberbeiträge zu werten sind, verzichten.
Die Bestimmungen bestehender Betriebsvereinbarungen gem. § 97 Abs. 1 Z 18a bleiben davon unberührt. Sie gelten jedoch grundsätzlich für die nach obigen Bestimmungen umgewandelten Entgeltteile. Diese Pensionskassenbeiträge sind jedoch jedenfalls sofort unverfallbar.
§ 9 Gehalt
(1)
Dem Angestellten gebührt ein monatliches Gehalt.
(2)
Insoweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, der Betriebsvereinbarung gemäß § 1 Abs. 3 dieses Kollektivvertrages oder dem Dienstvertrag für den Angestellten nichts anderes ergibt, richtet sich das Gehalt des Angestellten nach der ständigen Funktion des Angestellten.
In Funktionsgruppen, die Funktionsstufen aufweisen, richtet sich das Gehalt nach der ständigen Funktion des Angestellten und weiteren in der Anlage B beschriebenen Voraussetzungen.
Bei Funktionsgruppen, denen Gehälter mit Gehaltsstufen zugeordnet sind, richtet sich das Gehalt darüber hinaus nach der vom Angestellten innerhalb der Funktionsgruppe bei der ÖBf AG zurückgelegten effektiven Dienstzeit.
Bei Eintritt in eine solche Funktionsgruppe wird der Angestellte in die erste Gehaltsstufe der jeweiligen Funktionsgruppe eingereiht. Der Angestellte rückt mit 1. Jänner jedes folgenden Jahres um eine Gehaltsstufe vor.
Zeiten eines gesetzlichen Karenzurlaubes nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG oder (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG, die ab 1. Jänner 2008 zurückgelegt werden, zählen in Bezug auf die Dienstzeit, die Zugehörigkeit zu einer Funktionsgruppe bzw. die Dauer der Funktionsausübung nicht als Unterbrechung und werden somit für die allfällige Vorrückung in eine höhere Gehalts- oder Funktionsstufe angerechnet.
(3)
Die Bestellung auf Funktionen der Funktionsgruppen I 6 und A 5 sowie deren Stellvertreter erfolgt grundsätzlich befristet. Die Dauer der Bestellung kann jeweils (bei jeder Bestellung) bis zu fünf Jahre betragen.
(4)
Bestellungen auf Funktionen der Funktionsgruppen I 5 und A 4 können jeweils einmal während des Dienstverhältnisses auf höchstens fünf Jahre befristet erfolgen. Bestellungen auf Funktionen der Funktionsgruppen I 4 sowie Bestellungen zum Spezialisten können jeweils einmal während des Dienstverhältnisses auf höchstens zwei Jahre befristet erfolgen.
(5)
Wird eine Tätigkeit vom Angestellten vorübergehend oder vertretungsweise für einen Zeitraum von jeweils weniger als dreizehn Wochen wahrgenommen, hat dies auf die Zugehörigkeit des Angestellten zu der Funktionsgruppe und die Höhe des Gehaltes keinen Einfluss.
Werden Tätigkeiten, die einer höheren Funktionsgruppe oder -stufe zugerechnet werden, durchgehend für mindestens dreizehn Wochen ausgeübt, erhält der Angestellte eine befristete Überzahlung im Ausmaß der Differenz seines effektiven Ist-Gehaltes auf das kollektivvertraglich für die ausgeübte Funktion vorgesehene Gehalt solange diese (höhere) Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird und keine Bestellung auf die (höhere) Funktion erfolgt. Die befristete oder dauernde Einstufung in eine bestimmte Funktionsgruppe oder -stufe erfolgt in der Regel erst mit Wirksamkeit der schriftlichen Bestellung des Angestellten auf eine neue Funktion.
Klargestellt wird, dass bei Nichtverlängerung einer befristeten Bestellung auf eine Funktion keine Ergänzungszulagen nach § 9 Abs. 15 anfallen.
(6)
Die Funktionen sind in der Anlage B beschrieben und in Funktionsgruppen bzw. innerhalb bestimmter Funktionsgruppen zusätzlich nach Funktionsstufen geordnet (Funktionsgruppeneinteilung); die dazu gehörigen Brutto-Gehälter enthält Anlage C.
(7)
Teilbeschäftigte Angestellte erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsgehaltes nach Anlage C.
(8)
Besteht das Dienstverhältnis nicht während des gesamten Kalendermonates, so erhält der Angestellte das Gehalt nur im entsprechenden aliquoten Ausmaß.
(9)
Für Zeiten eines Karenzurlaubes gebührt kein Gehalt.
(10)
Mit dem Monatsgehalt und allfälligen Zulagen nach § 9 Abs. 16 dieses Kollektivvertrags sind bei Angestellten der Funktionsgruppen A 1, A 2, A 3, A 4 und A 5 sowie bei Büroleitern und Angestellten der Funktionsgruppen I 5 und I 6 alle Leistungen des Angestellten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Bei Angestellten der Funktionsgruppen A 1, A 2, A 3, A 4 und A 5 sind mit dem Monatsgehalt nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 der Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr. 298/1986 daher auch allfällige sich aus der Natur des Dienstes ergebende Einsatzbereitschaften abgegolten.
(11)
Mit dem Monatsgehalt sind grundsätzlich auch sämtliche Aufwendungen des Angestellten abgegolten, die im Zusammenhang mit den regelmäßigen Dienstpflichten des Angestellten anfallen wie notwendige Aufwendungen für Bekleidung, Jagdausrüstung, Ski, allfällige Waffen sowie einen allfälligen auch dienstlich eingesetzten Jagdhund.
Bei Angestellten, die zur Mitwirkung am Abschussplanvollzug verpflichtet sind, trägt die ÖBf AG ansonsten nur die notwendigen Kosten eines gesetzlich vorgeschriebenen Schalldämpfers, dienstlich erforderlicher Patronen und einer dienstlich benötigten Jagd- oder Fischereikarte .
Darüber hinaus werden Angestellten, die zur Mitwirkung am Abschussplanvollzug verpflichtet sind, pauschal Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Haltung und Führung eines nach dem jeweiligen Landesjagdgesetz gesetzlich zwingend vorgeschriebenen, von der ÖBf AG behördlich nachweislich gemeldeten, gebrauchsfähigen bzw. brauchbaren Jagdhundes ersetzt. Bei Angestellten der Funktionsgruppe A 1 sind derartige Kostenersätze bereits im Monatsgehalt enthalten und mit diesem vollständig abgegolten.
Die näheren Regelungen bezüglich der von der ÖBf AG zu tragenden bzw. zu ersetzenden Aufwendungen werden unternehmensweit einheitlich im Organisationshandbuch festgelegt.
Die Regelungen für vom Arbeitgeber beizustellende Schutzausrüstung und allfällige Schadenersatzleistungen nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008209)Dienstnehmerhaftpflichtgesetz werden von vorstehenden Regelungen nicht berührt.
(12)
Das Gehalt wird monatlich im Nachhinein zum Monatsletzten ausbezahlt. Fällt der Monatsletzter auf einen Sonntag, so wird der Gehalt am unmittelbar vorhergehenden Arbeitstag ausbezahlt.
(13)
Ändert sich die ständige Funktion des Angestellten und ist die neue Funktion des Angestellten nicht mehr seiner bisherigen Funktionsgruppe zugeordnet, ist der Angestellte in die seiner neuen Funktion entsprechende Funktionsgruppe einzureihen.
(14)
Bei Überstellung in eine höhere Funktionsgruppe wird der Angestellte in die betragsmäßig nächsthöhere Gehaltsstufe eingereiht.
(15)
Bei Überstellung in eine niedrigere Funktionsgruppe oder -stufe werden die in der höheren Funktionsgruppe bzw. -stufe zurückgelegten Funktionszeiten so angerechnet, als hätte sie der Angestellte in der niedrigeren Funktionsgruppe bzw. -stufe verbracht. Ist das neue Gehalt des Angestellten niedriger als sein bisheriges Gehalt, erhält der Angestellte während eines Zeitraumes von vier Jahren, gerechnet ab dem Eintritt in die neue Funktion, eine Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt. Die Ergänzungszulage beträgt im 1. Jahr 80 %, im 2. Jahr 60 %, im dritten Jahr 40 % und im 4. Jahr 20 % der jeweiligen Differenz gegenüber dem effektiven Monatsgehalt, das dem Angestellten zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der zuletzt inne gehabten Funktion gebührt hat. Allfällige Vorrückungen, die dem Angestellten zugekommen wären, wenn er in seiner bisherigen Funktion verblieben wäre, bleiben hierbei jedoch außer Betracht.
(16)
Angestellte, die Büroleiter oder Stellvertreter des Leiters eines Forstbetriebes, eines Nationalparkbetriebes oder eines Forsttechnikbetriebes sind, erhalten für die Dauer der nicht nur vorübergehenden Ausübung einer solchen Funktion zusätzlich zu ihrem Monatsgehalt – bei Zutreffen beider Voraussetzungen allenfalls auch kumulativ – eine Zulage nach Anlage C. Diese Zulagen fallen entgegen Abs.15 mit Ablauf jenes Monates weg, in dem die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
(17)
Insoweit das Gehalt des Angestellten die Mindestansprüche nach diesem Kollektivvertrag übersteigt („Überzahlungen“), können mit dem Angestellten, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, befristete Gehaltsregelungen und/oder Entgelte, die sich mit der Vorrückung in eine höhere Funktionsstufe vermindern (z.B. in Form von „aufzehrbaren Gehaltsbestandteilen“) vereinbart werden.
§ 10 Sonderzahlungen
(1)
Neben dem Gehalt gebühren dem Angestellten Sonderzahlungen.
Für ein Kalendervierteljahr steht jeweils eine Sonderzahlung von 50 % der Bemessungsgrundlage zu. Berechnungsergebnisse sind nötigenfalls kaufmännisch auf ganze Cent zu runden.
Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist mit dem März-Gehalt, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem JuniGehalt, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem September-Gehalt und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem November-Gehalt auszubezahlen.
Scheidet der Angestellte vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung möglichst binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem im jeweiligen Kalendervierteljahr durchschnittlich gebührenden Gehalt gemäß Anlage C zuzüglich einer allfälligen Zulage gemäß § 9 Abs. 16 und einer allfälligen Überzahlung im Sinne von § 9 Abs. 17 dieses Kollektivvertrages abzüglich allfälliger Verminderungen des Monatsgehaltes aufgrund von Vereinbarungen im Sinne von § 8 Abs. 3 und 4 dieses Kollektivvertrages. Bei Angestellten, denen ein Gehalt aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 16. Juli 1999 (einschließlich einer allfälligen Gehaltszulage gemäß § 7 dieser Betriebsvereinbarung), ein Ist-Gehalt gemäß einer kollektivvertraglichen Übergangsbestimmung oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung zusteht, stellt das durchschnittliche Ist-Monatsgehalt die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung dar. Darüber hinaus werden keine weiteren Entgelte, Entschädigungen, geldwerte Vorteile oder sonstige Vergütungen wie Überstundenvergütungen usw. in die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung einbezogen. Klargestellt wird, dass die Sonderzahlung daher auch bei teilbeschäftigten Angestellten entsprechend des durchschnittlich im jeweiligen Kalendervierteljahr gebührenden Gehalts berechnet wird
(2)
Für den Fall, dass der Angestellte im jeweiligen Kalendervierteljahr nicht durchgehend Anspruch auf Gehalt hat, erfolgt eine Aliquotierung der Sonderzahlungen. Allfällige Differenzen gegenüber bereits ausbezahlten Sonderzahlungen (Übergenüsse oder Minderbezüge) werden nach Möglichkeit im Folgemonat, spätestens jedoch nach Ablauf des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Zuge der Endabrechnung gegebenenfalls mittels Aufrechnung gegen andere Ansprüche aus dem Dienstverhältnis ausgeglichen.
§ 11 Überstundenvergütung
(1)
Vollbeschäftigten Angestellten, auf die § 14 Abs. 2 der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, anzuwenden ist und die nicht unter § 9 Abs. 10 dieses Kollektivvertrages fallen, steht für ausdrücklich angeordnete Überstunden gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470,NOR40250341/Beamten-Dienstrechtsgesetz-1979/§-49-Mehrdienstleistung)§ 49 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, die
nicht in Freizeit oder
gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470,NOR40250341/Beamten-Dienstrechtsgesetz-1979/§-49-Mehrdienstleistung)§ 49 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung zu.
(2)
Die Überstundenvergütung umfasst
im Falle des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470,NOR40250341/Beamten-Dienstrechtsgesetz-1979/§-49-Mehrdienstleistung)§ 49 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
im Falle des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470,NOR40250341/Beamten-Dienstrechtsgesetz-1979/§-49-Mehrdienstleistung)§ 49 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 den Überstundenzuschlag.
(3)
Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Angestellten gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470,NOR40274164/Beamten-Dienstrechtsgesetz-1979/§-48-Dienstplan)§ 48 Abs. 2 BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.
(4)
Als Bemessungsgrundlage für die Überstundenvergütung gilt das Gehalt nach § 9 dieses Kollektivvertrags.
(5)
Der Überstundenzuschlag beträgt
für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 % und
für Überstunden während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100 % der Grundvergütung.
(6)
Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalenderjahr der Leistung folgenden Monats zulässig. Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf dieser Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird.
(7)
Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist, sofern durch Betriebsvereinbarung oder dienstvertraglich schriftlich nichts anderes festgelegt wurde, das Kalenderjahr. Die im Abrechnungszeitraum geleisteten und nicht durch Zeitausgleich ausgeglichenen Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470,NOR40250341/Beamten-Dienstrechtsgesetz-1979/§-49-Mehrdienstleistung)§ 49 Abs. 4 Z 2 und 3 BDG 1979 abgegolten werden, gebührt dem Angestellten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(8)
Reisezeiten (erforderliche Zeit der An- bzw. Rückfahrt zu bzw. von einem Reiseziel) werden bei Angestellten der Funktionsgruppen I 1 und I 2 sowie bei Referenten der Funktionsgruppe I 4 im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit 1: 1 (zuschlagsfrei) auf die Normalarbeitszeit angerechnet. Auf solche Zeiten zurückzuführende Überschreitungen der Höchstgrenzen der Arbeitszeit sind zulässig.
(9)
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Angestellten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(10)
Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach Abs. 3 und einem Zuschlag.
(11)
Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 vH und ab der neunten Stunde 200 vH der Grundvergütung.
(12)
Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Angestellte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Angestellte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(13)
Bei Angestellten im Sinne des Abs. 1, die teilbeschäftigt sind, liegen Überstunden nur insoweit vor, als das Ausmaß der Beschäftigung eines vollbeschäftigten Angestellten im Abrechnungszeitraum nach Abs. 7 überschritten wird.
(13a)
Mehrarbeitsstunden (Mehrdienstleistungen von teilbeschäftigten Angestellten), die innerhalb eines Kalenderjahres durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden, sind nicht zuschlagspflichtig und daher auch nicht durch zusätzliche Freizeit auszugleichen. Durch Betriebsvereinbarung oder schriftliche Vereinbarung mit dem Angestellten kann ein längerer Durchrechnungszeitraum festgelegt werden. Somit sind beispielsweise selbst mehrjährige Sabbatical-Modelle ohne Mehrarbeitszuschlag zulässig.
Allfällige bei Beendigung des Dienstverhältnisses offene Mehrarbeitsstunden sind mit dem entsprechenden Zuschlag (25%) abzugelten.
(14)
Die pauschale Abgeltung von Überstunden (zum Beispiel in Form eines Überstundenpauschales) ist zulässig.
§ 12 Gewinnbeteiligung (Bonus)
Die Kollektivvertragspartner empfehlen, die in den Vollanwendungsbereich des Kollektivvertrages fallenden Angestellten und auch die Lehrlinge durch eine Gewinnbeteiligung im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40275479/Einkommensteuergesetz-1988/§-3-Steuerbefreiungen)§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 am Konzernerfolg partizipieren zu lassen.
§ 13 Aufwandsentschädigungen
(1)
Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung:
Bei Dienstreisen werden dem Angestellten die durch die Dienstreise verursachten Reisekosten sowie der durch die Dienstreise verursachte Mehraufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ersetzt.
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte seinen Dienstort zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages vorübergehend verlässt. Keine Dienstreise liegt bei jenen Dienstverrichtungen vor, die regelmäßige, mit der Funktion verbundene Dienstpflichten darstellen (dies gilt auch im Rahmen der Regelkommunikation, insbesondere bei Betriebsbesprechungen oder Konferenzen).
Eine Tätigkeit in demselben Betrieb außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes gilt als Erfüllung der regelmäßigen Dienstpflicht.
Als Dienstort im Sinne dieses Absatzes gilt bei Revierleitern, Revierassistenten, Revierjägern und Fischern der Ort in dem die Dienstwohnung des Angestellten liegt. Für alle anderen Angestellten gilt jene Ortsgemeinde als Dienstort, in der sich die ständige Arbeitsstätte des Angestellten befindet.
Bei Revierleitern, Revierassistenten, Revierjägern und Fischern beginnt die Dienstreise beim Verlassen der Dienstwohnung und endet mit der Rückkehr zur Dienstwohnung.
Für alle anderen Angestellten gilt diese Regelung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstwohnung die ständige Arbeitsstätte des Angestellten tritt.
Z 1
Reisekostenentschädigung:
Ist bei einer Dienstreise ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, so werden dem Angestellten die sich aus der Art des von der ÖBf AG bestimmten Verkehrsmittels ergebenden Aufwendungen ersetzt.
Z 2
Reiseaufwandsentschädigung:
a.
Tagesgebühr:
Für die Bestreitung des mit der Dienstreise notwendigerweise verbundenen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft erhält der Angestellte für je 24 Stunden Dienstreise die volle Tagesgebühr in der Höhe von € 60,–.
Bruchteile von weniger als fünf Stunden bleiben unberücksichtigt.
Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als fünf Stunden steht dem Angestellten eine Tagesgebühr in der Höhe eines Drittels der vollen Tagesgebühr zu.
Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als acht Stunden steht dem Angestellten eine Tagesgebühr in der Höhe von zwei Drittel der vollen Tagesgebühr zu.
Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als zwölf Stunden steht dem Angestellten eine Tagesgebühr in der Höhe der vollen Tagesgebühr zu.
Sofern der Angestellte während der Dienstreise keine Aufwendungen für Verpflegung hat, weil die Verpflegung auf Rechnung der ÖBf AG geleistet wird, reduziert sich die Tagesgebühr wie folgt:
Für das Frühstück um 15 %,
für das Mittagessen um 40 % und
für das Abendessen um 40 %, jeweils der vollen Tagesgebühr.
Bei Fortbildungsveranstaltungen, welche die Verpflegung einschließen, besteht kein Anspruch auf Tagesgebühr.
Bei regelmäßigen Außendiensttätigkeiten von Angestellten bei Forstbetrieben, Nationalparkbetrieben und Forsttechnikbetrieben, auf die § 14 Abs. 1 der Bundesforste-Dienstordnung anzuwenden ist, besteht innerhalb des territorialen Wirkungsbereiches des jeweiligen Betriebes jedenfalls kein Anspruch auf Tagesgebühr.
b.
Nächtigungsgebühr:
Muss der Angestellte während der Dienstreise außerhalb des Wohnortes übernachten, erhält er eine Nächtigungsgebühr in der Höhe von € 30,00. Sofern dem Angestellten nachweislich zwangsläufig höhere Auslagen für die Übernachtung entstehen, werden dem Angestellten anstelle der Nächtigungsgebühr die tatsächlichen Aufwendungen für die Übernachtung ersetzt. Sind in den Aufwendungen für die Übernachtung auch die Kosten für das Frühstück enthalten, reduziert sich die Nächtigungsgebühr bzw. der Kostenersatz um 15 % der vollen Tagesgebühr.
Z 3
Auslandsdienstreisen:
Bei Auslandsdienstreisen kommen hinsichtlich der Tages- und Nächtigungsgebühren die jeweils höchsten Sätze der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008156)Reisegebührenvorschrift in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.
(2)
Übersiedlungsgebühren:
Z 1
Für den Fall, dass der Angestellte an einen anderen Dienstort versetzt wird, trägt die ÖBf AG den Aufwand der tatsächlichen Frachtkosten des Übersiedlungsgutes für höchstens 8000 kg oder 16 Lademeter Frachtgut und ersetzt dem Angestellten die Reisekosten auf der Grundlage der Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels.
Z 2
Für sonstige mit der Übersiedlung verbundene Auslagen kann dem Angestellten eine Umzugsvergütung in der Höhe von maximal 100 % des im Monat der Übersiedlung gemäß § 9 zustehenden Gehaltes (zuzüglich einer allfälligen Zulage nach § 9 Abs. 16 dieses Kollektivvertrages) gewährt werden.
(3)
Vergütung für die dienstliche Benützung eines privaten Kraftfahrzeugs:
Für den Fall, dass dem Angestellten die Benützung des privaten Kraftfahrzeugs für dienstliche Zwecke ausdrücklich genehmigt wird, erhält er hierfür ein Kilometergeld, dessen Höhe schriftlich zu vereinbaren ist.
Mangels einer schriftlichen Vereinbarung kommt das jeweils gültige amtliche Kilometergeld gemäß der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008156)Reisegebührenvorschrift zur Verrechnung. Voraussetzung für die Abrechnung der Vergütung ist in beiden Fällen, dass die vom Angestellten für dienstliche Zwecke zurückgelegten Wegstrecken lückenlos in einem – auch steuerrechtlichen Vorschriften – entsprechenden Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
§ 14 Urlaub
(1)
Für den Anspruch des Angestellten auf Urlaub und Pflegefreistellung sind die jeweils geltenden Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetzes mit folgenden Abweichungen anzuwenden.
(2)
Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr. Das Urlaubsausmaß wird wertneutral in Arbeitstage umgerechnet. Bei einer Fünftagewoche treten an die Stelle von 30 Werktagen daher 25 Arbeitstage. In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Ist die gesetzliche Wartezeit zur Gänze erfüllt, gebührt der volle Urlaub.
(3)
Sofern sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruches im Ergebnis Bruchteile von Arbeitstagen ergeben, wird das Berechnungsergebnis auf halbe Arbeitstage aufgerundet.
(4)
Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40144614/Urlaubsgesetz/§-2)§ 2 Abs. 1 des Urlaubsgesetzes wird, sofern diese Voraussetzungen im ersten Kalenderhalbjahr eintreten, ab dem Kalenderjahr, in dem der Angestellte das 40. Lebensjahr vollendet, wirksam, ansonsten ab dem darauffolgenden Kalenderjahr. Diese Bestimmung ist auf ab dem Jahr 2025 gebührende Urlaubsansprüche anzuwenden. Auf die bis zum Jahr 2024 gebührenden Urlaubsansprüche kommen die bisher geltenden Bestimmungen zur Anwendung.
(5)
Angestellten, die nachweislich begünstigte Behinderte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008253)Behinderteneinstellungsgesetzes sind (Grad der Behinderung von mindestens 50 %), und aus diesem Grund zufolge anderer Rechtsvorschriften, Regelungen oder Vereinbarungen noch keinen Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsanspruches haben, erhöht sich der jährliche Urlaubsanspruch um zweieinhalb Arbeitstage. Gebührt der gesetzliche Urlaubsanspruch nur anteilig, wird auch ein nach diesem KV zustehender zusätzlicher Urlaubsanspruch anteilig berechnet („Rappenrundung“ auf einen halben Tag):
Berechnungsergebnissen (Bruchteile) von bis 0,24 bleiben dabei unberücksichtigt, Berechnungsergebnisse (Bruchteile) von 0,25 bis 0,74 erhöhen den (gesetzlichen) Urlaubsanspruch um einen halben Arbeitstag, Berechnungsergebnisse (Bruchteile) von mindestens 0,75 erhöhen den (gesetzlichen) Anspruch um einen ganzen vollen Urlaubstag.
Hinsichtlich des Verbrauches und der Verjährung dieses zusätzlichen Urlaubsanspruches kommen die jeweils geltenden Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetzes zur Anwendung.
(6)
Der Berechnung des Urlaubsentgeltes ist das Gehalt gemäß § 9 dieses Kollektivvertrages (zuzüglich einer allfälligen Zulage nach § 9 Abs. 16 dieses Kollektivvertrages und einer allfälligen pauschalierten Überstundenvergütung gemäß § 11 Abs. 14 dieses Kollektivvertrages) zu Grunde zu legen, das dem Angestellten gebührt hätte, wenn er den Urlaub nicht angetreten hätte.
(7)
Dem Angestellten ist auf sein Ansuchen im Anschluss an den Bezug eines Familienzeitbonus für längstens ein Monat ein weiterer Karenzurlaub zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Angestellte hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und alle anspruchsrelevanten Umstände unverzüglich nachzuweisen.
Sofern und solange dem Angestellten für die Dauer eines solchen Karenzurlaubes keine Sozialversicherungsleistungen oder vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistungen zustehen, erhält der Angestellte während eines solchen Karenzurlaubes anstelle des Gehalts unabhängig vom dienstvertraglichen Beschäftigungsausmaß ein monatliches Pauschalgehalt von brutto € 641,43.
Nimmt der Angestellte einen solchen Karenzurlaub für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat in Anspruch, wird das Pauschalgehalt anteilig berechnet. Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter aufgehoben wird.
Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, im Übrigen wie eine Karenz nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)Väter-Karenzgesetz – (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG zu behandeln.
§ 15 Beendigung des Dienstverhältnisses
(1)
Hinsichtlich der Beendigung des Dienstverhältnisses (Zeitablauf, Kündigung, vorzeitige Auflösung etc.) gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008073)Gutsangestelltengesetzes.
(2)
Während des bestehenden Dienstverhältnisses ab 1. Jänner 2019 zurückgelegte Zeiten eines gesetzlichen Karenzurlaubes nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG oder (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG werden in Bezug auf die Dauer der Kündigungsfrist voll angerechnet.
§ 16 Betriebliche Mitarbeitervorsorge
(1)
Die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), in der jeweils geltenden Fassung, sind für alle Dienstverhältnisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt.
(2)
Für alle übrigen Angestellten gelten insoweit die Abfertigungsregelungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008073)Gutsangestelltengesetzes in der jeweils geltenden Fassung weiter, als nicht die Anwendung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002088)BMSVG im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit dem Angestellten schriftlich vereinbart wird. Dienstzeiten, die der Angestellte in einem unmittelbar vorangehenden Dienstverhältnis zu der ÖBf AG bzw. zum Rechtsvorgänger Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste zurückgelegt hat, werden für die Abfertigung nur dann angerechnet, wenn der Angestellte für diese Zeiten nicht bereits eine Abfertigung erhalten hat. Wird das Dienstverhältnis eines Angestellten, der in den Vollanwendungsbereich von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008073,NOR40052742/Gutsangestelltengesetz/§-22-Abfertigung)§ 22 des Gutsangestelltengesetzes fällt, durch vorzeitigen Austritt gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008073,NOR40210104/Gutsangestelltengesetz/§-22a)§§ 22a Abs. 3 oder (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008073,NOR40210104/Gutsangestelltengesetz/§-22a)22a Abs. 4 des Gutsangestelltengesetzes oder durch Kündigung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008073,NOR40210104/Gutsangestelltengesetz/§-22a)§ 22a Abs. 4a des Gutsangestelltengesetzes beendet, so gebührt abweichend von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008073,NOR40210104/Gutsangestelltengesetz/§-22a)§ 22a Abs. 3 des Gutsangestelltengesetzes die aufgrund der Dienstzeit maßgebliche volle Abfertigung.
Wird das Dienstverhältnis eines Angestellten, der bis zuletzt in den Vollanwendungsbereich von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008073,NOR40052742/Gutsangestelltengesetz/§-22-Abfertigung)§ 22 Gutsangestelltengesetz gefallen ist, durch Tod aufgelöst, so gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, abweichend von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008073,NOR40052742/Gutsangestelltengesetz/§-22-Abfertigung)§ 22 Abs. 6 des Gutsangestelltengesetzes die aufgrund der Dienstzeit maßgebliche volle Abfertigung.
Für den Fall, dass ein solcher Angestellter keine gesetzlichen Erben hinterlässt, zu deren Erhaltung er im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war, gebührt der Witwe bzw. dem Witwer des Angestellten die Abfertigung unabhängig davon, ob der Angestellte zu deren Erhaltung im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war.
Sofern weder gesetzliche Erben, zu deren Erhaltung der Angestellte gesetzlich verpflichtet war, noch eine Witwe (ein Witwer) Anspruch auf die Abfertigung haben, gebührt die Abfertigung einer allfälligen Lebensgefährtin (einem Lebensgefährten), mit der (dem) zumindest innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ableben eine Lebensgemeinschaft bestanden hat. Diese Voraussetzungen sind durch Vorlage der Meldezettel (Meldung am gemeinsamen Hauptwohnsitz) nachzuweisen.
(3)
Für den Fall des Ablebens eines dem Vollanwendungsbereich dieses Kollektivvertrages unterliegenden Angestellten während des Dienstverhältnisses, liegt es im Ermessen der ÖBf AG für das Begräbnis des Arbeitnehmers an den Ehepartner, Partner oder ein Kind im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40115101/Einkommensteuergesetz-1988/§-106-Kinder-EhePartnerschaften)§ 106 EstG 1988 freiwillige Zuwendungen im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40275479/Einkommensteuergesetz-1988/§-3-Steuerbefreiungen)§ 3 Z 19 EstG 1988 zu leisten. Die Entscheidung über den Anfall und die Höhe einer solchen Zuwendung erfolgt im Einzelfall durch den jeweiligen leitenden Angestellten.
§ 17 Pensionskasse
(1)
Die ÖBf AG verpflichtet sich, zu Gunsten der Angestellten, die in den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages fallen, mit Ausnahme des Personenkreises gemäß § 1 Abs. 5 und § 1 Abs. 6 dieses Kollektivvertrages, und die mindestens ein ununterbrochenes Dienstjahr bei der ÖBf AG aufweisen, nach den Grundsätzen einer beitragsorientierten Vereinbarung monatliche Beiträge an eine Pensionskasse zu leisten.
(2)
Voraussetzung für die Entrichtung von Beiträgen ist ein unbefristetes und ungekündigt aufrechtes Dienstverhältnis.
(3)
Zeiten, in denen der Angestellte gegen Entfall des Gehaltes von der Dienstleistung karenziert ist, werden nicht als Dienstzeiten angerechnet. Die Karenzierung gilt jedoch nicht als Unterbrechung der Dienstzeit im Sinne von Abs. 1.
(4)
Die näheren Regelungen werden durch Betriebsvereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Vorstand und dem Zentralbetriebsrat der ÖBf AG, getroffen.
(5)
Hinsichtlich des Einstellens, des Aussetzens oder der Einschränkung der Beitragsleistung behält sich die ÖBf AG die Gestaltungsmöglichkeiten nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036)Betriebspensionsgesetz vor.
§ 18 Erlöschen von Ansprüchen
Ansprüche auf Entgelte, Aufwandsentschädigungen und Abfertigungen bzw. deren Rückforderung, die schriftlich nicht geltend gemacht wurden, erlöschen mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem sie entstanden sind.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1)
Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages gelten für Angestellte, die in den Anwendungsbereich dieses Kollektivvertrages fallen, ausschließlich die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages. Insbesondere die Bestimmungen des Kollektivvertrages gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007859,NOR40211935/Bundesforstegesetz-1996/§-13-Personalregelungen)§ 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996 (Kollektivvertrag Bundesforste-Dienstordnung) finden im Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages daher keine Anwendung.
(2)
Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages sind Betriebsvereinbarungen und Einzelverträge, die innerhalb des Regelungsbereiches des Kollektivvertrages gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007859,NOR40211935/Bundesforstegesetz-1996/§-13-Personalregelungen)§ 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996 (Bundesforste- Dienstordnung) abgeschlossen wurden, im Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages nicht mehr anzuwenden.
(3)
Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12096997/Arbeitsverfassungsgesetz/§-29-Begriff)§ 29 ArbVG wird der zulässige Regelungsbereich von möglichen Betriebsvereinbarungen wie folgt erweitert:
a.
Regelung der Mobilität nach wirtschaftlichen, rechtlichen und ökologischen Gesichtspunkten, insbesondere betreffend Jobtickets, Fahrtkostenzuschüsse, Anschaffung, Ausstattung und Benützung von Dienstfahrzeugen (einschließlich der Bedingungen einer allfälligen Privatnutzung),
b.
System der Beteiligung der Angestellten und Lehrlinge am Konzernerfolg (Gewinnbeteiligungen im Sinne von § 12).
c.
Bedingungen für die förderbare Altersteilzeit gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008407)AlVG.
(4)
Allfällige Betriebsvereinbarungen im Sinne des Abs. 3 werden im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)ArbVG zwischen der Unternehmensleitung und dem Zentralbetriebsrat der ÖBf AG abgeschlossen und somit unternehmensweite Gültigkeit haben.
(5)
Die Anlagen C beinhalten bereits die ab 1. Jänner 2025 wirksamen kollektivvertraglichen Anpassungen der kollektivvertraglichen Gehälter in den (neuen bzw. abgeänderten) Funktionsgruppen I 3, I 5 und A 2 (Erhöhung um 3,6 %).
Die Brutto-Eurobeträge wurden dabei nach kaufmännischen Grundsätzen auf zwei Dezimalstellen gerundet, wobei jeweils die dritte Nachkommastelle für den Rundungsvorgang maßgebend war.
Purkersdorf, am 13. Jänner 2026
| Für die Österreichische Bundesforste AG: | |
|---|---|
| Mag. Georg Schöppel e.h. | Dipl.-Ing. Andreas Gruber e.h. |
| Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund-Gewerkschaft Öffentlicher Dienst: | |
| Mag. Dr. Eckehard Quin e.h. | |
| Ing. Josef Treiber e.h. | Ing. Andreas Freistetter e.h. |
Anlagen
Anlage A zum Kollektivvertrag für die Angestellten der ÖBf AG gültig von 1.1.2026 – 31.12.2026 Entgelte und Entschädigungen und (für Personen nach § 1 Abs. 5 des KV)
| Personenkreis | |
|---|---|
| Lehrlinge | Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt brutto: |
| im 1. Lehrjahr: € 1.537,53 | |
| im 2. Lehrjahr: € 1.878,06 | |
| ab Beginn des 3. Lehrjahres: € 2.177,31 | |
| Bei Jäger- und Fischereilehrlingen tritt anstelle des zuletzt angeführten Betrages ab Beginn des 3. Lehrjahres der Betrag von brutto 2.651,98 Euro. | |
| PraktikantInnen | Die monatliche Entschädigung beträgt € 1.047,05. |
| Ferialangestellte und sonstige Aushilfskräfte | Das monatliche Entgelt eines/r Vollbeschäftigten beträgt brutto: € 1.644,93. |
Anlage B zum Kollektivvertrag für die Angestellten der ÖBf AG (gültig ab 1. Jänner 2025)
| Außendienst | Zugeordnete Funktionen |
|---|---|
| I.1 | Allround-Mitarbeiter in Freizeit- und Tourismusbetrieben, -teilbetrieben bzw. -funktionen, die Servicetätigkeiten verrichten, wie Kassa, Büroarbeiten, bei der Kundenbetreuung mitwirken, insbesondere bei Info-Ständen, im Verkauf, bei Führungen, in der Gastronomie, bei Bedarf auch manuelle Tätigkeiten ausführen, insbesondere Vorbereitung und Betreuung von Veranstaltungen sowie Aufgaben der Instandhaltung, Raum- und Gartenpflege wahrnehmen Allround-Mitarbeiter im Hausservice, die Servicetätigkeiten verrichten, insbesondere Haus- und Gartenservice, Veranstaltungen betreuen, Lieferanten koordinieren, Postagenden betreuen, Rechnungen scannen, Poolautos verwalten, Handwerker organisieren und allgemeine Reinigungs-, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten durchführen |
| I 2 | Büromitarbeiter und Sachbearbeiter, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen fachliche oder administrative Arbeiten selbständig erledigen und die funktionsspezifischen Zusatzqualifikationen aufweisen |
| I 3 | Fachexperten in der Unternehmensleitung, mit mehrjähriger Berufserfahrung, die selbständig, fachlich komplexe, das Gesamtunternehmen betreffende Aufgaben erfüllen, für die üblicherweise zumindest der Abschluss einer höheren Schule erforderlich ist und die alle erforderlichen, facheinschlägigen Zusatzqualifikationen aufweisen. |
| I 4 | Büroleiter |
| Referenten in der Unternehmensleitung, die über fachliche Entscheidungskompetenz und hinsichtlich der Planung und Organisation ihrer Aufgaben über einen hohen Handlungsspielraum verfügen und selbständig fachlich besonders komplexe und verantwortungsvolle, das Gesamtunternehmen betreffende Aufgaben erfüllen, für die üblicherweise der Abschluss eines Studiums an einer Universität oder Hochschule Voraussetzung ist und die besondere, einschlägige Zusatzqualifikationen benötigen | |
| I 5 | Funktionsstufe 1:Referenten im Sinne der Funktionsgruppe I 4 zusätzlich mit strategischen, das Gesamtunternehmen entscheidend beeinflussenden Aufgabenstellungen, die sich aus unmittelbaren Zielvorgaben des Vorstandes ableiten und die weit über das Ausbildungsniveau im Sinne der Funktionsgruppe I 4 hinausgehende fachliche Kompetenzen erfordern |
| Funktionsstufe 2:Geschäftsfeldentwickler und Teamleiter in der Unternehmensleitung mit strategischen, besonders vorstandsnahen das Gesamtunternehmen entscheidend beeinflussenden Aufgabenstellungen, mit weitreichenden fachlichen und budgetären Kompetenzen und Teamverantwortung | |
| Funktionsstufe 3:Geschäftsfeldentwickler und Teamleiter im Sinne der Funktionsstufe 2 der Funktionsgruppe I 5 in begründeten Sonderfällen, insbesondere operativ agierende Stellvertreter von Leitern von Stabsstellen und Geschäftsbereichen*rechtswirksame Bestellung nur mit Vorstandsbeschluss | |
| I 6 | Leiter von Stabsstellen und Geschäftsbereichen |
| Außendienst | Zugeordnete Funktionen |
|---|---|
| A 1 | Revierjäger |
| Fischer | |
| Allround-Assistenten im forstlichen Außendienst, insbesondere Forstwarte | |
| A 2 | Forstadjunkte (bis zur Staatsprüfung) werden in die Gehaltsstufe 1 eingestuft (weitere Vorrückung gemäß § 9 Abs. 2 bis zu Gehaltsstuf |
| Förster (mit Staatsprüfung) werden mit dem auf die Übermittlung dieses Qualifikationsnachweises folgenden Monatsersten in die Gehaltsstufe 4 eingestuft (weitere Vorrückung gemäß § 9 Abs. 2) | |
| Spezialisten (mindestens Gehaltsstufe 7; weitere Vorrückung gemäß § 9 Abs. 2) | |
| A 3 | Funktionsstufe 1:Spezialisten ab Beginn des 5. Funktionsjahres |
| als Spezialist bei der ÖBf AG | |
| Funktionsstufe 2:Spezialisten im Sinne der Funktionsstufe 1 der Funktionsgruppe | |
| A3 (frühestens ab Beginn des 5. Funktionsjahres als Spezialist bei der ÖBf AG) zusätzlich mit Ergebnis- und Budgetverantwortung für ihren Fach- bzw. Geschäftsbereich, Handlungsvollmacht, Führungsverantwortung und strategischen, den jeweiligen Geschäftsbereich entscheidend beeinflussenden Aufgabenstellungen für die üblicherweise der Abschluss eines Studiums an einer Universität bzw. Hochschule oder eine einschlägige Berufserfahrung Voraussetzung ist (vorstehende Voraussetzungen müssen überwiegend (im Sinne eines entsprechenden Gesamtbildes) erfüllt sein | |
| A 4 | Revierleiter |
| Einsatzleiter der Forsttechnik | |
| Holzernteleiter in Forstbetrieben | |
| Leiter von Forsteinrichtungsteams | |
| A 5 | Leiter von Forstbetrieben, Nationalparkbetrieben und anderen Profitcentern |
Anlage C zum Kollektivvertrag für Angestellte der ÖBF AG vom 17. 5. 1999 ÖBf AG, Kollektivvertrag, Gehaltsstaffel + Zulagen gültig von 1. 1. 2026 bis 31. 12. 2026 (Bruttobeträge in Euro; Monatsbezüge)
| | Funktionsgruppen | | | | | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Bezeichnung (gilt auch in weibl. Form) | Allround-MA Freizeit u. Tourismus bzw. Hausservice | Büromitarbeiter, Sachbearbeiter | Fachexperten (Unternehmensleitung) | Büroleiter/Referenten (Unternehmensleitung) | Referenten/Geschäftsfeldentw. (Unternehmensleitung) | Stabsstellen-/Geschäftsbereichsleiter |
| Gehalts- / Funktionsstufe | I 1 | I 2 | I 3 | I 4 | I 5* | I 6 |
| 1 | 2.183,90 | 3.038,11 | 3.358,82 | 4.491,39 | 6.200,48 | 8.640,88 |
| 2 | 2.291,09 | 3.282,70 | 3.464,51 | 4.864,70 | 6.735,00 | — |
| 3 | 2.398,29 | 3.445,76 | 3.570,20 | 5.097,84 | 7.483,34 | — |
| 4 | 2.505,47 | 3.577,36 | 3.675,90 | 5.285,23 | — | — |
| 5 | 2.612,69 | 3.683,21 | 3.781,58 | 5.423,97 | — | — |
| 6 | 2.719,88 | 3.761,87 | 3.887,28 | 5.541,25 | — | — |
| 7 | 2.827,08 | 3.833,41 | 3.992,97 | 5.658,56 | — | — |
| 8 | 2.934,28 | 3.889,17 | 4.098,66 | 5.751,52 | — | — |
| 9 | 3.041,46 | 3.946,40 | 4.204,35 | 5.844,50 | — | — |
| 10 | 3.148,67 | 3.989,33 | 4.310,04 | 5.914,59 | — | — |
- Funktionsstufen, die nicht eine automatische zeitliche Vorrückung bedeuten
| | Funktionsgruppen | | | | |
|---|---|---|---|---|---|
| Bezeichnung (gilt auch in weiblicher Form) | Revierjäger/Fischer/Allround-Assistenten | Forstadjunkte/Förster mit Staatsprüfung/Spezialist | Spezialist | Revierleiter/Einsatzleiter/Holzernteleiter/Leiter FE Team | Betriebs-, Profitcenterleiter |
| Gehalts- / Funktionsstufe | A 1 | A 2* | A 3* | A 4 | A 5 |
| 1 | 3.533,02 | 3.658,87 | 5.120,72 | 6.222,12 | 8.640,88 |
| 2 | 3.629,80 | 3.781,49 | 5.840,20 | — | — |
| 3 | 3.726,59 | 3.904,11 | — | — | — |
| 4 | 3.823,39 | 4.026,73 | — | — | — |
| 5 | 3.920,19 | 4.149,35 | — | — | — |
| 6 | 4.016,97 | 4.271,97 | — | — | — |
| 7 | 4.113,77 | 4.394,59 | — | — | — |
| 8 | 4.210,56 | 4.517,21 | — | — | — |
| 9 | 4.307,36 | 4.639,84 | — | — | — |
| 10 | 4.404,13 | 4.762,42 | — | — | — |
- Funktionsstufen, die nicht eine automatische zeitliche Vorrückung bedeuten
| Zulage gemäß § 9 Abs. (16) des KV (Betriebsleiter-Stv.-Zulage), monatlich | 323,43 |
|---|---|
| Zulage gemäß § 9 Abs. (16) des KV (Büroleiterzulage), monatlich | 457,18 |
Anlage C zur Betriebsvereinbarung Migration vom 16. 7. 1999
ÖBf AG, Migrationsbetriebsvereinbarung, Gehaltsstaffel + Zulagen gültig von 1. 1. 2026 bis 31. 12. 2026 (Bruttobeträge in Euro)
| | Funktionsgruppen | | |
|---|---|---|---|
| Stufe | I 5 | I 6 | A 5 |
| 1 | 5.534,11 | 8.640,88 | 8.640,88 |
| 2 | 5.534,11 | 9.248,79 | 9.248,79 |
| 3 | 5.844,50 | 9.858,12 | 9.858,12 |
| 4 | 5.844,50 | 10.467,44 | 10.467,44 |
| 5 | 6.219,23 | 11.076,81 | 11.076,81 |
| 6 | 6.219,23 | 11.686,13 | 11.686,13 |
| 7 | 6.717,01 | — | — |
| 8 | 6.717,01 | — | — |
| 9 | 7.027,41 | — | — |
| 10 | 7.027,41 | — | — |
| 11 | 7.276,30 | — | — |
| 12 | 7.276,30 | — | — |
| 13 | 7.463,66 | — | — |
| 14 | 7.463,66 | — | — |
| 15 | 7.618,14 | — | — |
| 16 | 7.618,14 | — | — |
| 17 | 7.774,08 | — | — |
| 18 | 7.774,08 | — | — |
| 19 | 7.898,52 | — | — |
| 20 | 7.898,52 | — | — |
| 21 | 8.023,96 | — | — |
| 22 | 8.023,96 | — | — |
| 23 | 8.115,92 | — | — |
| 24 | 8.115,92 | — | — |
| 25 | 8.210,32 | — | — |
| 26 | 8.210,32 | — | — |
| 27 | 8.271,83 | — | — |
| 28 | 8.271,83 | — | — |
| 29 | 8.334,77 | — | — |
| 30 | 8.334,77 | — | — |
| 31 | 8.396,27 | — | — |
| 32 | 8.396,27 | — | — |
| 33 | 8.457,78 | — | — |
| 34 | 8.457,78 | — | — |
| 35 | 8.520,71 | — | — |
| 36 | 8.520,71 | — | — |
| 37 | 8.580,80 | — | — |
| 38 | 8.580,80 | — | — |
| 39 | 8.640,88 | — | — |
Migrationszulage für I 2: 158,61
Gehaltsbänder aus dem KV-Angestellte in der Form bis 31. 12. 2003
| Stufe | | | |
|---|---|---|---|
| A 2 | A 3 | A 4 | |
| 1 | 3.985,60 | 4.756,00 | 5.534,11 |
| 2 | 3.985,60 | 4.756,00 | 5.844,50 |
| 3 | 4.150,94 | 4.911,89 | 6.154,88 |
| 4 | 4.150,94 | 4.911,89 | 6.468,13 |
| 5 | 4.355,47 | 5.097,84 | 6.778,52 |
| 6 | 4.355,47 | 5.097,84 | 7.090,36 |
| 7 | 4.628,69 | 5.346,72 | — |
| 8 | 4.628,69 | 5.346,72 | — |
| 9 | 4.798,91 | 5.502,65 | — |
| 10 | 4.936,21 | 5.627,08 | — |
| 11 | — | 5.627,08 | — |
| 12 | — | 5.720,07 | — |
| 13 | — | 5.720,07 | — |
| 14 | — | 5.797,30 | — |
| 15 | — | 5.797,30 | — |
| 16 | — | 5.875,96 | — |
| 17 | — | 5.875,96 | — |
| 18 | — | 5.937,47 | — |
| 19 | — | 5.937,47 | — |
| 20 | — | 6.000,41 | — |
| 21 | — | 6.000,41 | — |
| 22 | — | 6.046,18 | — |
| 23 | — | 6.046,18 | — |
| 24 | — | 6.093,39 | — |
| 25 | — | 6.093,39 | — |
| 26 | — | 6.124,85 | — |
| 27 | — | 6.124,85 | — |
| 28 | — | 6.154,88 | — |
| 29 | — | 6.154,88 | — |
| 30 | — | 6.186,36 | — |
| 31 | — | 6.186,36 | — |
| 32 | — | 6.219,23 | — |
| 33 | — | 6.219,23 | — |
| 34 | — | 6.250,72 | — |
| 35 | — | 6.250,72 | — |
| 36 | — | 6.279,34 | — |
| 37 | — | 6.279,34 | — |
| 38 | — | 6.312,24 | — |
| 39 | — | 6.312,24 | — |
Gehaltsbänder aus dem KV-Angestellte in der Form bis 31. 12. 2012
| Stufe | Funktionsgruppen | | |
|---|---|---|---|
| I 2 | I 4 | A 1 | |
| 1 | 2.686,23 | 3.985,60 | 2.845,01 |
| 2 | 2.686,23 | 3.985,60 | 2.845,01 |
| 3 | 2.847,86 | 4.211,03 | 2.966,56 |
| 4 | 2.847,86 | 4.211,03 | 2.966,56 |
| 5 | 3.038,11 | 4.491,39 | 3.112,50 |
| 6 | 3.038,11 | 4.491,39 | 3.112,50 |
| 7 | 3.282,70 | 4.864,70 | 3.307,02 |
| 8 | 3.282,70 | 4.864,70 | 3.307,02 |
| 9 | 3.445,76 | 5.097,84 | 3.428,60 |
| 10 | 3.445,76 | 5.097,84 | 3.428,60 |
| 11 | 3.577,36 | 5.285,23 | 3.524,42 |
| 12 | 3.577,36 | 5.285,23 | 3.524,42 |
| 13 | 3.683,21 | 5.423,97 | 3.597,39 |
| 14 | 3.683,21 | 5.423,97 | 3.597,39 |
| 15 | 3.761,87 | 5.541,25 | 3.657,47 |
| 16 | 3.761,87 | 5.541,25 | 3.657,47 |
| 17 | 3.833,41 | 5.658,56 | 3.718,98 |
| 18 | 3.833,41 | 5.658,56 | 3.718,98 |
| 19 | 3.889,17 | 5.751,52 | 3.769,03 |
| 20 | 3.889,17 | 5.751,52 | 3.769,03 |
| 21 | 3.946,40 | 5.844,50 | 3.816,22 |
| 22 | 3.946,40 | 5.844,50 | 3.816,22 |
| 23 | 3.989,33 | 5.914,59 | 3.852,01 |
| 24 | 3.989,33 | 5.914,59 | 3.852,01 |
| 25 | 4.030,79 | 5.984,67 | 3.889,17 |
| 26 | 4.030,79 | 5.984,67 | 3.889,17 |
| 27 | 4.059,39 | 6.030,44 | 3.913,50 |
| 28 | 4.059,39 | 6.030,44 | 3.913,50 |
| 29 | 4.088,00 | 6.077,64 | 3.937,82 |
| 30 | 4.088,00 | 6.077,64 | 3.937,82 |
| 31 | 4.116,62 | 6.124,85 | 3.963,55 |
| 32 | 4.116,62 | 6.124,85 | 3.963,55 |
| 33 | 4.145,22 | 6.170,63 | 3.986,44 |
| 34 | 4.145,22 | 6.170,63 | 3.986,44 |
| 35 | 4.172,39 | 6.219,23 | 4.010,76 |
| 36 | 4.172,39 | 6.219,23 | 4.010,76 |
| 37 | 4.201,00 | 6.266,44 | 4.036,51 |
| 38 | 4.201,00 | 6.266,44 | 4.036,51 |
| 39 | 4.228,18 | 6.312,24 | 4.059,39 |
Teil: Beilage / Lohn/Gehalt (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31)
ÜBEREINKOMMEN 2026 und 2027
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Der Kollektivvertrag (KV) für die Angestellten der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf AG) , zuletzt geändert durch das übereinkommen 2025 vom 18. März 2025, abgeschlossen zwischen der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf AG), 3002 Purkersdorf, Pummergasse 10-12, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, wird wie folgt abgeändert:
1. Anpassung der Gehälter ab 1. Jänner 2026
Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter, die Zulagen gemäß§ 9 Abs. 16 KV, die Lehrlingseinkommen, die für Praktikanten , Ferialangestellte und sonstige Aushilfskräfte geltenden Entschädigungen bzw. Entgelte laut Anlage A KV, die Ist-Gehälter und der Pauschalgehalt gemäß§ 14 Abs. 7 erhöhen sich ab 1. Jänner 2026 um 3,19 %.
Dies gilt auch für die Gehaltsansätze gemäß Anlage B der Betriebsvereinbarung vom 16. Juli 1999 und die Zulagen gemäß§ 7 dieser Betriebsvereinbarung.
Die sich daraus ergebenden Brutto-Eurobeträge werden nach kaufmännischen Grundsätzen auf zwei Dezimalstellen gerundet, wobei jeweils die dritte Nachkommastelle für den Rundungsvorgang maßgebend ist.
2. Pauschale Kostenersätze für landesgesetzlich zwingend vorgeschriebene Jagdhunde
§ 9 Abs. 11 dritter Satz lautet:
,,Darüber hinaus werden Angestellten, die zur Mitwirkung am Abschussplanvollzug verpflichtet sind , pauschal Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Haltung und Führung eines nach dem jeweiligen Landesjagdgesetz gesetzlich zwingend vorgeschriebenen , von der ÖBf AG behördlich nachweislich gemeldeten, gebrauchsfähigen bzw. brauchbaren Jagdhundes ersetzt."
3. In-Kratt-Treten, Geltungsbeginn, Geltungsdauer
Vorstehende Punkte 1. und 2. treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. § 2 des Kollektivvertrages (Geltungsbeginn) wird entsprechend angepasst.
Die Anpassung der Gehälter, Zulagen, Einkommen, Entschädigungen und Entgelte gemäß Punkt 1 gilt für den Zeitraum von 1. Jänner 2026 bis 31 . Dezember 2026.
4. Anpassung der Gehälter ab 1. Jänner 2027
Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter, die Zulagen gemäß§ 9 Abs. 16 KV, die Lehrlingseinkommen , die für Praktikanten, Ferialangestellte und sonstige Aushilfskräfte geltenden Entschädigungen bzw. Entgelte laut Anlage A KV, die Ist-Gehälter und der Pauschalgehalt gemäß§ 14 Abs. 7 erhöhen sich ab 1. Jänner 2027 im gleichen Ausmaß wie die gemäß KV-Übereinkommen 2007 maßgebliche Inflation laut Statistik Austria (durchschnittliche Veränderung des Verbraucherpreisindex (jeweils prozentuelle Veränderungen zum Vorjahr)) der Monate November 2025 bis Oktober 2026) im Vergleich zu den jeweiligen Monaten der Vorjahre.
Dies gilt auch für die Gehaltsansätze gemäß Anlage B der Betriebsvereinbarung vom 16. Juli 1999 und die Zulagen gemäß§ 7 dieser Betriebsvereinbarung.
Die sich daraus ergebenden Brutto-Eurobeträge werden nach kaufmännischen Grundsätzen auf zwei Dezimalstellen gerundet, wobei jeweils die dritte Nachkommastelle für den Rundungsvorgang maßgebend ist.
§ 2 des Kollektivvertrages (Geltungsbeginn) wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2027 entsprechend angepasst.
Diese Anpassung der Gehälter, Zulagen, Einkommen, Entschädigungen und Entgelte gilt für den Zeitraum von 1. Jänner 2027 bis 31 . Dezember 2027.
| Purkersdorf, am 13. Jänner 2026 | |
|---|---|
| Für die Österreichische Bundesforste AG | |
| Mag. Georg Schöppl | Dipl.-Ing. Andreas Gruber |
| Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund | |
| Gewerkschaft Öffentlicher Dienst: | |
| Mag. Dr. Eckehard Quin | |
| Bundesvertretung Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft | |
| Ing. Josef Treiber | Ing. Andreas Freistetter |
Thema: Arbeitszeit, Urlaub und Dienstverhinderung
§ 3
Arbeitszeit
(1)
Hinsichtlich der Arbeitszeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 14 der Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr. 298/1986.
(2)
Die Bestimmung des § 14 Abs. 1 der Bundesforste-Dienstordnung, wonach sich die erforderliche Arbeitszeit des Angestellten aus der Natur des Dienstes ergibt, gilt für die Angestellten der Funktionsgruppen A 1 bis A 5.
(3)
§ 14 Abs. 2 der Bundesforste-Dienstordnung, welcher auf die (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470,NOR40274164/Beamten-Dienstrechtsgesetz-1979/§-48-Dienstplan)§§ 48 bis (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470,NOR12112458/Beamten-Dienstrechtsgesetz-1979/§-50-Bereitschaft-und-Journaldienst)50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes verweist, gilt für die Angestellten der Funktionsgruppen I 1 bis I 6.
(4)
Im Geltungsbereich des § 14 Abs. 2 der Bundesforste-Dienstordnung kann eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
(5)
Alle Angestellten der ÖBf AG haben jeweils am 24. und 31. Dezember dienstfrei. Angestellte in Forstbetrieben mit Sitz im Bundesland Steiermark, die am 31. Dezember 2003 in einem Dienstverhältnis zu der ÖBf AG stehen, haben darüber hinaus am 19. März dienstfrei, sofern an diesem Tag Dienst zu versehen ist und dieser Tag im Sinne der landesgesetzlichen Bestimmungen als Feiertag gilt. Sofern solche Angestellte an diesem Tag aus betrieblichen Gründen nicht dienstfrei haben, wird im Einvernehmen mit dem Angestellten ein Ersatzruhetag für den 19. März festgelegt. Vorstehende Regelung gilt sinngemäß für Angestellte in Forstbetrieben mit Sitz im Bundesland Kärnten, wobei an die Stelle des 19. März der 10. Oktober tritt. Im Gegenzug entfallen alle bisherigen Regelungen betreffend die Dienstfreistellung an Landesfeiertagen. Ausdrücklich klargestellt wird, dass für die Dienstfreistellungen aufgrund dieses Absatzes jeweils der Sitz des Betriebes maßgeblich ist.
(6)
Die Kollektivvertragsparteien halten fest, dass die Angestellten der ÖBf AG im Übrigen nur an den im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008168)Feiertagsruhegesetz festgelegten Tagen dienstfrei haben und nach diesem Kollektivvertrag keine weiteren Ansprüche auf einen dienstfreien Tag bestehen. Diese Bereinigungswirkung ist Grundlage der vorstehenden Regelungen.
(7)
Sofern schriftlich dienstvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, gilt unbeschadet von § 14 Abs. 1 der Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr. 298/1986 und der §§ 3 Abs. 2 und 9 Abs. 10 dieses Kollektivvertrages die Fünftagewoche.
(8)
Während der Wochenend- und Feiertagsruhe sind branchentypische Arbeiten, insbesondere jagdliche und forstliche Tätigkeiten sowie Fischereiarbeiten durch Jäger, Fischer und Forstorgane im Sinne des ForstG, sowie Tätigkeiten in Freizeit- und Tourismusbereichen und Arbeiten für öffentliche Veranstaltungen ausnahmsweise zulässig.
Hinsichtlich zu gewährender Ersatzruhezeiten wird auf das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetz – (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)ARG verwiesen.
§ 11
Überstundenvergütung
(1)
Vollbeschäftigten Angestellten, auf die § 14 Abs. 2 der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, anzuwenden ist und die nicht unter § 9 Abs. 10 dieses Kollektivvertrages fallen, steht für ausdrücklich angeordnete Überstunden gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470,NOR40250341/Beamten-Dienstrechtsgesetz-1979/§-49-Mehrdienstleistung)§ 49 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, die
nicht in Freizeit oder
gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470,NOR40250341/Beamten-Dienstrechtsgesetz-1979/§-49-Mehrdienstleistung)§ 49 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung zu.
(2)
Die Überstundenvergütung umfasst
im Falle des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470,NOR40250341/Beamten-Dienstrechtsgesetz-1979/§-49-Mehrdienstleistung)§ 49 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
im Falle des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470,NOR40250341/Beamten-Dienstrechtsgesetz-1979/§-49-Mehrdienstleistung)§ 49 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 den Überstundenzuschlag.
(3)
Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Angestellten gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470,NOR40274164/Beamten-Dienstrechtsgesetz-1979/§-48-Dienstplan)§ 48 Abs. 2 BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.
(4)
Als Bemessungsgrundlage für die Überstundenvergütung gilt das Gehalt nach § 9 dieses Kollektivvertrags.
(5)
Der Überstundenzuschlag beträgt
für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 % und
für Überstunden während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100 % der Grundvergütung.
(6)
Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalenderjahr der Leistung folgenden Monats zulässig. Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf dieser Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird.
(7)
Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist, sofern durch Betriebsvereinbarung oder dienstvertraglich schriftlich nichts anderes festgelegt wurde, das Kalenderjahr. Die im Abrechnungszeitraum geleisteten und nicht durch Zeitausgleich ausgeglichenen Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470,NOR40250341/Beamten-Dienstrechtsgesetz-1979/§-49-Mehrdienstleistung)§ 49 Abs. 4 Z 2 und 3 BDG 1979 abgegolten werden, gebührt dem Angestellten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(8)
Reisezeiten (erforderliche Zeit der An- bzw. Rückfahrt zu bzw. von einem Reiseziel) werden bei Angestellten der Funktionsgruppen I 1 und I 2 sowie bei Referenten der Funktionsgruppe I 4 im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit 1: 1 (zuschlagsfrei) auf die Normalarbeitszeit angerechnet. Auf solche Zeiten zurückzuführende Überschreitungen der Höchstgrenzen der Arbeitszeit sind zulässig.
(9)
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Angestellten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(10)
Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach Abs. 3 und einem Zuschlag.
(11)
Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 vH und ab der neunten Stunde 200 vH der Grundvergütung.
(12)
Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Angestellte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Angestellte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(13)
Bei Angestellten im Sinne des Abs. 1, die teilbeschäftigt sind, liegen Überstunden nur insoweit vor, als das Ausmaß der Beschäftigung eines vollbeschäftigten Angestellten im Abrechnungszeitraum nach Abs. 7 überschritten wird.
(13a)
Mehrarbeitsstunden (Mehrdienstleistungen von teilbeschäftigten Angestellten), die innerhalb eines Kalenderjahres durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden, sind nicht zuschlagspflichtig und daher auch nicht durch zusätzliche Freizeit auszugleichen. Durch Betriebsvereinbarung oder schriftliche Vereinbarung mit dem Angestellten kann ein längerer Durchrechnungszeitraum festgelegt werden. Somit sind beispielsweise selbst mehrjährige Sabbatical-Modelle ohne Mehrarbeitszuschlag zulässig.
Allfällige bei Beendigung des Dienstverhältnisses offene Mehrarbeitsstunden sind mit dem entsprechenden Zuschlag (25%) abzugelten.
(14)
Die pauschale Abgeltung von Überstunden (zum Beispiel in Form eines Überstundenpauschales) ist zulässig.
§ 7
Dienstverhinderung
(1)
Bezüglich des Entgeltanspruches im Falle einer Dienstverhinderung kommen die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung (derzeit (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008073,NOR40216912/Gutsangestelltengesetz/§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 des Gutsangestelltengesetzes). Für die Berechnung des Entgelts ist § 14 Abs. 5 dieses Kollektivvertrages sinngemäß anzuwenden. In die Entgeltfortzahlung sind daher ausschließlich der Monatsgehalt gemäß § 9 dieses Kollektivvertrages zuzüglich allfälliger Zulagen gemäß § 9 Abs. 16 dieses Kollektivvertrages, einer allfälligen Überzahlung im Sinne von § 9 Abs. 17 dieses Kollektivvertrages und einer allfälligen pauschalierten Überstundenvergütung gemäß § 11 Abs. 14 dieses Kollektivvertrages, abzüglich allfälliger Verminderungen des Monatsgehalts aufgrund von Vereinbarungen im Sinne von § 8 Abs. 3 und 4 dieses Kollektivvertrages einzubeziehen.
Während des bestehenden Dienstverhältnisses ab 1. Jänner 2019 zurückgelegte Zeiten eines gesetzlichen Karenzurlaubes nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG oder (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG werden in Bezug auf die Dauer der Entgeltfortzahlung voll angerechnet.
(2)
Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008073,NOR40216912/Gutsangestelltengesetz/§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Abs. 7 Gutsangestelltengesetz wird vereinbart, dass sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern nach dem Kalenderjahr richtet.
a)
Angestellte, die während des Kalenderjahres eintreten, haben nur Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Hälfte der in (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008073,NOR40216912/Gutsangestelltengesetz/§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Abs. 1 und 2a Gutsangestelltengesetz genannten Dauer, sofern die Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr des Eintritts weniger als sechs Monate beträgt.
b)
Der jeweils höhere Anspruch nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008073,NOR40216912/Gutsangestelltengesetz/§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2a zweiter Satz Gutsangestelltengesetz gebührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt.
c)
Die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umstellung bei der ÖBf AG beschäftigten Angestellten werden für den Umstellungszeitraum (Beginn des Arbeitsjahres bis Ende des folgenden Kalenderjahres) gesondert berechnet. Für den Umstellungszeitraum gebührt dem Angestellten ein voller Anspruch und zusätzlich ein aliquoter Anspruch entsprechend der Dauer des Arbeitsjahres im Kalenderjahr vor der Umstellung abzüglich jener Zeiten, für die bereits Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) gewährt wurde.
(3)
Der Entgeltanspruch des Angestellten bleibt ferner für folgende Zeiträume aufrecht:
Z 1
Beim Ableben einer Person, mit der der Angestellte in gerader Linie (auf- oder absteigend) verwandt war, beim Ableben von Geschwistern, beim Ableben des Schwiegervaters bzw. der Schwiegermutter oder eines Schwiegerkindes und beim Ableben des Schwagers bzw. der Schwägerin für einen Arbeitstag,
Z 2
beim Ableben des Ehegatten, Lebensgefährten oder Kindes, sofern der Angestellte mit einer solchen Person zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, für drei Arbeitstage,
Z 3
anlässlich der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft durch den Angestellten für zwei Arbeitstage, anlässlich der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft durch Eltern , Kinder, Geschwister für einen Tag,
Z 4
bei Niederkunft der Ehegattin oder Lebensgefährtin für zwei Arbeitstage,
Z 5
bei Übersiedlung aufgrund der Versetzung oder Bestellung auf eine Funktion an einen anderen Dienstort für zwei Arbeitstage, ansonsten einen Arbeitstag,
Z 6
bei erstmaligem Antritt zur Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst eine Arbeitswoche und die für die Ablegung der Prüfung erforderliche Zeit,
Z 7
bei erstmaligem Antritt zur Lehrabschlussprüfung am Prüfungstag.
Z 8
beim erstmaligen Antritt von Revierjägern für die Prüfung zum Jagdschutz nach den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen eine Arbeitswoche und die für die Ablegung der Prüfung erforderliche Zeit.
§ 14
Urlaub
(1)
Für den Anspruch des Angestellten auf Urlaub und Pflegefreistellung sind die jeweils geltenden Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetzes mit folgenden Abweichungen anzuwenden.
(2)
Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr. Das Urlaubsausmaß wird wertneutral in Arbeitstage umgerechnet. Bei einer Fünftagewoche treten an die Stelle von 30 Werktagen daher 25 Arbeitstage. In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Ist die gesetzliche Wartezeit zur Gänze erfüllt, gebührt der volle Urlaub.
(3)
Sofern sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruches im Ergebnis Bruchteile von Arbeitstagen ergeben, wird das Berechnungsergebnis auf halbe Arbeitstage aufgerundet.
(4)
Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40144614/Urlaubsgesetz/§-2)§ 2 Abs. 1 des Urlaubsgesetzes wird, sofern diese Voraussetzungen im ersten Kalenderhalbjahr eintreten, ab dem Kalenderjahr, in dem der Angestellte das 40. Lebensjahr vollendet, wirksam, ansonsten ab dem darauffolgenden Kalenderjahr. Diese Bestimmung ist auf ab dem Jahr 2025 gebührende Urlaubsansprüche anzuwenden. Auf die bis zum Jahr 2024 gebührenden Urlaubsansprüche kommen die bisher geltenden Bestimmungen zur Anwendung.
(5)
Angestellten, die nachweislich begünstigte Behinderte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008253)Behinderteneinstellungsgesetzes sind (Grad der Behinderung von mindestens 50 %), und aus diesem Grund zufolge anderer Rechtsvorschriften, Regelungen oder Vereinbarungen noch keinen Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsanspruches haben, erhöht sich der jährliche Urlaubsanspruch um zweieinhalb Arbeitstage. Gebührt der gesetzliche Urlaubsanspruch nur anteilig, wird auch ein nach diesem KV zustehender zusätzlicher Urlaubsanspruch anteilig berechnet („Rappenrundung“ auf einen halben Tag):
Berechnungsergebnissen (Bruchteile) von bis 0,24 bleiben dabei unberücksichtigt, Berechnungsergebnisse (Bruchteile) von 0,25 bis 0,74 erhöhen den (gesetzlichen) Urlaubsanspruch um einen halben Arbeitstag, Berechnungsergebnisse (Bruchteile) von mindestens 0,75 erhöhen den (gesetzlichen) Anspruch um einen ganzen vollen Urlaubstag.
Hinsichtlich des Verbrauches und der Verjährung dieses zusätzlichen Urlaubsanspruches kommen die jeweils geltenden Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetzes zur Anwendung.
(6)
Der Berechnung des Urlaubsentgeltes ist das Gehalt gemäß § 9 dieses Kollektivvertrages (zuzüglich einer allfälligen Zulage nach § 9 Abs. 16 dieses Kollektivvertrages und einer allfälligen pauschalierten Überstundenvergütung gemäß § 11 Abs. 14 dieses Kollektivvertrages) zu Grunde zu legen, das dem Angestellten gebührt hätte, wenn er den Urlaub nicht angetreten hätte.
(7)
Dem Angestellten ist auf sein Ansuchen im Anschluss an den Bezug eines Familienzeitbonus für längstens ein Monat ein weiterer Karenzurlaub zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Angestellte hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und alle anspruchsrelevanten Umstände unverzüglich nachzuweisen.
Sofern und solange dem Angestellten für die Dauer eines solchen Karenzurlaubes keine Sozialversicherungsleistungen oder vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistungen zustehen, erhält der Angestellte während eines solchen Karenzurlaubes anstelle des Gehalts unabhängig vom dienstvertraglichen Beschäftigungsausmaß ein monatliches Pauschalgehalt von brutto € 641,43.
Nimmt der Angestellte einen solchen Karenzurlaub für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat in Anspruch, wird das Pauschalgehalt anteilig berechnet. Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter aufgehoben wird.
Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, im Übrigen wie eine Karenz nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)Väter-Karenzgesetz – (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG zu behandeln.
Thema: Gehälter, Löhne, Zulagen und Reisekosten
Anlage C zum Kollektivvertrag für Angestellte der ÖBF AG
vom 17. 5. 1999
ÖBf AG, Kollektivvertrag, Gehaltsstaffel + Zulagen
gültig von 1. 1. 2026 bis 31. 12. 2026 (Bruttobeträge in Euro; Monatsbezüge)
| | Funktionsgruppen | | | | | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Bezeichnung (gilt auch in weibl. Form) | Allround-MA Freizeit u. Tourismus bzw. Hausservice | Büromitarbeiter, Sachbearbeiter | Fachexperten (Unternehmensleitung) | Büroleiter/Referenten (Unternehmensleitung) | Referenten/Geschäftsfeldentw. (Unternehmensleitung) | Stabsstellen-/Geschäftsbereichsleiter |
| Gehalts- / Funktionsstufe | I 1 | I 2 | I 3 | I 4 | I 5* | I 6 |
| 1 | 2.183,90 | 3.038,11 | 3.358,82 | 4.491,39 | 6.200,48 | 8.640,88 |
| 2 | 2.291,09 | 3.282,70 | 3.464,51 | 4.864,70 | 6.735,00 | — |
| 3 | 2.398,29 | 3.445,76 | 3.570,20 | 5.097,84 | 7.483,34 | — |
| 4 | 2.505,47 | 3.577,36 | 3.675,90 | 5.285,23 | — | — |
| 5 | 2.612,69 | 3.683,21 | 3.781,58 | 5.423,97 | — | — |
| 6 | 2.719,88 | 3.761,87 | 3.887,28 | 5.541,25 | — | — |
| 7 | 2.827,08 | 3.833,41 | 3.992,97 | 5.658,56 | — | — |
| 8 | 2.934,28 | 3.889,17 | 4.098,66 | 5.751,52 | — | — |
| 9 | 3.041,46 | 3.946,40 | 4.204,35 | 5.844,50 | — | — |
| 10 | 3.148,67 | 3.989,33 | 4.310,04 | 5.914,59 | — | — |
- Funktionsstufen, die nicht eine automatische zeitliche Vorrückung bedeuten
| | Funktionsgruppen | | | | |
|---|---|---|---|---|---|
| Bezeichnung (gilt auch in weiblicher Form) | Revierjäger/Fischer/Allround-Assistenten | Forstadjunkte/Förster mit Staatsprüfung/Spezialist | Spezialist | Revierleiter/Einsatzleiter/Holzernteleiter/Leiter FE Team | Betriebs-, Profitcenterleiter |
| Gehalts- / Funktionsstufe | A 1 | A 2* | A 3* | A 4 | A 5 |
| 1 | 3.533,02 | 3.658,87 | 5.120,72 | 6.222,12 | 8.640,88 |
| 2 | 3.629,80 | 3.781,49 | 5.840,20 | — | — |
| 3 | 3.726,59 | 3.904,11 | — | — | — |
| 4 | 3.823,39 | 4.026,73 | — | — | — |
| 5 | 3.920,19 | 4.149,35 | — | — | — |
| 6 | 4.016,97 | 4.271,97 | — | — | — |
| 7 | 4.113,77 | 4.394,59 | — | — | — |
| 8 | 4.210,56 | 4.517,21 | — | — | — |
| 9 | 4.307,36 | 4.639,84 | — | — | — |
| 10 | 4.404,13 | 4.762,42 | — | — | — |
- Funktionsstufen, die nicht eine automatische zeitliche Vorrückung bedeuten
| Zulage gemäß § 9 Abs. (16) des KV (Betriebsleiter-Stv.-Zulage), monatlich | 323,43 |
|---|---|
| Zulage gemäß § 9 Abs. (16) des KV (Büroleiterzulage), monatlich | 457,18 |
Anpassung der Gehälter ab 1. Jänner 2026
Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter, die Zulagen gemäß§ 9 Abs. 16 KV, die Lehrlingseinkommen, die für Praktikanten , Ferialangestellte und sonstige Aushilfskräfte geltenden Entschädigungen bzw. Entgelte laut Anlage A KV, die Ist-Gehälter und der Pauschalgehalt gemäß§ 14 Abs. 7 erhöhen sich ab 1. Jänner 2026 um 3,19 %.
Dies gilt auch für die Gehaltsansätze gemäß Anlage B der Betriebsvereinbarung vom 16. Juli 1999 und die Zulagen gemäß§ 7 dieser Betriebsvereinbarung.
Die sich daraus ergebenden Brutto-Eurobeträge werden nach kaufmännischen Grundsätzen auf zwei Dezimalstellen gerundet, wobei jeweils die dritte Nachkommastelle für den Rundungsvorgang maßgebend ist.
§ 9
Gehalt
(1)
Dem Angestellten gebührt ein monatliches Gehalt.
(2)
Insoweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, der Betriebsvereinbarung gemäß § 1 Abs. 3 dieses Kollektivvertrages oder dem Dienstvertrag für den Angestellten nichts anderes ergibt, richtet sich das Gehalt des Angestellten nach der ständigen Funktion des Angestellten.
In Funktionsgruppen, die Funktionsstufen aufweisen, richtet sich das Gehalt nach der ständigen Funktion des Angestellten und weiteren in der Anlage B beschriebenen Voraussetzungen.
Bei Funktionsgruppen, denen Gehälter mit Gehaltsstufen zugeordnet sind, richtet sich das Gehalt darüber hinaus nach der vom Angestellten innerhalb der Funktionsgruppe bei der ÖBf AG zurückgelegten effektiven Dienstzeit.
Bei Eintritt in eine solche Funktionsgruppe wird der Angestellte in die erste Gehaltsstufe der jeweiligen Funktionsgruppe eingereiht. Der Angestellte rückt mit 1. Jänner jedes folgenden Jahres um eine Gehaltsstufe vor.
Zeiten eines gesetzlichen Karenzurlaubes nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG oder (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG, die ab 1. Jänner 2008 zurückgelegt werden, zählen in Bezug auf die Dienstzeit, die Zugehörigkeit zu einer Funktionsgruppe bzw. die Dauer der Funktionsausübung nicht als Unterbrechung und werden somit für die allfällige Vorrückung in eine höhere Gehalts- oder Funktionsstufe angerechnet.
(3)
Die Bestellung auf Funktionen der Funktionsgruppen I 6 und A 5 sowie deren Stellvertreter erfolgt grundsätzlich befristet. Die Dauer der Bestellung kann jeweils (bei jeder Bestellung) bis zu fünf Jahre betragen.
(4)
Bestellungen auf Funktionen der Funktionsgruppen I 5 und A 4 können jeweils einmal während des Dienstverhältnisses auf höchstens fünf Jahre befristet erfolgen. Bestellungen auf Funktionen der Funktionsgruppen I 4 sowie Bestellungen zum Spezialisten können jeweils einmal während des Dienstverhältnisses auf höchstens zwei Jahre befristet erfolgen.
(5)
Wird eine Tätigkeit vom Angestellten vorübergehend oder vertretungsweise für einen Zeitraum von jeweils weniger als dreizehn Wochen wahrgenommen, hat dies auf die Zugehörigkeit des Angestellten zu der Funktionsgruppe und die Höhe des Gehaltes keinen Einfluss.
Werden Tätigkeiten, die einer höheren Funktionsgruppe oder -stufe zugerechnet werden, durchgehend für mindestens dreizehn Wochen ausgeübt, erhält der Angestellte eine befristete Überzahlung im Ausmaß der Differenz seines effektiven Ist-Gehaltes auf das kollektivvertraglich für die ausgeübte Funktion vorgesehene Gehalt solange diese (höhere) Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird und keine Bestellung auf die (höhere) Funktion erfolgt. Die befristete oder dauernde Einstufung in eine bestimmte Funktionsgruppe oder -stufe erfolgt in der Regel erst mit Wirksamkeit der schriftlichen Bestellung des Angestellten auf eine neue Funktion.
Klargestellt wird, dass bei Nichtverlängerung einer befristeten Bestellung auf eine Funktion keine Ergänzungszulagen nach § 9 Abs. 15 anfallen.
(6)
Die Funktionen sind in der Anlage B beschrieben und in Funktionsgruppen bzw. innerhalb bestimmter Funktionsgruppen zusätzlich nach Funktionsstufen geordnet (Funktionsgruppeneinteilung); die dazu gehörigen Brutto-Gehälter enthält Anlage C.
(7)
Teilbeschäftigte Angestellte erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsgehaltes nach Anlage C.
(8)
Besteht das Dienstverhältnis nicht während des gesamten Kalendermonates, so erhält der Angestellte das Gehalt nur im entsprechenden aliquoten Ausmaß.
(9)
Für Zeiten eines Karenzurlaubes gebührt kein Gehalt.
(10)
Mit dem Monatsgehalt und allfälligen Zulagen nach § 9 Abs. 16 dieses Kollektivvertrags sind bei Angestellten der Funktionsgruppen A 1, A 2, A 3, A 4 und A 5 sowie bei Büroleitern und Angestellten der Funktionsgruppen I 5 und I 6 alle Leistungen des Angestellten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Bei Angestellten der Funktionsgruppen A 1, A 2, A 3, A 4 und A 5 sind mit dem Monatsgehalt nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 der Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr. 298/1986 daher auch allfällige sich aus der Natur des Dienstes ergebende Einsatzbereitschaften abgegolten.
(11)
Mit dem Monatsgehalt sind grundsätzlich auch sämtliche Aufwendungen des Angestellten abgegolten, die im Zusammenhang mit den regelmäßigen Dienstpflichten des Angestellten anfallen wie notwendige Aufwendungen für Bekleidung, Jagdausrüstung, Ski, allfällige Waffen sowie einen allfälligen auch dienstlich eingesetzten Jagdhund.
Bei Angestellten, die zur Mitwirkung am Abschussplanvollzug verpflichtet sind, trägt die ÖBf AG ansonsten nur die notwendigen Kosten eines gesetzlich vorgeschriebenen Schalldämpfers, dienstlich erforderlicher Patronen und einer dienstlich benötigten Jagd- oder Fischereikarte .
Darüber hinaus werden Angestellten, die zur Mitwirkung am Abschussplanvollzug verpflichtet sind, pauschal Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Haltung und Führung eines nach dem jeweiligen Landesjagdgesetz gesetzlich zwingend vorgeschriebenen, von der ÖBf AG behördlich nachweislich gemeldeten, gebrauchsfähigen bzw. brauchbaren Jagdhundes ersetzt. Bei Angestellten der Funktionsgruppe A 1 sind derartige Kostenersätze bereits im Monatsgehalt enthalten und mit diesem vollständig abgegolten.
Die näheren Regelungen bezüglich der von der ÖBf AG zu tragenden bzw. zu ersetzenden Aufwendungen werden unternehmensweit einheitlich im Organisationshandbuch festgelegt.
Die Regelungen für vom Arbeitgeber beizustellende Schutzausrüstung und allfällige Schadenersatzleistungen nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008209)Dienstnehmerhaftpflichtgesetz werden von vorstehenden Regelungen nicht berührt.
(12)
Das Gehalt wird monatlich im Nachhinein zum Monatsletzten ausbezahlt. Fällt der Monatsletzter auf einen Sonntag, so wird der Gehalt am unmittelbar vorhergehenden Arbeitstag ausbezahlt.
(13)
Ändert sich die ständige Funktion des Angestellten und ist die neue Funktion des Angestellten nicht mehr seiner bisherigen Funktionsgruppe zugeordnet, ist der Angestellte in die seiner neuen Funktion entsprechende Funktionsgruppe einzureihen.
(14)
Bei Überstellung in eine höhere Funktionsgruppe wird der Angestellte in die betragsmäßig nächsthöhere Gehaltsstufe eingereiht.
(15)
Bei Überstellung in eine niedrigere Funktionsgruppe oder -stufe werden die in der höheren Funktionsgruppe bzw. -stufe zurückgelegten Funktionszeiten so angerechnet, als hätte sie der Angestellte in der niedrigeren Funktionsgruppe bzw. -stufe verbracht. Ist das neue Gehalt des Angestellten niedriger als sein bisheriges Gehalt, erhält der Angestellte während eines Zeitraumes von vier Jahren, gerechnet ab dem Eintritt in die neue Funktion, eine Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt. Die Ergänzungszulage beträgt im 1. Jahr 80 %, im 2. Jahr 60 %, im dritten Jahr 40 % und im 4. Jahr 20 % der jeweiligen Differenz gegenüber dem effektiven Monatsgehalt, das dem Angestellten zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der zuletzt inne gehabten Funktion gebührt hat. Allfällige Vorrückungen, die dem Angestellten zugekommen wären, wenn er in seiner bisherigen Funktion verblieben wäre, bleiben hierbei jedoch außer Betracht.
(16)
Angestellte, die Büroleiter oder Stellvertreter des Leiters eines Forstbetriebes, eines Nationalparkbetriebes oder eines Forsttechnikbetriebes sind, erhalten für die Dauer der nicht nur vorübergehenden Ausübung einer solchen Funktion zusätzlich zu ihrem Monatsgehalt – bei Zutreffen beider Voraussetzungen allenfalls auch kumulativ – eine Zulage nach Anlage C. Diese Zulagen fallen entgegen Abs.15 mit Ablauf jenes Monates weg, in dem die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
(17)
Insoweit das Gehalt des Angestellten die Mindestansprüche nach diesem Kollektivvertrag übersteigt („Überzahlungen“), können mit dem Angestellten, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, befristete Gehaltsregelungen und/oder Entgelte, die sich mit der Vorrückung in eine höhere Funktionsstufe vermindern (z.B. in Form von „aufzehrbaren Gehaltsbestandteilen“) vereinbart werden.
§ 10
Sonderzahlungen
(1)
Neben dem Gehalt gebühren dem Angestellten Sonderzahlungen.
Für ein Kalendervierteljahr steht jeweils eine Sonderzahlung von 50 % der Bemessungsgrundlage zu. Berechnungsergebnisse sind nötigenfalls kaufmännisch auf ganze Cent zu runden.
Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist mit dem März-Gehalt, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem JuniGehalt, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem September-Gehalt und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem November-Gehalt auszubezahlen.
Scheidet der Angestellte vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung möglichst binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem im jeweiligen Kalendervierteljahr durchschnittlich gebührenden Gehalt gemäß Anlage C zuzüglich einer allfälligen Zulage gemäß § 9 Abs. 16 und einer allfälligen Überzahlung im Sinne von § 9 Abs. 17 dieses Kollektivvertrages abzüglich allfälliger Verminderungen des Monatsgehaltes aufgrund von Vereinbarungen im Sinne von § 8 Abs. 3 und 4 dieses Kollektivvertrages. Bei Angestellten, denen ein Gehalt aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 16. Juli 1999 (einschließlich einer allfälligen Gehaltszulage gemäß § 7 dieser Betriebsvereinbarung), ein Ist-Gehalt gemäß einer kollektivvertraglichen Übergangsbestimmung oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung zusteht, stellt das durchschnittliche Ist-Monatsgehalt die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung dar. Darüber hinaus werden keine weiteren Entgelte, Entschädigungen, geldwerte Vorteile oder sonstige Vergütungen wie Überstundenvergütungen usw. in die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung einbezogen. Klargestellt wird, dass die Sonderzahlung daher auch bei teilbeschäftigten Angestellten entsprechend des durchschnittlich im jeweiligen Kalendervierteljahr gebührenden Gehalts berechnet wird
(2)
Für den Fall, dass der Angestellte im jeweiligen Kalendervierteljahr nicht durchgehend Anspruch auf Gehalt hat, erfolgt eine Aliquotierung der Sonderzahlungen. Allfällige Differenzen gegenüber bereits ausbezahlten Sonderzahlungen (Übergenüsse oder Minderbezüge) werden nach Möglichkeit im Folgemonat, spätestens jedoch nach Ablauf des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Zuge der Endabrechnung gegebenenfalls mittels Aufrechnung gegen andere Ansprüche aus dem Dienstverhältnis ausgeglichen.
§ 11
Überstundenvergütung
(1)
Vollbeschäftigten Angestellten, auf die § 14 Abs. 2 der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, anzuwenden ist und die nicht unter § 9 Abs. 10 dieses Kollektivvertrages fallen, steht für ausdrücklich angeordnete Überstunden gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470,NOR40250341/Beamten-Dienstrechtsgesetz-1979/§-49-Mehrdienstleistung)§ 49 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, die
nicht in Freizeit oder
gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470,NOR40250341/Beamten-Dienstrechtsgesetz-1979/§-49-Mehrdienstleistung)§ 49 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung zu.
(2)
Die Überstundenvergütung umfasst
im Falle des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470,NOR40250341/Beamten-Dienstrechtsgesetz-1979/§-49-Mehrdienstleistung)§ 49 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
im Falle des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470,NOR40250341/Beamten-Dienstrechtsgesetz-1979/§-49-Mehrdienstleistung)§ 49 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 den Überstundenzuschlag.
(3)
Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Angestellten gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470,NOR40274164/Beamten-Dienstrechtsgesetz-1979/§-48-Dienstplan)§ 48 Abs. 2 BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.
(4)
Als Bemessungsgrundlage für die Überstundenvergütung gilt das Gehalt nach § 9 dieses Kollektivvertrags.
(5)
Der Überstundenzuschlag beträgt
für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 % und
für Überstunden während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100 % der Grundvergütung.
(6)
Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalenderjahr der Leistung folgenden Monats zulässig. Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf dieser Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird.
(7)
Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist, sofern durch Betriebsvereinbarung oder dienstvertraglich schriftlich nichts anderes festgelegt wurde, das Kalenderjahr. Die im Abrechnungszeitraum geleisteten und nicht durch Zeitausgleich ausgeglichenen Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470,NOR40250341/Beamten-Dienstrechtsgesetz-1979/§-49-Mehrdienstleistung)§ 49 Abs. 4 Z 2 und 3 BDG 1979 abgegolten werden, gebührt dem Angestellten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(8)
Reisezeiten (erforderliche Zeit der An- bzw. Rückfahrt zu bzw. von einem Reiseziel) werden bei Angestellten der Funktionsgruppen I 1 und I 2 sowie bei Referenten der Funktionsgruppe I 4 im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit 1: 1 (zuschlagsfrei) auf die Normalarbeitszeit angerechnet. Auf solche Zeiten zurückzuführende Überschreitungen der Höchstgrenzen der Arbeitszeit sind zulässig.
(9)
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Angestellten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(10)
Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach Abs. 3 und einem Zuschlag.
(11)
Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 vH und ab der neunten Stunde 200 vH der Grundvergütung.
(12)
Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Angestellte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Angestellte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(13)
Bei Angestellten im Sinne des Abs. 1, die teilbeschäftigt sind, liegen Überstunden nur insoweit vor, als das Ausmaß der Beschäftigung eines vollbeschäftigten Angestellten im Abrechnungszeitraum nach Abs. 7 überschritten wird.
(13a)
Mehrarbeitsstunden (Mehrdienstleistungen von teilbeschäftigten Angestellten), die innerhalb eines Kalenderjahres durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden, sind nicht zuschlagspflichtig und daher auch nicht durch zusätzliche Freizeit auszugleichen. Durch Betriebsvereinbarung oder schriftliche Vereinbarung mit dem Angestellten kann ein längerer Durchrechnungszeitraum festgelegt werden. Somit sind beispielsweise selbst mehrjährige Sabbatical-Modelle ohne Mehrarbeitszuschlag zulässig.
Allfällige bei Beendigung des Dienstverhältnisses offene Mehrarbeitsstunden sind mit dem entsprechenden Zuschlag (25%) abzugelten.
(14)
Die pauschale Abgeltung von Überstunden (zum Beispiel in Form eines Überstundenpauschales) ist zulässig.
§ 13
Aufwandsentschädigungen
(1)
Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung:
Bei Dienstreisen werden dem Angestellten die durch die Dienstreise verursachten Reisekosten sowie der durch die Dienstreise verursachte Mehraufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ersetzt.
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte seinen Dienstort zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages vorübergehend verlässt. Keine Dienstreise liegt bei jenen Dienstverrichtungen vor, die regelmäßige, mit der Funktion verbundene Dienstpflichten darstellen (dies gilt auch im Rahmen der Regelkommunikation, insbesondere bei Betriebsbesprechungen oder Konferenzen).
Eine Tätigkeit in demselben Betrieb außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes gilt als Erfüllung der regelmäßigen Dienstpflicht.
Als Dienstort im Sinne dieses Absatzes gilt bei Revierleitern, Revierassistenten, Revierjägern und Fischern der Ort in dem die Dienstwohnung des Angestellten liegt. Für alle anderen Angestellten gilt jene Ortsgemeinde als Dienstort, in der sich die ständige Arbeitsstätte des Angestellten befindet.
Bei Revierleitern, Revierassistenten, Revierjägern und Fischern beginnt die Dienstreise beim Verlassen der Dienstwohnung und endet mit der Rückkehr zur Dienstwohnung.
Für alle anderen Angestellten gilt diese Regelung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstwohnung die ständige Arbeitsstätte des Angestellten tritt.
Z 1
Reisekostenentschädigung:
Ist bei einer Dienstreise ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, so werden dem Angestellten die sich aus der Art des von der ÖBf AG bestimmten Verkehrsmittels ergebenden Aufwendungen ersetzt.
Z 2
Reiseaufwandsentschädigung:
a.
Tagesgebühr:
Für die Bestreitung des mit der Dienstreise notwendigerweise verbundenen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft erhält der Angestellte für je 24 Stunden Dienstreise die volle Tagesgebühr in der Höhe von € 60,–.
Bruchteile von weniger als fünf Stunden bleiben unberücksichtigt.
Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als fünf Stunden steht dem Angestellten eine Tagesgebühr in der Höhe eines Drittels der vollen Tagesgebühr zu.
Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als acht Stunden steht dem Angestellten eine Tagesgebühr in der Höhe von zwei Drittel der vollen Tagesgebühr zu.
Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als zwölf Stunden steht dem Angestellten eine Tagesgebühr in der Höhe der vollen Tagesgebühr zu.
Sofern der Angestellte während der Dienstreise keine Aufwendungen für Verpflegung hat, weil die Verpflegung auf Rechnung der ÖBf AG geleistet wird, reduziert sich die Tagesgebühr wie folgt:
Für das Frühstück um 15 %,
für das Mittagessen um 40 % und
für das Abendessen um 40 %, jeweils der vollen Tagesgebühr.
Bei Fortbildungsveranstaltungen, welche die Verpflegung einschließen, besteht kein Anspruch auf Tagesgebühr.
Bei regelmäßigen Außendiensttätigkeiten von Angestellten bei Forstbetrieben, Nationalparkbetrieben und Forsttechnikbetrieben, auf die § 14 Abs. 1 der Bundesforste-Dienstordnung anzuwenden ist, besteht innerhalb des territorialen Wirkungsbereiches des jeweiligen Betriebes jedenfalls kein Anspruch auf Tagesgebühr.
b.
Nächtigungsgebühr:
Muss der Angestellte während der Dienstreise außerhalb des Wohnortes übernachten, erhält er eine Nächtigungsgebühr in der Höhe von € 30,00. Sofern dem Angestellten nachweislich zwangsläufig höhere Auslagen für die Übernachtung entstehen, werden dem Angestellten anstelle der Nächtigungsgebühr die tatsächlichen Aufwendungen für die Übernachtung ersetzt. Sind in den Aufwendungen für die Übernachtung auch die Kosten für das Frühstück enthalten, reduziert sich die Nächtigungsgebühr bzw. der Kostenersatz um 15 % der vollen Tagesgebühr.
Z 3
Auslandsdienstreisen:
Bei Auslandsdienstreisen kommen hinsichtlich der Tages- und Nächtigungsgebühren die jeweils höchsten Sätze der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008156)Reisegebührenvorschrift in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.
(2)
Übersiedlungsgebühren:
Z 1
Für den Fall, dass der Angestellte an einen anderen Dienstort versetzt wird, trägt die ÖBf AG den Aufwand der tatsächlichen Frachtkosten des Übersiedlungsgutes für höchstens 8000 kg oder 16 Lademeter Frachtgut und ersetzt dem Angestellten die Reisekosten auf der Grundlage der Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels.
Z 2
Für sonstige mit der Übersiedlung verbundene Auslagen kann dem Angestellten eine Umzugsvergütung in der Höhe von maximal 100 % des im Monat der Übersiedlung gemäß § 9 zustehenden Gehaltes (zuzüglich einer allfälligen Zulage nach § 9 Abs. 16 dieses Kollektivvertrages) gewährt werden.
(3)
Vergütung für die dienstliche Benützung eines privaten Kraftfahrzeugs:
Für den Fall, dass dem Angestellten die Benützung des privaten Kraftfahrzeugs für dienstliche Zwecke ausdrücklich genehmigt wird, erhält er hierfür ein Kilometergeld, dessen Höhe schriftlich zu vereinbaren ist.
Mangels einer schriftlichen Vereinbarung kommt das jeweils gültige amtliche Kilometergeld gemäß der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008156)Reisegebührenvorschrift zur Verrechnung. Voraussetzung für die Abrechnung der Vergütung ist in beiden Fällen, dass die vom Angestellten für dienstliche Zwecke zurückgelegten Wegstrecken lückenlos in einem – auch steuerrechtlichen Vorschriften – entsprechenden Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
Anlage A zum Kollektivvertrag für die Angestellten der ÖBf AG
gültig von 1.1.2026 – 31.12.2026
Entgelte und Entschädigungen und (für Personen nach § 1 Abs. 5 des KV)
| Personenkreis | |
|---|---|
| Lehrlinge | Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt brutto: |
| im 1. Lehrjahr: € 1.537,53 | |
| im 2. Lehrjahr: € 1.878,06 | |
| ab Beginn des 3. Lehrjahres: € 2.177,31 | |
| Bei Jäger- und Fischereilehrlingen tritt anstelle des zuletzt angeführten Betrages ab Beginn des 3. Lehrjahres der Betrag von brutto 2.651,98 Euro. | |
| PraktikantInnen | Die monatliche Entschädigung beträgt € 1.047,05. |
| Ferialangestellte und sonstige Aushilfskräfte | Das monatliche Entgelt eines/r Vollbeschäftigten beträgt brutto: € 1.644,93. |
Anlage C zur Betriebsvereinbarung Migration
vom 16. 7. 1999
§ 8
Entgelt
(1)
Das Entgelt des Angestellten besteht aus dem Gehalt (§ 9), den Sonderzahlungen (§ 10), einer allfälligen Überstundenvergütung (§ 11) sowie einem allfälligen Bonus (§ 12).
(2)
Die Geldleistungen werden von der ÖBf AG auf ein vom Angestellten bestimmtes Gehaltskonto überwiesen.
(3)
Das Entgelt ist grundsätzlich als Geldleistung an den Angestellten zu entrichten. Durch Vereinbarung mit dem Angestellten kann bestimmt werden, dass an Stelle von höchstens 30 % des Entgelts oder gegen Entrichtung eines Kostenbeitrages Sachbezüge (zum Beispiel Kraftfahrzeug, Wohnung) an den Angestellten geleistet oder sonstige Vorteile (zum Beispiel zusätzliche Urlaubstage) gewährt werden. Die Arbeitsvertragspartner sind bei der (arbeitsrechtlichen) Bewertung von solchen Vorteilen nicht an lohnsteuer- und beitragsrechtliche Maßstäbe gebunden.
(4)
In Ausschöpfung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40265472/Einkommensteuergesetz-1988/§-26-Leistungen-des-Arbeitgebers-die-nicht-unter-die-Einkuenfte-aus-nichtselbstaendiger-Arbeit-fallen)§ 26 Z 7 lit.a EStG 1988 kann der Angestellte im Einvernehmen mit der ÖBf AG auf kollektivvertraglichen Anpassungen des KV- und Ist-Gehaltes sowie auf Teile des Gehaltes (und damit auch der Sonderzahlungen) bis zum Höchstausmaß von 10% des jeweiligen Gehaltes zu Gunsten von Pensionskassenbeiträgen, die als (zusätzliche) Arbeitgeberbeiträge zu werten sind, verzichten.
Die Bestimmungen bestehender Betriebsvereinbarungen gem. § 97 Abs. 1 Z 18a bleiben davon unberührt. Sie gelten jedoch grundsätzlich für die nach obigen Bestimmungen umgewandelten Entgeltteile. Diese Pensionskassenbeiträge sind jedoch jedenfalls sofort unverfallbar.
Thema: Einstufung in Funktionsgruppen
Anlage B zum Kollektivvertrag für die Angestellten der ÖBf AG
(gültig ab 1. Jänner 2025)
| Außendienst | Zugeordnete Funktionen |
|---|---|
| I.1 | Allround-Mitarbeiter in Freizeit- und Tourismusbetrieben, -teilbetrieben bzw. -funktionen, die Servicetätigkeiten verrichten, wie Kassa, Büroarbeiten, bei der Kundenbetreuung mitwirken, insbesondere bei Info-Ständen, im Verkauf, bei Führungen, in der Gastronomie, bei Bedarf auch manuelle Tätigkeiten ausführen, insbesondere Vorbereitung und Betreuung von Veranstaltungen sowie Aufgaben der Instandhaltung, Raum- und Gartenpflege wahrnehmen Allround-Mitarbeiter im Hausservice, die Servicetätigkeiten verrichten, insbesondere Haus- und Gartenservice, Veranstaltungen betreuen, Lieferanten koordinieren, Postagenden betreuen, Rechnungen scannen, Poolautos verwalten, Handwerker organisieren und allgemeine Reinigungs-, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten durchführen |
| I 2 | Büromitarbeiter und Sachbearbeiter, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen fachliche oder administrative Arbeiten selbständig erledigen und die funktionsspezifischen Zusatzqualifikationen aufweisen |
| I 3 | Fachexperten in der Unternehmensleitung, mit mehrjähriger Berufserfahrung, die selbständig, fachlich komplexe, das Gesamtunternehmen betreffende Aufgaben erfüllen, für die üblicherweise zumindest der Abschluss einer höheren Schule erforderlich ist und die alle erforderlichen, facheinschlägigen Zusatzqualifikationen aufweisen. |
| I 4 | Büroleiter |
| Referenten in der Unternehmensleitung, die über fachliche Entscheidungskompetenz und hinsichtlich der Planung und Organisation ihrer Aufgaben über einen hohen Handlungsspielraum verfügen und selbständig fachlich besonders komplexe und verantwortungsvolle, das Gesamtunternehmen betreffende Aufgaben erfüllen, für die üblicherweise der Abschluss eines Studiums an einer Universität oder Hochschule Voraussetzung ist und die besondere, einschlägige Zusatzqualifikationen benötigen | |
| I 5 | Funktionsstufe 1:Referenten im Sinne der Funktionsgruppe I 4 zusätzlich mit strategischen, das Gesamtunternehmen entscheidend beeinflussenden Aufgabenstellungen, die sich aus unmittelbaren Zielvorgaben des Vorstandes ableiten und die weit über das Ausbildungsniveau im Sinne der Funktionsgruppe I 4 hinausgehende fachliche Kompetenzen erfordern |
| Funktionsstufe 2:Geschäftsfeldentwickler und Teamleiter in der Unternehmensleitung mit strategischen, besonders vorstandsnahen das Gesamtunternehmen entscheidend beeinflussenden Aufgabenstellungen, mit weitreichenden fachlichen und budgetären Kompetenzen und Teamverantwortung | |
| Funktionsstufe 3:Geschäftsfeldentwickler und Teamleiter im Sinne der Funktionsstufe 2 der Funktionsgruppe I 5 in begründeten Sonderfällen, insbesondere operativ agierende Stellvertreter von Leitern von Stabsstellen und Geschäftsbereichen* | |
| I 6 | Leiter von Stabsstellen und Geschäftsbereichen |
| Außendienst | Zugeordnete Funktionen |
|---|---|
| A 1 | Revierjäger |
| Fischer | |
| Allround-Assistenten im forstlichen Außendienst, insbesondere Forstwarte | |
| A 2 | Forstadjunkte (bis zur Staatsprüfung) werden in die Gehaltsstufe 1 eingestuft (weitere Vorrückung gemäß § 9 Abs. 2 bis zu Gehaltsstuf |
| Förster (mit Staatsprüfung) werden mit dem auf die Übermittlung dieses Qualifikationsnachweises folgenden Monatsersten in die Gehaltsstufe 4 eingestuft (weitere Vorrückung gemäß § 9 Abs. 2) | |
| Spezialisten (mindestens Gehaltsstufe 7; weitere Vorrückung gemäß § 9 Abs. 2) | |
| A 3 | Funktionsstufe 1:Spezialisten ab Beginn des 5. Funktionsjahres |
| als Spezialist bei der ÖBf AG | |
| Funktionsstufe 2:Spezialisten im Sinne der Funktionsstufe 1 der Funktionsgruppe | |
| A3 (frühestens ab Beginn des 5. Funktionsjahres als Spezialist bei der ÖBf AG) zusätzlich mit Ergebnis- und Budgetverantwortung für ihren Fach- bzw. Geschäftsbereich, Handlungsvollmacht, Führungsverantwortung und strategischen, den jeweiligen Geschäftsbereich entscheidend beeinflussenden Aufgabenstellungen für die üblicherweise der Abschluss eines Studiums an einer Universität bzw. Hochschule oder eine einschlägige Berufserfahrung Voraussetzung ist (vorstehende Voraussetzungen müssen überwiegend (im Sinne eines entsprechenden Gesamtbildes) erfüllt sein | |
| A 4 | Revierleiter |
| Einsatzleiter der Forsttechnik | |
| Holzernteleiter in Forstbetrieben | |
| Leiter von Forsteinrichtungsteams | |
| A 5 | Leiter von Forstbetrieben, Nationalparkbetrieben und anderen Profitcentern |
§ 9
Gehalt
(1)
Dem Angestellten gebührt ein monatliches Gehalt.
(2)
Insoweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, der Betriebsvereinbarung gemäß § 1 Abs. 3 dieses Kollektivvertrages oder dem Dienstvertrag für den Angestellten nichts anderes ergibt, richtet sich das Gehalt des Angestellten nach der ständigen Funktion des Angestellten.
In Funktionsgruppen, die Funktionsstufen aufweisen, richtet sich das Gehalt nach der ständigen Funktion des Angestellten und weiteren in der Anlage B beschriebenen Voraussetzungen.
Bei Funktionsgruppen, denen Gehälter mit Gehaltsstufen zugeordnet sind, richtet sich das Gehalt darüber hinaus nach der vom Angestellten innerhalb der Funktionsgruppe bei der ÖBf AG zurückgelegten effektiven Dienstzeit.
Bei Eintritt in eine solche Funktionsgruppe wird der Angestellte in die erste Gehaltsstufe der jeweiligen Funktionsgruppe eingereiht. Der Angestellte rückt mit 1. Jänner jedes folgenden Jahres um eine Gehaltsstufe vor.
Zeiten eines gesetzlichen Karenzurlaubes nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG oder (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG, die ab 1. Jänner 2008 zurückgelegt werden, zählen in Bezug auf die Dienstzeit, die Zugehörigkeit zu einer Funktionsgruppe bzw. die Dauer der Funktionsausübung nicht als Unterbrechung und werden somit für die allfällige Vorrückung in eine höhere Gehalts- oder Funktionsstufe angerechnet.
(3)
Die Bestellung auf Funktionen der Funktionsgruppen I 6 und A 5 sowie deren Stellvertreter erfolgt grundsätzlich befristet. Die Dauer der Bestellung kann jeweils (bei jeder Bestellung) bis zu fünf Jahre betragen.
(4)
Bestellungen auf Funktionen der Funktionsgruppen I 5 und A 4 können jeweils einmal während des Dienstverhältnisses auf höchstens fünf Jahre befristet erfolgen. Bestellungen auf Funktionen der Funktionsgruppen I 4 sowie Bestellungen zum Spezialisten können jeweils einmal während des Dienstverhältnisses auf höchstens zwei Jahre befristet erfolgen.
(5)
Wird eine Tätigkeit vom Angestellten vorübergehend oder vertretungsweise für einen Zeitraum von jeweils weniger als dreizehn Wochen wahrgenommen, hat dies auf die Zugehörigkeit des Angestellten zu der Funktionsgruppe und die Höhe des Gehaltes keinen Einfluss.
Werden Tätigkeiten, die einer höheren Funktionsgruppe oder -stufe zugerechnet werden, durchgehend für mindestens dreizehn Wochen ausgeübt, erhält der Angestellte eine befristete Überzahlung im Ausmaß der Differenz seines effektiven Ist-Gehaltes auf das kollektivvertraglich für die ausgeübte Funktion vorgesehene Gehalt solange diese (höhere) Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird und keine Bestellung auf die (höhere) Funktion erfolgt. Die befristete oder dauernde Einstufung in eine bestimmte Funktionsgruppe oder -stufe erfolgt in der Regel erst mit Wirksamkeit der schriftlichen Bestellung des Angestellten auf eine neue Funktion.
Klargestellt wird, dass bei Nichtverlängerung einer befristeten Bestellung auf eine Funktion keine Ergänzungszulagen nach § 9 Abs. 15 anfallen.
(6)
Die Funktionen sind in der Anlage B beschrieben und in Funktionsgruppen bzw. innerhalb bestimmter Funktionsgruppen zusätzlich nach Funktionsstufen geordnet (Funktionsgruppeneinteilung); die dazu gehörigen Brutto-Gehälter enthält Anlage C.
(7)
Teilbeschäftigte Angestellte erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsgehaltes nach Anlage C.
(8)
Besteht das Dienstverhältnis nicht während des gesamten Kalendermonates, so erhält der Angestellte das Gehalt nur im entsprechenden aliquoten Ausmaß.
(9)
Für Zeiten eines Karenzurlaubes gebührt kein Gehalt.
(10)
Mit dem Monatsgehalt und allfälligen Zulagen nach § 9 Abs. 16 dieses Kollektivvertrags sind bei Angestellten der Funktionsgruppen A 1, A 2, A 3, A 4 und A 5 sowie bei Büroleitern und Angestellten der Funktionsgruppen I 5 und I 6 alle Leistungen des Angestellten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Bei Angestellten der Funktionsgruppen A 1, A 2, A 3, A 4 und A 5 sind mit dem Monatsgehalt nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 der Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr. 298/1986 daher auch allfällige sich aus der Natur des Dienstes ergebende Einsatzbereitschaften abgegolten.
(11)
Mit dem Monatsgehalt sind grundsätzlich auch sämtliche Aufwendungen des Angestellten abgegolten, die im Zusammenhang mit den regelmäßigen Dienstpflichten des Angestellten anfallen wie notwendige Aufwendungen für Bekleidung, Jagdausrüstung, Ski, allfällige Waffen sowie einen allfälligen auch dienstlich eingesetzten Jagdhund.
Bei Angestellten, die zur Mitwirkung am Abschussplanvollzug verpflichtet sind, trägt die ÖBf AG ansonsten nur die notwendigen Kosten eines gesetzlich vorgeschriebenen Schalldämpfers, dienstlich erforderlicher Patronen und einer dienstlich benötigten Jagd- oder Fischereikarte .
Darüber hinaus werden Angestellten, die zur Mitwirkung am Abschussplanvollzug verpflichtet sind, pauschal Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Haltung und Führung eines nach dem jeweiligen Landesjagdgesetz gesetzlich zwingend vorgeschriebenen, von der ÖBf AG behördlich nachweislich gemeldeten, gebrauchsfähigen bzw. brauchbaren Jagdhundes ersetzt. Bei Angestellten der Funktionsgruppe A 1 sind derartige Kostenersätze bereits im Monatsgehalt enthalten und mit diesem vollständig abgegolten.
Die näheren Regelungen bezüglich der von der ÖBf AG zu tragenden bzw. zu ersetzenden Aufwendungen werden unternehmensweit einheitlich im Organisationshandbuch festgelegt.
Die Regelungen für vom Arbeitgeber beizustellende Schutzausrüstung und allfällige Schadenersatzleistungen nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008209)Dienstnehmerhaftpflichtgesetz werden von vorstehenden Regelungen nicht berührt.
(12)
Das Gehalt wird monatlich im Nachhinein zum Monatsletzten ausbezahlt. Fällt der Monatsletzter auf einen Sonntag, so wird der Gehalt am unmittelbar vorhergehenden Arbeitstag ausbezahlt.
(13)
Ändert sich die ständige Funktion des Angestellten und ist die neue Funktion des Angestellten nicht mehr seiner bisherigen Funktionsgruppe zugeordnet, ist der Angestellte in die seiner neuen Funktion entsprechende Funktionsgruppe einzureihen.
(14)
Bei Überstellung in eine höhere Funktionsgruppe wird der Angestellte in die betragsmäßig nächsthöhere Gehaltsstufe eingereiht.
(15)
Bei Überstellung in eine niedrigere Funktionsgruppe oder -stufe werden die in der höheren Funktionsgruppe bzw. -stufe zurückgelegten Funktionszeiten so angerechnet, als hätte sie der Angestellte in der niedrigeren Funktionsgruppe bzw. -stufe verbracht. Ist das neue Gehalt des Angestellten niedriger als sein bisheriges Gehalt, erhält der Angestellte während eines Zeitraumes von vier Jahren, gerechnet ab dem Eintritt in die neue Funktion, eine Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt. Die Ergänzungszulage beträgt im 1. Jahr 80 %, im 2. Jahr 60 %, im dritten Jahr 40 % und im 4. Jahr 20 % der jeweiligen Differenz gegenüber dem effektiven Monatsgehalt, das dem Angestellten zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der zuletzt inne gehabten Funktion gebührt hat. Allfällige Vorrückungen, die dem Angestellten zugekommen wären, wenn er in seiner bisherigen Funktion verblieben wäre, bleiben hierbei jedoch außer Betracht.
(16)
Angestellte, die Büroleiter oder Stellvertreter des Leiters eines Forstbetriebes, eines Nationalparkbetriebes oder eines Forsttechnikbetriebes sind, erhalten für die Dauer der nicht nur vorübergehenden Ausübung einer solchen Funktion zusätzlich zu ihrem Monatsgehalt – bei Zutreffen beider Voraussetzungen allenfalls auch kumulativ – eine Zulage nach Anlage C. Diese Zulagen fallen entgegen Abs.15 mit Ablauf jenes Monates weg, in dem die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
(17)
Insoweit das Gehalt des Angestellten die Mindestansprüche nach diesem Kollektivvertrag übersteigt („Überzahlungen“), können mit dem Angestellten, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, befristete Gehaltsregelungen und/oder Entgelte, die sich mit der Vorrückung in eine höhere Funktionsstufe vermindern (z.B. in Form von „aufzehrbaren Gehaltsbestandteilen“) vereinbart werden.
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Angestellten der ÖBF AG, deren Dienstverhältnis zu der ÖBf AG ab dem 1. Jänner 1997 begründet wurde.
(2)
Dieser Kollektivvertrag gilt darüber hinaus auch für Angestellte der ÖBf AG, deren Dienstverhältnis (zum Rechtsvorgänger Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste) vor dem 1. Jänner 1997, begründet wurde, die gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007859,NOR40211935/Bundesforstegesetz-1996/§-13-Personalregelungen)§ 13 Abs. 8 Bundesforstegesetz 1996, BGBl. 793, rechtzeitig und rechtswirksam die Anwendung dieses Kollektivvertrages erklärt haben.
(3)
Die Bedingungen für die Überleitung jener Angestellten, welche von ihrem Rechtsanspruch auf Anwendung dieses Kollektivvertrages gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007859,NOR40211935/Bundesforstegesetz-1996/§-13-Personalregelungen)§ 13 Abs. 8 des Bundesforstegesetzes Gebrauch machen, werden durch Betriebsvereinbarung geregelt.
(4)
Personenbezogene Bezeichnungen dieses Kollektivvertrages gelten jeweils für beide Geschlechter.
(5)
Für Angestelltenlehrlinge (zum Beispiel Bürokaufmann bzw. Bürokauffrau, Jägerlehrling, Fischereilehrling) gelten nur die §§ 7 Abs. 3 (sonstige Dienstverhinderungen), 10 (Sonderzahlungen) und 12 (Gewinnbeteiligung (Bonus)) sowie die Anlage A dieses Kollektivvertrages, wobei § 10 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden ist, dass an die Stelle des monatlichen Gehaltes das nach Anlage A gebührende Lehrlingseinkommen tritt.
Für die folgenden Personen gilt nur die Anlage A dieses Kollektivvertrages:
Praktikanten, das sind Schüler und Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen Vor- oder Ausbildung eine nach der Studien- bzw. Ausbildungsordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit vorübergehend bei der ÖBf AG verrichten sowie Ferialangestellte und sonstige Aushilfskräfte, das sind Angestellte, die fallweise jeweils bis zu 26 Wochen, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung und zur Bewältigung von Arbeitsspitzen beschäftigt werden.
Der anteilige Urlaubsanspruch von Praktikanten, Ferialangestellten und Aushilfskräften wird der Dauer des Dienstverhältnisses und der Anzahl der Arbeitstage pro Woche entsprechend in Arbeitstagen berechnet. Sofern das Berechnungsergebnis Bruchteile von Arbeitstagen ergibt, wird der Urlaubsanspruch auf halbe Arbeitstage aufgerundet.
Die sonstigen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages finden auf diese Personen keine Anwendung.
(6)
Volontäre, das sind Personen, die sich lediglich zum Zwecke, die berufliche und betriebliche Praxis kennenzulernen, im Unternehmen aufhalten und in diesem Rahmen freiwillig bestimmte Arbeiten ihrer Wahl unter Anleitung eines fachkundigen Mitarbeiters verrichten, haben keinen Entgelt- oder Entschädigungsanspruch. Die nachstehenden Bestimmungen dieses Kollektivvertrags finden auf sie keine Anwendung.
§ 4
Dienstvertrag
(1)
Der Angestellte erhält von der ÖBf AG unverzüglich nach Dienstantritt eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag.
(2)
Insoweit dieser Kollektivvertrag oder der Dienstvertrag keine besonderen Regelungen trifft, sind die jeweils geltenden Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008073)Gutsangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 538/1923, anzuwenden.
Thema: Fristen und Verfall von Ansprüchen
§ 18
Erlöschen von Ansprüchen
Ansprüche auf Entgelte, Aufwandsentschädigungen und Abfertigungen bzw. deren Rückforderung, die schriftlich nicht geltend gemacht wurden, erlöschen mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem sie entstanden sind.
§ 15
Beendigung des Dienstverhältnisses
(1)
Hinsichtlich der Beendigung des Dienstverhältnisses (Zeitablauf, Kündigung, vorzeitige Auflösung etc.) gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008073)Gutsangestelltengesetzes.
(2)
Während des bestehenden Dienstverhältnisses ab 1. Jänner 2019 zurückgelegte Zeiten eines gesetzlichen Karenzurlaubes nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG oder (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG werden in Bezug auf die Dauer der Kündigungsfrist voll angerechnet.
§ 14
Urlaub
(1)
Für den Anspruch des Angestellten auf Urlaub und Pflegefreistellung sind die jeweils geltenden Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetzes mit folgenden Abweichungen anzuwenden.
(2)
Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr. Das Urlaubsausmaß wird wertneutral in Arbeitstage umgerechnet. Bei einer Fünftagewoche treten an die Stelle von 30 Werktagen daher 25 Arbeitstage. In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Ist die gesetzliche Wartezeit zur Gänze erfüllt, gebührt der volle Urlaub.
(3)
Sofern sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruches im Ergebnis Bruchteile von Arbeitstagen ergeben, wird das Berechnungsergebnis auf halbe Arbeitstage aufgerundet.
(4)
Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40144614/Urlaubsgesetz/§-2)§ 2 Abs. 1 des Urlaubsgesetzes wird, sofern diese Voraussetzungen im ersten Kalenderhalbjahr eintreten, ab dem Kalenderjahr, in dem der Angestellte das 40. Lebensjahr vollendet, wirksam, ansonsten ab dem darauffolgenden Kalenderjahr. Diese Bestimmung ist auf ab dem Jahr 2025 gebührende Urlaubsansprüche anzuwenden. Auf die bis zum Jahr 2024 gebührenden Urlaubsansprüche kommen die bisher geltenden Bestimmungen zur Anwendung.
(5)
Angestellten, die nachweislich begünstigte Behinderte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008253)Behinderteneinstellungsgesetzes sind (Grad der Behinderung von mindestens 50 %), und aus diesem Grund zufolge anderer Rechtsvorschriften, Regelungen oder Vereinbarungen noch keinen Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsanspruches haben, erhöht sich der jährliche Urlaubsanspruch um zweieinhalb Arbeitstage. Gebührt der gesetzliche Urlaubsanspruch nur anteilig, wird auch ein nach diesem KV zustehender zusätzlicher Urlaubsanspruch anteilig berechnet („Rappenrundung“ auf einen halben Tag):
Berechnungsergebnissen (Bruchteile) von bis 0,24 bleiben dabei unberücksichtigt, Berechnungsergebnisse (Bruchteile) von 0,25 bis 0,74 erhöhen den (gesetzlichen) Urlaubsanspruch um einen halben Arbeitstag, Berechnungsergebnisse (Bruchteile) von mindestens 0,75 erhöhen den (gesetzlichen) Anspruch um einen ganzen vollen Urlaubstag.
Hinsichtlich des Verbrauches und der Verjährung dieses zusätzlichen Urlaubsanspruches kommen die jeweils geltenden Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetzes zur Anwendung.
(6)
Der Berechnung des Urlaubsentgeltes ist das Gehalt gemäß § 9 dieses Kollektivvertrages (zuzüglich einer allfälligen Zulage nach § 9 Abs. 16 dieses Kollektivvertrages und einer allfälligen pauschalierten Überstundenvergütung gemäß § 11 Abs. 14 dieses Kollektivvertrages) zu Grunde zu legen, das dem Angestellten gebührt hätte, wenn er den Urlaub nicht angetreten hätte.
(7)
Dem Angestellten ist auf sein Ansuchen im Anschluss an den Bezug eines Familienzeitbonus für längstens ein Monat ein weiterer Karenzurlaub zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Angestellte hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und alle anspruchsrelevanten Umstände unverzüglich nachzuweisen.
Sofern und solange dem Angestellten für die Dauer eines solchen Karenzurlaubes keine Sozialversicherungsleistungen oder vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistungen zustehen, erhält der Angestellte während eines solchen Karenzurlaubes anstelle des Gehalts unabhängig vom dienstvertraglichen Beschäftigungsausmaß ein monatliches Pauschalgehalt von brutto € 641,43.
Nimmt der Angestellte einen solchen Karenzurlaub für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat in Anspruch, wird das Pauschalgehalt anteilig berechnet. Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter aufgehoben wird.
Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, im Übrigen wie eine Karenz nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)Väter-Karenzgesetz – (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG zu behandeln.
§ 11
Überstundenvergütung
(1)
Vollbeschäftigten Angestellten, auf die § 14 Abs. 2 der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, anzuwenden ist und die nicht unter § 9 Abs. 10 dieses Kollektivvertrages fallen, steht für ausdrücklich angeordnete Überstunden gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470,NOR40250341/Beamten-Dienstrechtsgesetz-1979/§-49-Mehrdienstleistung)§ 49 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, die
nicht in Freizeit oder
gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470,NOR40250341/Beamten-Dienstrechtsgesetz-1979/§-49-Mehrdienstleistung)§ 49 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung zu.
(2)
Die Überstundenvergütung umfasst
im Falle des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470,NOR40250341/Beamten-Dienstrechtsgesetz-1979/§-49-Mehrdienstleistung)§ 49 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
im Falle des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470,NOR40250341/Beamten-Dienstrechtsgesetz-1979/§-49-Mehrdienstleistung)§ 49 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 den Überstundenzuschlag.
(3)
Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Angestellten gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470,NOR40274164/Beamten-Dienstrechtsgesetz-1979/§-48-Dienstplan)§ 48 Abs. 2 BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.
(4)
Als Bemessungsgrundlage für die Überstundenvergütung gilt das Gehalt nach § 9 dieses Kollektivvertrags.
(5)
Der Überstundenzuschlag beträgt
für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 % und
für Überstunden während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100 % der Grundvergütung.
(6)
Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalenderjahr der Leistung folgenden Monats zulässig. Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf dieser Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird.
(7)
Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist, sofern durch Betriebsvereinbarung oder dienstvertraglich schriftlich nichts anderes festgelegt wurde, das Kalenderjahr. Die im Abrechnungszeitraum geleisteten und nicht durch Zeitausgleich ausgeglichenen Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008470,NOR40250341/Beamten-Dienstrechtsgesetz-1979/§-49-Mehrdienstleistung)§ 49 Abs. 4 Z 2 und 3 BDG 1979 abgegolten werden, gebührt dem Angestellten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(8)
Reisezeiten (erforderliche Zeit der An- bzw. Rückfahrt zu bzw. von einem Reiseziel) werden bei Angestellten der Funktionsgruppen I 1 und I 2 sowie bei Referenten der Funktionsgruppe I 4 im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit 1: 1 (zuschlagsfrei) auf die Normalarbeitszeit angerechnet. Auf solche Zeiten zurückzuführende Überschreitungen der Höchstgrenzen der Arbeitszeit sind zulässig.
(9)
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Angestellten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(10)
Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach Abs. 3 und einem Zuschlag.
(11)
Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 vH und ab der neunten Stunde 200 vH der Grundvergütung.
(12)
Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Angestellte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Angestellte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(13)
Bei Angestellten im Sinne des Abs. 1, die teilbeschäftigt sind, liegen Überstunden nur insoweit vor, als das Ausmaß der Beschäftigung eines vollbeschäftigten Angestellten im Abrechnungszeitraum nach Abs. 7 überschritten wird.
(13a)
Mehrarbeitsstunden (Mehrdienstleistungen von teilbeschäftigten Angestellten), die innerhalb eines Kalenderjahres durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden, sind nicht zuschlagspflichtig und daher auch nicht durch zusätzliche Freizeit auszugleichen. Durch Betriebsvereinbarung oder schriftliche Vereinbarung mit dem Angestellten kann ein längerer Durchrechnungszeitraum festgelegt werden. Somit sind beispielsweise selbst mehrjährige Sabbatical-Modelle ohne Mehrarbeitszuschlag zulässig.
Allfällige bei Beendigung des Dienstverhältnisses offene Mehrarbeitsstunden sind mit dem entsprechenden Zuschlag (25%) abzugelten.
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Die pauschale Abgeltung von Überstunden (zum Beispiel in Form eines Überstundenpauschales) ist zulässig.