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odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/oegb/texts/SI-2540_de.json
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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

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the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

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"contentHtml": "<div class=\"para rkv\" dfv=\"gbhneueseite\" id=\"pr908549_5206248\"><div class=\"textinhalt kopf\"> <div class=\"note\">Redaktionelle Anmerkungen <p class=\"text\">Quelle: Gewerkschaft Bau - Holz</p> </div> <p class=\"zentriert text\" dfv=\"zentriert\">f&uuml;r das</p> <p class=\"zentriert text\" dfv=\"zentriert\"> <span class=\"fett hervor\">STEINARBEITERGEWERBE</span> </p> <p class=\"zentriert text\" dfv=\"zentriert\">abgeschlossen zwischen der Bundesinnung</p> <p class=\"zentriert text\" dfv=\"zentriert\">der Bauhilfsgewerbe</p> <p class=\"zentriert text\" dfv=\"zentriert\">einerseits und dem</p> <p class=\"zentriert text\" dfv=\"zentriert\">&Ouml;sterreichischen Gewerkschaftsbund,</p> <p class=\"zentriert text\" dfv=\"zentriert\">Gewerkschaft Bau-Holz,</p> <p class=\"zentriert text\" dfv=\"zentriert\">anderseits.</p> <p class=\"zentriert text\" dfv=\"zentriert\">Stand vom</p> <p class=\"zentriert text\" dfv=\"zentriert\"> <span class=\"fett hervor\">1. Mai 2026</span> </p> </div></div>",
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"contentHtml": "<div class=\"para\" dfv=\"paein\" id=\"pr908551_5206251\"><div class=\"textinhalt\"> <p class=\"text\">Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich:</p> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\" dfv=\"stdabstitfortsetz\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><div class=\"titel\">R&auml;umlich:</div><p class=\"text\" korr=\"k3\">auf das Gebiet der Republik &Ouml;sterreich.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><div class=\"titel\">Fachlich:</div><p class=\"text\" korr=\"k3\">auf die Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe, die den nachfolgend angef&uuml;hrten Berufsgruppen der Beton- und Zementwarenerzeuger, der Steinbruchunternehmen (dazu z&auml;hlen auch Kalkerzeuger bzw. Kalkbrennereien), der Verleiher von Baumaschinen, der Frisch(Fertig-)betonhersteller und der Sand-, Schotter- und Kiesgewinnung, sowie der Berufsgruppen des Berufszweiges der Steinmetze mit Ausnahme der Berufsgruppe der Terrazzomacher angeh&ouml;ren.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><div class=\"titel\">Pers&ouml;nlich:</div><p class=\"text\">f&uuml;r alle Arbeitnehmer einschlie&szlig;lich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des <a data-law=\"10008069\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069\" target=\"_blank\">Angestelltengesetzes</a> und Lehrlinge kaufm&auml;nnischer und technischer Angestelltenberufe.</p></div> </div> </div></div>",
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"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr908553_5206254\"><div class=\"textinhalt\"> <p class=\"text\">Dieser Kollektivvertrag tritt in vorliegender Fassung am 01. Mai 2026 in Kraft.</p> <p class=\"text\">Er kann von jedem vertragschlie&szlig;enden Teil nur jeweils zum Termin Ende Februar eines jeden Jahres unter Einhaltung einer vorhergehenden K&uuml;ndigungsfrist von mindestens drei Monaten gek&uuml;ndigt werden. F&uuml;r die diesem Rahmenvertrag angeschlossenen Anh&auml;nge gelten die dort niedergelegten K&uuml;ndigungsbedingungen. Durch die K&uuml;ndigung von Anh&auml;ngen wird das Bestehen dieses Rahmenvertrages nicht ber&uuml;hrt. Enthalten Anh&auml;nge keine K&uuml;ndigungsbedingungen, so k&ouml;nnen sie jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen K&uuml;ndigungsfrist aufgek&uuml;ndigt werden. Alle K&uuml;ndigungen haben mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen.</p> </div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;3</div><h2 class=\"titel\">Arbeitszeit</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr908555_5206257\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\"> Die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit aller Arbeitnehmer betr&auml;gt 39&nbsp;Stunden. Die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit soll in der Regel auf nicht weniger als 5&nbsp;Tage aufgeteilt werden. Die Vereinbarung einer 4-Tagewoche bleibt weiterhin zul&auml;ssig.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">In s&auml;mtlichen kollektivvertraglichen Arbeitszeitverteilungsmodellen ist eine andere Verteilung der w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des <a data-law=\"10008632\" data-section=\"11\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11\" target=\"_blank\">&sect; 11 Abs. 2, 2a und 2b Kinder- und Jugendlichenbesch&auml;ftigungsgesetz</a> auch f&uuml;r Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zul&auml;ssig.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Die w&ouml;chentliche Arbeitszeit kann f&uuml;r die Dauer von h&ouml;chstens insgesamt vier Monaten im Kalenderjahr im Einvernehmen mit dem Betriebsrat aus saisonbedingten Gr&uuml;nden herabgesetzt werden. Sie darf jedoch nicht weniger als 32&nbsp;Stunden betragen.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Die Arbeitszeit der W&auml;chter und Pf&ouml;rtner betr&auml;gt in der Regel 48&nbsp;Stunden in der Woche. Sie haben nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen einen Ruhetag, das ist eine 36-st&uuml;ndige Arbeitsruhe. Jede zweite Woche hat die Freizeit auf einen Sonntag zu fallen. Die &uuml;ber 40&nbsp;Stunden geleistete Arbeitszeit ist als &Uuml;berstunden zu verrechnen, wenn diese Arbeiter nicht einen Wochenlohn beziehen, in dem die &Uuml;berstunden pauschaliert sind.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">5.</span><p class=\"text\">Wenn in die Arbeitszeit regelm&auml;&szlig;ig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft f&auml;llt, kann bei Lenkern von Kraftfahrzeugen und Beifahrern die t&auml;gliche Arbeitszeit bis zu 12&nbsp;Stunden und die w&ouml;chentliche Arbeitszeit bis zu 60&nbsp;Stunden verl&auml;ngert werden.</p> <div class=\"textgr level-2 text-gr-level-1\"> <p class=\"text\">Unbeschadet des letzten Satzes gilt f&uuml;r Betriebe der Frisch-(Fertig-)Betonhersteller und Betriebe mit Asphaltmischanlagen:</p> <p class=\"text\">Wenn in die Arbeitszeit regelm&auml;&szlig;ig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft f&auml;llt, kann bei Mischern und Mischerdisponenten die t&auml;gliche Arbeitszeit bis zu 12 Stunden und die w&ouml;chentliche Arbeitszeit bis zu 60 Stunden verl&auml;ngert werden.</p> </div> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">6a.</span><p class=\"text\">F&uuml;r Lenker von Kraftfahrzeugen im Sinne des <a data-law=\"10008238\" data-section=\"16\" data-subsection=\"3\" data-number=\"1\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40114805/Arbeitszeitgesetz/§-16-Einsatzzeit\" target=\"_blank\">&sect;&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Ziff.&nbsp;1 AZG</a> darf die Einsatzzeit in den F&auml;llen der Arbeitsbereitschaft auf 14&nbsp;Stunden t&auml;glich verl&auml;ngert werden. Die ununterbrochene t&auml;gliche Ruhezeit betr&auml;gt f&uuml;r diese Lenker 11&nbsp;Stunden, dreimal w&ouml;chentlich kann sie auf mindestens 9 zusammenh&auml;ngende Stunden verk&uuml;rzt werden.</p><p class=\"text\">Wird eine t&auml;gliche Ruhezeit von mindestens 12&nbsp;Stunden eingehalten, kann diese Ruhezeit in 2 oder 3 Abschnitten genommen werden, wobei ein Teil mindestens 8 zusammenh&auml;ngende Stunden, die &uuml;brigen Teile jeweils mindestens 1&nbsp;Stunde betragen m&uuml;ssen.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">6b.</span><p class=\"text\">Die gesamte t&auml;gliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten darf 9&nbsp;Stunden nicht &uuml;berschreiten. Zweimal pro Woche darf die Tageslenkzeit auf 10&nbsp;Stunden verl&auml;ngert werden.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">6c.</span><p class=\"text\">Gem&auml;&szlig; <a data-law=\"10008238\" data-section=\"13b\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40080992/Arbeitszeitgesetz/§-13b-Arbeitszeit\" target=\"_blank\">&sect;&nbsp;13b AZG</a> sind zus&auml;tzlich zu den nach <a data-law=\"10008238\" data-section=\"7\" data-subsection=\"1\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206200/Arbeitszeitgesetz/§-7-Verlaengerung-der-Arbeitszeit-bei-Vorliegen-eines-hoeheren-Arbeitsbedarfes\" target=\"_blank\">&sect;&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 AZG</a> zul&auml;ssigen &Uuml;berstunden weitere &Uuml;berstunden zul&auml;ssig. Die w&ouml;chentliche H&ouml;chstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60&nbsp;Stunden und innerhalb eines aus technischen bzw. arbeitsorganisatorischen Gr&uuml;nden 26&nbsp;Wochen umfassenden Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 48&nbsp;Stunden nicht &uuml;berschreiten.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">7.</span><p class=\"text\">F&uuml;r die in Ziffer 5 genannten Arbeitnehmergruppen sind die Arbeitszeiten, die &uuml;ber eine w&ouml;chentliche Arbeitszeit von 40&nbsp;Stunden hinausgehen, als &Uuml;berstunden zu verg&uuml;ten; wenn diese Arbeitnehmer nicht einen Pauschallohn beziehen, in dem die &Uuml;berstunden pauschaliert sind.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">8.</span><p class=\"text\">Auch f&uuml;r andere als die in vorstehenden Punkten genannten Arbeiterkategorien k&ouml;nnen innerbetrieblich l&auml;ngere Arbeitszeiten im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden, wenn die Struktur des Betriebes dies erforderlich macht. Vor- und Abschlussarbeiten sind &uuml;ber Anordnung der Betriebsleitung au&szlig;erhalb der t&auml;glichen normalen Arbeitszeit zu leisten. Als Vor- und Abschlussarbeiten gelten: Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten w&auml;hrend des regelm&auml;&szlig;igen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche St&ouml;rung ausf&uuml;hren lassen, sowie Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes arbeitstechnisch abh&auml;ngt.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">9.</span><p class=\"text\">Wird an Werktagen vor oder im Anschluss an gesetzliche Feiertage aufgrund betrieblicher Vereinbarung nicht gearbeitet, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von h&ouml;chstens 13 zusammenh&auml;ngenden, die Ausfallstage einschlie&szlig;enden Wochen verteilt werden.</p><p class=\"text\">In Betrieben, in denen Betriebsr&auml;te bestehen, kann &uuml;ber Beginn und Dauer des Einbringungszeitraumes eine anderweitige Betriebsvereinbarung getroffen werden.</p> <p class=\"text\">Die t&auml;gliche Normalarbeitszeit darf bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn Stunden, bei einem l&auml;ngeren Einarbeitungszeitraum neun Stunden nicht &uuml;berschreiten.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">10.</span><p class=\"text\"> Der 24. und der 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Lohnes f&uuml;r die ausfallenden Arbeitsstunden arbeitsfrei.</p> </div> </div> </div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;3A</div><h2 class=\"titel\">Andere Verteilung der Normalarbeitszeit</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr908557_5206260\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><div class=\"titel\">Allgemeines</div><p class=\"text\">In den Betrieben ist neben der regelm&auml;&szlig;igen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit gem&auml;&szlig; &sect; 3 von 39 Stunden eine andere Verteilung der w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit unter Anwendung der jeweiligen Mitwirkungsrechte und Zustimmungserfordernisse m&ouml;glich.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><div class=\"titel\">Ausdehnung der Normalarbeitszeit und Zeitausgleich</div> <p class=\"text\">Die regelm&auml;&szlig;ige w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit kann bis zu 40&nbsp;Stunden ausgedehnt werden. Zur Erreichung der kollektivvertraglichen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit von 39&nbsp;Stunden hat der Zeitausgleich in ganzen Tagen zu erfolgen.</p><p class=\"text\">Der Zeitausgleich hat innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13&nbsp;Wochen bis zu h&ouml;chstens 52&nbsp;Wochen (1&nbsp;Jahr) ist zur Festlegung eine Betriebsvereinbarung und dort, wo kein Betriebsrat besteht, eine schriftliche Einzelvereinbarung notwendig.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><div class=\"titel\">Zeitausgleich</div><p class=\"text\">Die Differenz zwischen der durchschnittlichen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit und der kollektivvertraglichen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit (39&nbsp;Stunden) ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen auszugleichen:</p> <div class=\"textgr level-2 text-gr-level-1\"> <p class=\"text\">Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein durch Vereinbarung nach Ziffer 2 fest, ist der Zeitpunkt der Konsumation im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinderung vor Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gr&uuml;nden im Sinne des <a data-law=\"10008238\" data-section=\"20\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40243248/Arbeitszeitgesetz/§-20-Aussergewoehnliche-Faelle\" target=\"_blank\">&sect;&nbsp;20 AZG</a> nicht m&ouml;glich, kann er in die n&auml;chste Lohnabrechnungsperiode vorgetragen werden. </p> <p class=\"text\">Ist die Lage des Zeitausgleiches nicht im Voraus festgelegt, entsteht bei einer Arbeitszeitverteilung gem&auml;&szlig; Ziffer 2 f&uuml;r die Tage des Geb&uuml;hrenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich (d.h. keine Zeitgutschrift f&uuml;r Zeitausgleich). Kann der Zeitausgleich aus Gr&uuml;nden, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, nicht erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes die &uuml;ber 39&nbsp;Stunden pro Woche geleistete Zeit als &Uuml;berstunde zu werten und zu bezahlen; in den &uuml;brigen F&auml;llen der Stundenlohn ohne &Uuml;berstundenzuschlag.</p> <p class=\"text\">Mit Ausnahme von einvernehmlich vereinbartem Urlaub, Feiertagen und Ersatzruhe gem&auml;&szlig; <a data-law=\"10008541\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541\" target=\"_blank\">Arbeitsruhegesetz</a> bleibt in allen F&auml;llen einer bezahlten und unbezahlten Dienstverhinderung eine bereits getroffene zeitliche Festlegung von Zeitausgleich aufrecht. Ein festgelegter Zeitausgleich gilt in diesen F&auml;llen als konsumiert.</p> </div> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><div class=\"titel\">Mitteilung der jeweiligen Wochenarbeitszeit</div> <p class=\"text\">Im Rahmen der f&uuml;r den Durchrechnungszeitraum vereinbarten w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit ist das Ausma&szlig; und die Lage unter Bedachtnahme auf <a data-law=\"10008329\" data-section=\"97\" data-subsection=\"1\" data-number=\"2\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen\" target=\"_blank\">&sect;&nbsp;97 Abs.&nbsp;1 Ziff.&nbsp;2 Arbeitsverfassungsgesetz</a> jeweils 2&nbsp;Wochen im Vorhinein festzulegen und den betroffenen Arbeitnehmern in geeigneter Form mitzuteilen, soweit nicht wichtige und unvorhersehbare Ereignisse, die vom Arbeitgeber nicht beeinflusst werden k&ouml;nnen, eintreten. In diesem Fall ist die Arbeitszeiteinteilung ehestm&ouml;glich zu treffen.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">5.</span><div class=\"titel\">Mehrarbeit</div><p class=\"text\">Das Ausma&szlig; der Verk&uuml;rzung der w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit (bei bisher 40&nbsp;Stunden 1&nbsp;Stunde in jeder Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte &Uuml;berstundenausma&szlig; nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit.</p><p class=\"text\"> F&uuml;r Mehrarbeit geb&uuml;hrt ein Zuschlag von 50 %.</p> <p class=\"text\">Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener F&auml;lle, in denen eine l&auml;ngere als 9-st&uuml;ndige t&auml;gliche Normalarbeitszeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zul&auml;ssig ist, eine t&auml;gliche Arbeitszeit von 9&nbsp;Stunden nicht &uuml;berschritten werden. Weiters darf durch die Mehrarbeit, ausgenommen bei Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen gem&auml;&szlig; <a data-law=\"10008238\" data-section=\"4\" data-subsection=\"3\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit\" target=\"_blank\">&sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 AZG</a> und in F&auml;llen einer l&auml;ngeren Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 41&nbsp;Stunden nicht &uuml;berschritten werden. F&uuml;r die Anordnung von Mehrarbeit gelten dieselben Bestimmungen wie f&uuml;r die Anordnung von &Uuml;berstunden nach <a data-law=\"10008238\" data-section=\"6\" data-subsection=\"2\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090336/Arbeitszeitgesetz/§-6-Ueberstundenarbeit\" target=\"_blank\">&sect;&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 AZG</a>. Mehrarbeitsstunden sind im Vorhinein anzuordnen und als solche zu bezeichnen; eine r&uuml;ckwirkende Bezeichnung ist unzul&auml;ssig.</p> <p class=\"text\">Arbeitszeiten, f&uuml;r die aufgrund des Kollektivvertrages ein h&ouml;herer als 50%iger &Uuml;berstundenzuschlag zu zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern als &Uuml;berstunden.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">6.</span><div class=\"titel\">G&uuml;nstigkeitsklausel</div><p class=\"text\">Festgehalten wird, dass die Bestimmungen dieses Paragrafen &uuml;ber die andere Verteilung der Normalarbeitszeit und die Verk&uuml;rzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit auf 39&nbsp;Stunden gegen&uuml;ber dem <a data-law=\"10008238\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238\" target=\"_blank\">Arbeitszeitgesetz</a> insgesamt die g&uuml;nstigere Regelung darstellen. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegen&uuml;ber den gesetzlichen Regelungen sind durch die Absenkung der Normalarbeitszeit auf 39&nbsp;Stunden sowie den daf&uuml;r vereinbarten Lohnausgleich abgegolten.</p></div> </div> </div></div>",
"title": "Andere Verteilung der Normalarbeitszeit",
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"number": "§ 3A",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;3B</div><h2 class=\"titel\">Flexible Arbeitszeit</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr908559_5206263\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52&nbsp;Wochen unregelm&auml;&szlig;ig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 39&nbsp;Stunden pro Woche nicht &uuml;berschreitet. Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem Arbeitnehmer zu vereinbaren.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Die Ausdehnung der Normalarbeitszeit pro Woche darf in 20 Kalenderwochen innerhalb eines Zeitraumes von 52&nbsp;Wochen bis zu 45&nbsp;Stunden betragen.</p><p class=\"text\">Auf diese Weise k&ouml;nnen innerhalb von 52&nbsp;Wochen ab Beginn des ersten Durchrechnungszeitraumes maximal 120 Zeitguthabenstunden nach der 39. bis einschlie&szlig;lich der 45.&nbsp;Wochenstunde erworben werden.</p> <p class=\"text\">Die dar&uuml;ber hinausgehenden Stunden sind als &Uuml;berstunden zu werten und zu bezahlen.</p> <div class=\"textgr level-2 text-gr-level-1\"> <p class=\"text\">Die Differenz zwischen der durchschnittlichen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit und der kollektivvertraglichen w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit (39&nbsp;Stunden) ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen auszugleichen.</p> </div> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">W&auml;hrend des Durchrechnungszeitraumes geb&uuml;hrt der Lohn f&uuml;r das Ausma&szlig; der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 39&nbsp;Stunden. Auf Stunden bezogene Entgeltteile (Zulagen, Zuschl&auml;ge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollst&auml;ndig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuf&uuml;hren. Ist der Arbeitnehmer zum Verbrauchszeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gelegenen Gr&uuml;nden am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verl&auml;ngert sich die Frist um diese Zeit. Erfolgt der Ausgleich nicht, sind die Zeitguthaben als &Uuml;berstunden abzugelten. Ein negativer Stundensaldo gilt mit Ende des Durchrechnungszeitraumes als geleistet.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">5.</span><p class=\"text\">Besteht bei Ende des Arbeitsverh&auml;ltnisses ein Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle der gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers, der Selbstk&uuml;ndigung des Arbeitnehmers und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenlohn, in den anderen F&auml;llen mit der &Uuml;berstundenentlohnung. Eine Zeitschuld hat der Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverh&auml;ltnisses im Falle der gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers, der Selbstk&uuml;ndigung des Arbeitnehmers und bei Austritt ohne wichtigen Grund zur&uuml;ckzuzahlen.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">6.</span><p class=\"text\">Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Lohnabrechnung die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum geleisteten Zeitguthabenstunden und der Stand des Zeitguthabenstundenkontos bekannt zu geben.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">7.</span><p class=\"text\">Die Vereinbarung gem&auml;&szlig; Ziffer 1 hat n&auml;here Bestimmungen dar&uuml;ber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit festgelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch genommen wird. Die Arbeitszeiteinteilung, die Lage und das Ausma&szlig; der Normalarbeitszeit, muss jedem davon betroffenen Arbeitnehmer sp&auml;testens 2&nbsp;Wochen vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes bekannt gegeben werden.</p><p class=\"text\">Im Einvernehmen ist eine &Auml;nderung dieser Einteilung durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen zul&auml;ssig und den Arbeitnehmern am letzten Arbeitstag vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche bekannt zu geben.</p> </div> </div> </div></div>",
"title": "Flexible Arbeitszeit",
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"number": "§ 3B",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;4</div><h2 class=\"titel\">&Uuml;berstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr908561_5206266\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"> <span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Als &Uuml;berstunde gilt jene Arbeitszeit, durch welche die jeweilige festgesetzte t&auml;gliche oder w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit nach &sect;&nbsp;3, &sect;&nbsp;3A bzw. &sect;&nbsp;3B sowie eine Mehrarbeit nach &sect;&nbsp;3A Ziffer 5 &uuml;berschritten wird.</p><p class=\"text\">&Uuml;berstunde ist jedenfalls</p> <ul class=\"nummerierung-none liste\"> <li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:a)\"><span class=\"listenel_num\">a)</span> <p class=\"text\">jede Zeiteinheit, die eine t&auml;gliche Normalarbeitszeit von 9&nbsp;Stunden &uuml;berschreitet, ausgenommen jene F&auml;lle, in denen eine h&ouml;here t&auml;gliche Normalarbeitszeit gesetzlich zugelassen ist,</p> </li> <li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:b)\"><span class=\"listenel_num\">b)</span> <p class=\"text\">jede Zeiteinheit &uuml;ber 1&nbsp;Stunde Mehrarbeit w&ouml;chentlich.</p> </li> </ul> <p class=\"text\">Bei Kurzarbeit ist als &Uuml;berstunde jene Arbeitszeit anzusehen, welche &uuml;ber die auf Grundlage der 39-Stunden-Woche festgelegte t&auml;gliche Arbeitszeit hinausgeht. Ausfallende Arbeitsstunden k&ouml;nnen im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsrat zuschlagsfrei eingearbeitet werden, sofern dieser Arbeitsausfall bedingt ist durch verkehrstechnische oder wirtschaftliche Gr&uuml;nde auf Seiten des Arbeitnehmers und soweit kein Entgeltanspruch f&uuml;r diese ausgefallene Arbeitszeit im Sinne des &sect;&nbsp;15 dieses Kollektivvertrages besteht.</p> <p class=\"text\">&Uuml;berstunden werden mit einem 50-prozentigen Zuschlag verg&uuml;tet. Werden &Uuml;berstunden w&auml;hrend der Nachtzeit, das ist in der Zeit von 20 bis 5 Uhr fr&uuml;h, geleistet, geb&uuml;hrt ein Zuschlag von 100&nbsp;Prozent.</p> <p class=\"text\">Mittels Betriebsvereinbarung k&ouml;nnen die Nachtarbeitsstunden (Normalarbeitszeit) in den Sommermonaten (Mai-September) auf die Stunden von 20-4 Uhr beschr&auml;nkt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat sind entsprechende Einzelvereinbarungen zu treffen, welche zu ihrem Wirksamwerden der Gewerkschaft Bau-Holz zur Genehmigung vorzulegen sind.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Werden im Anschluss an die t&auml;gliche Normalarbeitszeit mindestens zwei &Uuml;berstunden geleistet, so geb&uuml;hrt den betroffenen Arbeitnehmern eine bezahlte viertelst&uuml;ndige Erholungspause.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\"> Werden Arbeiten durchgef&uuml;hrt, bei denen Arbeitnehmer in einem Zuge mehr als 16&nbsp;Stunden arbeiten (wobei kurze Essenspausen bis zu 20&nbsp;Minuten nicht als Unterbrechung der Arbeitszeit gelten), so wird die gesamte Arbeitszeit, auch wenn diese in die normale Arbeitszeit f&auml;llt, mit einem Zuschlag von 150&nbsp;Prozent verg&uuml;tet. Hierbei sind die Arbeitszeith&ouml;chstgrenzen des <a data-law=\"10008238\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238\" target=\"_blank\">Arbeitszeitgesetzes (AZG)</a> in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt in der Regel jede an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr geleistete Arbeit. Der Beginn dieser Zeitspanne kann im Schichtbetrieb bis 6 Uhr fr&uuml;h verschoben werden; der Zeitraum der Wochenruhe gem&auml;&szlig; <a data-law=\"10008541\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541\" target=\"_blank\">Arbeitsruhegesetz</a> betr&auml;gt 36&nbsp;Stunden.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">5.</span><p class=\"text\"> Sonntagsarbeit wird mit einem 100-prozentigen Zuschlag entlohnt, sofern sie nicht im Rahmen der Schichtarbeit geleistet wird. Es geb&uuml;hrt jedoch der 100-prozentige Zuschlag f&uuml;r Sonntagsarbeit auch bei Schichtarbeit, wenn es sich um die Leistung einer 7. Schicht handelt.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">6.</span><p class=\"text\">Bei gesetzlichen Feiertagen wird der tats&auml;chliche Verdienstentgang, das ist jene Zeit, die am selben Tag tats&auml;chlich gearbeitet worden w&auml;re, verg&uuml;tet. Bei Akkordarbeitern ist das regelm&auml;&szlig;ige Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13&nbsp;Wochen (bzw. der letzten 3&nbsp;Monate) unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeit zu bemessen. </p><p class=\"text\">Wird aufgrund geltender Ausnahmebestimmungen an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet, so geb&uuml;hrt dem Arbeitnehmer au&szlig;er dem regelm&auml;&szlig;igen Entgelt auch noch das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt ohne jeden Zuschlag.</p> <p class=\"text\"> Wo f&uuml;r Arbeitnehmer g&uuml;nstigere Regelung der Entlohnung von Feiertagsarbeit f&uuml;r einzelne Betriebe oder Betriebsgruppen bestehen, wird an denselben durch das In-Kraft-Treten des Kollektivvertrages nichts ge&auml;ndert. &Uuml;bersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die auf den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so geb&uuml;hrt f&uuml;r diese &Uuml;berstunden ein Zuschlag von 100&nbsp;Prozent.</p> <p class=\"text\">Als gesetzliche Feiertage gelten derzeit: 01. J&auml;nner, 06. J&auml;nner, Ostermontag, 01. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 01. November, 08., 25. und 26. Dezember.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">7.</span><p class=\"text\"> F&auml;llt ein Teil der Arbeitszeit in die Zeit zwischen 22 Uhr bis 6 Uhr fr&uuml;h, so erhalten die davon betroffenen Arbeitnehmer f&uuml;r jede Arbeitsstunde w&auml;hrend dieser Zeitspanne einen Stundenzuschlag von 15&nbsp;Prozent. Im Dreischichtbetrieb wird dieser 15-prozentige Zuschlag nur f&uuml;r die 3. Schicht gew&auml;hrt, die in der Regel zwischen 22 Uhr und 6 Uhr fr&uuml;h zu liegen kommen wird. (F&uuml;r Schriftenhauer Wien 25&nbsp;Prozent). Wo bisher h&ouml;here Zuschl&auml;ge &uuml;blich waren, bleiben diese in der bisherigen H&ouml;he aufrecht.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">8.</span><p class=\"text\">Die Zuschl&auml;ge f&uuml;r &Uuml;berstunden, f&uuml;r Nacht- und Sonntagsarbeit sind nur zu bezahlen, wenn diese Arbeiten von der Betriebsleitung angeordnet wurden.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">9.</span><p class=\"text\"> Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschl&auml;ge ist nur der h&ouml;here Zuschlag zu zahlen.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">10.</span><p class=\"text\">Bei der Berechnung der Zuschl&auml;ge ist zugrunde zu legen:</p><p class=\"text\"> <span class=\"fett hervor\">F&uuml;r Arbeiten im Zeitlohn:</span> Der f&uuml;r diese Arbeiten jeweils bezahlte Stundenlohn.</p> <p class=\"text\"> <span class=\"fett hervor\">F&uuml;r Arbeiten im Akkord:</span> Der f&uuml;r die betreffende Arbeit bestehende Akkordsatz ohne Zulagen.</p> </div> </div> </div></div>",
"title": "Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit",
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"number": "§ 4",
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"id": "pr908563_5206269",
"element": "para",
"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;5</div><h2 class=\"titel\">Akkordarbeit</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr908563_5206269\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Bei Akkordarbeit ist der Leistungslohn (Akkordrichtsatz) so festzulegen, dass Akkordarbeiter bei durchschnittlicher Akkord&shy;arbeitsleistung mindestens 20&nbsp;Prozent &uuml;ber ihrem Stundenlohn verdienen sollen. Durch diese Regelung tritt eine &Auml;nderung der bestehenden Akkords&auml;tze nicht ein, soweit die Voraussetzung f&uuml;r die richtige Akkorderstellung erf&uuml;llt erscheint.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Die Festsetzung der Akkorde hat unter Beobachtung der Bestimmungen des <a data-law=\"10008329\" data-section=\"96\" data-subsection=\"4\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40123095/Arbeitsverfassungsgesetz/§-96-Zustimmungspflichtige-Massnahmen\" target=\"_blank\">&sect;&nbsp;96 Abs.&nbsp;4</a> und <a data-law=\"10008329\" data-section=\"100\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12097074/Arbeitsverfassungsgesetz/§-100-Mitwirkung-bei-der-Festsetzung-von-Leistungsentgelten-im-Einzelfall\" target=\"_blank\">&sect;&nbsp;100 des Arbeitsverfassungsgesetzes</a> zu erfolgen.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Die Festlegung der Akkorde erfolgt ohne Ber&uuml;cksichtigung von Geschlecht und Alter der Akkordarbeiter unter Einhaltung der Bestimmungen des <a data-law=\"10008632\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632\" target=\"_blank\">Kinder- und Jugendlichenbesch&auml;ftigungsgesetzes</a>, des <a data-law=\"10008464\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464\" target=\"_blank\">Mutterschutzgesetzes</a> u. dgl. in der jeweils geltenden Fassung.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Die so vereinbarten Akkords&auml;tze und sonstigen Akkordbedingungen sind vor Beginn der Akkordarbeit schriftlich festzulegen.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">5.</span><p class=\"text\">Ein Grund zur Nachpr&uuml;fung des Akkordes bzw. zur Neufestlegung desselben ist gegeben:</p> <ul class=\"nummerierung-none liste\"> <li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:&ndash;\"><span class=\"listenel_num\">&ndash;</span> <p class=\"text\">bei &Auml;nderung des Zeitlohnes (Akkordgrundlohn),</p> </li> <li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:&ndash;\"><span class=\"listenel_num\">&ndash;</span> <p class=\"text\">bei &Auml;nderung des Arbeitsganges und der Art des Materials, die sich auf die Arbeitsleistung auswirkt,</p> </li> <li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:&ndash;\"><span class=\"listenel_num\">&ndash;</span> <p class=\"text\">bei f&uuml;r neuartige Arbeiten versuchsweise festgesetzten Akkords&auml;tzen nach Einarbeitung der Belegschaft,</p> </li> <li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:&ndash;\"><span class=\"listenel_num\">&ndash;</span> <p class=\"text\">bei technischen &Auml;nderungen,</p> </li> <li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:&ndash;\"><span class=\"listenel_num\">&ndash;</span> <p class=\"text\">bei offensichtlich unrichtig erstellten Akkorden.</p> </li> </ul> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">6.</span><p class=\"text\">Wenn ein Akkordarbeiter nach erfolgter Vereinbarung und Festsetzung eines weder irrt&uuml;mlich noch fehlerhaft errechneten Akkordes durch pers&ouml;nlichen Flei&szlig; oder erworbene Geschicklichkeit mehr als den Akkordrichtsatz verdient, so darf dies zu keiner Herabsetzung des Akkordes f&uuml;hren, au&szlig;er es liegen die in Ziffer 5 erw&auml;hnten Voraussetzungen vor.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">7.</span><p class=\"text\">Zur Leistung von Akkordarbeit kann kein Arbeitnehmer verhalten werden.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">8.</span><p class=\"text\">Akkordarbeitern bleibt der Stundenlohn ihrer Lohnkategorie garantiert, wenn das Absinken der Akkordarbeitsleistung nicht in der Person des Akkordarbeiters, sondern in au&szlig;erhalb seiner Person liegenden Umst&auml;nden begr&uuml;ndet ist.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">9.</span><p class=\"text\">Ein Anspruch auf ausschlie&szlig;liche Besch&auml;ftigung im Akkord besteht nicht. Akkordarbeiter werden tunlichst im Akkord verwendet, sind aber auch verpflichtet, im Stundenlohn zu arbeiten zu dem f&uuml;r die betreffende Arbeitsleistung vorgesehenen tariflichen Lohn.</p></div> </div> </div></div>",
"title": "Akkordarbeit",
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"number": "§ 5",
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"id": "pr908565_5206272",
"element": "para",
"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;6</div><h2 class=\"titel\">Entlohnung</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr908565_5206272\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Die Lohngruppe bzw. H&ouml;he der L&ouml;hne sind in den Lohnanh&auml;ngen (Beilage) festgelegt. Die Stundenl&ouml;hne bilden die Grundlage der Akkordrichts&auml;tze.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Auch bei einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;3A Ziffer 2 und 3 bzw. &sect;&nbsp;3B geb&uuml;hrt w&auml;hrend des Durchrechnungszeitraumes der Lohn f&uuml;r das Ausma&szlig; der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 39&nbsp;Stunden.</p><p class=\"text\">Bei Leistungslohnsystemen k&ouml;nnen durch Betriebsvereinbarungen bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung abweichende Regelungen getroffen werden. Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z.B. Zulagen, Zuschl&auml;ge) werden aufgrund der geleisteten Stunden abgerechnet.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Die Lohnabrechnung und -zahlung erfolgt in der Regel monatlich. Der Lohnzahlungszeitraum ist der Kalendermonat. Die Lohnzahlung mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt auf ein Bankkonto des Arbeitnehmers.</p><p class=\"text\">Die Auszahlung aller Entgelte f&uuml;r den Lohnzahlungszeitraum hat so zu erfolgen, dass diese Entgelte bis zum 15. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats verf&uuml;gbar sind. Die Lohnabrechnungsbelege sind den Arbeitnehmern sofort nach Vorliegen, jedoch bis sp&auml;testens 15. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats in schriftlicher Form auszufolgen. (Durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des <a data-law=\"10008329\" data-section=\"97\" data-subsection=\"1\" data-number=\"3\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen\" target=\"_blank\">&sect;&nbsp;97 Abs.&nbsp;1 Ziffer 3 des ArbVG</a> kann eine &Auml;nderung vorgenommen werden.)</p> <p class=\"text\">F&auml;llt der 15. des Monats auf einen Samstag oder Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Werktag. F&auml;llt der 15. auf einen Sonntag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Freitag.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Mit jeder Lohnzahlung ist eine Lohnrechnung zu &uuml;bergeben, aus welcher die H&ouml;he des Verdienstes, die Zahl der Arbeitsstunden und die H&ouml;he der einzelnen Abz&uuml;ge ersichtlich ist. Bei zuschlagspflichtiger Arbeit ist die Zahl der zuschlagspflichtigen Stunden und die H&ouml;he der Zuschl&auml;ge ersichtlich zu machen.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">5.</span><p class=\"text\">Jegliche Abgeltung von Zulagen und Zuschl&auml;gen durch erh&ouml;hten Lohn oder erh&ouml;hte Akkords&auml;tze ist bei allen zuk&uuml;nftigen Lohnvereinbarungen unzul&auml;ssig. Arbeitnehmer, die im Zeitlohn bis zur H&ouml;chstdauer von vier Wochen vor&uuml;bergehend mit Arbeiten einer niedriger entlohnten T&auml;tigkeit besch&auml;ftigt werden, sind nach ihrer bisherigen T&auml;tigkeitsgruppe weiter zu entlohnen.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">6.</span><p class=\"text\">Wird ein Arbeitnehmer vor&uuml;bergehend mit Arbeiten einer h&ouml;her entlohnten T&auml;tigkeitsgruppe besch&auml;ftigt, so hat er f&uuml;r die Dauer dieser T&auml;tigkeit Anspruch auf den Lohn der h&ouml;her entlohnten T&auml;tigkeitsgruppe. Bei dauernder Besch&auml;ftigung in einer h&ouml;her entlohnten T&auml;tigkeitsgruppe ist sein normaler Zeitlohn entsprechend neu festzusetzen.</p></div> </div> </div></div>",
"title": "Entlohnung",
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"id": "pr908567_5206275",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;6A</div><h2 class=\"titel\">Anrechnung von Karenzzeiten</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr908567_5206275\"><div class=\"textinhalt\"> <p class=\"text\">F&uuml;r Geburten ab dem 01. August 2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzen im Sinne des <a data-law=\"10008464\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464\" target=\"_blank\">MSchG</a> bzw. <a data-law=\"10008674\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674\" target=\"_blank\">VKG</a> im laufenden Dienstverh&auml;ltnis nach <a data-law=\"10008464\" data-section=\"15f\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40262512/Mutterschutzgesetz-1979/§-15f-Sonstige-gemeinsame-Vorschriften-zur-Karenz\" target=\"_blank\">&sect; 15f Mutterschutzgesetz (MSchG)</a> idF des <a data-bgbl=\"BGBl. I Nr. 68/2019\">BGBl I 68/2019</a> (<a data-law=\"10008464\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464\" target=\"_blank\">MSchG</a>) bzw. <a data-law=\"10008674\" data-section=\"7c\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674,NOR40262508/Vaeter-Karenzgesetz/§-7c-Anwendung-sonstiger-Bestimmungen-des-Mutterschutzgesetzes\" target=\"_blank\">&sect; 7c V&auml;terkarenzgesetz (VKG)</a>.</p> </div></div>",
"title": "Anrechnung von Karenzzeiten",
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"element": "para",
"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;7</div><h2 class=\"titel\">Zulagen</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr908569_5206278\"><div class=\"textinhalt\"> <p class=\"text\">Die Zulagen (Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen) werden branchenweise im Anhang bzw. in den Beilagen geregelt.</p> </div></div>",
"title": "Zulagen",
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"number": "§ 7",
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"id": "pr908571_5206281",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;8</div><h2 class=\"titel\">Aufnahme von Arbeitnehmern</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr908571_5206281\"><div class=\"textinhalt\"> <p class=\"text\">Jede Neuaufnahme von Arbeitnehmern ist gem&auml;&szlig; <a data-law=\"10008329\" data-section=\"98\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12097071/Arbeitsverfassungsgesetz/§-98-Personelles-Informationsrecht\" target=\"_blank\">&sect;&sect;&nbsp;98</a> und <a data-law=\"10008329\" data-section=\"99\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40143021/Arbeitsverfassungsgesetz/§-99-Mitwirkung-bei-der-Einstellung-von-Arbeitnehmern\" target=\"_blank\">99 des Arbeitsverfassungsgesetzes</a> dem Betriebsrat mitzuteilen.</p> </div></div>",
"title": "Aufnahme von Arbeitnehmern",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;9</div><h2 class=\"titel\">L&ouml;sung des Arbeitsverh&auml;ltnisses</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr908573_5206284\"><div class=\"textinhalt\"> <p class=\"text\">Von den Kollektivvertragspartnern wird &uuml;bereinstimmend und ausdr&uuml;cklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugeh&ouml;rig sind, in der Saisonbetriebe &uuml;berwiegen (Saisonbranche im Sinne von <a data-law=\"10001622\" data-section=\"1159\" data-subsection=\"2\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung\" target=\"_blank\">&sect;&nbsp;1159 (2) ABGB</a>, idF <a data-bgbl=\"BGBl. I Nr. 153/2017\">BGBl I 153/ 2017</a>).</p> <p class=\"text\">Die nachfolgenden K&uuml;ndigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der K&uuml;ndigungsfristen durch <a data-law=\"10001622\" data-section=\"1159\" data-subsection=\"2\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung\" target=\"_blank\">&sect; 1159 (2) ABGB</a>, idF <a data-bgbl=\"BGBl. I Nr. 153/2017\">BGBl I 153/2017</a> &uuml;ber den 01. Juli 2021 hinaus in Geltung.</p> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\" korr=\"k3\"> Das Arbeitsverh&auml;ltnis kann in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverh&auml;ltnisses sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unter Einhaltung einer einw&ouml;chigen K&uuml;ndigungsfrist gel&ouml;st werden. Nach einer sechs monatigen Betriebszugeh&ouml;rigkeit gilt eine K&uuml;ndigungsfrist von zwei Wochen, nach einer 5-j&auml;hrigen Betriebszugeh&ouml;rigkeit eine K&uuml;ndigungsfrist von 3&nbsp;Wochen und nach einer 10-j&auml;hrigen Betriebszugeh&ouml;rigkeit eine K&uuml;ndigungsfrist von 4&nbsp;Wochen.</p><p class=\"text\">Bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerk&uuml;ndigung kann das Arbeitsverh&auml;ltnis nur zum letzten Arbeitstag einer Arbeitswoche beendet werden.</p> <div class=\"textgr level-2 text-gr-level-1\"> <p class=\"text\">Die Dauer aller Arbeitsverh&auml;ltnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden f&uuml;r die H&ouml;he der K&uuml;ndigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht l&auml;nger als 120&nbsp;Tage dauert. </p> <p class=\"text\">Wird aufgrund betrieblicher Regelung die Unterbrechung von 120&nbsp;Tagen &uuml;berschritten, gilt diese l&auml;ngere Unterbrechungsfrist.</p> </div> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\"> Bei L&ouml;sung des Arbeitsverh&auml;ltnisses durch K&uuml;ndigung seitens des Arbeitgebers ist dem Arbeitnehmer die notwendige Freizeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes bis zu einem F&uuml;nftel der regelm&auml;&szlig;igen w&ouml;chentlichen Arbeitszeit ohne Schm&auml;lerung des Entgelts zu gew&auml;hren.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\"> Eine K&uuml;ndigungsfrist entf&auml;llt w&auml;hrend der h&ouml;chstens vierw&ouml;chigen Probezeit.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\"> Der K&uuml;ndigungsschutz des <a data-law=\"10008464\" data-section=\"15\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz\" target=\"_blank\">&sect;&nbsp;15 Mutterschutzgesetz</a> bzw. <a data-law=\"10008674\" data-section=\"7\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674,NOR40052586/Vaeter-Karenzgesetz/§-7-Kuendigungs-und-Entlassungsschutz-bei-Karenz\" target=\"_blank\">&sect;&nbsp;7 V&auml;ter-Karenzgesetz</a> wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt.</p> </div> </div> </div></div>",
"title": "Lösung des Arbeitsverhältnisses",
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"number": "§ 9",
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"id": "pr908575_5206287",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;10</div><h2 class=\"titel\">Abfertigung</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr908575_5206287\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">F&uuml;r Betriebe, die dem <a data-law=\"10008275\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275\" target=\"_blank\">Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz</a> 1987, Sachbereich Abfertigung, unterliegen, richten sich der Anspruch und das Ausma&szlig; der Abfertigung nach den Bestimmungen des <a data-law=\"10008275\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275\" target=\"_blank\">Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG)</a> 1987 in der jeweils geltenden Fassung.</p><p class=\"text\">Aufgrund des <a data-law=\"10008275\" data-section=\"13d\" data-subsection=\"4\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40279651/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-13d\" target=\"_blank\">&sect;&nbsp;13 d Abs.&nbsp;4 des BUAG</a> wird als Grundlage f&uuml;r die Berechnung des anteiligen Weihnachtsgeldes, das zum Monatsentgelt zugeschlagen wird, folgende Formel festgelegt:</p> <table dfv=\"bruch\" frame=\"void\" rules=\"rows\" width=\"100%\"> <tbody> <tr> <td align=\"center\">kollektivvertraglicher Stundenlohn x 1,20 x 3,41 x 52,18</td> <td rowspan=\"2\">= anteiliges Weihnachtsgeld</td> </tr> <tr> <td align=\"center\">12</td> </tr> </tbody> </table> <p class=\"text\">Dieses anteilige Weihnachtsgeld ist dem jeweiligen Monatsentgelt so oft zuzuschlagen, als ein Abfertigungsanspruch im Ausma&szlig; an Monatsentgelten geb&uuml;hrt. Bei Teilzeitarbeit ist das nach vorstehender Formel berechnete anteilige Weihnachtsgeld entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit zu aliquotieren.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">F&uuml;r Betriebe, die dem <a data-law=\"10008275\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275\" target=\"_blank\">Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz</a> 1987, Sachbereich Abfertigung, nicht unterliegen, richtet sich der Anspruch auf Abfertigung nach den Bestimmungen des <a data-law=\"10008465\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008465\" target=\"_blank\">Arbeiter-Abfertigungsgesetzes</a> 1979 mit folgenden Erg&auml;nzungen:</p> <p class=\"text\">F&uuml;r die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverh&auml;ltnisses sind Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber, die keine l&auml;ngere Unterbrechung als 90&nbsp;Tage, ab 01. April 1981 jeweils 120&nbsp;Tage, aufweisen, zusammenzurechnen, sofern die Wiedereinstellung innerhalb von 90 bzw. 120&nbsp;Tagen zu den urspr&uuml;nglichen Lohnbedingungen schriftlich zugesichert wurde oder wird. Die vorerw&auml;hnte schriftliche Zusicherung ist bei anrechenbaren Dienstzeiten unter drei Jahren nicht erforderlich.</p> <div class=\"textgr level-2 text-gr-level-1\"> <p class=\"text\">Ab 01. Mai 1994 werden f&uuml;r die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverh&auml;ltnisses Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber zusammengerechnet, die keine l&auml;ngere Unterbrechung als 22&nbsp;Wochen aufweisen, wobei der Beginn dieser Unterbrechung nicht vor dem 01. Mai 1994 liegen darf.</p> <p class=\"text\">F&uuml;r nach dem 01. Mai 1994 beginnende Unterbrechungen ist eine schriftliche Zusicherung der Wiedereinstellung nicht erforderlich.</p> </div> <div class=\"textgr level-2 text-gr-level-1\"> <p class=\"text\">Die Anrechnung gilt nicht f&uuml;r F&auml;lle, in denen das vor der letzten Unterbrechung liegende Dienstverh&auml;ltnis durch eine verschuldete Entlassung im Sinne des <a data-law=\"10007517\" data-section=\"82\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82\" target=\"_blank\">&sect;&nbsp;82 GewO</a>, durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund, durch K&uuml;ndigung seitens des Arbeitnehmers sowie durch einvernehmliche Aufl&ouml;sung unter Verzicht auf den Abfertigungsanspruch geendet hat. Eine Anrechnung der Vordienstzeiten findet nicht statt, wenn bei der letzten Unterbrechung eine Abfertigung bezahlt wurde.</p> </div> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Bei Arbeitnehmern in Mischbetrieben, die abwechselnd zu Besch&auml;ftigungen herangezogen werden, die unter die Regelung der Ziffer 1 und der Ziffer 2 fallen, werden &ndash; unbeschadet der H&auml;ufigkeit des Wechsels und der Dauer der jeweiligen T&auml;tigkeiten &ndash; f&uuml;r den Erwerb und die Berechnung eines Abfertigungsanspruches gem&auml;&szlig; Ziffer 2 die Dienstzeit nach Ziffer 1 und Ziffer 2 zusammengerechnet. </p> <p class=\"text\">Bei Geltendmachung des Abfertigungsanspruches beim Arbeitgeber gem&auml;&szlig; erstem Absatz geb&uuml;hrt dem Arbeitnehmer von der unter Ber&uuml;cksichtigung der Gesamtdauer des Arbeitsverh&auml;ltnisses zustehenden Abfertigung der Anteil, der dem Verh&auml;ltnis der Dienstzeiten gem&auml;&szlig; Ziffer 2 zu den Gesamtdienstzeiten gem&auml;&szlig; Ziffer 1 und 2 entspricht. </p> <p class=\"text\">Wurde ein Abfertigungsanspruch gem&auml;&szlig; erstem Absatz erworben und wird das Arbeitsverh&auml;ltnis nicht innerhalb von 120&nbsp;Tagen nach der letzten Beendigung beim selben Arbeitgeber fortgesetzt bzw. erfolgt keine Anrechnung auf den H&ouml;heranspruch, ist die Abfertigung, soweit sie den Betrag des dreifachen Monatsentgeltes nicht &uuml;bersteigt, f&auml;llig. Der Rest kann vom Zeitpunkt der F&auml;lligkeit an in monatlichen, im Voraus zahlbaren Teilbetr&auml;gen abgestattet werden. Die Zahlungsmodalit&auml;ten des <a data-law=\"10008069\" data-section=\"23a\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40210630/Angestelltengesetz/Art-1-§-23a\" target=\"_blank\">&sect;&nbsp;23a Angestelltengesetz</a> bleiben unber&uuml;hrt. Die Verfallfrist beginnt erst ab F&auml;lligkeit zu laufen. </p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><div class=\"titel\">Wechsel ins System &bdquo;Abfertigung Neu&ldquo;</div> <p class=\"keepnaechst text\" dfv=\"keepnaechst\">(f&uuml;r Betriebe, die dem <a data-law=\"10008275\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275\" target=\"_blank\">BUAG</a> nicht unterliegen)</p> <p class=\"text\">Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen &Uuml;bertritt aus dem Abfertigungsrecht des <a data-law=\"10008069\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069\" target=\"_blank\">Angestelltengesetzes</a>/<a data-law=\"10008465\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008465\" target=\"_blank\">Arbeiter-Abfertigungsgesetzes</a> in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der &Uuml;bertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gr&uuml;nden von dieser zur&uuml;ckzutreten. Dies gilt nicht, sofern die &Uuml;bertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gem&auml;&szlig; <a data-law=\"10008329\" data-section=\"97\" data-subsection=\"1\" data-number=\"26\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen\" target=\"_blank\">&sect;&nbsp;97 Abs.&nbsp;1 Z&nbsp;26 ArbVG</a> (Festlegung von Rahmenbedingungen f&uuml;r den &Uuml;bertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.</p> </div> </div> </div></div>",
"title": "Abfertigung",
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"number": "§ 10",
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"id": "pr908577_5206290",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;11</div><h2 class=\"titel\">Fahrtkostenverg&uuml;tung, Fahrzeitverg&uuml;tung, Heimfahrt bei Dienstreisen</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr908577_5206290\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Ausf&uuml;hrung eines ihm erteilten Auftrages an eine Arbeitsstelle au&szlig;erhalb der Betriebsst&auml;tte entsendet wird.</p><p class=\"text\">Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Betriebsst&auml;tte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Betriebsst&auml;tte. In allen anderen F&auml;llen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der R&uuml;ckkehr zur Betriebsst&auml;tte bzw. mit der reisenotwendigen R&uuml;ckkehr in die Wohnung. Der Arbeitgeber ordnet an, ob die Dienstreise von der Wohnung oder von der Betriebsst&auml;tte aus angetreten wird. Im Zweifel ist die Dienstreise von der Betriebsst&auml;tte aus anzutreten.</p> <div class=\"textgr level-2 text-gr-level-1\"> <p class=\"text\">Der Arbeitgeber entscheidet, an welchem Ort der Arbeitsantritt zu erfolgen hat. Dabei ist zul&auml;ssig, dass sich der Arbeitnehmer kurzfristig zu einer vom Arbeitgeber festgelegten Sammelstelle begibt, um von dort zur ausw&auml;rtigen Arbeitsstelle (Baustelle) zu gelangen. Die Sammelstelle kann auch der st&auml;ndig ortsfeste Betrieb (Betriebsst&auml;tte) sein.</p> </div> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><div class=\"titel\">Fahrtkostenverg&uuml;tung</div><p class=\"text\">Der Arbeitnehmer erh&auml;lt f&uuml;r die einmalige Hin- und R&uuml;ckfahrt zum Betrieb oder zur Arbeitsstelle innerhalb des Gemeindegebietes des Standortes des Betriebes je Arbeitstag die tarifg&uuml;nstigsten Auslagen f&uuml;r die &ouml;ffentlichen st&auml;dtischen Verkehrsmittel verg&uuml;tet. </p><p class=\"text\">Bei Arbeiten au&szlig;erhalb des Gemeindegebietes des Betriebsstandortes werden die tarifg&uuml;nstigsten Fahrgelder zwischen Abfahrtsort und Arbeitsplatz verg&uuml;tet, jedoch maximal bis zur H&ouml;he der Strecke zwischen Betrieb und Baustelle.</p> <p class=\"text\">Anstelle der Fahrtkosten f&uuml;r ein &ouml;ffentliches Verkehrsmittel kann auch ein pauschaler Betrag von &euro;&nbsp;0,11 je km bezahlt werden.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><div class=\"titel\">Fahrzeitverg&uuml;tung</div><p class=\"keepnaechst text\" dfv=\"keepnaechst\">F&uuml;r Fahrten au&szlig;erhalb der Normalarbeitszeit gilt: </p> <p class=\"text\">Die Zeit zur Erreichung des au&szlig;erhalb des Gemeindegebiets des Betriebsstandortes liegenden Arbeitsplatzes bzw. zur R&uuml;ckkehr von demselben wird, soweit diese pro Wegstrecke mehr als eine halbe Stunde betr&auml;gt, mit dem kollektivvertraglichen Stundenlohn ohne Zuschl&auml;ge verg&uuml;tet. Zu verg&uuml;ten ist nur die &frac12;&nbsp;Stunde &uuml;berschreitende Zeit.</p> <p class=\"text\">Angeordnete Fahrten w&auml;hrend der Arbeitszeit sind voll zu verg&uuml;ten.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\"> Arbeitnehmer, die au&szlig;erhalb der Normalarbeitszeit ein vom Arbeitgeber zur Verf&uuml;gung gestelltes Mannschaftstransportfahrzeug zum Zweck der Bef&ouml;rderung anderer Arbeitnehmer zu oder von ausw&auml;rtigen Arbeitsstellen (Baustellen) lenken, um dort die eigentliche Arbeitsleistung zu erbringen, haben f&uuml;r die Dauer des Lenkens des Fahrzeuges Anspruch auf eine Lenkzeitverg&uuml;tung in H&ouml;he von &euro; 15,42 pro Stunde. Die Lenkzeit ist nach der Fahrzeit, in der der Lenker neben sich noch mindestens einen weiteren Arbeitnehmer bef&ouml;rdert, zu bemessen. Abweichend von &sect; 6 Ziffer 5 ist eine pauschalierte Regelung hierf&uuml;r zul&auml;ssig. Diese Zeiten sind beim Anspruch auf Taggeld zu ber&uuml;cksichtigen.</p><p class=\"text\">F&uuml;r Zeiten, f&uuml;r welche eine Verg&uuml;tung nach Ziffer 3 geb&uuml;hrt, geb&uuml;hrt keine Lenkzeitverg&uuml;tung.</p> <div class=\"textgr level-2 text-gr-level-1\"> <p class=\"text\">Die Lenkzeitverg&uuml;tung erh&ouml;ht sich jeweils zum Wirksamkeitsbeginn einer kollektivvertraglichen Lohnerh&ouml;hung um jenen Prozentsatz, um den sich die kollektivvertraglichen Mindestl&ouml;hne erh&ouml;hen.</p> </div> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">5.</span><p class=\"text\"> <span class=\"fett hervor\">Heimfahrt:</span> Bei Arbeiten in Entfernungen von mehr als 70 km haben die Arbeitnehmer nach jeweils 4-w&ouml;chiger ununterbrochener Besch&auml;ftigung Anspruch auf eine Heimfahrt nach dem Betriebsort. Wird die Arbeit durch Geb&uuml;hrenurlaub, R&uuml;ckkehr infolge Krankheit oder Wechsel des Arbeitsortes, der mit einer R&uuml;ckkehr an den Betriebsort verbunden ist, unterbrochen, so beginnt die Frist von 4&nbsp;Wochen jeweils neu zu laufen. Bei der Heimfahrt geb&uuml;hrt der Fahrpreis f&uuml;r die Hin- und R&uuml;ckfahrt f&uuml;r das vom Betrieb zu bestimmende Verkehrsmittel sowie Ausl&ouml;se f&uuml;r zwei Kalendertage. F&uuml;r jede Heimfahrt &uuml;ber 70 km geb&uuml;hrt eine unbezahlte Freizeit von vier Kalendertagen (96&nbsp;Stunden). Die Reisezeit wird nicht in die Freizeit eingerechnet. </p> <p class=\"text\">Werden Arbeiten voraussichtlich innerhalb von zw&ouml;lf Werktagen, gerechnet vom Tage der F&auml;lligkeit der Heimfahrt, beendet, entf&auml;llt die Heimfahrt. </p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">6.</span><p class=\"text\">Erkrankt oder stirbt ein Arbeitnehmer au&szlig;erhalb des Betriebsortes, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Heimtransportes in der H&ouml;he der normalen Heimfahrtskosten zu leisten. </p></div> </div> </div></div>",
"title": "Fahrtkostenvergütung, Fahrzeitvergütung, Heimfahrt bei Dienstreisen",
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"id": "pr908579_5206293",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;12</div><h2 class=\"titel\">Taggeld, &Uuml;bernachtungsgeld</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr908579_5206293\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"titel\">I) Taggeld bei t&auml;glicher R&uuml;ckkehr</div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Arbeitnehmer, die au&szlig;erhalb des st&auml;ndigen ortsfesten Betriebes, f&uuml;r den sie aufgenommen wurden, zur Arbeit auf Baustellen eingesetzt werden und t&auml;glich an ihren Wohnort zur&uuml;ckkehren, erhalten ein Taggeld. Arbeiten auf Baustellen gelten jedenfalls als Arbeit au&szlig;erhalb des st&auml;ndigen ortsfesten Betriebes.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span> <div class=\"normgrp-level-2 level-2 litera normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">a)</span><p class=\"text\">Der st&auml;ndige ortsfeste Betrieb des Arbeitgebers und der Wohnort des Arbeitnehmers sind im Arbeitsvertrag oder im Dienstzettel festzuhalten.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">b)</span><p class=\"text\">Wohnort ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem der Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz in &Ouml;sterreich hat. Einem Hauptwohnsitz in &Ouml;sterreich sind ausl&auml;ndische Hauptwohnsitze in Grenzbezirken gleichgestellt (Grenzg&auml;nger), sofern der Arbeitnehmer &uuml;ber keinen Hauptwohnsitz in &Ouml;sterreich verf&uuml;gt.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">c)</span><p class=\"text\">Der Nachweis des Hauptwohnsitzes, an dem der Arbeitnehmer seinen tats&auml;chlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, erfolgt durch Vorlage einer amtlichen Best&auml;tigung durch den Arbeitnehmer. Eine &Auml;nderung dieses Hauptwohnsitzes ist dem Arbeitgeber unverz&uuml;glich bekannt zu geben. Erfolgt kein Nachweis durch den Arbeitnehmer oder besteht kein Hauptwohnsitz in &Ouml;sterreich oder in einem Grenzbezirk, so gilt der Erstaufnahmeort beim jeweiligen Arbeitgeber in &Ouml;sterreich als Ankn&uuml;pfungspunkt.</p></div> </div> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Der Anspruch auf Taggeld besteht f&uuml;r jene Tage, an denen eine tats&auml;chliche Arbeitsleistung von mehr als 3&nbsp;Stunden erbracht wird oder bei Schlechtwetter eine Arbeitsbereitschaft von mehr als 3&nbsp;Stunden besteht.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\"> Erfolgt der Arbeitsantritt vom st&auml;ndigen ortsfesten Betrieb bzw. vom Wohnort gem&auml;&szlig; Ziffer 2 des Arbeitnehmers aus, so hat er Anspruch auf Taggeld, sofern der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers auf Baustellen au&szlig;erhalb des st&auml;ndigen ortsfesten Betriebes eingesetzt wird und t&auml;glich an seinen Wohnort zur&uuml;ckkehrt.</p> <p class=\"text\"> Das Taggeld betr&auml;gt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 01. Mai 2026 &euro; 8,30 pro Arbeitstag.</p> <p class=\"text\">Durch Betriebsvereinbarung kann im Rahmen der einkommensteuerlichen Bestimmungen das Taggeld erh&ouml;ht werden.</p> </div> <div class=\"normel\"> <span class=\"num\">4a.</span><p class=\"text\">F&uuml;r die Berufsgruppen der Beton- und Zementwarenerzeuger, der Steinbruchunternehmer, dazu z&auml;hlen auch Kalkerzeuger bzw. Kalkbrennereien, der Verleiher von Baumaschinen, der Frisch-(Fertig-)Betonherstellung und der Sand-, Schotter- und Kiesgewinnung gilt an Stelle des in Ziffer 4 zweiten Satz folgende Regelung:</p> <div class=\"normgrp-level-2 level-2 litera normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">a)</span><p class=\"text\">Das Taggeld betr&auml;gt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 01. Mai 2026 &euro; 15,10 pro Arbeitstag.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">b)</span><p class=\"text\" korr=\"k2\">Das Taggeld betr&auml;gt bei einer Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden ab 01. Mai 2026 &euro; 20,40 pro Arbeitstag.</p> </div> </div> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">5.</span><p class=\"text\">Anspr&uuml;che des Arbeitnehmers gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;12 Abschnitt&nbsp;II (Taggeld bei nicht-t&auml;glicher R&uuml;ckkehr) schlie&szlig;en Leistungen gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;12 Abschnitt&nbsp;I (Taggeld bei t&auml;glicher R&uuml;ckkehr) aus.</p> </div> </div> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\" dfv=\"abswieabsgr\"><span class=\"num\">II)</span><div class=\"titel\">Taggeld bei nicht t&auml;glicher R&uuml;ckkehr, &Uuml;bernachtungskosten</div><p class=\"text\">Bei ausw&auml;rtigen Arbeiten, bei denen der Arbeitnehmer angeordnet ausw&auml;rts &uuml;bernachtet und nicht t&auml;glich von der Arbeitsstelle zur&uuml;ckkehrt, erh&auml;lt er f&uuml;r die Mehrkosten ein Taggeld.</p><p class=\"text\">Dieses betr&auml;gt &euro;&nbsp;30,00 je Kalendertag.</p> <div class=\"textgr level-2 text-gr-level-1\"> <p class=\"text\">Das Taggeld gem&auml;&szlig; Abschnitt&nbsp;II geb&uuml;hrt erstmalig von der ersten &Uuml;bernachtung an f&uuml;r jeden am Bestimmungsort verbrachten Tag einschlie&szlig;lich Sonn- und Feiertag.</p> <p class=\"text\">Das Taggeld bei nicht t&auml;glicher R&uuml;ckkehr steht auch am letzten Tag der Dienstreise in voller H&ouml;he zu.</p> <p class=\"text\">Kein Taggeld geb&uuml;hrt, wenn der Arbeitnehmer unentschuldigt von der Arbeit fernbleibt, bis zur Wiederaufnahme der Arbeit.</p> </div> <div class=\"textgr level-2 text-gr-level-1\"> <p class=\"text\">Die Kosten der Unterkunft sind vom Arbeitgeber zu &uuml;bernehmen.</p> </div> </div> <div class=\"normel\" dfv=\"abswieabsgr\"><span class=\"num\">III)</span><div class=\"titel\">Dienstreisen in das Ausland</div><p class=\"text\">Dienstreisen in das Ausland bed&uuml;rfen einer ausdr&uuml;cklichen Bewilligung des Arbeitgebers. Die Entsch&auml;digung der Reisekosten und des Reiseaufwandes ist jeweils vor Antritt der Dienstreise besonders zu vereinbaren.</p><p class=\"text\">Bei Dienstreisen ins Ausland tritt an die Stelle des in Abschnitt II genannten Betrags der f&uuml;r die Bundesbediensteten geltende Betrag, sofern dieser h&ouml;her ist. Dienstreisen ins Ausland sind nur solche Dienstreisen, bei denen das Reiseziel im Ausland liegt.</p> </div> </div> </div></div>",
"title": "Taggeld, Übernachtungsgeld",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;13</div><h2 class=\"titel\">Weihnachtsgeld</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr908581_5206296\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\"> Jeder Arbeitnehmer, der im Kalenderjahr wenigstens zwei Monate im Unternehmen besch&auml;ftigt war, erh&auml;lt am ersten Freitag im Dezember ein Weihnachtsgeld von 8,6 Prozent des von ihm im Unternehmen im laufenden Kalenderjahr erzielten Jahresbruttoverdienstes ohne Urlaubszuschuss, Weihnachtsgeld und Aufwandsentsch&auml;digungen. F&uuml;r den Monat Dezember wird als Berechnungsgrundlage der im Kalenderjahr im gleichen Unternehmen erzielte Bruttoverdienst ohne Urlaubszuschuss, Weihnachtsgeld und Aufwandsentsch&auml;digungen, geteilt durch die Anzahl der Besch&auml;ftigungsmonate, genommen.</p><p class=\"text\">Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes kann nach Wahl des Arbeitgebers auch in Form einer Akontozahlung in der H&ouml;he von mindestens 80 Prozent des voraussichtlichen Weihnachtsgeldes mit der Auszahlung des Oktoberlohns erfolgen. Die Endabrechnung erfolgt mit der Auszahlung des Dezemberlohns.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Bei Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses mit Ausnahme einer gerechtfertigten Entlassung (ausgenommen gem. <a data-law=\"10007517\" data-section=\"82\" data-literal=\"h\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82\" target=\"_blank\">&sect;&nbsp;82 lit.&nbsp;h GewO</a> RGBl Nr.&nbsp;227 vom 20.&nbsp;Dezember 1859) oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund hat der Arbeitnehmer bei L&ouml;sung des Arbeitsverh&auml;ltnisses Anspruch auf Bezahlung des nach den vorhergehenden Grunds&auml;tzen erworbenen und errechneten Weihnachtsgeldes.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Wird das Arbeitsverh&auml;ltnis durch den Tod des Arbeitnehmers aufgel&ouml;st, so geb&uuml;hrt der aliquote Teil des Weihnachtsgeldes den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Die Bestimmung der Ziffer 3 gilt nicht f&uuml;r die Berufsgruppen des Bauhilfsgewerbes Burgenland, Tirol und Vorarlberg und das Steinmetzgewerbe Vorarlberg.</p></div> </div> </div></div>",
"title": "Weihnachtsgeld",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;14</div><h2 class=\"titel\">Entgelt im Krankheitsfalle</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr908583_5206299\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><div class=\"titel\">Erkrankung und Arbeitsunfall</div><p class=\"text\">Der Entgeltanspruch bei Erkrankung und Arbeitsunfall ist im <a data-law=\"10008308\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308\" target=\"_blank\">Entgeltfortzahlungsgesetz</a> (<a data-bgbl=\"BGBl. I Nr. 399/1974\">BGBl. Nr.&nbsp;399/1974</a>) in der jeweils geltenden Fassung geregelt und anzuwenden.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><div class=\"titel\">Arztbesuch, ambulatorische Behandlung und Gesundenuntersuchung: </div><p class=\"text\">F&uuml;r Arztbesuch, ambulatorische Behandlung und Gesundenuntersuchung notwendigerweise vers&auml;umte Arbeitsstunden hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgelt. </p><p class=\"text\">Das Entgelt geb&uuml;hrt nur f&uuml;r solche Arztbesuche, ambulatorische Behandlungen und Gesundenuntersuchungen, die nicht au&szlig;erhalb der Arbeitszeit erfolgen konnten und nur dann, wenn sie nicht ein anderer Arzt ohne oder mit geringerer Arbeitszeitvers&auml;umnis h&auml;tte vornehmen k&ouml;nnen.</p> </div> </div> </div></div>",
"title": "Entgelt im Krankheitsfalle",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;15</div><h2 class=\"titel\">Entgelt in sonstigen F&auml;llen von Arbeitsvers&auml;umnis</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr908585_5206302\"><div class=\"textinhalt\"> <p class=\"text\">Bei Arbeitsvers&auml;umnis durch wichtige, die eigene Person des Arbeitnehmers betreffende Gr&uuml;nde gelten neben den in <a data-law=\"10001622\" data-section=\"1154b\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40255840/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1154b\" target=\"_blank\">&sect;&nbsp;1154b ABGB</a> genannten Gr&uuml;nden insbesondere:</p> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><div class=\"titel\">Der Lohnausfall f&uuml;r drei Arbeitstage geb&uuml;hrt:</div> <p class=\"text\">Bei Todesf&auml;llen von Vater, Mutter, Ehegatten (Ehegattin), Lebensgef&auml;hrten (Lebensgef&auml;hrtin) und im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern. Kommen als das Entgelt Beanspruchende mehrere Angeh&ouml;rige in Betracht, so geb&uuml;hrt nur einem von ihnen das Entgelt f&uuml;r drei Tage, den anderen das Entgelt nur f&uuml;r einen Tag.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Bei Vorladung zur Musterung geb&uuml;hrt die notwendige Zeit, l&auml;ngstens jedoch zwei Arbeitstage.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><div class=\"titel\">Der Lohnausfall f&uuml;r einen Arbeitstag geb&uuml;hrt nach mindestens vierw&ouml;chiger ununterbrochener Besch&auml;ftigung im Unternehmen:</div> <p class=\"text\">Bei Todesf&auml;llen der Schwiegereltern, Geschwister und Ziehkinder im gemeinsamen Haushalt.</p><p class=\"text\">Bei eigener Eheschlie&szlig;ung und der Eheschlie&szlig;ung der Kinder.</p> <p class=\"text\">Entbindung der Ehefrau oder Lebensgef&auml;hrtin.</p> <p class=\"text\">Bei pl&ouml;tzlicher schwerer Erkrankung in der engsten Familie (Eltern, Ehegatten [Ehegattin], Lebensgef&auml;hrte [Lebensgef&auml;hrtin] sowie Kinder) im gemeinsamen Haushalt, sofern durch &auml;rztliche Best&auml;tigung einwandfrei nachgewiesen wird, dass der betreffende Arbeitnehmer zur pers&ouml;nlichen Hilfeleistung unbedingt erforderlich war.</p> <p class=\"text\">Bei &Uuml;bersiedlung des Arbeitnehmers.</p> <p class=\"text\">F&uuml;r die Teilnahme des Lehrlings an einem Vorbereitungskurs f&uuml;r die Lehrabschlusspr&uuml;fung, welcher auch im Betrieb stattfinden kann, geb&uuml;hrt einmalig bezahlte Freizeit f&uuml;r einen Arbeitstag.</p> <p class=\"text\">F&uuml;r die Ablegung der Lehrabschlusspr&uuml;fung geb&uuml;hrt einmalig bezahlte Freizeit f&uuml;r die notwendige Zeit; maximal ein Arbeitstag.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3a.</span><p class=\"text\">Lehrlinge erhalten f&uuml;r den ersten Antritt zur F&uuml;hrerscheinpr&uuml;fung der Klasse B bezahlte Freizeit f&uuml;r die erforderliche Zeit; maximal einen Arbeitstag.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><div class=\"titel\">Der entgangene Lohn f&uuml;r die tats&auml;chlich vers&auml;umte Arbeitszeit bis zum H&ouml;chstausma&szlig; der Arbeitszeit des betreffenden Arbeitstages geb&uuml;hrt:</div><p class=\"text\">Bei Mitwirkung zur Bek&auml;mpfung von Feuer- und Wassernot im Interesse des eigenen Betriebes und der eigenen Wohnst&auml;tte.</p><p class=\"text\">Bei Erledigung von Angelegenheiten, die im Interesse der Ruhe und Ordnung des eigenen Unternehmens gelegen sind; jedoch muss dies im Einvernehmen mit der Betriebsleitung erfolgt sein.</p> <p class=\"text\">Bei Vorladungen zu Gerichten, Beh&ouml;rden und &ouml;ffentlichen &Auml;mtern, wenn kein Anspruch auf Entsch&auml;digung des Verdienstentganges vorliegt, insofern der Arbeitnehmer die Vorladung nicht selbst verschuldet hat und er nicht als Beschuldigter oder als Partei in einen Zivilprozess geladen ist. Aus&uuml;bung des gesetzlichen Wahlrechtes in den Nationalrat, Landtag, Gemeinderat, wenn dasselbe au&szlig;erhalb der Arbeitszeit nicht ausge&uuml;bt werden kann. Bei Teilnahme an Abordnungen zu Begr&auml;bnissen, jedoch nur im Einvernehmen mit der Betriebsleitung.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">5.</span><p class=\"text\">Pro Jahr werden f&uuml;r die Abhaltung einer Betriebsversammlung 1 1/2&nbsp;Stunden je Arbeitnehmer bezahlt.</p> </div> </div> </div></div>",
"title": "Entgelt in sonstigen Fällen von Arbeitsversäumnis",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;16</div><h2 class=\"titel\">Schlechtwetterregelung</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr908587_5206305\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><div class=\"titel\">Geltungsbereich</div><p class=\"text\">Diese Bestimmung gilt f&uuml;r die in Steinmetzbetrieben sowie in den Betrieben der Grabsteinerzeugung, sofern in den Letzteren auch Steinmetzarbeiten verrichtet werden, besch&auml;ftigten Arbeitnehmer und soferne nicht die Bestimmungen des Bundesgesetzes &uuml;ber die Gew&auml;hrung einer Schlechtwetterentsch&auml;digung (BGBl. Nr.&nbsp;174/54) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Diese Bestimmungen gelten hinsichtlich der Winterperiode vom 01. November bis 30. April des folgenden Jahres, bei Arbeitsstellen &uuml;ber 800 m vom 01. November bis 15. Mai des folgenden Jahres hinsichtlich der Sommerperiode vom 01. Mai bis 31. Oktober, bei Arbeitsstellen &uuml;ber 800 m vom 16. Mai bis 31. Oktober.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Schlechtwetter im Sinne dieser Bestimmungen liegt vor, wenn</p> <div class=\"normgrp-level-2 level-2 litera normgrp\" dfv=\"stdlithaeng\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">a)</span><p class=\"text\">arbeitsbehindernde atmosph&auml;rische Einwirkungen (Regen, Schnee, Frost, dgl.) so stark oder so nachhaltig sind, dass die Arbeit nicht aufgenommen oder fortgesetzt oder die Aufnahme oder Fortsetzung der Arbeit den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann,</p> <p class=\"text\">oder</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">b)</span><p class=\"text\">die Folgewirkungen dieser arbeitsbehindernden atmosph&auml;rischen Einwirkungen die Arbeit so erschweren, dass die Aufnahme und die Fortsetzung der Arbeit technisch unm&ouml;glich ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann.</p></div> </div> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\"> Entfallen aus den vorangef&uuml;hrten Gr&uuml;nden Arbeitsstunden, in denen ohne St&ouml;rung durch Schlechtwetter nach der f&uuml;r die Arbeitsstelle geltenden betrieblichen Arbeitszeit gearbeitet worden w&auml;re, so geb&uuml;hrt den davon Betroffenen eine Entsch&auml;digung in der H&ouml;he von 57&nbsp;Prozent ihres Stundenlohnes pro entfallender Arbeitsstunde.</p> <p class=\"text\">Bei Arbeiten im Akkord ist bei der Berechnung der Schlechtwetterentsch&auml;digung von dem um 30 v.H. vermehrten Zeitlohn auszugehen. Bei Berechnung der Schlechtwetterentsch&auml;digung bleiben Lohnbestandteile, wie Mehrarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschl&auml;ge sowie Erschwerniszulagen (Schmutz-, Hitze-, Gefahrenzulagen u. dgl.), nicht jedoch betrieblich vereinbarte H&ouml;henzulagen, au&szlig;er Betracht.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">5.</span><p class=\"text\">Ein Anspruch auf Schlechtwetterentsch&auml;digung besteht innerhalb der Winterperiode h&ouml;chstens f&uuml;r 192, innerhalb der Sommerperiode f&uuml;r h&ouml;chstens 96 ausgefallene Arbeitsstunden.</p><p class=\"text\">Die von einem Arbeiter in der Sommerperiode f&uuml;r eine Entsch&auml;digung gem&auml;&szlig; Ziffer 2 sowie Ziffer 5 von dem H&ouml;chstausma&szlig; von 96&nbsp;Stunden anfallenden Arbeitsstunden nicht in Anspruch genommenen Stunden k&ouml;nnen in der nachfolgenden Winterperiode f&uuml;r die Gew&auml;hrung einer Schlechtwetterentsch&auml;digung herangezogen werden.</p> <p class=\"text\">Dies gilt auch dann, wenn das Dienstverh&auml;ltnis unterbrochen wurde.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">6.</span><p class=\"text\">&Uuml;ber die Frage, ob die Arbeit mit R&uuml;cksicht auf die Witterung an einzelnen Tagen einzustellen, fortzuf&uuml;hren oder wieder aufzunehmen ist, ist eine einvernehmliche Entscheidung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. dem Arbeitnehmer zu treffen. </p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">7.</span><p class=\"text\">Der Arbeiter ist verpflichtet, in der Zeit, w&auml;hrend der Schlechtwetter vorliegt, ohne Schm&auml;lerung des bisherigen Lohnes eine andere zumutbare Arbeit im Betrieb zu verrichten, widrigenfalls er den Anspruch auf Schlechtwetterentsch&auml;digung verliert. Zumutbar ist eine Arbeit, die den k&ouml;rperlichen F&auml;higkeiten des Arbeiters angemessen ist.</p><p class=\"text\">Bei Vorliegen von Schlechtwetter ist &uuml;ber Anordnung des Arbeitgebers der Arbeiter verhalten, auf der Arbeitsstelle zwecks Wiederaufnahme der Arbeit bei Ende des Schlechtwetters zu verbleiben, andernfalls er den Anspruch auf Schlechtwetterentsch&auml;digung verliert; eine Anwesenheit darf jedoch f&uuml;r nicht l&auml;nger als drei Stunden am Tag und nur dann angeordnet werden, wenn entsprechende Unterk&uuml;nfte zur Verf&uuml;gung stehen.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">8.</span><p class=\"text\">Die Bestimmungen &uuml;ber die Schlechtwetterentsch&auml;digung gelten nicht f&uuml;r gesetzliche Feiertage, sondern es geb&uuml;hrt die gesetzliche Feiertagsentsch&auml;digung.</p></div> </div> </div></div>",
"title": "Schlechtwetterregelung",
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"number": "§ 16",
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"id": "pr908589_5206308",
"element": "para",
"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;17</div><h2 class=\"titel\">Urlaub und Urlaubszusch&uuml;sse</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr908589_5206308\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"titel\">Bestimmungen f&uuml;r Betriebe und Arbeitnehmer, die dem <a data-law=\"10008275\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275\" target=\"_blank\">BUAG</a> nicht unterliegen:</div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Alle Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr zu ihrem gesetzlichen Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss.</p> </div> <div class=\"normel\"> <span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Der Urlaubszuschuss betr&auml;gt 4,33 Wochenl&ouml;hne bzw. w&ouml;chentliche Lehrlingseinkommen.</p><p class=\"text\">Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes f&auml;llig.</p> <p class=\"text\">Der Urlaubszuschuss ist bei einem Verbrauch von mehr als einer Woche Urlaub zwei Wochen vor Urlaubsantritt f&auml;llig, jedoch sp&auml;testens mit dem Junilohn auszuzahlen.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Die Berechnung des Urlaubszuschusses erfolgt nach den gleichen Grunds&auml;tzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Zwischen der Firmenleitung und dem Betriebsrat (falls kein solcher besteht, mit dem Arbeitnehmer) k&ouml;nnen andere Zahlungsmodalit&auml;ten vereinbart werden. In diesem Falle ist der Urlaubszuschuss sp&auml;testens am Ende jedes Kalenderjahres auszuzahlen. Endet das Dienstverh&auml;ltnis fr&uuml;her, ist der Urlaubszuschuss mit L&ouml;sung des Dienstverh&auml;ltnisses f&auml;llig.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">5.</span><p class=\"text\">Arbeitnehmer, die w&auml;hrend des Kalenderjahres eintreten, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der auf dieses Kalenderjahr entfallenden Dienstzeit. Dieser aliquote Teil ist entweder bei Antritt des Urlaubes oder, wenn kein Urlaub konsumiert wird, am Ende des Kalenderjahres f&auml;llig.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">6.</span><p class=\"text\">Arbeitnehmer, deren Dienstverh&auml;ltnis vor Verbrauch eines Urlaubs endet, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses, entsprechend ihrer im Kalenderjahr &ndash; Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr jedoch entsprechend ihrer im Dienstjahr &ndash; zur&uuml;ckgelegten Dienstzeit (je Woche 1/52).</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">7.</span><p class=\"text\">Arbeitnehmer (Lehrlinge), die den Urlaubszuschuss f&uuml;r das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss anteilsm&auml;&szlig;ig &ndash; entsprechend dem Rest des Kalenderjahres &ndash; zur&uuml;ckzuzahlen, wenn sie gek&uuml;ndigt werden, selbst k&uuml;ndigen oder nach <a data-law=\"10007517\" data-section=\"82\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82\" target=\"_blank\">&sect; 82 GewO</a> (ausgenommen lit. h) entlassen werden oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">8.</span><p class=\"text\">Der Anspruch auf den Urlaubszuschuss oder auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entf&auml;llt, wenn er gem&auml;&szlig; <a data-law=\"10007517\" data-section=\"82\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82\" target=\"_blank\">&sect;&nbsp;82 GewO</a><button class=\"footnote-btn\" popovertarget=\"footnote_pr908589_5206308_1\" aria-label=\"Fußnote\" id=\"popoverbutton_footnote_pr908589_5206308_1\">*</button><div class=\"footnote-popover\" popover id=\"footnote_pr908589_5206308_1\" anchor=\"popoverbutton_footnote_pr908589_5206308_1\" role=\"tooltip\"><p class=\"text\">RGBl. Nr.&nbsp;227 vom 20. Dezember 1859 in der derzeit g&uuml;ltigen Fassung.</p></div> (ausgenommen lit.&nbsp;h) entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund gem&auml;&szlig; <a data-law=\"10007517\" data-section=\"82a\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a\" target=\"_blank\">&sect;&nbsp;82a GewO</a><button class=\"footnote-btn\" popovertarget=\"footnote_pr908589_5206308_1\" aria-label=\"Fußnote\" id=\"popoverbutton_footnote_pr908589_5206308_1\">*</button><div class=\"footnote-popover\" popover id=\"footnote_pr908589_5206308_1\" anchor=\"popoverbutton_footnote_pr908589_5206308_1\" role=\"tooltip\"><p class=\"text\">RGBl. Nr.&nbsp;227 vom 20. Dezember 1859 in der derzeit g&uuml;ltigen Fassung.</p></div> vorzeitig austritt.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">9.</span><p class=\"text\">Bestehen in Betrieben bereits Urlaubszusch&uuml;sse, so k&ouml;nnen sie von der Firmenleitung auf den kollektivvertraglichen Urlaubszuschuss angerechnet werden. Von der Anrechnung sind ausgenommen: das Weihnachtsgeld, unmittelbare leistungsabh&auml;ngige Zahlungen (Pr&auml;mien) und die Abl&ouml;sen f&uuml;r Sachbez&uuml;ge.</p></div> </div> </div></div>",
"title": "Urlaub und Urlaubszuschüsse",
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"number": "§ 17",
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"2"
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"id": "pr908591_5206311",
"element": "para",
"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;18</div><h2 class=\"titel\">Lehrlinge</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr908591_5206311\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Lehrling ist, wer ein ordnungsgem&auml;&szlig;es Lehrverh&auml;ltnis eingegangen ist und dies durch einen Lehrvertrag best&auml;tigt hat.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">W&auml;hrend der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverh&auml;ltnis jederzeit einseitig aufl&ouml;sen. Ansonsten ist au&szlig;er einer einvernehmlichen vorzeitigen Aufl&ouml;sung des Lehrverh&auml;ltnisses dessen vorzeitige Aufl&ouml;sung durch den Lehrberechtigten oder durch den Lehrling nur aus Gr&uuml;nden, die im <a data-law=\"10006276\" data-section=\"15\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses\" target=\"_blank\">&sect;&sect;&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 und 4 und 15a Berufsausbildungsgesetz</a> angef&uuml;hrt sind, gestattet.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Der Lehrling hat Anspruch auf alle in diesem Kollektivvertrag festgelegten Zulagen und Beg&uuml;nstigungen.</p> </div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\"> Lehrlinge, die die Lehrabschlusspr&uuml;fung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Pr&auml;mie in H&ouml;he von &euro;&nbsp;200,00. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren, erhalten eine Pr&auml;mie in H&ouml;he von &euro;&nbsp;250,00.</p> <p class=\"text\">Die &Auml;nderung oder Aufhebung der Richtlinie gem. <a data-law=\"10006276\" data-section=\"19c\" data-subsection=\"1\" data-number=\"8\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40248378/Berufsausbildungsgesetz/§-19c-Beihilfen-fuer-die-betriebliche-Ausbildung-von-Lehrlingen\" target=\"_blank\">&sect;&nbsp;19c Abs.&nbsp;1 Z&nbsp;8 Berufsausbildungsgesetz</a> (Stand April 2025) f&uuml;hrt zum Entfall dieses Anspruchs.</p> </div> </div> </div></div>",
"title": "Lehrlinge",
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"id": "pr908593_5206314",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;19</div><h2 class=\"titel\">Diverses</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr908593_5206314\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"> <p class=\"text\">Das zur Arbeit erforderliche Werkzeug ist durch den Arbeitgeber beizustellen, der auch die Kosten f&uuml;r das Instandhalten der Werkzeuge zu tragen hat.</p> <p class=\"text\">Der Arbeitnehmer hat die ihm &uuml;bergebenen Werkzeuge sachgem&auml;&szlig; zu verwenden und jede mutwillige oder leichtfertige Behandlung derselben zu unterlassen. Verwenden Arbeitnehmer ihre eigenen Werkzeuge, so ist ihnen eine Abn&uuml;tzungsgeb&uuml;hr zu bezahlen, sofern diese Abn&uuml;tzungsgeb&uuml;hr nicht im Lohn enthalten ist. F&uuml;r die Arbeitnehmer sind geeignete Werkst&auml;tten mit ausreichender Beleuchtungs-, Heizungs- und Ventilationsm&ouml;glichkeit zu errichten. Den Arbeitnehmern sind vom Arbeitgeber Waschr&auml;ume, Garderoben und Klosette zur Verf&uuml;gung zu stellen und instand zu halten. Der Arbeitgeber ist zur Einrichtung von geeigneten Verbandk&auml;sten zur Ersten-Hilfe-Leistung verpflichtet. </p> </div> <div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"> <p class=\"text\">W&auml;hrend der Arbeitszeit ist der Genuss geistiger Getr&auml;nke ausnahmslos verboten. Das Verbringen geistiger Getr&auml;nke in den Betrieb ist nur mit Zustimmung der Betriebsleitung zul&auml;ssig. Den Anordnungen des Arbeitgebers bzw. dessen Beauftragten ist Folge zu leisten, sofern nicht diese Anordnungen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen der Arbeitsordnung widersprechen. Die Arbeitnehmer haben die ihnen aufgetragenen Arbeiten mit Sorgfalt und Flei&szlig; zu verrichten. Den Arbeitnehmern ist es untersagt, ohne Erlaubnis Bauholz, Holzabf&auml;lle u. dgl. sowie Baumaterialien vom Arbeitsplatz wegzuschaffen.</p> </div> <div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"> <p class=\"text\">Notwendige Schutzbekleidung ist bei exponierten Arbeiten vom Arbeitgeber beizustellen (z.B. f&uuml;r Schleifer wasserdichte Sch&uuml;rzen). Die Arbeitgeber sind verpflichtet, daf&uuml;r zu sorgen, dass die von der Krankenkasse gemeinsam mit der Unfallversicherungsanstalt vorgesehenen periodischen &auml;rztlichen Untersuchungen zur Abwehr von Berufskrankheiten sich auf alle Arbeitnehmer erstrecken.</p> </div> </div></div>",
"title": "Diverses",
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"id": "pr908595_5206317",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;20</div><h2 class=\"titel\">Verfall von Anspr&uuml;chen</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr908595_5206317\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"> <p class=\"text\">Beschwerden wegen Nicht&uuml;bereinstimmung des bei der Lohnauszahlung ausgezahlten Betrages mit dem Nettobetrag des Lohnzettels sind sofort vorzubringen, sp&auml;tere Reklamationen werden nicht mehr ber&uuml;cksichtigt. Alle anderen Anspr&uuml;che des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverh&auml;ltnis verfallen jeweils drei Monate nach ihrem Entstehen, d.h. drei Monate nach dem Tag, an dem sie bei der Lohnauszahlung h&auml;tten entsprechend ber&uuml;cksichtigt werden sollen (bei Akkordarbeiten vom Tage der Schlussabrechnung der in Frage kommenden Akkordarbeit).</p> </div> <div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"> <p class=\"text\">Handelt es sich um einen gesetzlichen Abfertigungsanspruch, betr&auml;gt die Geltendmachungsfrist f&uuml;nf Monate. </p> </div> <div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"> <p class=\"text\">Handelt es sich um einen Abfertigungsanspruch gegen&uuml;ber dem Arbeitgeber aufgrund von Einzelvereinbarungen, Arbeitsordnungen oder Betriebsvereinbarungen, der durch das <a data-law=\"10008275\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275\" target=\"_blank\">BUAG</a> nicht erfasst ist (Mehranspruch gegen&uuml;ber dem gesetzlichen Anspruch), gilt eine Verj&auml;hrungsfrist von 3&nbsp;Jahren ab Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses. </p> <p class=\"text\">Der Lauf der Ausschlussfristen ruht, solange der Arbeitnehmer durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der Geltendmachung seiner Forderungen verhindert ist.</p> </div> </div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect;&nbsp;21</div><h2 class=\"titel\">Schlussbestimmungen</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr908597_5206320\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\" korr=\"k2\">Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages treten s&auml;mtliche Kollektivvertr&auml;ge au&szlig;er Kraft, die bisher in den Betrieben, die nunmehr diesem Vertrag unterworfen sind, in Geltung standen mit Ausnahme der beiden Kollektivvertr&auml;ge vom 01. Mai 2026 betreffend den Lohnanh&auml;ngen gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;6 (Beilage f&uuml;r Steinmetze und Beilage f&uuml;r Bauhilfsgewerbe) sowie der Vereinbarung betreffend Leiharbeit vom 30. April 1987 (Anhang).</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Dieser Vertrag darf nicht zum Anlass genommen werden, bisher in den einzelnen Betrieben bestehende g&uuml;nstigere Arbeitsbedingungen zuungunsten eines Arbeitnehmers zu &auml;ndern.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Arbeitgeber und Betriebsrat, ferner die vertragschlie&szlig;enden Organisationen sind verpflichtet, f&uuml;r die Einhaltung dieses Kollektivvertrages Sorge zu tragen.</p></div> <div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Differenzen, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, sind in erster Linie zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu bereinigen. Kann auf dieser Weise eine Einigung nicht erfolgen, so ist der Streitfall den vertragschlie&szlig;enden Organisationen zur Entscheidung vorzulegen. Erst dann, wenn auch auf diese Weise keine Einigung erzielt werden kann, kann das Bundeseinigungsamt oder das zust&auml;ndige Arbeits- und Sozialgericht angerufen werden.</p> </div> </div> </div></div>",
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"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr908599_5206323\"><div class=\"textinhalt\"> <p class=\"datum text\" korr=\"k2\">Wien, am 25. M&auml;rz 2026</p> <table dfv=\"unterschrnichttrenn\" frame=\"void\" rules=\"none\" width=\"100%\"> <colgroup> <col width=\"50%\"> <col width=\"50%\"></colgroup> <tbody> <tr> <td align=\"center\" colspan=\"2\"> <span class=\"fett hervor\">F&uuml;r die<br>Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe</span></td> </tr> <tr dfv=\"tr7zeilen\"> <td align=\"center\">Ing. Martin Greiner<br>Bundesinnungsmeister</td> <td align=\"center\">Mag.Franz Stefan Huemer<br>Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer</td> </tr> <tr dfv=\"tr7zeilen\"> <td align=\"center\" colspan=\"2\">Pr&auml;sident KommR Wolfgang Ecker<br>Bundesinnungsmeister der Berufsgruppe der Steinmetze</td> </tr> <tr> <td align=\"center\" colspan=\"2\"> <span class=\"fett hervor\">F&uuml;r den<br>&Ouml;sterreichischen Gewerkschaftsbund<br>Gewerkschaft Bau-Holz</span></td> </tr> <tr dfv=\"tr7zeilen\"> <td align=\"center\">Abg.z.NR Josef Muchitsch<br>Bundesvorsitzender</td> <td align=\"center\">Mag. Herbert Aufner<br>Bundesgesch&auml;ftsf&uuml;hrer</td> </tr> </tbody> </table> </div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><h2 class=\"titel\">Vereinbarung</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para anh\" id=\"pr908602_5206327\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"level-1 textgr kvvorspann text-gr-level-1\"> <p class=\"text\">f&uuml;r den Bereich der Kollektivvertragsgemeinschaft der Bauhilfs- und Baunebengewerbe </p> </div> <div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"> <div class=\"text-grtit\">Leiharbeit:</div> <p class=\"text\">Die Bundesinnungen verpflichten sich darauf hinzuwirken, dass auf den Baustellen der Mitgliedsfirmen nur Arbeitnehmer Verwendung finden, die in ordnungsgem&auml;&szlig;en Arbeitsverh&auml;ltnissen stehen, wobei die jeweiligen arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen sowie kollektivvertraglichen Bestimmungen anzuwenden sind.</p> </div> <p class=\"datum text\">Wien, am 30. April 1987</p> <div class=\"level-1 textgr unterschrift text-gr-level-1\"> <div class=\"textgr level-2 text-gr-level-2\"> <p class=\"text\">F&uuml;r die Kollektivvertragsgemeinschaft der Bauhilfs- und Baunebengewerbe</p> </div> <div class=\"textgr level-2 text-gr-level-2\"> <p class=\"text\">F&uuml;r den &Ouml;sterreichischen Gewerkschaftsbund</p> <p class=\"text\">Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter</p> </div> </div> </div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h1\"><div class=\"titel\"><h1 class=\"titel\">Beilage zum Kollektivvertrag f&uuml;r das Steinarbeitergewerbe (Steinmetze)</h1></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para anh\" dfv=\"gbhartikelstrich\" id=\"pr908604_5206330\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"note\">Redaktionelle Anmerkungen <p class=\"text\">Die Beilage f&uuml;r Steinmetze ist unter \"<span arb=\"1\" class=\"scods-ref\" fam=\"14\" gr=\"0\" kvnr=\"0992\" rkz=\"0\" setid=\"SI-2958\">Steinarbeitergewerbe / Steinmetze</span>\" zu finden.</p> </div> </div></div>",
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"contentHtml": "<div class=\"para anh\" dfv=\"gbhartikelstrich\" id=\"pr908629_5206365\"><div class=\"textinhalt\"> <div class=\"note\">Redaktionelle Anmerkungen <p class=\"text\">Die Beilage f&uuml;r das Bauhilfsgewerbe ist unter \"<span arb=\"1\" class=\"scods-ref\" fam=\"14\" gr=\"0\" kvnr=\"0991\" rkz=\"0\" setid=\"SI-2957\">Steinarbeitergewerbe / Bauhilfsgewerbe</span>\" zu finden.</p> </div> </div></div>",
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"title": "Kündigung und Abfertigung",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>§ 20</div><h2 class='titel'>Verfall von Ansprüchen</h2></div></div><div class='para' id='pr908595_5206317'><div class='textinhalt'> <div class='level-1 textgr text-gr-level-1'> <p class='text'>Beschwerden wegen Nichtübereinstimmung des bei der Lohnauszahlung ausgezahlten Betrages mit dem Nettobetrag des Lohnzettels sind sofort vorzubringen, spätere Reklamationen werden nicht mehr berücksichtigt. Alle anderen Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis verfallen jeweils drei Monate nach ihrem Entstehen, d.h. drei Monate nach dem Tag, an dem sie bei der Lohnauszahlung hätten entsprechend berücksichtigt werden sollen (bei Akkordarbeiten vom Tage der Schlussabrechnung der in Frage kommenden Akkordarbeit).</p> </div> <div class='level-1 textgr text-gr-level-1'> <p class='text'>Handelt es sich um einen gesetzlichen Abfertigungsanspruch, beträgt die Geltendmachungsfrist fünf Monate. </p> </div> <div class='level-1 textgr text-gr-level-1'> <p class='text'>Handelt es sich um einen Abfertigungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber aufgrund von Einzelvereinbarungen, Arbeitsordnungen oder Betriebsvereinbarungen, der durch das <a data-law='10008275' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275' target='_blank'>BUAG</a> nicht erfasst ist (Mehranspruch gegenüber dem gesetzlichen Anspruch), gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses. </p> <p class='text'>Der Lauf der Ausschlussfristen ruht, solange der Arbeitnehmer durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der Geltendmachung seiner Forderungen verhindert ist.</p> </div> </div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>§ 9</div><h2 class='titel'>Lösung des Arbeitsverhältnisses</h2></div></div><div class='para' id='pr908573_5206284'><div class='textinhalt'> <p class='text'>Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von <a data-law='10001622' data-section='1159' data-subsection='2' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung' target='_blank'>§ 1159 (2) ABGB</a>, idF <a data-bgbl='BGBl. I Nr. 153/2017'>BGBl I 153/ 2017</a>).</p> <p class='text'>Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch <a data-law='10001622' data-section='1159' data-subsection='2' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung' target='_blank'>§ 1159 (2) ABGB</a>, idF <a data-bgbl='BGBl. I Nr. 153/2017'>BGBl I 153/2017</a> über den 01. Juli 2021 hinaus in Geltung.</p> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text' korr='k3'> Das Arbeitsverhältnis kann in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden. Nach einer sechs monatigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, nach einer 5-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 3 Wochen und nach einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen.</p><p class='text'>Bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung kann das Arbeitsverhältnis nur zum letzten Arbeitstag einer Arbeitswoche beendet werden.</p> <div class='textgr level-2 text-gr-level-1'> <p class='text'>Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert. </p> <p class='text'>Wird aufgrund betrieblicher Regelung die Unterbrechung von 120 Tagen überschritten, gilt diese längere Unterbrechungsfrist.</p> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'> Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers ist dem Arbeitnehmer die notwendige Freizeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes bis zu einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'> Eine Kündigungsfrist entfällt während der höchstens vierwöchigen Probezeit.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'> Der Kündigungsschutz des <a data-law='10008464' data-section='15' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz' target='_blank'>§ 15 Mutterschutzgesetz</a> bzw. <a data-law='10008674' data-section='7' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674,NOR40052586/Vaeter-Karenzgesetz/§-7-Kuendigungs-und-Entlassungsschutz-bei-Karenz' target='_blank'>§ 7 Väter-Karenzgesetz</a> wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt.</p> </div> </div> </div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>§ 10</div><h2 class='titel'>Abfertigung</h2></div></div><div class='para' id='pr908575_5206287'><div class='textinhalt'> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Für Betriebe, die dem <a data-law='10008275' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275' target='_blank'>Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz</a> 1987, Sachbereich Abfertigung, unterliegen, richten sich der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung nach den Bestimmungen des <a data-law='10008275' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275' target='_blank'>Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG)</a> 1987 in der jeweils geltenden Fassung.</p><p class='text'>Aufgrund des <a data-law='10008275' data-section='13d' data-subsection='4' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40279651/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-13d' target='_blank'>§ 13 d Abs. 4 des BUAG</a> wird als Grundlage für die Berechnung des anteiligen Weihnachtsgeldes, das zum Monatsentgelt zugeschlagen wird, folgende Formel festgelegt:</p> <table dfv='bruch' frame='void' rules='rows' width='100%'> <tbody> <tr> <td align='center'>kollektivvertraglicher Stundenlohn x 1,20 x 3,41 x 52,18</td> <td rowspan='2'>= anteiliges Weihnachtsgeld</td> </tr> <tr> <td align='center'>12</td> </tr> </tbody> </table> <p class='text'>Dieses anteilige Weihnachtsgeld ist dem jeweiligen Monatsentgelt so oft zuzuschlagen, als ein Abfertigungsanspruch im Ausmaß an Monatsentgelten gebührt. Bei Teilzeitarbeit ist das nach vorstehender Formel berechnete anteilige Weihnachtsgeld entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit zu aliquotieren.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Für Betriebe, die dem <a data-law='10008275' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275' target='_blank'>Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz</a> 1987, Sachbereich Abfertigung, nicht unterliegen, richtet sich der Anspruch auf Abfertigung nach den Bestimmungen des <a data-law='10008465' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008465' target='_blank'>Arbeiter-Abfertigungsgesetzes</a> 1979 mit folgenden Ergänzungen:</p> <p class='text'>Für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses sind Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber, die keine längere Unterbrechung als 90 Tage, ab 01. April 1981 jeweils 120 Tage, aufweisen, zusammenzurechnen, sofern die Wiedereinstellung innerhalb von 90 bzw. 120 Tagen zu den ursprünglichen Lohnbedingungen schriftlich zugesichert wurde oder wird. Die vorerwähnte schriftliche Zusicherung ist bei anrechenbaren Dienstzeiten unter drei Jahren nicht erforderlich.</p> <div class='textgr level-2 text-gr-level-1'> <p class='text'>Ab 01. Mai 1994 werden für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber zusammengerechnet, die keine längere Unterbrechung als 22 Wochen aufweisen, wobei der Beginn dieser Unterbrechung nicht vor dem 01. Mai 1994 liegen darf.</p> <p class='text'>Für nach dem 01. Mai 1994 beginnende Unterbrechungen ist eine schriftliche Zusicherung der Wiedereinstellung nicht erforderlich.</p> </div> <div class='textgr level-2 text-gr-level-1'> <p class='text'>Die Anrechnung gilt nicht für Fälle, in denen das vor der letzten Unterbrechung liegende Dienstverhältnis durch eine verschuldete Entlassung im Sinne des <a data-law='10007517' data-section='82' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82' target='_blank'>§ 82 GewO</a>, durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund, durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers sowie durch einvernehmliche Auflösung unter Verzicht auf den Abfertigungsanspruch geendet hat. Eine Anrechnung der Vordienstzeiten findet nicht statt, wenn bei der letzten Unterbrechung eine Abfertigung bezahlt wurde.</p> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Bei Arbeitnehmern in Mischbetrieben, die abwechselnd zu Beschäftigungen herangezogen werden, die unter die Regelung der Ziffer 1 und der Ziffer 2 fallen, werden unbeschadet der Häufigkeit des Wechsels und der Dauer der jeweiligen Tätigkeiten für den Erwerb und die Berechnung eines Abfertigungsanspruches gemäß Ziffer 2 die Dienstzeit nach Ziffer 1 und Ziffer 2 zusammengerechnet. </p> <p class='text'>Bei Geltendmachung des Abfertigungsanspruches beim Arbeitgeber gemäß erstem Absatz gebührt dem Arbeitnehmer von der unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zustehenden Abfertigung der Anteil, der dem Verhältnis der Dienstzeiten gemäß Ziffer 2 zu den Gesamtdienstzeiten gemäß Ziffer 1 und 2 entspricht. </p> <p class='text'>Wurde ein Abfertigungsanspruch gemäß erstem Absatz erworben und wird das Arbeitsverhältnis nicht innerhalb von 120 Tagen nach der letzten Beendigung beim selben Arbeitgeber fortgesetzt bzw. erfolgt keine Anrechnung auf den Höheranspruch, ist die Abfertigung, soweit sie den Betrag des dreifachen Monatsentgeltes nicht übersteigt, fällig. Der Rest kann vom Zeitpunkt der Fälligkeit an in monatlichen, im Voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden. Die Zahlungsmodalitäten des <a data-law='10008069' data-section='23a' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40210630/Angestelltengesetz/Art-1-§-23a' target='_blank'>§ 23a Angestelltengesetz</a> bleiben unberührt. Die Verfallfrist beginnt erst ab Fälligkeit zu laufen. </p> </div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><div class='titel'>Wechsel ins System „Abfertigung Neu“</div> <p class='keepnaechst text' dfv='keepnaechst'>(für Betriebe, die dem <a data-law='10008275' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275' target='_blank'>BUAG</a> nicht unterliegen)</p> <p class='text'>Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des <a data-law='10008069' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069' target='_blank'>Angestelltengesetzes</a>/<a data-law='10008465' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008465' target='_blank'>Arbeiter-Abfertigungsgesetzes</a> in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß <a data-law='10008329' data-number='26' data-section='97' data-subsection='1' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen' target='_blank'>§ 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG</a> (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.</p> </div> </div> </div></div>",
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"title": "Arbeitszeit, Überstunden und Zuschläge",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>§ 3</div><h2 class='titel'>Arbeitszeit</h2></div></div><div class='para' id='pr908555_5206257'><div class='textinhalt'> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'> Die wöchentliche Normalarbeitszeit aller Arbeitnehmer beträgt 39 Stunden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit soll in der Regel auf nicht weniger als 5 Tage aufgeteilt werden. Die Vereinbarung einer 4-Tagewoche bleibt weiterhin zulässig.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>In sämtlichen kollektivvertraglichen Arbeitszeitverteilungsmodellen ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des <a data-law='10008632' data-section='11' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11' target='_blank'>§ 11 Abs. 2, 2a und 2b Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz</a> auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Die wöchentliche Arbeitszeit kann für die Dauer von höchstens insgesamt vier Monaten im Kalenderjahr im Einvernehmen mit dem Betriebsrat aus saisonbedingten Gründen herabgesetzt werden. Sie darf jedoch nicht weniger als 32 Stunden betragen.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Die Arbeitszeit der Wächter und Pförtner beträgt in der Regel 48 Stunden in der Woche. Sie haben nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen einen Ruhetag, das ist eine 36-stündige Arbeitsruhe. Jede zweite Woche hat die Freizeit auf einen Sonntag zu fallen. Die über 40 Stunden geleistete Arbeitszeit ist als Überstunden zu verrechnen, wenn diese Arbeiter nicht einen Wochenlohn beziehen, in dem die Überstunden pauschaliert sind.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann bei Lenkern von Kraftfahrzeugen und Beifahrern die tägliche Arbeitszeit bis zu 12 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 60 Stunden verlängert werden.</p> <div class='textgr level-2 text-gr-level-1'> <p class='text'>Unbeschadet des letzten Satzes gilt für Betriebe der Frisch-(Fertig-)Betonhersteller und Betriebe mit Asphaltmischanlagen:</p> <p class='text'>Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann bei Mischern und Mischerdisponenten die tägliche Arbeitszeit bis zu 12 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 60 Stunden verlängert werden.</p> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>6a.</span><p class='text'>Für Lenker von Kraftfahrzeugen im Sinne des <a data-law='10008238' data-number='1' data-section='16' data-subsection='3' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40114805/Arbeitszeitgesetz/§-16-Einsatzzeit' target='_blank'>§ 16 Abs. 3 Ziff. 1 AZG</a> darf die Einsatzzeit in den Fällen der Arbeitsbereitschaft auf 14 Stunden täglich verlängert werden. Die ununterbrochene tägliche Ruhezeit beträgt für diese Lenker 11 Stunden, dreimal wöchentlich kann sie auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden.</p><p class='text'>Wird eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingehalten, kann diese Ruhezeit in 2 oder 3 Abschnitten genommen werden, wobei ein Teil mindestens 8 zusammenhängende Stunden, die übrigen Teile jeweils mindestens 1 Stunde betragen müssen.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>6b.</span><p class='text'>Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro Woche darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden verlängert werden.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>6c.</span><p class='text'>Gemäß <a data-law='10008238' data-section='13b' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40080992/Arbeitszeitgesetz/§-13b-Arbeitszeit' target='_blank'>§ 13b AZG</a> sind zusätzlich zu den nach <a data-law='10008238' data-section='7' data-subsection='1' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206200/Arbeitszeitgesetz/§-7-Verlaengerung-der-Arbeitszeit-bei-Vorliegen-eines-hoeheren-Arbeitsbedarfes' target='_blank'>§ 7 Abs. 1 AZG</a> zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulässig. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines aus technischen bzw. arbeitsorganisatorischen Gründen 26 Wochen umfassenden Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>7.</span><p class='text'>Für die in Ziffer 5 genannten Arbeitnehmergruppen sind die Arbeitszeiten, die über eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinausgehen, als Überstunden zu vergüten; wenn diese Arbeitnehmer nicht einen Pauschallohn beziehen, in dem die Überstunden pauschaliert sind.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>8.</span><p class='text'>Auch für andere als die in vorstehenden Punkten genannten Arbeiterkategorien können innerbetrieblich längere Arbeitszeiten im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden, wenn die Struktur des Betriebes dies erforderlich macht. Vor- und Abschlussarbeiten sind über Anordnung der Betriebsleitung außerhalb der täglichen normalen Arbeitszeit zu leisten. Als Vor- und Abschlussarbeiten gelten: Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen, sowie Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>9.</span><p class='text'>Wird an Werktagen vor oder im Anschluss an gesetzliche Feiertage aufgrund betrieblicher Vereinbarung nicht gearbeitet, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden.</p><p class='text'>In Betrieben, in denen Betriebsräte bestehen, kann über Beginn und Dauer des Einbringungszeitraumes eine anderweitige Betriebsvereinbarung getroffen werden.</p> <p class='text'>Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn Stunden, bei einem längeren Einarbeitungszeitraum neun Stunden nicht überschreiten.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>10.</span><p class='text'> Der 24. und der 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Lohnes für die ausfallenden Arbeitsstunden arbeitsfrei.</p> </div> </div> </div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>§ 4</div><h2 class='titel'>Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit</h2></div></div><div class='para' id='pr908561_5206266'><div class='textinhalt'> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='normel'> <span class='num'>1.</span><p class='text'>Als Überstunde gilt jene Arbeitszeit, durch welche die jeweilige festgesetzte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 3, § 3A bzw. § 3B sowie eine Mehrarbeit nach § 3A Ziffer 5 überschritten wird.</p><p class='text'>Überstunde ist jedenfalls</p> <ul class='nummerierung-none liste'> <li class='listeel' style='list-style-type:a)'><span class='listenel_num'>a)</span> <p class='text'>jede Zeiteinheit, die eine tägliche Normalarbeitszeit von 9 Stunden überschreitet, ausgenommen jene Fälle, in denen eine höhere tägliche Normalarbeitszeit gesetzlich zugelassen ist,</p> </li> <li class='listeel' style='list-style-type:b)'><span class='listenel_num'>b)</span> <p class='text'>jede Zeiteinheit über 1 Stunde Mehrarbeit wöchentlich.</p> </li> </ul> <p class='text'>Bei Kurzarbeit ist als Überstunde jene Arbeitszeit anzusehen, welche über die auf Grundlage der 39-Stunden-Woche festgelegte tägliche Arbeitszeit hinausgeht. Ausfallende Arbeitsstunden können im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsrat zuschlagsfrei eingearbeitet werden, sofern dieser Arbeitsausfall bedingt ist durch verkehrstechnische oder wirtschaftliche Gründe auf Seiten des Arbeitnehmers und soweit kein Entgeltanspruch für diese ausgefallene Arbeitszeit im Sinne des § 15 dieses Kollektivvertrages besteht.</p> <p class='text'>Überstunden werden mit einem 50-prozentigen Zuschlag vergütet. Werden Überstunden während der Nachtzeit, das ist in der Zeit von 20 bis 5 Uhr früh, geleistet, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.</p> <p class='text'>Mittels Betriebsvereinbarung können die Nachtarbeitsstunden (Normalarbeitszeit) in den Sommermonaten (Mai-September) auf die Stunden von 20-4 Uhr beschränkt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat sind entsprechende Einzelvereinbarungen zu treffen, welche zu ihrem Wirksamwerden der Gewerkschaft Bau-Holz zur Genehmigung vorzulegen sind.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Werden im Anschluss an die tägliche Normalarbeitszeit mindestens zwei Überstunden geleistet, so gebührt den betroffenen Arbeitnehmern eine bezahlte viertelstündige Erholungspause.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'> Werden Arbeiten durchgeführt, bei denen Arbeitnehmer in einem Zuge mehr als 16 Stunden arbeiten (wobei kurze Essenspausen bis zu 20 Minuten nicht als Unterbrechung der Arbeitszeit gelten), so wird die gesamte Arbeitszeit, auch wenn diese in die normale Arbeitszeit fällt, mit einem Zuschlag von 150 Prozent vergütet. Hierbei sind die Arbeitszeithöchstgrenzen des <a data-law='10008238' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238' target='_blank'>Arbeitszeitgesetzes (AZG)</a> in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt in der Regel jede an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr geleistete Arbeit. Der Beginn dieser Zeitspanne kann im Schichtbetrieb bis 6 Uhr früh verschoben werden; der Zeitraum der Wochenruhe gemäß <a data-law='10008541' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541' target='_blank'>Arbeitsruhegesetz</a> beträgt 36 Stunden.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'> Sonntagsarbeit wird mit einem 100-prozentigen Zuschlag entlohnt, sofern sie nicht im Rahmen der Schichtarbeit geleistet wird. Es gebührt jedoch der 100-prozentige Zuschlag für Sonntagsarbeit auch bei Schichtarbeit, wenn es sich um die Leistung einer 7. Schicht handelt.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>6.</span><p class='text'>Bei gesetzlichen Feiertagen wird der tatsächliche Verdienstentgang, das ist jene Zeit, die am selben Tag tatsächlich gearbeitet worden wäre, vergütet. Bei Akkordarbeitern ist das regelmäßige Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen (bzw. der letzten 3 Monate) unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeit zu bemessen. </p><p class='text'>Wird aufgrund geltender Ausnahmebestimmungen an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet, so gebührt dem Arbeitnehmer außer dem regelmäßigen Entgelt auch noch das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt ohne jeden Zuschlag.</p> <p class='text'> Wo für Arbeitnehmer günstigere Regelung der Entlohnung von Feiertagsarbeit für einzelne Betriebe oder Betriebsgruppen bestehen, wird an denselben durch das In-Kraft-Treten des Kollektivvertrages nichts geändert. Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die auf den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.</p> <p class='text'>Als gesetzliche Feiertage gelten derzeit: 01. Jänner, 06. Jänner, Ostermontag, 01. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 01. November, 08., 25. und 26. Dezember.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>7.</span><p class='text'> Fällt ein Teil der Arbeitszeit in die Zeit zwischen 22 Uhr bis 6 Uhr früh, so erhalten die davon betroffenen Arbeitnehmer für jede Arbeitsstunde während dieser Zeitspanne einen Stundenzuschlag von 15 Prozent. Im Dreischichtbetrieb wird dieser 15-prozentige Zuschlag nur für die 3. Schicht gewährt, die in der Regel zwischen 22 Uhr und 6 Uhr früh zu liegen kommen wird. (Für Schriftenhauer Wien 25 Prozent). Wo bisher höhere Zuschläge üblich waren, bleiben diese in der bisherigen Höhe aufrecht.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>8.</span><p class='text'>Die Zuschläge für Überstunden, für Nacht- und Sonntagsarbeit sind nur zu bezahlen, wenn diese Arbeiten von der Betriebsleitung angeordnet wurden.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>9.</span><p class='text'> Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der höhere Zuschlag zu zahlen.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>10.</span><p class='text'>Bei der Berechnung der Zuschläge ist zugrunde zu legen:</p><p class='text'> <span class='fett hervor'>Für Arbeiten im Zeitlohn:</span> Der für diese Arbeiten jeweils bezahlte Stundenlohn.</p> <p class='text'> <span class='fett hervor'>Für Arbeiten im Akkord:</span> Der für die betreffende Arbeit bestehende Akkordsatz ohne Zulagen.</p> </div> </div> </div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>§ 3A</div><h2 class='titel'>Andere Verteilung der Normalarbeitszeit</h2></div></div><div class='para' id='pr908557_5206260'><div class='textinhalt'> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><div class='titel'>Allgemeines</div><p class='text'>In den Betrieben ist neben der regelmäßigen wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 3 von 39 Stunden eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit unter Anwendung der jeweiligen Mitwirkungsrechte und Zustimmungserfordernisse möglich.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><div class='titel'>Ausdehnung der Normalarbeitszeit und Zeitausgleich</div> <p class='text'>Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Zur Erreichung der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden hat der Zeitausgleich in ganzen Tagen zu erfolgen.</p><p class='text'>Der Zeitausgleich hat innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen bis zu höchstens 52 Wochen (1 Jahr) ist zur Festlegung eine Betriebsvereinbarung und dort, wo kein Betriebsrat besteht, eine schriftliche Einzelvereinbarung notwendig.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><div class='titel'>Zeitausgleich</div><p class='text'>Die Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit und der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (39 Stunden) ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen auszugleichen:</p> <div class='textgr level-2 text-gr-level-1'> <p class='text'>Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein durch Vereinbarung nach Ziffer 2 fest, ist der Zeitpunkt der Konsumation im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinderung vor Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des <a data-law='10008238' data-section='20' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40243248/Arbeitszeitgesetz/§-20-Aussergewoehnliche-Faelle' target='_blank'>§ 20 AZG</a> nicht möglich, kann er in die nächste Lohnabrechnungsperiode vorgetragen werden. </p> <p class='text'>Ist die Lage des Zeitausgleiches nicht im Voraus festgelegt, entsteht bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Ziffer 2 für die Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich (d.h. keine Zeitgutschrift für Zeitausgleich). Kann der Zeitausgleich aus Gründen, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, nicht erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes die über 39 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu werten und zu bezahlen; in den übrigen Fällen der Stundenlohn ohne Überstundenzuschlag.</p> <p class='text'>Mit Ausnahme von einvernehmlich vereinbartem Urlaub, Feiertagen und Ersatzruhe gemäß <a data-law='10008541' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541' target='_blank'>Arbeitsruhegesetz</a> bleibt in allen Fällen einer bezahlten und unbezahlten Dienstverhinderung eine bereits getroffene zeitliche Festlegung von Zeitausgleich aufrecht. Ein festgelegter Zeitausgleich gilt in diesen Fällen als konsumiert.</p> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><div class='titel'>Mitteilung der jeweiligen Wochenarbeitszeit</div> <p class='text'>Im Rahmen der für den Durchrechnungszeitraum vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit ist das Ausmaß und die Lage unter Bedachtnahme auf <a data-law='10008329' data-number='2' data-section='97' data-subsection='1' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen' target='_blank'>§ 97 Abs. 1 Ziff. 2 Arbeitsverfassungsgesetz</a> jeweils 2 Wochen im Vorhinein festzulegen und den betroffenen Arbeitnehmern in geeigneter Form mitzuteilen, soweit nicht wichtige und unvorhersehbare Ereignisse, die vom Arbeitgeber nicht beeinflusst werden können, eintreten. In diesem Fall ist die Arbeitszeiteinteilung ehestmöglich zu treffen.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><div class='titel'>Mehrarbeit</div><p class='text'>Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1 Stunde in jeder Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit.</p><p class='text'> Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 %.</p> <p class='text'>Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine längere als 9-stündige tägliche Normalarbeitszeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Weiters darf durch die Mehrarbeit, ausgenommen bei Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen gemäß <a data-law='10008238' data-section='4' data-subsection='3' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit' target='_blank'>§ 4 Abs. 3 AZG</a> und in Fällen einer längeren Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 41 Stunden nicht überschritten werden. Für die Anordnung von Mehrarbeit gelten dieselben Bestimmungen wie für die Anordnung von Überstunden nach <a data-law='10008238' data-section='6' data-subsection='2' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090336/Arbeitszeitgesetz/§-6-Ueberstundenarbeit' target='_blank'>§ 6 Abs. 2 AZG</a>. Mehrarbeitsstunden sind im Vorhinein anzuordnen und als solche zu bezeichnen; eine rückwirkende Bezeichnung ist unzulässig.</p> <p class='text'>Arbeitszeiten, für die aufgrund des Kollektivvertrages ein höherer als 50%iger Überstundenzuschlag zu zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern als Überstunden.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>6.</span><div class='titel'>Günstigkeitsklausel</div><p class='text'>Festgehalten wird, dass die Bestimmungen dieses Paragrafen über die andere Verteilung der Normalarbeitszeit und die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit auf 39 Stunden gegenüber dem <a data-law='10008238' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238' target='_blank'>Arbeitszeitgesetz</a> insgesamt die günstigere Regelung darstellen. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen sind durch die Absenkung der Normalarbeitszeit auf 39 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abgegolten.</p></div> </div> </div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>§ 6</div><h2 class='titel'>Entlohnung</h2></div></div><div class='para' id='pr908565_5206272'><div class='textinhalt'> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Die Lohngruppe bzw. Höhe der Löhne sind in den Lohnanhängen (Beilage) festgelegt. Die Stundenlöhne bilden die Grundlage der Akkordrichtsätze.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Auch bei einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 3A Ziffer 2 und 3 bzw. § 3B gebührt während des Durchrechnungszeitraumes der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden.</p><p class='text'>Bei Leistungslohnsystemen können durch Betriebsvereinbarungen bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung abweichende Regelungen getroffen werden. Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z.B. Zulagen, Zuschläge) werden aufgrund der geleisteten Stunden abgerechnet.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Die Lohnabrechnung und -zahlung erfolgt in der Regel monatlich. Der Lohnzahlungszeitraum ist der Kalendermonat. Die Lohnzahlung mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt auf ein Bankkonto des Arbeitnehmers.</p><p class='text'>Die Auszahlung aller Entgelte für den Lohnzahlungszeitraum hat so zu erfolgen, dass diese Entgelte bis zum 15. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats verfügbar sind. Die Lohnabrechnungsbelege sind den Arbeitnehmern sofort nach Vorliegen, jedoch bis spätestens 15. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats in schriftlicher Form auszufolgen. (Durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des <a data-law='10008329' data-number='3' data-section='97' data-subsection='1' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen' target='_blank'>§ 97 Abs. 1 Ziffer 3 des ArbVG</a> kann eine Änderung vorgenommen werden.)</p> <p class='text'>Fällt der 15. des Monats auf einen Samstag oder Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Werktag. Fällt der 15. auf einen Sonntag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Freitag.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Mit jeder Lohnzahlung ist eine Lohnrechnung zu übergeben, aus welcher die Höhe des Verdienstes, die Zahl der Arbeitsstunden und die Höhe der einzelnen Abzüge ersichtlich ist. Bei zuschlagspflichtiger Arbeit ist die Zahl der zuschlagspflichtigen Stunden und die Höhe der Zuschläge ersichtlich zu machen.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Jegliche Abgeltung von Zulagen und Zuschlägen durch erhöhten Lohn oder erhöhte Akkordsätze ist bei allen zukünftigen Lohnvereinbarungen unzulässig. Arbeitnehmer, die im Zeitlohn bis zur Höchstdauer von vier Wochen vorübergehend mit Arbeiten einer niedriger entlohnten Tätigkeit beschäftigt werden, sind nach ihrer bisherigen Tätigkeitsgruppe weiter zu entlohnen.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>6.</span><p class='text'>Wird ein Arbeitnehmer vorübergehend mit Arbeiten einer höher entlohnten Tätigkeitsgruppe beschäftigt, so hat er für die Dauer dieser Tätigkeit Anspruch auf den Lohn der höher entlohnten Tätigkeitsgruppe. Bei dauernder Beschäftigung in einer höher entlohnten Tätigkeitsgruppe ist sein normaler Zeitlohn entsprechend neu festzusetzen.</p></div> </div> </div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>§ 13</div><h2 class='titel'>Weihnachtsgeld</h2></div></div><div class='para' id='pr908581_5206296'><div class='textinhalt'> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'> Jeder Arbeitnehmer, der im Kalenderjahr wenigstens zwei Monate im Unternehmen beschäftigt war, erhält am ersten Freitag im Dezember ein Weihnachtsgeld von 8,6 Prozent des von ihm im Unternehmen im laufenden Kalenderjahr erzielten Jahresbruttoverdienstes ohne Urlaubszuschuss, Weihnachtsgeld und Aufwandsentschädigungen. Für den Monat Dezember wird als Berechnungsgrundlage der im Kalenderjahr im gleichen Unternehmen erzielte Bruttoverdienst ohne Urlaubszuschuss, Weihnachtsgeld und Aufwandsentschädigungen, geteilt durch die Anzahl der Beschäftigungsmonate, genommen.</p><p class='text'>Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes kann nach Wahl des Arbeitgebers auch in Form einer Akontozahlung in der Höhe von mindestens 80 Prozent des voraussichtlichen Weihnachtsgeldes mit der Auszahlung des Oktoberlohns erfolgen. Die Endabrechnung erfolgt mit der Auszahlung des Dezemberlohns.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ausnahme einer gerechtfertigten Entlassung (ausgenommen gem. <a data-law='10007517' data-literal='h' data-section='82' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82' target='_blank'>§ 82 lit. h GewO</a> RGBl Nr. 227 vom 20. Dezember 1859) oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund hat der Arbeitnehmer bei Lösung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Bezahlung des nach den vorhergehenden Grundsätzen erworbenen und errechneten Weihnachtsgeldes.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil des Weihnachtsgeldes den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Die Bestimmung der Ziffer 3 gilt nicht für die Berufsgruppen des Bauhilfsgewerbes Burgenland, Tirol und Vorarlberg und das Steinmetzgewerbe Vorarlberg.</p></div> </div> </div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>§ 17</div><h2 class='titel'>Urlaub und Urlaubszuschüsse</h2></div></div><div class='para' id='pr908589_5206308'><div class='textinhalt'> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>Bestimmungen für Betriebe und Arbeitnehmer, die dem <a data-law='10008275' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275' target='_blank'>BUAG</a> nicht unterliegen:</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Alle Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr zu ihrem gesetzlichen Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss.</p> </div> <div class='normel'> <span class='num'>2.</span><p class='text'>Der Urlaubszuschuss beträgt 4,33 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen.</p><p class='text'>Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes fällig.</p> <p class='text'>Der Urlaubszuschuss ist bei einem Verbrauch von mehr als einer Woche Urlaub zwei Wochen vor Urlaubsantritt fällig, jedoch spätestens mit dem Junilohn auszuzahlen.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Die Berechnung des Urlaubszuschusses erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Zwischen der Firmenleitung und dem Betriebsrat (falls kein solcher besteht, mit dem Arbeitnehmer) können andere Zahlungsmodalitäten vereinbart werden. In diesem Falle ist der Urlaubszuschuss spätestens am Ende jedes Kalenderjahres auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis früher, ist der Urlaubszuschuss mit Lösung des Dienstverhältnisses fällig.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres eintreten, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der auf dieses Kalenderjahr entfallenden Dienstzeit. Dieser aliquote Teil ist entweder bei Antritt des Urlaubes oder, wenn kein Urlaub konsumiert wird, am Ende des Kalenderjahres fällig.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>6.</span><p class='text'>Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor Verbrauch eines Urlaubs endet, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses, entsprechend ihrer im Kalenderjahr Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr jedoch entsprechend ihrer im Dienstjahr zurückgelegten Dienstzeit (je Woche 1/52).</p></div> <div class='normel'><span class='num'>7.</span><p class='text'>Arbeitnehmer (Lehrlinge), die den Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss anteilsmäßig entsprechend dem Rest des Kalenderjahres zurückzuzahlen, wenn sie gekündigt werden, selbst kündigen oder nach <a data-law='10007517' data-section='82' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82' target='_blank'>§ 82 GewO</a> (ausgenommen lit. h) entlassen werden oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>8.</span><p class='text'>Der Anspruch auf den Urlaubszuschuss oder auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entfällt, wenn er gemäß <a data-law='10007517' data-section='82' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82' target='_blank'>§ 82 GewO</a><span class='fussnote' data-id='1'>*</span> (ausgenommen lit. h) entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund gemäß <a data-law='10007517' data-section='82a' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a' target='_blank'>§ 82a GewO</a><span class='fussnote' data-id='1'>*</span> vorzeitig austritt.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>9.</span><p class='text'>Bestehen in Betrieben bereits Urlaubszuschüsse, so können sie von der Firmenleitung auf den kollektivvertraglichen Urlaubszuschuss angerechnet werden. Von der Anrechnung sind ausgenommen: das Weihnachtsgeld, unmittelbare leistungsabhängige Zahlungen (Prämien) und die Ablösen für Sachbezüge.</p></div> </div> </div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>§ 12</div><h2 class='titel'>Taggeld, Übernachtungsgeld</h2></div></div><div class='para' id='pr908579_5206293'><div class='textinhalt'> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='titel'>I) Taggeld bei täglicher Rückkehr</div> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Arbeitnehmer, die außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes, für den sie aufgenommen wurden, zur Arbeit auf Baustellen eingesetzt werden und täglich an ihren Wohnort zurückkehren, erhalten ein Taggeld. Arbeiten auf Baustellen gelten jedenfalls als Arbeit außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span> <div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>Der ständige ortsfeste Betrieb des Arbeitgebers und der Wohnort des Arbeitnehmers sind im Arbeitsvertrag oder im Dienstzettel festzuhalten.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>Wohnort ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem der Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat. Einem Hauptwohnsitz in Österreich sind ausländische Hauptwohnsitze in Grenzbezirken gleichgestellt (Grenzgänger), sofern der Arbeitnehmer über keinen Hauptwohnsitz in Österreich verfügt.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>c)</span><p class='text'>Der Nachweis des Hauptwohnsitzes, an dem der Arbeitnehmer seinen tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, erfolgt durch Vorlage einer amtlichen Bestätigung durch den Arbeitnehmer. Eine Änderung dieses Hauptwohnsitzes ist dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben. Erfolgt kein Nachweis durch den Arbeitnehmer oder besteht kein Hauptwohnsitz in Österreich oder in einem Grenzbezirk, so gilt der Erstaufnahmeort beim jeweiligen Arbeitgeber in Österreich als Anknüpfungspunkt.</p></div> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Der Anspruch auf Taggeld besteht für jene Tage, an denen eine tatsächliche Arbeitsleistung von mehr als 3 Stunden erbracht wird oder bei Schlechtwetter eine Arbeitsbereitschaft von mehr als 3 Stunden besteht.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'> Erfolgt der Arbeitsantritt vom ständigen ortsfesten Betrieb bzw. vom Wohnort gemäß Ziffer 2 des Arbeitnehmers aus, so hat er Anspruch auf Taggeld, sofern der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers auf Baustellen außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes eingesetzt wird und täglich an seinen Wohnort zurückkehrt.</p> <p class='text'> Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 01. Mai 2026 € 8,30 pro Arbeitstag.</p> <p class='text'>Durch Betriebsvereinbarung kann im Rahmen der einkommensteuerlichen Bestimmungen das Taggeld erhöht werden.</p> </div> <div class='normel'> <span class='num'>4a.</span><p class='text'>Für die Berufsgruppen der Beton- und Zementwarenerzeuger, der Steinbruchunternehmer, dazu zählen auch Kalkerzeuger bzw. Kalkbrennereien, der Verleiher von Baumaschinen, der Frisch-(Fertig-)Betonherstellung und der Sand-, Schotter- und Kiesgewinnung gilt an Stelle des in Ziffer 4 zweiten Satz folgende Regelung:</p> <div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 01. Mai 2026 € 15,10 pro Arbeitstag.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text' korr='k2'>Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden ab 01. Mai 2026 € 20,40 pro Arbeitstag.</p> </div> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Ansprüche des Arbeitnehmers gemäß § 12 Abschnitt II (Taggeld bei nicht-täglicher Rückkehr) schließen Leistungen gemäß § 12 Abschnitt I (Taggeld bei täglicher Rückkehr) aus.</p> </div> </div> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='normel' dfv='abswieabsgr'><span class='num'>II)</span><div class='titel'>Taggeld bei nicht täglicher Rückkehr, Übernachtungskosten</div><p class='text'>Bei auswärtigen Arbeiten, bei denen der Arbeitnehmer angeordnet auswärts übernachtet und nicht täglich von der Arbeitsstelle zurückkehrt, erhält er für die Mehrkosten ein Taggeld.</p><p class='text'>Dieses beträgt € 30,00 je Kalendertag.</p> <div class='textgr level-2 text-gr-level-1'> <p class='text'>Das Taggeld gemäß Abschnitt II gebührt erstmalig von der ersten Übernachtung an für jeden am Bestimmungsort verbrachten Tag einschließlich Sonn- und Feiertag.</p> <p class='text'>Das Taggeld bei nicht täglicher Rückkehr steht auch am letzten Tag der Dienstreise in voller Höhe zu.</p> <p class='text'>Kein Taggeld gebührt, wenn der Arbeitnehmer unentschuldigt von der Arbeit fernbleibt, bis zur Wiederaufnahme der Arbeit.</p> </div> <div class='textgr level-2 text-gr-level-1'> <p class='text'>Die Kosten der Unterkunft sind vom Arbeitgeber zu übernehmen.</p> </div> </div> <div class='normel' dfv='abswieabsgr'><span class='num'>III)</span><div class='titel'>Dienstreisen in das Ausland</div><p class='text'>Dienstreisen in das Ausland bedürfen einer ausdrücklichen Bewilligung des Arbeitgebers. Die Entschädigung der Reisekosten und des Reiseaufwandes ist jeweils vor Antritt der Dienstreise besonders zu vereinbaren.</p><p class='text'>Bei Dienstreisen ins Ausland tritt an die Stelle des in Abschnitt II genannten Betrags der für die Bundesbediensteten geltende Betrag, sofern dieser höher ist. Dienstreisen ins Ausland sind nur solche Dienstreisen, bei denen das Reiseziel im Ausland liegt.</p> </div> </div> </div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>§ 11</div><h2 class='titel'>Fahrtkostenvergütung, Fahrzeitvergütung, Heimfahrt bei Dienstreisen</h2></div></div><div class='para' id='pr908577_5206290'><div class='textinhalt'> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages an eine Arbeitsstelle außerhalb der Betriebsstätte entsendet wird.</p><p class='text'>Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Betriebsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Betriebsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Betriebsstätte bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung. Der Arbeitgeber ordnet an, ob die Dienstreise von der Wohnung oder von der Betriebsstätte aus angetreten wird. Im Zweifel ist die Dienstreise von der Betriebsstätte aus anzutreten.</p> <div class='textgr level-2 text-gr-level-1'> <p class='text'>Der Arbeitgeber entscheidet, an welchem Ort der Arbeitsantritt zu erfolgen hat. Dabei ist zulässig, dass sich der Arbeitnehmer kurzfristig zu einer vom Arbeitgeber festgelegten Sammelstelle begibt, um von dort zur auswärtigen Arbeitsstelle (Baustelle) zu gelangen. Die Sammelstelle kann auch der ständig ortsfeste Betrieb (Betriebsstätte) sein.</p> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><div class='titel'>Fahrtkostenvergütung</div><p class='text'>Der Arbeitnehmer erhält für die einmalige Hin- und Rückfahrt zum Betrieb oder zur Arbeitsstelle innerhalb des Gemeindegebietes des Standortes des Betriebes je Arbeitstag die tarifgünstigsten Auslagen für die öffentlichen städtischen Verkehrsmittel vergütet. </p><p class='text'>Bei Arbeiten außerhalb des Gemeindegebietes des Betriebsstandortes werden die tarifgünstigsten Fahrgelder zwischen Abfahrtsort und Arbeitsplatz vergütet, jedoch maximal bis zur Höhe der Strecke zwischen Betrieb und Baustelle.</p> <p class='text'>Anstelle der Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel kann auch ein pauschaler Betrag von € 0,11 je km bezahlt werden.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><div class='titel'>Fahrzeitvergütung</div><p class='keepnaechst text' dfv='keepnaechst'>Für Fahrten außerhalb der Normalarbeitszeit gilt: </p> <p class='text'>Die Zeit zur Erreichung des außerhalb des Gemeindegebiets des Betriebsstandortes liegenden Arbeitsplatzes bzw. zur Rückkehr von demselben wird, soweit diese pro Wegstrecke mehr als eine halbe Stunde beträgt, mit dem kollektivvertraglichen Stundenlohn ohne Zuschläge vergütet. Zu vergüten ist nur die ½ Stunde überschreitende Zeit.</p> <p class='text'>Angeordnete Fahrten während der Arbeitszeit sind voll zu vergüten.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'> Arbeitnehmer, die außerhalb der Normalarbeitszeit ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Mannschaftstransportfahrzeug zum Zweck der Beförderung anderer Arbeitnehmer zu oder von auswärtigen Arbeitsstellen (Baustellen) lenken, um dort die eigentliche Arbeitsleistung zu erbringen, haben für die Dauer des Lenkens des Fahrzeuges Anspruch auf eine Lenkzeitvergütung in Höhe von € 15,42 pro Stunde. Die Lenkzeit ist nach der Fahrzeit, in der der Lenker neben sich noch mindestens einen weiteren Arbeitnehmer befördert, zu bemessen. Abweichend von § 6 Ziffer 5 ist eine pauschalierte Regelung hierfür zulässig. Diese Zeiten sind beim Anspruch auf Taggeld zu berücksichtigen.</p><p class='text'>Für Zeiten, für welche eine Vergütung nach Ziffer 3 gebührt, gebührt keine Lenkzeitvergütung.</p> <div class='textgr level-2 text-gr-level-1'> <p class='text'>Die Lenkzeitvergütung erhöht sich jeweils zum Wirksamkeitsbeginn einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung um jenen Prozentsatz, um den sich die kollektivvertraglichen Mindestlöhne erhöhen.</p> </div> </div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'> <span class='fett hervor'>Heimfahrt:</span> Bei Arbeiten in Entfernungen von mehr als 70 km haben die Arbeitnehmer nach jeweils 4-wöchiger ununterbrochener Beschäftigung Anspruch auf eine Heimfahrt nach dem Betriebsort. Wird die Arbeit durch Gebührenurlaub, Rückkehr infolge Krankheit oder Wechsel des Arbeitsortes, der mit einer Rückkehr an den Betriebsort verbunden ist, unterbrochen, so beginnt die Frist von 4 Wochen jeweils neu zu laufen. Bei der Heimfahrt gebührt der Fahrpreis für die Hin- und Rückfahrt für das vom Betrieb zu bestimmende Verkehrsmittel sowie Auslöse für zwei Kalendertage. Für jede Heimfahrt über 70 km gebührt eine unbezahlte Freizeit von vier Kalendertagen (96 Stunden). Die Reisezeit wird nicht in die Freizeit eingerechnet. </p> <p class='text'>Werden Arbeiten voraussichtlich innerhalb von zwölf Werktagen, gerechnet vom Tage der Fälligkeit der Heimfahrt, beendet, entfällt die Heimfahrt. </p> </div> <div class='normel'><span class='num'>6.</span><p class='text'>Erkrankt oder stirbt ein Arbeitnehmer außerhalb des Betriebsortes, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Heimtransportes in der Höhe der normalen Heimfahrtskosten zu leisten. </p></div> </div> </div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>§ 5</div><h2 class='titel'>Akkordarbeit</h2></div></div><div class='para' id='pr908563_5206269'><div class='textinhalt'> <div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'> <div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Bei Akkordarbeit ist der Leistungslohn (Akkordrichtsatz) so festzulegen, dass Akkordarbeiter bei durchschnittlicher Akkord­arbeitsleistung mindestens 20 Prozent über ihrem Stundenlohn verdienen sollen. Durch diese Regelung tritt eine Änderung der bestehenden Akkordsätze nicht ein, soweit die Voraussetzung für die richtige Akkorderstellung erfüllt erscheint.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Die Festsetzung der Akkorde hat unter Beobachtung der Bestimmungen des <a data-law='10008329' data-section='96' data-subsection='4' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40123095/Arbeitsverfassungsgesetz/§-96-Zustimmungspflichtige-Massnahmen' target='_blank'>§ 96 Abs. 4</a> und <a data-law='10008329' data-section='100' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12097074/Arbeitsverfassungsgesetz/§-100-Mitwirkung-bei-der-Festsetzung-von-Leistungsentgelten-im-Einzelfall' target='_blank'>§ 100 des Arbeitsverfassungsgesetzes</a> zu erfolgen.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Die Festlegung der Akkorde erfolgt ohne Berücksichtigung von Geschlecht und Alter der Akkordarbeiter unter Einhaltung der Bestimmungen des <a data-law='10008632' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632' target='_blank'>Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes</a>, des <a data-law='10008464' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464' target='_blank'>Mutterschutzgesetzes</a> u. dgl. in der jeweils geltenden Fassung.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Die so vereinbarten Akkordsätze und sonstigen Akkordbedingungen sind vor Beginn der Akkordarbeit schriftlich festzulegen.</p> </div> <div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Ein Grund zur Nachprüfung des Akkordes bzw. zur Neufestlegung desselben ist gegeben:</p> <ul class='nummerierung-none liste'> <li class='listeel' style='list-style-type:'><span class='listenel_num'></span> <p class='text'>bei Änderung des Zeitlohnes (Akkordgrundlohn),</p> </li> <li class='listeel' style='list-style-type:'><span class='listenel_num'></span> <p class='text'>bei Änderung des Arbeitsganges und der Art des Materials, die sich auf die Arbeitsleistung auswirkt,</p> </li> <li class='listeel' style='list-style-type:'><span class='listenel_num'></span> <p class='text'>bei für neuartige Arbeiten versuchsweise festgesetzten Akkordsätzen nach Einarbeitung der Belegschaft,</p> </li> <li class='listeel' style='list-style-type:'><span class='listenel_num'></span> <p class='text'>bei technischen Änderungen,</p> </li> <li class='listeel' style='list-style-type:'><span class='listenel_num'></span> <p class='text'>bei offensichtlich unrichtig erstellten Akkorden.</p> </li> </ul> </div> <div class='normel'><span class='num'>6.</span><p class='text'>Wenn ein Akkordarbeiter nach erfolgter Vereinbarung und Festsetzung eines weder irrtümlich noch fehlerhaft errechneten Akkordes durch persönlichen Fleiß oder erworbene Geschicklichkeit mehr als den Akkordrichtsatz verdient, so darf dies zu keiner Herabsetzung des Akkordes führen, außer es liegen die in Ziffer 5 erwähnten Voraussetzungen vor.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>7.</span><p class='text'>Zur Leistung von Akkordarbeit kann kein Arbeitnehmer verhalten werden.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>8.</span><p class='text'>Akkordarbeitern bleibt der Stundenlohn ihrer Lohnkategorie garantiert, wenn das Absinken der Akkordarbeitsleistung nicht in der Person des Akkordarbeiters, sondern in außerhalb seiner Person liegenden Umständen begründet ist.</p></div> <div class='normel'><span class='num'>9.</span><p class='text'>Ein Anspruch auf ausschließliche Beschäftigung im Akkord besteht nicht. Akkordarbeiter werden tunlichst im Akkord verwendet, sind aber auch verpflichtet, im Stundenlohn zu arbeiten zu dem für die betreffende Arbeitsleistung vorgesehenen tariflichen Lohn.</p></div> </div> </div></div>",
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