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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

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2026-09-09 19:10:07 +02:00

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Holzbau-Meistergewerbe / Bauhandwerkerschüler

Teil: Zimmerer / Bauhandwerkerschüler / Rahmen (Version 19951101, gültig ab 1995-10-31)

Kollektivvertrag über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern

abgeschlossen zwischen den Bundesinnungen der Baugewerbe, der Zimmermeister und der Steinmetzmeister, sowie dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz andererseits.

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich

a)

räumlich:

auf das Gebiet der Republik Österreich

b)

fachlich:

auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Baugewerbe, der Zimmermeister, der Steinmetzmeister oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind

c)

persönlich:

auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes sind und in einem der in b) genannten Betriebe beschäftigt sind.

§ 2 Weiterbeschäftigung bei vermindertem Entgelt, Inanspruchnahme von Gebührenurlaub

Vorausgesetzt, daß in einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich der Besuch einer Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz, BGBl 435/95 durch den betreffenden Arbeitnehmer, sowie Gebührenurlaub für die Zeit zwischen 24. Dezember und 6. Jänner vereinbart wurde, erklärt sich der Arbeitgeber bereit, den Arbeitnehmer für die Zeit des Schulbesuches bei vermindertem Entgelt weiterzubeschäftigen.

§ 3 Höhe des Entgelts

(1)

Die Höhe des monatlichen Entgelts beträgt für Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie ist

In der 1. Klasse 70 %

In der 2. Klasse 80 %

In der 3. Klasse 90 %

des Facharbeiterlohnes II b lt. Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe.

Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe angehoben.

(2)

Die Höhe des monatlichen Entgeltes beträgt für Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Zimmermeister oder der Bundesinnung der Steinmetzmeister ist

In der 1. Klasse 70 %

In der 2. Klasse 80 %

In der 3. Klasse 90 %

des, nach der jeweiligen kollektivvertraglichen Einstufung vor Besuch der Bauhandwerkerfachschule gebührenden Facharbeiterlohnes. Dieses Entgelt darf jedoch die entsprechend in Abs. 1 festgelegten Beträge nicht übersteigen.

Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für das Zimmermeister- bzw. Steinmetzmeistergewerbe angehoben.

(3)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, von diesem Entgelt den auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteil an Sozialversicherungsabgaben und Steuern einzubehalten und abzuführen.

(4)

Das sich aus diesem Kollektivvertrag ergebende Entgelt kommt weiter in der für das Arbeitsverhältnis vereinbarten Form zur Abrechnung und Auszahlung.

§ 4 Teilrefundierung an den Arbeitgeber

Der Kollektivvertrag ist nur dann anwendbar, wenn die Refundierung von zwei Drittel der Lohn- und Lohnnebenkosten des Arbeitgebers für den betreffenden Arbeitnehmer in der Höhe, in der sie sich aus dem Beschluß des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice Österreich vom 7. November 1995 ergibt, in Anspruch genommen werden kann.

§ 5 Ausbildungsdauer

Der Kollektivvertrag findet Anwendung auf dreiklassige Bauhandwerkerschulen i.S.d. § 59 Schulorganisationsgesetz, deren Gesamtausbildungsdauer sich über 3 Jahre erstreckt, wobei jede Klasse eine Dauer von 13 Wochen aufweist und jeweils Anfang Dezember beginnt.

Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, sich für die notwendigen gesetzlichen Änderungen einzusetzen.

§ 6 Entfall von Zuschlägen gem. BUAG

Für die Zeiten des Besuches einer Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz sind weder seitens des Arbeitgebers direkt, noch über die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs-Kasse Zuschläge zu leisten. Diese Zeiten wirken sich nur auf den Höheranspruch, nicht jedoch auf das Urlaubsentgelt aus.

Solange keine ausdrückliche gesetzliche Umsetzung dieser Rahmenbedingungen im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)BUAG erfolgt, kommt (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40225163/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-4-Urlaubsanspruch-und-Anwartschaft)§ 4 Abs. 3 lit. d BUAG zur Anwendung.

Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, sich dafür einzusetzen, daß zum ehestmöglichen Zeitpunkt (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40225163/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-4-Urlaubsanspruch-und-Anwartschaft)§ 4 Abs. 3 BUAG eine neue lit. g) “Zeiten einer Ausbildung in einer Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 435/1995, i.d. jeweils geltenden Fassung” angefügt wird.

§ 7 Kündigungsausschluß

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können während der Laufzeit einer Klasse und bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende derselben keine rechtswirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen.

§ 8 Weihnachtsgeld, Sonderzahlungen

Zeiten des Schulbesuchs werden für die Berechnung des Weihnachtsgeldes nicht herangezogen.

Ein Anspruch auf kollektivvertragliche Sondererstattungen, Zulagen, Zuschläge und Überstundenpauschalien gebührt nicht.

§ 9 Rückzahlungsverpflichtung

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet im Fall der Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund innerhalb von drei Jahren nach erfolgreichem Abschluß dem Arbeitgeber einen Teil der Ausbildungskosten zurückzuzahlen.

Diese Rückzahlungsverpflichtung beläuft sich innerhalb des ersten Jahres auf S 15.000,--, danach auf S 5.000,--.

Für den Fall der Endigung des Arbeitsverhältnisses durch Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund vor Abschluß der Bauhandwerkerschule hat der Arbeitnehmer nach der 1. Klasse S 5.000,-- und nach der 2. Klasse S 10.000,-- zurückzuzahlen.

Der Betrag, der aufgrund dieser Bestimmung zurückzuzahlen ist, wird jährlich um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe angehoben.

Mit dem Zeitpunkt der Kündigung dieses Kollektivvertrages erlischt für Bauhandwerkerschüler, die diese Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, auch rückwirkend jede Rückzahlungsverpflichtung im Sinne dieses Paragraphen.

§ 10 Wirksamkeit und Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt rückwirkend mit 1. November 1995 in Kraft und gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf unbestimmte Zeit.

Die Kündigung kann von jedem der vertragsschließenden Teile unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten erfolgen.

Unterzeichnungsprotokoll

Wien, am 10.11.1995

| Bundesinnung der Baugewerbe | |

|---|---|

| DerBundesinnungsmeister:Ing. Johannes Lahofer | Der Geschäftsführer:Dr. Günter Tschepl |

| Fachverband der Bauindustrie | |

| Der Fachverbandsvorsteher:Ing. Ernst Nußbaumer | Der Geschäftsführer:Dr. Johannes Schenk |

| Bundesinnung der Zimmermeister | |

| Der Bundesinnungsmeister:BSO Komm.Rat Herbert Eller | Der Geschäftsführer:Mag. Bernd Stolzenburg |

| Bundesinnung der Steinmetzmeister | |

| Der Bundesinnungsmeister:Komm.Rat Franz Bamber | Der Geschäftsführer:Mag. Bernd Stolzenburg |

| Österreichischer GewerkschaftsbundGewerkschaft Bau-Holz | |

| Der Vorsitzende:LAbg. Johann Driemer | Der Zentralsekretär:Anton Korntheuer |

Thema: Löhne und Sonderzahlungen für Bauhandwerkerschüler

§ 3

Höhe des Entgelts

(1)

Die Höhe des monatlichen Entgelts beträgt für Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie ist

In der 1. Klasse 70 %

In der 2. Klasse 80 %

In der 3. Klasse 90 %

des Facharbeiterlohnes II b lt. Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe.

Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe angehoben.

(2)

Die Höhe des monatlichen Entgeltes beträgt für Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Zimmermeister oder der Bundesinnung der Steinmetzmeister ist

In der 1. Klasse 70 %

In der 2. Klasse 80 %

In der 3. Klasse 90 %

des, nach der jeweiligen kollektivvertraglichen Einstufung vor Besuch der Bauhandwerkerfachschule gebührenden Facharbeiterlohnes. Dieses Entgelt darf jedoch die entsprechend in Abs. 1 festgelegten Beträge nicht übersteigen.

Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für das Zimmermeister- bzw. Steinmetzmeistergewerbe angehoben.

(3)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, von diesem Entgelt den auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteil an Sozialversicherungsabgaben und Steuern einzubehalten und abzuführen.

(4)

Das sich aus diesem Kollektivvertrag ergebende Entgelt kommt weiter in der für das Arbeitsverhältnis vereinbarten Form zur Abrechnung und Auszahlung.

§ 8

Weihnachtsgeld, Sonderzahlungen

Zeiten des Schulbesuchs werden für die Berechnung des Weihnachtsgeldes nicht herangezogen.

Ein Anspruch auf kollektivvertragliche Sondererstattungen, Zulagen, Zuschläge und Überstundenpauschalien gebührt nicht.

§ 9

Rückzahlungsverpflichtung

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet im Fall der Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund innerhalb von drei Jahren nach erfolgreichem Abschluß dem Arbeitgeber einen Teil der Ausbildungskosten zurückzuzahlen.

Diese Rückzahlungsverpflichtung beläuft sich innerhalb des ersten Jahres auf S 15.000,--, danach auf S 5.000,--.

Für den Fall der Endigung des Arbeitsverhältnisses durch Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund vor Abschluß der Bauhandwerkerschule hat der Arbeitnehmer nach der 1. Klasse S 5.000,-- und nach der 2. Klasse S 10.000,-- zurückzuzahlen.

Der Betrag, der aufgrund dieser Bestimmung zurückzuzahlen ist, wird jährlich um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe angehoben.

Mit dem Zeitpunkt der Kündigung dieses Kollektivvertrages erlischt für Bauhandwerkerschüler, die diese Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, auch rückwirkend jede Rückzahlungsverpflichtung im Sinne dieses Paragraphen.

Thema: Einstufung in Ausbildungsklassen

§ 3

Höhe des Entgelts

(1)

Die Höhe des monatlichen Entgelts beträgt für Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie ist

In der 1. Klasse 70 %

In der 2. Klasse 80 %

In der 3. Klasse 90 %

des Facharbeiterlohnes II b lt. Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe.

Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe angehoben.

(2)

Die Höhe des monatlichen Entgeltes beträgt für Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Zimmermeister oder der Bundesinnung der Steinmetzmeister ist

In der 1. Klasse 70 %

In der 2. Klasse 80 %

In der 3. Klasse 90 %

des, nach der jeweiligen kollektivvertraglichen Einstufung vor Besuch der Bauhandwerkerfachschule gebührenden Facharbeiterlohnes. Dieses Entgelt darf jedoch die entsprechend in Abs. 1 festgelegten Beträge nicht übersteigen.

Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für das Zimmermeister- bzw. Steinmetzmeistergewerbe angehoben.

(3)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, von diesem Entgelt den auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteil an Sozialversicherungsabgaben und Steuern einzubehalten und abzuführen.

(4)

Das sich aus diesem Kollektivvertrag ergebende Entgelt kommt weiter in der für das Arbeitsverhältnis vereinbarten Form zur Abrechnung und Auszahlung.

§ 5

Ausbildungsdauer

Der Kollektivvertrag findet Anwendung auf dreiklassige Bauhandwerkerschulen i.S.d. § 59 Schulorganisationsgesetz, deren Gesamtausbildungsdauer sich über 3 Jahre erstreckt, wobei jede Klasse eine Dauer von 13 Wochen aufweist und jeweils Anfang Dezember beginnt.

Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, sich für die notwendigen gesetzlichen Änderungen einzusetzen.

Thema: Arbeitszeit und Urlaub während der Ausbildung

§ 2

Weiterbeschäftigung bei vermindertem Entgelt, Inanspruchnahme von Gebührenurlaub

Vorausgesetzt, daß in einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich der Besuch einer Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz, BGBl 435/95 durch den betreffenden Arbeitnehmer, sowie Gebührenurlaub für die Zeit zwischen 24. Dezember und 6. Jänner vereinbart wurde, erklärt sich der Arbeitgeber bereit, den Arbeitnehmer für die Zeit des Schulbesuches bei vermindertem Entgelt weiterzubeschäftigen.

§ 5

Ausbildungsdauer

Der Kollektivvertrag findet Anwendung auf dreiklassige Bauhandwerkerschulen i.S.d. § 59 Schulorganisationsgesetz, deren Gesamtausbildungsdauer sich über 3 Jahre erstreckt, wobei jede Klasse eine Dauer von 13 Wochen aufweist und jeweils Anfang Dezember beginnt.

Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, sich für die notwendigen gesetzlichen Änderungen einzusetzen.

§ 6

Entfall von Zuschlägen gem. BUAG

Für die Zeiten des Besuches einer Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz sind weder seitens des Arbeitgebers direkt, noch über die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs-Kasse Zuschläge zu leisten. Diese Zeiten wirken sich nur auf den Höheranspruch, nicht jedoch auf das Urlaubsentgelt aus.

Solange keine ausdrückliche gesetzliche Umsetzung dieser Rahmenbedingungen im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)BUAG erfolgt, kommt (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40225163/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-4-Urlaubsanspruch-und-Anwartschaft)§ 4 Abs. 3 lit. d BUAG zur Anwendung.

Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, sich dafür einzusetzen, daß zum ehestmöglichen Zeitpunkt (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40225163/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-4-Urlaubsanspruch-und-Anwartschaft)§ 4 Abs. 3 BUAG eine neue lit. g) “Zeiten einer Ausbildung in einer Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 435/1995, i.d. jeweils geltenden Fassung” angefügt wird.

Thema: Kündigung und Rückzahlungsfristen

§ 7

Kündigungsausschluß

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können während der Laufzeit einer Klasse und bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende derselben keine rechtswirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen.

§ 9

Rückzahlungsverpflichtung

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet im Fall der Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund innerhalb von drei Jahren nach erfolgreichem Abschluß dem Arbeitgeber einen Teil der Ausbildungskosten zurückzuzahlen.

Diese Rückzahlungsverpflichtung beläuft sich innerhalb des ersten Jahres auf S 15.000,--, danach auf S 5.000,--.

Für den Fall der Endigung des Arbeitsverhältnisses durch Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund vor Abschluß der Bauhandwerkerschule hat der Arbeitnehmer nach der 1. Klasse S 5.000,-- und nach der 2. Klasse S 10.000,-- zurückzuzahlen.

Der Betrag, der aufgrund dieser Bestimmung zurückzuzahlen ist, wird jährlich um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe angehoben.

Mit dem Zeitpunkt der Kündigung dieses Kollektivvertrages erlischt für Bauhandwerkerschüler, die diese Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, auch rückwirkend jede Rückzahlungsverpflichtung im Sinne dieses Paragraphen.

§ 10

Wirksamkeit und Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt rückwirkend mit 1. November 1995 in Kraft und gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf unbestimmte Zeit.

Die Kündigung kann von jedem der vertragsschließenden Teile unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten erfolgen.

Thema: Kündigungsschutz während Ausbildung

§ 7

Kündigungsausschluß

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können während der Laufzeit einer Klasse und bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende derselben keine rechtswirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen.

§ 2

Weiterbeschäftigung bei vermindertem Entgelt, Inanspruchnahme von Gebührenurlaub

Vorausgesetzt, daß in einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich der Besuch einer Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz, BGBl 435/95 durch den betreffenden Arbeitnehmer, sowie Gebührenurlaub für die Zeit zwischen 24. Dezember und 6. Jänner vereinbart wurde, erklärt sich der Arbeitgeber bereit, den Arbeitnehmer für die Zeit des Schulbesuches bei vermindertem Entgelt weiterzubeschäftigen.

§ 5

Ausbildungsdauer

Der Kollektivvertrag findet Anwendung auf dreiklassige Bauhandwerkerschulen i.S.d. § 59 Schulorganisationsgesetz, deren Gesamtausbildungsdauer sich über 3 Jahre erstreckt, wobei jede Klasse eine Dauer von 13 Wochen aufweist und jeweils Anfang Dezember beginnt.

Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, sich für die notwendigen gesetzlichen Änderungen einzusetzen.

Thema: Rückzahlung von Ausbildungskosten

§ 9

Rückzahlungsverpflichtung

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet im Fall der Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund innerhalb von drei Jahren nach erfolgreichem Abschluß dem Arbeitgeber einen Teil der Ausbildungskosten zurückzuzahlen.

Diese Rückzahlungsverpflichtung beläuft sich innerhalb des ersten Jahres auf S 15.000,--, danach auf S 5.000,--.

Für den Fall der Endigung des Arbeitsverhältnisses durch Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund vor Abschluß der Bauhandwerkerschule hat der Arbeitnehmer nach der 1. Klasse S 5.000,-- und nach der 2. Klasse S 10.000,-- zurückzuzahlen.

Der Betrag, der aufgrund dieser Bestimmung zurückzuzahlen ist, wird jährlich um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe angehoben.

Mit dem Zeitpunkt der Kündigung dieses Kollektivvertrages erlischt für Bauhandwerkerschüler, die diese Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, auch rückwirkend jede Rückzahlungsverpflichtung im Sinne dieses Paragraphen.

§ 4

Teilrefundierung an den Arbeitgeber

Der Kollektivvertrag ist nur dann anwendbar, wenn die Refundierung von zwei Drittel der Lohn- und Lohnnebenkosten des Arbeitgebers für den betreffenden Arbeitnehmer in der Höhe, in der sie sich aus dem Beschluß des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice Österreich vom 7. November 1995 ergibt, in Anspruch genommen werden kann.

§ 10

Wirksamkeit und Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt rückwirkend mit 1. November 1995 in Kraft und gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf unbestimmte Zeit.

Die Kündigung kann von jedem der vertragsschließenden Teile unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten erfolgen.

Thema: Ausschluss von Sonderzahlungen während Ausbildung

§ 8

Weihnachtsgeld, Sonderzahlungen

Zeiten des Schulbesuchs werden für die Berechnung des Weihnachtsgeldes nicht herangezogen.

Ein Anspruch auf kollektivvertragliche Sondererstattungen, Zulagen, Zuschläge und Überstundenpauschalien gebührt nicht.

§ 6

Entfall von Zuschlägen gem. BUAG

Für die Zeiten des Besuches einer Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz sind weder seitens des Arbeitgebers direkt, noch über die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs-Kasse Zuschläge zu leisten. Diese Zeiten wirken sich nur auf den Höheranspruch, nicht jedoch auf das Urlaubsentgelt aus.

Solange keine ausdrückliche gesetzliche Umsetzung dieser Rahmenbedingungen im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)BUAG erfolgt, kommt (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40225163/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-4-Urlaubsanspruch-und-Anwartschaft)§ 4 Abs. 3 lit. d BUAG zur Anwendung.

Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, sich dafür einzusetzen, daß zum ehestmöglichen Zeitpunkt (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275,NOR40225163/Bauarbeiter-Urlaubs-und-Abfertigungsgesetz/§-4-Urlaubsanspruch-und-Anwartschaft)§ 4 Abs. 3 BUAG eine neue lit. g) “Zeiten einer Ausbildung in einer Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 435/1995, i.d. jeweils geltenden Fassung” angefügt wird.

§ 3

Höhe des Entgelts

(1)

Die Höhe des monatlichen Entgelts beträgt für Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie ist

In der 1. Klasse 70 %

In der 2. Klasse 80 %

In der 3. Klasse 90 %

des Facharbeiterlohnes II b lt. Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe.

Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe angehoben.

(2)

Die Höhe des monatlichen Entgeltes beträgt für Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Zimmermeister oder der Bundesinnung der Steinmetzmeister ist

In der 1. Klasse 70 %

In der 2. Klasse 80 %

In der 3. Klasse 90 %

des, nach der jeweiligen kollektivvertraglichen Einstufung vor Besuch der Bauhandwerkerfachschule gebührenden Facharbeiterlohnes. Dieses Entgelt darf jedoch die entsprechend in Abs. 1 festgelegten Beträge nicht übersteigen.

Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für das Zimmermeister- bzw. Steinmetzmeistergewerbe angehoben.

(3)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, von diesem Entgelt den auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteil an Sozialversicherungsabgaben und Steuern einzubehalten und abzuführen.

(4)

Das sich aus diesem Kollektivvertrag ergebende Entgelt kommt weiter in der für das Arbeitsverhältnis vereinbarten Form zur Abrechnung und Auszahlung.