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2026-09-09 19:10:07 +02:00

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Forstgartenbetriebe OÖ

Teil: Rahmen (Version 20060401, gültig ab 1998-03-31)

Kollektivvertrag

für die

ArbeiterInnen in Forstgartenbetrieben des Landes Oberösterreich

(Amt der OÖ. Landesregierung), abgeschlossen zwischen der Landwirtschaftskammer für OÖ., Linz, Auf der Gugl 3, und der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeiterkammer), Linz, Scharitzerstraße 9.

I. Allgemeiner Teil § 1 Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt:

Räumlich:

Für das Bundesland Oberösterreich

Fachlich:

Für Forstgartenbetriebe, deren Eigentümer das Land Oberösterreich (Amt der OÖ. Landesregierung) ist.

Persönlich:

Für alle Dienstnehmer, auf die das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20011524)Landarbeitsgesetz und die OÖ. Landarbeitsordnung in ihrer Gänze Anwendung findet.

§ 2 Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.4.1998 in Kraft.

Jeder Vertragspartner kann den Vertrag oder Teile desselben nach Ablauf eines Jahres innerhalb einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres mittels eingeschriebenen Briefes kündigen. Für die Kündigung der Lohnsätze gilt eine Frist von vier Wochen jeweils zum Monatsende.

Verhandlungen zur Erneuerung, Abänderung oder Ergänzung dieses Kollektivvertrages sind noch während der Kündigungsfrist aufzunehmen.

Die gekündigten Vertragsbestimmmungen bleiben für die unmittelbar vor ihrem Erlöschen erfaßten Dienstverträge in Geltung, bis sie durch neue Vertragsbestimmungen ersetzt werden.

§ 3 Dienstvertrag

Als Dauerarbeitskräfte werden jene Dienstnehmer bezeichnet, mit denen ein Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird.

Der Dienstvertrag wird mündlich abgeschlossen. Über Verlangen erhalten die Dienstnehmer einen Dienstschein nach dem Muster der Anlage 1.

§ 4 Arbeitszeit

Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Die Einteilung der Arbeitszeit wird im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und den Organen der Betriebsvertretung festgesetzt und bekanntgegeben. Wo keine Betriebsvertretung besteht, wird die Einteilung der Arbeitszeit im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmern festgesetzt.

Wenn die begonnene Arbeit wegen Unwetters mit Zustimmung des zuständigen Aufsichtsorganes (Vorarbeiter) des Forstgartenbetriebes unterbrochen werden muß, so wird der angefangene halbe Tag mit dem Zeitlohn vergütet. Arbeitszeiten, in denen infolge ungünstiger Witterung nicht gearbeitet wurde, können ohne Bezahlung von Überstunden eingearbeitet werden.

§ 5 Feiertage

Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, u. zw. der 1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 29. Juni, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember sowie der Karfreitag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholiken und der Methodisten sowie die Nachmittage vor dem Neujahrstag, Oster- und Pfingstsonntag und 25. Dezember sind arbeitsfrei.

Für die gesetzlichen Feiertage und die erwähnten Nachmittage gebührt für die deshalb entfallenden Stunden das regelmäßige Entgelt.

§ 6 Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

Überstunden sind die ausdrücklich vom Dienstgeber angeordneten Arbeitsstunden, die über die im § 4 festgelegte Wochenarbeitszeit hinausgehen.

Für die Überstunden, die nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, gebührt zum jeweiligen Stundenlohn ein Überstundenzuschlag von 50%.

Für Dienstleistungen an Sonntagen und während der Nachtruhezeit gebührt eine Entlohnung, die um 100% höher ist als der jeweilige Stundenlohn. Als Nachtarbeit gilt, wenn nicht eine andere Tagesarbeitszeit vereinbart ist, in der Regel die Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr.

Bei Schichtarbeit erhalten alle in der dritten Schicht eingeteilten Dienstnehmer einen Zuschlag von 25% zu ihrem Stundenlohn. Im zweischichtigen Betrieb gebührt ein solcher Zuschlag für die in der Zeit von 19 Uhr bis 5 Uhr geleistete Arbeit.

Für Dienstleistungen an gesetzlichen Feiertagen gebührt außer dem Feiertagsentgelt (§ 5 Zl. 2) das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt.

Weibliche Dienstnehmer dürfen ohne Unterschied des Alters zur Nachtarbeit, Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zur Nachtarbeit und zur Überstundenarbeit nicht, zu Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nur in besonders dringlichen Fällen herangezogen werden. Frauen mit eigenem Haushalt sind von der Pflicht zur Leistung von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie an den Vortagen vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten befreit.

Sonn- und Feiertagsarbeit ist zu verrichten, wenn die rasche Bereitstellung von Forstpflanzen mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ferner bei Elementarereignissen sowie bei sonstigen für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen unaufschiebbaren Arbeiten.

§ 7 Entlohnung

Die Dienstnehmer werden in Lohnkategorien eingeteilt. Sie erhalten den für jede Lohnkategorie in der Lohntabelle in Anlage 2 zu diesem Vertrag festgesetzten Stundenlohn. Die Anlage 2 bildet einen Bestandteil dieses Vertrages.

Der Lohn wird monatlich verrechnet und ist längstens bis zum 10. des folgenden Monates auszuzahlen. Am 25. eines jeden Monats ist auf Verlangen des Dienstnehmers ein entsprechender Vorschuß auszuzahlen.

§ 8 Lohnzuschläge

Zu den Stundenlöhnen der einzelnen Lohnkategorien wird für besonders anstrengende Arbeiten, die nicht zu den normalen Forstgartenarbeiten gehören sowie für Arbeiten beim Spritzen und Stäuben mit als giftig bezeichneten Pflanzenschutzmitteln ein Zuschlag von 15% und für Arbeiten mit der Motorbodenfräse ein solcher von 25% gezahlt.

§ 9 Fahrtkostenvergütung

Gilt ab: 01.04.2006

Der Dienstnehmer erhält eine Fahrtkostenvergütung, wenn der Weg vom Wohnsitz (Wohnung) zur Arbeitsstätte (Forstgarten) 3 km übersteigt.

ÄnderungenVereinbarung vom 28.03.2006 / gültig ab 01.04.2006

Die Vergütung beträgt monatlich bei einer Entfernung

| a) | von mehr als 3 bis einschließlich 10 km | Euro 8,80 |

|---|---|---|

| b) | von mehr als 10 bis einschließlich 15 km | Euro 13,20 |

| c) | von mehr als 15 bis einschließlich 20 km | Euro 17,70 |

| d) | von mehr als 20 bis einschließlich 25 km | Euro 22,10 |

| e) | von mehr als 25 km | Euro 26,40 |

Ende

Anstelle dieser Beträge werden bei Vorlage der benützten Wochen- oder Monatsfahrscheine die tatsächlichen Kosten vergütet.

Die Entfernung ist dort, wo ein Massenbeförderungsmittel vorhanden ist, von der Wohnung zur Einsteigstelle, dann über die Strecke des Verkehrsmittels und von der Aussteigstelle zum Forstgarten zu berechnen. Ist ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden, so ist die kürzeste Wegstrecke zugrunde zu legen.

Wird die Beschäftigung erst nach dem 15. eines Monats begonnen oder vor dem 15. eines Monats beendigt, so gebührt nur die halbe Fahrtkostenvergütung.

Werden für die Beförderung der Dienstnehmer vom Wohnort zum Arbeitsplatz oder von einem vereinbarten Sammelplatz zum Arbeitsplatz Fahrzeuge durch den Betrieb beigestellt, so sind diese von den Dienstnehmern zu benützen. In diesem Fall gebührt die vorstehende Fahrtkostenvergütung nicht bzw. nur für eine allfällige Fahrtstrecke vom Wohnort zum vereinbarten Sammelplatz.

§ 10 Aufwandsentschädigung bei Überstellung von Dienstnehmern

Gilt ab: 01.04.2006

Bei Überstellung von Dienstnehmern von einem Forstgarten in einen anderen gebührt bei täglicher Rückkehr an ihren regelmäßigen Arbeitsort ein Taggeld in der Höhe von 1,33 Stundenlöhnen ihrer Lohnkategorie, wenn eine solche tägliche Rückkehr nicht möglich ist, ein Taggeld in der Höhe von 2,22 Stundenlöhnen ihrer Lohnkategorie.

ÄnderungenVereinbarung vom 28.03.2006 / gilt ab 01.04.2006

Für die mit derartigen Überstellungen verbundenen Nächtigungen gebührt der Ersatz der effektiven Nächtigungskosten, höchstens aber je Nächtigung Euro 14,70.

Ende

§ 11 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung

a)

Wird ein Dienstnehmer durch Krankheit (Unglücksfall) an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er nach einer

| Dauer des Dienstverhältnisses von | seinen Anspruch auf das Entgelt durch |

|---|---|

| 2 Wochen | 4 Wochen |

| 5 Jahren | 6 Wochen |

| 15 Jahren | 8 Wochen |

| 25 Jahren | 10 Wochen; |

b)

bei Dienstverhinderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung durch 8 Wochen und wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat durch 10 Wochen.

Wenn innerhalb eines halben Jahres nach Wiederaufnahme der Arbeit neuerlich eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) eintritt, so gebühren die Ansprüche nach Zl. 1, soweit die Gesamtdauer der Verhinderung die in Zl. 1 bezeichneten Zeiträume übersteigt, nur noch für die Hälfte dieser Zeiträume.

Der Dienstnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber bekanntzugeben. Auf dessen Verlangen hat er einen Nachweis des behandelnden Arztes über Art und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, sonst verliert er auf Dauer der Säumnis die Ansprüche nach Zl. 1 und 2.

Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.

Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:

a)

schwere Erkrankungen oder Todesfall von nahen Familienangehörigen;

b)

notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum 12. Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe;

c)

Niederkunft der Gattin;

d)

Begräbnis des Gatten, der Kinder, Geschwister, Eltern oder Schwiegereltern;

e)

eigene Hochzeit oder Hochzeit der Kinder;

f)

Aufsuchen des Arztes;

g)

Vorladungen vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, soferne der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat;

h)

Wohnungswechsel;

i)

Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften;

j)

Ausübung des Wahlrechtes.

Bei Berechnung des Krankenentgeltes und des Entgeltes nach Zl. 4 sind die Zuschläge, die nur fallweise für eine besondere Beschäftigung bezahlt werden, nicht einzubeziehen.

§ 12 Kinderzulage

Gilt ab: 01.04.2006

ÄnderungenVereinbarung vom 28.03.2006 / gilt ab 01.04.2006

Dem Dienstnehmer gebührt für jedes leibliche Kind, für das Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008220)Familienlastenausgleichsgesetz besteht, eine Kinderzulage in der Höhe von Euro 12,80 je Kind und Monat.

Ende

Der Anspruch auf die Kinderzulage besteht nur, wenn der Dienstnehmer nachweist, daß nicht schon der Ehegatte auf Grund der dienstrechtlichen Vorschriften eine gleichartige Kinderzulage erhält. Der Anspruch auf die Kinderzulage gebührt für ein Kind letztmalig in dem Monat, in dem es das 21. Lebensjahr vollendet.

Für ein uneheliches Kind gebührt einem männlichen Dienstnehmer die Kinderzulage nur für die Zeit, für die er zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist und seinen Unterhaltsverpflichtungen nachweisbar nachkommt.

In berücksichtigungswürdigen Fällen kann unter den in Zl. 1 angeführten Voraussetzungen die Kinderzulage auch für an Kindes Statt angenommene Kinder gewährt werden.

Wird der Dienstnehmer nicht den ganzen Monat hindurch beschäftigt, so gebührt für jeden vollen Arbeitstag 1/26 der Kinderzulage. Als Arbeitstag zählen Zeiten gemäß § 20 Zl. 3.

§ 13 Urlaub

Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Dienstjahr ein ununterbrochener, bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage.

Begünstigte Invalide im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008253,NOR40149374/Behinderteneinstellungsgesetz/Art-2-§-2-Beguenstigte-Behinderte)§ 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969 haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Werktagen.

Die Zeit, während der ein Dienstnehmer durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist, wird in den Urlaub nicht eingerechnet.

Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das volle Entgelt.

§ 14 Sonderzahlungen

Mit dem Urlaubsentgelt erhalten vollbeschäftigte Dienstnehmer einen Urlaubszuschuß. Dieser beträgt 170 Stunden des Zeitlohnes der jeweiligen Lohnkategorie. Der Urlaubszuschuß gebührt für das laufende Kalenderjahr.

In der Zeit vom 1. bis 15. Dezember erhalten vollbeschäftigte Dienstnehmer für das laufende Kalenderjahr ein Weihnachtsgeld. Dieses beträgt 170 Stunden des Zeitlohnes der jeweiligen Lohnkategorie.

Für jedes Kind, für das Kinderzulage gemäß § 12 gebührt, erhält der Dienstnehmer einen Zuschuß in der Höhe von 7,0 Stunden des Zeitlohnes der jeweiligen Lohnkategorie.

Dienstnehmer, die während des Kalenderjahres ein- oder austreten erhalten für jede Woche der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr 1/52 der jeweiligen Sonderzahlung. Angefangene Wochen werden hierbei voll angerechnet. Für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis wegen saisonbedingter Arbeitslosigkeit gelöst wird, gelten hierbei 1600 Arbeitsstunden (§ 20 Zl. 3) als ein volles Dienstjahr.

Zeiten eines Präsenzdienstes oder eines Karenzurlaubes sind bei der Bemessung dieser Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen.

Der Anspruch auf diese Sonderzahlungen besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

§ 15 Abfertigung

Dienstnehmer, welche ununterbrochen mindestens durch drei Dienstjahre bei ein- und demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb in Verwendung stehen, erhalten bei Kündigung durch den Dienstgeber, bei unverschuldeter Entlassung und berechtigtem vorzeitigen Austritt eine Abfertigung nach den Bestimmungen der OÖ. Landarbeitsordnung.

§ 16 Erlöschen von Ansprüchen

Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die beim Dienstgeber nicht geltend gemacht wurden, erlöschen mit Ablauf eines Jahres nach Ende des Kalenderjahres in dem sie entstanden sind.

II. Sonderbestimmungen für Saisonarbeitskräfte § 17 Sonderbestimmungen über den Dienstvertrag

Als Saisonarbeitskräfte gelten

a)

Dienstnehmer, die auf bestimmte Zeit u. zw. auf die Dauer des Forstgartensaisonbetriebes und

b)

Dienstnehmer, die nur kurzfristig für einen vorübergehenden Bedarf auf bestimmte Zeit aufgenommen werden.

Die Forstgartensaison dauert in der Regel vom 15. März bis zum 15. Oktober. Die Dienstnehmer gem. Zl. 1 lit. a werden vom Beginn und Ende der Forstgartensaison eine Woche vorher verständigt. Dies gilt auch dann, wenn der Saisonbetrieb zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen oder eingestellt wird.

Der Dienstvertrag wird mündlich abgeschlossen. Die Dienstnehmer erhalten über Verlangen einen Dienstschein nach dem Muster der Anlage 1.

§ 18 Sonderbestimmungen für den Urlaub

Für Saisonarbeitskräfte gemäß Zl. 1 lit. a) gebührt der volle Urlaubsanspruch bei einer Beschäftigungsdauer von 1600 Arbeitsstunden (§ 20 Zl. 3) mit Ausnahme der auf den Urlaub selbst entfallenden Stunden innerhalb des Kalenderjahres. Beträgt die Beschäftigungsdauer weniger als 1600 Arbeitsstunden, so erhält der Dienstnehmer den aliquoten Teil des Urlaubes.

Der Urlaub wird vereinbarungsgemäß in der Regel im Anschluß an die Beendigung der Beschäftigung gewährt u. zw. so, daß das Ende des Urlaubes mit dem Ende des Dienstverhältnisses zusammenfällt.

Den Saisonarbeitskräften gemäß § 17 Zl. 1 lit. b) gebührt eine Abfindung der Anwartschaft auf den Urlaub nach den Bestimmungen der OÖ. Landarbeitsordnung.

Diese beträgt für je 40 entgeltpflichtige Arbeitsstunden ein Zweiundfünfzigstel des für 120 Stunden gebührenden Entgeltes, für Jugendliche des für 160 Stunden gebührenden Entgeltes.

§ 19 Sonderbestimmungen für die Sonderzahlung

Saisonarbeitskräfte erhalten die Sonderzahlungen im vollen Ausmaße, wenn sie innerhalb des laufenden Kalenderjahres mindestens 1600 Arbeitsstunden (§ 20 Zl. 3) erreichen. Erreichen sie innerhalb des laufenden Kalenderjahres weniger als 1600, mindestens aber 400 Arbeitsstunden (§ 20 Zl. 3), dann gebühren die Sonderzahlungen im aliquoten Ausmaße.

Die Sonderzahlungen sind jeweils nach Abschluß der Saison auszuzahlen.

§ 20 Zusammenrechnung von Dienstzeiten

Zur Berechnung von Ansprüchen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten (Anspruch auf Krankenentgelt nach § 11 Zl. 1, Urlaubsausmaß nach § 13 Zl. 1 sowie Abfertigung nach § 15) werden Dienstzeiten aus saisonbedingt unterbrochenen Dienstverhältnissen zusammengerechnet.

Zusammenzurechnen sind nur die in ein und demselben Betrieb geleisteten Dienstzeiten, wenn der Dienstnehmer nach einer saisonbedingten Arbeitslosigkeit bei Arbeitsbeginn selbst oder über Aufforderung durch den Dienstgeber in den Betrieb zurückkehrt. Ein allenfalls während dieser Arbeitslosigkeit eingegangenes Dienstverhältnis ist vorher ordnungsgemäß zu lösen. Dienstzeiten, für die bereits eine Abfertigung bezahlt wurde und Dienstzeiten aus einem vorangegangenen Dienstverhältnis, das durch Kündigung von Seiten des Dienstnehmers, Entlassung aus einem wichtigen Grund oder unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet wurde sowie Dienstverhältnisse, die über ausdrücklichen Wunsch des Dienstnehmers nur bis zu einem bestimmten Termin abgeschlossen wurden, werden bei einer Zusammenrechnung nicht berücksichtigt. Ferner unterbleibt die Zusammenrechnung von Dienstzeiten aus Dienstverhältnissen, in denen in den Kalenderjahren

| bis einschließlich 1969 | weniger als 450, |

|---|---|

| ab 1970 | weniger als 430, |

| ab 1972 | weniger als 420 |

| und ab 1975 | weniger als 400 Arbeitsstunden |

erreicht wurden.

Eine Zusammenrechnung findet schließlich nicht statt, wenn die Unterbrechung länger als 12 Monate gedauert hat, es sei denn, der Wiedereintritt des Dienstnehmers wird durch Krankheit oder durch Karenzurlaub im Sinne der Mutterschutzbestimmungen verzögert.

Für die Zusammenrechnung von Dienstzeiten im Sinne der Zl. 1 gelten für die Kalenderjahre bis einschließlich 1969 1800, ab 1970 1720, ab 1972 1680 und ab 1975 1600 Arbeitsstunden als ein volles Dienstjahr.

Als Arbeitsstunden zählen außer den effektiven Arbeitszeiten Urlaubszeiten, bezahlte Feiertage und Entgelttage nach § 11.

III. Schlußbestimmungen § 21 Unabdingbarkeit

Die Bestimmungen des Kollektivvertrages können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Dienstnehmern und Dienstgebern regeln, durch Arbeitsordnung oder Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, wenn sie für den Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind (§ 40 Abs. 3 OÖ. LAO).

Bestehen in Betrieben vertragsgemäß günstigere Arbeits- oder Lohnbedingungen, als sie durch diesen Vertrag und seine Anlagen festgesetzt sind, so bleiben diese, soweit sie die Bedingungen dieses Vertrages überschreiten, aufrecht.

§ 22

Mit Inkrafttreten dieses Vertrages treten alle bisher geltenden dienstrechtlichen Verfügungen und Einzelverträge außer Kraft, soweit sie in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Vertrages stehen.

Unterzeichnungsprotokoll

| Für die Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forst- wirtschaft für OÖ., | Für die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich |

|---|---|

| 4020 Linz, | 4020 Linz, |

| Scharitzerstraße 9 | Auf der Gugl 3 |

Anlage 1 Dienstschein

Dienstscheine unterliegen keiner Stempel- und Rechtsgebühr.

DIENSTSCHEIN

ausgestellt gem. § 7 OÖ. LAO

| 1. | Name und Anschrift des Dienstgebers: ........................... |

|---|---|

| 2. | Vor- und Zuname des Dienstnehmers: ............................. |

| geb. am: ...... | in: ......... |

| wh.: ............................. | |

| 3. | Dienstantritt: ................................................. |

| 4. | Das Dienstverhältnis wird aufgenommen |

| (Zutreffendes ankreuzen) | |

| a) | als Saisonarbeitskraft für die Dauer der Forstgartensaison |

| (§ 17 Zl. 1 lit. a und Zl. 2 KV) | |

| b) | für einen vorübergehenden Bedarf als Saisonarbeitskraft |

| (§ 17 Zl. 1 lit. b KV), für die Zeit vom: .................... bis: ...................... | |

| 5. | Diensteinstellung (vorgesehene Verwendung): .................... |

| 6. | Die vereinbarte Arbeitsleistung ist im Forstgarten .................................. zu erbringen. Bei Bedarf sind Sie mit der Überstellung in benachbarte Forstgärten einverstanden. |

| 7. | Die Entlohnung erfolgt lt. Anlage 2 zum KV für ArbeiterInnen in den Forstgartenbetrieben des Land OÖ., |

| Kategorie: ........................................................... | |

| 8. | Fälligkeit des Entgelts: ....................................... |

| 9. | Anrechenbare Vordienstzeiten: .................................. |

| 10. | Anspruch auf Kinderzulage gem. § 12 KV besteht für ......... Kinder. |

| (Name und Geburtsdatum der Kinder umseitig anführen) | |

| 11. | Für die Berechnung der Fahrtkostenvergütung gem. § 9 KV wird die Entfernung vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte mit .............................. km festgelegt. |

| 12. | Vereinbarte Tages- bzw. Wochenarbeitszeit: ..................... |

| 13. | Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes: ....................... |

| 14. | Sonstige Vereinbarungen: ....................................... |

| 15. | Bei vorübergehender Verwendung zu besonderen Arbeiten bzw. bei allfälliger Verwendung als Vorarbeiter wird der dafür gebührende Lohn nur für die Dauer dieser Verwendung gewährt. Danach gebührt wieder der unter Punkt 7. festgesetzte Lohn. |

| 16. | Auf den Dienstvertrag sind die Oö. Landarbeitsordnung sowie der Kollektivvertrag für die ArbeiterInnen in Forstgartenbetrieben des Landes OÖ. anzuwenden. Diese liegen zur Einsichtnahme auf im (in, bei): .................................................. |

| (Ort und Datum) | |

Teil: Beilage / Lohn/Gehalt (Version 20060401, gültig ab 2006-03-31)

Vereinbarung

betreffend die

ArbeiterInnen in Forstgartenbetrieben des Landes Oberösterreich

(Amt der OÖ. Landesregierung), abgeschlossen zwischen der Landwirtschaftskammer für OÖ., Auf der Gugl 3, 4021 Linz, einerseits und der Gewerkschaft Agrar - Nahrung - Genuss, Weingartshofstr. 4, 4020 Linz sowie der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für OÖ., Scharitzerstraße 9, 4020 Linz, andererseits.

I. Lohnerhöhung 2006

Die Kollektivvertragslohnansätze - siehe Anlage 1 - werden einheitlich um 2,7% angehoben. Bestehende Überzahlungen dürfen sich nicht verringern.

II. Erhöhung der Vergütungen und Zulagen Änderung § 9 Fahrtkostenvergütung

Die Fahrtkostenvergütung gemäß § 9 Abs. 2 wird erhöht.

a)

von € 8,60 auf € 8,80

b)

von € 12,90 auf € 13,20

c)

von € 17,20 auf € 17,70

d)

von € 21,50 auf € 22,10

e)

von € 25,70 auf € 26,40

Änderung § 10 Nächtigungsgeld

Das Nächtigungsgeld gemäß § 10 Abs. 2 wird von € 14,30 auf € 14,70 erhöht.

Änderung § 12 Kinderzulage

Die Kinderzulage gemäß § 12 Abs. 1 wird von € 12,50 auf € 12,80 erhöht.

III.

Diese Vereinbarung tritt mit 1. April 2006 in Kraft.

Linz, 28.3.2006

| Für die Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für OÖ., | Für die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich |

|---|---|

| Scharitzerstraße 9, | Auf der Gugl 3, |

| 4020 Linz | 4021 Linz |

| Für die Gewerkschaft Agrar-Nahrung-Genuss, | |

| Weingartshofstr. 4, | |

| 4020 Linz | |

Anlage 1 Lohntafel für die Arbeiter(innen) in den OÖ. Forstgartenbetrieben gültig ab 1. April 2006 bis 31. März 2007 Kollektivvertragslohnsatzerhöhung: 2,7%

| LOHNKATEGORIE | STUNDEN-LOHN | |

|---|---|---|

| in Euro | | |

| 1. | DienstnehmerIn | 6,83 |

| 2. | VorarbeiterIn ohne Facharbeiterprüfung ohne Rücksicht auf die Zahl der unterstellten DienstnehmerInnen | 7,09 |

| 3. | VorarbeiterIn ohne Facharbeiterprüfung mit zwei oder mehr unterstellten DienstnehmerInnen; | 7,44 |

| ForstgartenfacharbeiterIn mit Prüfung | | |

| 4. | VorarbeiterIn mit Facharbeiterprüfung mit zwei oder mehr unterstellten DienstnehmerInnen | 7,68 |

| 5. | LKW- und TraktorfahrerIn mit Führerschein | 7,93 |

Thema: Arbeitsunterbrechungen und Rechte

§ 16

Erlöschen von Ansprüchen

Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die beim Dienstgeber nicht geltend gemacht wurden, erlöschen mit Ablauf eines Jahres nach Ende des Kalenderjahres in dem sie entstanden sind.

§ 2

Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.4.1998 in Kraft.

Jeder Vertragspartner kann den Vertrag oder Teile desselben nach Ablauf eines Jahres innerhalb einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres mittels eingeschriebenen Briefes kündigen. Für die Kündigung der Lohnsätze gilt eine Frist von vier Wochen jeweils zum Monatsende.

Verhandlungen zur Erneuerung, Abänderung oder Ergänzung dieses Kollektivvertrages sind noch während der Kündigungsfrist aufzunehmen.

Die gekündigten Vertragsbestimmmungen bleiben für die unmittelbar vor ihrem Erlöschen erfaßten Dienstverträge in Geltung, bis sie durch neue Vertragsbestimmungen ersetzt werden.

§ 15

Abfertigung

Dienstnehmer, welche ununterbrochen mindestens durch drei Dienstjahre bei ein- und demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb in Verwendung stehen, erhalten bei Kündigung durch den Dienstgeber, bei unverschuldeter Entlassung und berechtigtem vorzeitigen Austritt eine Abfertigung nach den Bestimmungen der OÖ. Landarbeitsordnung.

§ 11

Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung

a)

Wird ein Dienstnehmer durch Krankheit (Unglücksfall) an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er nach einer

| Dauer des Dienstverhältnisses von | seinen Anspruch auf das Entgelt durch |

|---|---|

| 2 Wochen | 4 Wochen |

| 5 Jahren | 6 Wochen |

| 15 Jahren | 8 Wochen |

| 25 Jahren | 10 Wochen; |

b)

bei Dienstverhinderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung durch 8 Wochen und wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat durch 10 Wochen.

Wenn innerhalb eines halben Jahres nach Wiederaufnahme der Arbeit neuerlich eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) eintritt, so gebühren die Ansprüche nach Zl. 1, soweit die Gesamtdauer der Verhinderung die in Zl. 1 bezeichneten Zeiträume übersteigt, nur noch für die Hälfte dieser Zeiträume.

Der Dienstnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber bekanntzugeben. Auf dessen Verlangen hat er einen Nachweis des behandelnden Arztes über Art und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, sonst verliert er auf Dauer der Säumnis die Ansprüche nach Zl. 1 und 2.

Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.

Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:

a)

schwere Erkrankungen oder Todesfall von nahen Familienangehörigen;

b)

notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum 12. Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe;

c)

Niederkunft der Gattin;

d)

Begräbnis des Gatten, der Kinder, Geschwister, Eltern oder Schwiegereltern;

e)

eigene Hochzeit oder Hochzeit der Kinder;

f)

Aufsuchen des Arztes;

g)

Vorladungen vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, soferne der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat;

h)

Wohnungswechsel;

i)

Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften;

j)

Ausübung des Wahlrechtes.

Bei Berechnung des Krankenentgeltes und des Entgeltes nach Zl. 4 sind die Zuschläge, die nur fallweise für eine besondere Beschäftigung bezahlt werden, nicht einzubeziehen.

Thema: Löhne und Einstufung für Forstgartenarbeiter

Anlage 1 Lohntafel

für die Arbeiter(innen) in den OÖ. Forstgartenbetrieben

gültig ab 1. April 2006 bis 31. März 2007

Kollektivvertragslohnsatzerhöhung: 2,7%

| LOHNKATEGORIE | STUNDEN-LOHN | |

|---|---|---|

| in Euro | | |

| 1. | DienstnehmerIn | 6,83 |

| 2. | VorarbeiterIn ohne Facharbeiterprüfung ohne Rücksicht auf die Zahl der unterstellten DienstnehmerInnen | 7,09 |

| 3. | VorarbeiterIn ohne Facharbeiterprüfung mit zwei oder mehr unterstellten DienstnehmerInnen; | 7,44 |

| ForstgartenfacharbeiterIn mit Prüfung | | |

| 4. | VorarbeiterIn mit Facharbeiterprüfung mit zwei oder mehr unterstellten DienstnehmerInnen | 7,68 |

| 5. | LKW- und TraktorfahrerIn mit Führerschein | 7,93 |

§ 7

Entlohnung

Die Dienstnehmer werden in Lohnkategorien eingeteilt. Sie erhalten den für jede Lohnkategorie in der Lohntabelle in Anlage 2 zu diesem Vertrag festgesetzten Stundenlohn. Die Anlage 2 bildet einen Bestandteil dieses Vertrages.

Der Lohn wird monatlich verrechnet und ist längstens bis zum 10. des folgenden Monates auszuzahlen. Am 25. eines jeden Monats ist auf Verlangen des Dienstnehmers ein entsprechender Vorschuß auszuzahlen.

§ 8

Lohnzuschläge

Zu den Stundenlöhnen der einzelnen Lohnkategorien wird für besonders anstrengende Arbeiten, die nicht zu den normalen Forstgartenarbeiten gehören sowie für Arbeiten beim Spritzen und Stäuben mit als giftig bezeichneten Pflanzenschutzmitteln ein Zuschlag von 15% und für Arbeiten mit der Motorbodenfräse ein solcher von 25% gezahlt.

§ 14

Sonderzahlungen

Mit dem Urlaubsentgelt erhalten vollbeschäftigte Dienstnehmer einen Urlaubszuschuß. Dieser beträgt 170 Stunden des Zeitlohnes der jeweiligen Lohnkategorie. Der Urlaubszuschuß gebührt für das laufende Kalenderjahr.

In der Zeit vom 1. bis 15. Dezember erhalten vollbeschäftigte Dienstnehmer für das laufende Kalenderjahr ein Weihnachtsgeld. Dieses beträgt 170 Stunden des Zeitlohnes der jeweiligen Lohnkategorie.

Für jedes Kind, für das Kinderzulage gemäß § 12 gebührt, erhält der Dienstnehmer einen Zuschuß in der Höhe von 7,0 Stunden des Zeitlohnes der jeweiligen Lohnkategorie.

Dienstnehmer, die während des Kalenderjahres ein- oder austreten erhalten für jede Woche der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr 1/52 der jeweiligen Sonderzahlung. Angefangene Wochen werden hierbei voll angerechnet. Für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis wegen saisonbedingter Arbeitslosigkeit gelöst wird, gelten hierbei 1600 Arbeitsstunden (§ 20 Zl. 3) als ein volles Dienstjahr.

Zeiten eines Präsenzdienstes oder eines Karenzurlaubes sind bei der Bemessung dieser Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen.

Der Anspruch auf diese Sonderzahlungen besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

§ 12

Kinderzulage

Gilt ab: 01.04.2006

ÄnderungenVereinbarung vom 28.03.2006 / gilt ab 01.04.2006

Dem Dienstnehmer gebührt für jedes leibliche Kind, für das Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008220)Familienlastenausgleichsgesetz besteht, eine Kinderzulage in der Höhe von Euro 12,80 je Kind und Monat.

Ende

Der Anspruch auf die Kinderzulage besteht nur, wenn der Dienstnehmer nachweist, daß nicht schon der Ehegatte auf Grund der dienstrechtlichen Vorschriften eine gleichartige Kinderzulage erhält. Der Anspruch auf die Kinderzulage gebührt für ein Kind letztmalig in dem Monat, in dem es das 21. Lebensjahr vollendet.

Für ein uneheliches Kind gebührt einem männlichen Dienstnehmer die Kinderzulage nur für die Zeit, für die er zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist und seinen Unterhaltsverpflichtungen nachweisbar nachkommt.

In berücksichtigungswürdigen Fällen kann unter den in Zl. 1 angeführten Voraussetzungen die Kinderzulage auch für an Kindes Statt angenommene Kinder gewährt werden.

Wird der Dienstnehmer nicht den ganzen Monat hindurch beschäftigt, so gebührt für jeden vollen Arbeitstag 1/26 der Kinderzulage. Als Arbeitstag zählen Zeiten gemäß § 20 Zl. 3.

I.

Lohnerhöhung 2006

Die Kollektivvertragslohnansätze - siehe Anlage 1 - werden einheitlich um 2,7% angehoben. Bestehende Überzahlungen dürfen sich nicht verringern.

Änderung § 12 Kinderzulage

Die Kinderzulage gemäß § 12 Abs. 1 wird von € 12,50 auf € 12,80 erhöht.

Thema: Arbeitszeit und Überstunden

§ 4

Arbeitszeit

Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Die Einteilung der Arbeitszeit wird im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und den Organen der Betriebsvertretung festgesetzt und bekanntgegeben. Wo keine Betriebsvertretung besteht, wird die Einteilung der Arbeitszeit im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmern festgesetzt.

Wenn die begonnene Arbeit wegen Unwetters mit Zustimmung des zuständigen Aufsichtsorganes (Vorarbeiter) des Forstgartenbetriebes unterbrochen werden muß, so wird der angefangene halbe Tag mit dem Zeitlohn vergütet. Arbeitszeiten, in denen infolge ungünstiger Witterung nicht gearbeitet wurde, können ohne Bezahlung von Überstunden eingearbeitet werden.

§ 6

Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

Überstunden sind die ausdrücklich vom Dienstgeber angeordneten Arbeitsstunden, die über die im § 4 festgelegte Wochenarbeitszeit hinausgehen.

Für die Überstunden, die nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, gebührt zum jeweiligen Stundenlohn ein Überstundenzuschlag von 50%.

Für Dienstleistungen an Sonntagen und während der Nachtruhezeit gebührt eine Entlohnung, die um 100% höher ist als der jeweilige Stundenlohn. Als Nachtarbeit gilt, wenn nicht eine andere Tagesarbeitszeit vereinbart ist, in der Regel die Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr.

Bei Schichtarbeit erhalten alle in der dritten Schicht eingeteilten Dienstnehmer einen Zuschlag von 25% zu ihrem Stundenlohn. Im zweischichtigen Betrieb gebührt ein solcher Zuschlag für die in der Zeit von 19 Uhr bis 5 Uhr geleistete Arbeit.

Für Dienstleistungen an gesetzlichen Feiertagen gebührt außer dem Feiertagsentgelt (§ 5 Zl. 2) das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt.

Weibliche Dienstnehmer dürfen ohne Unterschied des Alters zur Nachtarbeit, Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zur Nachtarbeit und zur Überstundenarbeit nicht, zu Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nur in besonders dringlichen Fällen herangezogen werden. Frauen mit eigenem Haushalt sind von der Pflicht zur Leistung von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie an den Vortagen vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten befreit.

Sonn- und Feiertagsarbeit ist zu verrichten, wenn die rasche Bereitstellung von Forstpflanzen mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ferner bei Elementarereignissen sowie bei sonstigen für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen unaufschiebbaren Arbeiten.

§ 5

Feiertage

Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, u. zw. der 1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 29. Juni, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember sowie der Karfreitag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholiken und der Methodisten sowie die Nachmittage vor dem Neujahrstag, Oster- und Pfingstsonntag und 25. Dezember sind arbeitsfrei.

Für die gesetzlichen Feiertage und die erwähnten Nachmittage gebührt für die deshalb entfallenden Stunden das regelmäßige Entgelt.

§ 13

Urlaub

Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Dienstjahr ein ununterbrochener, bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage.

Begünstigte Invalide im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008253,NOR40149374/Behinderteneinstellungsgesetz/Art-2-§-2-Beguenstigte-Behinderte)§ 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969 haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Werktagen.

Die Zeit, während der ein Dienstnehmer durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist, wird in den Urlaub nicht eingerechnet.

Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das volle Entgelt.

§ 18

Sonderbestimmungen für den Urlaub

Für Saisonarbeitskräfte gemäß Zl. 1 lit. a) gebührt der volle Urlaubsanspruch bei einer Beschäftigungsdauer von 1600 Arbeitsstunden (§ 20 Zl. 3) mit Ausnahme der auf den Urlaub selbst entfallenden Stunden innerhalb des Kalenderjahres. Beträgt die Beschäftigungsdauer weniger als 1600 Arbeitsstunden, so erhält der Dienstnehmer den aliquoten Teil des Urlaubes.

Der Urlaub wird vereinbarungsgemäß in der Regel im Anschluß an die Beendigung der Beschäftigung gewährt u. zw. so, daß das Ende des Urlaubes mit dem Ende des Dienstverhältnisses zusammenfällt.

Den Saisonarbeitskräften gemäß § 17 Zl. 1 lit. b) gebührt eine Abfindung der Anwartschaft auf den Urlaub nach den Bestimmungen der OÖ. Landarbeitsordnung.

Diese beträgt für je 40 entgeltpflichtige Arbeitsstunden ein Zweiundfünfzigstel des für 120 Stunden gebührenden Entgeltes, für Jugendliche des für 160 Stunden gebührenden Entgeltes.

§ 20

Zusammenrechnung von Dienstzeiten

Zur Berechnung von Ansprüchen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten (Anspruch auf Krankenentgelt nach § 11 Zl. 1, Urlaubsausmaß nach § 13 Zl. 1 sowie Abfertigung nach § 15) werden Dienstzeiten aus saisonbedingt unterbrochenen Dienstverhältnissen zusammengerechnet.

Zusammenzurechnen sind nur die in ein und demselben Betrieb geleisteten Dienstzeiten, wenn der Dienstnehmer nach einer saisonbedingten Arbeitslosigkeit bei Arbeitsbeginn selbst oder über Aufforderung durch den Dienstgeber in den Betrieb zurückkehrt. Ein allenfalls während dieser Arbeitslosigkeit eingegangenes Dienstverhältnis ist vorher ordnungsgemäß zu lösen. Dienstzeiten, für die bereits eine Abfertigung bezahlt wurde und Dienstzeiten aus einem vorangegangenen Dienstverhältnis, das durch Kündigung von Seiten des Dienstnehmers, Entlassung aus einem wichtigen Grund oder unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet wurde sowie Dienstverhältnisse, die über ausdrücklichen Wunsch des Dienstnehmers nur bis zu einem bestimmten Termin abgeschlossen wurden, werden bei einer Zusammenrechnung nicht berücksichtigt. Ferner unterbleibt die Zusammenrechnung von Dienstzeiten aus Dienstverhältnissen, in denen in den Kalenderjahren

| bis einschließlich 1969 | weniger als 450, |

|---|---|

| ab 1970 | weniger als 430, |

| ab 1972 | weniger als 420 |

| und ab 1975 | weniger als 400 Arbeitsstunden |

erreicht wurden.

Eine Zusammenrechnung findet schließlich nicht statt, wenn die Unterbrechung länger als 12 Monate gedauert hat, es sei denn, der Wiedereintritt des Dienstnehmers wird durch Krankheit oder durch Karenzurlaub im Sinne der Mutterschutzbestimmungen verzögert.

Für die Zusammenrechnung von Dienstzeiten im Sinne der Zl. 1 gelten für die Kalenderjahre bis einschließlich 1969 1800, ab 1970 1720, ab 1972 1680 und ab 1975 1600 Arbeitsstunden als ein volles Dienstjahr.

Als Arbeitsstunden zählen außer den effektiven Arbeitszeiten Urlaubszeiten, bezahlte Feiertage und Entgelttage nach § 11.

Thema: Urlaub und Sonderzahlungen

§ 13

Urlaub

Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Dienstjahr ein ununterbrochener, bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage.

Begünstigte Invalide im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008253,NOR40149374/Behinderteneinstellungsgesetz/Art-2-§-2-Beguenstigte-Behinderte)§ 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969 haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Werktagen.

Die Zeit, während der ein Dienstnehmer durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist, wird in den Urlaub nicht eingerechnet.

Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das volle Entgelt.

§ 14

Sonderzahlungen

Mit dem Urlaubsentgelt erhalten vollbeschäftigte Dienstnehmer einen Urlaubszuschuß. Dieser beträgt 170 Stunden des Zeitlohnes der jeweiligen Lohnkategorie. Der Urlaubszuschuß gebührt für das laufende Kalenderjahr.

In der Zeit vom 1. bis 15. Dezember erhalten vollbeschäftigte Dienstnehmer für das laufende Kalenderjahr ein Weihnachtsgeld. Dieses beträgt 170 Stunden des Zeitlohnes der jeweiligen Lohnkategorie.

Für jedes Kind, für das Kinderzulage gemäß § 12 gebührt, erhält der Dienstnehmer einen Zuschuß in der Höhe von 7,0 Stunden des Zeitlohnes der jeweiligen Lohnkategorie.

Dienstnehmer, die während des Kalenderjahres ein- oder austreten erhalten für jede Woche der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr 1/52 der jeweiligen Sonderzahlung. Angefangene Wochen werden hierbei voll angerechnet. Für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis wegen saisonbedingter Arbeitslosigkeit gelöst wird, gelten hierbei 1600 Arbeitsstunden (§ 20 Zl. 3) als ein volles Dienstjahr.

Zeiten eines Präsenzdienstes oder eines Karenzurlaubes sind bei der Bemessung dieser Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen.

Der Anspruch auf diese Sonderzahlungen besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

§ 18

Sonderbestimmungen für den Urlaub

Für Saisonarbeitskräfte gemäß Zl. 1 lit. a) gebührt der volle Urlaubsanspruch bei einer Beschäftigungsdauer von 1600 Arbeitsstunden (§ 20 Zl. 3) mit Ausnahme der auf den Urlaub selbst entfallenden Stunden innerhalb des Kalenderjahres. Beträgt die Beschäftigungsdauer weniger als 1600 Arbeitsstunden, so erhält der Dienstnehmer den aliquoten Teil des Urlaubes.

Der Urlaub wird vereinbarungsgemäß in der Regel im Anschluß an die Beendigung der Beschäftigung gewährt u. zw. so, daß das Ende des Urlaubes mit dem Ende des Dienstverhältnisses zusammenfällt.

Den Saisonarbeitskräften gemäß § 17 Zl. 1 lit. b) gebührt eine Abfindung der Anwartschaft auf den Urlaub nach den Bestimmungen der OÖ. Landarbeitsordnung.

Diese beträgt für je 40 entgeltpflichtige Arbeitsstunden ein Zweiundfünfzigstel des für 120 Stunden gebührenden Entgeltes, für Jugendliche des für 160 Stunden gebührenden Entgeltes.

§ 19

Sonderbestimmungen für die Sonderzahlung

Saisonarbeitskräfte erhalten die Sonderzahlungen im vollen Ausmaße, wenn sie innerhalb des laufenden Kalenderjahres mindestens 1600 Arbeitsstunden (§ 20 Zl. 3) erreichen. Erreichen sie innerhalb des laufenden Kalenderjahres weniger als 1600, mindestens aber 400 Arbeitsstunden (§ 20 Zl. 3), dann gebühren die Sonderzahlungen im aliquoten Ausmaße.

Die Sonderzahlungen sind jeweils nach Abschluß der Saison auszuzahlen.

Thema: Zulagen und Fahrtkostenvergütung

§ 12

Kinderzulage

Gilt ab: 01.04.2006

ÄnderungenVereinbarung vom 28.03.2006 / gilt ab 01.04.2006

Dem Dienstnehmer gebührt für jedes leibliche Kind, für das Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008220)Familienlastenausgleichsgesetz besteht, eine Kinderzulage in der Höhe von Euro 12,80 je Kind und Monat.

Ende

Der Anspruch auf die Kinderzulage besteht nur, wenn der Dienstnehmer nachweist, daß nicht schon der Ehegatte auf Grund der dienstrechtlichen Vorschriften eine gleichartige Kinderzulage erhält. Der Anspruch auf die Kinderzulage gebührt für ein Kind letztmalig in dem Monat, in dem es das 21. Lebensjahr vollendet.

Für ein uneheliches Kind gebührt einem männlichen Dienstnehmer die Kinderzulage nur für die Zeit, für die er zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist und seinen Unterhaltsverpflichtungen nachweisbar nachkommt.

In berücksichtigungswürdigen Fällen kann unter den in Zl. 1 angeführten Voraussetzungen die Kinderzulage auch für an Kindes Statt angenommene Kinder gewährt werden.

Wird der Dienstnehmer nicht den ganzen Monat hindurch beschäftigt, so gebührt für jeden vollen Arbeitstag 1/26 der Kinderzulage. Als Arbeitstag zählen Zeiten gemäß § 20 Zl. 3.

§ 10

Aufwandsentschädigung bei Überstellung von Dienstnehmern

Gilt ab: 01.04.2006

Bei Überstellung von Dienstnehmern von einem Forstgarten in einen anderen gebührt bei täglicher Rückkehr an ihren regelmäßigen Arbeitsort ein Taggeld in der Höhe von 1,33 Stundenlöhnen ihrer Lohnkategorie, wenn eine solche tägliche Rückkehr nicht möglich ist, ein Taggeld in der Höhe von 2,22 Stundenlöhnen ihrer Lohnkategorie.

ÄnderungenVereinbarung vom 28.03.2006 / gilt ab 01.04.2006

Für die mit derartigen Überstellungen verbundenen Nächtigungen gebührt der Ersatz der effektiven Nächtigungskosten, höchstens aber je Nächtigung Euro 14,70.

Ende

II.

Erhöhung der Vergütungen und Zulagen Änderung § 9 Fahrtkostenvergütung

Die Fahrtkostenvergütung gemäß § 9 Abs. 2 wird erhöht.

a)

von € 8,60 auf € 8,80

b)

von € 12,90 auf € 13,20

c)

von € 17,20 auf € 17,70

d)

von € 21,50 auf € 22,10

e)

von € 25,70 auf € 26,40

Änderung § 12 Kinderzulage

Die Kinderzulage gemäß § 12 Abs. 1 wird von € 12,50 auf € 12,80 erhöht.

Änderung § 10 Nächtigungsgeld

Das Nächtigungsgeld gemäß § 10 Abs. 2 wird von € 14,30 auf € 14,70 erhöht.