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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

8.0 KiB

Albertina

Teil: Zusatz (Version 20240101, gültig ab 2023-12-31)

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

abgeschlossen zwischen

der ALBERTINA, Albertinaplatz 1, 1010 Wien

und

dem Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7

1 Geltungsbereich

a)

Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

b)

Fachlich: Für die Albertina als wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes.

c)

Persönlich: Für alle Arbeitnehmer:innen der Albertina, die im Auszahlungsmonat in einem aktiven Dienstverhältnis stehen.

2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.1.2024 in Kraft. Die Geltungsdauer ist mit dem 31.12.2024 beschränkt.

3 Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024

1

Die Albertina kann mittels Betriebsvereinbarung für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40279895/Einkommensteuergesetz-1988/§-124b)§ 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023) in Höhe von maximal€ 3.000,00 steuer- und abgabenfrei( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40264389/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-49-Entgelt)§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBI. 1 200/2023) gewähren. Sollte kein Betriebsrat bestehen, kann eine vertragliche Vereinbarung iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40279895/Einkommensteuergesetz-1988/§-124b)§ 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023 für alle Arbeitnehmer:innen getroffen werden.

2

Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.

3

Dabei sind unter anderem folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe zulässig:

Aliquotierung für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit

Aliquotierung nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024

Degressive Staffelung abhängig vom Bruttolohn

Minderung für Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch. Dies gilt nicht bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) oder Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.

4

Individuelle Zielerreichungen (z.B. besondere Arbeitsleistung) sind keine taugliche Grundlage für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Arbeitnehmer:innen als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.

5

Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig.

6

Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des/der Arbeitnehmer:in, steht den unterhaltsberechtigten Erb:innen der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht zurückzuzahlen.

Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40275479/Einkommensteuergesetz-1988/§-3-Steuerbefreiungen)§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40279895/Einkommensteuergesetz-1988/§-124b)§ 124b Z 447 lit b EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023) zu beachten.

| Mag. Renate Landstetter | Mag. Hans Zöhling |

|---|---|

| Wirtschaft!. Geschäftsführerin | Vorsitzender-Stellvertreter |

| Albertina | GÖD |

Wien, am 29. Oktober 2024

Thema: Mitarbeiterprämien und betriebliche Vereinbarungen

3

Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024

1

Die Albertina kann mittels Betriebsvereinbarung für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40275482/Einkommensteuergesetz-1988/§-124b)§ 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023) in Höhe von maximal€ 3.000,00 steuer- und abgabenfrei( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40264389/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-49-Entgelt)§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBI. 1 200/2023) gewähren. Sollte kein Betriebsrat bestehen, kann eine vertragliche Vereinbarung iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40275482/Einkommensteuergesetz-1988/§-124b)§ 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023 für alle Arbeitnehmer:innen getroffen werden.

2

Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.

3

Dabei sind unter anderem folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe zulässig:

Aliquotierung für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit

Aliquotierung nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024

Degressive Staffelung abhängig vom Bruttolohn

Minderung für Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch. Dies gilt nicht bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) oder Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.

4

Individuelle Zielerreichungen (z.B. besondere Arbeitsleistung) sind keine taugliche Grundlage für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Arbeitnehmer:innen als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.

5

Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig.

6

Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des/der Arbeitnehmer:in, steht den unterhaltsberechtigten Erb:innen der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht zurückzuzahlen.

Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40275479/Einkommensteuergesetz-1988/§-3-Steuerbefreiungen)§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40275482/Einkommensteuergesetz-1988/§-124b)§ 124b Z 447 lit b EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023) zu beachten.

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

abgeschlossen zwischen

der ALBERTINA, Albertinaplatz 1, 1010 Wien

und

dem Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7

Thema: Geltungsbereich und Laufzeit des Vertrags

1

Geltungsbereich

a)

Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

b)

Fachlich: Für die Albertina als wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes.

c)

Persönlich: Für alle Arbeitnehmer:innen der Albertina, die im Auszahlungsmonat in einem aktiven Dienstverhältnis stehen.

2

Geltungsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.1.2024 in Kraft. Die Geltungsdauer ist mit dem 31.12.2024 beschränkt.