Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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Drucker und Druckformenhersteller (Lehrlinge)
- Variante:
SI-2935_de(Gruppedrucker-druckformenhersteller-lehrlinge) - Anstellungsart: Angestellte
- Bundesländer: Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten
- Gewerkschaft: younion
- Gültig ab / Stand: 2026-07-02 / 2026-07-02
- Quelle: https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=drucker-druckformenhersteller-lehrlinge&variant-id=SI-2935_de&topic-id=1
- Abgerufen: 2026-09-09
Teil: Drucker und Druckformenhersteller (gewerbliche Lehrlinge) / Rahmen (Version 20260601, gültig ab 2026-05-31)
BUNDESGESETZBLATT für die Republik Österreich
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: BGBl II Nr. 132/2026
| Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 9. Juni 2026 | Teil II |
|---|---|---|
| 132. Verordnung: | Festsetzung des Lehrlingseinkommens für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern | |
- Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der das Lehrlingseinkommen für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern festgesetzt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40229427/Arbeitsverfassungsgesetz/§-26-Begriff-und-Voraussetzungen)§ 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2026 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 9. Juni 2026 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt:
Lehrlingseinkommen für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und DruckformenherstellernL 1/2026/X/42/1
§ 1. Geltungsbereich
a)
Räumlich:
Das Gebiet der Republik Österreich.
b)
Fachlich:
Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.
c)
Persönlich:
gewerbliche Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Applikationsentwicklung – Coding, Buchbindetechniker und Postpresstechnologe/Buchbindetechnikerin und Postpresstechnologin, Drucktechnik, Druckvorstufentechnik, Reprografie sowie Medienfachmann/Medienfachfrau ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.
§ 2. Höhe des Lehrlingseinkommens
Das Lehrlingseinkommen beträgt:
| a) | im 1. Lehrjahr: | € 721,00 monatlich; |
|---|---|---|
| b) | im 2. Lehrjahr: | € 1.085,60 monatlich; |
| c) | im 3. Lehrjahr: | € 1.626,00 monatlich; |
| d) | im 4. Lehrjahr: | € 1.962,40 monatlich. |
§ 3. Urlaubszuschuss
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
§ 4. Weihnachtsremuneration
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
§ 5. Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG
Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40243266/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-1-Geltungsbereich)§ 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 17,40 € heranzuziehen.
§ 6. Beginn der Wirksamkeit
Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Juni 2026 in Kraft.
Lukowitsch
Teil: Drucker und Druckformenhersteller (kaufmännische Lehrlinge) / Rahmen (Version 20260601, gültig ab 2026-05-31)
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: BGBl II Nr. 133/2026
| Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 9. Juni 2026 | Teil II |
|---|---|---|
| 133. Verordnung: | Festsetzung des Lehrlingseinkommens für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern | |
- Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der das Lehrlingseinkommen für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern festgesetzt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40229427/Arbeitsverfassungsgesetz/§-26-Begriff-und-Voraussetzungen)§ 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2026 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 9. Juni 2026 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt:
Lehrlingseinkommen für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und DruckformenherstellernL 2/2026/X/42/2
§ 1. Geltungsbereich
a)
Räumlich:
Das Gebiet der Republik Österreich.
b)
Fachlich:
Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.
c)
Persönlich:
kaufmännische Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Bürokaufmann/Bürokauffrau sowie Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.
§ 2. Höhe des Lehrlingseinkommen
Das Lehrlingseinkommen beträgt:
| a) | im 1. Lehrjahr: | € 721,00 monatlich; |
|---|---|---|
| b) | im 2. Lehrjahr: | € 1.085,60 monatlich; |
| c) | im 3. Lehrjahr: | € 1.370,90 monatlich; |
| d) | im 4. Lehrjahr: | € 1.679,90 monatlich. |
§ 3. Urlaubszuschuss
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
§ 4. Weihnachtsremuneration
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
§ 5. Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG
Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40243266/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-1-Geltungsbereich)§ 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung der Grundstundenvergütung und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 12,58 € heranzuziehen.
§ 6. Beginn der Wirksamkeit
Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Juni 2026 in Kraft.
Lukowitsch
Thema: Überstunden für Lehrlinge
§ 5.
Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG
Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40243266/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-1-Geltungsbereich)§ 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 17,40 € heranzuziehen.
§ 5.
Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG
Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40243266/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-1-Geltungsbereich)§ 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung der Grundstundenvergütung und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 12,58 € heranzuziehen.
Thema: Geltungsbereich für Lehrlinge
§ 1.
Geltungsbereich
a)
Räumlich:
Das Gebiet der Republik Österreich.
b)
Fachlich:
Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.
c)
Persönlich:
gewerbliche Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Applikationsentwicklung – Coding, Buchbindetechniker und Postpresstechnologe/Buchbindetechnikerin und Postpresstechnologin, Drucktechnik, Druckvorstufentechnik, Reprografie sowie Medienfachmann/Medienfachfrau ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.
§ 1.
Geltungsbereich
a)
Räumlich:
Das Gebiet der Republik Österreich.
b)
Fachlich:
Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.
c)
Persönlich:
kaufmännische Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Bürokaufmann/Bürokauffrau sowie Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.
Thema: Lehrlingseinkommen, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld
§ 2.
Höhe des Lehrlingseinkommens
Das Lehrlingseinkommen beträgt:
| a) | im 1. Lehrjahr: | € 721,00 monatlich; |
|---|---|---|
| b) | im 2. Lehrjahr: | € 1.085,60 monatlich; |
| c) | im 3. Lehrjahr: | € 1.626,00 monatlich; |
| d) | im 4. Lehrjahr: | € 1.962,40 monatlich. |
§ 2.
Höhe des Lehrlingseinkommen
Das Lehrlingseinkommen beträgt:
| a) | im 1. Lehrjahr: | € 721,00 monatlich; |
|---|---|---|
| b) | im 2. Lehrjahr: | € 1.085,60 monatlich; |
| c) | im 3. Lehrjahr: | € 1.370,90 monatlich; |
| d) | im 4. Lehrjahr: | € 1.679,90 monatlich. |
§ 3.
Urlaubszuschuss
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
§ 3.
Urlaubszuschuss
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
§ 4.
Weihnachtsremuneration
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
§ 4.
Weihnachtsremuneration
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.