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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

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Kreditinstitute

Teil: Beilage (Version 19880901, gültig ab 1988-08-31)

Kollektivvertrag betreffend die Arbeitszeitverkürzung und Flexibilisierung in den Kreditinstituten

abgeschlossen zwischen dem Verband österreichischer Banken und Bankiers, dem Österreichischen Genossenschaftsverband (Schultze-Delitzsch), dem Verband der österreichischen Landes-Hypothekenbanken, dem Österreichischen Raiffeisenverband und dem Hauptverband der österreichischen Sparkassen einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Geld und Kredit, andererseits.

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt für die dem Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers vom 21. Oktober 1949, dem Kollektivvertrag für Teilzeitbeschäftigte der Banken und Bankiers vom 27. November 1986, dem Kollektivvertrag für die Angestellten der gewerblichen Kreditgenossenschaften Österreichs vom 05. Mai 1986, dem Kollektivvertrag für Angestellte der Österreichischen Landes-Hypothekenbanken vom 18. November 1983, dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Raiffeisenkassen vom 21. Dezember 1984, dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Revisionsverbände und Zentralkassen der Österreischischen Raiffeisenorganisation vom 21. Dezember 1984, dem Sparkassen-Dienstrecht vom 15. Juni 1966 und dem Kollektivvertrag für Teilzeitbeschäftigte der österreichischen Sparkassen vom 01. Juli 1980 in deren jeweiliger Fassung unterliegenden Dienstnehmer.

Besondere Bestimmungen § 1 Arbeitszeit

(1)

Die Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen 38,5 Stunden in der Woche (Normalarbeitszeit).

§ 2 Flexibilisierung

(1)

Bandbreitenmodell (Modell A)

Die Normalarbeitszeit gemäß § 1 muß nicht in jeder einzelnen Arbeitswoche, sondern kann auch im Durchschnitt von 26 Wochen (Durchrechnungszeitraum) festgesetzt werden, wobei die Wochenarbeitszeit 36 Stunden nicht unter- und 40 Stunden nicht überschreiten darf (Bandbreite). Jede Arbeitsstunde innerhalb dieser Bandbreite wird der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit mit 1 : 1 Stunden zugrundegelegt.

(2)

Ansparmodell (Modell B)

Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung, kann die Wochenarbeitszeit bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die die Normalarbeitszeit gemäß § 1 überschreitenden Arbeitsstunden Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 gewährt wird. Der Zeitausgleich kann durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat, durch Einzelvereinbarungen nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse einerseits und der Freizeitbedürfnisse des Mitarbeiters andererseits zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Die Ansparfrist beträgt 13 Wochen, der Zeitausgleich ist in den 13 darauffolgenden Wochen zu verbrauchen. Der zeitausgleich soll im Einzelfall nicht unter 4 Stunden betragen.

(3)

Sind bei den Modellen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zum Ende des Durchrechnungszeitraumes (Modell A) bzw. innerhalb von 26 Wochen (Modell B) Mehrarbeitsstunden bis zu 40 Stunden pro Woche nicht ausgeglichen, so sind diese Stunden mit einem 1/165stel des Monatsgehaltes abzugelten. Ab 01.07.1990 gelten diese Mehrarbeitsstunden als Überstunden.

Mehrarbeit zwischen der 38,5. und der 40. Stunde wird mit 1/165stel des Monatsgehaltes entlohnt, falls es zu keiner Flexibilisierungsregelung gemäß Abs. 1 oder 2 kommt. Ab 01.07.1990 gelten diese Mehrarbeitstunden als Überstunden.

(4)

Erreicht ein Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung seines Dienstverhältnisses auf Grund vereinbarter Durchrechnung gemäß Abs.1 oder 2 im Schnitt nicht 38,5 Stunden pro Woche, so werden die fehlenden Stunden bei der Abrechnung in Abzug gebracht; geleistete Mehrstunden sind zu vergüten.

§ 3 Überstunden

Als Überstunde gilt

a)

eine über 40 Stunden wöchentlich oder 9 Stunden pro Tag hinausgehende Arbeitszeit, falls Modell A (gemäß § 2 Abs. 1) oder Modell B (gemäß § 2 Abs. 2) vorliegt.

b)

eine über 38,5 Stunden wöchentlich hinausgehende Arbeitszeit, falls keine Modelle gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 vorliegen ab dem 01.07.1990.

c)

jede Mehrarbeitsstunde gemäß § 2 Abs. 3 ab dem 01.07.1990.

§ 4 Gleitzeit

Die Einführung von Gleitzeitregelungen bleibt Betriebsvereinbarungen vorbehalten.

§ 5 Überstundenpauschalien

Entsprechende Anpassungen der Überstundenpauschalien sind jeweils institutsintern vornzunehmen.

§ 6 Teilzeitbeschäftigung

Die Dienstverträge von Teilzeitbeschäftigten sind institutsintern hinsichtlich des zeitlichen Arbeitsumfanges oder des Entgeltes entsprechend anzupassen.

§ 7 Wirksamkeitsbeginn

Dieser Vertrag tritt mit 01.09.1988 in Kraft.

Wien, am 3. März 1988

| Österreichischer Gewerkschaftsbund, | Verband österreichischer |

|---|---|

| Gewerkschaft der Privatangestellten | Banken und Bankiers |

| Gewerkschaft der Privatangestellten | Österreichischer |

| Sektion Geld und Kredit | Genossenschaftsverband |

| | Verband der österr. |

| | Landes-Hypothekenbanken |

| | Österreichischer |

| | Raiffeisenverband |

| | Hauptverband der österr. |

| | Sparkassen |

Thema: Arbeitszeiten und Überstundenregelungen

Besondere Bestimmungen § 1 Arbeitszeit

(1)

Die Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen 38,5 Stunden in der Woche (Normalarbeitszeit).

§ 2

Flexibilisierung

(1)

Bandbreitenmodell (Modell A)

Die Normalarbeitszeit gemäß § 1 muß nicht in jeder einzelnen Arbeitswoche, sondern kann auch im Durchschnitt von 26 Wochen (Durchrechnungszeitraum) festgesetzt werden, wobei die Wochenarbeitszeit 36 Stunden nicht unter- und 40 Stunden nicht überschreiten darf (Bandbreite). Jede Arbeitsstunde innerhalb dieser Bandbreite wird der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit mit 1 : 1 Stunden zugrundegelegt.

(2)

Ansparmodell (Modell B)

Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung, kann die Wochenarbeitszeit bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die die Normalarbeitszeit gemäß § 1 überschreitenden Arbeitsstunden Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 gewährt wird. Der Zeitausgleich kann durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat, durch Einzelvereinbarungen nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse einerseits und der Freizeitbedürfnisse des Mitarbeiters andererseits zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Die Ansparfrist beträgt 13 Wochen, der Zeitausgleich ist in den 13 darauffolgenden Wochen zu verbrauchen. Der zeitausgleich soll im Einzelfall nicht unter 4 Stunden betragen.

(3)

Sind bei den Modellen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zum Ende des Durchrechnungszeitraumes (Modell A) bzw. innerhalb von 26 Wochen (Modell B) Mehrarbeitsstunden bis zu 40 Stunden pro Woche nicht ausgeglichen, so sind diese Stunden mit einem 1/165stel des Monatsgehaltes abzugelten. Ab 01.07.1990 gelten diese Mehrarbeitsstunden als Überstunden.

Mehrarbeit zwischen der 38,5. und der 40. Stunde wird mit 1/165stel des Monatsgehaltes entlohnt, falls es zu keiner Flexibilisierungsregelung gemäß Abs. 1 oder 2 kommt. Ab 01.07.1990 gelten diese Mehrarbeitstunden als Überstunden.

(4)

Erreicht ein Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung seines Dienstverhältnisses auf Grund vereinbarter Durchrechnung gemäß Abs.1 oder 2 im Schnitt nicht 38,5 Stunden pro Woche, so werden die fehlenden Stunden bei der Abrechnung in Abzug gebracht; geleistete Mehrstunden sind zu vergüten.

§ 3

Überstunden

Als Überstunde gilt

a)

eine über 40 Stunden wöchentlich oder 9 Stunden pro Tag hinausgehende Arbeitszeit, falls Modell A (gemäß § 2 Abs. 1) oder Modell B (gemäß § 2 Abs. 2) vorliegt.

b)

eine über 38,5 Stunden wöchentlich hinausgehende Arbeitszeit, falls keine Modelle gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 vorliegen ab dem 01.07.1990.

c)

jede Mehrarbeitsstunde gemäß § 2 Abs. 3 ab dem 01.07.1990.

§ 4

Gleitzeit

Die Einführung von Gleitzeitregelungen bleibt Betriebsvereinbarungen vorbehalten.

§ 5

Überstundenpauschalien

Entsprechende Anpassungen der Überstundenpauschalien sind jeweils institutsintern vornzunehmen.

§ 6

Teilzeitbeschäftigung

Die Dienstverträge von Teilzeitbeschäftigten sind institutsintern hinsichtlich des zeitlichen Arbeitsumfanges oder des Entgeltes entsprechend anzupassen.

Thema: Geltungsbereich für Bankangestellte

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt für die dem Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers vom 21. Oktober 1949, dem Kollektivvertrag für Teilzeitbeschäftigte der Banken und Bankiers vom 27. November 1986, dem Kollektivvertrag für die Angestellten der gewerblichen Kreditgenossenschaften Österreichs vom 05. Mai 1986, dem Kollektivvertrag für Angestellte der Österreichischen Landes-Hypothekenbanken vom 18. November 1983, dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Raiffeisenkassen vom 21. Dezember 1984, dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Revisionsverbände und Zentralkassen der Österreischischen Raiffeisenorganisation vom 21. Dezember 1984, dem Sparkassen-Dienstrecht vom 15. Juni 1966 und dem Kollektivvertrag für Teilzeitbeschäftigte der österreichischen Sparkassen vom 01. Juli 1980 in deren jeweiliger Fassung unterliegenden Dienstnehmer.

Thema: Inkrafttreten des Vertrags

§ 7

Wirksamkeitsbeginn

Dieser Vertrag tritt mit 01.09.1988 in Kraft.

Wien, am 3. März 1988

| Österreichischer Gewerkschaftsbund, | Verband österreichischer |

|---|---|

| Gewerkschaft der Privatangestellten | Banken und Bankiers |

| Gewerkschaft der Privatangestellten | Österreichischer |

| Sektion Geld und Kredit | Genossenschaftsverband |

| | Verband der österr. |

| | Landes-Hypothekenbanken |

| | Österreichischer |

| | Raiffeisenverband |

| | Hauptverband der österr. |

| | Sparkassen |