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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

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  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
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2026-09-09 19:10:07 +02:00

41 KiB

Speiseöl- und Fettindustrie

Teil: Anhang (Version 20190701, gültig ab 2007-12-31)

Anhang

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: GMTN

zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie

in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die

SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE

Zu § 6 Pausen

Gilt ab: 01.07.2019

Der § 6 RKV wird um einen Absatz (7) Umziehzeiten ergänzt:

(7) Umziehzeiten:

Diese Regelung gilt nur für jene Arbeiternehmer/innen, die verpflichtet sind die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards):

Pro Schicht/Arbeitstag sind bezahlte „Umziehzeiten“ im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.

Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt:

a)

Als Ersatz/Abgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht/Arbeitstag bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.

b)

Bereits bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden.

c)

Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen.

Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen.

Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen.

Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (152) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu.

Beispielsrechnung:

Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (152) x auszuzahlende Stunden

€ 1.670,- / 152 x 30 Stunden = € 329,61

Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden.

Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (152) aufzuwerten und mit einem 25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen.

Beispielsrechnung:

Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (152) + 25 % x zu übertragende Stunden

[(€ 1.670,- / 152) + 25 %)] x 30 Stunden = € 412,01

Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.

Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1. Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. Juli 2019 und endet mit 31. Dezember 2019.

d)

Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2.c) sind als Mehrarbeitsstunden und damit als ergänzende Abänderung zum AZV-KV und zum (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG zu verstehen.

Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Zu § 10 Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit:

In Änderung des Abs. 2 zu a) bleibt es für Nachtstunden an Werktagen bei einem Nachtzuschlag von 100 % zum Normalstundenlohn.

In Änderung des Abs. 3 bleibt es für die am Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, 25. und 26. Dezember erbrachten Arbeitsleistungen für Normalstunden neben der Zahlung des regelmäßigen Entgeltes im Sinne der Verordnung über die Lohnzahlung an Feiertagen bei einem

| Feiertagszuschlag von | 200% |

|---|---|

als Entgelt für geleistete Arbeit.

Die gleiche Bezahlung ist an allen im § 8 Abs. 3 genannten Feiertagen zu gewähren.

In Abweichung von den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 zu c RKV wird der Nachtschichtzuschlag im Ausmaß von 45% festgelegt.

Durch Betriebsvereinbarungen soll sichergestellt werden, dass Nachtschichtarbeit durch Erholungsfaktoren (zusätzlich bezahlte freie Zeiten zur Erholung während der Arbeitszeit, oder gesammelt für größere Zeiträume) erleichtert und nicht durch eine Erhöhung der 45%igen Nachtschichtzulage abgegolten werden. Das zeitliche Ausmaß beträgt jedoch höchstens 2 Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit für 12 Monate.

Zu § 11 Lohnzahlung:

Folgende Ergänzung:

Alle ArbeitnehmerInnen, welche regelmäßig und in erheblichem Umfang Anwesenheitsdienst versehen (PförtnerInnen, Feuerwehrleute, WächterInnen, NachtwächterInnen), erhalten einen Wochenlohn, der die normale Arbeitszeit lt. § 4 Abs. 1 und ein Pauschale für die Überzeiten umfasst. Das Überstundenpauschale wird im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat festgelegt. Für Portiere ist mindestens jeden zweiten Sonntag ein freier Tag zu gewähren.

Zu § 15 Sonderzahlungen:

A) Urlaubszuschuss

Abs. 3 erhält folgende Ergänzung:

Wenn auf Wunsch der Betriebsleitung der Urlaub in der Zeit zwischen 15. Oktober und 31. März eingeteilt wird, dann erhöht sich der Urlaubszuschuss um 5 Stundenlöhne pro Urlaubswoche. Diese 5 Stundenlöhne können auch in Form von zusätzlicher Freizeit, in Anschluss an den jeweiligen Urlaub abgegolten werden.

In Abänderung des Abs. 5 sind Überstunden dann in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, wenn die Anzahl der in den letzten 13 Wochen getätigten Überstunden 18 oder mehr beträgt.

B) Weihnachtsremuneration

In Abänderung des Abs. 5 sind Überstunden dann in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, wenn die Anzahl der in den letzten 13 Wochen getätigten Überstunden 18 oder mehr beträgt.

Zu § 17 Krankengeldzuschuss:

A) Arbeitsunfall

Bei Arbeitsunfall gebührt ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer über den gesetzlichen Anspruchszeitraum hinaus ein Krankengeldzuschuss in der Höhe von 49% des Lohnes in Anrechnung der gesetzlichen Zeiträume bis zu einer Höchstdauer von 12 Wochen.

Der kollektivvertragliche Anspruchszeitraum bei Arbeitsunfall beträgt daher im 1.-15. Arbeits-(Dienst-)Jahr 4 Wochen und ab dem 15. Arbeit-(Dienst-)Jahr 2 Wochen.

Zu § 19 Schutz- und Arbeitskleidung:

Abs. 1 und 2 wird wie folgt ergänzt:

Alle ArbeitnehmerInnen erhalten je nach ihrem Arbeitsplatz die notwendigen Arbeitsanzüge oder Schutzkleidung (Gummistiefel bzw. bei Arbeiten mit Fett und Öl entsprechende Arbeitsschuhe). Diese werden je nach Maßgabe des Verschleißes erneuert.

Zu § 21 Abfertigung ALT:

In Ergänzung des Abs. 3 gilt folgendes:

Die volle Abfertigung gebührt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis seitens des/der ArbeitnehmerIn gelöst wird.

In Änderung des Abs. 6 gilt folgendes:

Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des/der ArbeitnehmerIn gelöst, gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, die volle Abfertigung gem. Abs. 2 RKV.

Zu § 24 Allgemeine Bestimmungen:

Folgende Regelungen werden angefügt:

Außerhalb der Schicht in den Betrieb geholte ArbeitnehmerInnen erhalten eine Zusatzentlohnung von 2 1/2 Normalstunden als Wegzeit.

ArbeitnehmerInnen, die Inkasso besorgen, erhalten ein Mankogeld in der Höhe von einem Promille des Inkassobetrages.

Unterzeichnungsprotokoll

Wien, am 20. Dezember 2007

| Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie | |

|---|---|

| Obmann | Geschäftsführer |

| GD KR DI Marihart | Dr. Blass |

| Verband der Speiseöl- und Fettindustrie | |

| Obmann | Geschäftsführer |

| Dir. Lehner | Dr. Blass |

| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |

| Gewerkschaft Metall - Textil - Nahrung | |

| Bundesvorsitzender | Bundessekretär |

| Foglar | Haas |

| Sekretär | |

| Kinslechner | |

Teil: ZKV Umziehzeiten / Zusatz (Version 20190701, gültig ab 2019-06-30)

Zusatzkollektivvertrag über die Ergänzung des Anhanges der Geflügelindustrie zu § 6 RKV

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,

VERBAND DER SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE,

1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

I. Geltungsbereich

a.

Fachlich:

Für alle Speiseöl und Margarine erzeugenden Betriebe.

b.

Örtlich:

Für das gesamte Gebiet der Republik Österreich.

c.

Persönlich:

Für alle in den oben angeführten Betrieben beschäftigten ArbeiterInnen.

II. Zeitlicher Geltungsbereich

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.

III. Umziehzeiten

Diese Regelung gilt nur für jenen Arbeiternehmer/innen, die verpflichtet sind die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards):

Pro Schicht/Arbeitstag sind bezahlte „Umziehzeiten“ im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.

Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt:

a)

Als Ersatz/Abgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht/Arbeitstag bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.

b)

Bereits bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden.

c)

Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen.

Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen.

Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen.

Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (152) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu.

Beispielsrechnung:

Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (152) x auszuzahlende Stunden

€ 1.670,- / 152 x 30 Stunden = € 329,61

Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden.

Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (152) aufzuwerten und mit einem 25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen.

Beispielsrechnung:

Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (152) + 25 % x zu übertragende Stunden

[(€ 1.670,- / 152) + 25 %)] x 30 Stunden = € 412,01

Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.

Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1. Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. Juli 2019 und endet mit 31. Dezember 2019.

d)

Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2.c) sind als Mehrarbeitsstunden und damit als ergänzende Abänderung zum AZV-KV und zum (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG zu verstehen.

Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Wien, 30.4.2019

| FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | |

|---|---|

| Obmann | Geschäftsführerin |

| GD KR DI Johann MARIHART | Mag. Katharina KOSSDORFF |

| VERBAND DER SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE | |

| Obmann | Geschäftsführerin |

| Mag. Florian RAUCH | Mag. Katharina KOSSDORFF |

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |

| GEWERKSCHAFT PRO-GE | |

| Bundesvorsitzender | Bundessekretär |

| Rainer WIMMER | Peter SCHLEINBACH |

| Sekretär | |

| Erwin A. KINSLECHNER | |

Teil: ZKV Überstunden iSd § 7 Abs. 1 AZG / Zusatz (Version 20190701, gültig ab 2019-06-30)

Zusatzkollektivvertrag zu Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 1 AZG

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,

VERBAND DER SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE,

1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

I. Geltungsbereich

a.

Fachlich:

Für alle Speiseöl und Margarine erzeugenden Betriebe.

b.

Örtlich:

Für das gesamte Gebiet der Republik Österreich.

c.

Persönlich:

Für alle in den oben angeführten Betrieben beschäftigten ArbeiterInnen.

II. Zeitlicher Geltungsbereich

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.

III.

Vor der Leistung einer 11. und 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.

Vor der Leistung einer 11. und/oder 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 15 Minuten zu gewähren.

An Stelle der bezahlten Pause von 15 Minuten, im Sinn des Punktes 2, kann über Betriebsvereinbarung eine andere Art der Abgeltung vereinbart werden.

Wien, 30.4.2019

| FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | |

|---|---|

| Obmann | Geschäftsführerin |

| GD KR DI Johann MARIHART | Mag. Katharina KOSSDORFF |

| VERBAND DER SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE | |

| Obmann | Geschäftsführerin |

| Mag. Florian RAUCH | Mag. Katharina KOSSDORFF |

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |

| GEWERKSCHAFT PRO-GE | |

| Bundesvorsitzender | Bundessekretär |

| Rainer WIMMER | Peter SCHLEINBACH |

| Sekretär | |

| Erwin A. KINSLECHNER | |

Teil: KV 38-Std.-Woche / Zusatz (Version 19920101, gültig ab 1991-12-31)

Kollektivvertrag 38-Stunden-Woche

betreffend die Einführung der 38,0-Stunden-Woche

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs,

VERBAND DER SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE,

1030 Wien, Zaungasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der AGRAR-Lebens- und Genußmittelarbeiter, 1080 Wien, Albertgasse 35.

I. Geltungsbereich

a.

Räumlich:

Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.

b.

Fachlich:

Für alle Betriebe der Speiseöl- und Fettindustrie.

c.

Persönlich:

Für alle in den oben angeführten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge.

II. Arbeitszeit

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt am 1.1.1992 38,0 Stunden.

Die Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Ausmaß der Differenz von 40 Stunden (gesetzliche Normalarbeitszeit) auf 38 Stunden erfolgt einerseits durch eine tageweise Abgeltung während des Kalenderjahres und durch eine Verkürzung der laufenden Arbeitszeit (Wochenarbeitszeit) andererseits. Für die tageweise Abgeltung sind wenigstens 1 Arbeitstag jedoch maximal 4 Arbeitstage, vorzusehen. Der Rest ist in Form von täglicher bzw. wöchentlicher Arbeitszeitverkürzung zu gewähren. Im Schichtbetrieb kann der Ausgleich der Differenz zwischen der gesetzlichen Normalarbeitszeit (40 Stunden) auf 38 Std./Woche ausschließlich durch ganztägige Freischichten während des Kalenderjahres erfolgen. Die Einzelheiten sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes sind zu beachten.

Die Differenz, die sich aus der oben errechneten und innerbetrieblich festgelegten Normalarbeitszeit und der gesetzlichen Normalarbeitszeit (40 Stunden) ergibt, ist bei Bedarf (ausgenommen Samstag ab 6 Uhr früh und Sonntag) als Mehrarbeit zu leisten. Für diese auf die gesetzliche wöchentliche Normalarbeitszeit fehlende Zeit kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 9 Stunden ausgedehnt werden. Innerhalb von 4 Monaten, das ist das 1.-4., 5.-8. und 9.-12. Kalendermonat, ist jedoch die betrieblich festgelegte Normalarbeitszeit zu erreichen, es sei denn es wird im Schichtbetrieb der Ausgleich auf die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit durch Freischichten herbeigeführt. Der Freizeitausgleich ist im Verhältnis 1:1 vorzunehmen, eventuell anfallende Nacht- bzw. Nachtschichtzuschläge sind entsprechend zu bezahlen. Kommt ein Freizeitausgleich nicht zustande, sind die nicht ausgeglichenen geleisteten Mehrstunden als Überstunden abzugelten.

Der regelmäßig zur Auszahlung kommende Lohn basiert auf einer Wochenarbeitszeit von 38,0 Stunden.

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gilt folgende Regelung:

Liegen bei Beendigung des Dienstverhältnisses zuviel geleistete Arbeitsstunden vor, erfolgt die Abgeltung in Form von Überstunden. Im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum zuviel bezahltes Entgelt hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers (ausgenommen bei Pension), durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder durch berechtigte Entlassung endet.

Bei Teilzeitbeschäftigten ist entweder eine zum vereinbarten Verkürzungsschritt aliquote Herabsetzung der zeitlichen Verpflichtung oder bei gleichbleibender Zeitverpflichtung eine entsprechende Anpassung der Löhne vorzunehmen.

Bezahlte Nichtarbeitszeit bzw. bezahlte Pausen werden in einem generellen Ausmaß von 10% auf die Arbeitszeitverkürzung angerechnet, ausgenommen davon sind jene Pausen, die aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zu bezahlen sind, und solche die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vom Arbeitsinspektorat angeordnet werden. Dies gilt nicht für Betriebsabteilungen bzw. für jene Arbeitnehmer die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Arbeitszeitverkürzung bereits eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,0 Stunden haben; in diesem Fall erfolgt keine Anrechnung. Einzelheiten und genaues Zeitausmaß sind in Betriebsvereinbarungen festzulegen.

III. Wochenlöhne

Die Wochenlöhne sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben anläßlich der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Der Divisor für für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 38,0, der für die Berechnung der Grundstunde und des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie für die Berechnung des Feiertagszuschlages 35,0.

Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde bei Monatslöhnen beträgt 164, der für die Berechnung der Überstundengrundvergütung und der für die Berechnung der Überstundengrundvergütung und der Überstundenzuschläge sowie der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, 152.

Betrieblich festgelegte Teilungsfaktoren sind entsprechend zu korrigieren.

IV. Geltungsbeginn - Schlußbestimmungen

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.

Die durch die Vereinbarung erfolgte Arbeitszeitverkürzung ist auf alle künftigen gesetzlichen oder rahmenkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewirken, anrechenbar.

Wien, 18. Juni 1991

| FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | |

|---|---|

| Obmann | Geschäftsführer |

| Komm.Rat Ing. PECHER | Dr. SMOLKA |

| VERBAND DER SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE | |

| Obmann | Geschäftsführer |

| Dir. Dr. MÜLLER | Dr. SMOLKA |

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |

| GEWERKSCHAFT DER LEBENS- UND GENUSSMITTELARBEITER | |

| Obmann | Zentralsekretär |

| Dr. SIMPERL | GÖBL |

Teil: Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20260501, gültig ab 2026-04-30)

Lohnvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Speiseöl- und Fettindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um + 2,75 % plus Aufrundung auf den nächsten vollen Euro.

Erhöhung der Schichtzulage von € 0,67/Stunde auf € 0,68/Stunde

Regelungen über Ist-Erhöhung und Dienstalterszulage laut Lohnvertrag

Der neue kollektivvertragliche Mindestlohn beträgt 2.559,00 Euro.

Geltungstermin: 1. Mai 2026

Laufzeit: 12 Monate

I. Geltungsbereich

a.

Fachlich

Für alle Speiseöl und Margarine erzeugenden Betriebe.

b.

Örtlich:

Für das gesamte Gebiet der Republik Österreich.

c.

Persönlich:

Für alle in den oben angeführten Betrieben beschäftigten ArbeiterInnen.

II. Löhne

Die nachstehend angeführten Monatslöhne wurden auf Basis einer 38-stündigen Wochenarbeitszeit vereinbart. Die Einstufung in die Kategorien erfolgt gem. der Vereinbarung vom 28. Juni 2004, die Bestandteil dieser Lohntafel ist.

Stundenlohn = Monatslohn : 165,23

| Kategorie: | Monatsgrundlöhne | |

|---|---|---|

| | EURO | |

| 1. | VorarbeiterInnen | 3.802,00 |

| 2. | SpezialfacharbeiterInnen | 3.544,00 |

| 3. | FacharbeiterInnen | 3.282,00 |

| 4. | Qualifizierte ArbeitnehmerInnen A | 3.104,00 |

| 5. | Qualifizierte ArbeitnehmerInnen B | 2.925,00 |

| 6. | ArbeitnehmerInnen A | 2.819,00 |

| 7. | ArbeitnehmerInnen B | 2.559,00 |

| 8. | Ferialarbeitskräfte | 2.411,00 |

III. Dienstalterszulage

DAZ-Sätze

Nach einer mindestens fünfjährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit gebührt eine Dienstalterszulage. Diese Dienstalterszulage ist als Zuschlag zum kollektivvertraglichen Monatsgrundlohn zu gewähren. Die Höhe der Dienstalterszulage bemisst sich je nach Dauer der ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb wie folgt:

| nach dem vollendeten | |

|---|---|

| 5. Dienstjahr | 4 % |

| 10. Dienstjahr | 8 % |

| 15. Dienstjahr | 12 % |

| 20. Dienstjahr | 16 % |

| 25. Dienstjahr | 20 % |

| des kollektivvertraglichen Monatsgrundlohnes. | |

Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.

Soferne bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere einzelvertragliche Regelungen bleiben jedoch aufrecht.

Überzahlung

Die Dienstalterszulage kann auf Überzahlungen angerechnet werden. Unter Überzahlungen im Sinne dieser Bestimmung sind jene Entgeltbestandteile zu verstehen, die vom Arbeitgeber freiwillig über kollektivvertragliche Lohnbestandteile hinaus gewährt werden. Nicht anrechenbar sind solche Leistungen, die als Sonderzahlungen über den 13. und 14. Monatslohn hinaus bezahlt werden.

IV. Schichtzulage für 4 und 5 Schichtbetrieb

ArbeitnehmerInnen, die mindestens 2 Jahre beschäftigt sind und in einen vier- oder fünfschichtigen Arbeitsrhythmus überstellt werden, erhalten für die Zeitdauer der vier- oder fünfschichtigen Arbeitsweise eine Zulage von € 0,68/Stunde.

Günstigere innerbetriebliche Regelungen bleiben von dieser Regelung unberührt.

V. Ist-Erhöhung der individuellen Monatslöhne

Die Ist-Löhne ergeben sich als Summe aus den kollektivvertraglich erhöhten Monatslöhnen, zuzüglich der bisher gewährten Überzahlung.

VI. Verrechnung der 39. und 40. Stunde

Anlässlich der Lohnverhandlungsrunde wurde bezüglich der Forderung nach Bezahlung der 39. und 40. Stunde mit einem Zuschlag festgehalten, dass bei Arbeitszeitformen, bei denen eine Durchrechnung über einen bestimmten Zeitraum zugrunde liegt, entsprechend den Bestimmungen des Kollektivvertrages über die Arbeitszeitverkürzung vom 1.1.1992 nach dieser Periode die nicht ausgeglichenen Stunden mit einem Überstundenzuschlag von 50 % abzugelten sind. Für MitarbeiterInnen, für die eine zeitliche Durchrechnung nicht erfolgt, wird festgelegt, dass die Mehrstundenleistung für die 39. und 40. Stunde jeweils mit einem Überstundenzuschlag von 50 % abgegolten wird, wobei 1994 die Auszahlung mit der Dezemberabrechnung erfolgt, ab 1995 jeweils mit der Lohnabrechnung April, August und Dezember.

Günstigere innerbetriebliche Regelungen bleiben davon unberührt.

VII. Geltungsbeginn

Dieser Lohnvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2026 in Kraft.

Wien, am 29. Mai 2026

| FACHVERBAND DER NAHRUNGSUND GENUSSMITTELINDUSTRIE | |

|---|---|

| Obmann | Geschäftsführerin |

| Mag. Stefan BÜTTNER | Mag. Katharina KOSSDORFF |

| VERBAND DER SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE | |

| Obmann | Geschäftsführerin |

| Mag. Florian RAUCH | Mag. Katharina KOSSDORFF |

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT PRO-GE | |

| | |

| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |

| Reinhold BINDER | Peter SCHLEINBACH |

| Sekretär | |

| Erwin A. KINSLECHNER | |

VEREINBARUNG SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE Einstufungskriterien für die Lohntafel

Lohnkategorie 1:

VorarbeiterInnen

Spezialfacharbeiter, die dauernd mit der Unterweisung und Führung von Mitarbeitern betraut sind und fallweise Meistervertretungen durchführen.

Lohnkategorie 2:

SpezialfacharbeiterInnen

Ausgebildete Fachkräfte der Lohnkategorie 3, die mehrjährige Erfahrung haben, im Werk an mehreren Facharbeiterplätzen universell einsetzbar sind (siehe Beschreibung Kat. 3) und fallweise Vorarbeiter- und Meistervertretungen durchführen. Weiters Professionisten mit besonderen Qualifikationen, die durch spezielle betriebliche Kenntnisse oder durch Spezialkurse interner und externer Art erworben werden.

Lohnkategorie 3:

FacharbeiterInnen

Ausgebildete Fachkräfte (z.B. interner Facharbeiter-Kurs), Anlagenfahrer an hochtechnisierten Anlagen und Maschinen mit Überwachung von Qualitätskriterien, Diagnose sowie Behebung von Störungen, Durchführung bzw. Mithilfe bei Format- und Sortenwechsel (z.B. Raffineure, Kesselwärter, Kombinatorfahrer, Chargenbereiter für Abfüllung von Speisefetten, Fettsäurespalter). Weiters Professionisten mit abgeschlossenem Lehrberuf, die in diesem Beruf eingesetzt sind (z.B. Maschinenschlosser, Elektriker, Mess- und Regelmechaniker).

Lohnkategorie 4:

Qualifizierte ArbeiterInnen A

Tätigkeit an Maschinen und integrierten Anlagen und deren Überwachung, Behebung einfacher Störungen (z.B. Bedienung und Überwachung von einfachen Abfüllstraßen, von Palettieranlagen, von Fettabpackmaschinen, Übernahme von Leeremballagen/Kartonagen/Hilfsstoffen etc., angelernte Laborkräfte). Chauffeure (wenn zur Führung des Kraftfahrzeuges der Führerschein C Voraussetzung ist).

Lohnkategorie 5:

Qualifizierte ArbeiterInnen B

Angelernte Tätigkeiten an einfachen Maschinen und im Labor (z.B. Abfüllmaschinen und Packmaschinen). Kommissionierer und Staplerfahrer nach 2jähriger Tätigkeit als Staplerfahrer oder Kommissionierer im Betrieb.

Lohnkategorie 6:

ArbeiterInnen A

Einfache Hilfstätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung, Laborhilfsarbeiten. Kommissionierer und Staplerfahrer bis nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als Staplerfahrer oder Kommissionierer im Betrieb.

Lohnkategorie 7:

ArbeiterInnen B

Einfache Hilfstätigkeiten.

Lohnkategorie 8:

Ferialarbeitskräfte

Ferialarbeiter, Studenten, und Schüler bis zum vollendeten 6. Monat.

Thema: Arbeitszeit, Überstunden und Zulagen

II. Arbeitszeit

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt am 1.1.1992 38,0 Stunden.

Die Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Ausmaß der Differenz von 40 Stunden (gesetzliche Normalarbeitszeit) auf 38 Stunden erfolgt einerseits durch eine tageweise Abgeltung während des Kalenderjahres und durch eine Verkürzung der laufenden Arbeitszeit (Wochenarbeitszeit) andererseits. Für die tageweise Abgeltung sind wenigstens 1 Arbeitstag jedoch maximal 4 Arbeitstage, vorzusehen. Der Rest ist in Form von täglicher bzw. wöchentlicher Arbeitszeitverkürzung zu gewähren. Im Schichtbetrieb kann der Ausgleich der Differenz zwischen der gesetzlichen Normalarbeitszeit (40 Stunden) auf 38 Std./Woche ausschließlich durch ganztägige Freischichten während des Kalenderjahres erfolgen. Die Einzelheiten sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes sind zu beachten.

Die Differenz, die sich aus der oben errechneten und innerbetrieblich festgelegten Normalarbeitszeit und der gesetzlichen Normalarbeitszeit (40 Stunden) ergibt, ist bei Bedarf (ausgenommen Samstag ab 6 Uhr früh und Sonntag) als Mehrarbeit zu leisten. Für diese auf die gesetzliche wöchentliche Normalarbeitszeit fehlende Zeit kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 9 Stunden ausgedehnt werden. Innerhalb von 4 Monaten, das ist das 1.-4., 5.-8. und 9.-12. Kalendermonat, ist jedoch die betrieblich festgelegte Normalarbeitszeit zu erreichen, es sei denn es wird im Schichtbetrieb der Ausgleich auf die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit durch Freischichten herbeigeführt. Der Freizeitausgleich ist im Verhältnis 1:1 vorzunehmen, eventuell anfallende Nacht- bzw. Nachtschichtzuschläge sind entsprechend zu bezahlen. Kommt ein Freizeitausgleich nicht zustande, sind die nicht ausgeglichenen geleisteten Mehrstunden als Überstunden abzugelten.

Der regelmäßig zur Auszahlung kommende Lohn basiert auf einer Wochenarbeitszeit von 38,0 Stunden.

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gilt folgende Regelung:

Liegen bei Beendigung des Dienstverhältnisses zuviel geleistete Arbeitsstunden vor, erfolgt die Abgeltung in Form von Überstunden. Im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum zuviel bezahltes Entgelt hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers (ausgenommen bei Pension), durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder durch berechtigte Entlassung endet.

Bei Teilzeitbeschäftigten ist entweder eine zum vereinbarten Verkürzungsschritt aliquote Herabsetzung der zeitlichen Verpflichtung oder bei gleichbleibender Zeitverpflichtung eine entsprechende Anpassung der Löhne vorzunehmen.

Bezahlte Nichtarbeitszeit bzw. bezahlte Pausen werden in einem generellen Ausmaß von 10% auf die Arbeitszeitverkürzung angerechnet, ausgenommen davon sind jene Pausen, die aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zu bezahlen sind, und solche die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vom Arbeitsinspektorat angeordnet werden. Dies gilt nicht für Betriebsabteilungen bzw. für jene Arbeitnehmer die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Arbeitszeitverkürzung bereits eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,0 Stunden haben; in diesem Fall erfolgt keine Anrechnung. Einzelheiten und genaues Zeitausmaß sind in Betriebsvereinbarungen festzulegen.

Zu § 6 Pausen

Gilt ab: 01.07.2019

Der § 6 RKV wird um einen Absatz (7) Umziehzeiten ergänzt:

(7) Umziehzeiten:

Diese Regelung gilt nur für jene Arbeiternehmer/innen, die verpflichtet sind die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards):

Pro Schicht/Arbeitstag sind bezahlte „Umziehzeiten“ im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.

Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt:

a)

Als Ersatz/Abgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht/Arbeitstag bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.

b)

Bereits bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden.

c)

Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen.

Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen.

Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen.

Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (152) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu.

Beispielsrechnung:

Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (152) x auszuzahlende Stunden

€ 1.670,- / 152 x 30 Stunden = € 329,61

Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden.

Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (152) aufzuwerten und mit einem 25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen.

Beispielsrechnung:

Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (152) + 25 % x zu übertragende Stunden

[(€ 1.670,- / 152) + 25 %)] x 30 Stunden = € 412,01

Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.

Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1. Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. Juli 2019 und endet mit 31. Dezember 2019.

d)

Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2.c) sind als Mehrarbeitsstunden und damit als ergänzende Abänderung zum AZV-KV und zum (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG zu verstehen.

Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Zu § 10 Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit:

In Änderung des Abs. 2 zu a) bleibt es für Nachtstunden an Werktagen bei einem Nachtzuschlag von 100 % zum Normalstundenlohn.

In Änderung des Abs. 3 bleibt es für die am Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, 25. und 26. Dezember erbrachten Arbeitsleistungen für Normalstunden neben der Zahlung des regelmäßigen Entgeltes im Sinne der Verordnung über die Lohnzahlung an Feiertagen bei einem

| Feiertagszuschlag von | 200% |

|---|---|

als Entgelt für geleistete Arbeit.

Die gleiche Bezahlung ist an allen im § 8 Abs. 3 genannten Feiertagen zu gewähren.

In Abweichung von den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 zu c RKV wird der Nachtschichtzuschlag im Ausmaß von 45% festgelegt.

Durch Betriebsvereinbarungen soll sichergestellt werden, dass Nachtschichtarbeit durch Erholungsfaktoren (zusätzlich bezahlte freie Zeiten zur Erholung während der Arbeitszeit, oder gesammelt für größere Zeiträume) erleichtert und nicht durch eine Erhöhung der 45%igen Nachtschichtzulage abgegolten werden. Das zeitliche Ausmaß beträgt jedoch höchstens 2 Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit für 12 Monate.

III.

Vor der Leistung einer 11. und 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.

Vor der Leistung einer 11. und/oder 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 15 Minuten zu gewähren.

An Stelle der bezahlten Pause von 15 Minuten, im Sinn des Punktes 2, kann über Betriebsvereinbarung eine andere Art der Abgeltung vereinbart werden.

Thema: Umziehzeiten und Kurzpausen

Zu § 6 Pausen

Gilt ab: 01.07.2019

Der § 6 RKV wird um einen Absatz (7) Umziehzeiten ergänzt:

(7) Umziehzeiten:

Diese Regelung gilt nur für jene Arbeiternehmer/innen, die verpflichtet sind die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards):

Pro Schicht/Arbeitstag sind bezahlte „Umziehzeiten“ im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.

Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt:

a)

Als Ersatz/Abgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht/Arbeitstag bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.

b)

Bereits bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden.

c)

Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen.

Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen.

Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen.

Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (152) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu.

Beispielsrechnung:

Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (152) x auszuzahlende Stunden

€ 1.670,- / 152 x 30 Stunden = € 329,61

Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden.

Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (152) aufzuwerten und mit einem 25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen.

Beispielsrechnung:

Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (152) + 25 % x zu übertragende Stunden

[(€ 1.670,- / 152) + 25 %)] x 30 Stunden = € 412,01

Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.

Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1. Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. Juli 2019 und endet mit 31. Dezember 2019.

d)

Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2.c) sind als Mehrarbeitsstunden und damit als ergänzende Abänderung zum AZV-KV und zum (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG zu verstehen.

Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.

III.

Umziehzeiten

Diese Regelung gilt nur für jenen Arbeiternehmer/innen, die verpflichtet sind die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards):

Pro Schicht/Arbeitstag sind bezahlte „Umziehzeiten“ im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.

Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt:

a)

Als Ersatz/Abgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht/Arbeitstag bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.

b)

Bereits bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden.

c)

Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen.

Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen.

Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen.

Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (152) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu.

Beispielsrechnung:

Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (152) x auszuzahlende Stunden

€ 1.670,- / 152 x 30 Stunden = € 329,61

Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden.

Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (152) aufzuwerten und mit einem 25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen.

Beispielsrechnung:

Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (152) + 25 % x zu übertragende Stunden

[(€ 1.670,- / 152) + 25 %)] x 30 Stunden = € 412,01

Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.

Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1. Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. Juli 2019 und endet mit 31. Dezember 2019.

d)

Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2.c) sind als Mehrarbeitsstunden und damit als ergänzende Abänderung zum AZV-KV und zum (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG zu verstehen.

Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.